RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW291 2203700-3 Spruch, W291 2203700-3/30E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke
Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch sieben. Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass er lautet: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 wird ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am 22.10.2017 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 06.07.2018, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 [richtig: 22.10.2017] gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: Asyl
G).ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: FPG) verbunden und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 06.07.2018, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 [richtig: 22.10.2017] gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: FPG) verbunden und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Eine fristgerecht am 03.08.2018 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 21.09.2020, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2020 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
- Eine fristgerecht am 03.08.2018 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 21.09.2020, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2020 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 08.08.2019 stellte das BFA fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG ab dem 04.08.2019 verloren habe.
- Mit Bescheid vom 08.08.2019 stellte das BFA fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ab dem 04.08.2019 verloren habe.
- Mit Bescheid vom 19.01.2021 ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
- Am 22.01.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, diesen begründete er in der Erstbefragung am selben Tag damit, dass er seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe aufrechthalte, seit dem Tod seines Vaters an psychischen Problemen leide, wegen denen er sich auch in Behandlung befinde und Tattoos habe, die in Afghanistan verpönt seien.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2021, XXXX , wurde die vom BF gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2021, römisch 40 , wurde die vom BF gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden.
- Am 22.02.2021 wurde der BF vor dem BFA einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er weiterhin einer Bedrohung durch seinen Onkel ausgesetzt sei, überall tätowiert sei und vor gehabt habe, seine Freundin zu heiraten.
- Mit Bescheid vom 19.03.2021 wurde der Antrag des BF vom 22.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für dessen freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs.
Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
- Mit Bescheid vom 19.03.2021 wurde der Antrag des BF vom 22.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für dessen freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 01.04.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Beschluss des BVwG vom 21.04.2021, XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des BVwG vom 21.04.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Erkenntnis vom 07.05.2021, XXXX , gab das BVwG der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid.
- Mit Erkenntnis vom 07.05.2021, römisch 40 , gab das BVwG der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durchführen hätte müssen. Die Zurückweisung wegen entschiedenerer Sache sei zu Unrecht erfolgt.
- Am 06.07.2021 wurde der BF erneut vor dem BFA einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater durch seinen Onkel getötet worden sei und er sich seit seiner Einreise nach Österreich zahlreiche Tätowierungen habe stechen lassen, weshalb er in Afghanistan lebendig verbrannt werden würde.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 26.07.2021, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2021 gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine die Frist für die freiwillige Ausreise des BF (Spruchpunkt VI.) und dieser habe mit 04.08.2019 gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 6 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX).
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 26.07.2021, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verbunden und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine die Frist für die freiwillige Ausreise des BF (Spruchpunkt römisch sechs.) und dieser habe mit 04.08.2019 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren (Spruchpunkt römisch sieben.). Außerdem wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 6, BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 23.08.2021 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde an das BVwG. Darin wurde insbesondere angeführt, dass sich die Lage in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban drastisch verschlechtert habe, der BF westlich orientiert, tätowiert und außerdem vom islamischen Glauben abgefallen sei und Gefallen am Christentum gefunden habe. Auch leide der BF an einer psychischen Erkrankung.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.09.2021, XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.09.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 07.02.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
- Am 05.12.2022 fand vor dem BVwG in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, des BF, des Vertreters des BF und eines Vertreters des BFA eine Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, seinen strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
- Nach der mündlichen Verhandlung langten eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung sowie eine Verständigung von einer Anklageerhebung beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen.1.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus der Provinz Laghman in Afghanistan. Nicht festgestellt werden kann, wann der BF sein Herkunftsland verlassen hat. Der BF hat in Afghanistan vier Jahre lang einen Unterricht besucht, kann aber weder lesen noch schreiben. Er hat Berufserfahrung als Gehilfe eines KFZ-Mechanikers gesammelt und hat in der Landwirtschaft mitgeholfen. Der BF nimmt wegen Mageneschwerden aktuell Medikamente ein. Während der Schubhaft war er in regelmäßiger Behandlung beim psychiatrischen Dienst, er wird aber aktuell hinsichtlich psychischen Angelegenheiten nicht behandelt. Der BF ist arbeitsfähig. Er spricht Paschtu und Dari. Eine seiner Schwestern lebt nach wie vor in Afghanistan und er steht mit ihr in regelmäßigem Kontakt. Er hat auch noch weitere Verwandte in Afghanistan, zu denen er aber keinen Kontakt mehr hat. 1.1.
