RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlL518 2121140-4 Spruch, L518 2121140-4/13E schriftliche ausfertigung des am 29.08.2022 mündlich verkündeten erkenn
§§ 10und 57 Asyl
G, § 18 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch den RA Dr. RIFAAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 10 und 57 AsylG, Paragraph 18, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2022 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre zu reduzieren war. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehörige von Armenien und reiste am 06.12.2014 mit ihrem damaligen Gatten unrechtmäßig in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehörige von Armenien und reiste am 06.12.2014 mit ihrem damaligen Gatten unrechtmäßig in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Söhne der BF reisten am 13.09.2018 nach Österreich, von der BF wurde für beiden Söhne Anträge auf internationalen Schutz gestellt. I.
- Die Anträge auf internationalen Schutz der BF und ihrer Söhne wurden vom BFA abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Nach dagegen erhobene Beschwerde wurde am 04.12.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung erging am 30.03.2020, XXXX . Begründen wurde ausgeführt, dass sich die BF auf das Vorbringen ihres Gatten stützte und dieses Vorbringen aufgrund der Vorlage gefälschter Urkunden nicht glaubhaft gemacht werden konnte. römisch eins.
- Die Anträge auf internationalen Schutz der BF und ihrer Söhne wurden vom BFA abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Nach dagegen erhobene Beschwerde wurde am 04.12.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung erging am 30.03.2020, römisch 40 . Begründen wurde ausgeführt, dass sich die BF auf das Vorbringen ihres Gatten stützte und dieses Vorbringen aufgrund der Vorlage gefälschter Urkunden nicht glaubhaft gemacht werden konnte. I.
- Am 03.03.2020 stellte die BF für sich und ihre Söhne Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 22.04.2020, XXXX , abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. römisch eins.
- Am 03.03.2020 stellte die BF für sich und ihre Söhne Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 22.04.2020, römisch 40 , abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die beschäftigungslose und nicht sozial- und krankenversicherte BF zwar seit über fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, dieser Aufenthalt jedoch nur drei Jahre legal war. Die zur Integration vorgelegten Unterlagen wären ebenfalls zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, als sie bereits rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war. I.
- Am 29.05.2020 stellte die BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise, welcher vorerst genehmigt, schlussendlich jedoch widerrufen wurde, weil von der Behörde bereits die Abschiebung koordiniert wurde. römisch eins.
- Am 29.05.2020 stellte die BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise, welcher vorerst genehmigt, schlussendlich jedoch widerrufen wurde, weil von der Behörde bereits die Abschiebung koordiniert wurde. Ein weiteres Verfahren wurde am 01.09.2020 widerrufen, weil die BF und ihre beiden Söhne nicht mehr an einer freiwilligen Ausreise nach Armenien interessiert waren. I.
- Gegen die Bescheide des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2020, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF mit rechtskräftigem Urteil vom 28.09.2016
versuchten Diebstahl zu einer bedingt nachgesehenen dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zudem sei ihr vorzuhalten, dass sie den vormals gesellten Antrag auf internationalen Schutz mit der Vorlage gefälschter Unterlagen zu untermauern versuchte. Es wurde eine Patenschaftserklärung, welche eine Einstellungszusage und eine kostenlose Wohnmöglichkeit beinhaltet, für die BF vorgelegt, weswegen grundsätzlich die Voraussetzungen gemäß § 56 AsylG erfüllt wären. Weil die Dauer des Asylverfahrens jedoch wesentlich auf Täuschungshandlungen zurückzuführen sei, könne vom Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes nicht ausgegangen werden. Die vorgebrachen Hilfstätigkeiten für eine erkrankte Frau werde als Hilfstätigkeit bewertet, die BF sei von Dezember 2014 bis Jänner 2020 auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen gewesen. Auch habe sie außer der Absolvierung von Deutschkursen eine Aus- oder Weiterbildung absolviert. Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Aktenlage unterbleiben. römisch eins.5. Gegen die Bescheide des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2020, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF mit rechtskräftigem Urteil vom 28.09.2016
versuchten Diebstahl zu einer bedingt nachgesehenen dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zudem sei ihr vorzuhalten, dass sie den vormals gesellten Antrag auf internationalen Schutz mit der Vorlage gefälschter Unterlagen zu untermauern versuchte. Es wurde eine Patenschaftserklärung, welche eine Einstellungszusage und eine kostenlose Wohnmöglichkeit beinhaltet, für die BF vorgelegt, weswegen grundsätzlich die Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, AsylG erfüllt wären. Weil die Dauer des Asylverfahrens jedoch wesentlich auf Täuschungshandlungen zurückzuführen sei, könne vom Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes nicht ausgegangen werden. Die vorgebrachen Hilfstätigkeiten für eine erkrankte Frau werde als Hilfstätigkeit bewertet, die BF sei von Dezember 2014 bis Jänner 2020 auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen gewesen. Auch habe sie außer der Absolvierung von Deutschkursen eine Aus- oder Weiterbildung absolviert. Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Aktenlage unterbleiben. I.
