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Art. 133§ 66§ 70§ 51§ 53§ 55§ 53a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlI414 2263867-1 SpruchI414 2263867-1/7E, I414 2263867-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Rumänien, ist seit 29.12.2021 im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Mit Schreiben vom 20.06.2022, Zahl MA35 Referat XXXX , teilte das Amt der Wiener Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass die Beschwerdeführerin am 22.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Privat“ eingebracht hätte, diese jedoch aufgrund fehlender Eigenmittel die Voraussetzung zur Ausstellung einer solchen nicht erfülle, weshalb um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht werde. Mit Schreiben vom 20.06.2022, Zahl MA35 Referat römisch 40 , teilte das Amt der Wiener Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass die Beschwerdeführerin am 22.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Privat“ eingebracht hätte, diese jedoch aufgrund fehlender Eigenmittel die Voraussetzung zur Ausstellung einer solchen nicht erfülle, weshalb um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht werde. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 28.07.2022 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen sie gerichteten Ausweisung geprüft werde und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung, schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz, eingelangt beim Bundesamt am 31.08.2022, wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im Dezember 2021 via Flugzeug nach Österreich eingereist sei. Am 29.12.2021 habe sie sich melderechtlich erfassen lassen. Sie möchte sich im Bundesgebiet niederlassen, da sie Probleme mit ihrer Gesundheit habe und sich ihre Kinder in Österreich, um sie kümmern würden. In Moldawien sei sie Telekommunikationsmitarbeiterin gewesen, jedoch könne sie in Österreich aufgrund ihres Gesundheitszustandes, momentan nicht arbeiten. Sie habe eine Krankenversicherung und lebe bei einer ihrer Töchter. In ihrer Heimat habe sie keine Probleme, aber sie würde gerne wegen ihrer Familie in Österreich bleiben. Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und keine berechtigten Aussichten auf eine Einstellung bestehe. Sie sei behördlich gemeldet und lebe bei ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Versicherungsschutz und könne nicht nachweisen, dass ihre Tochter für ihren Unterhalt aufkomme. Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben liege nicht vor. Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und keine berechtigten Aussichten auf eine Einstellung bestehe. Sie sei behördlich gemeldet und lebe bei ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Versicherungsschutz und könne nicht nachweisen, dass ihre Tochter für ihren Unterhalt aufkomme. Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben liege nicht vor. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht am 01.12.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit mit der Familie ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien lebe. Die an einer Depression leidende Beschwerdeführerin werde von ihrer Tochter unterstützt, jedoch wirke die Beschwerdeführerin auch bei der Betreuung des Kleinkindes ihrer Tochter und weiteren Enkelkinder mit. Sie verfüge in Österreich über ein beachtenswertes Privat- und Familienleben und sei auch um eine Arbeitsaufnahme bemüht. Die Beschwerdeführerin nehme zudem keine staatlichen Leistungen in Anspruch, sondern wird von ihrer Familie unterstützt. Über einen Versicherungsschutz verfüge sie seit Mai 2022. Mit ihrer in Österreich lebenden Familie, verbinde sie ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Mit Schriftsatz vom 05.01.2023 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Anmeldebescheinigungen ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes als Arbeitnehmer
§ 51
Abs 1 Z 1 NAG, eine Geburtsurkunde ihres Enkelkindes XXXX , zwei Gehaltsrechnungen ihres Schwiegersohnes, einen Mietvertrag der Stadt Wien, ein psychotherapeutisches Gutachten und ein auf Russisch verfassten Mietvertrag. Mit Schriftsatz vom 05.01.2023 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Anmeldebescheinigungen ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes als Arbeitnehmer
