RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlI423 2263542-1 SpruchI423 2263542-1/7E, I423 2263542-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 03.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 03.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2022, zu Recht: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsangehörige, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 13.06.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihren Fluchtgründen führte sie dabei aus, sie sei schon zweimal verheiratet gewesen und wären beide Ehemänner gestorben. Sie habe schließlich ein drittes Mal geheiratet und sei deshalb von ihren Geschwistern verstoßen worden. Es habe sich herausgestellt, dass ihr Ehemann kein guter Mensch sei. Er habe sie geschlagen und sie hätte nicht mehr mit ihm leben können. Sie könne nicht mehr zurück zu ihrer Familie und da sie kein Einkommen habe, habe sie sich entschlossen, zu ihrer Tochter nach Italien zu fahren. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.
- Am 25.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte sie dabei aus, ihr derzeitiger Mann nehme Drogen, spiele Karten und hätte gedroht, sie umzubringen. Sie sei von ihm schlecht behandelt und von ihm und auch von seinen Freunden vergewaltigt worden. Die Art, wie sie verheiratet seien, nämlich ausschließlich nach traditionellem Recht, sei verboten, weshalb sie nicht zur Polizei gehen und sich beschweren könne.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 23.11.
- Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, es sei erforderlich, sich mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Diesen zufolge würden staatliche Schutzmechanismen im Falle häuslicher Gewalt nicht effizient sein und nehme die Gewalt gegen Frauen sogar zu. Die belangte Behörde hätte daher das von ihr herangezogene Beweismittel der Länderfeststellungen falsch gewürdigt. Die Beschwerdeführerin würde hinsichtlich ihrer Verfolgung der sozialen Gruppe der Familie zugehörig sein. Jedenfalls hätte ihr in Anbetracht des Alters und ihrer nie erfolgten Berufstätigkeit der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen, da nicht erwartet werden könne, dass sie in Tunesien schnell einen Arbeitsplatz finden und ihre Existenzgrundlage sichern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr nicht zur Verfügung.
- Mit Schriftsatz vom 28.11.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.11.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Am 21.12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurde. Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin Die volljährige, zuletzt nach traditionellem Recht verheiratete Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Tunesiens, sunnitisch-muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Die Beschwerdeführerin ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig.Sie ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Beschwerdeführerin ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Sie stammt aus Tunesien und lebte zuletzt bis zu ihrer Ausreise im Mai 2022 in XXXX , zuvor war sie in der Provinz Jendouba und auch in der Hauptstadt Tunis wohnhaft. Per Flugzeug reiste sie von Tunis aus zuvor in die Türkei, von wo aus sie weiterzog und schließlich über Ungarn zu Fuß am 12.06.2022 Österreich erreichte und am selben Tag einen Asylantrag stellte. In Österreich ist sie nunmehr seit 30.06.2022 durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst.Sie stammt aus Tunesien und lebte zuletzt bis zu ihrer Ausreise im Mai 2022 in römisch 40 , zuvor war sie in der Provinz Jendouba und auch in der Hauptstadt Tunis wohnhaft. Per Flugzeug reiste sie von Tunis aus zuvor in die Türkei, von wo aus sie weiterzog und schließlich über Ungarn zu Fuß am 12.06.2022 Österreich erreichte und am selben Tag einen Asylantrag stellte. In Österreich ist sie nunmehr seit 30.06.2022 durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst. In Tunesien besuchte sie für die Dauer von zwei Jahren die Schule und erlernte sowohl das Lesen als auch das Schreiben. Sie absolvierte einen Kurs als Imkerin und war als solche auch tätig. Zudem hat sie saisonal in Erntezeiten auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Ansonsten sicherte sie sich ihren Lebensunterhalt zuvor durch ihre Eltern, später durch ihre Ehemänner. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten hat die Beschwerdeführerin die Chance, auch hinkünftig am tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Tunesien sind nach wie vor die Geschwister (zwei Schwestern, jedenfalls ein Bruder) der Beschwerdeführerin aufhältig. In Österreich leben keine Verwandten bzw. Familienangehörige der Beschwerdeführerin. In Italien ist eine Adoptivtochter der Beschwerdeführerin aufhältig, zu welcher jedoch seit über zwei Jahren kein Kontakt mehr besteht. Im Bundesgebiet führt sie kein Familienleben. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zeitraum 03.10.2022 bis 11.11.2022 besuchte sie das Modul 1 eines Deutschkurses auf dem Sprachniveau A1.
- Eine Deutsch-Sprachprüfung hat sie bis dato nicht abgelegt. Die Beschwerdeführerin kann sich in der deutschen Sprache nicht ausdrücken. Aktuell besucht sie mit Ausnahme eines weiteren Deutschkurses keine anderweitigen Kurse und ist sie nicht Mitglied eines Vereines. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden. Strafgerichtlich ist sie unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Herkunftsland Tunesien weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Ihr Vorbringen in Zusammenhang mit ihrem vierten Ehegatten stellt sich als nicht asylrelevant dar. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien droht der Beschwerdeführerin weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in Tunesien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien Bei Tunesien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Tunesien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
- COVID-19 Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 29.4.2022). Seit dem 26.2.2022 müssen geimpfte Reisende, bzw. vollständig geimpfte ab 18 Jahren (sowie einmal geimpft und genesen) (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022) ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat bei der Einreise vorlegen. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson & Johnson mindestens 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde; Einreisende müssen sich stichprobenartigen Screeningtests unterziehen (AA 29.4.2022; vgl. FD 11.5.2022). Seit dem 26.2.2022 müssen geimpfte Reisende, bzw. vollständig geimpfte ab 18 Jahren (sowie einmal geimpft und genesen) (AA 29.4.2022; vergleiche BMEIA 29.4.2022) ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat bei der Einreise vorlegen. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson & Johnson mindestens 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde; Einreisende müssen sich stichprobenartigen Screeningtests unterziehen (AA 29.4.2022; vergleiche FD 11.5.2022). Ungeimpfte Reisende ab 18 Jahren müssen bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt wurde. Alternativ kann auch ein, bei Einreise maximal 24 Stunden alter, Antigentest vorgelegt werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022). Für Reisende die ein unvollständiges Impfschema aufweisen, einschließlich derjenigen, die nur eine Impfdosis erhalten haben (bei Impfstoffen mit zwei Injektionen), gelten dieselben Einreisebestimmungen wie für Ungeimpfte (FD 11.5.2022). Nach Ankunft müssen sich ungeimpfte Reisende ab 18 Jahren in eine fünftägige Heimisolation begeben (AA 29.4.2022; vgl. FD 11.5.2022, BMEIA 29.4.2022), bei Auftreten von Symptomen sieben Tage (BMEIA 29.4.2022). Ungeimpfte Reisende ab 18 Jahren müssen bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt wurde. Alternativ kann auch ein, bei Einreise maximal 24 Stunden alter, Antigentest vorgelegt werden (AA 29.4.2022; vergleiche BMEIA 29.4.2022). Für Reisende die ein unvollständiges Impfschema aufweisen, einschließlich derjenigen, die nur eine Impfdosis erhalten haben (bei Impfstoffen mit zwei Injektionen), gelten dieselben Einreisebestimmungen wie für Ungeimpfte (FD 11.5.2022). Nach Ankunft müssen sich ungeimpfte Reisende ab 18 Jahren in eine fünftägige Heimisolation begeben (AA 29.4.2022; vergleiche FD 11.5.2022, BMEIA 29.4.2022), bei Auftreten von Symptomen sieben Tage (BMEIA 29.4.2022). Reisende unter 18 Jahren sind von der Test- oder Impfpflicht ausgenommen (FD 11.5.2022). Der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis ist in ausgedruckter Form vorzulegen. Das Dokument wird beim Flughafen Check-in geprüft und muss bei Ankunft den Verantwortlichen des Gesundheitsministeriums im Rahmen der Temperaturkontrolle übergeben werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022). Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen. Bei positivem Ergebnis ist die getestete Person zu einer fünftägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet. Bei anhaltenden Symptomen verlängert sich die Quarantäne auf sieben Tage (AA 29.4.2022). Der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis ist in ausgedruckter Form vorzulegen. Das Dokument wird beim Flughafen Check-in geprüft und muss bei Ankunft den Verantwortlichen des Gesundheitsministeriums im Rahmen der Temperaturkontrolle übergeben werden (AA 29.4.2022; vergleiche BMEIA 29.4.2022). Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen. Bei positivem Ergebnis ist die getestete Person zu einer fünftägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet. Bei anhaltenden Symptomen verlängert sich die Quarantäne auf sieben Tage (AA 29.4.2022). Ein Impfpass ist für den Zugang zu öffentlichen Plätzen für alle Personen über 18 Jahre erforderlich. Der Europäische Gesundheitspass wird von den tunesischen Behörden anerkannt (FD 11.5.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022). Ein Impfpass ist für den Zugang zu öffentlichen Plätzen für alle Personen über 18 Jahre erforderlich. Der Europäische Gesundheitspass wird von den tunesischen Behörden anerkannt (FD 11.5.2022; vergleiche BMEIA 29.4.2022). Weiters dürfen Restaurants und Cafés im Freiluftbereich 100 % und in geschlossenen Räumen 75 % ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen. Es ist der Impfnachweis vorzulegen und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (außer am Tisch). Ansonsten gilt in der Gastronomie die Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten sowie das Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen. Mit Wirkung vom 1.4.2022 ist vorgesehen, die Bewirtung in geschlossenen Räumen bei voller Kapazität zu ermöglichen. Hotels und Touristenbusse dürfen wieder voll ausgelastet werden (AA 29.4.2022). Unter Einhaltung der sanitären Vorschriften (BMEIA 29.4.2022) gilt landesweit in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines Pkws ab einem Beifahrer (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022). Unter Einhaltung der sanitären Vorschriften (BMEIA 29.4.2022) gilt landesweit in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines Pkws ab einem Beifahrer (AA 29.4.2022; vergleiche BMEIA 29.4.2022). Konnte Tunesien die erste Covid-19-Infektionswelle dank dreimonatigem Lockdown epidemiologisch relativ unbeschadet überstehen, stiegen die Infektionsraten (sowie Hospitalisierungs- und Todesfälle) ab September 2020 kontinuierlich und erreichten im Juli/August 2021 dramatische Höchstwerte. Tunesien zählt mit über 25.300 Todesopfern zu den am stärksten betroffenen Ländern in Afrika. Dank großzügiger Hilfslieferungen an Ausrüstung und Impfstoff und einer intensiven Impfkampagne (dzt. Knapp 50 % Erst- und 40 % Zweitgeimpfte) ist die Situation derzeit entspannt. Dennoch wurde die Einführung eines sanitären Passes verfügt: ab dem 22.12.2021 ist dieser für den Zutritt zu allen öffentlichen Einrichtungen und am Arbeitsplatz erforderlich (ÖB 11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022 ● BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022 ● FD - France Dipplomatie [Frankreich] (11.5.2022): Tunisie, Conseils aux Voyageurs, Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/tunisie/, Zugriff 11.5.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf 1.3.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist nach wie vor angespannt, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus v. a. Libyen aus. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 gab es keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (STDOK 17.3.2022). Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 29.4.2022). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 29.4.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 6.5.2022). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird. Kritisch beobachtet wird auch ein Gesetzesprojekt zum Schutz der Sicherheitskräfte, welches diesen größeren Handlungsspielraum und Straffreiheit einräumen soll (ÖB 11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 28.2.2022). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird. Kritisch beobachtet wird auch ein Gesetzesprojekt zum Schutz der Sicherheitskräfte, welches diesen größeren Handlungsspielraum und Straffreiheit einräumen soll (ÖB 11.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 28.2.2022). Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag 7 der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 29.4.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen außergewöhnlichen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt. Die Demonstranten trugen Transparente mit der Aufschrift „Wir alle sind Kaïs Saïed“ und forderten die strafrechtliche Verfolgung von korrupten Politikern, was einem häufigen Ausspruch des Staatschefs entsprach (France 24 8.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022). Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vergleiche BMEIA 29.4.2022). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag 7 der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 29.4.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen außergewöhnlichen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt. Die Demonstranten trugen Transparente mit der Aufschrift „Wir alle sind Kaïs Saïed“ und forderten die strafrechtliche Verfolgung von korrupten Politikern, was einem häufigen Ausspruch des Staatschefs entsprach (France 24 8.5.2022; vergleiche BAMF 9.5.2022). Auch wenn sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden in der Reaktion auf mutmaßliche Angriffe verbessert hat, wurden in den letzten Jahren die meisten militanten Anschläge vereitelt. Im Jänner 2022 vereitelte die tunesische Polizei hat einen Anschlag. Eine Rückkehrerin aus Syrien, plante mit einem Sprengstoffgürtel Angriffe auf Touristengebiete. Im November 2021 erschoss die Polizei einen Extremisten, der die Beamtem in Tunis mit einem Messer und Hackbeil angreifen wollte (Reuters 29.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022 ● EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.5.2022): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage_0, Zugriff 6.5.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022 ● France 24 (8.5.2022): Hundreds rally in support of Tunisian President Saied, https://www.france24.com/en/africa/20220508-hundreds-rally-in-support-of-tunisian-president-saied, Zugriff 10.5.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf ● Reuters (29.1.2022): Tunisia thwarts alleged terrorist attack targeting tourist areas (29.1.2022), https://www.reuters.com/world/africa/tunisia-thwarts-alleged-terrorist-attack-targeting-tourist-areas-2022-01-28/, Zugriff 6.5.2022 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
- Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 28.2.2022; vgl. AA 19.2.2021). Die Justizreform war und ist einer der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses, der vorläufig zu einem Stillstand gekommen ist. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 11.2021). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 23.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 28.2.2022; vergleiche AA 19.2.2021). Die Justizreform war und ist einer der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses, der vorläufig zu einem Stillstand gekommen ist. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 11.2021). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden in diesem Jahr von Tausenden von Juristen gewählt. In einem Bericht des Direktors für den Nahen Osten und Nordafrika der Internationalen Juristenkommission vom Dezember 2021 wird den tunesischen Behörden jedoch vorgeworfen, dass sie es versäumt haben, Reformen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz und zur Ermächtigung des Obersten Justizrats zu verabschieden, wie dies in früheren Gesetzen zur Übergangsjustiz vorgesehen war (FH 28.2.2022). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021). Ein Verfassungsgericht wurde bislang nicht eingesetzt; es existiert nur ein provisorisches Verfassungsgericht, das bis zur Suspendierung der Verfassung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesentwürfen wachte. Eine anhaltende gesetzgeberische Herausforderung bleibt die Harmonisierung der gesamten bestehenden Rechtsordnung mit der neuen Verfassung (AA 29.4.2022) Dem Justizsystem mangelt es an Effizienz und Unabhängigkeit; lange Verfahrensdauer, mangelnde Beachtung der Prozedere und Kapazität haben Vertrauensverlust in der Bevölkerung zur Folge. Die heikle Sanierung in Richtung einer unabhängigen und professionellen Justiz ist dringend geboten, um Korruption und Steuerflucht effizient zu bekämpfen. Das Fehlen eines Verfassungsgerichtshofs wird auch international angeprangert (ÖB 11.2021). Präsident Saïed verkündete am 1.6.2022 per Dekret die Entlassung von insgesamt 57 rechtsprechenden Personen, denen Korruption, Schutz von terroristischen Organisationen und sexualisierte Gewalt vorgeworfen wird. Schon zuvor kam es zu Streiks von rechtsprechenden Personen, sodass Gerichtssäle im gesamten Land geschlossen wurden. Zahlreiche Protestierende, darunter Anwältinnen und Anwälte, Aktivistinnen und Aktivisten, versammelten sich u. a. vor dem Justizpalast in Tunis. Am 4.6.2022 verurteilten die Gewerkschaften die fortgesetzte Einmischung des Präsidenten in die Justiz (BAMF 13.6.2022). Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den verschiedenen Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das für die Einhaltung der Verfassung sorgen soll (HRW 13.1.2022). Der Verfassungsgerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die Verfassungsmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen zu prüfen, war 2021 noch nicht eingerichtet. Die Bemühungen des Parlaments, die Einrichtung des Gerichts voranzutreiben, wurden im April 2021 von Präsident Saïed zurückgewiesen, was die politische Pattsituation zwischen Exekutive und Legislative weiter verschärfte. Das Fehlen eines Verfassungsgerichts erschwerte die Debatte über die Verfassungsmäßigkeit von Saïeds Notstandsmaßnahmen (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den verschiedenen Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das für die Einhaltung der Verfassung sorgen soll (HRW 13.1.2022). Der Verfassungsgerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die Verfassungsmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen zu prüfen, war 2021 noch nicht eingerichtet. Die Bemühungen des Parlaments, die Einrichtung des Gerichts voranzutreiben, wurden im April 2021 von Präsident Saïed zurückgewiesen, was die politische Pattsituation zwischen Exekutive und Legislative weiter verschärfte. Das Fehlen eines Verfassungsgerichts erschwerte die Debatte über die Verfassungsmäßigkeit von Saïeds Notstandsmaßnahmen (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die unabhängige Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl sich die Angeklagten darüber beschwerten, dass die Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsverfahren nicht konsequent befolgten. Vor zivilen Gerichten haben Angeklagte das Recht auf die Unschuldsvermutung. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder auf öffentliche Kosten einen Anwalt stellen zu lassen, Zeugen gegen sich zu konfrontieren, Zeugen und Beweise vorzulegen und Urteile gegen sie anzufechten. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte unverzüglich und detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen, gegebenenfalls mit freier Auslegung. Sie müssen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dürfen nicht gezwungen werden, auszusagen oder Schuld zu bekennen (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 ● BAMF- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes,
- Juni 2022, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022, 1.3.
- Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, CIA 12.4.2022). Die Nationalpolizei ist in erster Linie für die Strafverfolgung in den Großstädten zuständig, während die Nationalgarde (Gendarmerie) für die Sicherheit der Grenzen sorgt und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert (CIA 12.4.2022). Im Jahr 2021 gingen die Sicherheitskräfte in mehreren Teilen des Landes weiterhin mit Gewalt gegen sozioökonomische Proteste vor (HRW 13.1.2022). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 12.4.2022). Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, CIA 12.4.2022). Die Nationalpolizei ist in erster Linie für die Strafverfolgung in den Großstädten zuständig, während die Nationalgarde (Gendarmerie) für die Sicherheit der Grenzen sorgt und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert (CIA 12.4.2022). Im Jahr 2021 gingen die Sicherheitskräfte in mehreren Teilen des Landes weiterhin mit Gewalt gegen sozioökonomische Proteste vor (HRW 13.1.2022). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 12.4.2022). Da Beamte ungestraft Zivilisten und Häftlinge misshandeln, und die Polizeigewerkschaft sich gegen Reformbemühungen zur Lösung des Problems gewehrt hat, wurden 2021 mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von polizeilichen Übergriffen und Schikanen auf Video aufgezeichnet und veröffentlicht (FH 28.2.2022). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 29.4.2022). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z. B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 29.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.4.2022): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 13.4.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tunisia https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 1.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Beschwerden an die Justizbehörde, sowie die Abgabe von Empfehlungen zur Behebung von Missständen (AA 29.4.2022). Gemäß der nationalen Behörde zur Verhütung von Folter (INPT), fanden die meisten der gemeldeten Misshandlungen unmittelbar nach der Festnahme in Polizeigewahrsam statt. Das INPT hat im Jahr 2020 einen Bericht für den Zeitraum 2016-20 veröffentlicht, aber bis zum Jahresende noch keinen Bericht für 2021 vorgelegt (USDOS 12.4.2022). Zur Überwachung des verfassungsmäßig verankerten Verbots der Folter wurde 2015 die Instance Nationale de Prévention de la Torture - INPT – eingerichtet, welche jüngst wieder bestätigt hat, dass für Folter keine Verjährung gilt (ÖB 11.2021). NGOs kritisierten die Regierung für ihre Zurückhaltung bei der Untersuchung von Foltervorwürfen und den Anschein der Straffreiheit für Täter. Im Juni 2021 behauptete der Präsident des INPT, dass die Justiz in Fällen von Folter oder Misshandlung nie ein endgültiges Urteil verkünden und dass solche Fälle stattdessen im Allgemeinen als „übermäßige Gewaltanwendung“ behandelt werden (USDOS 12.4.2022). Die Polizei sieht sich seit langem mit Vorwürfen konfrontiert, wonach Beamte ungestraft Zivilisten und