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{'item': 'W261 2258065-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW261 2258065-1 Spruch, W261 2258065-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2020 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus mit einem Zustand bei diabetischer Gangrän mit Vorfußamputation (04/2020) leide und derzeit eine ungenügende Funktionstüchtigkeit des Stumpfes vorliege, weswegen nach Position 09.02.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) ein Grad der Behinderung von 70 % vorliege. Eine Nachuntersuchung sei für Mai 2021 vorzusehen, da eine Neueinstufung des Leidens 1 entsprechend dem Therapieerfordernis und Folgeschäden mit dann – nach Abheilung des Amputationsstumpfes – gesonderter Einschätzung der Vorfußamputation nach funktionellen Kriterien zu erfolgen habe.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2020 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus mit einem Zustand bei diabetischer Gangrän mit Vorfußamputation (04 aus 2020,) leide und derzeit eine ungenügende Funktionstüchtigkeit des Stumpfes vorliege, weswegen nach Position 09.02.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) ein Grad der Behinderung von 70 % vorliege. Eine Nachuntersuchung sei für Mai 2021 vorzusehen, da eine Neueinstufung des Leidens 1 entsprechend dem Therapieerfordernis und Folgeschäden mit dann – nach Abheilung des Amputationsstumpfes – gesonderter Einschätzung der Vorfußamputation nach funktionellen Kriterien zu erfolgen habe.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 13.10.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
  4. Die von Amts wegen durchgeführte Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie ergab nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2021, dass nach wie vor eine ungenügende Funktionstüchtigkeit des Stumpfes vorliege, weswegen nach wie vor ein Grad der Behinderung von 70 v.H. gegeben sei. Eine Nachuntersuchung habe im Mai 2022 zu erfolgen, da eine Besserung der Funktionsfähigkeit des Stumpfes möglich sei.
  5. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2021 vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
  6. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2022 auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach.
  7. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.2022 erstatteten Gutachten vom 29.05.2022 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Vorfußamputation rechts, Position 02.05.46 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) mit einem Grad der Behinderung (in der Folge GdB) von 40 %“, einen „Diabetes mellitus Typ II, Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 %“ und „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Im Vergleich zu den Vorgutachten sei eine Besserung des Leidens 1 objektivierbar, weswegen es zu einer Herabstufung des Gesamt-GdB um 3 Stufen gekommen sei. Dies sei ein Dauerzustand.
  8. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.2022 erstatteten Gutachten vom 29.05.2022 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Vorfußamputation rechts, Position 02.05.46 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) mit einem Grad der Behinderung (in der Folge GdB) von 40 %“, einen „Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 %“ und „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Im Vergleich zu den Vorgutachten sei eine Besserung des Leidens 1 objektivierbar, weswegen es zu einer Herabstufung des Gesamt-GdB um 3 Stufen gekommen sei. Dies sei ein Dauerzustand.
  9. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 03.06.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2022 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass bei ihm nach einer Vorfußamputation im Jahr 2020 und darauffolgend nach einer Nachuntersuchung im Jahr 2021 ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt worden sei. Die Untersuchung im Mai 2022 habe einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben, da die Narbe am Vorfuß geschlossen sei. Dazu sei ausgeführt, dass diese Narbe seitlich bei stärkerer Belastung immer wieder aufbreche, was zu Blutungen führe. Auch derzeit liege wieder eine frische Narbenbildung vor. Er habe nach wie vor Probleme beim Gehen, vor allem im Gelände und bei Kopfsteinpflaster und bei Stufen. Im täglichen Leben habe er Probleme, dass er stolpere und in Sturzgefahr komme. Er habe weiter Schmerzen im Fuß und es komme bei längerem Gehen oder Stehen zu einem Anschwellen des rechten Fußes. All dies sei bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden. Er habe bei der Untersuchung nicht die Möglichkeit gehabt, über seine Probleme im Alltag zu sprechen. Er ersuche um Wiederfestsetzung des Grades der Behinderung auf die bisherigen 70 %.