- Der BF ist im Oktober 2017 in Österreich eingereist. Der BF hat in Österreich oder in der Europäischen Union keine Verwandten, aber Freunde und auch eine Freundin, mit der er bereits zusammengewohnt hat. Der BF hat in Österreich keine Schule besucht und ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF betreibt Sport. Der BF geht keinem Beruf nach. Er hat einen Deutschkurs sowie den Lehrgang „Bildung für junge Flüchtlinge“ absolviert, jedoch keine Sprachprüfungen abgelegt. Momentan befindet sich der BF in Haft. Dort hat er an der Suchttherapie-Gruppe sechsmal teilgenommen. Er hat in der Justizanstalt am Projekt „Deutschförderung inkl. Wertevermittlung“ teilgenommen. Der BF kam in Österreich dem Meldegesetz teilweise nicht nach. Er verfügt über Deutschkenntnisse. Mit Bescheid vom 09.08.2019 stellte das BFA fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG ab dem 04.08.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.08.2019 eigenhändig zugestellt. Mit Bescheid vom 09.08.2019 stellte das BFA fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ab dem 04.08.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.08.2019 eigenhändig zugestellt. Über den BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.03.2019, XXXX , ein Waffenverbot verhängt. Er weist 17 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf und verletzte folgende Rechtsnormen: § 8 Abs. 5 und § 6 COVID-19-MG iVm § 3 Abs. 1 der
- COVID-19-NotMViVm § 1 der
- Oö COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; § 81 Abs. 1 SPG; § 1 Abs. 1 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen; § 97 Abs. 5 StVO; § 37 Abs.
§ 1Abs. 3 FSG; § 36 lit. d KFG; §§ 8 Abs. 5, 5 Abs. 1 COVID-19-MG i
Vm § 2 Abs. 1 COVID-19-SchMaV; §120 Abs. 1b FPG iVm §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG; § 81 Abs. 1 SPG; § 1 Abs. 1 Oö PolStG; § 37 Abs.
§ 1Abs. 3 FSG; § 97 Abs. 5 St
VO; § 102 Abs.
§ 36lit.
a KFG; § 37 Abs.
§ 1Abs. 3 FSG; § 4 Abs. 1 lit c St
VO; § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes und § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetz. Er bekam für seine Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe in unterschiedlicher Höhe. Über den BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.03.2019, römisch 40 , ein Waffenverbot verhängt. Er weist 17 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf und verletzte folgende Rechtsnormen: Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 6, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der
- COVID-19-NotMVirömisch fünf m Paragraph eins, der
- Oö COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Paragraph 81, Absatz eins, SPG; Paragraph eins, Absatz eins, Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen; Paragraph 97, Absatz 5, StVO; Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG; Paragraph 36, Litera d, KFG; Paragraphen 8, Absatz 5, 5, Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, COVID-19-SchMaV; §120 Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG; Paragraph 81, Absatz eins, SPG; Paragraph eins, Absatz eins, Oö PolStG; Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG; Paragraph 97, Absatz 5, StVO; Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG; Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG; Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO; Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der VO gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19 Maßnahmengesetzes und Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der VO gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19 Maßnahmengesetz. Er bekam für seine Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe in unterschiedlicher Höhe. Der BF ist zudem auch strafgerichtlich bescholten: Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2019, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Strafgesetzbuch (in der Folge: StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (später: verlängert auf fünf Jahre) verurteilt (Junger Erwachsener).Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.11.2019, römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, Strafgesetzbuch (in der Folge: StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (später: verlängert auf fünf Jahre) verurteilt (Junger Erwachsener). Mit diesem Urteil wurde der BF schuldig gesprochen: Er hat am 11.03.2019 in der Asylunterkunft des XXXX in XXXX eine fremde Sache, nämlich eine Balkontüre beschädigt, indem er einen Gegenstand dagegen warf und dadurch einen Schaden in der Höhe von ca. EUR 642,62 zum Nachteil des LKH XXXX verursacht. Mit diesem Urteil wurde der BF schuldig gesprochen: Er hat am 11.03.2019 in der Asylunterkunft des römisch 40 in römisch 40 eine fremde Sache, nämlich eine Balkontüre beschädigt, indem er einen Gegenstand dagegen warf und dadurch einen Schaden in der Höhe von ca. EUR 642,62 zum Nachteil des LKH römisch 40 verursacht. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis; als erschwerend kein Umstand gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 27.05.2020, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall,
- Fall und
- Fall Suchtmittelgesetz (in der Folge: SMG) und § 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (später: verlängert auf fünf Jahre) verurteilt (Junger Erwachsener).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom 27.05.2020, römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall,
- Fall und
- Fall Suchtmittelgesetz (in der Folge: SMG) und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (später: verlängert auf fünf Jahre) verurteilt (Junger Erwachsener). Der BF wurde schuldig gesprochen anderen Suchtgifte überlassen zu haben, und zwar 1.
- in ca. 50 Angriffen an XXXX zu dessen persönlichen Gebrauch, und zwar im Zeitraum Jänner 2019 bis Juli 2019 zumindest 14 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC), 3 Gramm Kokain (beinhaltend Cocain) und 2 Stück Ecstasytabletten (beinhaltend MDMA),1.
- in ca. 50 Angriffen an römisch 40 zu dessen persönlichen Gebrauch, und zwar im Zeitraum Jänner 2019 bis Juli 2019 zumindest 14 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC), 3 Gramm Kokain (beinhaltend Cocain) und 2 Stück Ecstasytabletten (beinhaltend MDMA), 1.
