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{'item': 'I422 2229980-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlI422 2229980-3 SpruchI422 2229980-3/2EI422 2249184-2/2E, I422 2229980-3/2E, I422 2249184-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , sowie des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , beide Staatsangehörige des Kosovo und vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1, 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.12.2022, Zl. XXXX und Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , beide Staatsangehörige des Kosovo und vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1, 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.12.2022, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Dezember 2019 wurde in Österreich ihr Sohn XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) geboren und stellte seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin für ihn am 25.02.2020 im Rahmen eines Familienverfahrens einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Dezember 2019 wurde in Österreich ihr Sohn römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) geboren und stellte seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin für ihn am 25.02.2020 im Rahmen eines Familienverfahrens einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Im Dezember 2021 wurde ein weiterer Sohn der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und stellte diese für ihn als seine gesetzliche Vertreterin am 23.12.2021 ebenfalls einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" im Rahmen eines Familienverfahrens. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2022 zu den Zl.en W285 2229980-1/18E und W285 2249184-1/6E wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Beschwerdeweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigen sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Zugleich wurde eine gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung in Ansehung des Säuglingsalters des zweitgeborenen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin sowie des Kleinkindalters des Zweitbeschwerdeführers vorübergehend bis zum 31.07.2022 für unzulässig erklärt, zumal in den Sommermonaten allgemein und daher auch im Kosovo eine verbesserte Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu erwarten sei. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie im Kosovo von ihrem Ex-Freund und ihrer eigenen Familie bedroht worden sei, wurde hingegen für nicht asylrelevant befunden und auf eine im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich anzunehmende Schutzfähigkeit und –willigkeit der staatlichen Behörden des sicheren Herkunftsstaats Kosovo verwiesen. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 21.10.2022 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu, zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo sowie zu etwaig eingetretenen Änderungen in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 07.11.2022 brachten die Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen abermals auf das bereits im Rahmen ihrer Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen verwiesen. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 07.12.2022 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer abgesehen von ihrem eigenen Familienverband sowie dem zweitgeborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin, gegen welchen ebenfalls bereits erstinstanzlich eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügen würden und bestehe auch keine reale Gefahr, dass sie im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 07.12.2022 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer abgesehen von ihrem eigenen Familienverband sowie dem zweitgeborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin, gegen welchen ebenfalls bereits erstinstanzlich eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügen würden und bestehe auch keine reale Gefahr, dass sie im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.01.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2023, Zl. I422 2264685-1/2E wurde auch der Antrag des zweitgeborenen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Beschwerdeweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist und ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer im Kosovo bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2022 verneint worden sei, wobei für den zweitgeborenen Sohn weder eigene Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, noch sich zwischenzeitlich eine maßgebliche Änderung der Sachlage ergeben habe. Auch bestehe keine reale Gefahr, dass der zweitgeborene Sohn im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo im Familienverband mit seiner Mutter und seinem Bruder in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2023 vorgelegt und langten am 20.01.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Kosovo. Es handelt sich bei ihnen um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin) und ihren minderjährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer). Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, jene des Zweitbeschwerdeführers steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin bekennt sich zum moslemischen Glauben und ihre Muttersprache ist Albanisch. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Kosovo. Sie absolvierte in ihrem Herkunftsstaat das Gymnasium und studierte anschließend für ein Jahr Rechtswissenschaften an der Universität XXXX . Danach arbeitete sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Verkäuferin und konnte aus diesen Einkünften ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten. Sie ging im Dezember 2018 in XXXX eine Beziehung mit einem Mann ein, von dem sie schwanger wurde. Als sie dem Mann von der Schwangerschaft erzählte, forderte er sie auf, diese abzubrechen und bedrohte sie. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin auch von ihrer Familie bedroht. Sie hat sich im Kosovo weder an die Polizei noch an ein Frauenhaus gewandt, sie hat in XXXX und Pristina gelebt.Die Erstbeschwerdeführerin bekennt sich zum moslemischen Glauben und ihre Muttersprache ist Albanisch. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Kosovo. Sie absolvierte in ihrem Herkunftsstaat das Gymnasium und studierte anschließend für ein Jahr Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 . Danach arbeitete sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Verkäuferin und konnte aus diesen Einkünften ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten. Sie ging im Dezember 2018 in römisch 40 eine Beziehung mit einem Mann ein, von dem sie schwanger wurde. Als sie dem Mann von der Schwangerschaft erzählte, forderte er sie auf, diese abzubrechen und bedrohte sie. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin auch von ihrer Familie bedroht. Sie hat sich im Kosovo weder an die Polizei noch an ein Frauenhaus gewandt, sie hat in römisch 40 und Pristina gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin verließ den Kosovo am 18.08.2019 und kam am 19.08.2019 in Österreich an, wo sie am 20.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX wurde in Österreich der Zweitbeschwerdeführer und am XXXX der zweitgeborene Sohn der Erstbeschwerdeführerin geboren. In den Geburtsurkunden sind jeweils keine Angaben zu den Vätern der Söhne enthalten.Am römisch 40 wurde in Österreich der Zweitbeschwerdeführer und am römisch 40 der zweitgeborene Sohn der Erstbeschwerdeführerin geboren. In den Geburtsurkunden sind jeweils keine Angaben zu den Vätern der Söhne enthalten. Die Erstbeschwerdeführerin war ab 30.09.2019 und der Zweitbeschwerdeführer ab 03.01.2020 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Von 31.08.2020 bis 14.09.2021 weist ihre Wohnsitzmeldung eine mehr als einjährige Unterbrechung auf. Seit 14.09.2021 sind sie wiederum mit einer Unterbrechung von wenigen Tagen laufend melderechtlich erfasst. Die Zeugung des am XXXX geborenen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin fällt hierbei offenkundig in jenen Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführer nicht in Österreich gemeldet waren.Die Erstbeschwerdeführerin war ab 30.09.2019 und der Zweitbeschwerdeführer ab 03.01.2020 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Von 31.08.2020 bis 14.09.2021 weist ihre Wohnsitzmeldung eine mehr als einjährige Unterbrechung auf. Seit 14.09.2021 sind sie wiederum mit einer Unterbrechung von wenigen Tagen laufend melderechtlich erfasst. Die Zeugung des am römisch 40 geborenen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin fällt hierbei offenkundig in jenen Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführer nicht in Österreich gemeldet waren. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und erwerbsfähig, ebenso wie ihr zweitgeborener Sohn gesund ist. Auch der Zweitbeschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Der Erstbeschwerdeführerin kommt die Obsorge für ihre beiden minderjährigen Söhne zu und lebt sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Ansonsten verfügen die Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Der Zweitbeschwerdeführer und sein jüngerer Bruder besuchen aufgrund ihres Alters bislang noch keine Bildungseinrichtung, während die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreiten. Ebenso wenig weist die Erstbeschwerdeführerin maßgebliche sprachliche oder gesellschaftliche Integrationsmerkmale auf. Der Zweitbeschwerdeführer besucht für zwei Stunden in der Woche einen Kindergarten. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten, während der Zweitbeschwerdeführer strafunmündig ist. 1.
