Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) verbüßte von 13.04.2021 bis 17.08.2021 in der Justizanstalt XXXX die über ihn mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 09.2020, (GZ), verhängte bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.11.2020 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Stellungnahme zu seinen familiären und finanziellen Verhältnissen sowie seiner Integration im Bundesgebiet abzugeben.Der Beschwerdeführer (BF) verbüßte von 13.04.2021 bis 17.08.2021 in der Justizanstalt römisch 40 die über ihn mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 09.2020, (GZ), verhängte bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.11.2020 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Stellungnahme zu seinen familiären und finanziellen Verhältnissen sowie seiner Integration im Bundesgebiet abzugeben. Mit Schreiben vom 28.12.2020 erstattete er eine entsprechende Stellungnahme, in der er die Fragen beantwortete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im österreichischen Bundesgebiet sowie mit dem Fehlen von privaten, beruflichen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet begründet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im österreichischen Bundesgebiet sowie mit dem Fehlen von privaten, beruflichen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet begründet. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.02.2021, mit der der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, beantragt. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er sich seit der Begehung der Tat wohlverhalten habe und er keine keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr darstelle, zumal er einen ordentlichen Lebenswandel führe. Er sei seit 2014 rechtmäßig in Österreich und könne ein schützenswertes Familienleben mit seiner Mutter vorweisen sowie würden sehr intensive private und berufliche Bindungen vorhanden sein. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF sei unverhältnismäßig. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 26.02.2021 einlangte, und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen Am 30.06.2021 langte die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte gekürzte Urteilsausfertigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , ein, worin der BF mit Urteil vom XXXX 06.2021, wegen §§ 27 Abs. 1 Z1
1 SMG Strafaufschub bis 17.08.2023 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG), nämlich einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie und einer medizinisch psychiatrischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Aufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der BF für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Behandlung zu unterziehen hat; sodann ist die Behandlung als ambulante Therapie fortzusetzen. Begründend führte das Landesgericht aus, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen würden, auch die Staatsanwaltschaft sei einem Strafaufschub nicht entgegengetreten. Da der BF sich zu dieser gesundheitsbezogenen Maßnahme bereit erklärt habe und auch einen Therapieplatz nachweisen habe können, sei der Aufschub zu bewilligen gewesen.Mit Beschluss des Landesgerichts vom römisch 40 08.2021, GZ: römisch 40 , wurde hinsichtlich der am 09.06.2021 unter anderem wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 achter Fall, Absatz 3, SMG verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr, dem BF
Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis 17.08.2023 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 11, Absatz 2, SMG), nämlich einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie und einer medizinisch psychiatrischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Aufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der BF für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Behandlung zu unterziehen hat; sodann ist die Behandlung als ambulante Therapie fortzusetzen. Begründend führte das Landesgericht aus, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen würden, auch die Staatsanwaltschaft sei einem Strafaufschub nicht entgegengetreten. Da der BF sich zu dieser gesundheitsbezogenen Maßnahme bereit erklärt habe und auch einen Therapieplatz nachweisen habe können, sei der Aufschub zu bewilligen gewesen. Der BF war vom 23.03.2022 bis 07.09.2022 in einer gemeinnützigen Einrichtung für stationäre und ambulante Therapien für Abhängigkeitserkrankungen, wobei sein Aufenthalt aufgrund eines Fehlverhaltens des BF für sechs Wochen gesperrt wurde. Seit dem 21.10.2022 setzt der BF seine stationäre Therapie wieder fort. Sämtliche vom BF abgegebene Drogentests waren negativ.
