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{'item': 'W255 2265205-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW255 2265205-1 Spruch, W255 2265205-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Schreiben vom 14.04.2019 brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB) einen Antrag auf Waisenversorgungsgenuss ein. 1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 02.09.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF als Hinterbliebener seines am XXXX verstorbenen Vaters ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.022,59 zustehe. Weiters gebühre ihm zum Waisenversorgungsbezug eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses von monatlich brutto EUR 15,
  4. Dieser Versorgungsbezug gebühre solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden, und zwar für die Dauer der Schul- und Berufsausbildung im Sinne des § 17 PG, vorerst bis zum XXXX , jedoch längstens bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres. 1.
  6. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 02.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF als Hinterbliebener seines am römisch 40 verstorbenen Vaters ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.022,59 zustehe. Weiters gebühre ihm zum Waisenversorgungsbezug eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses von monatlich brutto EUR 15,
  7. Dieser Versorgungsbezug gebühre solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden, und zwar für die Dauer der Schul- und Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 17, PG, vorerst bis zum römisch 40 , jedoch längstens bis zur Vollendung des
  8. Lebensjahres. 1.
  9. Der BF bezog vom 01.04.2019 bis 30.09.2021 und vom 01.02.2022 bis 31.08.2022 Waisenversorgungsgenuss. 1.
  10. Mit Schreiben vom 31.08.2022, eingelangt am 02.09.2022, beantragte der BF die Auszahlung von Waisenversorgungsgenuss vom 01.09.2022 bis 09.04.
  11. 1.
  12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 25.10.2022, Zl. XXXX , wurde der unter Punkt 1.
  13. genannte Antrag des BF abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der BF seinen Antrag auf Waisenversorgungsgenuss auf den Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme stütze, für welche kein Anspruch auf Zahlung des Waisenversorgungsgenusses bestehe. Der BF besuche einen Master der Weiterbildung (Masterlehrgang) und somit einen außerordentlichen Universitätslehrgang. Es handle sich um keine Schul- oder Berufsausbildung. 1.
  14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 25.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde der unter Punkt 1.
  15. genannte Antrag des BF abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der BF seinen Antrag auf Waisenversorgungsgenuss auf den Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme stütze, für welche kein Anspruch auf Zahlung des Waisenversorgungsgenusses bestehe. Der BF besuche einen Master der Weiterbildung (Masterlehrgang) und somit einen außerordentlichen Universitätslehrgang. Es handle sich um keine Schul- oder Berufsausbildung. 1.
  16. Mit Schreiben vom 28.11.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  17. genannten Bescheid der BVAEB. Darin führte er aus, dass er den Master-Studiengang „European and International Business Law (Advanced LL.M.)“ an der Universität XXXX besuche. Dieser Studiengang sei einem innerstaatlichen (ordentlichen) Masterstudium gleichzusetzen. Es handle sich um eine Berufsausbildung im Sinne von § 17 Abs. 2 PG. Aus diesem Grund stehe ihm ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss von 01.09.2022 bis 09.04.2023 zu. Der Beschwerde legte der BF ein Schreiben der Universität XXXX vom 17.11.2022, in welchem die Universität bestätigt, dass der BF seit 01.09.2022 das Programm XXXX betreibe. 1.
  18. Mit Schreiben vom 28.11.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  19. genannten Bescheid der BVAEB. Darin führte er aus, dass er den Master-Studiengang „European and International Business Law (Advanced LL.M.)“ an der Universität römisch 40 besuche. Dieser Studiengang sei einem innerstaatlichen (ordentlichen) Masterstudium gleichzusetzen. Es handle sich um eine Berufsausbildung im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, PG. Aus diesem Grund stehe ihm ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss von 01.09.2022 bis 09.04.2023 zu. Der Beschwerde legte der BF ein Schreiben der Universität römisch 40 vom 17.11.2022, in welchem die Universität bestätigt, dass der BF seit 01.09.2022 das Programm römisch 40 betreibe. 1.
