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{'item': 'I413 2174506-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlI413 2174506-1 SpruchI413 2174506-1/34E, I413 2174506-1/34E, SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 25.01.2023 MÜNDLICH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 30.06.2017 verpflichte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in Höhe von EUR 51.659,41 für die in der Beilage dieses Bescheides angeführten Dienstnehmer in den in dieser Beilage angeführten Zeiträumen (Spruchpunkt 1.) sowie Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 in Höhe von EUR 16.960,50 (Spruchpunkt 2.) zu entrichten. 2. Gegen diesen am 03.07.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. 3. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor. 4. Am 24.11.2017 und am 30.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. 5. Mit Telefax vom 07.12.2017 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres Vorbringen, welches mit Schreiben vom 08.03.2018 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. 6. Mit Schreiben vom 19.03.2018 erstattete die belangte Behörde eine rechtliche Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin. 7. Am 03.04.2018 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und legte den Berufungsbescheid der Stadtgemeinde Dornbirn vom 13.03.2018 betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer vor. 8. Mit Erkenntnis vom 06.08.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin angefochten und mit Erkenntnis vom 30.08.2022, Ra 2021/08/0119, behoben, weil im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich einzelner Dienstnehmer die Zeiten der Pflichtversicherung im angefochtenen Erkenntnis abweichend von den Ergebnissen des Verfahrens betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung angegeben worden sind. 9. Am 25.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, erörterte die von der Nachverrechnung betroffenen Zeiten der Pflichtversicherung der einzelnen Dienstnehmer, ermöglichte den Parteien hierzu Stellung zu nehmen und ihre Sichtweise substantiiert darzulegen und verkündete das Erkenntnis an diesem Tag mündlich. 10. Am 30.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht der am 27.01.2023 per ERV eingebrachte Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist XXXX . Ihr Geschäftszweig ist der einer Eventagentur. Die Beschwerdeführerin vermietet Veranstaltungstechnik, projektiert Veranstaltungen und Messestände, baut Messestände und Veranstaltungsbühnen auf, bestückt diese mit technischem Equipment, wie zß Kabel, Lichttechnik, Videotechnik, Ton, Traversen, Kettenzüge, Steuergeräte, übernimmt für ihre Kunden häufig aufgrund der Vermittlung durch Werbeagenturen die Planung und die technische Durchführung von Veranstaltungen (Events oder Messestände) für Unternehmen (in der Folge als Kunden bezeichnet) und die Betreuung von Kunden am Ort der Veranstaltung und liefert benötigtes technisches Material für solche Veranstaltungen und Messestände an und transportiert diese wieder ab. Hierbei obliegt der Beschwerdeführerin je nach Art der Veranstaltung die technischen Planungen und Umsetzungen der gesamten technischen Einrichtung, insbesondere der Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechnik.Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist römisch 40 . Ihr Geschäftszweig ist der einer Eventagentur. Die Beschwerdeführerin vermietet Veranstaltungstechnik, projektiert Veranstaltungen und Messestände, baut Messestände und Veranstaltungsbühnen auf, bestückt diese mit technischem Equipment, wie zß Kabel, Lichttechnik, Videotechnik, Ton, Traversen, Kettenzüge, Steuergeräte, übernimmt für ihre Kunden häufig aufgrund der Vermittlung durch Werbeagenturen die Planung und die technische Durchführung von Veranstaltungen (Events oder Messestände) für Unternehmen (in der Folge als Kunden bezeichnet) und die Betreuung von Kunden am Ort der Veranstaltung und liefert benötigtes technisches Material für solche Veranstaltungen und Messestände an und transportiert diese wieder ab. Hierbei obliegt der Beschwerdeführerin je nach Art der Veranstaltung die technischen Planungen und Umsetzungen der gesamten technischen Einrichtung, insbesondere der Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechnik. Nachstehende Personen (im Folgenden auch als „Dienstnehmer" bezeichnet) waren in nachstehenden Zeiträumen als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und waren gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AIVG 1977 arbeitslosenversichert:Nachstehende Personen (im Folgenden auch als „Dienstnehmer" bezeichnet) waren in nachstehenden Zeiträumen als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und waren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG 1977 arbeitslosenversichert:

  1. a)XXXX , in den Zeiträumen vom 03.06.2010 bis zum 14.06.2010 und vom 16.09.2010 bis zum 02.10.2010;
  2. a)römisch 40 , in den Zeiträumen vom 03.06.2010 bis zum 14.06.2010 und vom 16.09.2010 bis zum 02.10.2010;
  3. b)XXXX , vom 06.05.2010 bis zum 16.05.2010, vom 01.10.2010 bis zum 03.10.2010, vom 03.12.2010 bis zum 05.12.2010, vom 09.12.2010 bis zum 11.12.2010, sowie vom 18.01.2011 bis zum 31.01.2011;
  4. b)römisch 40 , vom 06.05.2010 bis zum 16.05.2010, vom 01.10.2010 bis zum 03.10.2010, vom 03.12.2010 bis zum 05.12.2010, vom 09.12.2010 bis zum 11.12.2010, sowie vom 18.01.2011 bis zum 31.01.2011;
  5. c)XXXX , vom 10.05.2010 bis zum 14.05.2010, am 14.06.2010, im Zeitraum vom 19.10.2010 bis zum 22.10.2010, im Zeitraum vom 16.11.2010 bis zum 20.11.2010 und im Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 04.12.2010;
  6. c)römisch 40 , vom 10.05.2010 bis zum 14.05.2010, am 14.06.2010, im Zeitraum vom 19.10.2010 bis zum 22.10.2010, im Zeitraum vom 16.11.2010 bis zum 20.11.2010 und im Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 04.12.2010;