  3. Zu einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer: Es besteht keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo im Familienverband gemeinsam mit dem zweitgeborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sind. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Gemäß § 1 Z 2 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage im Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 03.03.2022 Die Ausbreitung von COVID-10 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Kosovo ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft (AA 24.1.2022). Laut WHO gab es im Kosovo von 3.1.2020 bis 27.1.2022 190.750 COVID-19-Fälle und 2.992 Todesfälle aufgrund von COVID-19 (WHO 28.1.2022) Aufgrund der hohen Zahl an Neuinfektionen, vor allem mit der Corona-Variante Omikron, hat die kosovarische Regierung neue Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 genehmigt (WKO 24.1.2022). Einreisenden ab 12 Jahre, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Reiseweg, ist die Einreise nur gestattet, wenn sie entweder - eine Impfung mit drei Impfdosen im Herkunftsland zugelassener Impfstoffe nachweisen können, oder - eine Impfdosis Johnson&Johnson/Janssen und eine weitere Impfdosis als Booster nachweisen können. Für nicht vollständig im Sinne der vorgenannten Nr. 1 und 2 geimpfte Personen gilt folgendes Verfahren: Nachweis von zwei Impfdosen (oder eine Impfdosis Johnson&Johnson/Janssen) und PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden alt sein darf (AA 24.1.2022; vgl. WKO 24.1.2022).Einreisenden ab 12 Jahre, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Reiseweg, ist die Einreise nur gestattet, wenn sie entweder - eine Impfung mit drei Impfdosen im Herkunftsland zugelassener Impfstoffe nachweisen können, oder - eine Impfdosis Johnson&Johnson/Janssen und eine weitere Impfdosis als Booster nachweisen können. Für nicht vollständig im Sinne der vorgenannten Nr. 1 und 2 geimpfte Personen gilt folgendes Verfahren: Nachweis von zwei Impfdosen (oder eine Impfdosis Johnson&Johnson/Janssen) und PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden alt sein darf (AA 24.1.2022; vergleiche WKO 24.1.2022). Die Nachweispflicht unter Nr. 1 bis 3 gilt auch für genesene Personen. Ausnahmen von der o.g. Nachweispflicht gelten für Berufskraftfahrer im Personen- oder Güterverkehr, ausländische Diplomaten, die in Kosovo akkreditiert sind, sowie -Truppenpersonal, kosovarische Staatsangehörige, die sich maximal 12 Stunden im Ausland aufgehalten haben, Minderjährige unter 12 Jahre, Minderjährige zwischen 12 und 16 Jahren mit einem negativen PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden alt sein darf, Personen, bei denen wissenschaftlich nachgewiesene Kontraindikationen gegen eine COVID-19-Impfung bestehen, mit ärztlicher Bescheinigung und negativem PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden). Kosovarische Staatsangehörige, die nicht den Nachweis erbringen können, dass sie mindestens zweimal gegen COVID-19 geimpft sind, müssen sich nach der Einreise in eine siebentägige Selbstisolation begeben (AA 24.1.2022). Nationale Gesetze (am 7.12.2020 trat das Gesetz Nr. 07/L-016 zur wirtschaftlichen Erholung - COVID-19 mit einer Dotierung von ca. 360 Mio. Euro in Kraft) und internationale Unterstützung (der Internationale Währungsfonds (IMF) genehmigte im April 2020 eine Finanzierung in Höhe von 52 Mio. Euro für den Kosovo) sollen dem Land helfen, die Covid-Krise besser zu bewältigen (WKO 24.1.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/kosovosicherheit/207442, Zugriff 28.1.2022  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (24.1.2022): Coronavirus: Situation in Kosovo - Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-kosovo.html, Zugriff 28.1.2022  WHO – World Health Organization (28.1.2022): Kosovo Situation, https://covid19.who.int/region/euro/country/xk, Zugriff 28.1.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 03.03.2022 Die am
  5. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 8.11.2021). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 97 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen (AA 8.11.2020). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 8.11.2020).Die am
  6. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 8.11.2021). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 97 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen (AA 8.11.2020). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 8.11.2020). Generell werden die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo sowie deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit im politischen Prozess durch eine Reihe von Faktoren wie beispielsweise eine mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse untergraben. Die demokratischen Institutionen werden oftmals als undurchsichtig und wenig kooperativ in der Zusammenarbeit wahrgenommen. Trotzdem ist etwa ein Drittel der Bevölkerung mit Regierung und Parlament zufrieden. In den letzten vier Jahren konnte - wenngleich von einem niedrigen Niveau ausgehend - doch eine deutliche Verbesserung verzeichnet werden. Eine Umfrage der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aus dem Jahr 2010 ergab, dass 75% der Kosovaren eine positive Einstellung zur Demokratie haben. Die hohe Zustimmung zur Demokratie hat unter den sozio-ökonomischen Veränderungen, dem Versöhnungsprozess der Regierung mit Serbien und den serbischen Gemeinden im Kosovo und den 2015 von der Opposition organisierten Straßenprotesten gelitten (BS 2020). Im Anschluss an die Neuwahlen von Mitte Februar 2021 wird die Regierung seit März 2021 von einer neuen Koalition aus VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 18.10.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (8.11.2021): Außen- und Europapolitik, Kosovo. Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468?openAccordionId=item-207450-0-panel, Zugriff 19.1.2022  AA - Auswärtiges Amt (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 AA - Auswärtiges Amt (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022  BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 17.4.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, Zugriff 19.1.
  1. Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Zugriff 19.1.
