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{'item': 'G316 2264254-1'}

Obsah (8)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlG316 2264254-1 SpruchG316 2264254-1/6E, G316 2264254-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.03.2022 wurde XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde damit begründet, dass der BF illegal durch die Mitgliedstaaten des Schengenraumes ohne Aufenthaltstitel und ohne Nachweis der für den Lebensunterhalt notwendigen Eigenmittel oder einer entsprechenden Arbeitserlaubnis, reise. Zudem liege die Vermutung nahe, dass der BF aufgrund des offensichtlich gefälschten rumänischen Dokumentes vorgebe EU-Bürger zu sein und sich somit Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt erschleiche.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.03.2022 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde damit begründet, dass der BF illegal durch die Mitgliedstaaten des Schengenraumes ohne Aufenthaltstitel und ohne Nachweis der für den Lebensunterhalt notwendigen Eigenmittel oder einer entsprechenden Arbeitserlaubnis, reise. Zudem liege die Vermutung nahe, dass der BF aufgrund des offensichtlich gefälschten rumänischen Dokumentes vorgebe EU-Bürger zu sein und sich somit Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt erschleiche. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und führte aus, dass er über einen rumänischen Aufenthaltstitel verfüge und entgegen der Behauptung der belangten Behörde der Aufforderung zur Ausreise nachgekommen sei. Er habe es lediglich unterlasen, den Nachweis der erfolgten Ausreise an die belangte Behörde zu übermitteln. Dass er mit einem rumänischen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist sei, stelle einen geringfügigen Verstoß dar und rechtfertige keinesfalls ein Einreiseverbot. Der BF habe zum Zeitpunkt der Anhaltung zwar über keine Eigenmittel verfügt, allerdings erhalte er durch seine Familie ausreichend Unterstützung und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und führte aus, dass er über einen rumänischen Aufenthaltstitel verfüge und entgegen der Behauptung der belangten Behörde der Aufforderung zur Ausreise nachgekommen sei. Er habe es lediglich unterlasen, den Nachweis der erfolgten Ausreise an die belangte Behörde zu übermitteln. Dass er mit einem rumänischen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist sei, stelle einen geringfügigen Verstoß dar und rechtfertige keinesfalls ein Einreiseverbot. Der BF habe zum Zeitpunkt der Anhaltung zwar über keine Eigenmittel verfügt, allerdings erhalte er durch seine Familie ausreichend Unterstützung und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In seiner mit der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF trotz Ermahnungen und Bestrafungen nicht von seiner illegalen Reisetätigkeit abhalten ließe. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2023 wurde die belangte Behörde aufgefordert, Nachweise über die im angefochtenen Bescheid festgestellte Fälschung der rumänischen ID-Card vorzulegen. Daraufhin replizierte die belangte Behörde, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler gehandelt habe und es sich nicht um einen gefälschten Ausweis des BF, sondern um einen gültigen, jedoch nicht schengenfähigen rumänischen Ausweis gehandelt habe. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen gültigen rumänischen, jedoch nicht schengenfähigen Aufenthaltstitel für die Dauer von 5 Jahren, gültig bis 20.09.
  2. Er lebt mit seiner Ehegattin, welche die rumänische Staatsbürgerschaft besitzt und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in Rumänien. Der BF reiste am 07.02.2022 durch Österreich durch und wurde am Grenzübergang Österreich-Deutschland von deutschen Polizeiorganen an der Einreise nach Deutschland gehindert und nach Österreich rückgeführt. Der BF war am Weg in die Schweiz, um Verwandte zu besuchen. Der BF versuchte bereits im Jahr 2021 am Weg in die Schweiz nach Deutschland einzureisen und wurde zurückgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF über einen rumänischen Aufenthaltstitel gültig für ein Jahr. Darüber hinaus reiste der BF bereits öfters im Beisein seiner Ehegattin in die Schweiz und hatte in diesen Fällen aufgrund seines von seiner Ehegattin abgeleitetes Freizügigkeitsrecht keine Probleme bei der Reise durch den Schengenraum. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Sein rumänischer Aufenthaltstitel wurde der belangten Behörde vorgelegt und befindet sich als Kopie im Akt. Die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen in Rumänien ergeben sich aus seinen Angaben vor Organen der Bundespolizeidirektion XXXX am 07.02.2022 und vor Organen der LPD XXXX am gleichen Tag. Sein rumänischer Aufenthaltstitel wurde der belangten Behörde vorgelegt und befindet sich als Kopie im Akt. Die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen in Rumänien ergeben sich aus seinen Angaben vor Organen der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 07.02.2022 und vor Organen der LPD römisch 40 am gleichen Tag. Die Feststellungen zur Reisetätigkeit des BF von Rumänien in die Schweiz beruhen aus der Einreiseverweigerung vom 07.02.2022, ausgestellt durch die Bundespolizeidirektion XXXX und den Angaben des BF vor Organen der Bundespolizeidirektion XXXX am 07.02.2022 und vor Organen der LPD XXXX . Die Feststellungen zur Reisetätigkeit des BF von Rumänien in die Schweiz beruhen aus der Einreiseverweigerung vom 07.02.2022, ausgestellt durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 und den Angaben des BF vor Organen der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 07.02.2022 und vor Organen der LPD römisch 40 . Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides richtet. 3.
  6. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides richtet. 3.
  7. Zu Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides3.
  8. Zu Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…) 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; (…) Die belangte Behörde stützte die Erlassung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und begründete dies damit, dass der BF wiederholt unrechtmäßig durch Europa reise und mittellos sei.Die belangte Behörde stützte die Erlassung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG und begründete dies damit, dass der BF wiederholt unrechtmäßig durch Europa reise und mittellos sei. In seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Weiters wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und der der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist.In seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Weiters wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und der der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist. Mit BGBl. I Nr. 202/2022 wurden die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes am 27.12.2022 kundgemacht. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, wurden die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes am 27.12.2022 kundgemacht. Aufgrund der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG war dieser nicht weiter anzuwenden. Aufgrund der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG war dieser nicht weiter anzuwenden. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, die die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen, als ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigt. Zwar hat der VwGH auch ausgesprochen, dass in Fällen, in denen nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vorliegt, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Zwar hat der VwGH auch ausgesprochen, dass in Fällen, in denen nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vorliegt, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Gegenständlich reiste der BF erstmals im Jahr 2021 und nun verfahrensgegenständlich im Jahr 2022 illegal in Österreich ein. Dass der BF nun zum zweiten Mal gegen die Aufenthalts- bzw. Reisebestimmungen verstieß, erreicht noch nicht das Maß einer „qualifizierten Verletzung“ der fremdenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere in Hinblick darauf, dass der BF im Glauben war, mit dem nun auf 5 Jahre gültigen rumänischen Aufenthaltstitel keinen Reisebeschränkungen mehr zu unterliegen und auch sonst im Beisein seiner rumänischen Ehegattin durch sein von ihr abgeleitetes Freizügigkeitsrecht frei durch die EU-Mitgliedstatten reisen kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots nicht vorliegen. Der angefochtene Spruchpunkt IV. war deshalb ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Spruchpunkt römisch vier. war deshalb ersatzlos zu beheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2264254.1.00

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