- Für eine weitere geplante Abschiebung wurden vom BFA für den 15.09.2020 Festnahme-, Durchsuchungs-, Überstellungs- und Abschiebeaufträge erlassen. Von Beamten der PI Baden wurde folgerichtig am 15.09.2020 versucht, die Festnahmeaufträge zu vollziehen. Dabei wurde im Haus des Dr. MÜLLER, wo die BF und ihre Söhne eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnten, versucht die BF anzutreffen. Von Frau Dr. MÜLLER wurde die Türe jedoch nicht geöffnet, auf Anrufe wurde nicht regiert. Später gab sie den Beamten der PI Baden gegenüber an, dass sie aufgrund der Einnahme von Schlafmittel nichts mitbekommen hätte. Von außen konnte jedenfalls ein offenstehendes Fenster, welches zum Wohnbereich der BF und ihren Söhnen gehörte, festgestellt werden. Die Türe zum Wohnbereich der BF und ihren Söhnen war von innen versperrt. Ein Beamter der PI Baden stieg durch das offene Fenster in den Wohnbereich ein, die BF und die beiden Söhne waren folgerichtig nicht mehr anwesend. Hinsichtlich der Frau Dr. MÜLLER wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die StA Wr. Neustadt übermittelt.römisch eins.
- Für eine weitere geplante Abschiebung wurden vom BFA für den 15.09.2020 Festnahme-, Durchsuchungs-, Überstellungs- und Abschiebeaufträge erlassen. Von Beamten der PI Baden wurde folgerichtig am 15.09.2020 versucht, die Festnahmeaufträge zu vollziehen. Dabei wurde im Haus des Dr. MÜLLER, wo die BF und ihre Söhne eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnten, versucht die BF anzutreffen. Von Frau Dr. MÜLLER wurde die Türe jedoch nicht geöffnet, auf Anrufe wurde nicht regiert. Später gab sie den Beamten der PI Baden gegenüber an, dass sie aufgrund der Einnahme von Schlafmittel nichts mitbekommen hätte. Von außen konnte jedenfalls ein offenstehendes Fenster, welches zum Wohnbereich der BF und ihren Söhnen gehörte, festgestellt werden. Die Türe zum Wohnbereich der BF und ihren Söhnen war von innen versperrt. Ein Beamter der PI Baden stieg durch das offene Fenster in den Wohnbereich ein, die BF und die beiden Söhne waren folgerichtig nicht mehr anwesend. Hinsichtlich der Frau Dr. MÜLLER wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die StA Wr. Neustadt übermittelt. I.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde fristgerecht Beschwerde an den VfGH erhoben. Vom VfGH wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29.09.2020 XXXX , abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. römisch eins.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde fristgerecht Beschwerde an den VfGH erhoben. Vom VfGH wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29.09.2020 römisch 40 , abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. I.
- Von der PI Baden wurde die BF am 20.10.2020 hinsichtlich der trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht erfolgten Ausreise zur Anzeige gebracht. Betreffend der dazu am 24.08.2021 rechtskräftig gewordenen Strafverfügung wurde der BF vom BFA am 12.092021 Parteiengehör (beabsichtigte Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes) gewährt. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 29.09.2021 ein. Darin wurde ersucht von einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen, weil die Ausreise in der eingeräumten Frist nicht möglich gewesen sei. Die BF wäre zu jeder Zeit kooperativ gewesen. Die Reisepässe wären tatsächlich in Verlust geraten, nach intensiver Suche jedoch wieder vorgefunden worden. Die Ausreise sei erfolgt und hätten die BF kein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet hätte. römisch eins.