Inhaftierte misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen gewehrt, die auf eine Problemlösung abzielen. Im Jahr 2021 wurden mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von Misshandlungen und Schikanen durch die Polizei auf Video aufgezeichnet. Diese Ereignisse lösten große Proteste gegen Polizeigewalt aus, die wiederum von den Einsatzkräften unterdrückt wurden (FH 28.2.2022). Obwohl das Gesetz solche Praktiken verbietet, kommt es laut Berichten von nationalen und internationalen Organisationen zu schweren körperlichen Misshandlungen durch die Polizei (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gingen die Sicherheitskräfte in mehreren Teilen des Landes weiterhin mit Gewalt gegen sozioökonomische Proteste vor. Im Jänner schlug die Polizei in mehreren Städten Demonstranten und nahm Hunderte von ihnen fest, darunter viele Minderjährige. Bei Zusammenstößen mit der Polizei in der Stadt Sbeitla kam ein junger Mann ums Leben. Mindestens zwei weitere Männer starben in Sfax und Sidi Hassine bei Zusammenstößen mit der Polizei (HRW 13.1.2022). Die unabhängige tunesische Organisation gegen Folter (OCTT) erhielt im Jahr 2021 Fotos und Videoaufnahmen über Folter eines Insassen im Mornaguia-Gefängnis, der in weiterer Folge an seinen Verletzungen verstarb. Das OCTT informierte die Nationale Antifolterbehörde (INPT) über den Fall und forderte ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Feststellung der Todesursache an. Die Regierung gab keine öffentlichen Erklärungen zu diesem Fall ab (USDOS 12.4.2022). Zwar sind die Bedingungen, die nach 2011 zu einer Zunahme der terroristischen Aktivitäten in Tunesien geführt haben, im Jahr 2021 nicht mehr gegeben, doch hat Tunesien seinen Erfolg bei der Terrorismusbekämpfung auch durch schwerwiegende repressive Maßnahmen erkauft. Der seit sechs Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen. Darüber hinaus haben Menschenrechtsorganisationen die Behörden beschuldigt, Gefangene in Gefängnissen und Haftanstalten zu foltern und zu misshandeln. Tausende dieser Gefangenen sollen in den kommenden Jahren freigelassen werden, wobei eine erfolgreiche Rehabilitation und Wiedereingliederung in die tunesische Gesellschaft fraglich ist (JF 13.8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022 https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 ● JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.htm, Zugriff 20.4.2022 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen. Eine ständige Herausforderung bleibt die Anpassung der nationalen Rechtsordnung an die neue Verfassung (AA 29.4.2022). Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den aufeinanderfolgenden Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das die Einhaltung der Verfassung gewährleisten soll. Das Parlament konnte nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreichen und Präsident Saïed weigerte sich im April 2021, ein Gesetz zu unterzeichnen, das die Zweidrittelmehrheit herabgesetzt hätte (HRW 13.1.2022). Mehr als ein Jahr nach der Veröffentlichung des Abschlussberichts der Wahrheits- und Würdekommission am 24.6.2020, einer staatlichen Einrichtung, die 2013 gegründet wurde, um systematische Menschenrechtsverletzungen aufzudecken und zu untersuchen, die in Tunesien über einen Zeitraum von fünf Jahrzehnten aufgetreten sind, bleiben die Empfehlungen der Kommission zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen unerfüllt (HRW 13.1.2022). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren zwar grundlegend verbessert, jedoch bleiben sie weiterhin verbesserungsfähig. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vgl. FH 28.2.2022). Viele unabhängige Medien, darunter mehrere Online-Nachrichtenseiten, sind seit der Revolution von 2011 entstanden, und Befürworter der Pressefreiheit haben ihre Besorgnis über die erhebliche politische Einflussnahme auf eine Reihe großer privater Medienunternehmen zum Ausdruck gebracht (FH 28.2.2022). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren zwar grundlegend verbessert, jedoch bleiben sie weiterhin verbesserungsfähig. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Viele unabhängige Medien, darunter mehrere Online-Nachrichtenseiten, sind seit der Revolution von 2011 entstanden, und Befürworter der Pressefreiheit haben ihre Besorgnis über die erhebliche politische Einflussnahme auf eine Reihe großer privater Medienunternehmen zum Ausdruck gebracht (FH 28.2.2022). In Tunesien sind Presse- und Informationsfreiheit unbestreitbare Errungenschaften der neuen, 2014 verabschiedeten Verfassung. Doch nach der Machtergreifung von Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021, der den Ausnahmezustand verhängte, sind ernsthafte Bedenken aufgekommen (RSF 3.5.2022). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wiewohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), v.a. nach der Verhängung außergewöhnlicher Maßnahmen durch Präsident Saïed am 25.7.2021 (USDOS 12.4.2022). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügten nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führt (BAMF 11.1.2021). Artikel 31 der Verfassung 2014 garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit in Tunesien und gilt als eine der größten Errungenschaften der Revolution
- In den letzten Jahren verzeichnet Tunesien jedoch einen leichten Rückgang hinsichtlich besagter Freiheiten. Während der COVID-19 Krise wurden verstärkt Blogger und Journalisten bedroht, festgenommen und öffentlich bloßgestellt; 2020 wurden Journalisten von einer Parlamentssitzung ausgeschlossen, wodurch ihr Recht auf Zugang zum Parlament für alle Bürger verletzt wurde (ÖB 11.2021). So demonstrierten, trotz des Versammlungsverbotes hunderte Menschen aufgrund steigender COVID-19-Fälle am 14.1.2022 in Tunis. Die Polizei ging mit Tränengas und Wasserwerfern sowie Schlagstöcken gegen die Demonstrierenden vor. Dutzende Menschen wurden verhaftet. Zudem wurden mehrere Journalisten von der Polizei z. T. gewaltsam an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert. Am 14.1.2022 jährte sich der Sturz des Diktators Zine el-Abidine Ben Ali zum elften Mal (BAMF 17.1.2022). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wiewohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), v.a. nach der Verhängung außergewöhnlicher Maßnahmen durch Präsident Saïed am 25.7.2021 (USDOS 12.4.2022). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügten nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führt (BAMF 11.1.2021). Artikel 31 der Verfassung 2014 garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit in Tunesien und gilt als eine der größten Errungenschaften der Revolution
- In den letzten Jahren verzeichnet Tunesien jedoch einen leichten Rückgang hinsichtlich besagter Freiheiten. Während der COVID-19 Krise wurden verstärkt Blogger und Journalisten bedroht, festgenommen und öffentlich bloßgestellt; 2020 wurden Journalisten von einer Parlamentssitzung ausgeschlossen, wodurch ihr Recht auf Zugang zum Parlament für alle Bürger verletzt wurde (ÖB 11.2021). So demonstrierten, trotz des Versammlungsverbotes hunderte Menschen aufgrund steigender COVID-19-Fälle am 14.1.2022 in Tunis. Die Polizei ging mit Tränengas und Wasserwerfern sowie Schlagstöcken gegen die Demonstrierenden vor. Dutzende Menschen wurden verhaftet. Zudem wurden mehrere Journalisten von der Polizei z. T. gewaltsam an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert. Am 14.1.2022 jährte sich der Sturz des Diktators Zine el-Abidine Ben Ali zum elften Mal (BAMF 17.1.2022). Medienangaben zufolge protestierten am Freitag [5.5.2022] Journalisten in Tunis gegen die zunehmende Repression der Presse durch staatliche Stellen. In der von Reporter ohne Grenzen veröffentlichen Rangliste für Pressefreiheit, fiel Tunesien von Platz 73