  2. Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.03.2022 Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 6.1.2022; vgl. BMEIA 5.1.2022). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 24.1.2022).Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 6.1.2022; vergleiche BMEIA 5.1.2022). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 24.1.2022). Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potenzial für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 26.1.2022). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (24.1.2022): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 24.1.2022  BMEIA – Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten (26.1.2022: Reiseinformation – Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kosovo/, Zugriff 26.1.2022  KCSS - Kosovo Center for Security Studies (7.2019): Kosovo Security Barometer – Trends of Citizens’ Perceptions on Public safety in Kosovo (2016 – 2018), https://www.academia.edu/40117450/REPORT_BY_KCSS_TRENDS_OF_CITIZENS_PERCEPTIONS_ON_PUBLIC_SAFETY_IN_KOSOVO, Zugriff 19.1.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 03.03.2022 Die gesetzgebende Gewalt wird vom kosovarischen Parlament ausgeübt, die exekutive Gewalt von der Regierung (Premierminister, Minister) und die richterliche Gewalt von den Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, der höchsten richterlichen Behörde, und des Verfassungsgerichts. Die Exekutive hat sich jedoch wiederholt (informell) in die Arbeit von Legislative und Judikative eingemischt und das Parlament wurde immer wieder dafür kritisiert, dass es sein verfassungsmäßiges Mandat zur Kontrolle der Regierung nicht ausübt. Die parlamentarischen Ausschüsse in der Versammlung wurden von der Exekutive ignoriert, wodurch ihre parlamentarische Kontrollfunktion wesentlich geschmälert wurde. Die Kontrolle und Ausgewogenheit der demokratisch gewählten Institutionen ist zwar formell festgelegt, in der Realität jedoch schwach und ineffizient (BS 2020). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt. Dennoch hat eine 2016 durchgeführte Umfrage über die Wahrnehmung des Justizsystems durch die Bürger ergeben, dass nur 12,3% die Gerichte für unabhängig hielten, während 61,2% der Ansicht waren, dass Personen mit politischen Verbindungen weniger wahrscheinlich bestraft würden. 50,5% meinten, dass Justizbeamte Bestechungsgelder erhielten, oder verlangten und nur 36% konnten jüngste Verbesserungen im Justizsystem feststellen, während 24,4% davon überzeugt waren, dass keine Verbesserungen erzielt wurden (BS 2020). Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, der Rückstau an offenen Fällen hat sich seit 2016 um 85% verringert. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an die Gerichte im Instanzenzug bis hin zum Verfassungsgerichtshof wenden (USDOS 30.3.2021). Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt. Nach Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 30.3.2021). Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 30.3.2021)Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt. Nach Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 30.3.2021). Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021), mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 30.3.2021) Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 96% der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung, wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen. Das Kosovo wendet keine Geschworenenprozesse an (USDOS 30.3.2021). Die 'Free Legal Aid Agency' (FLAA) ist von der Regierung beauftragt, Personen mit niedrigem Einkommen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren, und führt entsprechende Kampagnen durch, die sich an benachteiligte und marginalisierte Gemeinschaften richteten (USDOS 30.3.2021). Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Entwicklung eines funktionierenden Justizsystems. Die Verwaltung im Justizbereich ist weiterhin langsam, ineffizient und angreifbar aufgrund unangemessener politischer Einflussnahme. Gewisse Fortschritte gab es allerdings im Berichtszeitraum. So wurde etwa ein elektronisches Fallverwaltungssystem eingeführt und ein zentrales Strafregister etabliert. Herausforderungen bestehen allerdings, so gibt eine geplante Überprüfung und Neueinschätzung aller Richter und Staatsanwälte Anlass zu Sorge (EC 19.10.2021). Die European Rule of Law Mission in Kosovo besteht seit
  3. EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen im Kosovo auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus und hat limitierte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. Unter der Säule der Beobachtung werden ausgewählte Fälle im kosovarischen Justizsystem verfolgt. Hier liegt der Fokus auf die von EULEX ursprünglich betreuten Fälle, die 2018 an die lokale Justiz übergeben wurden. Im Rahmen der operationellen Säule wird die kosovarische Polizei unterstützt, vor allem bei Demonstrationen oder aber im internationalen Bereich (EULEX o.D.). Quellen:  BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 24.1.2022  EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Kosovo* 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/ec34a067-8477-4adc-a123-054b7d62abc4_en, Zugriff 20.1.2022  EULEX (o.D.): What is EULEX, https://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,16, Zugriff 20.1.2022  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2052769.html, Zugriff 21.1.2022  USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2048164.html, Zugriff 19.1.2022 Der Kanun / Blutrache Letzte Änderung: 03.03.2022 Die albanische Tradition der Blutrache ist nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als „Blutrache“ bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 18.10.2021). Historisch bedingt existierte in der kosovarischen Gesellschaft eine grundsätzliche Distanz gegenüber staatlichen Strukturen. Dies führte zur Ausbildung umfangreicher Prozesse der Gemeinschaftsbildung, welche u. a. in der Entwicklung von Stämmen, Clans, Patenschaften und Blutsverwandtschaft Ausdruck fand. Insbesondere in der albanischen Bergwelt basierte die Ordnung auf mündlich tradiertem Gewohnheitsrecht. Diese sogenannten Kanune variierten regional, wobei die bekannteste dieser Rechtsordnungen der Kanun Lekë Dukagjini ist. Die grundlegende soziale Einheit, auf der der Kanun basiert, ist die Großfamilie unter Führung des männlichen Familienältesten (Senioritätsprinzip). Der Kanun ist ein umfassendes Regelwerk und befasst sich mit weiten Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens wie Kirchen-, Ehe-, Erb-, Schuld-, Handels- und Strafrecht. Zentral für dieses Rechtsverständnis ist der Begriff der Ehre, was sich u.a. in der Bedeutung der Blutrache, aber auch des umfassenden Gastrechts ausdrückt. Die Rolle der Frauen im Kanun ist eine nachgeordnete und charakterisiert die marginale Stellung der Frau in der traditionellen albanischen (Hochland-)Gesellschaft (GIZ 3.2020b). Die Blutrache, die teils Ausdruck Jahrzehnte alter Konflikte ist, war bis in die 1980er Jahre ein weitverbreitetes Phänomen in Albanien und im Kosovo. 1990 nahmen unter Führung von Anton Çetta, einem Professor für Ethnologie, ca. 100.000 Personen aus dem Kosovo, aus Albanien, Mazedonien und Montenegro an einer großen Aussöhnung von Familien teil, bei der ca. 2.000 Fälle der Blutrache versöhnt wurden. Obwohl er zunehmend an Bedeutung verliert, spielt der Kanun in entlegenen Regionen bis heute eine Rolle bei der Rechtsinterpretation. Nach dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung 1997 kam es in Albanien zu einer Renaissance der Blutrache, allerdings nicht nach den Regeln des Kanuns. Waren traditionell Frauen und Kinder vor der Blutrache geschützt, so sind heute auch diese Personengruppen von der Verfolgung betroffen. Bei der Bewertung krimineller Handlungen bzw. Formen der organisierten Kriminalität (in der Diaspora) spielen Aspekte des Gewohnheitsrechts aktuell eine Rolle (GIZ 3.2020b). Blutrache stellt im Westen des Kosovo (und im Norden Albaniens) somit nach wie vor ein Problem dar und wird infolge der Migrationsbewegung von Albanern und Kosovo-Albanern hin und wieder auch ins Ausland getragen. Eine Grundregel ist, dass eine Ehrverletzung mit Blut vergolten werden muss – sonst werden der Geschädigte und seine Familie von der Dorfgemeinschaft geächtet, was den gesellschaftlichen Tod bedeutet. Dieser gesellschaftliche Zwang ist ein Grund, weshalb sich die Blutrache in einigen Gegenden von Albanien und Kosovo zäh halten kann. Da eine Tötung stets die Revanche der anderen Familie herausfordert, können sich die Kettentötungen einer Blutfehde über Jahrzehnte hinziehen und ganze Familien auslöschen. Ursprünglich verlangte der Ehrenkodex des