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{'item': 'W280 2238376-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW280 2238376-1 Spruch, W280 2238376-1/33E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) Der angefochtene Bescheid wird

28 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im August 2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am XXXX .08.2002 stellte die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 03.2003 wurde dem Antrag auf Asylerstreckung in Bezug auf den Vater des BF stattgegeben, diesem Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im August 2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .08.2002 stellte die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 03.2003 wurde dem Antrag auf Asylerstreckung in Bezug auf den Vater des BF stattgegeben, diesem Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In den folgenden Jahren wurde der BF mehrfach straffällig und wurde bis zum Jahr 2017 sieben Mal durch ein österreichisches Strafgericht wegen diverser Vergehen und Verbrechen, sohin u.a. wegen Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub, schwerer Raub, Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Verleumdung und unerlaubtem Umgang mit Suchtgift verurteilt. Aufgrund der Delinquenz des BF wurde seitens des Bundesasylamtes im Jahr 2009 ein Verfahren zur Aberkennung dessen Status des Asylberechtigten eingeleitet. Am XXXX 06.2018 wurde der BF sodann vom BFA zur beabsichtigten Aberkennung des internationalen Schutzes befragt. Bei dieser Einvernahme war kein Vertreter des BF anwesend. Am römisch 40 06.2018 wurde der BF sodann vom BFA zur beabsichtigten Aberkennung des internationalen Schutzes befragt. Bei dieser Einvernahme war kein Vertreter des BF anwesend. Nachdem der BF unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die einer Geisteskrankheit entspricht, mithin einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad am XXXX .03.2018 drei Justizwachebeamte durch Gewalt und gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .08.2018 nach § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Nachdem der BF unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die einer Geisteskrankheit entspricht, mithin einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad am römisch 40 .03.2018 drei Justizwachebeamte durch Gewalt und gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .08.2018 nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2020 wurde sodann dem BF der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Zif 1 Asyl

G 2005 aberkannt und

Abs. 4 leg.cit. festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Zif 2 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II-). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde diesem nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Zif 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Zif 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) Gleichzeitig wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und diesem

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF

§ 55Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Zif 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2020 wurde sodann dem BF der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 aberkannt und

Absatz 4, leg.cit. festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II-). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde diesem nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Zif 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Zif 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Gleichzeitig wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und diesem

