RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlL504 2266136-1 Spruch, L504 2266136-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung: , Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Am 26.01.2023 langte beim BVwG ein „Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gem. § 73 AVG“ ein. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass das Bundesamt über den Antrag auf internationalen Schutz, der am 20.12.2021 zum Verfahren zugelassen worden sei, noch nicht entschieden und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt habe. Am 26.01.2023 langte beim BVwG ein „Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gem. Paragraph 73, AVG“ ein. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass das Bundesamt über den Antrag auf internationalen Schutz, der am 20.12.2021 zum Verfahren zugelassen worden sei, noch nicht entschieden und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des Antrages Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) Der Fremde brachte unter Vorlage einer Bevollmächtigung des Vereines ZEIGE einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gem. § 73 AVG am 26.01.2023 beim BVwG ein. Dieser hatte beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dieser am 20.12.2021 zugelassen. Das Bundesamt hat darüber noch nicht entschieden. Die Akte liegen dem BVwG nicht vor.Der Fremde brachte unter Vorlage einer Bevollmächtigung des Vereines ZEIGE einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gem. Paragraph 73, AVG am 26.01.2023 beim BVwG ein. Dieser hatte beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dieser am 20.12.2021 zugelassen. Das Bundesamt hat darüber noch nicht entschieden. Die Akte liegen dem BVwG nicht vor.
- Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Antrag.
- Rechtliche Beurteilung § 6 AVGParagraph 6, AVG
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden. Anzuwendendes Recht § 17 VwGVGParagraph 17, VwGVG Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8 VwGVGParagraph 8, VwGVG
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Schriftsätze § 12 VwGVGParagraph 12, VwGVG Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. , Nachholung des Bescheides § 16 VwGVGParagraph 16, VwGVG
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Schriftsätze § 20 VwGVGParagraph 20, VwGVG Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen. Daraus folgt: Der Fremde stützte seinen Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz auf § 73 AVG. Gem. § 17 VwGVG gelangen bei Säumnis der Behörde gegenständlich jedoch die §§ 8 ff VwGVG zur Anwendung. Der Fremde stützte seinen Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz auf Paragraph 73, AVG. Gem. Paragraph 17, VwGVG gelangen bei Säumnis der Behörde gegenständlich jedoch die Paragraphen 8, ff VwGVG zur Anwendung. Anders als in § 73 Abs. 2 AVG wird im VwGVG nicht normiert, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene VwG übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075, VwSlg. 19130/A; 17.02.2021, Ra 2020/13/0088).Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG wird im VwGVG nicht normiert, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene VwG übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075, VwSlg. 19130/A; 17.02.2021, Ra 2020/13/0088). § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste (Hinweis E vom
- Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (VwGG 03.02.2022, Fr 2021/08/0005).Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste (Hinweis E vom
- Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (VwGG 03.02.2022, Fr 2021/08/0005). Mangels Zuständigkeit des BVwG ist daher der gestellte Antrag gem. §§ 8, 12, 16, 20 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und wird dieser gem. § 6 Abs 1 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.Mangels Zuständigkeit des BVwG ist daher der gestellte Antrag gem. Paragraphen 8, 12, 16, 20, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und wird dieser gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z2 VwGVG entfallen. Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Z2 VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2266136.1.00