Kanuns, dass nur an männlichen Familienmitgliedern Blutrache geübt werden darf – doch heute sind in Nordalbanien durchaus auch Frauen gefährdet. Nur innerhalb des eigenen Hauses sind betroffene Familien vor der Blutrache sicher. Eine Blutfehde kann aber durch Verhandlungen und ein Sühnegeld beendet werden, wenn die (zuletzt) geschädigte Familie einwilligt. Diese Sühne wird im albanische Kanun Blutgeld genannt (GRA o.D.). Es bestehen keine Zufluchtsmöglichkeiten in anderen Landesteilen oder größeren Städten. Wegen der geringen Größe des Kosovo können Personen auch in größeren Städten sehr schnell gefunden werden, zumal Neuankömmlinge meist in einen Stadtteil ziehen, in dem bereits andere Personen aus ihrem Dorf oder Clan leben. Die größeren Städte setzten sich daher sozusagen aus 'ethnischen' Vierteln zusammen, in denen Familien Verwandtschaftsbeziehungen zu ihrem Heimatort und ihrem patrilinearen Clan bewahrten. Ferner ist es nicht möglich, von einem in einen anderen Landesteil zu ziehen und einfach unterzutauchen, da jede kosovo-albanische Person ihre Herkunft auf einen der zwölf Gründungsclans der Albaner in Kosovo zurückführen kann. Eine falsche Identität zu erfinden, die einer Überprüfung standhalten würde, ist daher kaum möglich. Zusätzlich werden Neuankömmlinge stets in einem Kontext sozialer Beziehungen eingeordnet, und Höflichkeitsnormen schreiben vor, sich bereits bei der ersten Begegnung nach Herkunft, Familienbeziehungen und Freunden einer Person zu erkundigen. Auch die Ombudsperson des Kosovo bestätigt, dass es kaum möglich ist, in anderen Landesteilen oder größeren Städten vor Blutrache Schutz zu finden (SFH 1.7.2016). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022  AA - Auswärtiges Amt (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Zugriff 19.1.2022. Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.  GRA – Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus (o.D.): Belastete Begriffe. Blutrache/Vendetta, https://www.gra.ch/bildung/gra-glossar/begriffe/belastete-begriffe/blutrache-vendetta/, Zugriff 19.1.2022  SFH – Schweizer Flüchtlingshilfe (1.7.2016): Kosovo. Blutrache, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/160701-kos-blutrache.pdf, Zugriff 14.4.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 10.03.2022 Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (AA 18.10.2021).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (AA 18.10.2021). Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 18.10.2021). Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von 9.221 Personen (8.221 Uniformierte, 1.000 Zivilangestellte). Der Frauenanteil in der KP beträgt 15%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 15,5%. EULEX-Polizisten beraten Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung zuständig (AA 18.10.2021). Die in der Normalisierungsvereinbarung vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen (AA 18.10.2021). Es gibt 464 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2017 gemäß Eurostat auf 326 Beamte belief. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck (EC 19.10.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022  EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Kosovo* 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/ec34a067-8477-4adc-a123-054b7d62abc4_en, Zugriff 20.1.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 03.03.2022 Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert (AA 18.10.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es im Jahr 2020 gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 30.3.2021).Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert (AA 18.10.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es im Jahr 2020 gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 30.3.2021). Unter der Ombudsperson des Kosovo (KOI) arbeitet der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT). Er führt in Gefängnissen, Haftanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und Polizeistationen Inspektionen durch. Im März 2020 wurden Gefängnisbesuche aufgrund der COVID-Pandemie temporär ausgesetzt und stattdessen Hotlines sowie sichere Beschwerdeboxen vor Ort in Gefängnissen eingerichtet. Vor der Aussetzung gab es im Rahmen von 40 Besuchen keine Anschuldigungen wegen Folter, wiewohl Misshandlungen vorkommen (USDOS 30.3.2021). Das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT), die führende NGO des Landes in Fragen der Folter, gab ebenfalls an, im Laufe des Jahres 2020 keine glaubwürdigen Berichte über Folterungen erhalten zu haben, obwohl die Misshandlung von Gefangenen nach wie vor ein Problem darstellt (USDOS 30.3.2021). Dem deutschen Auswärtigen Amt waren im Oktober 2021 keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt (AA 18.10.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 AA - Auswärtiges Amt (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022  USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2048164.html, Zugriff 19.1.2022 Korruption Letzte Änderung: 03.03.2022 Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptionsvorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen (USDOS 30.3.2021). Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Mehrere Korruptions-Skandale unter Beteiligung von Regierungsbeamten wurden unter der Regierung Hoti offen gelegt. Im Oktober 2020 schaffte die Regierung Hoti die Anti-Korruptions Taskforce in der Polizei ab, die zehn Jahre lang hochrangige Korruptionsfälle untersucht hatte. Auch Hoti war im Jahr 2019 im Rahmen der Untersuchung eines Korruptionsfalls befragt worden (FH 3.3.2021). Auch die Ergebnisse der EULEX-Anti-Korruptionsbemühungen waren minimal. Besonders hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was einen weitverbreiteten Eindruck der Straflosigkeit hervorrief. Es schien, als sollte wichtigen Persönlichkeiten der politischen Elite des Kosovo eine Untersuchung oder gar ein Gerichtsverfahren erspart bleiben, im höheren Interesse der Aufrechterhaltung des kosovarischen Staatsbildungsprojekts (BS 2020). Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind. Politische Korruption, etwa bei der Besetzung von Aufsichtsräten herrscht auch bei öffentlichen Unternehmen vor. Die kosovarische Presse berichtet regelmäßig von Korruptionsskandalen, in die hochkarätige Partei- oder Regierungsvertreter verwickelt sein sollen. Zur Anklage kommt bisher jedoch nur ein kleiner Teil davon und zu Verurteilungen kommt es ganz selten. So wurde der frühere Minister Fatmir Limaj diverse Male, unter anderem von EULEX-Richtern, wegen Korruption angeklagt, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch sein Bruder, Florim Limaj, der im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption betraut war, wurde wegen Korruption angeklagt. Ähnlich gelagert war der Fall des Staatsanwalts Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde 2013 von einem EULEX-Gericht selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Nicht nur lokalen Richtern, Staatsanwälten und Polizei fehlt die politische Unabhängigkeit zur Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle – selbst die EU-Rechtsstaatsmission EULEX erwies sich als außerordentlich ineffizient, hochkarätige Fälle politischer Korruption abzuurteilen. 2017 wurden laut offiziellen Statistiken von den Staatsanwaltschaften im Kosovo knapp 1.800 Personen wegen Korruption angeklagt, 90% davon waren Behördenvertreter. 2015 wurde eine behördenübergreifende Task Force gegen politisch sensible Korruption und organisierte Kriminalität geschaffen. Bis einschließlich 2018 kamen allerdings lediglich 27 Fälle zur Anklage, ganze 9 Personen wurden verurteilt. Nicht zuletzt wegen der ineffizienten Korruptionsbekämpfung haben zwei Drittel der Bevölkerung im Kosovo kein Vertrauen in die Justiz bzw. den Rechtsstaat (GIZ 3.2020a). Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2021 auf Platz 104 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Damit bleibt die Bewertung im Vergleich zu 2020 gleich. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2022; vgl. TI 1.2021). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld (GIZ 3.2020a).Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2021 auf Platz 104 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Damit bleibt die Bewertung im Vergleich zu 2020 gleich. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2022; vergleiche TI 1.2021). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld (GIZ 3.2020a). Quellen:  BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 19.1.2022  FH - Freedon House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2052769.html, Zugriff 21.1.2022  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, Zugriff 21.1.