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Weder hat sich der BF seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ist schon deshalb zu verneinen, zumal der BF, ab 10.03.2016 als Arbeitnehmer und somit rechtmäßig iSd § 51 Abs. 1 Z1 iVm §53 NAG in Österreich aufhielt, im Juli 2020 und somit nach einem kontinuierlichen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren begann, das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung. Daher ist (unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung) von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts
GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Weder hat sich der BF seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ist schon deshalb zu verneinen, zumal der BF, ab 10.03.2016 als Arbeitnehmer und somit rechtmäßig iSd Paragraph 51, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit §53 NAG in Österreich aufhielt, im Juli 2020 und somit nach einem kontinuierlichen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren begann, das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung. Daher ist (unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung) von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts
Paragraph 51, Absatz eins, NAG und somit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 53 a, NAG entgegen steht vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF übte gegen einen Beamten bei einer Amtshandlung Gewalt aus, und zwar versuchte er seine Identitätsfeststellung und seine Festnahme zu verhindern, indem er einen Beamten am Arm und Oberkörper verletzte und gezielte Faustschläge gegen Oberkörper sowie einen Streifschlag ins Gesicht versetzte und den Beamten gegen einen geparkten PKW rammte, ihm dabei die Wirbelsäule überstreckte und dessen Kopf gegen den PKW schlug. Anschließend würgte der BF den Beamten im Halsbereich mit seinem Unterarm. Zudem wurden drei weitere Beamte durch Schläge des BF am Körper vorsätzlich verletzt, indem ein Beamter Prellungen des rechten Knie sowie eine Rötung unterhalb der rechten Kniescheibe erlitt; ein weiterer Beamte erlitt ebenso Prellungen bei den Knien sowie Rötungen unterhalb beider Knie. Des Weiteren wurde ein Beamter durch den BF vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch er einen Bruch der zehnten und elften Rippe, eine Kopfprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des linken Mittelfingers und des linken Knies, eine Prellung mit Abschürfung des rechten Knies und einer Läsion Grad I des Meniskus am linken Knie erlitt und dadurch – wenn auch nur fahrlässig – mit einer schweren Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit herbeigeführt. Schlussendlich wurde ein Beamter vom BF mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF vulgäre Kraftausdrücke verwendete.Der BF übte gegen einen Beamten bei einer Amtshandlung Gewalt aus, und zwar versuchte er seine Identitätsfeststellung und seine Festnahme zu verhindern, indem er einen Beamten am Arm und Oberkörper verletzte und gezielte Faustschläge gegen Oberkörper sowie einen Streifschlag ins Gesicht versetzte und den Beamten gegen einen geparkten PKW rammte, ihm dabei die Wirbelsäule überstreckte und dessen Kopf gegen den PKW schlug. Anschließend würgte der BF den Beamten im Halsbereich mit seinem Unterarm. Zudem wurden drei weitere Beamte durch Schläge des BF am Körper vorsätzlich verletzt, indem ein Beamter Prellungen des rechten Knie sowie eine Rötung unterhalb der rechten Kniescheibe erlitt; ein weiterer Beamte erlitt ebenso Prellungen bei den Knien sowie Rötungen unterhalb beider Knie. Des Weiteren wurde ein Beamter durch den BF vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch er einen Bruch der zehnten und elften Rippe, eine Kopfprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des linken Mittelfingers und des linken Knies, eine Prellung mit Abschürfung des rechten Knies und einer Läsion Grad römisch eins des Meniskus am linken Knie erlitt und dadurch – wenn auch nur fahrlässig – mit einer schweren Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit herbeigeführt. Schlussendlich wurde ein Beamter vom BF mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF vulgäre Kraftausdrücke verwendete. Des Weiteren verkaufte der BF Suchtgift (Speed und Cannabiskraut) an eine Person 40 Gramm Speed zum Gesamtpreis von EUR 800,- sowie 80 Gramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von EUR 400,-; an eine andere Person zumindest 25 Gramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von EUR 250,-. Weiters veräußerte er an eine weitere Person zumindest 30 Gramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von EUR 300,- sowie sechs Gramm Cannabiskraut (unbekannter Wert). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der BF zu einem bestimmten Zeitpunkt vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat, nämlich 1,1 Gramm Cannabiskraut und dieses in einer seiner von ihm bewohnten Wohnung lagerte. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der Gesundheit und der Moral) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig, indem er – wie oben festgestellt - Delikte gegen Leib und Leben und Verstöße gegen das SMG begangen hat.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der Gesundheit und der Moral) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig, indem er – wie oben festgestellt - Delikte gegen Leib und Leben und Verstöße gegen das SMG begangen hat. Die Straftaten des BF führen dazu, dass für ihn trotz der seit vom Strafgericht angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahme sowie des Strafaufschubes mittlerweile verstrichenen Zeit noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach dem Vollzug einer Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF wurde nach seiner ersten Straftat (Juli 2020) Mitte März bzw. Anfang April 2021 wieder straffällig, womit der Beobachtungszeitraum noch nicht ausreicht, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen und kein durchgehendes Wohlverhalten anzunehmen ist. Der Umstand, dass sich der BF freiwillig einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG) unterzogen hat, vermag an einer mangelnden positiven Zukunftsprognose nichts ändern. Die Straftaten des BF führen dazu, dass für