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .12.200 in der Justizanstalt, in welcher der BF im Rahmen des Maßnahmenvollzuges untergebracht ist, persönlich zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .12.200 in der Justizanstalt, in welcher der BF im Rahmen des Maßnahmenvollzuges untergebracht ist, persönlich zugestellt. Dagegen erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich am XXXX .12.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVwG). Dagegen erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich am römisch 40 .12.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVwG). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass dem BF weiterhin der Status des Asylberechtigten zukomme, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, allenfalls die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, jedenfalls das Einreiseverbot gänzlich aufzuheben bzw. in eventu auf ein angemessenes Maß herabzusetzen, in eventu festzustellen, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei, ein psychiatrisch/psychologisches Gutachten über den BF erstellen zu lassen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit XXXX .01.2021 fand ein Wechsel in der rechtlichen Vertretung des BF statt und wird dieser seither von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertreten.Mit römisch 40 .01.2021 fand ein Wechsel in der rechtlichen Vertretung des BF statt und wird dieser seither von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertreten. Am XXXX .01.2021 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Am römisch 40 .01.2021 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die Verfahrensparteien - unter gleichzeitiger Übermittlung eines Fragenkataloges und entsprechender Dokumente - am XXXX .01.2022 seitens des BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen zur gutachterlichen Feststellung der in Rede stehenden psychiatrischen Erkrankung sowie zur Überprüfung der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF beabsichtigt sei. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die Verfahrensparteien - unter gleichzeitiger Übermittlung eines Fragenkataloges und entsprechender Dokumente - am römisch 40 .01.2022 seitens des BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen zur gutachterlichen Feststellung der in Rede stehenden psychiatrischen Erkrankung sowie zur Überprüfung der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF beabsichtigt sei. Mit Beschluss des BVwG vom 02.02.2022, GZ W280 2238376-1/16Z, wurde sodann DDr. Gabriele WÖRGÖTTER, FA für Psychiatrie und Neurologie, FA für Psychotherapeutische Medizin, als Gutachterin bestellt, welche das beauftragte Sachverständigengutachten am XXXX .09.2022 beim BVwG einlangend dem Gericht übermittelte. Mit Beschluss des BVwG vom 02.02.2022, GZ W280 2238376-1/16Z, wurde sodann DDr. Gabriele WÖRGÖTTER, FA für Psychiatrie und Neurologie, FA für Psychotherapeutische Medizin, als Gutachterin bestellt, welche das beauftragte Sachverständigengutachten am römisch 40 .09.2022 beim BVwG einlangend dem Gericht übermittelte. Dieses wurde den Verfahrensparteien, zusammen mit einer zwischenzeitig von der Justizanstalt XXXX ergänzend angeforderten Krankengeschichte des BF für den Zeitraum XXXX .07.2018 bis zum Anfragezeitpunkt im November 2022 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Weder seitens des BF noch seitens der belangten Behörde wurde hierzu binnen der gesetzten Frist Stellung genommen.Dieses wurde den Verfahrensparteien, zusammen mit einer zwischenzeitig von der Justizanstalt römisch 40 ergänzend angeforderten Krankengeschichte des BF für den Zeitraum römisch 40 .07.2018 bis zum Anfragezeitpunkt im November 2022 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Weder seitens des BF noch seitens der belangten Behörde wurde hierzu binnen der gesetzten Frist Stellung genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Gegen den BF wurde seitens des BFA im April 2009 ein Verfahren zur Prüfung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. 1.
  3. Am XXXX 06.2018 wurde der BF hierzu vom BFA in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich befragt. Der BF verfügte zum damaligen Zeitpunkt weder über einen Erwachsenenvertreter noch war dieser rechtlich vertreten. 1.
  4. Am römisch 40 06.2018 wurde der BF hierzu vom BFA in der Justizanstalt römisch 40 niederschriftlich befragt. Der BF verfügte zum damaligen Zeitpunkt weder über einen Erwachsenenvertreter noch war dieser rechtlich vertreten. 1.
  5. Der BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die in der Vergangenheit auch durch multiplen Substanzenmissbrauch kompliziert war. Mit der Erkrankung an paranoider Schizophrenie einhergehend war eine Störung des Denkens und des Fühlens sowie ein Realitätsverlust, Trugwahrnehmungen und Wahnvorstellungen. Unter der derzeit installierten psychopharmakologischen Medikation ist die ursprüngliche schizophrenie-typische Symptomatik wie Wahn, Halluzinationen und affektive Entgleisungen mittlerweile abgeklungen. Der psychische Zustand des BF hat sich seit der Unterbringung in dem Maßnahmenvollzug deutlich gebessert und stabilisiert. 1.
  6. Der BF hat sich zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das BFA am XXXX 06.2018 in einem Zustand befunden in dem die Wiedergabefähigkeit, die Wahrnehmungsfähigkeit und die Erinnerungsfähigkeit eingeschränkt war und er nur bedingt in der Lage war, Erlebtes wiederzugeben.1.
  7. Der BF hat sich zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 06.2018 in einem Zustand befunden in dem die Wiedergabefähigkeit, die Wahrnehmungsfähigkeit und die Erinnerungsfähigkeit eingeschränkt war und er nur bedingt in der Lage war, Erlebtes wiederzugeben. Des Weiteren war der BF krankheitsbedingt nur eingeschränkt in der Lage, die Bedeutung und Tragweite und die vor der belangten Behörde stattgefundenen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. 1.
  8. Festgestellt wird, dass derzeit beim BF keine Einschränkungen der Wiedergabefähigkeit, Wahrnehmungsfähigkeit und Erinnerungsfähigkeit bestehen. Er ist gut in der Lage, Erlebtes wiederzugeben. Er ist zu allen Qualitäten vollorientiert und in der Lage, schlüssige widerspruchsfreie Angaben zu machen.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  11. Die Feststellungen zur diagnostizierten Erkrankung des BF gründet im eingeholten Sachverständigen Gutachten vom XXXX .08.2022, durchgeführt von XXXX . 2.
  12. Die Feststellungen zur diagnostizierten Erkrankung des BF gründet im eingeholten Sachverständigen Gutachten vom römisch 40 .08.2022, durchgeführt von römisch 40 . 2.
  13. Dass beim BF im Zeitpunkt seiner Einvernahme durch das BFA dessen Einvernahme- und Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war und dieser nur bedingt in der Lage war Erlebtes wiederzugeben beruht gleichfalls auf dem angeführten Gutachten. Da im Zuge des Verfahrens weder Anhaltspunkte hervorgekommen, noch solche von einer Verfahrenspartei behauptet worden sind, die den von der Gutachterin mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommenen Zustand beim BF, wonach dieser sich zum Zeitpunkt der Einvernahme in einem Zustand befunden in dem die Wiedergabefähigkeit, die Wahrnehmungsfähigkeit und die Erinnerungsfähigkeit eingeschränkt war und er nur bedingt in der Lage war, Erlebtes wiederzugeben, in Zweifel ziehen würden, war für den erkennenden Richter die für eine Feststellung notwendige Wahrscheinlichkeit gegeben, zumal weder das . BFA noch der BF inhaltlich Einwände gegen das Gutachten vorgebracht haben. 2.
  14. Ebenfalls auf dem schlüssigen Gutachten XXXX gründet die Feststellung, wonach sich der psychische Zustand des BF seit der Unterbringung in der Maßnahme deutlich gebessert und stabilisiert hat, sowie dass beim BF derzeit keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Orientierung bestehen und er in der Lage ist schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.2.
  15. Ebenfalls auf dem schlüssigen Gutachten römisch 40 gründet die Feststellung, wonach sich der psychische Zustand des BF seit der Unterbringung in der Maßnahme deutlich gebessert und stabilisiert hat, sowie dass beim BF derzeit keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Orientierung bestehen und er in der Lage ist schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
  16. Rechtliche Beurteilung

