RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlG314 2264019-1 Spruch, G314 2264019-1/9E Enderkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der albanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu Recht: A.) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. A.) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX 2022 bei der Ausreise von Österreich nach Italien einer Grenzkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen sie eine Festnahmeanordnung bestand. Daraufhin wurde sie verhaftet und in die Justizanstalt XXXX zur Verbüßung einer im Jahr 2013 wegen Vermögensdelikten verhängten Freiheitsstrafe eingeliefert. Am XXXX 2022 wurde sie im Rahmen der Weihnachtsamnestie aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag nach Italien aus.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 2022 bei der Ausreise von Österreich nach Italien einer Grenzkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen sie eine Festnahmeanordnung bestand. Daraufhin wurde sie verhaftet und in die Justizanstalt römisch 40 zur Verbüßung einer im Jahr 2013 wegen Vermögensdelikten verhängten Freiheitsstrafe eingeliefert. Am römisch 40 2022 wurde sie im Rahmen der Weihnachtsamnestie aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag nach Italien aus. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (von Amts wegen) nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihr ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (von Amts wegen) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Spruchpunkte I. bis V. dieses Bescheids zusammengefasst damit, dass die BF die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht erfülle. Sie halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe weder berufliche noch familiäre noch sonstige soziale Bindungen zu Österreich. Sie habe ein Privat- und Familienleben in Italien, wo ihr Ehemann und ihre beiden Kinder leben würden, sowie Verwandte in Albanien, die sie während ihrer Urlaube dort besuche. Sie sei im arbeitsfähigen Alter und der Landessprache mächtig, sodass ihr eine Rückkehr zumutbar sei. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs 1 FPG, die eine Abschiebung nach Albanien unzulässig machen würde, liege nicht vor; ebensowenig habe die BF internationalen Schutz beantragt oder stehe einer Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd § 50 Abs 3 FPG entgegen. Daher sei die Abschiebung der BF nach Albanien bei Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in § 46 Abs 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen zulässig. Die BF sei 2013 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen, teil räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall StGB zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, obwohl zwei einschlägige Vorstrafen in Österreich bestanden. Aufgrund des den Verurteilungen zugrundeliegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit werde ein Einreiseverbot von zwei Jahren ausgesprochen. Die BF sei bisher ausschließlich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie nach der Haftentlassung wieder straffällig werden würde. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzusehen.Das BFA begründete die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. dieses Bescheids zusammengefasst damit, dass die BF die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erfülle. Sie halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe weder berufliche noch familiäre noch sonstige soziale Bindungen zu Österreich. Sie habe ein Privat- und Familienleben in Italien, wo ihr Ehemann und ihre beiden Kinder leben würden, sowie Verwandte in Albanien, die sie während ihrer Urlaube dort besuche. Sie sei im arbeitsfähigen Alter und der Landessprache mächtig, sodass ihr eine Rückkehr zumutbar sei. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG, die eine Abschiebung nach Albanien unzulässig machen würde, liege nicht vor; ebensowenig habe die BF internationalen Schutz beantragt oder stehe einer Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Daher sei die Abschiebung der BF nach Albanien bei Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen zulässig. Die BF sei 2013 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen, teil räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall, 131 erster Fall StGB zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, obwohl zwei einschlägige Vorstrafen in Österreich bestanden. Aufgrund des den Verurteilungen zugrundeliegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit werde ein Einreiseverbot von zwei Jahren ausgesprochen. Die BF sei bisher ausschließlich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie nach der Haftentlassung wieder straffällig werden würde. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Auf dem Schreiben, mit dem die BF die Übernahme dieses Bescheids bestätigte, findet sich die handschriftliche Ergänzung „Rechtsmittelverzicht Ja Nein“, wobei das Kästchen bei „Ja“ angekreuzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, von wem dies angekreuzt wurde und wann. Die BF brachte eine vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid ein. Sie begehrt neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Bescheids bzw. dessen Abänderung dahin, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden und ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird, sowie die Feststellung, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig sei. Hilfsweise strebt sie die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots und dessen Beschränkung auf das österreichische Bundesgebiet an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sie einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel habe und seit vielen Jahren in Italien lebe, wo sie als Reinigungskraft beschäftigt sei. Auch ihr Ehemann, ihr volljähriger Sohn und ihre minderjährige Tochter würden sich rechtmäßig in Italien aufhalten, ebenso zahlreiche andere Verwandte. Das BFA habe dieses Privat- und Familienleben in einem (vom Einreiseverbot umfassten) Mitgliedstaat ebensowenig berücksichtigt wie den langen Wohlverhaltenszeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung
- Die BF sei auch in Italien strafrechtlich völlig unbescholten. Diese Umstände seien bei der Zukunftsprognose nicht berücksichtigt worden. Da die BF über einen Aufenthaltstitel in Italien verfüge, habe sie sich am XXXX 2022 rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Auch bei einem unrechtmäßigen Aufenthalt hätte sie gemäß § 52 Abs 6 FPG zunächst zur unverzüglichen Ausreise nach Italien aufgefordert werden müssen, zumal ihre sofortige Ausreise nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Die BF brachte eine vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid ein. Sie begehrt neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Bescheids bzw. dessen Abänderung dahin, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden und ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, sowie die Feststellung, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig sei. Hilfsweise strebt sie die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots und dessen Beschränkung auf das österreichische Bundesgebiet an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sie einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel habe und seit vielen Jahren in Italien lebe, wo sie als Reinigungskraft beschäftigt sei. Auch ihr Ehemann, ihr volljähriger Sohn und ihre minderjährige Tochter würden sich rechtmäßig in Italien aufhalten, ebenso zahlreiche andere Verwandte. Das BFA habe dieses Privat- und Familienleben in einem (vom Einreiseverbot umfassten) Mitgliedstaat ebensowenig berücksichtigt wie den langen Wohlverhaltenszeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung
- Die BF sei auch in Italien strafrechtlich völlig unbescholten. Diese Umstände seien bei der Zukunftsprognose nicht berücksichtigt worden. Da die BF über einen Aufenthaltstitel in Italien verfüge, habe sie sich am römisch 40 2022 rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Auch bei einem unrechtmäßigen Aufenthalt hätte sie gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zunächst zur unverzüglichen Ausreise nach Italien aufgefordert werden müssen, zumal ihre sofortige Ausreise nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Am XXXX 2022 hatte die BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs erklärt, dass sie zur Rückkehr nach Italien bereit sei, und beantragte die freiwillige Ausreise dorthin. Am XXXX 2022 bewilligte das BFA diesen Antrag. Am XXXX 2022 reiste die BF nach Italien aus. Am römisch 40 2022 hatte die BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs erklärt, dass sie zur Rückkehr nach Italien bereit sei, und beantragte die freiwillige Ausreise dorthin. Am römisch 40 2022 bewilligte das BFA diesen Antrag. Am römisch 40 2022 reiste die BF nach Italien aus. Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 wies das BVwG den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück, gab der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt, behob Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 wies das BVwG den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück, gab der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt, behob Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige von Albanien, lebt mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Italien. Auch ihr volljähriger Sohn und weitere Angehörige halten sich rechtmäßig in Italien auf. Die BF war in Italien zuletzt als XXXX erwerbstätig und verfügt dort über einen unbefristeten Aufenthaltstitel („Soggiornante di lungo periodo – UE“). Die BF war in Italien zuletzt als römisch 40 erwerbstätig und verfügt dort über einen unbefristeten Aufenthaltstitel („Soggiornante di lungo periodo – UE“). Die BF wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Im XXXX wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 erster Fall StGB idF BGBl I Nr. 134/2002; Datum der letzten Tat XXXX ) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst bedingt und nach einer Probezeitverlängerung von drei auf fünf Jahre 2017 schließlich endgültig nachgesehen wurde. Im XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde wegen versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB; Datum der letzten Tat XXXX ) eine Geldstrafe verhängt, wobei die zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht anlässlich der Folgeverurteilung widerrufen wurde. Im XXXX wurde die BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen, teil räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB idF BGBl I Nr. 134/2002 und § 131 erster Fall StGB) zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie am XXXX Kleidungsstücke im Wert von ca. EUR 100 und gemeinsam mit einer Mittäterin Drogeriewaren im Wert von ca. EUR 150 gestohlen hatte, wobei sie bei der letzten Tathandlung auf frischer Tat betreten wurde und diejenige, die sie betreten hatte, in den rechten Unterarm biss, um sich oder ihrer Mittäterin die weggenommenen Sachen zu erhalten. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd, die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von mehreren Qualifikationen und die Tatbegehung gemeinsam mit einer Mittäterin dagegen als erschwerend berücksichtigt. Die BF wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Im römisch 40 wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,; Datum der letzten Tat römisch 40 ) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst bedingt und nach einer Probezeitverlängerung von drei auf fünf Jahre 2017 schließlich endgültig nachgesehen wurde. Im römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde wegen versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB; Datum der letzten Tat römisch 40 ) eine Geldstrafe verhängt, wobei die zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht anlässlich der Folgeverurteilung widerrufen wurde. Im römisch 40 wurde die BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen, teil räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, und Paragraph 131, erster Fall StGB) zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie am römisch 40 Kleidungsstücke im Wert von ca. EUR 100 und gemeinsam mit einer Mittäterin Drogeriewaren im Wert von ca. EUR 150 gestohlen hatte, wobei sie bei der letzten Tathandlung auf frischer Tat betreten wurde und diejenige, die sie betreten hatte, in den rechten Unterarm biss, um sich oder ihrer Mittäterin die weggenommenen Sachen zu erhalten. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd, die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von mehreren Qualifikationen und die Tatbegehung gemeinsam mit einer Mittäterin dagegen als erschwerend berücksichtigt. Da die BF die Strafe nicht antrat, wurde eine Festnahmeanordnung erlassen, die regelmäßig verlängert wurde. Am XXXX 2022 reiste die BF mit ihrem am XXXX 2019 ausgestellten und bis XXXX 2029 gültigen albanischen Reisepass gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich ein, um in XXXX Möbel einzukaufen. Am Rückweg nach Italien wurde sie an der österreichisch-italienischen Grenze aufgrund der Festnahmeanordnung bei einer Polizeikontrolle verhaftet. In der Folge wurde sie ein die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo sie einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßte. Im Rahmen der Weihnachtsamnestie wurde sie am XXXX 2022 vorzeitig aus der Haft entlassen und reiste noch am selben Tag nach Italien aus.Am römisch 40 2022 reiste die BF mit ihrem am römisch 40 2019 ausgestellten und bis römisch 40 2029 gültigen albanischen Reisepass gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich ein, um in römisch 40 Möbel einzukaufen. Am Rückweg nach Italien wurde sie an der österreichisch-italienischen Grenze aufgrund der Festnahmeanordnung bei einer Polizeikontrolle verhaftet. In der Folge wurde sie ein die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo sie einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßte. Im Rahmen der Weihnachtsamnestie wurde sie am römisch 40 2022 vorzeitig aus der Haft entlassen und reiste noch am selben Tag nach Italien aus. Seit ihrer letzten Verurteilung im Jahr 2013 war die BF in Österreich nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Italien weist sie keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. In Österreich hat die BF keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und den von der BF vorgelegten Kopien von Dokumenten. Es liegen keine näheren Informationen zu der handschriftlichen Ergänzung betreffend einen Rechtsmittelverzicht auf der von der BF unterschriebenen Übernahmebestätigung vor. Kopien des Datenblatts des Reisepasses der BF sowie ihres italienischen Aufenthaltstitels und ihres Arbeitsvertrages liegen vor, ebenso Kopien der Reisepässe und Aufenthaltstitel ihrer in Italien lebenden Familienangehörigen. Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten und zu ihren Verurteilungen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX . Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten und zu ihren Verurteilungen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Der Strafvollzug und die Entlassung am XXXX anlässlich der Weihnachtsamnestie gehen aus der aktenkundigen Verständigung vom Strafantritt, der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX laut ZMR und dem Strafregister hervor. Eine Bestätigung der Ausreise der BF am XXXX wurde vorgelegt. Der Strafvollzug und die Entlassung am römisch 40 anlässlich der Weihnachtsamnestie gehen aus der aktenkundigen Verständigung vom Strafantritt, der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 laut ZMR und dem Strafregister hervor. Eine Bestätigung der Ausreise der BF am römisch 40 wurde vorgelegt. Dass die BF seit 2013 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister und aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 20.12.
- Der Grund für den Aufenthalt der BF in Österreich am XXXX 2022 wurde durch die mit der Beschwerde vorgelegte Rechnung eines Möbelhauses in Lienz nachgewiesen.Der Grund für den Aufenthalt der BF in Österreich am römisch 40 2022 wurde durch die mit der Beschwerde vorgelegte Rechnung eines Möbelhauses in Lienz nachgewiesen. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist zulässig, weil das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts iSd § 7 Abs 2 VwGVG (insbesondere im Hinblick auf die geringen Deutschkenntnisse der BF) besonders streng zu prüfen ist und bei dem handschriftlichen Zusatz auf der Übernahmebestätigung unklar ist, ob er von der BF stammt und ob sie den Verzicht nach der Zustellung des Bescheids (davor wäre er unwirksam) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben hat. Es liegt daher kein wirksamer Beschwerdeverzicht vor. Die Beschwerde ist zulässig, weil das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts iSd Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG (insbesondere im Hinblick auf die geringen Deutschkenntnisse der BF) besonders streng zu prüfen ist und bei dem handschriftlichen Zusatz auf der Übernahmebestätigung unklar ist, ob er von der BF stammt und ob sie den Verzicht nach der Zustellung des Bescheids (davor wäre er unwirksam) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben hat. Es liegt daher kein wirksamer Beschwerdeverzicht vor. Da das BFA nicht die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, sondern deren Abweisung als (inhaltlich) unbegründet beantragt hat, und im Vorlagebericht einen allfälligen Beschwerdeverzicht nicht einmal erwähnt, geht es offenbar ebenfalls nicht davon aus, dass die BF wirksam auf eine Beschwerde verzichtet hat. Die BF ist als Staatsangehörige von Albanien Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Da sie über einen (unbefristeten) italienischen Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument verfügt, war sie gemäß Art 21 Abs 1 SDÜ (§ 2 Abs 4 Z 6 FPG) zum maximal dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn sie die in Art 5 Abs 1 lit a, c und e SDÜ angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass sie im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die den Aufenthaltszweck und die Umstände