RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlG316 2263205-1 Spruch, G316 2263205-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) reiste im September 2021 nach Österreich ein. Am 16.10.2021 wurde er im Bundesgebiet aufgrund des Verdachts der Begehung einer Straftat festgenommen. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt.Der serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) reiste im September 2021 nach Österreich ein. Am 16.10.2021 wurde er im Bundesgebiet aufgrund des Verdachts der Begehung einer Straftat festgenommen. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am 12.11.2021 stellte der BF in der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 28.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er besuchte in Serbien die Schule und war anschließend als LKW- und Taxifahrer tätig. Er ist geschieden und ist Vater einer 15-jährigen Tochter, welche in Serbien bei der Kindesmutter lebt. Die Eltern und eine Schwester des BF leben ebenso in Serbien. 1.
- Der BF reiste im September 2021 nach Österreich ein, um seine Einkommens- und Vermögenslage durch den Verkauf von Heroin zu verbessern. Am 16.10.2021 wurde er im Bundesgebiet aufgrund des Verdachts der Begehung einer Straftat festgenommen. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am 31.01.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2 Z 2, Abs. 3
- Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Am 31.01.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3,
- Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Anfang September 2021 bis 10.10.2021 Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an verschiedene Abnehmer überlassen hat, wobei der BF selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten überwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der BF besaß am 15.10.2021 auch 2,8g Heroin zum persönlichen Gebrauch sowie Kokain. Der BF machte mit dem Drogenhandel einen Umsatz von über EUR 5.000,-, wobei er vereinbarungsgemäß 5% des Verkaufserlöses erhielt. Tatsächlich erhielt er jedoch nur Drogen als Gegenleistung, die er zur Befriedigung seiner Suchtgiftergebenheit verwendete. Am 15.10.2021 stellte sich der BF selbst der Polizei und kooperierte von Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden. Er gab Auskunft über die gemeinsame Einreise nach Österreich mit einem Mitangeklagten, die Tätigkeit und Aufgabenverteilung für die serbische Tätergruppe, seine eigenen Suchtgiftverkäufe und die Aufgaben der anderen Mitangeklagten. Der BF nannte der Polizei auch die Bunkerwohnung, was in weiterer Folge zu einer Hausdurchsuchung führte. Der BF bekannte sich im Sinner der Anklageschrift auch schuldig. Mildernd bei der Strafbemessung wurde das überschießende Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet. Der BF ging in Strafhaft einer Arbeit nach und nahm Drogenersatzstoffe (Methadon). Am 05.09.2022 wurden nach einen Freigang beim BF rund 0,3 Gramm Cannabiskraut in der Justizanstalt gefunden. Der BF befand sich im Jahr 2012 in der Schweiz aufgrund von Suchtgiftdelikten in Haft. 1.
- Am 25.11.202 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und reiste am gleichen Tag mittels organisatorischer Unterstützung und durch Übernahme der Heimreisekosten freiwillig nach Serbien aus. 1.
- Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügte außerhalb seiner Anhaltung in Strafhaft nie über einen gemeldeten Hauptwohnsitz und verfügt über keinerlei persönliche Bindungen zu Österreich. Der Aufenthalt in Österreich wurde lediglich zur Begehung von Straftaten genutzt und hielt sich der BF bis zu seiner Festnahme in der für den Drogenhandel genutzten Bunkerwohnung auf. In Deutschland leben ein Onkel und eine Tante des BF.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Führerscheines des BF, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 19.09.2022 sowie den Ausführungen des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX vom 31.01.2022.Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 19.09.2022 sowie den Ausführungen des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien, römisch 40 vom 31.01.
- 2.
- Die Feststellungen zum Zeitpunkt und zum Zweck der Einreise nach Österreich sowie zur Festnahme ergeben sich aus den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme am 19.09.2022 sowie den Ausführungen des genannten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen und decken sich auch mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Das genannte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien liegt im Akt ein. Darin wurde auch die Kooperationsbereitschaft des BF mit den Strafverfolgungsbehörden ausgeführt. Die Feststellungen zur Strafhaft in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme am 19.09.2022 sowie dem Bericht der LPD XXXX vom 16.09.2022.Die Feststellungen zur Strafhaft in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme am 19.09.2022 sowie dem Bericht der LPD römisch 40 vom 16.09.
- Dass sich der BF in der Schweiz in Haft befand, wurde von ihm im Rahmen der Erstbefragung am 19.11.2021 zu Protokoll gegeben. 2.
- Die bedingte Entlassung und die freiwillige Ausreise des BF ergeben sich aus dem gerichtlichen Beschlusses vom 07.09.2022 in Zusammenschau mit der Ausreisebestätigung vom 25.11.
- 2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 19.09.2022 sowie den Ausführungen des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen. Dass der BF über Verwandte in Deutschland verfügt, wurde von ihm in der Beschwerde vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des BF lediglich gegen den Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) richtet und die anderen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. 3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des BF lediglich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) richtet und die anderen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. So wurde der BF 31.01.2022 vom einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Die Art und Schwere der begangenen Straftat, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung des Suchtgifthandels und die Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des BF. Dem BF kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, als die Entlassung aus der Strafhaft zu kurz ist, um von einem Gesinnungswandel – welcher bei Straftätern grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sie sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten haben – auszugehen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Dem BF kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, als die Entlassung aus der Strafhaft zu kurz ist, um von einem Gesinnungswandel – welcher bei Straftätern grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sie sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten haben – auszugehen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Auch der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass der BF bereits im Jahr 2012 aufgrund von Drogendelikten in Erscheinung trat und in der Schweiz für vier Monate in Haft war. Die Wiederholungsgefahr wurde vom BF somit bereits einmal realisiert. Zudem kann beim BF auch keine nachhaltige Änderung des persönlichen Verhaltens im Hinblick auf seine Drogensucht, welche ihn zur Begehung der strafgerichtlichen Handlungen antrieben, erkannt werden. Zwar hat sich der BF aus Eigenem den Strafverfolgungsbehörden gestellt und einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, jedoch wurde beim BF nach einem Freigang aus der Haft Cannabiskraut gefunden und gab der BF in der behördlichen Einvernahme an, „fast von den Drogen weggekommen“ zu sein, woraus zu schließen ist, dass der BF seinen Drogenkonsum noch nicht gänzlich aufgegeben hat. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF kein Familienleben im Bundesgebiet führt und auch sonst keine persönlichen Interessen in Österreich geltend machte. Der Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten wird dem BF über moderne Kommunikationsmittel zuzumuten sein. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert.Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings der Umstand, dass das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde, als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 3 SMG einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass sich der BF aus Eigenem der Polizei stellte und ein umfassendes Geständnis machte, wodurch die Polizei erst auf die Tätergruppe aufmerksam wurde. Die Erlassung des gegenständlichen unbefristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 6 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF über einen mehrere Wochen andauernden Zeitraum den Suchtgifthandel mit Gewinnerzielungsabsicht führte. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Verwandten in Deutschland zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 6 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2263205.1.00