  7. d)XXXX , vom 02.05.2010 bis zum 14.05.2010, vom 23.09.2010 bis zum 24.09.2010, vom 07.10.2010 bis zum 23.10.2010, vom 17.01.2011 bis zum 01.02.2011, vom 22.02.2011 bis zum 24.02.2011, vom 18.03.2011 bis zum 27.03.2011, vom 04.04.2011 bis zum 19.04.2011, vom 18.05.2011 bis zum 31.05.2011, am 02.06.2011, vom 08.08.2011 bis zum 15.08.2011, vom 09.09.2011 bis zum 28.09.2011, vom 15.01.2012 bis zum 18.02.2012, vom 22.02.2012 bis zum 05.03.2012, vom 14.05.2012 bis zum 19.05.2012, vom 22.05.2012 bis zum 04.06.2012, am 03.09.2012, vom 26.11.2012 bis zum 30.11.2012, vom 14.01.2013 bis zum 18.01.2013 und vom 21.01.2013 bis zum 25.01.2013;
  8. d)römisch 40 , vom 02.05.2010 bis zum 14.05.2010, vom 23.09.2010 bis zum 24.09.2010, vom 07.10.2010 bis zum 23.10.2010, vom 17.01.2011 bis zum 01.02.2011, vom 22.02.2011 bis zum 24.02.2011, vom 18.03.2011 bis zum 27.03.2011, vom 04.04.2011 bis zum 19.04.2011, vom 18.05.2011 bis zum 31.05.2011, am 02.06.2011, vom 08.08.2011 bis zum 15.08.2011, vom 09.09.2011 bis zum 28.09.2011, vom 15.01.2012 bis zum 18.02.2012, vom 22.02.2012 bis zum 05.03.2012, vom 14.05.2012 bis zum 19.05.2012, vom 22.05.2012 bis zum 04.06.2012, am 03.09.2012, vom 26.11.2012 bis zum 30.11.2012, vom 14.01.2013 bis zum 18.01.2013 und vom 21.01.2013 bis zum 25.01.2013;
  9. e)XXXX , vom 03.10.2010 bis zum 11.10.2010, vom 31.01.2011 bis zum 06.02.2011, vom 19.02.2011 bis zum 22.02.2011, am 18.03.2011, vom 21.03.2011 bis zum 22.03.2011, vom 18.02.2012 bis zum 12.03.2012, vom 17.09.2012 bis zum 22.09.2012, vom 27.09.2012 bis zum 08.10.2012, vom 15.10.2012 bis zum 17.10.2012, vom 23.01.2013 bis zum 29.01.2013, vom 01.02.2013 bis zum 03.02.2013, vom 10.04.2013 bis zum 22.04.2013 und vom 12.09.2013 bis zum 26.09.2013;
  10. e)römisch 40 , vom 03.10.2010 bis zum 11.10.2010, vom 31.01.2011 bis zum 06.02.2011, vom 19.02.2011 bis zum 22.02.2011, am 18.03.2011, vom 21.03.2011 bis zum 22.03.2011, vom 18.02.2012 bis zum 12.03.2012, vom 17.09.2012 bis zum 22.09.2012, vom 27.09.2012 bis zum 08.10.2012, vom 15.10.2012 bis zum 17.10.2012, vom 23.01.2013 bis zum 29.01.2013, vom 01.02.2013 bis zum 03.02.2013, vom 10.04.2013 bis zum 22.04.2013 und vom 12.09.2013 bis zum 26.09.2013;
  11. f)XXXX , vom 06.05.2010 bis zum 16.05.2010, vom 10.02.2012 bis zum 14.02.2012, vom 15.10.2012 bis zum 17.10.2012, vom 28.01.2013 bis zum 03.02.2013, vom 10.04.2013 bis zum 22.04.2013, vom 03.08.2013 bis zum 09.08.2013, vom 20.08.2013 bis zum 27.08.2013 und vom 21.09.2013 bis zum 28.09.2013;
  12. f)römisch 40 , vom 06.05.2010 bis zum 16.05.2010, vom 10.02.2012 bis zum 14.02.2012, vom 15.10.2012 bis zum 17.10.2012, vom 28.01.2013 bis zum 03.02.2013, vom 10.04.2013 bis zum 22.04.2013, vom 03.08.2013 bis zum 09.08.2013, vom 20.08.2013 bis zum 27.08.2013 und vom 21.09.2013 bis zum 28.09.2013;
  13. g)XXXX , vom 17.01.2012 bis zum 12.02.2012;
