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{'item': 'L518 1307065-4'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 88§ 93§ 13§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 27§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlL518 1307065-4 SpruchL518 1307065-4/3E, L518 1307065-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 93 FPG BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 93, FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist im Besitz des vom zuständigen Stadtmagistrat ausgestellten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Gültigkeitsdauer bis 02.10.2024, Eintrag zur Staatsbürgerschaft: „Aserbaidschan“) und stellte am 24.09.2021 bei der belangten Behörde („bB“) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2 FPG. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt verwendet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist im Besitz des vom zuständigen Stadtmagistrat ausgestellten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Gültigkeitsdauer bis 02.10.2024, Eintrag zur Staatsbürgerschaft: „Aserbaidschan“) und stellte am 24.09.2021 bei der belangten Behörde („bB“) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt verwendet. I.

  1. Im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren brachte der BF vor, in der UdSSR, Aserbaidschanische SSR, Berg-Karabach, XXXX geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 gelebt zu haben. Es wurde in Folge von der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft ausgegangen. römisch eins.
  2. Im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren brachte der BF vor, in der UdSSR, Aserbaidschanische SSR, Berg-Karabach, römisch 40 geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 gelebt zu haben. Es wurde in Folge von der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft ausgegangen. I.
  3. Die zuständige LPD ging in dem sie betreffenden Verfahren von der ungeklärten Staatsangehörigkeit des BF aus.römisch eins.
  4. Die zuständige LPD ging in dem sie betreffenden Verfahren von der ungeklärten Staatsangehörigkeit des BF aus. I.
  5. Im Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020, GZ: 1307065-3/4E wurde über den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 12.07.2018 entschieden. Dabei wurde die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt und dessen Beschwerde abgewiesen, da die Voraussetzungen zur Ausstellung des Fremdenpasses

§ 88Abs. 2 FPG nicht vorlagen. römisch eins.4. Im Erkenntnis des BVw

G vom 24.09.2020, GZ: 1307065-3/4E wurde über den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 12.07.2018 entschieden. Dabei wurde die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt und dessen Beschwerde abgewiesen, da die Voraussetzungen zur Ausstellung des Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht vorlagen. I.

  1. Angeschlossen zu seinem neuerlichen Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses am 24.09.2021 legte der BF eine Kopie seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, damals schon lautend auf die Staatsangehörigkeit ASERBAIDSCHAN und mit einer Gültigkeit bis 01.10.2021, vor. römisch eins.
  2. Angeschlossen zu seinem neuerlichen Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses am 24.09.2021 legte der BF eine Kopie seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, damals schon lautend auf die Staatsangehörigkeit ASERBAIDSCHAN und mit einer Gültigkeit bis 01.10.2021, vor. I.
  3. Am 21.10.2021 langte bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF samt einer Kopie des bis 02.10.2024 befristeten Aufenthaltsitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lautend auf „unklare Staatsangehörigkeit“ ein. römisch eins.
  4. Am 21.10.2021 langte bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF samt einer Kopie des bis 02.10.2024 befristeten Aufenthaltsitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lautend auf „unklare Staatsangehörigkeit“ ein. I.
  5. Von der bB wurde dem BF am 02.11.2021 der Fremdenpass F1227980, gem. § 88 Abs.2 FPG, gültig bis 01.11.2026 ausgestellt. römisch eins.
  6. Von der bB wurde dem BF am 02.11.2021 der Fremdenpass F1227980, gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG, gültig bis 01.11.2026 ausgestellt. I.
  7. Am 02.11.2021 erging via Email eine Erkundigung der bB an das Stadtmagistrat Innsbruck hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF. Es wurde seitens der titelausstellenden Behörde am 08.11.2021 mitgeteilt, dass aufgrund einer behördeninterner Verwechslung irrtümlich eine „unklare Staatsangehörigkeit“ anstatt der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit eingetragen wurde. Am 22.06.2022 wurde die bB weiters über die Ausfolgung des nun berichtigten Aufenthaltstitels informiert und wurde der Behörde eine Kopie der korrigierten Aufenthaltskarte übermittelt.römisch eins.
  8. Am 02.11.2021 erging via Email eine Erkundigung der bB an das Stadtmagistrat Innsbruck hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF. Es wurde seitens der titelausstellenden Behörde am 08.11.2021 mitgeteilt, dass aufgrund einer behördeninterner Verwechslung irrtümlich eine „unklare Staatsangehörigkeit“ anstatt der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit eingetragen wurde. Am 22.06.2022 wurde die bB weiters über die Ausfolgung des nun berichtigten Aufenthaltstitels informiert und wurde der Behörde eine Kopie der korrigierten Aufenthaltskarte übermittelt. I.
  9. Am 28.06.2022 wurde seitens der bB das Verfahren 222018035 zur Entziehung des Fremdenpasses F1227980 eingeleitet.römisch eins.
  10. Am 28.06.2022 wurde seitens der bB das Verfahren 222018035 zur Entziehung des Fremdenpasses F1227980 eingeleitet. I.
  11. Mit Mandatsbescheids vom 30.06.2022, Zl. 354073008/222018035, wurde dem BF der Fremdenpass Nr. F1227980