- an XXXX im Sommer 2018 100 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC).1.
- an römisch 40 im Sommer 2018 100 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC). Zudem wurde er schuldig gesprochen, Suchtgifte von unbekannten Suchtgiftverkäufern ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen zu haben, und zwar von Sommer 2018 bis März 2020 eine unbekannte Menge Cannabiskraut (einhaltend THCA und D-9-THC), Kokain (beinhaltend Cocain) und Ecstasytabletten (beinhaltend MDMA). Mildernd wurde sein Geständnis, erschwerend kein Umstand gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.12.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Junger Erwachsener).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.12.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Junger Erwachsener). Mit diesem Urteil wurde der BF schuldig gesprochen, dass er und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 31.07.2019 näher genannten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände in einem EUR 300.000,-- nicht übersteigenden Wert, durch Einbruch in eine Wohnstätte derselben mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht haben, indem sie sich auf das Grundstück der Opfer begaben und der BF eine Scheibe des Wohnhauses einschlug, um sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen, wobei es lediglich aufgrund polizeilichen Einschreitens beim Versuch blieb. Als mildernd wurde das Geständnis sowie der Umstand, dass der Einbruch am 31.07.2019 beim Versuch blieb, sein Alter unter 21 im Tatzeitpunkt sowie sein bisheriger untadeliger Lebenswandel; als erschwerend kein Umstand gewertet. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 05.12.2019 vollzogen. Mit Urteil des Obersten Gerichtshof (in der Folge: OGH) vom 29.07.2020, XXXX , wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Strafe im Ausmaß einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (später: verlängert auf fünf Jahre) bedingt, neu bemessen.Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 05.12.2019 vollzogen. Mit Urteil des Obersten Gerichtshof (in der Folge: OGH) vom 29.07.2020, römisch 40 , wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Strafe im Ausmaß einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (später: verlängert auf fünf Jahre) bedingt, neu bemessen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.11.2022, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.11.2022, römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate verurteilt. Das Urteil lautet: „Es haben A.am 15.05.2022 in XXXX A.am 15.05.2022 in römisch 40 II.römisch zwei. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX in verabredeter Verbindung nachfolgenden Personen eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zugefügt, indem XXXX , XXXX , XXXX und XXXX vereinbarungsgemäß gegenüber XXXX und XXXX als Einheit auftraten und durch ihre Anwesenheit am Tatort den Willen zum Ausdruck brachten, allenfalls in den Ereignisablauf auf Seiten eines bereits handelnden Komplizen einzugreifen und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in verabredeter Verbindung nachfolgenden Personen eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zugefügt, indem römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vereinbarungsgemäß gegenüber römisch 40 und römisch 40 als Einheit auftraten und durch ihre Anwesenheit am Tatort den Willen zum Ausdruck brachten, allenfalls in den Ereignisablauf auf Seiten eines bereits handelnden Komplizen einzugreifen und
- XXXX mit einem Messer auf XXXX einstach, während XXXX und XXXX den XXXX festhielten, wodurch XXXX eine blutende Stichverletzung am rechten Oberschenkel erlitt;
- römisch 40 mit einem Messer auf römisch 40 einstach, während römisch 40 und römisch 40 den römisch 40 festhielten, wodurch römisch 40 eine blutende Stichverletzung am rechten Oberschenkel erlitt;
- XXXX , XXXX , XXXX und XXXX den flüchtenden XXXX verfolgten, XXXX versuchte, ihm einen Messerstich zu versetzen, ihm dadurch eine oberflächliche Wunde zufügte und ihn zu Sturz brachte, und XXXX auch XXXX einen Messerstich in den Oberschenkel versetzte, wodurch XXXX eine blutende Stichverletzung am rechten Gesäß, eine Schnitt- bzw Schürfverletzung im Bereich der linken Flanke sowie eine Verletzung am rechten Ellbogen erlitt.“
- römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 den flüchtenden römisch 40 verfolgten, römisch 40 versuchte, ihm einen Messerstich zu versetzen, ihm dadurch eine oberflächliche Wunde zufügte und ihn zu Sturz brachte, und römisch 40 auch römisch 40 einen Messerstich in den Oberschenkel versetzte, wodurch römisch 40 eine blutende Stichverletzung am rechten Gesäß, eine Schnitt- bzw Schürfverletzung im Bereich der linken Flanke sowie eine Verletzung am rechten Ellbogen erlitt.“ Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das Geständnis des BF als mildernd, zwei einschlägige Vorstrafen hingegen als erschwerend gewertet. Der BF verharmloste teilweise in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 seine Taten und mangelte es ihm teilweise an der nötigen Verantwortungsübernahme für sein Handeln, so streitet der BF trotz rechtskräftiger Verurteilung teilweise ab, die Taten begangen zu haben bzw. verharmloste diese. So gab er nur eine Person an, der er Suchtgift überlassen hat, obwohl er auch betreffend eine zweite Person schuldig gesprochen wurde, dieser Suchtgift überlassen zu haben. Zudem weichen auch die Angriffe und Mengen betreffend den von ihm genannten Freund von der rechtskräftigen Verurteilung ab. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Für die Provinz Laghman - die Herkunftsregion des BF - gilt IPC-Stufe drei (Crisis). Die Herkunftsprovinz des BF ist massiv von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Es herrscht eine massive Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan. Es herrscht in den überwiegenden Gebieten in Afghanistan IPC-Stufe vier (Emergency) bzw. zumindest IPC-Stufe drei (Crisis). Eine Rückkehr und Ansiedelung in Afghanistan in seiner Herkunftsprovinz ist dem BF aufgrund der derzeitigen Versorgungslage (IPC-Stufe drei) nicht möglich, da er dort von der Nahrungsmittelunsicherheit erheblich betroffen und nicht in der Lage wäre, sich zu versorgen und die notwendigsten Lebensbedürfnisse sicherzustellen. Dem BF würde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der dort akute Ernährungsunsicherheit (überwiegend IPC-Stufe drei bis vier) ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. 1.
