4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.10.2022, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) jeweils zugestellt am 02.11.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Peru zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.10.2022, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) jeweils zugestellt am 02.11.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Peru zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit den am 30.11.2022 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsätzen erhoben die BF1 und der BF2 durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter jeweils Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide in vollem Umfang. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.12.2022 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die
Vm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden – erwogen:
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Peru festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die BF1 und der BF2 sind Staatsangehörige von Peru und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber gültiger biometrischer peruanischer Reisepässe sind die beschwerdeführenden Parteien nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Die BF1 und der BF2 sind Staatsangehörige von Peru und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber gültiger biometrischer peruanischer Reisepässe sind die beschwerdeführenden Parteien nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen. Die BF1 und der BF2 reisten am 01.07.2022 in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten und in weiterer Folge in Österreich ein. Sie waren somit höchstens 90 Tage ab dem Tag der Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich bzw. im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten berechtigt. Dieser Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthalts endete demnach – wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt – jeweils mit Ablauf des 28.09.2022. Da die beschwerdeführenden Parteien seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich verfügen, erweist sich ihr Aufenthalt seit dem 29.09.2022 als unrechtmäßig. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Sie haben in den angefochtenen Bescheiden die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Sie haben in den angefochtenen Bescheiden die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Insoweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wurde, dass die belangte Behörde den Umstand außer Acht gelassen habe, dass sich die beschwerdeführenden Parteien durch die zeitgerechte Antragstellung auf Erteilung eines Visums D am 28.09.2022 bei der LPD XXXX in einem noch offenen Verfahren befinden und sich daher legal im Bundesgebiet aufhalten würden, so ist diese Rechtsansicht gänzlich verfehlt: Der bloße Umstand der – im Inland ohnehin unzulässigen – Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums D (hier: zu Erwerbszwecken) bei einer Landespolizeidirektion verschafft kein über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts hinausgehendes Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 31 Abs. 1 Z 1 FPG; auch § 21 Abs. 6 NAG). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die sachliche Zuständigkeit für die Erteilung von Visa D
dem
dem
2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien im Entscheidungszeitpunkt erst seit etwas über einem halben Jahr im Bundesgebiet aufhalten und trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt seit 29.09.2022 ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sind. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien im Entscheidungszeitpunkt erst seit etwas über einem halben Jahr im Bundesgebiet aufhalten und trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt seit 29.09.2022 ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sind. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Für die Beachtung und den Schutz der Rechtsordnung ist es jedoch ganz wesentlich, dass ein bewusstes Fehlverhalten einer Person letztlich nicht dazu führen kann, dass sie sich aus diesem Verhalten einen persönlichen Vorteil verschafft und dann auch auf die Anerkennung eines darauf gestützten Begehrens beruft (Grundsatz des „commodum ex iniuria sua nemo habere debit“). Da sowohl die BF1 als auch der BF2 von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, stellt die Rückkehrentscheidung daher auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. In Bezug auf die privaten Lebensumstände der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht vorliegen, und solche auch sonst im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht anzunehmen waren. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien auf Grund des Aufenthalts außerhalb ihres Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an ihren Herkunftsstaat verfügen würden, zumal sich ihr bisheriger Lebensmittelpunkt bis zu ihrer Einreise in Österreich in Peru befand. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und arbeitsfähig und kann daher bei ihnen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat – wie vor ihrer Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein werden, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zumal auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253). Überdies bestünde für die beschwerdeführenden Parteien auch weiterhin die Möglichkeit, vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu beantragen. Dazu ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es den beschwerdeführenden Parteien nicht möglich oder zumutbar sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, wenn seit der Ausreise bereits achtzehn Monate vergangen sind bzw. der Erstantrag im Ausland eingebracht wird, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG). Auch der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist und für eine positive Entscheidung das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. ausreichende Existenzmittel, gesicherte Unterkunft und Krankenversicherungsschutz) erfordert, vermag daran nichts zu ändern, da etwa eine von Anfang an beabsichtige Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.Überdies bestünde für die beschwerdeführenden Parteien auch weiterhin die Möglichkeit, vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu beantragen. Dazu ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es den beschwerdeführenden Parteien nicht möglich oder zumutbar sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, wenn seit der Ausreise bereits achtzehn Monate vergangen sind bzw. der Erstantrag im Ausland eingebracht wird, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG). Auch der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist und für eine positive Entscheidung das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. ausreichende Existenzmittel, gesicherte Unterkunft und Krankenversicherungsschutz) erfordert, vermag daran nichts zu ändern, da etwa eine von Anfang an beabsichtige Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden
Vm. § 50 FPG getroffenen amtswegigen Feststellungen keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Peru unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen amtswegigen Feststellungen keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Peru unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde verkenne, dass der BF gar keinen Antrag im Sinne des § 57 AsylG gestellt habe, ist entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde dabei der Umstand übersehen wird, dass das BFA
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Dem Einwand in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde verkenne, dass der BF gar keinen Antrag im Sinne des Paragraph 57, AsylG gestellt habe, ist entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde dabei der Umstand übersehen wird, dass das BFA
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 vorliegen, waren die Beschwerden der BF1 und des BF2 insoweit (gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen, waren die Beschwerden der BF1 und des BF2 insoweit (gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise: Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden (Spruchpunkt IV.)
1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen von solchen besonderen Umständen kann die Frist für die freiwillige Ausreise
3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für die Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Bei Überwiegen von solchen besonderen Umständen kann die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für die Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Was die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese § 55 Abs. 1 und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Ebenso wenig wurde ein Termin für die Ausreise bekanntgegeben.Was die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Ebenso wenig wurde ein Termin für die Ausreise bekanntgegeben. Die Beschwerden der BF1 und des BF2 gegen Spruchpunkt IV. der jeweils angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden der BF1 und des BF2 gegen Spruchpunkt römisch vier. der jeweils angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde letztlich auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Der rechtserhebliche Sachverhalt blieb im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten und beschränkte sich das maßgebliche Beschwerdevorbringen auf rechtliche Erörterungen, weshalb – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
7 BFA- VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. abschließend feststeht.Der rechtserhebliche Sachverhalt blieb im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten und beschränkte sich das maßgebliche Beschwerdevorbringen auf rechtliche Erörterungen, weshalb – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
Paragraph 21, Absatz 7, BFA- VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. abschließend feststeht. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G301.2263650.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.