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{'item': 'L510 2229986-2'}

Obsah (17)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 85§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlL510 2229986-2 Spruch, L510 2229986-2/5E BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter M

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020 wurde der Antrag der AS auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Gem. § 15b Abs. 1 AsylG wurde der bP die Unterkunftnahme in der BS West AIBE Thalham aufgetragen (Spruchpunkt VII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020 wurde der Antrag der AS auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde der bP die Unterkunftnahme in der BS West AIBE Thalham aufgetragen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit im Spruch bezeichneten Erkenntnis des BVwG wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2020 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Antragstellerein (AS) vom 11.01.2023 wurden Anträge in Bezug auf die Entscheidung des BVwG vom 06.12.2022 gestellt.
  3. Mit 19.01.2023 erging seitens des BVwG auszugsweise folgender Verbesserungsauftrag an die Rechtsvertretung der AS: „… In Ihrer Antragsbegründung nennen Sie den Bescheid des BFA vom 05.03.2022, Zahl 102889102-
  4. Andererseits stellen Sie einen Antrag

§ 85Abs 2 Vf

GG, für welchen der VfGH zuständig ist. In der Antragsbegründung legen Sie dar, dass mit der Rückkehrentscheidung zugewartet werden soll, solange das Beschwerdeverfahren nicht abgeschlossen ist. Wenn Sie somit eingangs auf den Bescheid des BFA verweisen und in Ihrer Begründung zum Antrag darlegen, dass mit der Rückkehrentscheidung solange zugewartet werden soll, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, darf darauf hingewiesen werden, dass mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG das Beschwerdeverfahren bereits abgeschlossen wurde und der Bescheid des BFA nicht mehr Gegenstand des Antrages sein kann.„… In Ihrer Antragsbegründung nennen Sie den Bescheid des BFA vom 05.03.2022, Zahl 102889102-200138684. Andererseits stellen Sie einen Antrag

Paragraph 85, Absatz 2, VfGG, für welchen der VfGH zuständig ist. In der Antragsbegründung legen Sie dar, dass mit der Rückkehrentscheidung zugewartet werden soll, solange das Beschwerdeverfahren nicht abgeschlossen ist. Wenn Sie somit eingangs auf den Bescheid des BFA verweisen und in Ihrer Begründung zum Antrag darlegen, dass mit der Rückkehrentscheidung solange zugewartet werden soll, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, darf darauf hingewiesen werden, dass mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG das Beschwerdeverfahren bereits abgeschlossen wurde und der Bescheid des BFA nicht mehr Gegenstand des Antrages sein kann. Sie werden somit aufgefordert, den eingebrachten Antrag genau zu präzisieren und darzulegen, was genau beantragt wird...“

  1. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der AS vom 19.01.2021 wurde der Antrag vom 11.01.2023 zurückgezogen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die AS zog durch ihre Rechtsvertretung den o. a. Antrag zurück.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes. Am Vorliegen einer eindeutigen Erklärung hegt das BVwG keine Zweifel, da die Antragszurückziehung durch die Rechtsvertretung eindeutig erfolgte und darin keine Zweifel offen blieben.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 13Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idg

F, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (siehe VwGH 15.06.2022, Ra 2022/05/0119). Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070). Verfahrensgegenständlich hat die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertretung die Zurückziehung des Antrages schriftlich, eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht und damit auf eine inhaltliche Entscheidung verzichtet. Die Zurückziehung eines Antrages wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam und damit unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels eines aufrechten Antrags – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Antragsverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 15.06.2022, Ra 2022/05/0119).Die Zurückziehung eines Antrages wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam und damit unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels eines aufrechten Antrags – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Antragsverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH 15.06.2022, Ra 2022/05/0119). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L510.2229986.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.