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, eine Geburtsurkunde ihres Enkelkindes römisch 40 , zwei Gehaltsrechnungen ihres Schwiegersohnes, einen Mietvertrag der Stadt Wien, ein psychotherapeutisches Gutachten und ein auf Russisch verfassten Mietvertrag. Am 13.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen, sowie die jüngere Tochter als Zeugin befragt wurde. Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin nahm als Zuschauerin teil.Am 13.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen, sowie die jüngere Tochter als Zeugin befragt wurde. Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin nahm als Zuschauerin teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin besitzt die rumänische und die moldawische Staatsangehörigkeit. Sie ist Doppelstaatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin ist in Moldawien geboren und aufgewachsen bis zu ihrem Tod, ihres Ehegatten im Jahr 2021 lebte und arbeitete, sie als XXXX in Moldawien. Als XXXX hat sie in Moldawien Versicherungszeiten erworben, bei Erreichung ihres Pensionsalters, hat sie Anspruch auf eine Rente.Die Beschwerdeführerin ist in Moldawien geboren und aufgewachsen bis zu ihrem Tod, ihres Ehegatten im Jahr 2021 lebte und arbeitete, sie als römisch 40 in Moldawien. Als römisch 40 hat sie in Moldawien Versicherungszeiten erworben, bei Erreichung ihres Pensionsalters, hat sie Anspruch auf eine Rente. In Moldawien besitzt die Beschwerdeführerin eine etwa 50 Quadratmeter große Eigentumswohnung sowie ein 2 Hektar großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Die Eigentumswohnung ist vermietet, ihr werden monatlich etwa 250,-- EUR Miete auf ihr Konto überwiesen. Aus der Pacht des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, erhält sie Naturalgüter, welche sie mit anderen Lebensmittel tauscht. Die Beschwerdeführerin hat zwei Töchter und zwei Geschwister, ihre Töchter sind seit etwa sieben Jahren im Bundesgebiet, die Schwester lebt in Deutschland und ein Bruder ist in Moldawien. Die Beschwerdeführerin leidet an einer generalisierten Angststörung und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung. Seit Dezember 2021 ist sie durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin geht seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie lebt mit ihrer Tochter XXXX , ihrem Schwiegersohn und Enkelkind in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihrer Tochter und deren Ehemann finanziell unterstützt. Der Schwiegersohn ist erwerbstätig und bezieht als Facharbeiter einen monatlichen Nettolohn von circa. 2.250,- EUR. Seit Dezember 2021 ist sie durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin geht seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie lebt mit ihrer Tochter römisch 40 , ihrem Schwiegersohn und Enkelkind in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihrer Tochter und deren Ehemann finanziell unterstützt. Der Schwiegersohn ist erwerbstätig und bezieht als Facharbeiter einen monatlichen Nettolohn von circa. 2.250,- EUR. Sie hilft der alleinerziehenden Tochter XXXX bei der Kindererziehung und unterstützt ihre Tochter XXXX bei der Betreuung ihres 2021 geborenen Enkelsohnes. Sie hilft der alleinerziehenden Tochter römisch 40 bei der Kindererziehung und unterstützt ihre Tochter römisch 40 bei der Betreuung ihres 2021 geborenen Enkelsohnes. Die Beschwerdeführerin ist seit 05.05.2022 in Österreich selbstversichert und bezieht keine Sozialhilfeleistungen in Österreich. Die Beschwerdeführerin spricht kein Deutsch und weist keine maßgeblichen und integrativen Anbindungen an das Bundesgebiet auf. Es besteht ein familiäres Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin ihren zwei Töchtern, den Schwiegersohn und den Enkelkindern. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt. Die Feststellung zur Doppelstaatsangehörigkeit ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Die Feststellung wonach die Beschwerdeführerin in Moldawien geboren und aufgewachsen und dort bis zum Ableben ihres Ehegatten lebte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren jüngster Tochter im Rahmen der Verhandlung. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Moldawien als XXXX arbeitete und sie bei Erreichung ihres Pensionsalters eine Rente erhält, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben in der Verhandlung.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Moldawien als römisch 40 arbeitete und sie bei Erreichung ihres Pensionsalters eine Rente erhält, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben in der Verhandlung. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Moldawien eine Eigentumswohnung und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück besitzt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Ebenso ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie die Wohnung vermietet und das Grundstück verpachtet hat. Als Beweis wurde ein auf Russisch verfasster Mietvertrag vorgelegt. Sie erhält etwa 250,-- EUR monatlich Miete und die Pacht des Grundstückes wird ihr in Naturalien ausbezahlt. Die Feststellungen, wonach zwei Töchter der Beschwerdeführerin seit etwa sieben Jahren im Bundesgebiet leben, eine Schwester in Deutschland und der Bruder in Moldawien lebt, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung sowie aus den Umstand, dass die jüngste Tochter als Zeugin einvernommen wurde und die ältere Tochter als Zuschauerin an der Verhandlung teilnahm. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem im Schriftsatz vom 05.01.2023 angeschlossenen Kopie eines psychotherapeutischen Gutachtens vom 02.01.
