RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW280 2261585-1 Spruch, W280 2261585-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag des XXXX geb., StA. Ukraine, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2022, Zl. W280 2261585-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag des römisch 40 geb., StA. Ukraine, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2022, Zl. W280 2261585-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2022, Zl. W280 2261585-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß §28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2022, Zl. W280 2261585-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß §28 Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Gegen dieses Erkenntnis brachte die revisionswerbende Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der angefochtene Bescheid ist dem Vollzug zugänglich, da der Rw abgeschoben werden könnte. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch keine öffentlichen Interessen entgegen, da der Rw bei seiner Mutter wohnt, der ein Aufenthaltsrecht zukommt und die diesen finanziell voll versorgt. Weder werden Rechte Dritter durch den einstweiligen Verbleib des Revisionswerbers (in einer nachteiligen Art und Weise) berührt noch hat der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers die Belastung einer Gebietskörperschaft zur Folge. Mit dem Vollzug der Abschiebung wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. So würde der Rw trotz seiner Krankheit von seiner Mutter getrennt und wäre nicht in der Lage für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Rw müsste in die Ukraine reisen, eine Wiedereinreise nach Österreich wäre schwierig bis unmöglich. Der einstweilige Vollzug würde den Revisionserfolg somit geradezu vereiteln. Im Falle des Obsiegens wäre der Revisionswerber mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert. Auch die Güterabwägung schlägt zugunsten des Revisionswerbers aus, da dieser unbescholten ist und seine Interessen jene Interessen des Staates an einer Abschiebung übersteigen, zumal der Rw jedenfalls bleiben dürfte, wäre er am 24.2. sofort nach Österreich gereist, anstatt seinen Urlaub in Polen anzutreten. Die Interessenabwägung schlägt idR dann zugunsten des Betroffenen aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Erkentnisses drohende Nachteil im Fall des Erfolges der Revision (Aufhebung oder Entscheidung in der Sache selbst) nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des angefochtenen Erkenntnisses zumutbar ist (zB VwGH 10.09.1990, AW 90/17/0022). Eine Interessenabwägung ergibt daher jedenfalls, dass die Interessen des Revisionswerbers an einem, Aufschub des Vollzugs unzweifelhaft die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug überwiegen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat das Verwaltungsgericht jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat das Verwaltungsgericht jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil die in Revision gezogene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung des Revisionswerbers in die Ukraine darstellt. Im Übrigen legt die Revision auch keine anderen unverhältnismäßigen Nachteile für den Revisionswerber dar, denen mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengewirkt werden müsste. Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2261585.1.00
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