§ 93Abs 1 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs 1 AVG entzogen und dem BF aufgetragen, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. römisch eins.10. Mit Mandatsbescheids vom 30.06.2022, Zl. 354073008/222018035, wurde dem BF der Fremdenpass Nr. F1227980

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG entzogen und dem BF aufgetragen, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. I.

  1. Am 11.07.2022 erhob der BF Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und brachte vor, der Bescheid sei qualifiziert rechtswidrig, da es sich einerseits bei der Entziehung des Fremdenpasses um keine unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug iSd § 57 Abs. 1 AVG handelt, andererseits auch nachträglich keine Tatsachen für eine Anwendung des § 93 Abs 1 FPG bekannt geworden oder eingetreten sind.römisch eins.
  2. Am 11.07.2022 erhob der BF Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und brachte vor, der Bescheid sei qualifiziert rechtswidrig, da es sich einerseits bei der Entziehung des Fremdenpasses um keine unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug iSd Paragraph 57, Absatz eins, AVG handelt, andererseits auch nachträglich keine Tatsachen für eine Anwendung des Paragraph 93, Absatz eins, FPG bekannt geworden oder eingetreten sind. I.
  3. Mit Bescheid vom 24.10.2022, Zl. 354073008/222018035, wurde dem BF der Fremdenpass Nr. F1227980

§ 93

Abs 1 Z 1 FPG entzogen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen und dem BF aufgetragen, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Behörde dem BF den Fremdenpass aufgrund des vom Stadtmagistrat Innsbruck am 02.10.2021 erteilten Aufenthaltstitel A42341276 ausstellte. In der bis 02.10.2024 gültigen Aufenthaltskarte war noch die „unklare Staatsangehörigkeit“ eingetragen. Nachdem der bB vom Staatmagistrat Innsbruck mitgeteilt wurde, dass beim BF sehr wohl weiterhin die Staatsangehörigkeit Aserbaidschan vorliegt, waren die Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Fremdenpasses F1227980 geführt haben, nicht mehr gegeben. Es konnte im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der BF staatenlos ist bzw. dass die Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Aufgrund überwiegend öffentlichen Interessen wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.römisch eins.12. Mit Bescheid vom 24.10.2022, Zl. 354073008/222018035, wurde dem BF der Fremdenpass Nr. F1227980

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen und dem BF aufgetragen, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Behörde dem BF den Fremdenpass aufgrund des vom Stadtmagistrat Innsbruck am 02.10.2021 erteilten Aufenthaltstitel A42341276 ausstellte. In der bis 02.10.2024 gültigen Aufenthaltskarte war noch die „unklare Staatsangehörigkeit“ eingetragen. Nachdem der bB vom Staatmagistrat Innsbruck mitgeteilt wurde, dass beim BF sehr wohl weiterhin die Staatsangehörigkeit Aserbaidschan vorliegt, waren die Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Fremdenpasses F1227980 geführt haben, nicht mehr gegeben. Es konnte im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der BF staatenlos ist bzw. dass die Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Aufgrund überwiegend öffentlichen Interessen wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. I.

