4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.03.2022 wurde XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde damit begründet, dass der BF illegal durch die Mitgliedstaaten des Schengenraumes ohne Aufenthaltstitel und ohne Nachweis der für den Lebensunterhalt notwendigen Eigenmittel oder einer entsprechenden Arbeitserlaubnis, reise. Zudem liege die Vermutung nahe, dass der BF aufgrund des offensichtlich gefälschten rumänischen Dokumentes vorgebe EU-Bürger zu sein und sich somit Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt erschleiche.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.03.2022 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde damit begründet, dass der BF illegal durch die Mitgliedstaaten des Schengenraumes ohne Aufenthaltstitel und ohne Nachweis der für den Lebensunterhalt notwendigen Eigenmittel oder einer entsprechenden Arbeitserlaubnis, reise. Zudem liege die Vermutung nahe, dass der BF aufgrund des offensichtlich gefälschten rumänischen Dokumentes vorgebe EU-Bürger zu sein und sich somit Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt erschleiche. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und führte aus, dass er über einen rumänischen Aufenthaltstitel verfüge und entgegen der Behauptung der belangten Behörde der Aufforderung zur Ausreise nachgekommen sei. Er habe es lediglich unterlasen, den Nachweis der erfolgten Ausreise an die belangte Behörde zu übermitteln. Dass er mit einem rumänischen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist sei, stelle einen geringfügigen Verstoß dar und rechtfertige keinesfalls ein Einreiseverbot. Der BF habe zum Zeitpunkt der Anhaltung zwar über keine Eigenmittel verfügt, allerdings erhalte er durch seine Familie ausreichend Unterstützung und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und führte aus, dass er über einen rumänischen Aufenthaltstitel verfüge und entgegen der Behauptung der belangten Behörde der Aufforderung zur Ausreise nachgekommen sei. Er habe es lediglich unterlasen, den Nachweis der erfolgten Ausreise an die belangte Behörde zu übermitteln. Dass er mit einem rumänischen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist sei, stelle einen geringfügigen Verstoß dar und rechtfertige keinesfalls ein Einreiseverbot. Der BF habe zum Zeitpunkt der Anhaltung zwar über keine Eigenmittel verfügt, allerdings erhalte er durch seine Familie ausreichend Unterstützung und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In seiner mit der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF trotz Ermahnungen und Bestrafungen nicht von seiner illegalen Reisetätigkeit abhalten ließe. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2023 wurde die belangte Behörde aufgefordert, Nachweise über die im angefochtenen Bescheid festgestellte Fälschung der rumänischen ID-Card vorzulegen. Daraufhin replizierte die belangte Behörde, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler gehandelt habe und es sich nicht um einen gefälschten Ausweis des BF, sondern um einen gültigen, jedoch nicht schengenfähigen rumänischen Ausweis gehandelt habe. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…) 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; (…) Die belangte Behörde stützte die Erlassung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und begründete dies damit, dass der BF wiederholt unrechtmäßig durch Europa reise und mittellos sei.Die belangte Behörde stützte die Erlassung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG und begründete dies damit, dass der BF wiederholt unrechtmäßig durch Europa reise und mittellos sei. In seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Weiters wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und der der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist.In seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Weiters wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und der der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist. Mit BGBl. I Nr. 202/2022 wurden die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes am 27.12.2022 kundgemacht. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, wurden die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes am 27.12.2022 kundgemacht. Aufgrund der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG war dieser nicht weiter anzuwenden. Aufgrund der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG war dieser nicht weiter anzuwenden. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, die die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen, als ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigt. Zwar hat der VwGH auch ausgesprochen, dass in Fällen, in denen nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vorliegt, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Zwar hat der VwGH auch ausgesprochen, dass in Fällen, in denen nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vorliegt, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Gegenständlich reiste der BF erstmals im Jahr 2021 und nun verfahrensgegenständlich im Jahr 2022 illegal in Österreich ein. Dass der BF nun zum zweiten Mal gegen die Aufenthalts- bzw. Reisebestimmungen verstieß, erreicht noch nicht das Maß einer „qualifizierten Verletzung“ der fremdenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere in Hinblick darauf, dass der BF im Glauben war, mit dem nun auf 5 Jahre gültigen rumänischen Aufenthaltstitel keinen Reisebeschränkungen mehr zu unterliegen und auch sonst im Beisein seiner rumänischen Ehegattin durch sein von ihr abgeleitetes Freizügigkeitsrecht frei durch die EU-Mitgliedstatten reisen kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots nicht vorliegen. Der angefochtene Spruchpunkt IV. war deshalb ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Spruchpunkt römisch vier. war deshalb ersatzlos zu beheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2264254.1.00
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