(2021)im Jahr 2022 auf aktuell Platz 94 (BAMF 9.5.2022; vgl. RSF 3.5.2022). Medienangaben zufolge protestierten am Freitag [5.5.2022] Journalisten in Tunis gegen die zunehmende Repression der Presse durch staatliche Stellen. In der von Reporter ohne Grenzen veröffentlichen Rangliste für Pressefreiheit, fiel Tunesien von Platz 73
(2021)im Jahr 2022 auf aktuell Platz 94 (BAMF 9.5.2022; vergleiche RSF 3.5.2022). Aktivisten äußerten sich besorgt über die staatlichen Interferenzen in den Medien und die Konzentration des Medienbesitzes in den Händen einiger weniger politischer Parteien oder Familien. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden das Strafgesetzbuch und die Militärgerichtsbarkeit dazu genutzt, um gegen Journalisten, Rechtsanwälten und Aktivisten der Zivilgesellschaft vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zunehmendem Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Sicherheitskräfte schlossen das Büro des katarischen Nachrichtendienstes Al-Jazeera in Tunis am Tag, nachdem Saïed im Juli 2021 seine außergewöhnlichen Befugnisse erklärt hatte. Reporter ohne Grenzen stellte in den Tagen vor Saïeds Ankündigung einer neuen Regierung mehrere Fälle von Belästigung und Inhaftierung von Journalisten fest. Das Nationale Syndikat tunesischer Journalisten (SNJT) protestierte gegen den Trend, Journalisten und Aktivisten an Militärgerichte zu verweisen. Reporter, die über die Sicherheitskräfte oder Proteste berichten, sind besonders anfällig für Belästigungen, körperliche Misshandlungen und Festnahmen (FH 28.2.2022). Am 26.7.2021 veröffentlichte die SNJT eine Erklärung, in der sie Präsident Saïed aufforderte, die Pressefreiheit zu schützen, nachdem berichtet wurde, dass Sicherheitsbeamte in die Zentrale von Al-Jazeera in Tunis eindrangen und die Mitarbeiter des Büros aufforderten das Gebäude zu verlassen. Im Dezember 2021 blieben die Büros von Al-Jazeera weiterhin geschlossen, und ihre Lizenzen wurden nicht erneuert; die Journalisten arbeiteten weiterhin vom Hauptsitz des SNJT aus (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt. Das Militärjustizsystem verstärkte die Strafverfolgung von Zivilisten, darunter vier Personen, die den Präsidenten öffentlich kritisiert hatten. Ab Juli ermittelte und verfolgte die Militärjustiz mindestens zehn Zivilisten, darunter vier wegen Kritik an Präsident Saïed, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den Vorjahren darstellt (AI 29.3.2022). Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u. a. in Artikel 6 der Verfassung, der den „Schutz des Sakralen“ garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021). Der seit 2015 geltende und immer wieder verlängerte Ausnahmezustand hat der Polizei weitreichende Befugnisse zur Verhaftung und Inhaftierung von Personen unter sicherheits- oder terrorismusbezogenen Anschuldigungen eingeräumt, und es kam im Laufe des Jahres weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen. Zivilisten werden immer noch vor Militärgerichte gestellt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee. Zu den Personen, die im Jahr 2021 vor Militärgerichte gestellt wurden, gehörten Gesetzgeber, Geschäftsleute, Journalisten und Blogger (FH 28.2.2022). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt. Das Militärjustizsystem verstärkte die Strafverfolgung von Zivilisten, darunter vier Personen, die den Präsidenten öffentlich kritisiert hatten. Ab Juli 2021 ermittelte und verfolgte die Militärjustiz mindestens zehn Zivilisten, darunter vier wegen Kritik an Präsident Saïed, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den Vorjahren darstellt (AI 29.3.2022). Neben Journalisten wurden auch politische Blogger aufgrund von Beleidigungs- und Verleumdungsgesetzen strafrechtlich verfolgt. Journalistische Verbände kritisieren die Versuche der neuen Regierung, die Interaktionen von Beamten mit der Presse einzuschränken und zu kontrollieren (FH 28.2.2022). Verschiedene Quellen wie u. a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben wird, wurde das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt (BAMF 18.10.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 28.2.2022; vgl. AA 29.4.2022); allerdings schränkt die Regierung diese aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen bürokratischer Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, ein (USDOS 12.4.2022). Trotz häufiger Verbote öffentlicher Versammlungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen der Regierung kam es das ganze Jahr über zu Protesten, bei denen es häufig um sozioökonomische Rechte ging. Während der Demonstrationswelle im Jänner nahm die Polizei mehr als 1.500 Personen fest (AI 29.3.2022). Seit dem 25.7.2021 hat zwar die Anzahl politischer Proteste gegen die Politik des Staatspräsidenten zugenommen; bislang sind diese allerdings auf einem niedrigen Niveau und auf die Hauptstadt Tunis begrenzt. Landesweit kommt es regelmäßig zu Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik. Zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit kommt es immer wieder; seit 2020 meist begründet mit der COVID-19-Pandemie, so zuletzt auch am 14.1.2021 (ehemaliger „Revolutionstag“); ein unverhältnismäßiger Einsatz polizeilicher Mittel war vor allem bei Jugendprotesten im Januar und Februar 2021 festzustellen; oftmals beklagt auch die Presse Einschränkungen ihrer Berichterstattung durch Sicherheitskräfte bei friedlichen Protesten (AA 29.4.2022). Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021). Die landesweiten Proteste am 15.1.2021 wurden mit exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte unterdrückt. Polizeibeamte sollen Demonstranten verprügelt, Hunderte von ihnen, darunter viele Minderjährige, verhaftet, übermäßig viel Tränengas zur Auflösung der Proteste verschossen und Journalisten angegriffen haben (HRW 13.1.2022). Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 29.4.2022); allerdings schränkt die Regierung diese aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen bürokratischer Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, ein (USDOS 12.4.2022). Trotz häufiger Verbote öffentlicher Versammlungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen der Regierung kam es das ganze Jahr über zu Protesten, bei denen es häufig um sozioökonomische Rechte ging. Während der Demonstrationswelle im Jänner nahm die Polizei mehr als 1.500 Personen fest (AI 29.3.2022). Seit dem 25.7.2021 hat zwar die Anzahl politischer Proteste gegen die Politik des Staatspräsidenten zugenommen; bislang sind diese allerdings auf einem niedrigen Niveau und auf die Hauptstadt Tunis begrenzt. Landesweit kommt es regelmäßig zu Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik. Zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit kommt es immer wieder; seit 2020 meist begründet mit der COVID-19-Pandemie, so zuletzt auch am 14.1.2021 (ehemaliger „Revolutionstag“); ein unverhältnismäßiger Einsatz polizeilicher Mittel war vor allem bei Jugendprotesten im Januar und Februar 2021 festzustellen; oftmals beklagt auch die Presse Einschränkungen ihrer Berichterstattung durch Sicherheitskräfte bei friedlichen Protesten (AA 29.4.2022). Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021). Die landesweiten Proteste am 15.1.2021 wurden mit exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte unterdrückt. Polizeibeamte sollen Demonstranten verprügelt, Hunderte von ihnen, darunter viele Minderjährige, verhaftet, übermäßig viel Tränengas zur Auflösung der Proteste verschossen und Journalisten angegriffen haben (HRW 13.1.2022). Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022), jedoch wird diese nicht immer von der Regierung respektiert (USDOS 12.4.2022). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Der StP hat am 24.2.2021 angekündigt, das Dekret 88 durch eine wesentlich restriktivere NGO-Gesetzgebung ersetzen zu wollen, u. a. um die ausländische Finanzierung zu unterbinden (AA 29.4.2022). Mehrere NGOs berichteten die Registrierung von Vereinen durch unnötige bürokratische Hürden mittels rechtswidriger Praxis, manchmal aus politischen Gründen (USDOS 12.4.2022). Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 29.4.2022), jedoch wird diese nicht immer von der Regierung respektiert (USDOS 12.4.2022). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Der StP hat am 24.2.2021 angekündigt, das Dekret 88 durch eine wesentlich restriktivere NGO-Gesetzgebung ersetzen zu wollen, u. a. um die ausländische Finanzierung zu unterbinden (AA 29.4.2022). Mehrere NGOs berichteten die Registrierung von Vereinen durch unnötige bürokratische Hürden mittels rechtswidriger Praxis, manchmal aus politischen Gründen (USDOS 12.4.2022). Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (FH 28.2.2022). Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die sich kritisch äußerte, weil sie die Bemühungen um eine Übergangsjustiz schwächte. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni
- Sie stützte sich dabei auf mehr als 62.000 Beschwerden, die tunesische Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen gegen den Staat eingereicht hatten. Tunesische Gerichte prüften zum Jahresende 69 Anklagen und 131 Überweisungen der IVD (FH 28.2.2022). Die Regierung hat den Abschlussbericht der IVD im Juni 2020 offiziell veröffentlicht, aber bis November noch keinen Aktionsplan vorgelegt, der laut Gesetz innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Berichts veröffentlicht werden müsste. Auf eine Erklärung der zivilgesellschaftlichen Koalition für Übergangsjustiz aus dem Jahr 2020, in der die Regierung und der Oberste Justizrat aufgefordert wurden, sich mit den Herausforderungen zu befassen, mit denen die spezialisierten Strafgerichte (SCC) konfrontiert sind, die eingerichtet wurden, um die vom IVD überwiesenen Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Finanzverbrechen zu beurteilen, gab es keine offizielle Antwort. Zu diesen Problemen gehörten die Weigerung der Polizeigewerkschaften, mit den Obersten Strafgerichten bei der Zustellung von Vorladungen und anderen Ersuchen zusammenzuarbeiten, die regelmäßige Rotation der Richter der Obersten Strafgerichte und der Teilzeitstatus der Richter. Bis zum Jahresende wurde keiner der 204 Fälle, die an die (SCC) verwiesen wurden und in denen mehr als 1.100 Opfer von Übergriffen zwischen 1955 und 2013 betroffen waren, gelöst (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html, Zugriff 7.10.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022 https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf ● RSF - Reporters Sans Frontières (3.5.2022): RSF 2022 Index Middle East - North Africa: Generalized decline and deadly East, https://www.ecoi.net/en/document/2072332.html, Zugriff 4.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 1.3.7 Todesstrafe Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 29.4.2022). Im Juli 2015 wurde die Liste der mit Todesstrafe geahndeten Verbrechen um Terrorismus erweitert. Tunesien hat zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) noch nicht unterschrieben, jedoch war es im November 2012 gemeinsam mit Algerien das einzige arabische Land, welches sich in der UN-GV für das Moratorium gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat. Trotz Art. 20 der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB 11.2021). Obwohl einige Straftaten nach tunesischem Recht immer noch mit der Todesstrafe geahndet werden können, haben die Behörden seit 1991 keine Hinrichtung mehr vollstreckt (FH 28.2.2022; vgl. AI 29.3.2022, ÖB 11.2021). Präsident Kaïes Saïed sprach sich im Oktober 2020 für den Beibehalt der Todesstrafe aus, was zu entsprechenden Protesten in der Zivilgesellschaft führte (ÖB 11.2021).Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 29.4.2022). Im Juli 2015 wurde die Liste der mit Todesstrafe geahndeten Verbrechen um Terrorismus erweitert. Tunesien hat zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) noch nicht unterschrieben, jedoch war es im November 2012 gemeinsam mit Algerien das einzige arabische Land, welches sich in der UN-GV für das Moratorium gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat. Trotz Artikel 20, der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB 11.2021). Obwohl einige Straftaten nach tunesischem Recht immer noch mit der Todesstrafe geahndet werden können, haben die Behörden seit 1991 keine Hinrichtung mehr vollstreckt (FH 28.2.2022; vergleiche AI 29.3.2022, ÖB 11.2021). Präsident Kaïes Saïed sprach sich im Oktober 2020 für den Beibehalt der Todesstrafe aus, was zu entsprechenden Protesten in der Zivilgesellschaft führte (ÖB 11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Tunisia: Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022 https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien 2021, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf 1.3.
- Frauen Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 29.4.2022; vgl. ÖB 11.2021), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 1.10.2020). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 29.4.2022; vgl. ÖB 11.2021). Das tunesische Recht diskriminiert Frauen bei Erbschaftsangelegenheiten. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts hatte das Parlament noch immer nicht einen Gesetzentwurf angenommen, den der verstorbene Präsident Beji Caid Essebsi 2018 während seiner Amtszeit unterstützt hatte und der die Gleichstellung im Erbrecht vorsah (USDOS 12.4.2022). Nach geltendem Recht erhalten Frauen nur die Hälfte des Anteils an der Erbschaft, den Männer erhalten (FH 28.2.2022). Der für Konservativismus bekannte Präsident Kaïs Saïed sendet hinsichtlich seiner Einstellung zu Frauenrechten widersprüchliche Signale aus: einerseits spricht er sich ausdrücklich gegen eine Gleichstellung im Erbrecht aus, andererseits ernennt er die erste Regierungschefin im arabischen Raum und besetzt ein Drittel der Ministerposten mit Frauen (ÖB 11.2021). Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 29.4.2022; vergleiche ÖB 11.2021), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 1.10.2020). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 29.4.2022; vergleiche ÖB 11.2021). Das tunesische Recht diskriminiert Frauen bei Erbschaftsangelegenheiten. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts hatte das Parlament noch immer nicht einen Gesetzentwurf angenommen, den der verstorbene Präsident Beji Caid Essebsi 2018 während seiner Amtszeit unterstützt hatte und der die Gleichstellung im Erbrecht vorsah (USDOS 12.4.2022). Nach geltendem Recht erhalten Frauen nur die Hälfte des Anteils an der Erbschaft, den Männer erhalten (FH 28.2.2022). Der für Konservativismus bekannte Präsident Kaïs Saïed sendet hinsichtlich seiner Einstellung zu Frauenrechten widersprüchliche Signale aus: einerseits spricht er sich ausdrücklich gegen eine Gleichstellung im Erbrecht aus, andererseits ernennt er die erste Regierungschefin im arabischen Raum und besetzt ein Drittel der Ministerposten mit Frauen (ÖB 11.2021). Trotzdem ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel; die Gleichstellung der Frau sowie eine Mindestquote im Parlament wurden sichergestellt (ÖB 11.2021). Es gibt keine Gesetze, das die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränkt, und sie beteiligen sich, einschließlich zweier Frauen, die in der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen 2019 für das Amt des Präsidenten kandidierten. Der Anteil der Frauen im 2019 gewählten Parlament sank von 35 % auf 23 % (USDOS 12.4.2022). Am 11.10.2021 wurde Najla Bouden Romdhane die erste weibliche Premierministerin des Landes. Najla Bouden Romdhane führt ein 25-köpfiges Kabinett an, dem neun weitere Frauen angehörten (USDOS 12.4.2022). Dennoch hat die Gewalt gegen Frauen zugenommen und die Straflosigkeit hält an (AI 29.3.2022). Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 einstimmig verabschiedet. Erstmals werden auch die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Umsetzung des Gesetzes wurde durch einen Mangel an geschultem Personal für die Bearbeitung von Beschwerden eingeschränkt. Einige Beamte üben Druck auf Frauen aus, damit sie misshandelnde Ehemänner nicht vor Gericht bringen, und ferner kommt es durch logistische Hindernisse bei der Anzeige von Missbrauch zu Einschränkungen (FH 28.2.2022). Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 einstimmig verabschiedet. Erstmals werden auch die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 11.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Die Umsetzung des Gesetzes wurde durch einen Mangel an geschultem Personal für die Bearbeitung von Beschwerden eingeschränkt. Einige Beamte üben Druck auf Frauen aus, damit sie misshandelnde Ehemänner nicht vor Gericht bringen, und ferner kommt es durch logistische Hindernisse bei der Anzeige von Missbrauch zu Einschränkungen (FH 28.2.2022). Ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern hat sich zur Weiterentwicklung entsprechender Maßnahmen verpflichtet (AA 29.4.2022). Erstmals werden Opfer häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 11.2021). 2019 wurde unter dem Hashtag „EnaZeda“, die tunesische MeToo-Bewegung, zunehmend auf Fälle von sexueller Belästigung, insbesondere durch Politiker, aufmerksam gemacht. Auch Fälle von sexueller Belästigung in Schulen wurden öffentlich diskutiert; seit Dezember 2019 wurde in Tunesien Sexualkundeunterricht in den Unterricht integriert (AA 29.4.2022). Auch sexuelle Belästigung wurde verboten und kann mit bis zu 2 Jahren Haft und 5.000 Dinar ($1,840) bestraft werden (USDOS 12.4.2022). Das Ministerium für Frauen, Familie, Kinder und Senioren eröffnete im Juli 2021 die Website Toutes et tous Uni.e.s (Gemeinsam gegen Gewalt), eine Plattform mit Informationen und Unterstützungsangeboten zu den Themen Gleichstellung der Geschlechter, Gewalt gegen Frauen, Schutz von Frauen und Gewalt gegen Kinder. Die Website bietet Instrumente zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und zur Sensibilisierung für diese Themen. Trotz des 2017 verabschiedeten Gesetzes über Gewalt gegen Frauen, das neue Schutzmechanismen für Überlebende vorsieht, zeigen Berichte Lücken bei der Umsetzung des Gesetzes, insbesondere bei der Art und Weise, wie die Polizei mit Beschwerden von Frauen über häusliche Gewalt umgeht (HRW 13.1.2022). Die COVID-19-Pandemie hat in vielerlei Hinsicht die sozialen und wirtschaftlichen Probleme Tunesiens verschärft. Neben einem allgemeinen Anstieg der Arbeitslosigkeit ist v. a. die Arbeitslosenquote bei Frauen (24,9 %) und jungen Menschen (40,8 % bei den 15- bis 24-Jährigen) hoch (FH 28.2.2022). Unter Hochschulabsolventen lag die Arbeitslosenquote im ersten Quartal 2020 bei 40,7 % für Frauen (BS 23.2.2022). Das für die arabische Welt als sehr progressiv geltende Personenstandsgesetz vom 13.8.1956 (Code du Statut Personal CSP), gewährt weitreichende jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz. Der einseitige Verstoß aus dem Familienverband ist durch die richterliche Scheidung ersetzt und die Polygamie abgeschafft, aber innerhalb des Familienverbandes bleibt die patriarchale Struktur bestehen, wie z. B. die elterliche Autorität, die Wahl des Wohnsitzes durch den Ehemann oder die Ungleichheiten im Erbrecht etc. (ÖB 11.2021). Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (AA 29.4.2022). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u. a. Ungleichstellung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne väterliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein dem Vater, als Familienoberhaupt (Art.23
(4)CPS) und muss nach dessen Ableben von einem männlichen Familienmitglied übernommen werden (Art.154 CPS) (ÖB 11.2021). Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine vom ehemaligen Staatspräsidenten eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten (COLIBE) hat 2018 umfassende Vorschläge zur vollständigen rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern erarbeitet. Seither gab es in der Frage mangels politischen Konsenses aber keine Fortschritte. Vor allem das Erbrecht bleibt umstritten: Während progressive Kräfte grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter fordern und in der Praxis Erblasserinnen und Erblassern die Möglichkeit lassen, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen, setzen sich islamisch-konservative Kreise für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein. Weitere von der Expertenkommission vorgeschlagene familienrechtliche Reformen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit, wie z. B. die Abschaffung der hergebrachten Definition des Ehemannes als Familienoberhaupt, haben bislang noch keinen Eingang in konkrete Gesetzesinitiativen gefunden (AA 29.4.2022). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (FH 28.2.2022; vgl. ÖB 11.2021). Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (AA 29.4.2022). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u. a. Ungleichstellung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne väterliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein dem Vater, als Familienoberhaupt (Artikel 23 (, 4,) CPS) und muss nach dessen Ableben von einem männlichen Familienmitglied übernommen werden (Artikel 154, CPS) (ÖB 11.2021). Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine vom ehemaligen Staatspräsidenten eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten (COLIBE) hat 2018 umfassende Vorschläge zur vollständigen rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern erarbeitet. Seither gab es in der Frage mangels politischen Konsenses aber keine Fortschritte. Vor allem das Erbrecht bleibt umstritten: Während progressive Kräfte grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter fordern und in der Praxis Erblasserinnen und Erblassern die Möglichkeit lassen, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen, setzen sich islamisch-konservative Kreise für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein. Weitere von der Expertenkommission vorgeschlagene familienrechtliche Reformen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit, wie z. B. die Abschaffung der hergebrachten Definition des Ehemannes als Familienoberhaupt, haben bislang noch keinen Eingang in konkrete Gesetzesinitiativen gefunden (AA 29.4.2022). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (FH 28.2.2022; vergleiche ÖB 11.2021). Obwohl Vergewaltigung, auch innerhalb der Ehe, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem. Opfer von Vergewaltigungen werden oft durch das herrschende Tabu und sozialen Druck davon abgehalten, Übergriffe zu melden. Frauen können jedoch eine einstweilige Verfügung erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu müssen. Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren verfolgte Beschwerden über häusliche Gewalt und arbeitete mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Frauen mit verfügbaren Unterstützungsdiensten in Kontakt zu bringen. Das Ministerium betrieb eine nationale Hotline für Überlebende von Gewalt in der Familie (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung verbietet jede Form von Diskriminierung und fordert den Staat auf, eine Kultur der Vielfalt zu schaffen. Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist nach wie vor weit verbreitet (FH 28.2.2022). Gesetzlich ist explizit gleiches Gehalt für gleiche Arbeit vorgesehen. In der Privatwirtschaft verdienen Frauen für die gleiche Arbeit durchschnittlich um ein Viertel weniger als Männer. Das neue Gesetz von 2018 über geschlechtsspezifische Gewalt enthält auch Bestimmungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles (USDOS 12.4.2022). Fälle von Ausbeutung in der Landwirtschaft und im Textilsektor sind weit verbreitet; Frauen arbeiten oft lange Stunden ohne Verträge, Leistungen oder Rechtsmittel (FH 28.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022 https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf. ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 1.3.