- Zur Lage in Afghanistan: 1.3.
- Politische Lage (LIB 10.08.2022) Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada, wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt. Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst, dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern. Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste gemäß der Sicherheitsratsresolution
- 1.3.
- Sicherheitslage (LIB 10.08.2022) Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Die Sicherheitslage veränderte sich seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.
- Innerhalb von zehn Tagen eroberten die Taliban 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt. Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security, sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen. Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt. Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten sind auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen. 1.3.
- Covid-19 (LIB 10.08.2022) Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Undokumentierte Rückkehrer berichten immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-
- Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
- 1.3.
- Verfolgungspraxis der Taliban (LIB 10.08.2022) Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Es gibt Berichte, dass Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten bzw. es Namenslisten gebe und die Personen auf dieser Liste gesucht werden. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht. Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der ehemaligen afghanischen Armee und Polizei enthält, aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde. Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz interne Spannungen oder Spaltungen und anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. 1.3.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung (LIB 10.08.2022) Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilte die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert wurden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet waren. Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen in der Vergangenheit Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren. Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, waren jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen, welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen. 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage (LIB 10.08.2022) Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August
- Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft. Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten, und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen. Im Juni 2022 wurde berichtet, dass einige der Männer, die in der britischen Botschaft in Afghanistan arbeiteten und im Land geblieben waren, geschlagen und gefoltert wurden. 1.3.
- Bewegungsfreiheit (LIB 10.08.2022) Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Nach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen. Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es Berichte, wonach die afghanische Bevölkerung daran gehindert wurde, ins Ausland zu fliehen und dort Asyl zu suchen, weil die Taliban den Zugang zum Flughafen von Kabul verhinderten oder die Landgrenzen geschlossen wurden. Einige Männer und Frauen wurden Berichten zufolge gefoltert oder misshandelt, als sie versuchten, das Land zu verlassen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren. Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, die keine Kleidung tragen, die den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden. Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen. 1.3.
- IDPs und Flüchtlinge (LIB 10.08.2022) 736.889 Menschen sind seit Anfang 2021 [Anm.: bis 13.3.2022] in Afghanistan intern vertrieben worden, 72.487 bislang im Jahr
- Im gesamten Jahr 2021 waren es 682,031 Menschen. Im Jahr 2020 hatte UNOCHA 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und von Naturkatastrophen bestätigt. Bis Oktober 2021 stieg die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen auf mehr als 3,5 Millionen Menschen. Ihre genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen. Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft. Darüber hinaus erlebte Afghanistan 2021 die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, die die Nahrungsmittelproduktion stark beeinträchtigte. 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft (LIB 10.08.2022) Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Afghanistan ist mit mehreren Krisen konfrontiert: einer wachsenden humanitären Notlage, massiver wirtschaftlicher Rückgang, die Lähmung des Banken- und Finanzsystems und die Tatsache, dass eine inklusive Regierung noch gebildet werden muss. Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde. Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise. Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NRG und UN-Organisationen aufgenommen. Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben. Die Haushalte haben Einkommensverluste erlitten und kämpfen ums Überleben, was dazu führt, dass die Familien auf problematische Bewältigungsmechanismen zurückgreifen. Eine derart ernste sozioökonomische Situation führt zu psychosozialen Problemen, geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegenden Kinderschutzproblemen, einschließlich Kinderarbeit und Ausbeutung, und verhindert den Zugang zu Bildung, da Kinder gezwungen sein können, zu arbeiten oder zu betteln. Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar und auch am 4.5.2022 wurden schwere Regenfälle und Sturzfluten in vielen Provinzen gemeldet, z.B. in Badakhshan, Badghis, Baghlan, Bamyan, Faryab, Herat, Jawzjan, Kunar, Kunduz, Samangan und Takhar. Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte. Zusätzlich zu dem Erdbeben haben Sturzfluten nach schweren Regenfällen am 21.6.2022 in mindestens vier Provinzen Häuser und Lebensgrundlagen zerstört. Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise. 18,9 Millionen Menschen - fast die Hälfte der Bevölkerung - werden Schätzungen zufolge zwischen Juni und November 2022 von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sein. In allen 34 Provinzen herrschte im April 2022 akute Ernährungsunsicherheit auf Krisen- oder Notfallniveau. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sind die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise in die Höhe geschossen und stiegen im Mai 2022 weiter an. Da die Lebensmittelpreise steigen, wird noch mehr Haushaltseinkommen für Lebensmittel ausgegeben. In Afghanistan herrscht in vielen Teilen des Landes IPC-Stufe 4 (Emergency) bzw. IPC-Stufe 3 (Crisis). 1.3.