  1. Der BF erhob gegen vorbezeichneten Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde angeführt, dass davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde die Änderung der Aufenthaltskarte veranlasst hätte, ohne den BF davon in Kenntnis zu setzen. Auch hätte das Stadtmagistrat Innsbruck die Änderung der Aufenthaltskarte in Verletzung der Rechtskraft ihrer Entscheidung vom 02.11.2022 durchgeführt. Es seien seit dem 02.11.2022 somit keine nachträglichen Tatsachen bekannt geworden, welche die Entziehung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. römisch eins.
  2. Der BF erhob gegen vorbezeichneten Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde angeführt, dass davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde die Änderung der Aufenthaltskarte veranlasst hätte, ohne den BF davon in Kenntnis zu setzen. Auch hätte das Stadtmagistrat Innsbruck die Änderung der Aufenthaltskarte in Verletzung der Rechtskraft ihrer Entscheidung vom 02.11.2022 durchgeführt. Es seien seit dem 02.11.2022 somit keine nachträglichen Tatsachen bekannt geworden, welche die Entziehung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Weiters wurde angeführt, dass der BF keine Dokumente bezüglich aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit besitzen würde bzw. je besessen hätte und solche auch nicht erhalten könne. Aufgrund dessen hätte die Staatsangehörigkeit von den Asylbehörden nicht positiv festgestellt werden können bzw. dürfen. Selbst wenn der BF jemals die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft gehabt hätte, könne er diese nunmehr in Österreich mangels Dokumente nicht mehr nachweisen und sei diese somit eine „ungeklärte“ geworden. I.
  3. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren außerdem den Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft seines Sohnes sowie eine Bestätigung der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 17.08.2011 vor, wonach diese dem BF keinen nationalen Identitätsnachweis bzw. Nachweis der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft ausstellt, weil er kein aserbaidschanisches Dokument vorlegen konnte.römisch eins.
  4. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren außerdem den Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft seines Sohnes sowie eine Bestätigung der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 17.08.2011 vor, wonach diese dem BF keinen nationalen Identitätsnachweis bzw. Nachweis der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft ausstellt, weil er kein aserbaidschanisches Dokument vorlegen konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  6. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  7. Der Beschwerdeführer Der BF wurde in XXXX , damals Bestanteil der AsSSR, UdSSR als Staatsbürger der Sowjetunion geboren. Seit 18.10.1991 ist die ehemaliger AsSSR als Republik Aserbaidschan ein Souveräner Staat. XXXX befindet sich in jenem Teil Aserbaidschans, welches nicht von der international anerkannten Zentralregierung, sondern von der international nicht anerkannten Regierung Berg-Karabach kontrolliert wurde.Der BF wurde in römisch 40 , damals Bestanteil der AsSSR, UdSSR als Staatsbürger der Sowjetunion geboren. Seit 18.10.1991 ist die ehemaliger AsSSR als Republik Aserbaidschan ein Souveräner Staat. römisch 40 befindet sich in jenem Teil Aserbaidschans, welches nicht von der international anerkannten Zentralregierung, sondern von der international nicht anerkannten Regierung Berg-Karabach kontrolliert wurde., Die Republik Aserbaidschan betrachtet das von der international nicht anerkannten Regierung Berg-Karabach kontrollierte Gebiet als Teil des Territoriums der Republik Aserbaidschan und dessen Bewohner als Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Dieses Gebiet wird auch international (auch von Österreich) als Teil der Republik Aserbaidschan angesehen, nicht aber als eigenständiger, souveräner Staat. Aserbaidschan hat seit August 2022 die Kontrolle über die Stadt XXXX wiedererlangt. Die Republik Aserbaidschan betrachtet das von der international nicht anerkannten Regierung Berg-Karabach kontrollierte Gebiet als Teil des Territoriums der Republik Aserbaidschan und dessen Bewohner als Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Dieses Gebiet wird auch international (auch von Österreich) als Teil der Republik Aserbaidschan angesehen, nicht aber als eigenständiger, souveräner Staat. Aserbaidschan hat seit August 2022 die Kontrolle über die Stadt römisch 40 wiedererlangt. Der BF verließ XXXX erst im Jahre 1999 und lebte dort somit bereits zu einem Zeitpunkt, als Aserbaidschan ein souveräner Staat war. Er lebte in einem Gebiet, welches sowohl international als auch von der Republik Aserbaidschan als aserbaidschanisches Territorium angesehen wird. Der BF gilt daher als Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Der BF verließ römisch 40 erst im Jahre 1999 und lebte dort somit bereits zu einem Zeitpunkt, als Aserbaidschan ein souveräner Staat war. Er lebte in einem Gebiet, welches sowohl international als auch von der Republik Aserbaidschan als aserbaidschanisches Territorium angesehen wird. Der BF gilt daher als Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.10.2009, GZ. E12 307.065-1/2008-12E und im Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020, L515 1307065-3/4E, festgestellt. Beide Entscheidungen sind inzwischen rechtskräftig. Auch der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 02.10.2024, ausgestellt vom Stadtmagistrats Innsbruck, lautet auf die Staatsangehörigkeit Aserbaidschan.
