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{'item': 'I414 2265145-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 67§ 9§ 52§ 61§ 66§ 2§ 28§ 70§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlI414 2265145-1 SpruchI414 2265145-1/6E, I414 2265145-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 21-jährige Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste frühestens Anfang September 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seither als Waldarbeiter beschäftigt und mit Nebenwohnsitz gemeldet. Am

  1. Oktober 2022 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft XXXX in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schweren Körperverletzung Anklage erhoben wurde.Am
  2. Oktober 2022 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft römisch 40 in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schweren Körperverletzung Anklage erhoben wurde. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom
  3. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit, eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom
  4. November 2022 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend im Wesentlichen aus, er sei Anfang September 2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um hier zu arbeiten. Er sei seit der Einreise als Waldarbeiter beschäftigt und in einer Mitarbeiterunterkunft untergebracht. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, lebe in Rumänien, dort sei er auch mit Hauptwohnsitz gemeldet, in Österreich habe er einen Nebenwohnsitz. In Rumänien sei er nicht vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde wegen des Verbrechens der versuchten, schweren Körperverletzung

XXXX , zu XXXX zur Gänze nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde wegen des Verbrechens der versuchten, schweren Körperverletzung

römisch 40 , zu römisch 40 zur Gänze nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom

  1. November 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom
  2. November 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für Personen und deren Eigentum und den sozialen Frieden, beeinträchtige. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung könne auch nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, nachvollziehbar zu ermitteln, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Ferner sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung und seinen Deutschkenntnissen in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Verurteilung ein vollumfassendes Geständnis abgelegt. Der Unrechtsgehalt dieses Deliktes sei als gering anzusehen. Am
  3. Jänner 2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreter sowie einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die vom Rechtsvertreter beantragte Zeugin, eine Mitarbeiterin des Unternehmens, bei dem der Beschwerdeführer beschäftigt ist, erschien zur Verhandlung nicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Einvernahme der beantragten Zeugin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der 21-jährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er hält sich seit Anfang September 2022 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist vom
  5. September 2022 bis zum
  6. Oktober 2022 sowie seit
  7. November 2022 melderechtliche erfasst. Der Beschwerdeführer ist in Österreich als Waldarbeiter bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigt und ist in einer Mitarbeiterunterkunft untergebracht und ist mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst. Seinen Hauptwohnsitz hat der Beschwerdeführer in Rumänien, dort leben auch seine Familienangehörigen. In Österreich bestehen keine familiären Verbindungen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Schulden und es bestehen keine Sorgepflichten. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Lediglich eine berufliche Integration kann dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine Verurteilung auf: LG XXXX vom XXXX RK XXXX LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 XXXXrömisch 40 Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40 XXXX römisch 40 Der Verurteilung des Landesgerichtes XXXX liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter am XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als unmittelbare Täter das Opfer durch Versetzung von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Kopf vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, wobei es lediglich mangels Eintritt einer an sich schweren Verletzung beim Versuch blieb (Gehirnerschütterung, Prellungen). Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung begangen und wurde zu einer XXXX , welche XXXX zur Gänze nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Der Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter am römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als unmittelbare Täter das Opfer durch Versetzung von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Kopf vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, wobei es lediglich mangels Eintritt einer an sich schweren Verletzung beim Versuch blieb (Gehirnerschütterung, Prellungen). Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung begangen und wurde zu einer römisch 40 , welche römisch 40 zur Gänze nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde erschwerend die Tatbegehung in Gesellschaft berücksichtigt. Mildernd wirkten sich das Geständnis, die Enthemmung durch Alkohol, die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 sowie die teilweise Schadensgutmachung aus. Der Beschwerdeführer hat die genannte Straftat begangen und die beschriebene Handlungsweise gesetzt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers in der vor dem Verwaltungsgericht am
  9. Jänner 2023 durchgeführten Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers in der vor dem Verwaltungsgericht am
  10. Jänner 2023 durchgeführten Verhandlung. Die Identität des Beschwerdeführers wurde aufgrund eines vorgelegten Dokuments festgestellt (AS 88). Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
  11. November 2022 (AS 85 ff.) sowie aus dem Melderegister. In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, seit etwa September 2022 durchgehend im Bundesgebiet zu sein. Nur die Weihnachtsferien habe er bei seiner Familie in Rumänien verbracht. Die Feststellung zu seiner Beschäftigung im Bundesgebiet ergibt sich aus der Stellungnahme vom
  12. November 2022 sowie aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz und in Rumänien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, er im Bundesgebiet in einer Mitarbeiterunterkunft untergebracht ist, in Rumänien seine Familienangehörigen leben und im Bundesgebiet keine familiären Verbindungen bestehen, ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
  13. November 2022 (AS 85 ff.) und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am
  14. Jänner
  15. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Stellungnahme vom
  16. November 2022 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgeht sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am
  17. Jänner
  18. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer ledig ist, keine Schulden und keine Sorgepflichten bestehen, ergeben sich aus der Stellungnahme vom
  19. November 2022 (AS 85 ff.) und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am
  20. Jänner
  21. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst seit etwa fünf Monaten im Bundesgebiet aufhaltet. Ferner brachte er im Rahmen der Verhandlung am
  22. Jänner 2023 vor, keinen Deutschkurs absolviert zu haben, er sei im Bundesgebiet um zu arbeiten und sein Lebensmittelpunkt sei in Rumänien. Er habe keine konkreten Zukunftspläne, zurzeit sei er hier, um zu arbeiten. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen zur strafbaren Handlung, zum Tathergang sowie zu den Erwägungen des Landesgerichtes XXXX bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus dem Strafurteil (AS 133 ff.).Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen zur strafbaren Handlung, zum Tathergang sowie zu den Erwägungen des Landesgerichtes römisch 40 bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus dem Strafurteil (AS 133 ff.).
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  24. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  25. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  26. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