- Rückkehrer (LIB 10.08.2022) IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. 1.3.
- Religionsfreiheit (LIB 10.08.2022) Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt. Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Christliche Konvertiten in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten. 1.3.
- Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen (LIB 10.08.2022) In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung, um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen. Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan, und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen. Haushalte mit Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsproblemen sind besonders gefährdet. Menschen mit Behinderungen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsdiensten, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln wie andere. Menschen mit Behinderungen sehen sich mit Barrieren konfrontiert, wie z. B. eingeschränktem Zugang zu Bildungsangeboten, der Unmöglichkeit, Regierungsgebäude zu betreten, Schwierigkeiten beim Erwerb von Ausweisen, die für viele staatliche Dienstleistungen und (vormals) Wahlen erforderlich sind, fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und sozialer Ausgrenzung aufgrund von Stigmatisierung. Die frühere Regierung stellte staatliche Informationen und Kommunikation nicht in zugänglicher Form zur Verfügung. Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen, die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut. Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach. Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA Spionage unterstellt wird und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten. Nach Angaben der IOM Afghanistan bieten Krankenhäuser und NGOs Dienstleistungen für Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen an. Derzeit ist die Internationale Psychosoziale Organisation in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig. Darüber hinaus bieten Action contre la Faim (ACF) und INTERSOS psychosoziale Dienste an. Das IKRK und Handicap International bieten Dienste für Menschen mit Behinderungen an. Psychische Beeinträchtigungen Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsych- iatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Patienten werden zu stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen. Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Beeinträchtigungen betroffen sind. Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Gesundheitsdienste häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Volksgruppe gründen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF aus Langhman stammt, ergibt sich aus seinen Angaben in der der mündlichen Verhandlung (VP S. 14 und S. 6). Aufgrund einer Vielzahl an äußerst widersprüchlichen Angaben (vgl. XXXX , AS 9 und 180, XXXX , AS 347 f und 350 sowie Verhandlung vom 05.12.2022, S. 8) konnte nicht festgestellt werden, wann der BF Afghanistan verlassen hat. Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur Berufserfahrung im Herkunftsstaat gründen sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 15). Er gab zudem unbedenklich an, Analphabet zu sein (VP S. 17). Die Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des BF gründet sich auf den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie den im Akt befindlichen Belegen und Schriftstücken ( XXXX , AS 85, 87, 102, 735, 745ff und 1071). Dass er arbeitsfähig ist, ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben vor Gericht, demnach er arbeiten wolle (VP S. 28). Konkrete Anhaltspunkte, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen würden, sind nicht hervorgekommen. Dass er Paschtu und Dari spricht ergibt, sich aus seinen aktuellen, unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 3). Dass der BF aus Langhman stammt, ergibt sich aus seinen Angaben in der der mündlichen Verhandlung (VP S. 14 und S. 6). Aufgrund einer Vielzahl an äußerst widersprüchlichen Angaben vergleiche römisch 40 , AS 9 und 180, römisch 40 , AS 347 f und 350 sowie Verhandlung vom 05.12.2022, S. 8) konnte nicht festgestellt werden, wann der BF Afghanistan verlassen hat. Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur Berufserfahrung im Herkunftsstaat gründen sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 15). Er gab zudem unbedenklich an, Analphabet zu sein (VP S. 17). Die Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des BF gründet sich auf den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie den im Akt befindlichen Belegen und Schriftstücken ( römisch 40 , AS 85, 87, 102, 735, 745ff und 1071). Dass er arbeitsfähig ist, ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben vor Gericht, demnach er arbeiten wolle (VP S. 28). Konkrete Anhaltspunkte, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen würden, sind nicht hervorgekommen. Dass er Paschtu und Dari spricht ergibt, sich aus seinen aktuellen, unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 3). Die Feststellungen zur Schwester und zu den weiteren Verwandten in Afghanistan gründen sich auf die diesbezüglich unbedenklichen sowie aktuellen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VP S. 11 und S. 15). 2.