  1. Die Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.  TI – Transparency International (1.2022): Corruptions Perceptions Index 2021, https://www.transparency.de/cpi/, Zugriff 21.1.2022  TI – Transparency International (1.2021): Corruptions Perceptions Index 2020, https://www.transparency.de/cpi/cpi-2020/cpi-2020-tabellarische-rangliste/, Zugriff 21.1.2022  USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2048164.html, Zugriff 19.1.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 04.03.2022 Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 30.3.2021, vgl. FH 3.3.2021), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 3.3.2021). Generell kooperiert die Regierung aber mit NGOs und berücksichtigt ihre Ansichten (USDOS 30.3.2021).Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 30.3.2021, vergleiche FH 3.3.2021), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 3.3.2021). Generell kooperiert die Regierung aber mit NGOs und berücksichtigt ihre Ansichten (USDOS 30.3.2021). Ca. 6.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon allerdings nur 10% als aktiv gelten. Im Kosovo gibt es durchaus eine zumindest jüngere Tradition der Zivilgesellschaft, die eine bedeutende Rolle in der kosovarischen Parallelgesellschaft der 1990er Jahre sowie während des Konflikts und in der folgenden Phase der Soforthilfe und des Wiederaufbaus einnahm. Hervorzuheben ist dabei die Rolle der „Mutter Teresa Gesellschaft“. Die zivilgesellschaftliche Szene ist aufgrund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch, aber weitestgehend unpolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Die Gewerkschaften im Kosovo haben ca. 60.000 Mitglieder und sind mit einem Organisationsgrad von ca. 90% Abdeckung im öffentlichen Sektor ein gewichtiger Sozialpartner (GIZ 3.2020a). Quellen:  FH - Freedon House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2052769.html, Zugriff 21.1.2022  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, Zugriff 19.1.
  2. Die Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.  USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2048164.html, Zugriff 19.1.2022 Ombudsmann Letzte Änderung: 10.03.2022 Die Institution der Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse und kann, wenn ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die Fälle vor Gericht bringen. Weiters kann die Ombudsperson Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen untergesetzlichen oder administrativen Rechtsakten, Richtlinien und Praktiken abgeben (USDOS 30.3.2021). Im September 2020 wurde eine neue Ombudsperson ernannt. Die Institution der Ombudsperson nimmt ihr Mandat weiterhin wahr, schützt fundamentale Rechte und Freiheiten für alle, und stärkt ihre Kapazitäten, um Fälle effizient bearbeiten zu können. Die Implementierung der Empfehlungen der Ombudsperson durch andere Institutionen bleibt weiterhin eine Herausforderung, wiewohl sich die Akzeptanz der Vorschläge verbessert hat (EC 19.10.2021). Im Allgemeinen werden die Einflussmöglichkeiten der Ombudsperson als begrenzt eingeschätzt (AA 18.10.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022  EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Kosovo* 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/ec34a067-8477-4adc-a123-054b7d62abc4_en, Zugriff 20.1.2022  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2048164.html, Zugriff 19.1.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 10.03.2022 Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert (AA 18.10.2021). Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar (AA 18.10.2021; vgl. EC 19.10.2021) und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert (AA 18.10.2021). Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar (AA 18.10.2021; vergleiche EC 19.10.2021) und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen unterminiert, zuständige Behörden sind abhängig von ausländischen Gebern und nicht ausreichend involviert (EC 25.2.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022  EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Kosovo* 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/ec34a067-8477-4adc-a123-054b7d62abc4_en, Zugriff 20.1.2022 Frauen Letzte Änderung: 04.03.2022 Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt (AA 18.10.2021). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau ist weitgehend im Einklang mit europäischen Standards (EC 19.10.2021).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Artikel 6, dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt (AA 18.10.2021). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau ist weitgehend im Einklang mit europäischen Standards (EC 19.10.2021). Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter nicht durchgehend verwirklicht (AA 18.10.2021), auch wenn sich die gesellschaftliche, ökonomische und politische Position der Frauen langsam, aber stetig verbessert. Einen besonderen Schub bekam die Gleichberechtigung in der Politik mit der neuen Regierung im Februar 2020: Erstmals waren 5 der insgesamt 15 Minister/innen Frauen, während Vjosa Osmani von der LDK als erste Frau zur Parlamentspräsidentin gewählt wurde (GIZ 3.2020b). Häusliche Gewalt (GIZ 3.2020b; vgl. EC 19.10.2021) und sexuelle Belästigungen stellen ein verbreitetes Phänomen dar (GIZ 3.2020b). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen, dauern die Verfahren oft sehr lange. Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch das Gesetz Law No.03/L –182 „On Protection against Domestic Violence“ sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 18.10.2021).Häusliche Gewalt (GIZ 3.2020b; vergleiche EC 19.10.2021) und sexuelle Belästigungen stellen ein verbreitetes Phänomen dar (GIZ 3.2020b). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen, dauern die Verfahren oft sehr lange. Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch das Gesetz Law No.03/L –182 „On Protection against Domestic Violence“ sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 18.10.2021). Opfer häuslicher Gewalt stießen weiterhin auf Hindernisse, wenn es darum ging, Schutz vor Missbrauch zu erlangen, da die staatlichen Maßnahmen unzureichend waren, nur wenige Fälle strafrechtlich verfolgt wurden und die Richter es weiterhin versäumten, einstweilige Verfügungen gegen misshandelnde Partner zu erlassen (HRW 13.1.2022). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, XXXX , Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als "sichere Häuser" bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist eine Unterbringung auch länger möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 18.10.2021).Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, römisch 40 , Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als "sichere Häuser" bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist eine Unterbringung auch länger möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 18.10.2021). Die Zivilgesellschaft spielt weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter. Die Regierung von Premierminister Kurti unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Umsetzung des Gesetzes zur Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere in Bezug auf die Gleichstellung bei der Einstellung und die Änderung von Stereotypen in der öffentlichen Verwaltung. Dennoch müssen die Institutionen ihre Sammlung, Pflege und transparente Berichterstattung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten verbessern. Die Agentur für die Gleichstellung der Geschlechter (AGE) spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, auch in Gesetzgebung und Politik, Förderung der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in den Politiken und Maßnahmen der Institutionen und Schulung von Beamten. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ministerien und Gemeinden muss noch verstärkt werden. Das 2020 angenommene Programm des Kosovo für die Gleichstellung der Geschlechter (2020-2024) liegt vor, und ein Aktionsplan wird derzeit ausgearbeitet (EC 19.10.2021). Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z.B. nur bei 15% des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 18.10.2021). Kosovos patriarchalisch geprägte Gesellschaft ist gekennzeichnet von mannigfaltigen geschlechtsspezifischen Diskriminierungen, von denen der Zugang zu Beschäftigung und Bildung am augenscheinlichsten sind. Während die Beschäftigungsquote von Frauen deutlich niedriger ist als die der Männer, ist die Arbeitslosenrate unter Frauen deutlich höher. Aber auch soziale Gewohnheiten und Einstellungen hinsichtlich der Teilhabe am politischen Leben, Eigentum und/oder häusliche Gewalt sind als problematisch zu identifizieren. Frauen sind bei der Entscheidungsfindung in allen Bereichen und auf allen Ebenen in Parlamenten auf zentralstaatlicher wie kommunaler Ebene und in Ministerien deutlich unterrepräsentiert. In der Geschichte Kosovos war überhaupt erst eine Frau Bürgermeisterin. Ungefähr 80% der Personen, die Geldüberweisungen in den Kosovo tätigen, sind männlich und 90% der Personen, die diese Geldtransfers im Kosovo empfangen und verwalten, sind ebenfalls männlich (GIZ 3.2020b). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 25.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 25.1.2022  EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Kosovo* 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/ec34a067-8477-4adc-a123-054b7d62abc4_en, Zugriff 20.1.2022  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 8.5.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]  HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2066493.html, Zugriff 21.1.2022 Kinder Letzte Änderung: 04.03.2022 Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten erheblich, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht lesen und schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung auf die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf. Für eine Anstellung benötigen Jugendliche im Kosovo schätzungsweise durchschnittlich fünf Jahre (GIZ 3.2020b). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige ethnischer Minderheiten und Kinder aus den ärmsten Haushalten noch stärker eingeschränkt sind. Auch Kinder mit Behinderungen stehen vor zahlreichen Herausforderungen und bleiben im Kosovo größtenteils unsichtbar. Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen. Schlechte Regierungsführung, Lücken zwischen Politik, Planung und Umsetzung sowie begrenzte finanzielle Mittel haben zu Diskrepanzen bei kinderrelevanten Dienstleistungen beigetragen, insbesondere auf Gemeindeebene. Kinder, die in ländlichen oder abgelegenen Gebieten leben, aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften stammen, einen Elternteil mit geringerer Bildung haben oder aus einem armen Haushalt kommen, haben ein höheres Risiko, wichtige Chancen zu verpassen (UNICEF o.D.). Gewalt gegen Kinder bleibt im Kosovo weitgehend unsichtbar - sowohl die Praxis als auch das Schweigen darüber werden durch gesellschaftliche Überzeugungen und Normen aufrechterhalten. 72 % der Kinder erleben irgendeine Art von gewaltsamer Disziplinierung, einschließlich psychologischer Aggression und/oder körperlicher Bestrafung. 30 % der Kinder werden körperlich bestraft und 24 % der Kinder werden ausschließlich mit gewaltfreien Methoden diszipliniert. Am stärksten gefährdet, Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung zu erfahren, sind Kinder aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen, insbesondere Mädchen (UNICEF o.D.). Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und hat Auswirkungen auf das Leben und die Bildung der Kinder im Kosovo. Eine von 25 Frauen und einer von 50 Männern (im Alter von 20 bis 24 Jahren) wurde vor dem
  3. Lebensjahr verheiratet. Bei Kindern aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften ist die Zahl der Eheschließungen vor dem
  4. Lebensjahr besonders hoch: jede dritte Frau und jeder zehnte Mann (im Alter von 20 bis 24 Jahren) ist verheiratet. Bildung und Haushaltsvermögen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, wann eine Frau heiratet (UNICEF o.D.). Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 16 Jahren zu heiraten. Obwohl keine offiziellen Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bosniaken und Gorani nach wie vor gängige Praxis. Einem Regierungsbericht zufolge heiraten in diesen Gemeinschaften etwa 12% der Kinder, meist Mädchen, vor dem
  5. Lebensjahr (USDOS 30.3.2021). Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre. Vergewaltigung ist eine Straftat, die mit fünf bis 20 Jahren Gefängnis geahndet wird (USDOS 30.3.2021). Quellen:  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018b): Kosovo - Gesellschaft, Zugriff 25.1.