  12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.08.2022 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W133 einlangte.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2022 eine Abfrage im AJ Web- durch, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter steht. Am 16.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W133 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 05.10.2022 einlangte.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Gutachtenserörterung durch, im Zuge derer auch die Alltagsprobleme des Beschwerdeführers aufgrund der Vorfußamputation gemeinsam mit der medizinischen Sachverständigen besprochen wurden. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teil, die Niederschrift wurde ihr im Anschluss übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Er gehörte seit dem 13.10.2020 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Die belangte Behörde führte von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung durch. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: Letzte Begutachtung 17.05.2021 1 Diabetes mellitus, diabetische Gangrän mit Vorfußamputation und derzeit ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes 70% Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. ÖVM nicht zumutbar. Nachuntersuchung 5/2022 - Neuevaluierung Leiden 1Nachuntersuchung 5 aus 2022, - Neuevaluierung Leiden 1 Zwischenanamnese seit 5/2021: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt ambulante Physiotherapie selbständige Heilgymnastik Derzeitige Beschwerden: „Problem ist das Gleichgewicht, gehe daher außer Haus mit einer Unterarmstützkrücke, vor allem bei Unebenheiten am Gehsteig habe ich Probleme und bin sturzgefährdet. Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule, vor allem nach dem Aufstehen nach längerem Sitzen, verbunden mit Gleichgewichtsproblemen. Kann nicht lange gehen, nach längeren Strecken habe ich Schmerzen im rechten Vorfuß, Schwellungsneigung. Schmerzmittel verwende ich nicht. Die Haut ist geschlossen, bin regelmäßig bei der Fußpflege, welche die harten Narben behandelt." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Atorvalan 20mg 0-0-1, Xigduo 5mg/1000 mg 1-0-1, Trajenta 5mg 1-0-0 Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , KorneuburgLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , Korneuburg Sozialanamnese: Verheiratet, zwei erwachsene Kinder, lebt in ein Familienhaus. Berufsanamnese: Angestellter der XXXX , Vollzeit, FilialleiterBerufsanamnese: Angestellter der römisch 40 , Vollzeit, Filialleiter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztliches Attest OMR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin 20.03.2022: Nach der Vorfußamputation besteht trotz gezielter Physiotherapie ein bestehender Schmerz schon nach kurzen Gehstrecken. Ferner klagt der Patient über starke Gleichgewichtsstörungen, die besonders beim Beschreiten von unebenen Flächen auftreten. Diese Gangunsicherheit ist natürlich mit einem Angstgefühl verbunden.Ärztliches Attest OMR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin 20.03.2022: Nach der Vorfußamputation besteht trotz gezielter Physiotherapie ein bestehender Schmerz schon nach kurzen Gehstrecken. Ferner klagt der Patient über starke Gleichgewichtsstörungen, die besonders beim Beschreiten von unebenen Flächen auftreten. Diese Gangunsicherheit ist natürlich mit einem Angstgefühl verbunden. Vorfußamputation - 3-maliger Eingriff im März 2020 Diab. mell Typ IIDiab. mell Typ römisch zwei Fettstoffwechselstörung Atorvalan 20mg 0-0-1, Xigduo 5mg/1000 mg 1-0-1, Trajenta 5mg 1-0-0) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 184,00 cm Gewicht: 93,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand links mit Anhalten ohne Einsinken durchführbar, rechts nicht möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Hocken ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des Stumpfes als gestört angegeben. Fuß rechts: Vorfußamputation, der rechte Fuß ist 11 cm kürzer, der Stumpf ist gut mit Weichteil gedeckt, Narbe geschlossen, Verhornung im lateralen Narbenbereich am Übergang Vorfußende zur lateralen Fußkante, und geringgradig verstärkte Verhornung plantar
  17. Strahl stumpfnahe. Aktuell besteht eine Rhagade, dh eine schlitzförmige Durchbrechung der Kontinuität der Haut am äußeren rechten Rande der Schwiele des Vorfußstumpfes, wo eine Vernarbung vorliegt. Entzündungszeichen sind nicht festzustellen, auch keine Rötung oder eine eitrige Sekretion. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie sind beidseits frei beweglich, rechts OSG 10/0/30, links 10/0/40, USG rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Zehen links frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit herausnehmbaren Innenschuh rechts mit Vorfußorthese, das Gangbild mit Schuhen ist annähernd unauffällig, Gehen ohne Schuhe möglich. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  18. Zustand nach Vorfußamputation rechts
  19. Diabetes Mellitus Typ II
  20. Diabetes Mellitus Typ römisch zwei
  21. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
  22. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 11.08.2022 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 13.10.2020 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählt und dass die belangte Behörde von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren einleitete, gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.