  20. Am 09.01.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  22. Feststellungen 2.1.
  23. Der BF wurde am XXXX geboren.2.1.
  24. Der BF wurde am römisch 40 geboren. 2.1.
  25. Der BF ist der Sohn des am XXXX geborenen und am XXXX verstorbenen Beamten, Herrn XXXX .2.1.
  26. Der BF ist der Sohn des am römisch 40 geborenen und am römisch 40 verstorbenen Beamten, Herrn römisch 40 . 2.1.
  27. Der BF hat von XXXX den Zivildienst absolviert. Er war von XXXX Angestellter des XXXX , von XXXX geringfügig beschäftigter Angestellter von Rechtsanwältin XXXX , von XXXX sowie von XXXX geringfügig beschäftigter Angestellter der XXXX , von XXXX Angestellter der XXXX und von XXXX Angestellter der XXXX . 2.1.
  28. Der BF hat von römisch 40 den Zivildienst absolviert. Er war von römisch 40 Angestellter des römisch 40 , von römisch 40 geringfügig beschäftigter Angestellter von Rechtsanwältin römisch 40 , von römisch 40 sowie von römisch 40 geringfügig beschäftigter Angestellter der römisch 40 , von römisch 40 Angestellter der römisch 40 und von römisch 40 Angestellter der römisch 40 . 2.1.
  29. Der BF hat von XXXX das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX absolviert und den akademischen Grad „Magister der Rechtswissenschaften“ erlangt. 2.1.
  30. Der BF hat von römisch 40 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 absolviert und den akademischen Grad „Magister der Rechtswissenschaften“ erlangt. 2.1.
  31. Der BF hat von 01.02.2022 bis 31.08.2022 seine Gerichtspraxis im Sprengel des Oberlandesgerichts XXXX absolviert.2.1.
  32. Der BF hat von 01.02.2022 bis 31.08.2022 seine Gerichtspraxis im Sprengel des Oberlandesgerichts römisch 40 absolviert. 2.1.
  33. Der BF betreibt seit dem 01.09.2022 auf der Universität XXXX in der XXXX das “Master of Laws Advanced Studies Programme in European and International Business Law, Extended Programme”.2.1.
  34. Der BF betreibt seit dem 01.09.2022 auf der Universität römisch 40 in der römisch 40 das “Master of Laws Advanced Studies Programme in European and International Business Law, Extended Programme”. Zwingende Voraussetzung für die Zulassung zu diesem einjährigen Programm ist: ● der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften, der im Staat des Studienabschlusses zur Ausübung eines rechtswissenschaftlichen Berufs befähigt oder ● ein gleichwertiges Diplom einer anerkannten Universität oder ● der Abschluss eines Studiums in einer Disziplin mit einem ausreichenden Bezug zu Rechtswissenschaften und ● der Nachweis exzellenter akademischer Leistungen sowie ● ernsthaftes Interesse an European and international Business law (dargelegt in einem entsprechenden Motivationsschreiben), ● Nachweis relevanter Berufserfahrung (Anstellung oder Praktikum bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder relevantes Volontariat) und ● zwei Empfehlungsschreiben, in welchen gute akademische und/oder professionelle Fähigkeiten bescheinigt werden. Zumindest eines dieser Schreiben muss von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, z.B. einem Dozenten oder akademischen Betreuer stammen. Zweck dieses einjährigen Advanced Master Studies Programme ist die Vermittlung folgender Fähigkeiten: ● Erlernen des Fallmethodenansatzes und des kombinierten Forschungs-/Wissenstransferansatzes; ● Erlernen der Verbindung/Wechselwirkung zwischen EU-Recht und globalem Wirtschaftsrecht; ● Einsetzen eigener Rechtskenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten in einem professionellen Umfeld; ● Formulieren von Forschungsfragen und Hypothesen sowie Erarbeiten geeigneter Strategien zur Beantwortung dieser Fragen und ● Anwendung adäquater rechtswissenschaftlicher Forschungsmethoden und -instrumente. Im Studienjahr des BF (2022/2023) beinhaltet das Programm (abschließend) folgende Kurse:Kursname ECTS-PunkteIm Studienjahr des BF (2022 aus 2023,) beinhaltet das Programm (abschließend) folgende Kurse:, Kursname ECTS-Punkte Regulating EU External Trade 4 The Legal Foundations of the European Union 6 The Internal Market and Regulation 8 European and International Corporate and Financial Law 8 European and International Intellectual Property Law 4 European and International Competition Law 8 WTO and Investment Law 8 An diese Kurse, die 46 ECTS-Punkte umfassen, knüpft das Verfaassen einer Masterthesis an. Das Programm umfasst insgesamt 60 ECTS-Punkte. 2.1.
