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§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlI421 2246060-1 SpruchI421 2246060-1/12E, I421 2246060-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 28Abs 2 Vw
GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat wie folgt: „Die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 10. Juni 2021 beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX werden nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 in der derzeit geltenden Fassung mit Gesamt EUR 322,40 ( Reisekosten EUR 200,30, Aufenthaltskosten Verpflegung EUR 8,50 und Entschädigung Zeitversäumnis EUR 113,60) bestimmt. Das Mehrbegehren des Zeugen von EUR 679,02 wird als unbegründet abgewiesen.“Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat wie folgt: , „Die Gebühren des Zeugen römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung am 10. Juni 2021 beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 werden nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 in der derzeit geltenden Fassung mit Gesamt EUR 322,40 ( Reisekosten EUR 200,30, Aufenthaltskosten Verpflegung EUR 8,50 und Entschädigung Zeitversäumnis EUR 113,60) bestimmt. Das Mehrbegehren des Zeugen von EUR 679,02 wird als unbegründet abgewiesen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Mitbeteiligte war als Zeuge aus dem Ausland zur Hauptverhandlung am
- Juni 2021 zum Bezirksgericht XXXX geladen und hat dieser Zeugenladung Folge geleistet.Der Mitbeteiligte war als Zeuge aus dem Ausland zur Hauptverhandlung am
- Juni 2021 zum Bezirksgericht römisch 40 geladen und hat dieser Zeugenladung Folge geleistet. Der Zeuge hat seine Gebühren aus Reisekosten, Aufenthaltskosten und Verdienstentgang mit EUR 1001,42 verzeichnet und beantragt. Mit dem bekämpften Bescheid vom
- Juli 2021 zu XXXX wurden die Gebühren des Zeugen bei kaufmännischer Rundung mit EUR 1001,-- bestimmt und die Auszahlung an den Zeugen angeordnet.Mit dem bekämpften Bescheid vom
- Juli 2021 zu römisch 40 wurden die Gebühren des Zeugen bei kaufmännischer Rundung mit EUR 1001,-- bestimmt und die Auszahlung an den Zeugen angeordnet. Dieser Bescheid ist unterfertigt mit „Bezirksgericht XXXX , i.V. für den Vorsteher des Bezirksgerichtes, …“ mit namentlich angeführter Richterin.Dieser Bescheid ist unterfertigt mit „Bezirksgericht römisch 40 , i.V. für den Vorsteher des Bezirksgerichtes, …“ mit namentlich angeführter Richterin. Dieser Bescheid wurde dem Revisor beim Oberlandesgericht XXXX am 18.8.2021 zugestellt, der binnen offener Frist rechtzeitig dagegen Beschwerde am 19.8.2021 erhob, dort näher ausführte und beantragte die Gebühren des Zeugen mit EUR 208,80 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.Dieser Bescheid wurde dem Revisor beim Oberlandesgericht römisch 40 am 18.8.2021 zugestellt, der binnen offener Frist rechtzeitig dagegen Beschwerde am 19.8.2021 erhob, dort näher ausführte und beantragte die Gebühren des Zeugen mit EUR 208,80 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Das Bezirksgericht XXXX hat Beschwerde und Gebührenakt mit Beschwerdevorlage vom 01.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in dessen Außenstelle XXXX der Akt am 7.9.2021 einlangte.Das Bezirksgericht römisch 40 hat Beschwerde und Gebührenakt mit Beschwerdevorlage vom 01.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in dessen Außenstelle römisch 40 der Akt am 7.9.2021 einlangte. Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 7.2.2022 behob das BVwG den Bescheid ersatzlos, dies mit der wesentlichen Begründung, der Bescheid sei nicht vom Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX erlassen worden, da aufgrund des Auslandsbezugs und der Höhe der beantragten Gebühr dessen Vertretung nicht zulässig sei.Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 7.2.2022 behob das BVwG den Bescheid ersatzlos, dies mit der wesentlichen Begründung, der Bescheid sei nicht vom Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 erlassen worden, da aufgrund des Auslandsbezugs und der Höhe der beantragten Gebühr dessen Vertretung nicht zulässig sei. Der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX , im Folgenden auch belangte Behörde genannt, erhob gegen das genannte Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien und brachte zusammengefasst vor, dass auch der stellvertretende Leiter/die stellvertretende Leiterin eines Bezirksgerichts zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig sei. Mit der Revision wurde die Geschäftseinteilung in Justizverwaltungssachen des Bezirksgerichts XXXX ab 1.3.2019 vorgelegt.Der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 , im Folgenden auch belangte Behörde genannt, erhob gegen das genannte Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien und brachte zusammengefasst vor, dass auch der stellvertretende Leiter/die stellvertretende Leiterin eines Bezirksgerichts zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig sei. Mit der Revision wurde die Geschäftseinteilung in Justizverwaltungssachen des Bezirksgerichts römisch 40 ab 1.3.2019 vorgelegt. Mit seinem Erkenntnis vom 7.12.2022, XXXX , hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision der belangten Behörde Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 7.2.2022 wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit seinem Erkenntnis vom 7.12.2022, römisch 40 , hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision der belangten Behörde Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 7.2.2022 wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2022 wurde der Akt dem BVwG rückübermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Festgestellt wird, dass der bekämpfte Bescheid nicht vom Vorsteher des Bezirksgericht XXXX , sondern zulässigerweise von dessen Stellvertreterin auf Grundlage der Geschäftseinteilung des Bezirksgerichts XXXX in dessen Vertretung erlassen wurde.Festgestellt wird, dass der bekämpfte Bescheid nicht vom Vorsteher des Bezirksgericht römisch 40 , sondern zulässigerweise von dessen Stellvertreterin auf Grundlage der Geschäftseinteilung des Bezirksgerichts römisch 40 in dessen Vertretung erlassen wurde. Der mitbeteiligte Zeuge hat Zeugengebühren für die Teilnahme an der Verhandlung beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX am 10.6.2021 geltend gemacht. Dabei hat er Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis (Einkommensentgang) von EUR 775,62 angesprochen. Dazu legte er eine Bestätigung des Steuerberaters vor, der bestätigt, dass sein Tagesverdienst im
- Quartal 2021 bei 775,62 € liege.Der mitbeteiligte Zeuge hat Zeugengebühren für die Teilnahme an der Verhandlung beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 am 10.6.2021 geltend gemacht. Dabei hat er Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis (Einkommensentgang) von EUR 775,62 angesprochen. Dazu legte er eine Bestätigung des Steuerberaters vor, der bestätigt, dass sein Tagesverdienst im
- Quartal 2021 bei 775,62 € liege. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.6.2021 wurde dem Zeugen mitgeteilt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt in seinen Erkenntnissen ausgesprochen habe, dass unter „tatsächlich entgangenen“ Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden dürfe. Der Zeuge wurde sodann ersucht binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Unterlagen vorzulegen, wodurch bescheinigt werde, inwieweit ihm durch die Befolgung der Zeugenladung ein Vermögensschaden entstanden sei, andernfalls eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 14,20 pro Stunde, die tatsächlich versäumt wurde, zuerkannt würde. Der Zeuge antwortete darauf mit Schreiben vom 6.7.2021 des Versicherungsbüros XXXX . Darin teilte er mit, dass es sich bei dem Tagessatz von EUR 775,62 um den Durchschnitt aufgrund eines 8 Stunden Tages handle. Weiters teilt er mit, dass, da sein Einkommen größtenteils aus Provisionseinnahmen bestehe, er sonst auch für diesen Tag die entgangenen vereinbarten Termine und evtl. abschlussfähigen Provisionen auflisten müsste, woraus sich ein möglicher entgangener Provisionsanspruch von ca. EUR 2.625,-- ergebe.Der Zeuge antwortete darauf mit Schreiben vom 6.7.2021 des Versicherungsbüros römisch 40 . Darin teilte er mit, dass es sich bei dem Tagessatz von EUR 775,62 um den Durchschnitt aufgrund eines 8 Stunden Tages handle. Weiters teilt er mit, dass, da sein Einkommen größtenteils aus Provisionseinnahmen bestehe, er sonst auch für diesen Tag die entgangenen vereinbarten Termine und evtl. abschlussfähigen Provisionen auflisten müsste, woraus sich ein möglicher entgangener Provisionsanspruch von ca. EUR 2.625,-- ergebe. Welchen konkreten Einkommensentgang der Mitbeteiligte als Zeuge durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung am
- Juni 2021 beim Bezirksgericht XXXX erlitten hat, kann nicht festgestellt werden.Welchen konkreten Einkommensentgang der Mitbeteiligte als Zeuge durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung am
