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{'item': 'I423 2200770-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlI423 2200770-1 SpruchI423 2200770-1/19E, I423 2200770-1/19E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle vom 30.05.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2023, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG gegen XXXX alias XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG gegen römisch 40 alias römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2, AsylG 2005 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2200770.1.00

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