- Von der PI Baden wurde die BF am 20.10.2020 hinsichtlich der trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht erfolgten Ausreise zur Anzeige gebracht. Betreffend der dazu am 24.08.2021 rechtskräftig gewordenen Strafverfügung wurde der BF vom BFA am 12.092021 Parteiengehör (beabsichtigte Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes) gewährt. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 29.09.2021 ein. Darin wurde ersucht von einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen, weil die Ausreise in der eingeräumten Frist nicht möglich gewesen sei. Die BF wäre zu jeder Zeit kooperativ gewesen. Die Reisepässe wären tatsächlich in Verlust geraten, nach intensiver Suche jedoch wieder vorgefunden worden. Die Ausreise sei erfolgt und hätten die BF kein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet hätte. I.
- Vom BFA wurde für den 05.11.2020 neuerlich beabsichtigt, die BF nach Armenien auf dem Luftweg abzuschieben. Dazu wurde ihr mit Bescheid vom 14.10.2020 gemäß § 46 Abs 2 und 2 b FPG aufgetragen, sich ein Reisedokument zu besorgen und dieses anschließend dem Bundesamt vorzulegen. Vom BFA wurden weiters am 27.10.2020 Heimreisezertifikate für die BF und ihre Söhne übermittelt.römisch eins.
- Vom BFA wurde für den 05.11.2020 neuerlich beabsichtigt, die BF nach Armenien auf dem Luftweg abzuschieben. Dazu wurde ihr mit Bescheid vom 14.10.2020 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, sich ein Reisedokument zu besorgen und dieses anschließend dem Bundesamt vorzulegen. Vom BFA wurden weiters am 27.10.2020 Heimreisezertifikate für die BF und ihre Söhne übermittelt. I.
- Vom VwGH wurde die Revision mit Beschluss vom 22.03.2021 XXXX , zurückgewiesen. Ausgeführt wurde, dass die Entscheidung des BVwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel ist. (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, Rn. 14, mwN). In einer Situation wie jener der Erstrevisionswerberin, deren Aufenthaltsdauer in Österreich das in § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierte Mindestausmaß von fünf Jahren nur unwesentlich überschritt und die dabei keine überdurchschnittliche - etwa berufliche, sprachliche oder soziale - Integration erlangte, kann es aber schon von daher jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden, dass nicht von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall ausgegangen wurde. Zudem durfte das BVwG aufgrund des Fehlens einer besonderen Integration insgesamt sogar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, der es ihm ausnahmsweise erlaubte, von der Durchführung der im Beschwerdeverfahren beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen.römisch eins.
- Vom VwGH wurde die Revision mit Beschluss vom 22.03.2021 römisch 40 , zurückgewiesen. Ausgeführt wurde, dass die Entscheidung des BVwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel ist. vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, Rn. 14, mwN). In einer Situation wie jener der Erstrevisionswerberin, deren Aufenthaltsdauer in Österreich das in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierte Mindestausmaß von fünf Jahren nur unwesentlich überschritt und die dabei keine überdurchschnittliche - etwa berufliche, sprachliche oder soziale - Integration erlangte, kann es aber schon von daher jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden, dass nicht von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall ausgegangen wurde. Zudem durfte das BVwG aufgrund des Fehlens einer besonderen Integration insgesamt sogar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, der es ihm ausnahmsweise erlaubte, von der Durchführung der im Beschwerdeverfahren beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen. I.
- Am 04.08.2021 erging vom PK Wiener Neustadt eine Strafverfügung, XXXX ,
§ 120Abs 1b FPG i
Vm §§ 52, 52a Abs 2 BFA-VG, weil die BF trotz Rückkehrentscheidung und –beratungsgespräch nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste. römisch eins.11. Am 04.08.2021 erging vom PK Wiener Neustadt eine Strafverfügung, römisch 40 ,
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG, weil die BF trotz Rückkehrentscheidung und –beratungsgespräch nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste. I.
- Die BF und ihre Söhne reisten schlussendlich am 19.09.2021 freiwillig nach Armenien aus. römisch eins.