  35. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 02.09.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF als Hinterbliebener seines am XXXX verstorbenen Vaters ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.022,59 sowie eine Zulage zum Waisenversorgungsbezug im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses von monatlich brutto EUR 15,60 zusteht, solange er die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und zwar für die Dauer der Schul- und Berufsausbildung im Sinne des § 17 PG, vorerst bis zum XXXX , jedoch längstens bis zur Vollendung des
  36. Lebensjahres. 2.1.
  37. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 02.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF als Hinterbliebener seines am römisch 40 verstorbenen Vaters ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.022,59 sowie eine Zulage zum Waisenversorgungsbezug im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses von monatlich brutto EUR 15,60 zusteht, solange er die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und zwar für die Dauer der Schul- und Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 17, PG, vorerst bis zum römisch 40 , jedoch längstens bis zur Vollendung des
  38. Lebensjahres. 2.1.
  39. Dem BF wurde von 01.04.2019 bis 30.09.2021 sowie vom 01.02.2022 bis 31.08.2022 Waisenversorgungsgenuss gewährt. 2.1.
  40. Mit Schreiben vom 31.08.2022, eingelangt am 02.09.2022, beantragte der BF die Auszahlung von Waisenversorgungsgenuss vom 01.09.2022 bis 09.04.2023 und begründete dies mit dem Besuch der unter Punkt 2.1.
  41. beschriebenen Weiterbildungsmaßnahme. 2.1.
  42. Mit Bescheid der BVAEB vom 25.10.2022, Zl. XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.
  43. genannte Antrag des BF abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.1.
  44. Mit Bescheid der BVAEB vom 25.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde der unter Punkt 2.1.
  45. genannte Antrag des BF abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.
  46. Beweiswürdigung: 2.2.
  47. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der BVAEB und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  48. Das Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) und der Tod des Vaters des BF (als Beamter) (Punkt 2.1.2.) sind unstrittig. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich ua auf die Anträge des BF auf Waisenversorgungsgenuss, das Zentrale Melderegister, die Geburtsurkunde des BF, die Sterbeurkunde des Vaters des BF und den Bescheid der BVAEB vom 02.09.2019, Zl. XXXX , mit dem dem BF erstmals ab XXXX Waisenversorgungsgenuss gewährt worden ist.2.2.
  49. Das Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) und der Tod des Vaters des BF (als Beamter) (Punkt 2.1.2.) sind unstrittig. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich ua auf die Anträge des BF auf Waisenversorgungsgenuss, das Zentrale Melderegister, die Geburtsurkunde des BF, die Sterbeurkunde des Vaters des BF und den Bescheid der BVAEB vom 02.09.2019, Zl. römisch 40 , mit dem dem BF erstmals ab römisch 40 Waisenversorgungsgenuss gewährt worden ist. 2.2.
  50. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF (Punkt 2.1.
  51. und 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.2.
  52. Das Betreiben des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften durch den BF samt Studienerfolgsnachweis (Punkt 2.1.4.) ist unstrittig. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Studienbestätigungen und Studienerfolgsnachweise sowie das vorgelegte Diplom. 2.2.
  53. Die Feststellungen zu dem vom BF seit dem 01.09.2022 besuchten Advanced Master Studies Programme (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die auf der Homepage der Universität XXXX veröffentlichten Informationen, insbesondere auf die Websites: XXXX sowie auf die vom BF im Verfahren vor der BVAEB vorgelegten Schreiben der Universität XXXX vom 20.05.2022 (“Decision on your application“) und vom 17.11.2022.2.2.
  54. Die Feststellungen zu dem vom BF seit dem 01.09.2022 besuchten Advanced Master Studies Programme (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die auf der Homepage der Universität römisch 40 veröffentlichten Informationen, insbesondere auf die Websites: römisch 40 sowie auf die vom BF im Verfahren vor der BVAEB vorgelegten Schreiben der Universität römisch 40 vom 20.05.2022 (“Decision on your application“) und vom 17.11.
