4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB erhoben worden war.2. Am 25.10.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) von der römisch 40 in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF Anklage wegen versuchter, schwerer Körperverletzung
Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB erhoben worden war.
GB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze nachgesehen wurde, verurteilt.5. Mit Urteil des römisch 40 vom 18.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten, schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze nachgesehen wurde, verurteilt. 6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2022 wurde gegen den BF
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass vom BF aufgrund seiner Verurteilung in Deutschland sowie seines persönlich gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem verfüge der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2022 wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass vom BF aufgrund seiner Verurteilung in Deutschland sowie seines persönlich gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem verfüge der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.In Österreich ist der BF seit 17.01.2022 als Wald- und Holzarbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der BF ist ledig. Er hat eine Tochter im Kleinkindalter, die in Rumänien lebt. Zu dieser besteht regelmäßiger Kontakt seitens des BF. Während der BF in Österreich ist, telefoniert er wöchentlich über Whatsapp mit seiner Tochter und in seinem Urlaub besucht er sie in Rumänien. Die Eltern haben gemeinsam die Obsorge über das Kind. Ansonsten leben die Mutter, der jüngere Bruder und einige Freunde des BF in Rumänien. Der BF verfügt in Rumänien über ein Haus, welches in seinem Eigentum steht. Dieses befindet sich in einer kleinen Ortschaft ca. 20 km von XXXX und ist derzeit unbewohnt.Der BF ist ledig. Er hat eine Tochter im Kleinkindalter, die in Rumänien lebt. Zu dieser besteht regelmäßiger Kontakt seitens des BF. Während der BF in Österreich ist, telefoniert er wöchentlich über Whatsapp mit seiner Tochter und in seinem Urlaub besucht er sie in Rumänien. Die Eltern haben gemeinsam die Obsorge über das Kind. Ansonsten leben die Mutter, der jüngere Bruder und einige Freunde des BF in Rumänien. Der BF verfügt in Rumänien über ein Haus, welches in seinem Eigentum steht. Dieses befindet sich in einer kleinen Ortschaft ca. 20 km von römisch 40 und ist derzeit unbewohnt. In Österreich halten sich sein Stiefvater und ein Onkel des BF auf, welche bei derselben Firma wie der BF arbeiten. Mit diesen besteht kein gemeinsamer Haushalt und kein Abhängigkeitsverhältnis seitens des BF. Einige Cousins des BF halten sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet auf. Ansonsten verfügt der BF über keine maßgeblichen sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Der BF scheint von 17.01.2022 bis 29.01.2022, 06.07.2022 bis 21.10.2022 und erneut seit 31.10.2022 im Zentralen Melderegister auf. In den Zeiträumen, in welchen er nicht im Melderegister erfasst ist, hielt sich der BF ebenso in Österreich auf. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Lediglich eine berufliche Integration kann dem BF nicht abgesprochen werden. Festgestellt wird, dass der BF sich einigermaßen gut auf Deutsch verständigen kann. Er konnte seine Deutschkenntnisse jedoch nicht mit einem Zertifikat belegen. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint eine Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom 18.11.2022 RK 22.11.202201) LG römisch 40 römisch 40 vom 18.11.2022 RK 22.11.2022 § 15 StGB § 84
GB, begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 18.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, gemeinsam mit einem Mittäter am 11.09.2022 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als unmittelbare Täter D. U. durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Kopf vorsätzlich schwer am Körper zu verletzten versucht zu haben, wobei es lediglich mangels Eintritt einer an sich schweren Verletzung beim Versuch blieb (Gehirnerschütterung, Prellungen). Der BF hat dadurch das Verbrechen der versuchten, schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze nachgesehen wurde, verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde erschwerend die Tatbegehung in Gesellschaft berücksichtigt. Mildernd wirkten sich das Geständnis, die Enthemmung durch Alkohol, die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Schadensgutmachung aus. Der BF weist zudem eine Verurteilung in Deutschland auf. Dabei wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 14.05.2020 wegen Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.Der BF weist zudem eine Verurteilung in Deutschland auf. Dabei wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom 14.05.2020 wegen Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebene Handlungsweise gesetzt hat. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es
3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Da der BF weder über einen zehnjährigen noch über einen fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung.Da der BF weder über einen zehnjährigen noch über einen fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Diesen Erwägungen der belangten Behörde ist zu folgen: Der BF wurde in Deutschland bereits wegen Einbruchsdiebstahl (Nationale Deliktsbezeichnung: Schwerer Bandendiebstahl in zwei Fällen) verurteilt. Am 18.11.2022 wurde der BF von einem österreichischen Strafgericht wegen versuchter, schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Zunächst stellt daher der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Der BF schlug am 11.09.2022 gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen als Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einer Person mit der Faust gegen den Kopf und versetzte der Person Fußtritte in Richtung Kopf. Beim Versuch blieb es lediglich mangels Eintritt einer an sich schweren Verletzung. Die Tat beging der BF unter Alkoholeinfluss. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.Der BF wurde in Deutschland bereits wegen Einbruchsdiebstahl (Nationale Deliktsbezeichnung: Schwerer Bandendiebstahl in zwei Fällen) verurteilt. Am 18.11.2022 wurde der BF von einem österreichischen Strafgericht wegen versuchter, schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Zunächst stellt daher der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Der BF schlug am 11.09.2022 gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen als Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einer Person mit der Faust gegen den Kopf und versetzte der Person Fußtritte in Richtung Kopf. Beim Versuch blieb es lediglich mangels Eintritt einer an sich schweren Verletzung. Die Tat beging der BF unter Alkoholeinfluss. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. In weiterer Folge gilt es auch das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt. Der BF weist jedoch eine Vorstrafe in Deutschland aus dem Jahr 2020 auf. Der BF wurde dabei zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und verbrachte knapp zwei Jahre in Haft (Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2023, S 5). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Schwere vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu beanstanden sei (vgl. jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt. Der BF weist jedoch eine Vorstrafe in Deutschland aus dem Jahr 2020 auf. Der BF wurde dabei zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und verbrachte knapp zwei Jahre in Haft (Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2023, S 5). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Schwere vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu beanstanden sei vergleiche jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen). Ein Gesinnungswandel liegt beim BF nicht vor. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Die Verurteilung des BF liegt erst gut zwei Monate zurück und kann daher von einem Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum noch nicht gesprochen werden.Ein Gesinnungswandel liegt beim BF nicht vor. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Die Verurteilung des BF liegt erst gut zwei Monate zurück und kann daher von einem Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum noch nicht gesprochen werden. Seiner Mitwirkungspflicht kam der BF – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – sehr wohl nach, indem er nach Aufforderung im Parteiengehör vom 25.10.2022 am 21.11.2022 seine Stellungnahme vom 18.11.2022 einbrachte. Der BF hat jedoch gegen das Meldegesetz verstoßen. So hielt er sich im Zeitraum 29.01.2022 bis 06.07.2022 im Bundesgebiet auf, ohne für diesen Zeitraum eine Meldung vorzunehmen. Integrationsschritte hat der BF bisher kaum gesetzt. Zwar wird nicht verkannt, dass er sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchaus auf Deutsch ausdrücken konnte, doch konnte er kein Deutsch-Zertifikat und keinen belegten Deutschkurs vorweisen. Von einer umfassenden sprachlichen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Der BF hat sich in Österreich auch nie ehrenamtlich engagiert und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Lediglich eine berufliche Integration kann dem BF aufgrund seines seit dem 17.01.2022 bestehenden Arbeitsverhältnisses zur XXXX nicht abgesprochen werden.Integrationsschritte hat der BF bisher kaum gesetzt. Zwar wird nicht verkannt, dass er sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchaus auf Deutsch ausdrücken konnte, doch konnte er kein Deutsch-Zertifikat und keinen belegten Deutschkurs vorweisen. Von einer umfassenden sprachlichen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Der BF hat sich in Österreich auch nie ehrenamtlich engagiert und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Lediglich eine berufliche Integration kann dem BF aufgrund seines seit dem 17.01.2022 bestehenden Arbeitsverhältnisses zur römisch 40 nicht abgesprochen werden. Die
BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann im gegenständlichen Fall nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann im gegenständlichen Fall nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder im Bundesgebiet. Es befinden sich lediglich der Stiefvater, ein Onkel sowie einige Cousins des BF in Österreich. Mit diesen liegen keine gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisse vor. Durch den Aufenthalt seiner erwachsenen Verwandten in Österreich liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor. Deshalb kann von einem schützenswerten Familienleben des BF in Österreich nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil befinden sich seine minderjährige Tochter, seine Mutter und seine Freunde in Rumänien. Es ist dahingehend auch festzuhalten, dass ihn weder der Aufenthalt seines Stiefvaters noch seines Onkels im Bundesgebiet von der Begehung der Straftat abhalten konnte. Zu prüfen ist ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Zu prüfen ist ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der BF aufgrund seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer von einem Jahr über kein verfestigtes Privatleben im Bundesgebiet. Auf die Frage nach sozialen Kontakten im Bundesgebiet in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an: „Ich hatte die Absicht noch soziale Kontakte zu pflegen, aber wir leben so weit abgeschieden, so weit ab von Schuss, dass dies nicht möglich war.“ (Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2023, S 9). Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes greift somit nicht in das Familien- und Privatleben des BF ein. In der Beschwerde wird – zutreffender Weise – moniert, dass die belangte Behörde die Stellungnahme des BF vom 18.11.2022 (AS 97) außer Acht gelassen hat. Dessen ungeachtet machte der BF in der Stellungnahme keine anderen Angaben als in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sodass vorrangig auf diese zurückgegriffen werden konnte. Das von der belangten Behörde
1 FPG verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz eins, FPG verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 3 Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des BF als angemessen dar, wobei berücksichtigt wird, dass die Verurteilung mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand und der BF durchgehend einer legalen Beschäftigung in Österreich nachging und zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog. Jedoch kam insbesondere aufgrund der brutalen Tatbegehung zusammen mit seinem Arbeitskollegen als Mittäter, seiner gravierenden Vorverurteilung und Haftverbüßung in Deutschland und der Verletzung der Meldepflicht sowie seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, keine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots in Betracht. Das von der belangten Behörde verhängte dreijährige Aufenthaltsverbot stellt sich daher – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen – als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut – vor allem im betrunkenen Zustand – strafbare Handlungen begehen wird. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Vom BF geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich und dringend geboten ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2265147.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.