- Die Feststellung, dass der BF im Oktober 2017 in Österreich einreiste, gründet sich auf die Angabe des BF in der Erstbefragung vom 23.10.2017 ( XXXX AS 10). Dass der BF in Österreich oder Europäische Union keine Verwandten, aber Freunde und eine Freundin hat, mit der bereits zusammengewohnt hat, gründet sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 15, 16, S. 7). Die Feststellungen, dass er in Österreich keine Schule besucht hat, er kein Mitglied in einem Verein ist, Sport betreibt und keinem Beruf nachgeht, ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 15 f). Die Feststellung, dass er einen Deutschkurs sowie den Lehrgang „Bildung für junge Flüchtlinge“ absolviert hat, konnte aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen ( XXXX , AS 189 und 191) getroffen werden. Dass er keine Deutschprüfung abgelegt hat, gab der BF in der mündlichen Verhandlung unbedenklich an (VP S. 15). Dass sich der BF momentan in Haft befindet, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR-Abfrage 12.01.2023). Dass er dort eine Suchttherapie-Gruppe besucht hat sowie an einem Projekt teilgenommen hat, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Der BF gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, ehrenamtlich tätig gewesen zu sein, legte aber keine entsprechenden Bestätigungen vor, weshalb diese nicht belegt sind (VP S. 5). Dass er dem Meldegesetz teilweise nicht nachkam, ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug. Die Feststellungen zum Verlust des Aufenthaltsrechtes ergeben sich insbesondere aus dem E-Mail vom 09.08.2019 und der unterschriebenen Übernahmebestätigung ( XXXX , OZ 28 und OZ 29). Die Deutschensprachkenntnisse ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 15 und S. 17).2.
- Die Feststellung, dass der BF im Oktober 2017 in Österreich einreiste, gründet sich auf die Angabe des BF in der Erstbefragung vom 23.10.2017 ( römisch 40 AS 10). Dass der BF in Österreich oder Europäische Union keine Verwandten, aber Freunde und eine Freundin hat, mit der bereits zusammengewohnt hat, gründet sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 15, 16, S. 7). Die Feststellungen, dass er in Österreich keine Schule besucht hat, er kein Mitglied in einem Verein ist, Sport betreibt und keinem Beruf nachgeht, ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 15 f). Die Feststellung, dass er einen Deutschkurs sowie den Lehrgang „Bildung für junge Flüchtlinge“ absolviert hat, konnte aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen ( römisch 40 , AS 189 und 191) getroffen werden. Dass er keine Deutschprüfung abgelegt hat, gab der BF in der mündlichen Verhandlung unbedenklich an (VP S. 15). Dass sich der BF momentan in Haft befindet, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR-Abfrage 12.01.2023). Dass er dort eine Suchttherapie-Gruppe besucht hat sowie an einem Projekt teilgenommen hat, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Der BF gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, ehrenamtlich tätig gewesen zu sein, legte aber keine entsprechenden Bestätigungen vor, weshalb diese nicht belegt sind (VP S. 5). Dass er dem Meldegesetz teilweise nicht nachkam, ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug. Die Feststellungen zum Verlust des Aufenthaltsrechtes ergeben sich insbesondere aus dem E-Mail vom 09.08.2019 und der unterschriebenen Übernahmebestätigung ( römisch 40 , OZ 28 und OZ 29). Die Deutschensprachkenntnisse ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 15 und S. 17). Die Feststellung zum Waffenverbot ergibt sich aus der Einsicht in den Bescheid der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) XXXX vom 13.03.2019, XXXX . Jene zu den zumindest 17 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aus Antworten der Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie XXXX und der LPD XXXX auf entsprechende Anfragen (siehe Beilagen zum VP).Die Feststellung zum Waffenverbot ergibt sich aus der Einsicht in den Bescheid der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) römisch 40 vom 13.03.2019, römisch 40 . Jene zu den zumindest 17 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aus Antworten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sowie römisch 40 und der LPD römisch 40 auf entsprechende Anfragen (siehe Beilagen zum VP). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 31.01.2023) sowie einer Einsicht in die Urteile des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2019, XXXX , des Landesgerichts XXXX , vom 27.05.2020, XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 05.12.2019, XXXX (sowie des OGH vom 29.07.2020, XXXX ) und des Landesgerichts XXXX vom 30.11.2022, XXXX .Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 31.01.2023) sowie einer Einsicht in die Urteile des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.11.2019, römisch 40 , des Landesgerichts römisch 40 , vom 27.05.2020, römisch 40 , des Landesgerichts römisch 40 vom 05.12.2019, römisch 40 (sowie des OGH vom 29.07.2020, römisch 40 ) und des Landesgerichts römisch 40 vom 30.11.2022, römisch 40 . Die Feststellungen zur teilweisen mangelnden Verantwortungsübernahme bzw. Verharmlosung ergeben sich aus einer Divergenz seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung und den strafgerichtlichen Urteilen (VP S. 18 ff). Dabei wird auch nicht übersehen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung pauschal angab, viele Fehler begangen zu haben und er wisse, dass er daran schuld gewesen sei (VP S. 28). 2.
- Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Fluchtgründe ist auf die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses unter Punkt 3.
- zu verweisen, wonach der BF einen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Aus diesem Grund ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung der vorgebrachten Fluchtgründe abzuweisen. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF nach Afghanistan ergeben sich aus den festgestellten Länderinformationen (siehe 1.3.
- IDPs und Flüchtlinge, 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft und 1.3.
- Rückkehrer). Die IPC-Stufen ergeben sich aus der S. 175 der Länderinformation. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19 Krise, der derzeitigen erheblichen Nahrungsmittelunsicherheit, dem Ausbleiben internationaler Gelder und dem Steigen der Nahrungsmittelpreise ist nicht davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, sich ausreichend zu versorgen und die notwendigsten Lebensbedürfnisse sicherzustellen, zumal für den Herkunftsort des BF in Afghanistan IPC-Stufe drei (Crisis) gilt. Da auch die urbanen Zentren in Afghanistan von der Nahrungsmittelunsicherheit erheblich betroffen sind (IPC-Stufe drei bzw. vier), ist es dem BF nicht möglich und auch nicht zumutbar sich in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen. Da dem BF bereits aufgrund der Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, musste auf seine vorgebrachten Fluchtgründe nicht näher eingegangen werden. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan (Punkt 1.4.) stammen aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation „Afghanistan“ vom 10.08.
- Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen in den Länderfeststellungen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A: 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Status des Asylberechtigten:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Status des Asylberechtigten: 3.1.
- § 3 und 6 AsylG lauten, wie folgt:3.1.
- Paragraph 3 und 6 AsylG lauten, wie folgt: Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
- und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. 3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). 3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). 3.1.2.
- Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, mwN).3.1.2.
- Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, mwN). Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.11.2022, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate verurteilt. Die Tat erweist sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände und die Strafbemessungsgründe objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend:Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.11.2022, römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate verurteilt. Die Tat erweist sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände und die Strafbemessungsgründe objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend: Dem Strafurteil kann entnommen werden, dass der der BF am 15.05.2022 zunächst mit einem Messer auf ein von zwei seiner Mittäter festgehaltenes Opfer einstach und diesem eine blutende Stichverletzung am Oberschenkel zufügte. Zudem verfolgte der BF mit drei weiteren Mittätern ein weiteres Opfer und versetzte, nachdem das Opfer zuvor von einem Mittäter zu Sturz gebracht wurde, auch diesem Opfer einen Messerstich und fügte ihm eine blutende Stichverletzung zu. Hinsichtlich der besonderen Schwere des Verbrechens ist zunächst zu betonen, dass sich Körperverletzungen gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ richten. Zusätzlich ist die Tatbegehung mit einer Waffe, nämlich einem Messer hervorzuheben. Letztlich ist auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass der BF zwei verschiedene, somit mehrere, Personen mit Messerstichen attackiert hat. Das Verbrechen der schweren Köperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB ist mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Mit der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten wurde der BF durchaus streng bestraft, woraus geschlossen werden kann, dass auch das Landesgericht XXXX von einer besonderen Schwere ausgegangen ist. Mildernd wurde dabei das Geständnis des BF, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet.Das Verbrechen der schweren Köperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB ist mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Mit der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten wurde der BF durchaus streng bestraft, woraus geschlossen werden kann, dass auch das Landesgericht römisch 40 von einer besonderen Schwere ausgegangen ist. Mildernd wurde dabei das Geständnis des BF, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet. 3.1.2.
- Seit dem Jahr 2019 ist der BF, der erst im Oktober 2017 ins Bundesgebiet einreiste, kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zunächst wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2019, XXXX , wegen der Beschädigung einer Balkontüre in einer Asylunterkunft des XXXX in XXXX am 11.03.2019, somit einer Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre) verurteilt. In der Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.12.2019, XXXX , wegen versuchten Einbruchsdiebstahls nach § 15 StGB §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monate, davon acht Monate bedingt verurteilt. Dem lag ein versuchter Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte am 31.07.2019 zugrunde. Mit Urteil des OGH vom 29.07.2020, XXXX , wurde der Strafausspruch mit einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre) bedingt, neu bemessen. Außerdem wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 27.05.2020, XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall,
- Fall und
- Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre) verurteilt, weil er von Sommer 2018 bis März 2020 zum persönlichen Gebrauch diverse Suchtgifte erworben hat und zwischen Jänner 2019 und Juli 2019 anderen Personen vorschriftswidrig Suchtgifte überlassen hat. Schließlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.11.2022, XXXX , wegen der unter Punkt 3.1.2.
- genauer beschrieben Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate verurteilt.3.1.2.