  55. 2.2.
  56. Die Gewährung des Waisenversorgungsgenusses im dargestellten Zeitraum (Punkt 2.1.8.) ist unstrittig. 2.2.
  57. Die Bescheide der BVAEB vom 02.09.2019 (Punkt 2.1.7.) und 25.10.2022 (Punkt 2.1.10.) sowie der mit 31.08.2022 datierte Antrag des BF (Punkt 2.1.9.) und dessen Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB vom 25.10.2022 (Punkt 2.1.10.) liegen im Akt ein und sind unstrittig. 2.
  58. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A.) Abweisung der Beschwerde 2.3.
  59. Die anzuwendenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, lauten auszugsweise:2.3.
  60. Die anzuwendenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, lauten auszugsweise: „Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß § 17.

(1)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.Paragraph 17,
(1)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2a)Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2a)Besucht das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2b)Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(2b)Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen. […]“ 2.3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
  2. Der BF hat von XXXX das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX absolviert und den akademischen Grad „Magister der Rechtswissenschaften“ erlangt. Der BF hat während dieser Zeit zum Teil Waisenversorgungsgenuss bezogen (01.04.2019 bis 30.09.2021).2.3.2.
  3. Der BF hat von römisch 40 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 absolviert und den akademischen Grad „Magister der Rechtswissenschaften“ erlangt. Der BF hat während dieser Zeit zum Teil Waisenversorgungsgenuss bezogen (01.04.2019 bis 30.09.2021). Es handelte sich um das erste Studium des BF, das den BF nach dessen Abschluss dazu befähigt, im öffentlichen Dienst als Verwaltungsjurist oder in der Privatwirtschaft als Jurist tätig zu sein oder – nach Erlangung weiterer Qualifikationen, Berufspraxis und der Ablegung von Prüfungen – als Rechtsanwalt, Notar, Richter oder Staatsanwalt tätig zu sein. Der BF hat bereits während des Studiums Berufserfahrung in Rechtsanwaltskanzleien gesammelt. Nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften hat der BF von 01.02.2022 bis 31.08.2022 seine Gerichtspraxis im Sprengel des Oberlandesgerichts XXXX absolviert. Der BF hat bereits während des Studiums Berufserfahrung in Rechtsanwaltskanzleien gesammelt. Nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften hat der BF von 01.02.2022 bis 31.08.2022 seine Gerichtspraxis im Sprengel des Oberlandesgerichts römisch 40 absolviert. 2.3.2.
  4. Der BF betreibt seit 01.09.2022 das “Master of Laws Advanced Studies Programme in European and International Business Law, Extended Programme”. Rechtlich strittig ist im gegenständlichen Fall, ob es sich hierbei um eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 PG handelt. 2.3.2.
  5. Der BF betreibt seit 01.09.2022 das “Master of Laws Advanced Studies Programme in European and International Business Law, Extended Programme”. Rechtlich strittig ist im gegenständlichen Fall, ob es sich hierbei um eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, PG handelt. 2.3.2.
  6. Die Begriffe der Schulausbildung und der Berufsausbildung sind im Gesetz nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Schulausbildung der Besuch öffentlicher oder privater allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen, wenn der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird (OGH 10 ObS 137/97p SSV-NF 11/92 = SZ 70/158). Dazu zählen auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, allerdings nur bei organisatorischer Einbindung in eine schulische Organisation (Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 17 PG 1965, Rz 16).2.3.2.