- Die BF und ihre Söhne reisten schlussendlich am 19.09.2021 freiwillig nach Armenien aus. I.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 04.05.2022 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (SP I.), Gemäß § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (SP II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (SP VI.) erlassen. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP V.) und gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SPVI.).römisch eins.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 04.05.2022 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (SP römisch eins.), Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (SP römisch sechs.) erlassen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SPVI.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt werden kann, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Einreiseverbot wurde mit der Strafverfügung des PK Wiener Neustadt begründet. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werden kann, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Einreiseverbot wurde mit der Strafverfügung des PK Wiener Neustadt begründet. I.
- Gegen den am 09.05.2022 zugestellten Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.
- Gegen den am 09.05.2022 zugestellten Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde neben umfangreichen Ausführungen zum Verfahrensgang ausgeführt, dass sich die BF sehr wohl um die Ausstellung von Reisepässen gesorgt hätte. Auch wäre sie aufgrund einer notariell beglaubigten Patenschaftserklärung krankenversichert gewesen und hätte sie auch über Arbeitszusagen verfügt. Die BF stelle zudem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und wäre sie auch kraft Patenschaftserklärung nicht mittellos. Es werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt, weiter den Bescheid ersatzlos aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. I.
- Am 11.07.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF und ihrer rechtlichen Vertretung durchgeführt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
- Am 11.07.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF und ihrer rechtlichen Vertretung durchgeführt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.
- Weil die Ladung an den falschen Rechtsvertreter zugestellt wurde, hat das mündlich verkündete Erkenntnis vom 11.7.2022 keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine weitere Verhandlung wurde für den 29.8.2022, 08.15 Uhr anberaumt. römisch eins.
- Weil die Ladung an den falschen Rechtsvertreter zugestellt wurde, hat das mündlich verkündete Erkenntnis vom 11.7.2022 keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine weitere Verhandlung wurde für den 29.8.2022, 08.15 Uhr anberaumt. I.
- Am 11.07.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF, in Anwesenheit ihrer rechtlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren reduziert. römisch eins.
- Am 11.07.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF, in Anwesenheit ihrer rechtlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren reduziert. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen, dass der BF gen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese feststellt, dass im konkreten Fall § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG vorliegt, zumal wider die BF eine Strafverfügung des PK Wr. Neustadt
unrechtmäßigen Aufenthaltes am 24.8.2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Gatte der BF brachte im Asylverfahren gefälschte Dokumente in Vorlage. Wenngleich — wie in der Beschwerdeschrift angeführt — die BF diese nicht vorgelegt habe, war festzustellen, dass diese dennoch das Fehlverhalten zu vertreten hat und kam nicht hervor, dass die BF diese falschen Urkunden zeitgerecht berichtigte und war auch ihr die Verfahrensverzögerung anzulasten. Insbesondere wurde die Vorlage der gefälschten Dokumente bereits in einem früheren Verfahren als rechtskräftig festgestellt. Ebenso unternahm die BF nichts, um den rechtmäßigen Zustand (durch Ausreise) ehestmöglich herzustellen. Vielmehr verblieb die BF im Bundesgebiet und zeigte sich auch im Verfahren betreffend Effektuierung der Rückkehrentscheidung wenig kooperativ. Unter Bedachtnahme des Gesamtverhaltens war eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet zu bejahen.Begründend wurde ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen, dass der BF gen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese feststellt, dass im konkreten Fall Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG vorliegt, zumal wider die BF eine Strafverfügung des PK Wr. Neustadt
unrechtmäßigen Aufenthaltes am 24.8.2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Gatte der BF brachte im Asylverfahren gefälschte Dokumente in Vorlage. Wenngleich — wie in der Beschwerdeschrift angeführt — die BF diese nicht vorgelegt habe, war festzustellen, dass diese dennoch das Fehlverhalten zu vertreten hat und kam nicht hervor, dass die BF diese falschen Urkunden zeitgerecht berichtigte und war auch ihr die Verfahrensverzögerung anzulasten. Insbesondere wurde die Vorlage der gefälschten Dokumente bereits in einem früheren Verfahren als rechtskräftig festgestellt. Ebenso unternahm die BF nichts, um den rechtmäßigen Zustand (durch Ausreise) ehestmöglich herzustellen. Vielmehr verblieb die BF im Bundesgebiet und zeigte sich auch im Verfahren betreffend Effektuierung der Rückkehrentscheidung wenig kooperativ. Unter Bedachtnahme des Gesamtverhaltens war eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet zu bejahen. I.
