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{'item': 'I421 2261696-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlI421 2261696-1 SpruchI421 2261696-1/9E, I421 2261696-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 07.01.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
  2. Mit Bescheid vom 03.02.2022, Zl. XXXX , erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.)
  3. Mit Bescheid vom 03.02.2022, Zl. römisch 40 , erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.)
  4. In weiterer Folge hat das BFA die Zustellung des genannten Bescheides an die Meldeadresse, XXXX , des Beschwerdeführers verfügt und zugestellt. Der Beschwerdeführer war an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es liegt kein Nachweis vor, dass der Beschwerdeführer woanders wohnhaft war. Der Bescheid konnte an dieser Adresse dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt werden. Am Kuvert des RSa Rückscheines ist angeführt, dass der Bescheid mit 08.02.2022 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt wurde. Darauf wurde vermerkt, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Bescheid wurde nicht behoben.
  5. In weiterer Folge hat das BFA die Zustellung des genannten Bescheides an die Meldeadresse, römisch 40 , des Beschwerdeführers verfügt und zugestellt. Der Beschwerdeführer war an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es liegt kein Nachweis vor, dass der Beschwerdeführer woanders wohnhaft war. Der Bescheid konnte an dieser Adresse dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt werden. Am Kuvert des RSa Rückscheines ist angeführt, dass der Bescheid mit 08.02.2022 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt wurde. Darauf wurde vermerkt, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Bescheid wurde nicht behoben. Am 02.03.2022 wurde der Bescheid an das BFA retourniert, mit dem Vermerk „nicht behoben, Abholfrist abgelaufen“.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.06.2021, rechtskräftig seit 01.12.2021, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und trat am 17.03.2022 die Strafe in der Justizanstalt Jakomini an. Dort fand aufgrund des in Pkt. 2 genannten Bescheides am 05.04.2022 ein 20-minütiges Rückkehrberatungsgespräch durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH statt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.06.2021, rechtskräftig seit 01.12.2021, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und trat am 17.03.2022 die Strafe in der Justizanstalt Jakomini an. Dort fand aufgrund des in Pkt. 2 genannten Bescheides am 05.04.2022 ein 20-minütiges Rückkehrberatungsgespräch durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH statt.
  8. Eine gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vertreten durch den Rechtsanwalt per Post am 27.10.2022 bei der belangten Behörde ein. Diese legte mit Schriftsatz vom 31.10.2022 den Behördenakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  9. Am 11.11.2022 erging vom Bundesverwaltungsgericht ein schriftlicher Verspätungsvorhalt an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem Auftrag zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
  10. Am 25.11.2022 langte eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr an der „Adresse XXXX “ gewohnt habe und daher eine fristauslösende Zustellung des Bescheides nicht erfolgen habe können. Der Beschwerdeführer sei bei der Rückkehrberatung nicht darauf hingewiesen worden, dass ein entsprechender Bescheid vorgelegen habe.
  11. Am 25.11.2022 langte eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr an der „Adresse römisch 40 “ gewohnt habe und daher eine fristauslösende Zustellung des Bescheides nicht erfolgen habe können. Der Beschwerdeführer sei bei der Rückkehrberatung nicht darauf hingewiesen worden, dass ein entsprechender Bescheid vorgelegen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben.
  13. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Gerichtsakt. Zudem wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Informationsverbundsystems Zentralen Fremdenregister, aus dem Strafregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der Bescheid konnte an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt werden. Es liegt kein Nachweis vor, dass der Beschwerdeführer an einer anderen Adresse wohnhaft war. Der Bescheid war mit Dienstag, 08.02.2022, (Beginn der Abholfrist) hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Frist zur Abholung des Bescheides hat damit am Dienstag, 08.02.2022, begonnen, weshalb der Bescheid mit 08.02.2022 als zugestellt gilt. Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war damit der Dienstag, 08.03.2022, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde, zur Post gegeben am 27.10.2022, als verspätet erweist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
  15. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Beschwerde war wie dargelegt bereits auf Basis des Akteninhalts als verspätet zu qualifizieren und daher zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Beschwerde war wie dargelegt bereits auf Basis des Akteninhalts als verspätet zu qualifizieren und daher zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2261696.1.00

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