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides

28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Zurückverweisung Zu Spruchteil A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides

28 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Zurückverweisung Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Wie sich aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, war der BF zum Zeitpunkt seiner Einvernahme im Aberkennungsverfahren aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit der für eine Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage die damit einhergehenden und verbundenen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Wenngleich der belangten Behörde zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Befragung des BF Anfang Juni 2018 eine (künftig angeordnete) Unterbringung im Maßnahmenvollzug nicht bekannt war und ihr die dieser Maßnahme zugrundeliegenden Umstände und die daraus sich ergebende, zum Befragungszeitpunkt nicht bestandene, Einvernahmefähigkeit sohin nicht vorzuwerfen ist, so resultiert aus diesem - erst durch das eingeholte Gutachten evident gewordenen - Umstand dennoch eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens. Das Bundesamt hat es somit im Ergebnis verabsäumt, den angefochtenen Bescheid auf eine das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens tragende taugliche Beweisaufnahme zu stützen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels der damaligen Einvernahmefähigkeit als ungeklärt dar. Gerade die hier entscheidungswesentlichen Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. Indem das Bundesamt sohin die damals erfolgte Einvernahme des BF eine gänzlich untaugliche Basis für die zu treffende Entscheidung darstellt kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Fehlen bloß ergänzender Ermittlungshandlungen gesprochen werden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Die Durchführung einer Verhandlung erscheint zudem unvermeidlich (vgl. dazu etwa VwGH 24.02.2015, Zl. Ra 2014/19/0050; VwGH 13.09.2016, Zl. 2016/01/0070). Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation, die Einleitung von etwaig erforderlichen Ermittlungen durch die Vertretungsbehörden sowie dem erleichterten Zugang zu diesen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.Indem das Bundesamt sohin die damals erfolgte Einvernahme des BF eine gänzlich untaugliche Basis für die zu treffende Entscheidung darstellt kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Fehlen bloß ergänzender Ermittlungshandlungen gesprochen werden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Die Durchführung einer Verhandlung erscheint zudem unvermeidlich vergleiche dazu etwa VwGH 24.02.2015, Zl. Ra 2014/19/0050; VwGH 13.09.2016, Zl. 2016/01/0070). Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation, die Einleitung von etwaig erforderlichen Ermittlungen durch die Vertretungsbehörden sowie dem erleichterten Zugang zu diesen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das BVwG die vorliegende Entscheidung erst nach einer zu langen – in der Verantwortung des Gerichts gelegenen - Verfahrensdauer trifft. Die Zurückweisung der Beschwerde hätte im Sinne der Verfahrensökonomie umgehend nach Vorliegen des Sachverständigen Gutachtens ergehen müssen, um einen zügigen Abschluss des – sohin immer noch offenen – Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewährleisten zu können. Die Zurückweisung der Beschwerde ist aufgrund der zu Tage getretenen Mangelhaftigkeit gleichwohl zwingend. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs.

2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2238376.1.00

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