  8. Beweiswürdigung II.2.
  9. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakten Beweis erhoben. römisch zwei.2.
  10. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakten Beweis erhoben. II.2.
  11. Die Feststellungen zur Republik Aserbaidschan, sowie zum völkerrechtlichen Status des von der international nicht anerkannten Regierung Berg-Karabach kontrollierten Gebietes und deren Bewohner wird als notorisch bekannt angesehen.römisch zwei.2.
  12. Die Feststellungen zur Republik Aserbaidschan, sowie zum völkerrechtlichen Status des von der international nicht anerkannten Regierung Berg-Karabach kontrollierten Gebietes und deren Bewohner wird als notorisch bekannt angesehen. II.2.
  13. Die Feststellungen zum beschriebenen Lebensweg des BF ergeben sich aus deren schlüssigen Feststellungen. römisch zwei.2.
  14. Die Feststellungen zum beschriebenen Lebensweg des BF ergeben sich aus deren schlüssigen Feststellungen. II.2.
  15. Hinweise auf eine andere als die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft kamen im gegenständlichen Verfahren nicht hervor, weshalb im Lichte der getroffenen Feststellungen von der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist.römisch zwei.2.
  16. Hinweise auf eine andere als die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft kamen im gegenständlichen Verfahren nicht hervor, weshalb im Lichte der getroffenen Feststellungen von der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist. II.2.
  17. Wie schon im Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020, L515 1307065-3/4E, in der rechtskräftig über den vorangegangenen Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses entschieden wurde, wird hiermit noch einmal festgehalten, dass sich aus der erfolglosen Vorsprache des BF bei der aserbaidschanischen Botschaft nicht ergibt, dass er kein Staatsbürger der Republik Aserbaidschan ist, sondern dass sich die Vertretungsbehörde im Lichte ihres Erkenntnisstandes außer Stand sieht, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft des BF zu bestätigen. römisch zwei.2.
  18. Wie schon im Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020, L515 1307065-3/4E, in der rechtskräftig über den vorangegangenen Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses entschieden wurde, wird hiermit noch einmal festgehalten, dass sich aus der erfolglosen Vorsprache des BF bei der aserbaidschanischen Botschaft nicht ergibt, dass er kein Staatsbürger der Republik Aserbaidschan ist, sondern dass sich die Vertretungsbehörde im Lichte ihres Erkenntnisstandes außer Stand sieht, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft des BF zu bestätigen. II.2.
  19. Wenn in der Beschwerde moniert wird, die bB habe die Änderung der Staatsangehörigkeit selbst veranlasst und würden somit auch keine nachträglichen Tatsachen iSd § 93 Abs. 1 FPG vorliegen, so ist diesem Vorbringen nicht zu Folgen. römisch zwei.2.
  20. Wenn in der Beschwerde moniert wird, die bB habe die Änderung der Staatsangehörigkeit selbst veranlasst und würden somit auch keine nachträglichen Tatsachen iSd Paragraph 93, Absatz eins, FPG vorliegen, so ist diesem Vorbringen nicht zu Folgen. Bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels handelt es sich um eine Entscheidung der Aufenthaltsbehörde, die wohlgemerkt nicht Gegenstand dieser Beschwerde ist. Der bB stand es frei, amtswegige Nachforschungen bzw. Erkundigungen hinsichtlich der geänderten Staatsbürgerschaft bei der Aufenthaltsbehörde zu machen, zumal dem Antrag vom 24.09.2021 noch eine Kopie des Aufenthaltstitels lautend auf die Staatsangehörigkeit „Aserbaidschan“ beigelegt wurde, während am 21.10.2021 eine Aufenthaltskarte lautend auf „unklare Staatsangehörigkeit“ vorgelegt wurde. Aus dem vorliegenden Akt und dem Emailverkehr zwischen den Behörden ergibt sich, dass der Aufenthaltstitel lautend auf die „unklare Staatsangehörigkeit“ lediglich aufgrund eines internen Fehlers des Magistrat Innsbruck ausgestellt wurde. Nach Richtigstellung durch den Magistrat selbst sowie der Ausfolgung der berichtigten Aufenthaltskarte an den BF hatte die bB folglich keinen Grund mehr davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG weiterhin vorliegen. Aus dem vorliegenden Akt und dem Emailverkehr zwischen den Behörden ergibt sich, dass der Aufenthaltstitel lautend auf die „unklare Staatsangehörigkeit“ lediglich aufgrund eines internen Fehlers des Magistrat Innsbruck ausgestellt wurde. Nach Richtigstellung durch den Magistrat selbst sowie der Ausfolgung der berichtigten Aufenthaltskarte an den BF hatte die bB folglich keinen Grund mehr davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG weiterhin vorliegen. II.2.
