Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2021, GZ: L529 2200622-1/17E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
G (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) und brachte ein Konvolut an Dokumenten in Vorlage.3. Am 10.02.2022 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) und brachte ein Konvolut an Dokumenten in Vorlage.
G als unzulässig zurück.5. Mit Bescheid vom 08.06.2022, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 10.02.2022
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurück.
G (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen).Am 10.02.2022 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.06.2022 wurde der Antrag
G als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bP nach wie vor im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befinde, weswegen der gegenständliche Antrag nach § 56 AsylG formal zurückzuweisen sei.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.06.2022 wurde der Antrag
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bP nach wie vor im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befinde, weswegen der gegenständliche Antrag nach Paragraph 56, AsylG formal zurückzuweisen sei. Am 19.09.2022 wurde der Antrag der bP vom 20.01.2022 auf einen Aufenthaltstitel „Selbstständiger“ zurückgezogen.
G ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger.3.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger. § 56 AsylGParagraph 56, AsylG
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z2) oder
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z3), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z2) oder
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z3), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. 3.2. Die beschwerdeführende Partei ist Drittstaatsangehöriger. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die beschwerdeführende Partei nicht in einem Verfahren nach dem NAG, weshalb eine Zurückweisung
G nicht in Betracht kommt. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 10.02.2022 wegen Unzulässigkeit war, war der angefochtene Bescheid zu beheben und hat das Bundesamt nunmehr über den vorliegenden Antrag inhaltlich zu entscheiden.3.2. Die beschwerdeführende Partei ist Drittstaatsangehöriger. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die beschwerdeführende Partei nicht in einem Verfahren nach dem NAG, weshalb eine Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG nicht in Betracht kommt. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 10.02.2022 wegen Unzulässigkeit war, war der angefochtene Bescheid zu beheben und hat das Bundesamt nunmehr über den vorliegenden Antrag inhaltlich zu entscheiden. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L510.2200622.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.