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{'item': 'I412 2265718-1'}

Obsah (22)§ 33§ 7Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 17Art. 130§ 6§ 58§ 28§ 31§ 32§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlI412 2265718-1 SpruchI412 2265718-1/4E, I412 2265718-1/4E I412 2265718-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgerich

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.01.2023 wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte mit Datum 14.08.2022 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte mit Datum 14.08.2022 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Noch am selben Tag wurde der BF hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte der BF im Wesentlichen hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er in der EU leben möchte, da das Leben hier besser zu seiner Mentalität passen würde. Dies seien alle seine Fluchtgründe.römisch eins.
  4. Noch am selben Tag wurde der BF hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte der BF im Wesentlichen hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er in der EU leben möchte, da das Leben hier besser zu seiner Mentalität passen würde. Dies seien alle seine Fluchtgründe. I.
  5. Des Weiteren erfolgte am selben Tag die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zu seinem Aufenthalt, zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen sowie zur Prüfung der Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.römisch eins.
  6. Des Weiteren erfolgte am selben Tag die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zu seinem Aufenthalt, zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen sowie zur Prüfung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. I.
  7. Am 05.12.2022 wurde der BF erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte zu seinen Fluchtgründen befragt wiederum wirtschaftliche Gründe an: „Ich will in der EU leben, das Leben hier gefällt mir. Ich wollte eigentlich nach Italien, um dort zu arbeiten. Jetzt will ich hierbleiben zwecks Arbeit.“.römisch eins.
  8. Am 05.12.2022 wurde der BF erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte zu seinen Fluchtgründen befragt wiederum wirtschaftliche Gründe an: „Ich will in der EU leben, das Leben hier gefällt mir. Ich wollte eigentlich nach Italien, um dort zu arbeiten. Jetzt will ich hierbleiben zwecks Arbeit.“. I.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2022, ZI. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass

§ 46FPG seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Dem BF wurde

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Überdies wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). römisch eins.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2022, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass

Paragraph 46, FPG seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem BF wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Überdies wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). I.

  1. Am 12.12.2022 wurde ein Versuch unternommen, den Bescheid vom 07.12.2022 dem BF persönlich zuzustellen und dieser in weiterer Folge ab dem 13.12.2022 zur Abholung bereitgehalten. Am 15.12.2022 wurde dieser vom BF übernommen.römisch eins.
  2. Am 12.12.2022 wurde ein Versuch unternommen, den Bescheid vom 07.12.2022 dem BF persönlich zuzustellen und dieser in weiterer Folge ab dem 13.12.2022 zur Abholung bereitgehalten. Am 15.12.2022 wurde dieser vom BF übernommen. I.
  3. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.01.2023 Beschwerde.römisch eins.
  4. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.01.2023 Beschwerde. I.
  5. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.01.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. römisch eins.
  6. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.01.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. I.
  7. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2023 wurde dem BF bzw. seiner bevollmächtigten Vertretung mitgeteilt, dass

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem die Sendung zur Abholung bereitgehalten werde, als zugestellt gelten würden. Der Bescheid vom 07.12.2022 sei versucht worden dem BF am 12.12.2022 persönlich zuzustellen und in weiterer Folge ab dem 13.12.2022 zur Abholung bereitgehalten worden. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe somit mit Ablauf des 10.01.2023 geendet. Die vom BF am 12.01.2023 durch seine Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid, für welche dem BF eine vierwöchige Beschwerdefrist offen gestanden sei, sei somit verspätet eingebracht worden. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme gewährt.römisch eins.9. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2023 wurde dem BF bzw. seiner bevollmächtigten Vertretung mitgeteilt, dass