- Mit Eingabe vom 06.09.2022 beantragte die rechtliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 06.09.2022 beantragte die rechtliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I.
- Feststellungen:römisch eins.
- Feststellungen: I.1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch eins.1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und des christlichen Glaubens. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und absolvierte nach dem Besuch der Schule zwei Jahre lang einen Universitätslehrgang im Bereich Umwelt. Auch verfügt sie über eine Ausbildung zur Frisörin. Von 2003 bis zur Ausreise lebte sie in Jerewan mit ihrem Gatten und den beiden gemeinsamen Söhnen ( XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX ), wobei sie die letzten eineinhalb Jahre als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft tätig war. Die Identität der BF1 steht fest. Die BF führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und des christlichen Glaubens. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und absolvierte nach dem Besuch der Schule zwei Jahre lang einen Universitätslehrgang im Bereich Umwelt. Auch verfügt sie über eine Ausbildung zur Frisörin. Von 2003 bis zur Ausreise lebte sie in Jerewan mit ihrem Gatten und den beiden gemeinsamen Söhnen ( römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 ), wobei sie die letzten eineinhalb Jahre als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft tätig war. Die Identität der BF1 steht fest. Die Ehe zum Vater der beiden gemeinsamen Söhne wurde mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes am 08.06.2020 einvernehmlich geschieden. Der Gatte wurde am 31.03.2017 von einem österreichischen Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mittlerweile wurde er nach Armenien abgeschoben. Die BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. In Armenien halten sich zumindest noch die Mutter, der Bruder und die Schwiegereltern auf. Die BF reiste am 06.12.2014 legal aus Armenien aus und illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich ab 04.12.2019 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Am 19.09.2021 reisten die BF und ihre beiden Söhne freiwillig nach Armenien aus. Die BF wurde in Österreich am 28.09.2016 (rk. 04.10.2016)
des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt nachgesehen, verurteilt. Die Strafe ist mittlerweile getilgt. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF wurde in Österreich am 28.09.2016 (rk. 04.10.2016)
des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt nachgesehen, verurteilt. Die Strafe ist mittlerweile getilgt. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses zum christlichen Glauben bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Festgestellt wird, dass es sich bei Armenien nach der Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Der internationale Flughafen in Jerewan ist sicher, auch von Wien aus, erreichbar. Der BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Armenien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die armenische Regierung. Die BF ist eine arbeits- und anpassungsfähige Frau mit ausgezeichneter Schulbildung und Berufserfahrung. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Frisörin und war auch als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft beruflich tätig. Der BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Die BF lebte im Bundesgebiet bis 02.01.2020 von der Grundversorgung, danach von finanziellen Zuwendungen des Dr. XXXX . Von Dr. XXXX wurde eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 26 AsylG für die Dauer von drei Jahren abgegeben. Der BF wurde zudem ein Wohnrecht von Dr. XXXX für die Dauer von vier Jahren eingeräumt. Die BF hat die Integrationsprüfung B1 absolviert. Es wurden im negativ entschiedenen Verfahren des BVwG vom 17.08.2020 zwei Arbeitszusagen und mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. Die BF lebte im Bundesgebiet bis 02.01.2020 von der Grundversorgung, danach von finanziellen Zuwendungen des Dr. römisch 40 . Von Dr. römisch 40 wurde eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG für die Dauer von drei Jahren abgegeben. Der BF wurde zudem ein Wohnrecht von Dr. römisch 40 für die Dauer von vier Jahren eingeräumt. Die BF hat die Integrationsprüfung B1 absolviert. Es wurden im negativ entschiedenen Verfahren des BVwG vom 17.08.2020 zwei Arbeitszusagen und mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. Die BF wurde mit Strafverfügung vom PK Wiener Neustadt, XXXX ,
§ 120Abs 1b FPG i
Vm §§ 52, 52a Abs 2 BFA-VG bestraft, weil sie trotz Rückkehrentscheidung und –beratungsgespräch nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste.Die BF wurde mit Strafverfügung vom PK Wiener Neustadt, römisch 40 ,