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Am 24.7.2021 verlängerte Präsident Saïed den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 nach einer Reihe von Terroranschlägen fast ununterbrochen verlängert wurde, bis Anfang 2022 (HRW 13.1.2022). Ferner genehmigte Präsident Saïed, nach dem 25.7.2021, Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Personen mit anhängigen Gerichtsverfahren und die Regierung schloss im Laufe des Jahres aufgrund von COVID-19-Bedenken vorübergehend ihre Grenze zu Libyen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID19-bezogene Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisierten Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Am 24.7.2021 verlängerte Präsident Saïed den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 nach einer Reihe von Terroranschlägen fast ununterbrochen verlängert wurde, bis Anfang 2022 (HRW 13.1.2022). Ferner genehmigte Präsident Saïed, nach dem 25.7.2021, Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Personen mit anhängigen Gerichtsverfahren und die Regierung schloss im Laufe des Jahres aufgrund von COVID-19-Bedenken vorübergehend ihre Grenze zu Libyen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID19-bezogene Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisierten Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisierten Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022). Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022). Am selben Tag kam es zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 28.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise ins Ausland, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vgl. USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022). Am selben Tag kam es zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 28.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise ins Ausland, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vergleiche USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen (AI 29.3.2022). Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022). Präsident Kaïs Saïed rechtfertigte diese Beschränkungen als Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder eine Sicherheitsbedrohung darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 26.8.2021).Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen (AI 29.3.2022). Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022). Präsident Kaïs Saïed rechtfertigte diese Beschränkungen als Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder eine Sicherheitsbedrohung darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 26.8.2021). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 29.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 ● AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/tunisia-president-must-lift-arbitrary-travel-bans/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 29.4.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022 https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall (ÖB 11.2021). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Nach dem Corona-bedingten Einbruch im Jahr 2020 konnte Tunesien im vergangenen Jahr 2021 wiederum ein Wirtschaftswachstum von +3,4 % verbuchen; Profiteure beim BIP-Zuwachs waren der verarbeitende Sektor, die Energiewirtschaft und die Dienstleister; die Aussichten auf 2022 mit einem BIP-Zuwachs von +2,6 % sind nicht gerade berauschend, doch eine gute Touristensaison über den Sommer und Herbst und der anhaltende Trend, Tunesien als verlängerte Werkbank europäischer Firmen für viele Industriebereiche zu sehen, stützt die Prognosen, auch wenn der Krieg, den Russland über die Ukraine gebracht hat, die Weizen- und Energieimporte Tunesiens stark verteuert (WKO 29.3.2022). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr
- Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen (ABG 11.2021). Der politische Stillstand, das Ausbleiben von Touristen und die sich nur zögerlich erholende europäische Industrieproduktion verhinderten ein höheres Wachstum. Vorausgesetzt, die pandemische Lage im Land bleibt beherrschbar, könnte das BIP im Jahr 2022 etwa 3,5 % erreichen. Die Rückkehr der Touristen läuft gegebenenfalls an, aber wird nicht gleich das Niveau von 2019 erreichen. Eine Erholung der globalen Konjunktur dürfte der exportorientierten Industrie unter die Arme greifen (GTAI 12.1.2022). Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 11.2021). Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der Covid-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten – von der Weltbank finanzierte – unregelmäßig direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen (ÖB 11.2021). Weitere 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch Covid, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z.T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte (dzt. 18,3 % Arbeitslosigkeit), ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft, Korruption und ein völliger. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, trägt er doch 11 % zum BNP bei (ÖB 11.2021). 34 [Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Die Datenerhebung begann am
- Januar 2022 und endete am
- Januar 2022] 42 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben, was sich auch in der Statistik wiederspiegelt; da unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen, 37,3 % der Befragten eher zufrieden sind und 28,2 % gaben an gar nicht zufrieden zu sein. 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA, ONE TO ONE 5.2.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6 %, ist auf 18 % gestiegen und dürfte weiter auf 20 % bis Jahresende steigen (ÖB 11.2021). Die Inflation ist nach einem kurzzeitigen Rückgang wieder gestiegen (GTAI 12.1.2022); die Inflationsschätzung der tunesischen Zentralbank für 2022 kam bei 6,8 %% zu liegen; die aktuelle Tendenz lässt jedoch einen zweistelligen Wert erwarten (10,5 %); die Arbeitslosigkeit erreichte 18,4 %% im Vorjahr und könnte 2022 leicht auf 17,8 % zurückgehen (WKO 29.3.2022). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 11.2021). Angesichts einer Rekord-Jugendarbeitslosigkeit von über 30 % und einer steigenden Inflation sind soziale Proteste vorprogrammiert und finden bereits statt. Der einflussreiche Gewerkschaftsdachverband UGTT hat seine harte Haltung gegenüber einem Reformprogramm bereits ausgedrückt (GTAI 12.1.2022) Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 11.2021). So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 11.2021). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt umgerechnet bei ca. 140 Euro. Etwa 25,4 % der Bevölkerung lebt in Armut, bzw. lebt von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (ÖB 11.2021). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (AA 29.4.2022). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 11.2021). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 29.4.2022). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 11.2021). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten Covid-19- Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der Covid-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ● ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Junge Demokratie mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien#267576, Zugriff 4.5.2022 ● BFA Staatendokumentation (Autor), ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf ● GTAI - Germany Trade & Invest (12.1.2022): Tunesien: Tunesiens Wirtschaft zwischen Zweifel und Optimismus, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/tunesiens-wirtschaft-zwischen-zweifel-und-optimismus-241246, Zugriff 4.5.2022 ● MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 12.5.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.3.2022): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 4.5.2022 1.3.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 29.4.2022). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 11.2021). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 29.4.2022). Die Gesundheitskrise hat einige Stärken des tunesischen Gesundheitssystems aufgezeigt. Die Behörden waren in der Lage, schnell und wirksam zu handeln, um die erste Welle von Infektionen im Keim zu ersticken, was ihre Kompetenz im Umgang mit großen Krisen unterstreicht. Die kleine Pharmaindustrie des Landes hat sich als außerordentlich wertvoll erwiesen. Sie liefert etwa die Hälfte der in Tunesien verwendeten Medikamente und stellt COVID-19-Testkits her. Dies ist ein aktuelles Beispiel, das die gute Ausbildung der Arbeitskräfte des Landes zeigt - ein komparativer Vorteil für internationale Investoren. Wenn sie strategisch genutzt werden, könnten sich die Bestrebungen Europas, unter anderem einige wichtige pharmazeutische Produktionen von Asien in seine Nachbarschaft zu verlagern, als Segen für Tunesien erweisen. Die Verlagerung wird möglicherweise nicht schnell genug erfolgen, um den durch die Pandemie bedingten Rückgang der Tourismuseinnahmen zu kompensieren. Mittelfristig kann jedoch eine Zunahme der verarbeitenden Industrie dringend benötigte wertschöpfende Arbeitsplätze und einen stetigeren Devisenstrom als der Tourismus bieten (BS 23.2.2022). [Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Die Datenerhebung begann am
- Januar 2022 und endete am
- Januar 2022] Die Verfügbarkeit von Fachärzten ist insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA, ONE TO ONE 5.2.2022). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 11.2022; vgl. AA 29.4.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 29.4.2022). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 11.2022; vergleiche AA 29.4.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 29.4.2022). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 29.4.2022). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 29.4.2022). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 11.2021). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 11.2021). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 29.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Versorgung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022 ● BFA Staatendokumentation (Autor), ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf ● BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien 2021,Quelle liegt in der Staatendokumentation auf 1.3.
- Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022). Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen e