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{'item': 'G313 2249421-1'}

Obsah (16)§ 67Art 133§ 46§ 70§ 18§ 28Art 130§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§§ 51§ 53a§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlG313 2249421-1 Spruch, G313 2249421-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 67Abs 1 und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von achtzehn

(18)Monate befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von achtzehn

(18)Monate befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 04.05.2021 von den Organen der Sicherheitspolizei festgenommen, zumal sie zwei Pakete Heroin von Slowenien nach Österreich eingeführt hat. Beide Pakete hatten eine, die 20,92 –fache Grenzmenge übersteigende Menge Heroin ergeben. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.05.2021 wurde sie aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Es erfolgte ihrerseits keine Stellungnahme. Die BF hat von 13.10.2021 bis 23.12.2022 in der Justizanstalt XXXX die über sie mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 09.2021, XXXX , verhängte vierundzwanzigmonatige Freiheitsstrafe verbüßt. Der Verurteilung lag das Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zugrunde. Nachdem die BF einen Teil von 16 Monaten ihrer vom Landesgericht XXXX verhängten vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe mit Urteil vom XXXX 09.2021, XXXX , verbüßt hat, wurde ihr

§ 46Abs. 2 StGB der Rest der Strafe von acht

(8)Monaten bedingt nachgesehen und sie am 23.12.2022 - unter einer Probezeit von drei
(3)Jahren - bedingt entlassen. Am selbigen Tag wurde die BF nach Slowenien abgeschoben.Die BF hat von 13.10.2021 bis 23.12.2022 in der Justizanstalt römisch 40 die über sie mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 09.2021, römisch 40 , verhängte vierundzwanzigmonatige Freiheitsstrafe verbüßt. Der Verurteilung lag das Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zugrunde. Nachdem die BF einen Teil von 16 Monaten ihrer vom Landesgericht römisch 40 verhängten vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe mit Urteil vom römisch 40 09.2021, römisch 40 , verbüßt hat, wurde ihr

Paragraph 46, Absatz 2, StGB der Rest der Strafe von acht

(8)Monaten bedingt nachgesehen und sie am 23.12.2022 - unter einer Probezeit von drei
(3)Jahren - bedingt entlassen. Am selbigen Tag wurde die BF nach Slowenien abgeschoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen der strafgerichtlichen Verurteilung der BF in Österreich und dass, das Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wurden damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF angesichts ihrer Straftat im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen der strafgerichtlichen Verurteilung der BF in Österreich und dass, das Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wurden damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF angesichts ihrer Straftat im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von zumindest einem Jahr, beantragte. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre die BF persönlich einzuvernehmen um sich über ihre guten Deutschkenntnisse ein Bild zu machen sowie hätte die belangte Behörde in Erfahrung bringen müssen, dass sie im Bundesgebiet familiär und privat integriert sei und kein Verhalten gesetzt habe (oder hinkünftig ein solches von ihr zu befürchten sei), welches die soziale oder öffentliche Ordnung im Bundesgebiet gefährden würde. Weiters habe die belangte Behörde lediglich ihre Entscheidung aufgrund der (erstmalig) strafgerichtlichen Verurteilung getroffen, ohne die konkreten Umstände der Tathandlung zu berücksichtigen. Des Weiteren führte die BF aus, dass sie nur aufgrund ihrer Leichtgläubigkeit in diese Straftat verwickelt worden wäre, sie wäre immer wohlverhalten gewesen und so würde von ihr keinerlei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen. Die BF stellte am 29.10.2021 einen Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes in der Mietwohnung im Bundesgebiet ihres Ehemannes. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 17.12.2021 einlangte, und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Am 09.11.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF und deren Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Feststellungen: Die BF, eine slowenische Staatsangehörige, wurde am XXXX 1988 in XXXX , geboren und reiste im Jahr 2020 ins Bundesgebiet ein. Ihre Muttersprache ist slowenisch; sie verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Herkunftsland leben nach wie vor ihre Eltern, wo die BF auch über eine Eigentumswohnung verfügt. Die BF ist in ihrem Herkunftsland in einem Hotel als Assistentin der Vertriebsleitung beruflich tätig.Die BF, eine slowenische Staatsangehörige, wurde am römisch 40 1988 in römisch 40 , geboren und reiste im Jahr 2020 ins Bundesgebiet ein. Ihre Muttersprache ist slowenisch; sie verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Herkunftsland leben nach wie vor ihre Eltern, wo die BF auch über eine Eigentumswohnung verfügt. Die BF ist in ihrem Herkunftsland in einem Hotel als Assistentin der Vertriebsleitung beruflich tätig. Die BF ist seit XXXX 01.2022 mit einem slowenischen Staatsangehörigen verheiratet; gemeinsam haben sie eine einjährige Tochter. Ihr Ehemann begründet seit 15.10.2019 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die beiden sind für die am XXXX 12.2021 in XXXX geborene Tochter XXXX sorgepflichtig.Die BF ist seit römisch 40 01.2022 mit einem slowenischen Staatsangehörigen verheiratet; gemeinsam haben sie eine einjährige Tochter. Ihr Ehemann begründet seit 15.10.2019 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die beiden sind für die am römisch 40 12.2021 in römisch 40 geborene Tochter römisch 40 sorgepflichtig. Ansonsten leben keine weiteren Familienangehörigen der BF im Bundesgebiet. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie war von 10.09.2021 bis 27.12.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und war seit ihrer Einreise nicht erwerbstätig. Neben den Einkünften aus Vermietung deren Eigentumswohnung, bezieht sie im Herkunftsland Karenzgeld im vierstelligen Bereich. Am 04.05.2021 wurde die BF festgenommen und wurde von 06.05.2021 bis 21.06.2021 sowie von 13.10.2021 bis 23.12.2022 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten.Am 04.05.2021 wurde die BF festgenommen und wurde von 06.05.2021 bis 21.06.2021 sowie von 13.10.2021 bis 23.12.2022 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 09.2021, XXXX , wurde sie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. erster Satz, zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierundzwanzig Monaten verurteilt, weil sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem sie zwei in einer handelsüblichen Keksverpackung verborgenen Pakete 499,19 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 6,01 % ergebend insgesamt 59,683 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz (19,894 Grenzmengen), in ihrem PKW von Slowenien über den Grenzübergang Loiblpass nach Österreich brachte, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie die dargestellten Suchtgiftquanten nach der Einreise nach Österreich über den Grenzübergang bis zu deren Sicherstellung durch die Polizei in Österreich in ihrem PKW verwahrte, wobei sie die Taten jeweils in Bezug auf Suchtgift in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat. Bei der Strafbemessung wurde ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigtMit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 09.2021, römisch 40 , wurde sie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Abs. erster Satz, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierundzwanzig Monaten verurteilt, weil sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem sie zwei in einer handelsüblichen Keksverpackung verborgenen Pakete 499,19 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 6,01 % ergebend insgesamt 59,683 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz (19,894 Grenzmengen), in ihrem PKW von Slowenien über den Grenzübergang Loiblpass nach Österreich brachte, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie die dargestellten Suchtgiftquanten nach der Einreise nach Österreich über den Grenzübergang bis zu deren Sicherstellung durch die Polizei in Österreich in ihrem PKW verwahrte, wobei sie die Taten jeweils in Bezug auf Suchtgift in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat. Bei der Strafbemessung wurde ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt Es wird festgestellt, dass die BF die besagte Straftat begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der von ihr begangenen Straftat wahrhafte Reue gezeigt hat. Am 23.12.2022 wurde sie bedingt aus der Haft entlassen und umgehend nach Slowenien abgeschoben, wobei sie die letzten zwölf Monate ihrer Haft in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt hat. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Verfahrensgang, Sachverhalt und Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus dem Strafurteil und den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit zum Familienstand der BF, zu ihren erstmaligen behördlichen in Erscheinung treten getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurden. Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen der BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der BF beruhen auf den Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit der BF ausschließenden Sachverhaltes. Dass die BF im Herkunftsland Karenzgeld und Einkünfte aus Vermietung ihrer Eigentumswohnung bezieht, geht aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor. Dass die BF in ihrem Herkunftsland in einem Hotel als Arbeitsassistenz arbeitet und mit einem slowenischen Staatsangehörigen verheiratet ist, sowie, dass dieser im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort einer Beschäftigung als Lagerarbeiter nachgeht, geht aus den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen bzw. aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Versicherungsdatenauszug hervor. Aus dem ZMR geht hervor, dass die BF von 10.09.2021 bis 27.12.2022 einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet hat. Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftat, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass die BF die ihr angelaste Straftat begangen hat, beruhen auf die im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) Zu den Vorbringen der BF in der Beschwerdeverhandlung: Die BF brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sie unrechtmäßig und naiv gehandelt habe sowie, dass es ihr sehr leidtun würde und ihre begangene Straftat bereue. Mit dieser unbedachten Handlung habe sie ihr ganzes Leben verpfuscht. Die BF zeigte bezüglich der von ihr begangenen Tat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wahrhafte Reue. Wie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht, ist der BF bewusst, dass ihre Straftat nichts rechtfertigen bzw. entschuldigen kann. Schließlich ist aber festzuhalten, dass sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass sich in dem ihr mitgegebenen Sack bzw. der Keksverpackung (mit Heroin) eine große Menge an Suchtgift befand sowie war ihr bewusst, dass die Einfuhr und der Besitz von Suchtgift allgemein verboten ist. (Siehe Gerichtsurteil des Landesgerichts, Seite 5) Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs: Das Recht der BF auf Parteiengehör wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verletzt, zumal der BF im Verfahren vor dem BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde über private und auch familiäre Aspekte eine Stellungnahme abzugeben sowie wurde sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausreichend dazu befragt. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: § 67 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Aufenthaltsverbot":Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet unter der Überschrift "Aufenthaltsverbot": „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  8. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  9. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  10. der Grad der Integration,,
  11. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  12. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  13. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  14. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  15. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