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem die Sendung zur Abholung bereitgehalten werde, als zugestellt gelten würden. Der Bescheid vom 07.12.2022 sei versucht worden dem BF am 12.12.2022 persönlich zuzustellen und in weiterer Folge ab dem 13.12.2022 zur Abholung bereitgehalten worden. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe somit mit Ablauf des 10.01.2023 geendet. Die vom BF am 12.01.2023 durch seine Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid, für welche dem BF eine vierwöchige Beschwerdefrist offen gestanden sei, sei somit verspätet eingebracht worden. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme gewährt. I.10. Mit Stellungnahme vom 25.01.2023 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde darauf hingewiesen, dass die zuständige Rechtsberaterin aufgrund einer persönlichen Stresssituation wegen eines bevorstehenden Jobwechsels die Beschwerdefrist falsch berechnet habe, weswegen es sich um einen minderen Grad des Versehens handle. Dieses Ereignis sei unvorhergesehen, da die Rechtsberaterin bislang noch nie eine Frist falsch berechnet habe und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Belastung aufgrund der künftigen beruflichen Veränderung ihre Konzentrationsfähigkeit derart beeinflussen könnte.römisch eins.10. Mit Stellungnahme vom 25.01.2023 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde darauf hingewiesen, dass die zuständige Rechtsberaterin aufgrund einer persönlichen Stresssituation wegen eines bevorstehenden Jobwechsels die Beschwerdefrist falsch berechnet habe, weswegen es sich um einen minderen Grad des Versehens handle. Dieses Ereignis sei unvorhergesehen, da die Rechtsberaterin bislang noch nie eine Frist falsch berechnet habe und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Belastung aufgrund der künftigen beruflichen Veränderung ihre Konzentrationsfähigkeit derart beeinflussen könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde dem BF nach einem Zustellversuch am 12.12.2022 mit einer Abholfrist beginnend am 13.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und, dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist. Die Rechtsmittelfrist endete am 10.01.
  2. Der BF brachte die Beschwerde am 12.01.2023 im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation per E-Mail ein. Die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation verfügt über Berufserfahrung im Bereich Asyl- und Fremdenrecht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein, sie sind auch unstrittig. Insbesondere das Datum der Zustellung an den BF durch Hinterlegung ergibt sich aus dem unzweifelhaften Zustellnachweis, der sich im Verfahrensakt befinden. Des Weiteren ergibt sich bereits aus den Angaben in der Stellungnahme vom 25.01.2023 ein hinreichend genaues Bild der Arbeitsabläufe in der Rechtsberatungsorganisation und der Gründe für die Fristversäumung. Dass der BF nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, ergibt sich aus der Stellungnahme und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 25.01.
  4. So werden keine Ortsabwesenheiten wie Urlaube, stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern usw. angeführt. Auch ist aus der Aktenlage sonst kein Hinderungsgrund erkennbar.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren

§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw

GVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren

Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden. 3.2. Zu A): 3.2.1. Zu Spruchteil I: Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.2.1.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.2.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).3.2.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des BF bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 25.01.2023 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des BF bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 25.01.2023 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, "AVG", § 71 Rz 44 samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, "AVG", Paragraph 71, Rz 44 samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051 und 23.06.2008, 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051 und 23.06.2008, 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051).Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich vergleiche VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051). In der Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich ein Rechtsmittelwerber eine fehlerhafte Berechnung einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsberater einer Rechtsberatungsorganisation zurechnen lassen muss. Rechtsberater können vor dem Hintergrund des – damals noch in Kraft stehenden – § 48 BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) „Hilfskräfte“, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Die fachlichen Anforderungen an einen Rechtsberater sind nunmehr § 13 Abs. 2 BBU-Errichtungsgesetz zu entnehmen, welcher gleichlautend wie § 48 Abs. 2 BFA-VG ausgestaltet wurde. Rechtsberater haben beispielsweise einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen.In der Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich ein Rechtsmittelwerber eine fehlerhafte Berechnung einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsberater einer Rechtsberatungsorganisation zurechnen lassen muss. Rechtsberater können vor dem Hintergrund des – damals noch in Kraft stehenden – Paragraph 48, BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) „Hilfskräfte“, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Die fachlichen Anforderungen an einen Rechtsberater sind nunmehr Paragraph 13, Absatz 2, BBU-Errichtungsgesetz zu entnehmen, welcher gleichlautend wie Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG ausgestaltet wurde. Rechtsberater haben beispielsweise einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen. Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen, dies aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Hengstschläger/Leeb, "AVG", § 71 Rz 73 mit weiteren Hinweisen).Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen, dies aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen vergleiche Hengstschläger/Leeb, "AVG", Paragraph 71, Rz 73 mit weiteren Hinweisen). 3.2.1.
  3. Im vorliegenden Fall wurde der BF während der offenen Beschwerdefrist (seit 05.01.2023) von der BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien vertreten. Diese verabsäumte es in weiterer Folge jedoch eine fristgerechte Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen. Ein dem Rechtsvertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat. Gegenständlich war daher zu klären, ob die Rechtsberatungsorganisation ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen ist. Die falsche Berechnung einer Rechtsmittelfrist stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, weil vor allem die Bestimmung, Berechnung und Kalendierung einer Rechtsmittelfrist besondere Aufmerksamkeit verdient. Im Zuge der Betreuung/Vertretung des BF stellt die Ermittlung der Rechtsmittelfrist für eine zeitgerechte Beschwerdeerhebung ein Hauptaugenmerk dar. Die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation, welche den gegenständlichen Fall des BF zunächst bearbeitete, verfügt zweifelsfrei über Berufserfahrung im Bereich Asyl- und Fremdenrecht und wird im Wiedereinsetzungsantrag selbst ausgeführt, dass diese normalerweise sehr gewissenhaft sei und Fristen stets korrekt berechnet habe. Berufliche Überlastungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 17.02.1993, 93/01/0047; 27.02.1998, 97/19/0417; 28.06.2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen z.B. durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 82; VwGH 25.09.1991, 91/16/0046; 25.01.1995, 94/12/0354).Berufliche Überlastungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 17.02.1993, 93/01/0047; 27.02.1998, 97/19/0417; 28.06.2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen z.B. durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71,, Rz 82; VwGH 25.09.1991, 91/16/0046; 25.01.1995, 94/12/0354). Die behauptete persönliche Belastungssituation der zuständigen Rechtsberaterin aufgrund eines Jobwechsels stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Ein Rechtsanwalt – im Lichte der oben zitierten Entscheidung vergleichbar die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation – hat die Organisation seiner Kanzlei so einzurichten, dass die fristgerechte Erhebung von Rechtsmitteln gesichert erscheint (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/16/0258). Im Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht dargelegt, in welcher Weise in der zuständigen Rechtsberatungsorganisation dafür Sorge getragen wurde. Es reicht folglich nicht aus, lediglich menschliches Versagen einer Mitarbeiterin ins Treffen zu führen, sondern hätte die Rechtsberatungsorganisation vielmehr dafür Sorge zu tragen gehabt, dass entsprechende Kontrollmechanismen eingeführt werden bzw. zumindest eine Vier-Augen-Kontrolle bei den Fristen eingehalten wird.Die behauptete persönliche Belastungssituation der zuständigen Rechtsberaterin aufgrund eines Jobwechsels stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Ein Rechtsanwalt – im Lichte der oben zitierten Entscheidung vergleichbar die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation – hat die Organisation seiner Kanzlei so einzurichten, dass die fristgerechte Erhebung von Rechtsmitteln gesichert erscheint vergleiche VwGH 29.03.2007, 2005/16/0258). Im Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht dargelegt, in welcher Weise in der zuständigen Rechtsberatungsorganisation dafür Sorge getragen wurde. Es reicht folglich nicht aus, lediglich menschliches Versagen einer Mitarbeiterin ins Treffen zu führen, sondern hätte die Rechtsberatungsorganisation vielmehr dafür Sorge zu tragen gehabt, dass entsprechende Kontrollmechanismen eingeführt werden bzw. zumindest eine Vier-Augen-Kontrolle bei den Fristen eingehalten wird. Wie oben bereits dargelegt, trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Von einem minderen Grad des Versehens kann daher nicht ausgegangen werden, wenn eine Rechtsberatungsorganisation, welche täglich mit Fristberechnungen zu tun hat, eine Frist falsch berechnet bzw. betreffend einen so wichtigen Punkt keine entsprechenden Kontrollmechanismen beachtet. Ein derartiges Außerachtlassen der mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten der Rechtsvertretung erfolgt ist, kann nicht mehr als minderer Grad des Versehens bezeichnet werden. Berufliche Überlastung und fehlende Konzentrationsfähigkeit wie betreffend die Mitarbeiterin, welche die entsprechende Frist berechnete hat, angeführt, reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie oben angeführt auch nicht dafür aus, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs daher nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Nach der zu § 33 VwGVG bzw. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ergangenen Rechtsprechung ist sohin ihr Verschulden dem Verschulden des BF gleichzusetzen. Der BF hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht.Der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs daher nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Nach der zu Paragraph 33, VwGVG bzw. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergangenen Rechtsprechung ist sohin ihr Verschulden dem Verschulden des BF gleichzusetzen. Der BF hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. 3.2.
  4. Zu Spruchteil II: Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.2.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. 3.2.2.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2022, ZI. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass

§ 46FPG seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Dem BF wurde

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Überdies wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2022, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass

Paragraph 46, FPG seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem BF wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Überdies wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt somit vier Wochen. Der Bescheid vom 07.12.2022 wurde dem BF versucht am 12.12.2022 persönlich zuzustellen und in weiterer Folge ab dem 13.12.2022 zur Abholung bereitgehalten und damit zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 10.01.2023. Der BF erhob die Beschwerde durch seine Rechtsvertretung am 12.01.2023 und somit erst nach Ende der Beschwerdefrist. Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 33Abs. 4 letzter Satz Vw

GVG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2265718.1.00

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