  14. g)römisch 40 , vom 17.01.2012 bis zum 12.02.2012;
  15. h)XXXX , im Zeitraum vom 22.09.2012 bis zum 24.09.2012, im Zeitraum vom 12.10.2012 bis zum 13.10.2012, im Zeitraum vom 18.01.2013 bis zum 06.02.2013, im Zeitraum vom 11.04.2013 bis zum 15.04.2013, im Zeitraum vom 16.04.2013 bis zum 30.04.2013, im Zeitraum vom 21.05.2013 bis zum 26.05.2013, im Zeitraum vom 28.05.2013 bis zum 12.06.2013, im Zeitraum vom 21.09.2013 bis zum 24.09.2013, im Zeitraum vom 25.09.2013 bis zum 06.10.2013 und im Zeitraum vom 11.10.2013 bis zum 13.10.2013;
  16. h)römisch 40 , im Zeitraum vom 22.09.2012 bis zum 24.09.2012, im Zeitraum vom 12.10.2012 bis zum 13.10.2012, im Zeitraum vom 18.01.2013 bis zum 06.02.2013, im Zeitraum vom 11.04.2013 bis zum 15.04.2013, im Zeitraum vom 16.04.2013 bis zum 30.04.2013, im Zeitraum vom 21.05.2013 bis zum 26.05.2013, im Zeitraum vom 28.05.2013 bis zum 12.06.2013, im Zeitraum vom 21.09.2013 bis zum 24.09.2013, im Zeitraum vom 25.09.2013 bis zum 06.10.2013 und im Zeitraum vom 11.10.2013 bis zum 13.10.2013;
  17. i)XXXX , im Zeitraum vom 12.05.2010 bis zum 14.05.2010, am 08.06.2010, vom 09.06.2010 bis zum 10.06.2010, am 10.07.2010, vom 02.10.2010 bis zum 05.10.2010, vom 18.01.2011 bis zum 06.02.2011, vom 09.05.2011 bis zum 14.05.2011, am 02.07.2011, vom 14.09.2011 bis zum 23.09.2011, vom 15.01.2012 bis zum 15.02.2012, vom 14.05.2012 bis zum 19.05.2012, vom 18.09.2012 bis zum 26.09.2012, vom 15.01.2013 bis zum 04.02.2013, vom 12.03.2013 bis zum 14.03.2013, vom 24.05.2013 bis zum 02.06.2013, vom 17.06.2013 bis zum 21.06.2013, am 17.08.2013, vom 12.09.2013 bis zum 25.09.2013 und am 14.10.2013;
  18. i)römisch 40 , im Zeitraum vom 12.05.2010 bis zum 14.05.2010, am 08.06.2010, vom 09.06.2010 bis zum 10.06.2010, am 10.07.2010, vom 02.10.2010 bis zum 05.10.2010, vom 18.01.2011 bis zum 06.02.2011, vom 09.05.2011 bis zum 14.05.2011, am 02.07.2011, vom 14.09.2011 bis zum 23.09.2011, vom 15.01.2012 bis zum 15.02.2012, vom 14.05.2012 bis zum 19.05.2012, vom 18.09.2012 bis zum 26.09.2012, vom 15.01.2013 bis zum 04.02.2013, vom 12.03.2013 bis zum 14.03.2013, vom 24.05.2013 bis zum 02.06.2013, vom 17.06.2013 bis zum 21.06.2013, am 17.08.2013, vom 12.09.2013 bis zum 25.09.2013 und am 14.10.2013;
  19. j)XXXX , vom 11.03.2011 bis zum 23.03.2011, vom 30.03.2011 bis zum 19.04.2011, vom 09.05.2011 bis zum 18.06.2011, vom 02.02.2012 bis zum 11.02.2012, vom 28.02.2012 bis zum 15.03.2012, vom 08.04.2012 bis zum 26.04.2012, vom 12.05.2012 bis zum 13.05.2012, vom 14.05.2012 bis zum 05.06.2012, vom 14.09.2012 bis zum 23.09.2012, vom 27.09.2012 bis zum 07.10.2012, vom 23.11.2012 bis zum 02.12.2012, vom 26.01.2013 bis zum 03.02.2013, vom 05.03.2013 bis zum 19.03.2013, vom 11.04.2013 bis zum 14.04.2013, vom 16.04.2013 bis zum 30.04.2013, vom 12.05.2013 bis zum 18.05.2013, vom 22.05.2013 bis zum 02.06.2013, vom 14.06.2013 bis zum 24.06.2013 und vom 05.09.2013 bis zum 06.10.2013.