ihn trotz der seit vom Strafgericht angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahme sowie des Strafaufschubes mittlerweile verstrichenen Zeit noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach dem Vollzug einer Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF wurde nach seiner ersten Straftat (Juli 2020) Mitte März bzw. Anfang April 2021 wieder straffällig, womit der Beobachtungszeitraum noch nicht ausreicht, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen und kein durchgehendes Wohlverhalten anzunehmen ist. Der Umstand, dass sich der BF freiwillig einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 11, Absatz 2, SMG) unterzogen hat, vermag an einer mangelnden positiven Zukunftsprognose nichts ändern. Die frühere Erwerbstätigkeit (wie oben festgestellt) führt ebensowenig wie die Kontakte zu seiner Mutter und seiner Freundin (mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt) sowie die erhöhte spezialpräventive Wirkung des Erstvollzugs dazu, dass in einer gebotenen Gesamtschau für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mwN). Hinzu kommt das besonders gewalttätige und aggressive Verhalten gegenüber den Polizeibeamten bei der Amtshandlung im Juli 2020 (Siehe Urteil vom 10.09.2020), das zu der Einschätzung führt, dass der BF nicht davor abschreckt besonders gewalttätig in Erscheinung zu treten und auch vor Polizeibeamten in Vollziehung der Gesetze nicht Halt macht.Die frühere Erwerbstätigkeit (wie oben festgestellt) führt ebensowenig wie die Kontakte zu seiner Mutter und seiner Freundin (mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt) sowie die erhöhte spezialpräventive Wirkung des Erstvollzugs dazu, dass in einer gebotenen Gesamtschau für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mwN). Hinzu kommt das besonders gewalttätige und aggressive Verhalten gegenüber den Polizeibeamten bei der Amtshandlung im Juli 2020 (Siehe Urteil vom 10.09.2020), das zu der Einschätzung führt, dass der BF nicht davor abschreckt besonders gewalttätig in Erscheinung zu treten und auch vor Polizeibeamten in Vollziehung der Gesetze nicht Halt macht. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben – speziell unter Bedachtnahme auf dessen Mutter, zu die der BF eine besondere Beziehung hat und sie auch im täglichen Leben unterstützt – verhältnismäßig ist.Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben – speziell unter Bedachtnahme auf dessen Mutter, zu die der BF eine besondere Beziehung hat und sie auch im täglichen Leben unterstützt – verhältnismäßig ist. Das Gewicht der Beziehung des BF zu seiner Freundin wird dadurch relativiert, dass diese erst seit ein paar Monaten eine Beziehung führen. Er kann den Kontakt zu ihr über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet pflegen. Eine wechselseitige finanzielle Unterstützung zu seiner Mutter ist auch dann möglich, wenn sich der BF nicht in Österreich aufhalten darf. Die Beziehung zu seiner Mutter und seiner Freundin kann daher auch während der Dauer des Aufenthaltsverbots bei Treffen außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden, zumal häufige Besuche aufgrund der räumlichen Nähe von XXXX zur polnischen Grenze und des Fehlens von Einreisebeschränkungen möglich sind. Da der BF immer wieder mal zu Besuch in seinem Herkunftsstaat zurückkehrte, die Anschrift seiner Verwandten – selbst wenn der Kontakt zwischen ihm und seiner in Polen lebenden Familie nicht so gut ist - kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Sicherung seiner Existenz in Polen (oder in einem anderen Staat) möglich sein wird.Das Gewicht der Beziehung des BF zu seiner Freundin wird dadurch relativiert, dass diese erst seit ein paar Monaten eine Beziehung führen. Er kann den Kontakt zu ihr über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet pflegen. Eine wechselseitige finanzielle Unterstützung zu seiner Mutter ist auch dann möglich, wenn sich der BF nicht in Österreich aufhalten darf. Die Beziehung zu seiner Mutter und seiner Freundin kann daher auch während der Dauer des Aufenthaltsverbots bei Treffen außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden, zumal häufige Besuche aufgrund der räumlichen Nähe von römisch 40 zur polnischen Grenze und des Fehlens von Einreisebeschränkungen möglich sind. Da der BF immer wieder mal zu Besuch in seinem Herkunftsstaat zurückkehrte, die Anschrift seiner Verwandten – selbst wenn der Kontakt zwischen ihm und seiner in Polen lebenden Familie nicht so gut ist - kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Sicherung seiner Existenz in Polen (oder in einem anderen Staat) möglich sein wird. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Da das Strafgericht zuletzt vom Vollzug einer Freiheitsstrafe absehen und dem BF einen Strafaufschub (§ 39 Abs. 1 SMG) gewährt hat, um sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, ist die Dauer des Aufenthaltsverbotes – auch aufgrund des Umstandes, dass der BF davor in Österreich einmal, und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe, verurteilt wurde - ist dieses mit drei (statt fünf) Jahren zu befristen. Ein Aufenthaltsverbot in dieser reduzierten Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Eine umfassende Interessenabwägung
BFA-VG ergibt, dass der mit dem verkürzten Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des BF auch verhältnismäßig ist. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Da das Strafgericht zuletzt vom Vollzug einer Freiheitsstrafe absehen und dem BF einen Strafaufschub (Paragraph 39, Absatz eins, SMG) gewährt hat, um sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, ist die Dauer des Aufenthaltsverbotes – auch aufgrund des Umstandes, dass der BF davor in Österreich einmal, und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe, verurteilt wurde - ist dieses mit drei (statt fünf) Jahren zu befristen. Ein Aufenthaltsverbot in dieser reduzierten Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Eine umfassende Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ergibt, dass der mit dem verkürzten Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des BF auch verhältnismäßig ist. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2239954.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.