  21. Außerdem ist dem Vorbringen, nach der Ausstellung des Fremdenpasses seien keine neuerlichen Tatsachen bekannt geworden oder eingetreten, entgegenzuhalten, dass das nachträgliche Bekanntwerden von fehlenden Voraussetzungen sehr wohl eine Passentziehung nach § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046). Das Fehlen der Voraussetzung der Staatenlosigkeit iSd § 88 Abs 2 FPG wurde der bB erst durch die Mitteilung der Aufenthaltsbehörde bekannt und liegt somit sehr wohl der Fall des § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG vor. römisch zwei.2.
  22. Außerdem ist dem Vorbringen, nach der Ausstellung des Fremdenpasses seien keine neuerlichen Tatsachen bekannt geworden oder eingetreten, entgegenzuhalten, dass das nachträgliche Bekanntwerden von fehlenden Voraussetzungen sehr wohl eine Passentziehung nach Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG rechtfertigt vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046). Das Fehlen der Voraussetzung der Staatenlosigkeit iSd Paragraph 88, Absatz 2, FPG wurde der bB erst durch die Mitteilung der Aufenthaltsbehörde bekannt und liegt somit sehr wohl der Fall des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. II.2.
  23. Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.römisch zwei.2.
  24. Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
  25. Rechtliche Beurteilung II.3.
  26. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
  27. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG römisch zwei.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG „Ausstellung von Fremdenpässen“ § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. „Entziehung eines Fremdenpasses“ § 93.
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
  2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
  3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
  4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.Paragraph 93,
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn,
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;,
  2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;,
  3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;,
  4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2)Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird. Aufgrund der festgestellten Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht vor und war der Antrag aus diesem Grunde abzuweisen.Aufgrund der festgestellten Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan liegen die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht vor und war der Antrag aus diesem Grunde abzuweisen. Aufgrund der festgestellten Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht vor. Der bB wurde dieser Umstand erst durch die Mitteilung der Aufenthaltsbehörde, nämlich mit Schreiben des Magistrat Innsbruck vom 08.11.2022 bekannt. Bei der Ausstellung des Fremdenpasses ging die bB noch von der unklaren Staatsangehörigkeit aus. Es wurden der bB somit nachträgliche Tatsachen bekannt, wonach der Fremdenpass

§ 93Abs.

1 Z 1 zu entziehen war.

§ 93Abs.

2 sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.Aufgrund der festgestellten Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan liegen die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht vor. Der bB wurde dieser Umstand erst durch die Mitteilung der Aufenthaltsbehörde, nämlich mit Schreiben des Magistrat Innsbruck vom 08.11.2022 bekannt. Bei der Ausstellung des Fremdenpasses ging die bB noch von der unklaren Staatsangehörigkeit aus. Es wurden der bB somit nachträgliche Tatsachen bekannt, wonach der Fremdenpass

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, zu entziehen war.

Paragraph 93, Absatz 2, sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Im Ergebnis zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. II.3.5. § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die bB führte eine transparentes und mängelfreies Verfahren und schließt sich das ho. Gericht den tragfähigen Ausführungen der belangten Behörde an. Eine weitere Anhörung war nicht erforderlich und brachte der BF auch keinen Umstand vor, welcher in einer solchen Verhandlung noch zu klären wäre. B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung bzw. Entziehung eines Fremdenpasses, sowie zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.1307065.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.