  1. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder, 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ § 53a. NAG lautet:Paragraph 53 a, NAG lautet:

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. § 51 NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate) lautet:

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate) lautet:,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes wird der gegenständlichen Beschwerde teilweise Folge gegeben: Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Die BF hat die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf alle Fälle erfüllt. Die BF hat die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf alle Fälle erfüllt. Dies indiziert jedenfalls, dass von der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ausgeht.Dies indiziert jedenfalls, dass von der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgeht. Hier hat sich die BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

§ 53aNAG id

R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ist schon deshalb zu verneinen, weil die BF, der sich ab März 2016 wieder als Arbeitnehmer und somit rechtmäßig iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG in Österreich aufhielt, im Frühjahr 2020 und somit nach einem kontinuierlichen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren begann, schwerwiegende Suchtgiftdelikte zu begehen. Daher ist (unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung) von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts

§ 51Abs 1 NAG und somit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 53a NAG entgegen steht (vgl. Vw

GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich die BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ist schon deshalb zu verneinen, weil die BF, der sich ab März 2016 wieder als Arbeitnehmer und somit rechtmäßig iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in Österreich aufhielt, im Frühjahr 2020 und somit nach einem kontinuierlichen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren begann, schwerwiegende Suchtgiftdelikte zu begehen. Daher ist (unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung) von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts

Paragraph 51, Absatz eins, NAG und somit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 53 a, NAG entgegen steht vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der auch in Art 83 Abs 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09). Der auch in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, das in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, das in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Die BF hat am 04.05.2021 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem sie zwei in einer handelsüblichen Keksverpackung verborgenen Pakete 499,19 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 6,01 % ergebend insgesamt 59,683 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz (19,894 Grenzmengen), in ihrem PKW von Slowenien über den Grenzübergang Loiblpass nach Österreich brachte, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie die dargestellten Suchtgiftquanten nach der Einreise nach Österreich über den Grenzübergang bis zu deren Sicherstellung durch die Polizei in Österreich in ihrem PKW verwahrte, wobei sie die Taten jeweils in Bezug auf Suchtgift in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat. Die BF hat am 04.05.2021 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem sie zwei in einer handelsüblichen Keksverpackung verborgenen Pakete 499,19 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 6,01 % ergebend insgesamt 59,683 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz (19,894 Grenzmengen), in ihrem PKW von Slowenien über den Grenzübergang Loiblpass nach Österreich brachte, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie die dargestellten Suchtgiftquanten nach der Einreise nach Österreich über den Grenzübergang bis zu deren Sicherstellung durch die Polizei in Österreich in ihrem PKW verwahrte, wobei sie die Taten jeweils in Bezug auf Suchtgift in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat. Selbst bei dem Umstand, wonach sie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre begangene Straftat wahrhaftig bereute und sie sich ihrer Schuld bewusst war, ist festzuhalten, dass die BF es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass in dem ihr mitgegebenen Sack bzw. der Keksverpackung (mit Heroin) eine große Menge an Suchtgift versteckt war sowie war ihr bewusst, dass die Einfuhr und der Besitz von Suchtgift allgemein verboten ist. Die bisherige Unbescholtenheit führt ebensowenig wie die bedingt nachgesehene Haftentlassung (2/3 Entlassung) als auch der Umstand, dass die BF zwölf Monate ihrer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes in der Mietwohnung im Bundesgebiet ihres Ehemannes verbüßen konnte, dazu, dass in einer gebotenen Gesamtschau für sie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mwN). Die bisherige Unbescholtenheit führt ebensowenig wie die bedingt nachgesehene Haftentlassung (2/3 Entlassung) als auch der Umstand, dass die BF zwölf Monate ihrer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes in der Mietwohnung im Bundesgebiet ihres Ehemannes verbüßen konnte, dazu, dass in einer gebotenen Gesamtschau für sie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mwN). Die BF verübte ihre Straftat ohne Rücksicht auf die negativen Folgen von Suchtgiftkonsum, sodass trotz gewichtigem Milderungsgrund (Erstverurteilung) auch eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierundzwanzig Monaten verhängt werden musste. In der Gesamtschau weist die BF eine erhebliche kriminelle Energie und eine geringe Hemmschwelle für qualifizierte Suchtgiftdelinquenz hin. Da die BF erst am 23.12.2022 aus der Haft entlassen wurde liegt eine überaus hohe Wiederholungsgefahr vor, sodass ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen der BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben – speziell unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl ihrer einjährigen Tochter – verhältnismäßig ist. Das Gewicht der Beziehung der BF zu ihrem Ehemann wird dadurch relativiert, dass deren Eheschließung erst am XXXX 01.2022 stattgefunden hat, woraus zu schließen ist, die BF habe dadurch versucht, einen besonders berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkt zu kreieren um einer aufenthaltsbeendenten Maßnahme zu entkommen. Die BF kann (dem Kindeswohl entsprechenden) Kontakt zu ihrem Ehemann auch (täglich) bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen, was angesichts ihrer Heimatadresse in Slowenien einfach möglich ist, zumal die Autofahrt zwischen dem Hauptwohnsitz des Ehemannes und der BF ca. eine Stunde beträgt, dies wäre auf jeden Fall zumutbar sowie verhältnismäßig. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen der BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben – speziell unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl ihrer einjährigen Tochter – verhältnismäßig ist. Das Gewicht der Beziehung der BF zu ihrem Ehemann wird dadurch relativiert, dass deren Eheschließung erst am römisch 40 01.2022 stattgefunden hat, woraus zu schließen ist, die BF habe dadurch versucht, einen besonders berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkt zu kreieren um einer aufenthaltsbeendenten Maßnahme zu entkommen. Die BF kann (dem Kindeswohl entsprechenden) Kontakt zu ihrem Ehemann auch (täglich) bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen, was angesichts ihrer Heimatadresse in Slowenien einfach möglich ist, zumal die Autofahrt zwischen dem Hauptwohnsitz des Ehemannes und der BF ca. eine Stunde beträgt, dies wäre auf jeden Fall zumutbar sowie verhältnismäßig. Außerdem kann ein Austausch zusätzlich auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet gepflegt werden. Es ist sowohl der BF als auch deren Tochter daher zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen, da es auch geeignete Kinderkrippen in Slowenien gibt. Schließlich wohnen auch die Eltern der BF im selben Ort, wo die BF über eine Eigentumswohnung verfügt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass ihr die Sicherung ihrer Existenz in Slowenien möglich sein wird. Da die BF jedoch zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geständig verantwortete, ist (auch angesichts der erhöhten spezialpräventiven Wirksamkeit des Erstvollzugs) ein 18-monatiges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Dabei sind ihr die gezeigte Reue positiv anzurechnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn (entsprechend dem Eventualantrag in der Beschwerde) abzuändern.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn (entsprechend dem Eventualantrag in der Beschwerde) abzuändern. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 70Abs.

3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Im gegenständlichen Fall war dem BF kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen, zumal die BF zum damaligen Zeitpunkt in Haft gewesen war. Zudem gab es keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Entlassung aus ihrer Strafhaft, sodass keine Notwendigkeit bestanden hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde seitens des BFA einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde seitens des BFA einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF durch ihr bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln der BF hintanzuhalten. Auch vom Bundesverwaltungsgericht konnte nach durchgeführter Grobprüfung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2249421.1.00

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