§ 67Abs.

3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Da der Beschwerdeführer weder über einen zehnjährigen noch über einen fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer weder über einen zehnjährigen noch über einen fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Diesen Erwägungen der belangten Behörde ist zu folgen: Der Beschwerdeführer wurde am

  1. November 2022 vom Landesgericht XXXX wegen versuchter, schwerer Körperverletzung XXXX rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer schlug am XXXX , also wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, gemeinsam mit einem Mittäter, welcher zu einer XXXX rechtskräftig verurteilt wurde, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einem Opfer mit der Faust gegen den Kopf und versetzte der Person Fußtritte in Richtung Kopf. Beim Versuch blieb es lediglich, mangels Eintritt einer an sich schweren Verletzung.Der Beschwerdeführer wurde am
  2. November 2022 vom Landesgericht römisch 40 wegen versuchter, schwerer Körperverletzung römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer schlug am römisch 40 , also wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, gemeinsam mit einem Mittäter, welcher zu einer römisch 40 rechtskräftig verurteilt wurde, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einem Opfer mit der Faust gegen den Kopf und versetzte der Person Fußtritte in Richtung Kopf. Beim Versuch blieb es lediglich, mangels Eintritt einer an sich schweren Verletzung. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten wesentlichen Interessen des Opfers, aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich der körperlichen Integrität sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. In weiterer Folge gilt es auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen und ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt, er geständig war, das Alter unter 21 und den Schaden teilweise wiedergutmachte. In der Verhandlung am
  3. Jänner 2023 brachte er vor, dass es ihm im Nachhinein klar geworden sei einen Fehler gemacht zu haben und es ihm leid tue. Er sei nicht nach Österreich zu kommen, um hier Probleme zu machen. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer, ergibt sich jedoch ein erhöhter Gesinnungsunwert, nachdem es der Beschwerdeführer, wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und im alkoholisierten Zustand, offensichtlich als adäquates soziales Mittel empfindet, Konflikte durch den Einsatz von Körperkraft und unter Verletzung seines Kontrahenten zu regeln. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter auf das Opfer durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Kopf verletzten. Beim Versuch blieb es lediglich mangels Eintritt einer an sich schweren Verletzung. Es ist somit nur den äußeren Umständen geschuldet, dass das Opfer Prellungen und eine Gehirnerschütterung erlitten hat und nicht schwerer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer hat es durch Faustschläge und Tritte gegen den Kopf des Opfers schwere Verletzungen zumindest in Kauf genommen. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen eines versuchten Verbrechens verurteilt. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten wesentliche Interessen der Gesellschaft, nämlich das Rechtsgut der körperlichen Integrität maßgeblich, beeinträchtigt. In der Verhandlung brachte er vor, sich auf Grund seiner Alkoholisierung nicht mehr an Details erinnern zu können. Er könnte sich nicht erklären, weshalb er sein Opfer geschlagen und nicht den Konflikt mit Worten gelöst habe. In diesem Zusammenhang ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht an Details seiner Tat erinnern konnte, jedoch schloss er aus, das Opfer gegen den Kopf geschlagen und getreten zu haben. Weshalb das Opfer Prellungen und eine Gehirnerschütterung hatte, blieb demnach offen. Ferner konnte er sich auch nicht erklären, weshalb sie zu zweit gegen das Opfer vorgingen. Der Beschwerdeführer hat auch gegen das Meldegesetz verstoßen. So hielt er sich im Zeitraum vom
  4. Oktober bis zum
  5. November 2022 im Bundesgebiet auf, ohne für diesen Zeitraum eine Meldung vorzunehmen. In der Verhandlung brachte er zwar vor die Weihnachtsferien in Rumänien verbracht zu haben, jedoch ist offenkundig, dass im Oktober Weihnachten nicht gefeiert wird. Im Beschwerdeschriftsatz wurde hinsichtlich der Verurteilung ausgeführt, dass es sich bei dem Vorfall vor einer Diskothek um einen Raufhandel gehandelt habe. Dementgegen wurde der Beschwerdeführer nicht wegen der Teilnahme an einer Schlägerei nach § 91 StGB verurteilt, sondern, der Beschwerdeführer verursachte die versuchte schwere Körperverletzung durch Faustschläge und Tritte, im gewollten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, hierbei von einem Raufhandel vor einer Diskothek zu sprechen verharmlost die Tathandlung des