  23. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen der Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.01.2022 ausführlich mit dem Beschwerdeführer erörtert. Dieser hatte die Möglichkeit, seine Probleme im Alltag zu schildern. Beim Vorfußstumpf des Beschwerdeführers liegt im Bereich des rechten Außenrandes eine dünne Hautschicht vor, welche bei Überbelastung oder bei Stürzen einreißt, wie dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.01.2023 eindrücklich und nachvollziehbar schilderte. Auch aktuell liegt nach einem Vorfall im Dezember 2022, bei welchem der Beschwerdeführer mit dem rechten Fuß über eine Gehsteigkante abrutschte, eine derartige Verletzung vor. Es ist nach wie vor eine Rhegade sichtbar, wobei dank der Einnahme von Antibiotika keine Entzündung der Narbe mehr vorliegt. Unabhängig davon ergab das Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, trotz der Amputation des rechten Vorfußes, zu gehen und sich fortzubewegen, auch wenn er hierfür zu seiner eigenen Sicherheit eine Gehhilfe benützt. Daraus folgt wiederum, dass der Vorfußstumpf eine genügende Funktionsfähigkeit aufweist. Auch der Umstand, dass die rechte Ferse des Beschwerdeführers, wie dies im Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 29.05.2022 beschrieben ist, verschwielt ist, zeugt davon, dass der Beschwerdeführer – trotz der Vorfußamputation – in der Lage ist, seinen rechten Fuß zu benutzen. Hinweise darauf, dass eine ungenügende Funktionsfähigkeit des Vorfußstumpfes vorliegt, sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorbringt, dass er auf unebenen Wegen oder auf Kopfsteinpflaster Probleme beim Gehen hat, sind mit dem Umstand, dass ihm der Ballen am rechten Vorfuß fehlt, nachvollziehbar. Dies ist mit ein Grund, weswegen bei ihm allein für diese Funktionseinschränkung ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Insgesamt war das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen, bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. … Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Zustand nach Vorfußamputation rechts, welches die medizinische Sachverständige im oberen Rahmensatz der Position 02.05.46 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass belastbare Stumpfverhältnisse gegeben sind und eine Verhornung im lateralen Bereich vorliegt. Hinweise dafür, dass der rechte Vorfußstumpf eine ungenügende Funktionsfähigkeit aufweist, welche eine Einstufung nach Position 02.05.47 der Anlage der EVO mit einem GdB von 50 % rechtfertigen würde, sind im Ermittlungsverfahren nicht zutage getreten. Das Leiden 2 des Beschwerdeführers ist ein Diabetes Mellitus Typ II, welchen die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, weil eine Diät und eine medikamentöse Therapie für eine ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. Das Leiden 2 des Beschwerdeführers ist ein Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, welchen die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, weil eine Diät und eine medikamentöse Therapie für eine ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. Beim Leiden 3 des Beschwerdeführers handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, wobei die Sachverständige berücksichtigte, dass ein deutlicher Hartspann ohne relevante funktionelle Einschränkungen vorliegt. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.01.2023 erörterte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.2022 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem GdB von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem GdB von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.Daher hat die belangte Behörde nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2258065.1.00

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