ihres Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e). Die BF ist als Staatsangehörige von Albanien Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da sie über einen (unbefristeten) italienischen Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument verfügt, war sie gemäß Artikel 21, Absatz eins, SDÜ (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) zum maximal dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass sie im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die den Aufenthaltszweck und die Umstände ihres Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,). Da die BF – ausgehend von ihrer Einreise am XXXX 2022 – am XXXX 2022 die erlaubte maximal dreimonatige Aufenthaltsdauer bereits (um wenige Tage) überschritten hatte, hielt sie sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da sie jedoch mittlerweile bereits ausgereist ist, ist keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 5 AsylG einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (siehe VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben.Da die BF – ausgehend von ihrer Einreise am römisch 40 2022 – am römisch 40 2022 die erlaubte maximal dreimonatige Aufenthaltsdauer bereits (um wenige Tage) überschritten hatte, hielt sie sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da sie jedoch mittlerweile bereits ausgereist ist, ist keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (siehe VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben. Aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels der BF kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen sie nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FPG in Frage. Nach dieser Bestimmung hat sich eine nicht rechtmäßig in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Die Ankunft dort hat sie in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung ergeht nur dann, wenn sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise der Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels der BF kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen sie nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage. Nach dieser Bestimmung hat sich eine nicht rechtmäßig in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Die Ankunft dort hat sie in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung ergeht nur dann, wenn sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise der Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist vergleiche VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Da die BF seit dem Jahr 2013 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich daher vor ihrer Verhaftung neun Jahre lang wohlverhalten hat, geht von ihr – auch bei Berücksichtigung des Nichtantritts der Freiheitsstrafe - keine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die ihre sofortige Ausreise notwendig machen würde, zumal sie in Italien in geordneten Verhältnissen lebt. Die Annahme des BFA, sie sei am XXXX 2022 ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist, hat keine tragfähige Basis, zumal sie bei der Rückreise nach Italien kontrolliert wurde und sich keine Hinweise auf die rezente Begehung von Straftaten (z.B. das Mitführen von Diebesgut o.ä.) ergeben haben. Eine Rückkehrentscheidung kann somit nicht darauf gestützt werden, dass die sofortige Ausreise der BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Da die BF seit dem Jahr 2013 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich daher vor ihrer Verhaftung neun Jahre lang wohlverhalten hat, geht von ihr – auch bei Berücksichtigung des Nichtantritts der Freiheitsstrafe - keine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die ihre sofortige Ausreise notwendig machen würde, zumal sie in Italien in geordneten Verhältnissen lebt. Die Annahme des BFA, sie sei am römisch 40 2022 ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist, hat keine tragfähige Basis, zumal sie bei der Rückreise nach Italien kontrolliert wurde und sich keine Hinweise auf die rezente Begehung von Straftaten (z.B. das Mitführen von Diebesgut o.ä.) ergeben haben. Eine Rückkehrentscheidung kann somit nicht darauf gestützt werden, dass die sofortige Ausreise der BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedurfte es somit einer "Verpflichtung" der BF, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Aufenthaltstitel sie besitzt, zu begeben. Eine solche Anordnung ist hier nicht erfolgt, obwohl sie ihre Bereitschaft, freiwillig nach Italien auszureisen, bekundete. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher gemäß § 52 Abs 1 und 6 FPG nicht zulässig, zumal die BF in der Zwischenzeit nachgewiesen hat, dass sie nach ihrer Enthaftung sofort in den Mitgliedstaat, dessen Aufenthaltstitel sie besitzt, ausgereist ist. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als nicht rechtskonform zu beheben. Vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedurfte es somit einer "Verpflichtung" der BF, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Aufenthaltstitel sie besitzt, zu begeben. Eine solche Anordnung ist hier nicht erfolgt, obwohl sie ihre Bereitschaft, freiwillig nach Italien auszureisen, bekundete. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 6 FPG nicht zulässig, zumal die BF in der Zwischenzeit nachgewiesen hat, dass sie nach ihrer Enthaftung sofort in den Mitgliedstaat, dessen Aufenthaltstitel sie besitzt, ausgereist ist. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als nicht rechtskonform zu beheben. Dies bedingt auch den Entfall der übrigen, auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheids, die somit in Stattgebung der Beschwerde ebenfalls ersatzlos zu beheben sind. Da dies bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 16.12.2022 behoben.Dies bedingt auch den Entfall der übrigen, auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, die somit in Stattgebung der Beschwerde ebenfalls ersatzlos zu beheben sind. Da dies bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 16.12.2022 behoben. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264019.1.00