  7. Die Begriffe der Schulausbildung und der Berufsausbildung sind im Gesetz nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Schulausbildung der Besuch öffentlicher oder privater allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen, wenn der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird (OGH 10 ObS 137/97p SSV-NF 11/92 = SZ 70/158). Dazu zählen auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, allerdings nur bei organisatorischer Einbindung in eine schulische Organisation (Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 17, PG 1965, Rz 16). Bei der Berufsausbildung geht es nach der Rsp des OGH um die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder einer allgemein üblichen Ausbildung (RS0085512) für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereichen davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind (OGH 10 ObS 137/97p SSV-NF 11/92 = SZ 70/158; Panhölzl in SV-Komm § 252 ASVG Rz 38 (
  8. EL, 2021); (Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 17 PG 1965, Rz 17). Bei der Berufsausbildung geht es nach der Rsp des OGH um die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder einer allgemein üblichen Ausbildung (RS0085512) für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereichen davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind (OGH 10 ObS 137/97p SSV-NF 11/92 = SZ 70/158; Panhölzl in SV-Komm Paragraph 252, ASVG Rz 38 (
  9. EL, 2021); (Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 17, PG 1965, Rz 17). Berufsausbildung ist nach der Rechtsprechung des OGH der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für Ausübung eines zukünftig gegen Entgelt auszuübenden Berufs erforderlich sind. Unter Beruf ist eine für Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die der Existenzsicherung dient und die geeignet ist, materielle oder geistige, in der Gesellschaft auftretende Bedürfnisse zu befriedigen und zu der die Befähigung durch Ausbildung erworben wird. Die Berufsausbildung betrifft alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen. Wenn es keine Ausbildungsordnungen gibt, so ist Berufsausbildung anzunehmen, sofern die Ausbildung allgemein üblich und anerkannt ist. Wenn auch der Begriff Berufsausbildung nicht zu eng zu sehen ist, muss sich doch aus dem Programm der Ausbildung klar der Zweck, nämlich die Vermittlung der Grundlage für eine Berufslaufbahn ergeben. Die Ausbildung muss auf einen tatsächlich existierenden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereiche davon vorbereiten (zum Ganzen OGH 10 ObS 137/97p, SSV-NF 11/92 = SZ 70/158 mwN; Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 252 ASVG, Rz 37).Berufsausbildung ist nach der Rechtsprechung des OGH der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für Ausübung eines zukünftig gegen Entgelt auszuübenden Berufs erforderlich sind. Unter Beruf ist eine für Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die der Existenzsicherung dient und die geeignet ist, materielle oder geistige, in der Gesellschaft auftretende Bedürfnisse zu befriedigen und zu der die Befähigung durch Ausbildung erworben wird. Die Berufsausbildung betrifft alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen. Wenn es keine Ausbildungsordnungen gibt, so ist Berufsausbildung anzunehmen, sofern die Ausbildung allgemein üblich und anerkannt ist. Wenn auch der Begriff Berufsausbildung nicht zu eng zu sehen ist, muss sich doch aus dem Programm der Ausbildung klar der Zweck, nämlich die Vermittlung der Grundlage für eine Berufslaufbahn ergeben. Die Ausbildung muss auf einen tatsächlich existierenden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereiche davon vorbereiten (zum Ganzen OGH 10 ObS 137/97p, SSV-NF 11/92 = SZ 70/158 mwN; Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 252, ASVG, Rz 37). Nach ständiger Rechtsprechung ist essentiell für die Berufsausbildung, dass Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die für die Ausübung eines zukünftig gegen Entgelt auszuübenden (bestimmten) Berufs erforderlich sind. Wenn auch der Begriff der Berufsausbildung nicht zu eng gesehen werden darf, muss sich doch aus dem Programm der Ausbildung klar deren Zweck ergeben, nämlich die Vermittlung der Grundlagen für eine Berufslaufbahn in einem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden (bestimmten) Beruf oder Spezialbereiche davon (10 ObS 137/97p, SSV-NF 11/92). 2.3.2.