  6. [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]  UNICEF (o.D.): Children in Kosovo, https://www.unicef.org/kosovoprogramme/children-kosovo, Zugriff 25.1.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2048164.html, Zugriff 24.1.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 04.03.2022 Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.3.2021). Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 18.10.2021). Die Regierung betrachtet serbisch ausgestellte Personaldokumente mit Namen kosovarischer Städte nicht als gültige Reisedokumente, was es vielen Mitgliedern der kosovo-serbischen Gemeinschaft erschwert, frei nach und aus dem Kosovo zu reisen, es sei denn, sie benutzten die beiden Grenzübergänge zu Serbien, die sich in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden im Norden befinden (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 25.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 25.1.2022  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2048164.html, Zugriff 19.1.2022 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 10.03.2022 UNHCR schätzt, dass mehr als 90.000 Personen aufgrund des Kosovo-Konflikts von 1999 vertrieben wurden, davon 65.000 in Serbien, 16.406 im Kosovo, 7.500 in "Drittländern", 729 in Montenegro und 394 in Nordmazedonien. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr sammelt, verarbeitet und verwaltet keine Daten über die vertriebene Bevölkerung und freiwillige Rückkehrer. UNHCR unterhält weiterhin seine interne Datenbank über Rückkehrer und Hilfsanträge. Nach Angaben des Ministeriums für Gemeinschaften und Rückkehr wurden als Hindernisse für die Rückkehr u. a. Sicherheitsvorfälle, unzureichender Schutz von Eigentumsrechten, Versagen der Gerichte bei der Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten, Ungehorsam gegenüber Gerichtsentscheidungen, mangelnder Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Probleme bei der Umsetzung von Sprachrechten, begrenzte wirtschaftliche Aussichten und gesellschaftliche Diskriminierung genannt. Nach Angaben von UNHCR wurden Vertriebene aufgrund des Fehlens einer detaillierten Volkszählung und angemessener Profildaten vom Schutz der Menschenrechte und von Entwicklungsplänen ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Die Menschen, die infolge der Ereignisse zwischen 1998 und 1999 sowie 2004 im Kosovo gewaltsam vertrieben worden waren, sind mit einer langwierigen Vertreibungssituation konfrontiert. Die Sicherstellung nachhaltiger Lösungen für diese Situation ist sowohl für die Behörden als auch für die internationalen Verantwortungsträger ein zentrales Anliegen. Allerdings wurden diesbezüglich in den vergangenen Jahren kaum Fortschritte erzielt (UNHCR 1.2018; vgl. HRW 13.1.2021).Die Menschen, die infolge der Ereignisse zwischen 1998 und 1999 sowie 2004 im Kosovo gewaltsam vertrieben worden waren, sind mit einer langwierigen Vertreibungssituation konfrontiert. Die Sicherstellung nachhaltiger Lösungen für diese Situation ist sowohl für die Behörden als auch für die internationalen Verantwortungsträger ein zentrales Anliegen. Allerdings wurden diesbezüglich in den vergangenen Jahren kaum Fortschritte erzielt (UNHCR 1.2018; vergleiche HRW 13.1.2021). In den ersten neun Monaten des Jahres 2021 registrierte das UNHCR 261 freiwillige Rückführungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus anderen Ländern in den Kosovo; weiters wurden laut kosovarischem Innenministerium zwischen Januar und September 2021 467 Abschiebungen in das Kosovo registriert, wobei diesbezüglich keine Daten über die ethnische Zugehörigkeit der Zurückgeführten vorliegen (HRW 13.1.2022). Die Regierung fördert die sichere und freiwillige Rückkehr der Vertriebenen. Über das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr fördert sie eine Politik und den Schutz von Binnenvertriebenen im Einklang mit der EU-Politik und arbeitet mit einheimischen und internationalen Organisationen zusammen, um den Binnenvertriebenen Zugang zu ihrem Eigentum und den Instrumenten für ihre nachhaltige Rückkehr zu gewährleisten. Dazu gehören Hilfe bei der Wiederinbesitznahme von Eigentum, Landzuweisungen für den Wohnungsbau und verbesserte sozioökonomische Aussichten (USDOS 30.3.2021). Im Dezember 2020 meldete das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr, dass 273 Personen - darunter 133 Serben, 42 Gorani, 36 Roma, 33 Balkan-Ägypter, 23 Aschkali und fünf Albaner - an ihren Herkunftsort im Land zurückgekehrt waren. Im Juni lebten 408 Binnenvertriebene, zumeist Kosovo-Serben, in Gemeinschaftsunterkünften im ganzen Land. Der Bau von Sozialwohnungen für 255 Binnenvertriebene und Flüchtlinge, die in fünf Sammelunterkünften untergebracht waren, war im Gange, und sollte bis Ende 2021 abgeschlossen werden (USDOS 30.3.2021). Quellen:  HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066493.html, Zugriff 9.3.2022  HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043716.html, Zugriff 9.3.2022  UNHCR (1.2018): Profiling of internally displaced persons in Kosovo, https://www.unhcr.org/see/wp-content/uploads/sites/57/2018/11/UNHCR_KOS_Profiling_English_Pages.pdf, Zugriff 1.3.2022  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2048164.html, Zugriff 25.1.2022 Grundversorgung Letzte Änderung: 10.03.2022 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards (AA 18.10.2021). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Für 2021 zeichnet sich ein äußerst positives Bild der kosovarischen Wirtschaft: getragen von der starken In- und Auslandsnachfrage wuchs die Wirtschaftsleistung in Q1 im Jahresvergleich um +4,1%, in Q2 um 16,7% und in Q3 um 14,5%. Der private Konsum erhöhte sich in den ersten drei Quartalen um 11%, der öffentliche Konsum um 8% und die Investitionen um 26%. Die Exporte von Gütern und Dienstleistungen wuchsen in den ersten drei Quartalen kräftig (+56% bzw. +117%), allerdings stiegen auch die Importe stark, sodass sich das Handelsbilanzdefizit weiter vergrößerte. Für 2022 wird ebenfalls mit einem kräftigen Wachstum von rund +5% gerechnet (WKO 19.1.2022). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im September 2020 auf 24,6%. Im September 2019 waren es 24,5% gewesen (CEIC o.D.). Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsquote Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in der Subsistenzwirtschaft Leistungen im Agrarsektor erbringen. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen jedoch nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Dies führt unter anderem zu informellen Beschäftigungsverhältnissen oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren entspricht nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräften. Dies führt dazu, dass trotz zahlreicher offener Arbeitsplätze eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt (GIZ 3.2020b). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022  CEIC-Data – (o.D.): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 26.1.2022  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Zugriff 26.1.
  7. Quelle liegt in der Staatendokumentation auf.  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Kosovo – Wirtschaft & Entwicklung, Zugriff 26.1.
  8. Quelle liegt in der Staatendokumentation auf.  WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 26.1.2022  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (19.1.2022): Die kosovarische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kosovarische-wirtschaft.html, Zugriff 26.1.2022 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 04.03.2022 Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
  9. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 18.10.2021). Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahren, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahren, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11,2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0,5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahren, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahren, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11,2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0,5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Zugriff 17.4.
