28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) Der angefochtene Bescheid wird
28 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im August 2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am XXXX .08.2002 stellte die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 03.2003 wurde dem Antrag auf Asylerstreckung in Bezug auf den Vater des BF stattgegeben, diesem Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im August 2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .08.2002 stellte die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 03.2003 wurde dem Antrag auf Asylerstreckung in Bezug auf den Vater des BF stattgegeben, diesem Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In den folgenden Jahren wurde der BF mehrfach straffällig und wurde bis zum Jahr 2017 sieben Mal durch ein österreichisches Strafgericht wegen diverser Vergehen und Verbrechen, sohin u.a. wegen Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub, schwerer Raub, Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Verleumdung und unerlaubtem Umgang mit Suchtgift verurteilt. Aufgrund der Delinquenz des BF wurde seitens des Bundesasylamtes im Jahr 2009 ein Verfahren zur Aberkennung dessen Status des Asylberechtigten eingeleitet. Am XXXX 06.2018 wurde der BF sodann vom BFA zur beabsichtigten Aberkennung des internationalen Schutzes befragt. Bei dieser Einvernahme war kein Vertreter des BF anwesend. Am römisch 40 06.2018 wurde der BF sodann vom BFA zur beabsichtigten Aberkennung des internationalen Schutzes befragt. Bei dieser Einvernahme war kein Vertreter des BF anwesend. Nachdem der BF unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die einer Geisteskrankheit entspricht, mithin einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad am XXXX .03.2018 drei Justizwachebeamte durch Gewalt und gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .08.2018 nach § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Nachdem der BF unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die einer Geisteskrankheit entspricht, mithin einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad am römisch 40 .03.2018 drei Justizwachebeamte durch Gewalt und gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .08.2018 nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2020 wurde sodann dem BF der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
Abs. 4 leg.cit. festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II-). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde diesem nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Zif 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) Gleichzeitig wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und diesem
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF
Vm. Abs. 3 Zif 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2020 wurde sodann dem BF der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 aberkannt und
Absatz 4, leg.cit. festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II-). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde diesem nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Zif 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Zif 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Gleichzeitig wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und diesem
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .12.200 in der Justizanstalt, in welcher der BF im Rahmen des Maßnahmenvollzuges untergebracht ist, persönlich zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .12.200 in der Justizanstalt, in welcher der BF im Rahmen des Maßnahmenvollzuges untergebracht ist, persönlich zugestellt. Dagegen erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich am XXXX .12.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVwG). Dagegen erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich am römisch 40 .12.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVwG). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass dem BF weiterhin der Status des Asylberechtigten zukomme, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, allenfalls die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, jedenfalls das Einreiseverbot gänzlich aufzuheben bzw. in eventu auf ein angemessenes Maß herabzusetzen, in eventu festzustellen, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei, ein psychiatrisch/psychologisches Gutachten über den BF erstellen zu lassen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit XXXX .01.2021 fand ein Wechsel in der rechtlichen Vertretung des BF statt und wird dieser seither von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertreten.Mit römisch 40 .01.2021 fand ein Wechsel in der rechtlichen Vertretung des BF statt und wird dieser seither von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertreten. Am XXXX .01.2021 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Am römisch 40 .01.2021 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die Verfahrensparteien - unter gleichzeitiger Übermittlung eines Fragenkataloges und entsprechender Dokumente - am XXXX .01.2022 seitens des BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen zur gutachterlichen Feststellung der in Rede stehenden psychiatrischen Erkrankung sowie zur Überprüfung der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF beabsichtigt sei. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die Verfahrensparteien - unter gleichzeitiger Übermittlung eines Fragenkataloges und entsprechender Dokumente - am römisch 40 .01.2022 seitens des BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen zur gutachterlichen Feststellung der in Rede stehenden psychiatrischen Erkrankung sowie zur Überprüfung der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF beabsichtigt sei. Mit Beschluss des BVwG vom 02.02.2022, GZ W280 2238376-1/16Z, wurde sodann DDr. Gabriele WÖRGÖTTER, FA für Psychiatrie und Neurologie, FA für Psychotherapeutische Medizin, als Gutachterin bestellt, welche das beauftragte Sachverständigengutachten am XXXX .09.2022 beim BVwG einlangend dem Gericht übermittelte. Mit Beschluss des BVwG vom 02.02.2022, GZ W280 2238376-1/16Z, wurde sodann DDr. Gabriele WÖRGÖTTER, FA für Psychiatrie und Neurologie, FA für Psychotherapeutische Medizin, als Gutachterin bestellt, welche das beauftragte Sachverständigengutachten am römisch 40 .09.2022 beim BVwG einlangend dem Gericht übermittelte. Dieses wurde den Verfahrensparteien, zusammen mit einer zwischenzeitig von der Justizanstalt XXXX ergänzend angeforderten Krankengeschichte des BF für den Zeitraum XXXX .07.2018 bis zum Anfragezeitpunkt im November 2022 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Weder seitens des BF noch seitens der belangten Behörde wurde hierzu binnen der gesetzten Frist Stellung genommen.Dieses wurde den Verfahrensparteien, zusammen mit einer zwischenzeitig von der Justizanstalt römisch 40 ergänzend angeforderten Krankengeschichte des BF für den Zeitraum römisch 40 .07.2018 bis zum Anfragezeitpunkt im November 2022 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Weder seitens des BF noch seitens der belangten Behörde wurde hierzu binnen der gesetzten Frist Stellung genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides
28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Zurückverweisung Zu Spruchteil A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides
28 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Zurückverweisung Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2238376.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.