  10. Im vorliegenden Fall wurde der BF mit der erfolgreichen Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften befähigt, beispielsweise im öffentlichen Dienst als Verwaltungsjurist oder in der Privatwirtschaft als Jurist tätig zu sein oder – nach Erlangung weiterer Qualifikationen, Berufspraxis und der Ablegung von Prüfungen – als Rechtsanwalt, Notar, Richter oder Staatsanwalt tätig zu sein. Der Zweck des vom BF seit 01.09.2022 an der Universität XXXX besuchten „Programmes“ besteht darin, den TeilnehmerInnen folgende Fähigkeiten zu vermitteln:Der Zweck des vom BF seit 01.09.2022 an der Universität römisch 40 besuchten „Programmes“ besteht darin, den TeilnehmerInnen folgende Fähigkeiten zu vermitteln: ● Erlernen des Fallmethodenansatzes und des kombinierten Forschungs-/Wissenstransferansatzes kennen; ● Erlernen der Verbindung/Wechselwirkung zwischen EU-Recht und globalem Wirtschaftsrecht; ● Einsetzen eigener Rechtskenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten in einem professionellen Umfeld; ● Formulieren von Forschungsfragen und Hypothesen sowie Erarbeiten geeigneter Strategien zur Beantwortung dieser Fragen und ● Anwendung adäquater rechtswissenschaftlicher Forschungsmethoden und -instrumente. Zweck dieses „Programmes“ ist somit nicht die laut Rechtsprechung erforderliche Vermittlung von erforderlichen Grundlagen für eine Berufslaufbahn in einem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden (bestimmten) Beruf, insbesondere nicht solche, über die der BF nicht ohnehin aufgrund seines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften verfügen würde. Die Tatsache, dass dieses Programm nicht die Vermittlung von erforderlichen Grundlagen für eine Berufslaufbahn bezweckt, ergibt sich auch aus den zwingenden Voraussetzungen für die Zulassung zu diesem Programm, nämlich insbesondere dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften (oder gleichwertigem Fach) und dem Nachweis relevanter Berufserfahrung (Anstellung oder Praktikum bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder relevantes Volontariat). Es baut auf bereits erworbenen wissenschaftlichen Fähigkeiten und beruflicher, praktischer Vorerfahrung auf, um insbesondere bestimmtes Grundlagenwissen auf wissenschaftlicher Ebene zu vertiefen. Es handelt sich daher nicht um die Ausbildung zum Juristen. 2.3.2.
  11. In diesem Sinne ist auch den Ausführungen der BVAEB im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Differenzierung zwischen „regular Masters“ und „advanced Masters“ zuzustimmen: So stellen die regulären Master den letzten Schritt der Ausbildung innerhalb der Bologna-Struktur dar, welche grundsätzlich eine vierjährige Ausbildung vorsieht. Nach Abschluss des dreijährigen Bachelors und eines regulären Masters, für den Berufserfahrung keine Voraussetzung darstellt, ist man befugt die Rechtsberufe auszuüben. Demgegenüber handelt es sich bei advanced Masterprogrammen, wie jenem das vom BF besucht wird, um spezialisierte Programme, die sich speziell an Personen richten, die bereits über ein abgeschlossenes Studium und einschlägige Berufserfahrung verfügen. Diese advanced Masterprogramme dienen somit dazu, sich weiterzuentwickeln, ihr Abschluss stellt keine Voraussetzung für die Aufnahme eines Rechtsberufes dar und in ihnen werden auch keine Grundlagen für die Aufnahme eines Rechtsberufes vermittelt. 2.3.2.
  12. Gemäß § 17 Abs. 2a PG gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Ein außerordentliches Studium ist dem Gesetzeswortlaut nach nicht als Schul- oder Berufsausbildung zu qualifizieren.2.3.2.