  10. [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 04.03.2022 Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte, medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 18.10.2021). Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen ko-finanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte, behandelt. 2017 wurde das medizinische Personal in der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt (AA 18.10.2021). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern (AA 18.10.2021) in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, XXXX und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 18.10.2021).Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern (AA 18.10.2021) in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, römisch 40 und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 18.10.2021). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf
  11. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 18.10.2021).Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
  12. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 18.10.2021).Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 18.10.2021)., Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
  13. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 18.10.2021). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 19.10.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 28.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 28.1.2022  EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Kosovo* 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/ec34a067-8477-4adc-a123-054b7d62abc4_en, Zugriff 20.1.2022  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Zugriff 20.1.
  14. [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] Rückkehr Letzte Änderung: 04.03.2022 Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 18.10.2021). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 1.536 im Jahr 2019 auf 625 im Jahr 2020 gefallen (512 zwangsweise und 113 freiwillig). Im Jahr 2020 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 29% (EC 19.10.2021). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) im kosovarischen Innenministerium. Die Bearbeitung von Anträgen zur nachhaltigen Integration durch die genannte Abteilung gestaltet sich derzeit langwierig, Anspruchsberechtigte müssen teilweise mehrere Wochen bzw. Monate warten, bis entsprechende Leistungen bewilligt werden. Das DRRP betreibt direkt im Gebäude des internationalen Flughafens Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das „Rückkehrbüro“. Es besteht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für medizinische Notfälle. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 18.10.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022  EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Kosovo 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/ec34a067-8477-4adc-a123-054b7d62abc4_en, Zugriff 20.1.2022 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen Letzte Änderung: 04.03.2022 Es gibt keine klassischen staatlichen Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge, es existiert lediglich ein Kinderheim in kirchlicher Trägerschaft in Klina sowie ein SOS Kinderdorf in Pristina. Für unbegleitete Minderjährige ist das „Amt für soziale Angelegenheiten“ der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen (AA 18.10.2021). Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen (AA 18.10.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022
  15. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zum Kosovo sowie in die seitens der Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zu den vorgelegten Verwaltungsakten eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en W285 2229980-1, W285 2249184-1 und I422 2264685-1 bezüglich der rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren der Beschwerdeführer und des zweitgeborenen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin. 2.
  16. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, da sie vor den österreichischen Behörden keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte. In ihrem Asylverfahren behauptete sie, der Schlepper habe ihr ihre kosovarische ID-Card abgenommen. Die Identität des Zweitbeschwerdeführers steht in Ansehung seiner in Vorlage gebrachten und sich im Verwaltungsakt befindlichen Geburtsurkunde Nr. XXXX , ausgestellt seitens des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX , fest.Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, da sie vor den österreichischen Behörden keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte. In ihrem Asylverfahren behauptete sie, der Schlepper habe ihr ihre kosovarische ID-Card abgenommen. Die Identität des Zweitbeschwerdeführers steht in Ansehung seiner in Vorlage gebrachten und sich im Verwaltungsakt befindlichen Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt seitens des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes römisch 40 , fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Bildung und Berufserfahrung, der Volksgruppenzugehörigkeit und der Konfession der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich getroffenen Feststellungen in ihren rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren sowie aus dem Umstand, dass den insoweit in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Kosovo ein Universitätsstudium der Rechtswissenschaften betrieben hat, wurde zudem durch einen vorgelegten Studierendenausweis der Universität XXXX bescheinigt.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Bildung und Berufserfahrung, der Volksgruppenzugehörigkeit und der Konfession der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich getroffenen Feststellungen in ihren rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren sowie aus dem Umstand, dass den insoweit in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Kosovo ein Universitätsstudium der Rechtswissenschaften betrieben hat, wurde zudem durch einen vorgelegten Studierendenausweis der Universität römisch 40 bescheinigt. Die Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus den Verwaltungsakten in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Fremdenregister, wobei aus letzterem überdies die Zeiten der Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführer hervorgehen, ebenso wie der Umstand, dass sie mit dem zweitgeborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben. Bezüglich der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres zweitgeborenen Sohnes wurden zu keinem Zeitpunkt etwaige Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin zudem im erwerbsfähigen Alter befindet. Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer findet sich im Verwaltungsakt ein Bericht seiner Kindergartenpädagogin, wonach beobachtet worden sei, dass er nicht auf seinen Namen und auch nur kaum auf Geräusche reagiere, darüber hinaus spreche er nicht und gebe nur gewisse Laute von sich. Dem Beschwerdeschriftsatz war zudem im gegebenen Zusammenhang eine undatierte Ambulanzkarte der Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten eines Klinikums angeschlossen, wonach der Zweitbeschwerdeführer aufgrund einer verzögerten Sprachentwicklungsstörung einer ohrmikroskopischen Untersuchung unterzogen und zudem für den 10.01.2023 ein Termin in einem Landeskrankenhaus für eine pädaudiologische Abklärung vereinbart worden sei. Eine lebensbedrohliche oder dauerhaft behandlungsbedürftige Gesundheitsbeeinträchtigung ergibt sich aus einer etwaigen Hör- oder Sprachentwicklungsstörung nicht, ebenso ist im Kosovo eine staatlich finanzierte, medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem eingerichtet. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen ko-finanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte, behandelt. 2017 wurde das medizinische Personal in der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt (vgl. Punkt II.1.3.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer im Falle einer etwaigen weiterführenden Behandlungsbedürftigkeit auch im Kosovo adäquate Behandlungsmöglichkeiten durch einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrheilkunde oder Logopädie vorfinden wird und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Bezüglich der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres zweitgeborenen Sohnes wurden zu keinem Zeitpunkt etwaige Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin zudem im erwerbsfähigen Alter befindet. Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer findet sich im Verwaltungsakt ein Bericht seiner Kindergartenpädagogin, wonach beobachtet worden sei, dass er nicht auf seinen Namen und auch nur kaum auf Geräusche reagiere, darüber hinaus spreche er nicht und gebe nur gewisse Laute von sich. Dem Beschwerdeschriftsatz war zudem im gegebenen Zusammenhang eine undatierte Ambulanzkarte der Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten eines Klinikums angeschlossen, wonach der Zweitbeschwerdeführer aufgrund einer verzögerten Sprachentwicklungsstörung einer ohrmikroskopischen Untersuchung unterzogen und zudem für den 10.01.2023 ein Termin in einem Landeskrankenhaus für eine pädaudiologische Abklärung vereinbart worden sei. Eine lebensbedrohliche oder dauerhaft behandlungsbedürftige Gesundheitsbeeinträchtigung ergibt sich aus einer etwaigen Hör- oder Sprachentwicklungsstörung nicht, ebenso ist im Kosovo eine staatlich finanzierte, medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem eingerichtet. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen

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