- Die Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Andererseits aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass sie mit der ihrer Tochter XXXX , ihrem Schwiegersohn und deren Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, beruht auf ihren Angaben in dem Beschwerdeschriftsatz sowie ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass sie mit der ihrer Tochter römisch 40 , ihrem Schwiegersohn und deren Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, beruht auf ihren Angaben in dem Beschwerdeschriftsatz sowie ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass sie selbstversichert ist und keine Sozialhilfeleistungen bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der Nichtbezug von Sozialleistungen legt nahe, dass die Beschwerdeführerin über hinreichende finanzielle Mittel verfügt und ist davon auszugehen, dass ihre Tochter und deren Ehemann sie finanziell unterstützen und sie sich eine solche Unterstützung angesichts dem im Beschwerdeverfahren angegebenen Einkommensnachweis des Schwiegersohnes in einer Zusammenschau mit der im Schriftsatz vom 05.01.2023 vorgelegten Kopie der monatlichen vorgeschriebenen Mietkosten leisten können. Die Feststellungen zu ihrem Familien- und Privatleben und ihren Deutschkenntnissen ergeben sich aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das familiäre Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und deren Tochter XXXX ergibt sich einerseits aus deren bestehenden gemeinsamen Haushaltsführung und der Betreuung des Enkelkindes XXXX . Andererseits hat die Tochter XXXX in der mündlichen Verhandlung die gegenseitige Unterstützung bekräftigt. Die Feststellungen zu ihrem Familien- und Privatleben und ihren Deutschkenntnissen ergeben sich aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das familiäre Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und deren Tochter römisch 40 ergibt sich einerseits aus deren bestehenden gemeinsamen Haushaltsführung und der Betreuung des Enkelkindes römisch 40 . Andererseits hat die Tochter römisch 40 in der mündlichen Verhandlung die gegenseitige Unterstützung bekräftigt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
§ 70Abs.
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
§ 53Abs.
1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
§ 55Abs.
1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 53aAbs.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
§ 53aAbs.
2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1); Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Z 3).
Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,); Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Ziffer 3,).
§ 55Abs.
3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52 und 54 u.a.
dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 u.a. dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 7, ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
- a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
- b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
- c)bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
- d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“ Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege ("Fürsorgeabkommen") lautet:Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege ("Fürsorgeabkommen") lautet: „
(1)Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde die Beschwerdeführerin
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfülle und ihr somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfülle und ihr somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN). Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C- 218/14).“ (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C- 218/14).“ vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art 8 Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey).“ (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(2015), § 51, II. B. 13).EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Artikel 8, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden vergleiche EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey).“ (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(2015), Paragraph 51,, römisch zwei. B. 13). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin hält sich seit 29.12.2021 in Österreich auf. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über einen umfassenden – alle Risken abdeckenden (siehe dazu VwGH 11.2013, 2011/22/0040) – Versicherungsschutz und werden ihre Unterhaltskosten – die Beschwerdeführerin lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit der Familie ihrer Tochter - durch ihre Tochter XXXX und deren Ehemann gedeckt, welche sie umfassend finanziell unterstützen. Zudem hat die Beschwerdeführerin in Moldawien aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit einen Rentenanspruch erworben und hat Einnahmen aus der Vermietung und der Verpachtung. Sie besitzt in Moldawien eine Eigentumswohnung und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Für die Vermietung der Wohnung, erhält sie etwa 250,-- EUR monatlich und die Pacht wird ihr in Naturalien ausbezahlt. Nach Rechtsprechung des EuGH sind von Dritten stammenden Mittel – in diesem Fall von der Tochter XXXX und deren Ehemann – zum Lebensunterhalt anzuerkennen (vgl. EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Wie bereits aus der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH ersichtlich ist, darf ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel, bei dessen Unterschreitung das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht automatische versagt werden darf, weder direkt noch indirekt festgelegt werden. Es ergeben sich aus dem Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für den Bezug einer Sozialhilfeleistung oder einer Ausgleichszulage und sind ihre Existenzmittel im in der Einzelfallbetrachtung als ausreichend im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu werten. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem im Beschwerdeschriftsatz angeführten Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin konnte unterbleiben, da ihr aus dem vorhergesagten bereits ein unionsrechtlicher Aufenthaltstitel zukommt. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 29.12.2021 in Österreich auf. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über einen umfassenden – alle Risken abdeckenden (siehe dazu VwGH 11.2013, 2011/22/0040) – Versicherungsschutz und werden ihre Unterhaltskosten – die Beschwerdeführerin lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit der Familie ihrer Tochter - durch ihre Tochter römisch 40 und deren Ehemann gedeckt, welche sie umfassend finanziell unterstützen. Zudem hat die Beschwerdeführerin in Moldawien aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit einen Rentenanspruch erworben und hat Einnahmen aus der Vermietung und der Verpachtung. Sie besitzt in Moldawien eine Eigentumswohnung und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Für die Vermietung der Wohnung, erhält sie etwa 250,-- EUR monatlich und die Pacht wird ihr in Naturalien ausbezahlt. Nach Rechtsprechung des EuGH sind von Dritten stammenden Mittel – in diesem Fall von der Tochter römisch 40 und deren Ehemann – zum Lebensunterhalt anzuerkennen vergleiche EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Wie bereits aus der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH ersichtlich ist, darf ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel, bei dessen Unterschreitung das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht automatische versagt werden darf, weder direkt noch indirekt festgelegt werden. Es ergeben sich aus dem Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für den Bezug einer Sozialhilfeleistung oder einer Ausgleichszulage und sind ihre Existenzmittel im in der Einzelfallbetrachtung als ausreichend im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu werten. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem im Beschwerdeschriftsatz angeführten Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin konnte unterbleiben, da ihr aus dem vorhergesagten bereits ein unionsrechtlicher Aufenthaltstitel zukommt. Sofern im Bescheid darauf hingewiesen wird, dass nicht festgestellt werden könne, wie sie sich ihren Lebensunterhalt finanziere, ist auf die vorzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005) enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen", ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). Die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Finanzierung ihres Lebensunterhaltes durch eine nicht angemeldete Arbeit stellt lediglich eine Behauptung dar und wurde vom Bundesamt durch keine entsprechenden Beweise belegt. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte nichts dergleichen festgestellt werden. Sofern im Bescheid darauf hingewiesen wird, dass nicht festgestellt werden könne, wie sie sich ihren Lebensunterhalt finanziere, ist auf die vorzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005) enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen", ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). Die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Finanzierung ihres Lebensunterhaltes durch eine nicht angemeldete Arbeit stellt lediglich eine Behauptung dar und wurde vom Bundesamt durch keine entsprechenden Beweise belegt. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte nichts dergleichen festgestellt werden. Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei nicht mehr ausreichend vorliegenden Existenzmittel bzw. bei Bezug von Sozialhilfe die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen könnten. In diesem Falle wird die zuständige Behörde das Bundesamt
§ 55
NAG hinsichtlich einer möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu befassen haben. Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei nicht mehr ausreichend vorliegenden Existenzmittel bzw. bei Bezug von Sozialhilfe die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen könnten. In diesem Falle wird die zuständige Behörde das Bundesamt
Paragraph 55, NAG hinsichtlich einer möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu befassen haben. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2263867.1.00