- Juni 2021 beim Bezirksgericht römisch 40 erlitten hat, kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt. Dass der Bescheid nicht vom Gerichtsvorsteher, sondern von dessen Stellvertreterin erlassen wurde, ergibt sich aus der Fertigung des Bescheides, wonach dieser in Vertretung (i. V.) ausgefertigt wurde.Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt. Dass der Bescheid nicht vom Gerichtsvorsteher, sondern von dessen Stellvertreterin erlassen wurde, ergibt sich aus der Fertigung des Bescheides, wonach dieser in Vertretung (i. römisch fünf.) ausgefertigt wurde. Die Feststellung, dass der Steuerberater des Zeugen einen Durchschnittstagesverdienst von EUR 775,62 bestätigte, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung. Die Negativfeststellung zum konkreten Einkommensentgang des Mitbeteiligten war zu treffen, da ein Durchschnittstagesverdienst nicht auf einen konkreten Arbeitstag umgelegt werden darf, zumal sich der Durchschnittstagesverdienst aus unterschiedlichen konkreten Tagesverdiensten errechnet und sohin keinen konkreten Tagesverdienst wiedergibt. Daran vermag auch das vom Zeugen vorgelegte Kalenderblatt mit Terminen und die dazu vom Zeugen vorgelegten Notizen nichts zu ändern. Der Zeuge schreibt dazu selbst in seiner Eingabe bei der belangten Behörde, von eventuell abschlussfähigen Provisionen und möglicher entgangener Provisionsansprüche, sodass für den erkennenden Richter entgangene Provisionsansprüche des Zeugen nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststehen. Bei Vermögensveranlagungen und Versicherungsabschlüssen handelt es sich nicht um Rechtsgeschäfte des alltäglichen Lebens, sondern werden solche Entscheidungen vom Durchschnittsmenschen wohl überlegt und nicht spontan getroffen und setzen auch ein Vertrauen in den Berater voraus. Der Kunde wird daher nicht auf einen exakten Termin fixiert sein und die Beratung und allenfalls die Veranlagung oder den Versicherungsabschluss bei einem Ersatztermin in Anspruch nehmen und abschließen. Der Richter geht daher allenfalls von einer Verschiebung des Verdiensts, aber nicht von einem Entfall desselbigen für den Zeugen aus.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Mit seiner Beschwerde bekämpft der Revisor beim Oberlandesgericht XXXX den bekämpften Bescheid hinsichtlich des Zuspruchs von Verdienstentgang zur Gänze und hinsichtlich des Zuspruchs von Aufenthaltskosten insoweit als mehr als EUR 8,50 zugesprochen wurden.Mit seiner Beschwerde bekämpft der Revisor beim Oberlandesgericht römisch 40 den bekämpften Bescheid hinsichtlich des Zuspruchs von Verdienstentgang zur Gänze und hinsichtlich des Zuspruchs von Aufenthaltskosten insoweit als mehr als EUR 8,50 zugesprochen wurden. Zum Verdienstentgang: Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis eines Zeugen findet sich im § 18 GebAG und lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis eines Zeugen findet sich im Paragraph 18, GebAG und lautet wie folgt: „Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.“ Dass der Mitbeteiligte und Zeuge in Deutschland das Gewerbe des gebundenen Versicherungsmaklers ausübt, ist unstrittig und ergibt sich auch aus seiner Eingabe vom 6.7.2021. Er ist sohin selbständiger Erwerbstätiger im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung. Wie sich aus der Bestimmung des § 18 Abs 2 GebAG ergibt, hat der Zeuge, wenn er konkreten Verdienstentgang anspricht, nicht nur dessen Grund, sondern auch dessen Höhe zu bescheinigen. Das ist dem Zeugen aber nicht gelungen. Die von ihm vorgelegte Bestätigung des Steuerberaters bescheinigt einen Durchschnittstagesverdienst. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, bescheinigt diese Bestätigung aber nicht, dass der Zeuge tatsächlich am Tag der Verhinderung durch die Zeugenladung EUR 775,62 ins Verdienen gebracht hätte, die aufgrund der Verhinderung durch die Zeugenladung verloren gingen. Der Zeuge hat auch keine Behauptungen in die Richtung aufgestellt, dass die genannten Kundenberatungen nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich waren (vgl VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, VwGH 15.04.1994, 93/17/0329; BVwG 07.08.2019, W214 2152471-1/4E). Tatsächlich ist, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, davon auszugehen, dass die vom Zeugen konkret genannten abgesagten Kundentermine verschoben wurden. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, GebAG ergibt, hat der Zeuge, wenn er konkreten Verdienstentgang anspricht, nicht nur dessen Grund, sondern auch dessen Höhe zu bescheinigen. Das ist dem Zeugen aber nicht gelungen. Die von ihm vorgelegte Bestätigung des Steuerberaters bescheinigt einen Durchschnittstagesverdienst. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, bescheinigt diese Bestätigung aber nicht, dass der Zeuge tatsächlich am Tag der Verhinderung durch die Zeugenladung EUR 775,62 ins Verdienen gebracht hätte, die aufgrund der Verhinderung durch die Zeugenladung verloren gingen. Der Zeuge hat auch keine Behauptungen in die Richtung aufgestellt, dass die genannten Kundenberatungen nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich waren vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, VwGH 15.04.1994, 93/17/0329; BVwG 07.08.2019, W214 2152471-1/4E). Tatsächlich ist, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, davon auszugehen, dass die vom Zeugen konkret genannten abgesagten Kundentermine verschoben wurden. Da der Zeuge nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin keinen tatsächlichen Einkommensverlust bescheinigt hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dem Zeugen stehe eine Entschädigung für Einkommensentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG im Ausmaß von € 775,62 zu, als verfehlt. Da der Zeuge nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin keinen tatsächlichen Einkommensverlust bescheinigt hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dem Zeugen stehe eine Entschädigung für Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG im Ausmaß von € 775,62 zu, als verfehlt. Aus dem Vorgesagten folgt, dass dem Zeugen lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für eine Zeitversäumnis von acht Stunden á € 14,20, insgesamt € 113,60, zu vergüten ist. Aus dem Vorgesagten folgt, dass dem Zeugen lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für eine Zeitversäumnis von acht Stunden á € 14,20, insgesamt € 113,60, zu vergüten ist. Zu den Aufenthaltskosten: Mit dem bekämpften Bescheid wurden dem Zeugen Aufenthaltskosten für Verpflegung (Mittagessen) von EUR 25,50 zuerkannt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung hinsichtlich Verpflegung eines Zeugen aus dem Ausland finden sich in den §§ 14 und 16 GebAG und lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung hinsichtlich Verpflegung eines Zeugen aus dem Ausland finden sich in den Paragraphen 14 und 16 GebAG und lauten wie folgt: Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
- für das Frühstück 4,00 €
- für das Mittagessen 8,50 €
- für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland § 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen. Der Zeuge hat in seinem Gebührenantrag lediglich Kosten für Mittagessen, aber zum dreifachen Satz dieser Entschädigung nach § 14 GebAG, daher EUR 25,50 geltend gemacht und mit dem bekämpften Bescheid zugesprochen erhalten. Eine Bescheinigung dafür hat der Zeuge nicht beigebracht. Wie sich aus der klaren Formulierung des § 16 GebAG ergibt, sind höhere Kosten als in § 14 GebAG vom Zeugen zu beweisen, was gegenständlich nicht der Fall ist. Es sind daher dem Zeugen Kosten für Verpflegung ein Mittagessen, wie verzeichnet, im Ausmaß des § 14 GebAG mit EUR 8,50 zuzusprechen und ist der Mehrbetrag abzuweisen.Der Zeuge hat in seinem Gebührenantrag lediglich Kosten für Mittagessen, aber zum dreifachen Satz dieser Entschädigung nach Paragraph 14, GebAG, daher EUR 25,50 geltend gemacht und mit dem bekämpften Bescheid zugesprochen erhalten. Eine Bescheinigung dafür hat der Zeuge nicht beigebracht. Wie sich aus der klaren Formulierung des Paragraph 16, GebAG ergibt, sind höhere Kosten als in Paragraph 14, GebAG vom Zeugen zu beweisen, was gegenständlich nicht der Fall ist. Es sind daher dem Zeugen Kosten für Verpflegung ein Mittagessen, wie verzeichnet, im Ausmaß des Paragraph 14, GebAG mit EUR 8,50 zuzusprechen und ist der Mehrbetrag abzuweisen. Zusammen mit den unstrittigen Reisekosten in Höhe von EUR 200,30 ist dem Zeugen daher ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 322,40 (Reisekosten € 200,30 + acht Stunden Einkommensentgang á € 14,20 = € 113,60 + Kosten für Verpflegung € 8,50 ) zuzusprechen. Das vom Zeugen geltend gemachte Mehrbegehren in Höhe von € 679,02 ist hingegen abzuweisen. Aus diesen Gründen haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Der Beschwerde war stattzugeben und der Spruch des Bescheides gesetzeskonform abzuändern. Aus diesen Gründen haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Der Beschwerde war stattzugeben und der Spruch des Bescheides gesetzeskonform abzuändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshofes ab – noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen betrifft in der gegenständlichen Entscheidung einen Einzelfall, welcher für sich gesehen nicht reversibel ist. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshofes ab – noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen betrifft in der gegenständlichen Entscheidung einen Einzelfall, welcher für sich gesehen nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2246060.1.00