  20. j)römisch 40 , vom 11.03.2011 bis zum 23.03.2011, vom 30.03.2011 bis zum 19.04.2011, vom 09.05.2011 bis zum 18.06.2011, vom 02.02.2012 bis zum 11.02.2012, vom 28.02.2012 bis zum 15.03.2012, vom 08.04.2012 bis zum 26.04.2012, vom 12.05.2012 bis zum 13.05.2012, vom 14.05.2012 bis zum 05.06.2012, vom 14.09.2012 bis zum 23.09.2012, vom 27.09.2012 bis zum 07.10.2012, vom 23.11.2012 bis zum 02.12.2012, vom 26.01.2013 bis zum 03.02.2013, vom 05.03.2013 bis zum 19.03.2013, vom 11.04.2013 bis zum 14.04.2013, vom 16.04.2013 bis zum 30.04.2013, vom 12.05.2013 bis zum 18.05.2013, vom 22.05.2013 bis zum 02.06.2013, vom 14.06.2013 bis zum 24.06.2013 und vom 05.09.2013 bis zum 06.10.2013. Für die vorgenannten Dienstnehmer betragen die nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung EUR 51.659,41. Diese vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung wurden von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet. Die Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 betragen EUR 16.960,50. Der aktuelle Zinssatz für Verzugszinsen beträgt 4,63 % (4 % + 0,63 % Basiszinssatz); der Basiszinssatz betrug zum Zeitpunkt des 31.10.2022 für das Jahr 2023 0,63 %. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und in den Verwaltungsakt, in die vorgelegten Mitteilungen und Stellungnahmen, sowie durch Befragung von XXXX für die Beschwerdeführerin, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Beteiligte in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2017, 30.11.2017 und am 25.01.2023.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und in den Verwaltungsakt, in die vorgelegten Mitteilungen und Stellungnahmen, sowie durch Befragung von römisch 40 für die Beschwerdeführerin, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Beteiligte in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2017, 30.11.2017 und am 25.01.2023. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich genannten 10 Dienstnehmer sowie zu ihren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, 1413 2171935-1/18E (betreffend XXXX ), vom 20.07.2021, 1413 2173877-1/16E (betreffend XXXX ), vom 20.07.2021, 1413 2174505-1/17E (betreffend XXXX ), vom 28.07.2021, 1413 2173875-1/16E (betreffend XXXX ), vom 02.08.2021, 1413 2174844-1/16E (betreffend XXXX ), vom 20.07.2021, 1413 2174381-1/16E (betreffend XXXX ), vom 03.08.2021, 1413 2174376-1/16E (betreffend XXXX ), vom 27.07.2021, 1413 2174507-1/15E (betreffend XXXX ), vom 20.07.2021, 1413 2174378-1/23E (betreffend XXXX ) und vom 26.07.2021, 1413 2174383-1/18E (betreffend XXXX ) bestätigten Versicherungspflichtbescheide der belangten Behörde, wonach die 10 Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AIVG 1977 arbeitslosenversichert waren. Die konkreten Zeiten basieren auf dem Prüfbericht vom 29.06.2016 und zwar auf der konkreten Übersicht der nachverrechneten Beträge und der von der Nachverrechnung einbezogenen Zeiträume (Seiten 9 bis 12 des Prüfberichts vom 29.06.2016). Diese Zeiten wurden in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 mit den Parteien ausführlich erörtert. Der in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 anwesende Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nahm sämtliche erörterte Zeiträume zur Kenntnis, ohne hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere bestritt er keinen der genannten Zeiträume als unrichtig oder als gegenüber den bescheidmäßigen (und aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftigen) Feststellungen der Zeiträume des Bestehens der Pflichtversicherung für die genannten Dienstnehmer durch die belangte Behörde. Vor diesem Hintergrund musste davon ausgegangen werden, dass die erörterten Zeiträume bezüglich der Dienstnehmer zutreffend und richtig waren und auch die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen diese vorbringen konnte, weshalb sie entsprechend festgestellt wurden. Die mündliche Verhandlung diente insbesondere auch dazu, der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zu gewähren, Einwände zu erheben. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht genutzt, sondern nur vorgebracht, dass die verrechneten Zeiträume nicht mit den von der belangten Behörde in der heutigen Verhandlung erwähnten Rechnungen übereinstimmen und dementsprechend der Beitragsbescheid nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig sei und die Beiträge daher nicht berechtigt seien. Hierzu ergab die mündliche Verhandlung, dass im Falle des Dienstnehmers XXXX im Prüfbericht festgestellte Zeiträume (13.06.2011 bis 17.06.2011 und 07.10.2011 bis 17.10.2011) nicht im Rahmen der Nachverrechnung miteinbezogen und berücksichtigt worden sind. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bezeichnete die Beitragsvorschreibung dennoch als unschlüssig und nicht nachvollziehbar und die Beitragsvorschreibung als falsch, ohne zu substantiieren, welche Positionen nicht nachvollziehbar, unschlüssig oder falsch seien. Vor dem Hintergrund, dass zur mündlichen Verhandlung der damalige Prüfer und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 anwesend war, um gerade solche Fragestellungen zu klären, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, nicht bloß die Beitragsnachverrechnung pauschal als falsch, unschlüssig und nicht nachvollziehbar darzustellen, sondern konkret vorzubringen, aus welchen Gründen dieser Eindruck bei der Beschwerdeführerin bestand. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann daher außer Betracht bleiben und vermag nicht Zweifel an den der Nachverrechnung unterliegenden Zeiträume (Prüfbericht vom 29.06.2016, Seiten 9 bis 12) zu wecken. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich genannten 10 Dienstnehmer sowie zu ihren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, 1413 2171935-1/18E (betreffend römisch 40 ), vom 20.07.2021, 1413 2173877-1/16E (betreffend römisch 40 ), vom 20.07.2021, 1413 2174505-1/17E (betreffend römisch 40 ), vom 28.07.2021, 1413 2173875-1/16E (betreffend römisch 40 ), vom 02.08.2021, 1413 2174844-1/16E (betreffend römisch 40 ), vom 20.07.2021, 1413 2174381-1/16E (betreffend römisch 40 ), vom 03.08.2021, 1413 2174376-1/16E (betreffend römisch 40 ), vom 27.07.2021, 1413 2174507-1/15E (betreffend römisch 40 ), vom 20.07.2021, 1413 2174378-1/23E (betreffend römisch 40 ) und vom 26.07.2021, 1413 2174383-1/18E (betreffend römisch 40 ) bestätigten Versicherungspflichtbescheide der belangten Behörde, wonach die 10 Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG 1977 arbeitslosenversichert waren. Die konkreten Zeiten basieren auf dem Prüfbericht vom 29.06.2016 und zwar auf der konkreten Übersicht der nachverrechneten Beträge und der von der Nachverrechnung einbezogenen Zeiträume (Seiten 9 bis 12 des Prüfberichts vom 29.06.2016). Diese Zeiten wurden in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 mit den Parteien ausführlich erörtert. Der in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 anwesende Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nahm sämtliche erörterte Zeiträume zur Kenntnis, ohne hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere bestritt er keinen der genannten Zeiträume als unrichtig oder als gegenüber den bescheidmäßigen (und aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftigen) Feststellungen der Zeiträume des Bestehens der Pflichtversicherung für die genannten Dienstnehmer durch die belangte Behörde. Vor diesem Hintergrund musste davon ausgegangen werden, dass die erörterten Zeiträume bezüglich der Dienstnehmer zutreffend und richtig waren und auch die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen diese vorbringen konnte, weshalb sie entsprechend festgestellt wurden. Die mündliche Verhandlung diente insbesondere auch dazu, der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zu gewähren, Einwände zu erheben. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht genutzt, sondern nur vorgebracht, dass die verrechneten Zeiträume nicht mit den von der belangten Behörde in der heutigen Verhandlung erwähnten Rechnungen übereinstimmen und dementsprechend der Beitragsbescheid nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig sei und die Beiträge daher nicht berechtigt seien. Hierzu ergab die mündliche Verhandlung, dass im Falle des Dienstnehmers römisch 40 im Prüfbericht festgestellte Zeiträume (13.06.2011 bis 17.06.2011 und 07.10.2011 bis 17.10.2011) nicht im Rahmen der Nachverrechnung miteinbezogen und berücksichtigt worden sind. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bezeichnete die Beitragsvorschreibung dennoch als unschlüssig und nicht nachvollziehbar und die Beitragsvorschreibung als falsch, ohne zu substantiieren, welche Positionen nicht nachvollziehbar, unschlüssig oder falsch seien. Vor dem Hintergrund, dass zur mündlichen Verhandlung der damalige Prüfer und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 anwesend war, um gerade solche Fragestellungen zu klären, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, nicht bloß die Beitragsnachverrechnung pauschal als falsch, unschlüssig und nicht nachvollziehbar darzustellen, sondern konkret vorzubringen, aus welchen Gründen dieser Eindruck bei der Beschwerdeführerin bestand. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann daher außer Betracht bleiben und vermag nicht Zweifel an den der Nachverrechnung unterliegenden Zeiträume (Prüfbericht vom 29.06.2016, Seiten 9 bis 12) zu wecken. Die festgestellte Höhe der für die Dienstverhältnisse der vorgenannten 10 Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung iHv EUR 51.659,41 ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht substantiiert bekämpften und damit unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des bekämpften Bescheides. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 wurden der Betrag und dessen Grundlagen erörtert. Die beschwerdeführende Partei bestritt auch diesen Betrag der Höhe nach unsubstantiiert und führte dem Grunde nach das Ergebnis einer anderen Prüfung an, um die Unrichtigkeit dieses Betrages darzulegen. Damit vermochte die Beschwerdeführerin aber keine Zweifel an der Richtigkeit des Nachverrechnungsbetrages zu erwecken, zumal sie unsubstantiiert die Richtigkeit bestritt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige und Prüfer die Grundlagen der Berechnung dargelegt und hätte er auf ein konkretes Vorbringen in Bezug auf die Richtigkeit des Betrages fachkundig Stellung nehmen können, was jedoch mangels substantiierten Vorbringens unterbleiben musste. Mangels Aufzeigens von Gründen, die für eine Unrichtigkeit des vorgeschriebenen Betrages sprächen, bestehen beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit des festgestellten Betrages. Dass die im Rahmen der GPLA nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen und dem Verfahrensakt und wurde dieser Umstand von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Die Höhe der Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 betragen demnach EUR 16.960,50. Diese wurden mangels Stellungnahme zu diesen Verzugszinsen in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023, in der die Vorschreibung der Verzugszinsen dem Grunde und der Höhe nach erörtert wurden, nicht bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gekommen ist, dass dieser Betrag rechnerisch richtig ist und dem Grunde nach ebenfalls besteht. Die Feststellung des aktuellen Zinssatzes für Verzugszinsen von 4,63 % ergibt sich aus der Addition von 4 % plus dem zum Zeitpunkt des 31.10.2022 für das Jahr 2023 geltenden Basiszinssatz von 0,63 %. Dass der Basiszinssatz 0,63 % betrug, ergibt sich aufgrund der Auskunft der Österreichischen Nationalbank (https://www.oenb.at/). Der Basiszinssatz wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 erläutert, wobei die Parteien keine Stellungnahmen dazu abgaben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der anzuwendende Basiszinsatz 0,63 % p.a. beträgt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2017 seinem gesamten Umfang nach. 3.2. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.3.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art 1 § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBI l Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a. und aktuell 4,63%.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBI l Nr 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a. und aktuell 4,63%. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet. 3.3. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 10 Dienstnehmer aufgrund der in der Beweiswürdigung (Pkt. 2) näher ausgeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, welche die maßgeblichen Versicherungspflichtbescheide der belangten Behörde bestätigen, festgestellt worden. Danach waren die 10 Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AIVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357). 3.3. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 10 Dienstnehmer aufgrund der in der Beweiswürdigung (Pkt. 2) näher ausgeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, welche die maßgeblichen Versicherungspflichtbescheide der belangten Behörde bestätigen, festgestellt worden. Danach waren die 10 Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass in einer späteren Prüfung Free Lancer nicht als Dienstnehmer anerkannt worden seien, tritt die Beschwerdeführerin der Feststellung der Zeiträume, in denen die genannten Dienstnehmer für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin pflichtversichert waren, nicht entgegen, sondern versucht im Verfahren über die Beitragspflicht, die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft neu aufzurollen, was nicht zulässig ist. Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden. 3.4. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen; im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, einerseits ihre Argumente gegen die Unterstellung der 10 Dienstnehmer unter die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AIVG zu wiederholen und andererseits unsubstantiiert die Beitragsnachverrechnung als unschlüssig, unrichtig und nicht nachvollziehbar zu bekämpfen, ohne freilich auszuführen, worin sie konkret die Unschlüssigkeit, Unrichtigkeit und mangelnde Nachvollziehbarkeit erblickt. Die Beschwerde und das in der mündlichen Verhandlung ergänzend erstattete Vorbringen erweisen sich diesbezüglich somit als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt und sind aufgrund der Abweisung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin in voller Höhe zu leisten. Die Höhe der vorgeschriebenen Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 ist richtig berechnet und wurde der Höhe nach auch nicht bestritten.3.4. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen; im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, einerseits ihre Argumente gegen die Unterstellung der 10 Dienstnehmer unter die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG zu wiederholen und andererseits unsubstantiiert die Beitragsnachverrechnung als unschlüssig, unrichtig und nicht nachvollziehbar zu bekämpfen, ohne freilich auszuführen, worin sie konkret die Unschlüssigkeit, Unrichtigkeit und mangelnde Nachvollziehbarkeit erblickt. Die Beschwerde und das in der mündlichen Verhandlung ergänzend erstattete Vorbringen erweisen sich diesbezüglich somit als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 58, ASVG) einbezahlt und sind aufgrund der Abweisung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin in voller Höhe zu leisten. Die Höhe der vorgeschriebenen Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 ist richtig berechnet und wurde der Höhe nach auch nicht bestritten. 3.5. Werden Beiträge - wie im vorliegenden Fall - nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, sofern nicht ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird (§ 59 Abs 1 Z 1 ASVG). Im gegenständlichen Fall wurde kein Säumniszuschlag vorgeschrieben, „Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist neben der Vorschreibung des Hauptsachebetrages auch die Vorschreibung von Verzugszinsen, sodass das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des § 59 ASVG zur Vorschreibung von Verzugszinsen aus dem geschuldeten und nicht fristgerecht geleisteten Hauptsachebetrages von EUR 51.659,41 berufen war. Der Verzugszins bemisst sich nach § 59 Abs 1 ASVG mit dem Basiszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkten. Dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. 0ktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend, sodass der Basiszinssatz, der am 31.10.2022 galt, für das Kalenderjahr der Vorschreibung

(2023)maßgeblich ist.3.
  1. Werden Beiträge - wie im vorliegenden Fall - nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, sofern nicht ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Im gegenständlichen Fall wurde kein Säumniszuschlag vorgeschrieben, „Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist neben der Vorschreibung des Hauptsachebetrages auch die Vorschreibung von Verzugszinsen, sodass das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Paragraph 59, ASVG zur Vorschreibung von Verzugszinsen aus dem geschuldeten und nicht fristgerecht geleisteten Hauptsachebetrages von EUR 51.659,41 berufen war. Der Verzugszins bemisst sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG mit dem Basiszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkten. Dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. 0ktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend, sodass der Basiszinssatz, der am 31.10.2022 galt, für das Kalenderjahr der Vorschreibung
(2023)maßgeblich ist. Bei nachzuverrechnenden Beiträgen ist der aktuelle Verzugszins maßgeblich (VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0029). Damit beträgt der maßgebliche Basiszinssatz, der zum 31.10.2022 galt, 0,68 % und der Verzugszins 4,68 % bezogen auf den fälligen, jedoch unberichtigt aushaftenden Betrag an nachverrechneten Beiträgen. 3.6. Da somit die Beitragsvorschreibung einschließlich der Verzugszinsenvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128, welcher Beschluss die Beurteilung eines nahezu identen Sachverhalts zum Gegenstand hatte; vgl auch zu Veranstaltungstechnikern VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 sowie den Beschluss VwGH 16.01.2019, Ra 2019/08/0003 bis 0004, betreffend die Vorgängerfirma der Beschwerdeführerin bei identer Sachverhaltskonstellation sowie VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0119) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128, welcher Beschluss die Beurteilung eines nahezu identen Sachverhalts zum Gegenstand hatte; vergleiche auch zu Veranstaltungstechnikern VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 sowie den Beschluss VwGH 16.01.2019, Ra 2019/08/0003 bis 0004, betreffend die Vorgängerfirma der Beschwerdeführerin bei identer Sachverhaltskonstellation sowie VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0119) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2174506.1.00

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