- Seit dem Jahr 2019 ist der BF, der erst im Oktober 2017 ins Bundesgebiet einreiste, kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zunächst wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.11.2019, römisch 40 , wegen der Beschädigung einer Balkontüre in einer Asylunterkunft des römisch 40 in römisch 40 am 11.03.2019, somit einer Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre) verurteilt. In der Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.12.2019, römisch 40 , wegen versuchten Einbruchsdiebstahls nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monate, davon acht Monate bedingt verurteilt. Dem lag ein versuchter Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte am 31.07.2019 zugrunde. Mit Urteil des OGH vom 29.07.2020, römisch 40 , wurde der Strafausspruch mit einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre) bedingt, neu bemessen. Außerdem wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom 27.05.2020, römisch 40 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall,
- Fall und
- Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre) verurteilt, weil er von Sommer 2018 bis März 2020 zum persönlichen Gebrauch diverse Suchtgifte erworben hat und zwischen Jänner 2019 und Juli 2019 anderen Personen vorschriftswidrig Suchtgifte überlassen hat. Schließlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.11.2022, römisch 40 , wegen der unter Punkt 3.1.2.
- genauer beschrieben Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate verurteilt. Das vom BF bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des BF. Im Übrigen liegen 17 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu diversen Delikten betreffend den BF vor und wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.03.2019, GZ: XXXX ein Waffenverbot über den BF verhängt.Im Übrigen liegen 17 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu diversen Delikten betreffend den BF vor und wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.03.2019, GZ: römisch 40 ein Waffenverbot über den BF verhängt. Insoweit der Vertreter des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 05.12.2022 ausführte, dass eine positive Zukunftsprognose abzugeben sei, da der BF sehr jung und suchtmittelkrank gewesen sei und psychische Probleme gehabt habe, nunmehr aber eine Suchtmitteltherapie gemacht habe und nach seiner Entlassung eine Aggressionstherapie machen werde, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, nach der der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dies selbst für den Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Therapie gilt (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136, mwN). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sich der BF derzeit in Haft befindet. Ein relevantes Wohlverhalten in Freiheit liegt daher nicht vor. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung seine Taten verharmloste und es ihm teilweise an der nötigen Verantwortungsübernahme für sein Handeln fehlte. Eine positive Prognose liegt betreffend den BF daher nicht vor. Es wird auf die kontinuierliche Straffälligkeit, die Schwere der Verurteilungen sowie die mangelnde Verantwortungsübernahme verwiesen. Auch das bereits aufgrund der Verurteilungen des Landesgerichts XXXX vom 05.12.2019, XXXX verspürte Haftübel konnte den BF nicht abhalten, weitere und noch dazu schwerwiegendere Strafrechtsdelikte zu verwirklichen. Zudem beging er Straftaten während offener Probezeit. Daher kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF zukünftig nicht mehr strafrechtsrelevant in Erscheinung treten wird.Eine positive Prognose liegt betreffend den BF daher nicht vor. Es wird auf die kontinuierliche Straffälligkeit, die Schwere der Verurteilungen sowie die mangelnde Verantwortungsübernahme verwiesen. Auch das bereits aufgrund der Verurteilungen des Landesgerichts römisch 40 vom 05.12.2019, römisch 40 verspürte Haftübel konnte den BF nicht abhalten, weitere und noch dazu schwerwiegendere Strafrechtsdelikte zu verwirklichen. Zudem beging er Straftaten während offener Probezeit. Daher kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF zukünftig nicht mehr strafrechtsrelevant in Erscheinung treten wird. Letztlich untermauern insbesondere die Tatumstände der Verteilung des BF vom 30.11.2022 wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB die Gemeingefährlichkeit des BF. Wie bereits unter Punkt 3.1.2.
- im Detail ausgeführt stach der BF dabei mit einem Messer auf mehrere Personen ein. Letztlich untermauern insbesondere die Tatumstände der Verteilung des BF vom 30.11.2022 wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB die Gemeingefährlichkeit des BF. Wie bereits unter Punkt 3.1.2.
- im Detail ausgeführt stach der BF dabei mit einem Messer auf mehrere Personen ein. 3.1.2.
- Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit überwiegen die öffentlichen Interessen und müssen die Interessen des BF zurückstehen. Im konkreten Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat, zumal eine drohende Gefährdung des BF iSd der Art. 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge: EMRK) bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits durch die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat berücksichtigt wird (siehe dazu VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, Rn 16).3.1.2.
- Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit überwiegen die öffentlichen Interessen und müssen die Interessen des BF zurückstehen. Im konkreten Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat, zumal eine drohende Gefährdung des BF iSd der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge: EMRK) bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits durch die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat berücksichtigt wird (siehe dazu VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, Rn 16). Da der BF somit einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gesetzt hat, konnte gemäß § 6 Abs. 2 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.Da der BF somit einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gesetzt hat, konnte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Abweisung auf § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG stützt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Abweisung auf Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG stützt. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
- § 8 und 9 AsylG lauten, wie folgt:3.2.
- Paragraph 8 und 9 AsylG lauten, wie folgt: Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(5)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung ein