  13. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a, PG gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Ein außerordentliches Studium ist dem Gesetzeswortlaut nach nicht als Schul- oder Berufsausbildung zu qualifizieren. In der zu § 252 Abs 2 Z 1 erster Satz ASVG – dem Wortlaut nach identen Bestimmung wie § 17 Abs. 2 PG – ergangenen Literatur wird Folgendes ausgeführt: Außerordentliche Studierende sind nach dem Wortlaut des § 4 Z 20 UniStG „die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind“. Als außerordentliche Studien sind gem § 4 Z 16 UniStG „die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern“ anzusehen. Daraus ergibt sich, dass außerordentliche Studierende keinesfalls ordentliche Studien iSd § 4 Z 2 UniStG betreiben können. Die Qualifikation des Besuchs von universitären Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer als Schul- oder Berufsausbildung ist daher schon nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Gänze ausgeschlossen. Durch den Besuch einer Hochschule als außerordentlicher Studierender kann die Kindeseigenschaft nicht verlängert werden (s auch zur Entwicklung der Rsp zum Begriff Schulausbildung Standeker, ZAS 2001, 129 ff; Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 252 ASVG, Rz 36).In der zu Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz ASVG – dem Wortlaut nach identen Bestimmung wie Paragraph 17, Absatz 2, PG – ergangenen Literatur wird Folgendes ausgeführt: Außerordentliche Studierende sind nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 20, UniStG „die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind“. Als außerordentliche Studien sind gem Paragraph 4, Ziffer 16, UniStG „die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern“ anzusehen. Daraus ergibt sich, dass außerordentliche Studierende keinesfalls ordentliche Studien iSd Paragraph 4, Ziffer 2, UniStG betreiben können. Die Qualifikation des Besuchs von universitären Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer als Schul- oder Berufsausbildung ist daher schon nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Gänze ausgeschlossen. Durch den Besuch einer Hochschule als außerordentlicher Studierender kann die Kindeseigenschaft nicht verlängert werden (s auch zur Entwicklung der Rsp zum Begriff Schulausbildung Standeker, ZAS 2001, 129 ff; Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 252, ASVG, Rz 36). Der BVAEB ist schließlich auch dahingehend zuzustimmen, wenn sie das vom BF besuchte Programm als Master-Lehrgang und außerordentlichen Universitätslehrgang qualifiziert, für den kein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs. 2 PG besteht. Dies deshalb, da – wie von der BVAEB zusammenfassend ausgeführt – (auch innerstaatlich) grundsätzlich zwischen Masterstudien (ordentlichen Studien) und Master der Weiterbildung (außerordentlichen Universitätslehrgängen) unterschieden wird, wobei Masterstudien einen Umfang von mindestens 120 ECTS aufweisen, idR staatlich finanziert werden und zur Absolvierung eines anschließenden Doktorratsstudiums berechtigen, während Master der Weiterbildung (Masterlehrgänge) demgegenüber einen Umfang von deutlich weniger ECTS-Punkte (idR 60 ECTS bis 120 ECTS) aufweisen, idR selbst zu finanzieren sind und idR keinen Zugang zum Doktorat ermöglichen. Das vom BF besuchte Programm ist ausschließlich selbst vom Teilnehmenden zu finanzieren und umfasst mit 60 ECTS-Punkten deutlich weniger ECTS-Punkte als ein Masterstudium (siehe Feststellungen Punkt 2.1.6.).Der BVAEB ist schließlich auch dahingehend zuzustimmen, wenn sie das vom BF besuchte Programm als Master-Lehrgang und außerordentlichen Universitätslehrgang qualifiziert, für den kein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PG besteht. Dies deshalb, da – wie von der BVAEB zusammenfassend ausgeführt – (auch innerstaatlich) grundsätzlich zwischen Masterstudien (ordentlichen Studien) und Master der Weiterbildung (außerordentlichen Universitätslehrgängen) unterschieden wird, wobei Masterstudien einen Umfang von mindestens 120 ECTS aufweisen, idR staatlich finanziert werden und zur Absolvierung eines anschließenden Doktorratsstudiums berechtigen, während Master der Weiterbildung (Masterlehrgänge) demgegenüber einen Umfang von deutlich weniger ECTS-Punkte (idR 60 ECTS bis 120 ECTS) aufweisen, idR selbst zu finanzieren sind und idR keinen Zugang zum Doktorat ermöglichen. Das vom BF besuchte Programm ist ausschließlich selbst vom Teilnehmenden zu finanzieren und umfasst mit 60 ECTS-Punkten deutlich weniger ECTS-Punkte als ein Masterstudium (siehe Feststellungen Punkt 2.1.6.). 2.3.2.
  14. Der BF befindet sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – beantragt wurde der Zuspruch des Waisenversorgungsgenusses für den Zeitraum 01.09.2022 bis 09.04.2023 – nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 PG, weshalb ihm für diesen Zeitraum der beantragte Waisenversorgungsgenuss nicht zusteht. 2.3.2.
  15. Der BF befindet sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – beantragt wurde der Zuspruch des Waisenversorgungsgenusses für den Zeitraum 01.09.2022 bis 09.04.2023 – nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, PG, weshalb ihm für diesen Zeitraum der beantragte Waisenversorgungsgenuss nicht zusteht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2265205.1.00

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