Beschwerdeführers. Im Beschwerdeschriftsatz wird darüber hinaus ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung, sei als gering anzusehen. Dieser Ausführung ist entgegenzuhalten, dass es lediglich mangels Eintritt einer an sich schweren Verletzung beim Versuch blieb. Der Beschwerdeführer schlug mit der Faust und tritt mit dem Fuß mit einem weiteren Täter gegen den Kopf des Opfers, aufgrund dieser Handlung ist von einen hohen Gesinnungsunwert auszugehen.Im Beschwerdeschriftsatz wurde hinsichtlich der Verurteilung ausgeführt, dass es sich bei dem Vorfall vor einer Diskothek um einen Raufhandel gehandelt habe. Dementgegen wurde der Beschwerdeführer nicht wegen der Teilnahme an einer Schlägerei nach Paragraph 91, StGB verurteilt, sondern, der Beschwerdeführer verursachte die versuchte schwere Körperverletzung durch Faustschläge und Tritte, im gewollten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, hierbei von einem Raufhandel vor einer Diskothek zu sprechen verharmlost die Tathandlung des Beschwerdeführers. Im Beschwerdeschriftsatz wird darüber hinaus ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung, sei als gering anzusehen. Dieser Ausführung ist entgegenzuhalten, dass es lediglich mangels Eintritt einer an sich schweren Verletzung beim Versuch blieb. Der Beschwerdeführer schlug mit der Faust und tritt mit dem Fuß mit einem weiteren Täter gegen den Kopf des Opfers, aufgrund dieser Handlung ist von einen hohen Gesinnungsunwert auszugehen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Die Verurteilung des Beschwerdeführers liegt erst zwei Monate zurück und kann daher von einem Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum jedenfalls nicht gesprochen werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig. Der Beschwerdeführer hat weder eine Alkoholtherapie noch eine Aggressionstherapie absolviert. Ferner handelt es sich bei der Tat um ein versuchtes Verbrechen und nicht um ein Vergehen. Eine positive Zukunftsprognose kann nicht getroffen werden.Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Die Verurteilung des Beschwerdeführers liegt erst zwei Monate zurück und kann daher von einem Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum jedenfalls nicht gesprochen werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig. Der Beschwerdeführer hat weder eine Alkoholtherapie noch eine Aggressionstherapie absolviert. Ferner handelt es sich bei der Tat um ein versuchtes Verbrechen und nicht um ein Vergehen. Eine positive Zukunftsprognose kann nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist erst seit Anfang September 2022 im Bundesgebiet. Er verfügt über marginale Deutschkenntnisse, er hat sich nie ehrenamtlich engagiert und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Lediglich weist er eine berufliche Integration aufgrund seines seit Anfang September 2022 bestehendes Arbeitsverhältnisses auf. Die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder oder Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seinen Hauptwohnsitz hat er in Rumänien, wo auch seine Familie lebt. Zu prüfen ist ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Zu prüfen ist ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer, von etwa einem halben Jahr über kein verfestigtes Privatleben im Bundesgebiet. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes greift somit nicht in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ein. Das von der belangten Behörde

§ 67Abs.

1 FPG verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Das von der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz eins, FPG verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von einem Jahr stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere seiner Verurteilung wegen eines Delikts gegen Leib und Leben – wobei berücksichtigt wird, dass die Verurteilung mit XXXX das Auslangen fand und der Beschwerdeführer bereits XXXX bezahlt hat – sowie der Verletzung der Meldepflicht) sowie seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen – als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von einem Jahr stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere seiner Verurteilung wegen eines Delikts gegen Leib und Leben – wobei berücksichtigt wird, dass die Verurteilung mit römisch 40 das Auslangen fand und der Beschwerdeführer bereits römisch 40 bezahlt hat – sowie der Verletzung der Meldepflicht) sowie seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen – als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut – vor allem im betrunkenen Zustand – strafbare Handlungen begehen wird. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Vom Beschwerdeführer geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich und dringend geboten ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2265145.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.