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG bestraft, weil sie trotz Rückkehrentscheidung und –beratungsgespräch nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019 (schriftlich ausgefertigt am 20.03.2020), XXXX , wurde die Beschwerde der BF gegen die erstinstanzliche Entscheidung (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiären Schutzberechtigen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung) als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019 (schriftlich ausgefertigt am 20.03.2020), römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF gegen die erstinstanzliche Entscheidung (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiären Schutzberechtigen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung) als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft. Am 03.03.2020 stellte die BF für sich und ihre Söhne Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 22.04.2020 XXXX , abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist.Am 03.03.2020 stellte die BF für sich und ihre Söhne Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 22.04.2020 römisch 40 , abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Die BF befand sich sohin folgerichtig ab 04.12.2019 rechtswidrig im Bundesgebiet und kam ihrer Ausreiseverpflichtung bis zum 19.09.2021 nicht nach. Im gegenständlichen Fall ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. I.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch eins.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 13.11.2020 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche des LIB Armenien die Situation in der separatistischen Entität Bergkarabach (Republik Arzach / Nagorny Karabach), die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. COVID-19 Letzte Änderung: 05.04.2022 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://ww w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.htm l#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Der Ausnahmezustand wurde seit März 2020 insgesamt fünf Mal verlängert und anschließend durch die Nationale Quarantäne ersetzt (vom
- September 2020 bis
- Juli 2022). Der Lockdown für armenische Unternehmen wurde bereits im Mai 2020 aufgehoben, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Kindergärten wurden im Mai 2020 und Schulen im September 2020 wieder geöffnet (WKO 10.3.2022). Die Einreise nachArmenien ist mit einem imAusland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden. Ohne Nachweis eines negativen PCR-Tests/Impfnachweises können Ausländer ohne armenischen Aufenthaltstitel nicht nach Armenien einreisen. Eine Testung bei Ankunft am Flughafen in Eriwan ist nicht mehr möglich. Details zu den aktuellen, sich häufig ändernden Bestimmungen bezüglich einzelner Impfstoffe und Einreisebestimmungen für Kinder sind auf Webseite des armenischen Außenministeriums veröffentlicht (AA 29.3.2022; vgl WKO 10.3.2022).Armenien einreisen. Eine Testung bei Ankunft am Flughafen in Eriwan ist nicht mehr möglich. Details zu den aktuellen, sich häufig ändernden Bestimmungen bezüglich einzelner Impfstoffe und Einreisebestimmungen für Kinder sind auf Webseite des armenischen Außenministeriums veröffentlicht (AA 29.3.2022; vergleiche WKO 10.3.2022). Alle Einreisenden, die ohne ein dokumentiertes PCR-Testergebnis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einem PCR-Test im Labor an der Grenze unterziehen und sich dort unter Quarantäne stellen, bis das Ergebnis bekannt wird. Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Für Reisende, die im ARMED-System registriert sind, kann das Impfzertifikat über die App „ArmedeHealth“ bereitgestellt werden. Es gibt keine Einreiseerleichterungen Genesene. Erleichterungen gibt es für Geimpfte und Getestete (WKO 10.3.2022). Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 14.7.2021; vgl AA 29.3.2022).14.7.2021; vergleiche AA 29.3.2022). Am
- März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel (WKO 10.3.2022). Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Homeoffice-Empfehlung und die obligatorische Maskenpflicht wurden am
- Juli 2021 aufgehoben. Das Versammlungsverbot wurde aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (WKO 10.3.2022). Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt. Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Garantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten (WKO 10.3.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2022): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872 , Zugriff 29.3.2022 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.3.2022): Coronavirus: Situation in Armenien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff 29.3.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 05.04.2022 Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vgl. FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u. a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021).Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vergleiche FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u. a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eineAmtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 28.2.2022). Neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (
- September –
- November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Dieser trat aufgrund dessen von seinem Amt als PM zurück und kündigte für den
- Juni 2021 Neuwahlen an (AA 20.6.2021). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021). Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.21 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.21 auf knapp 54 Prozent der Stimmen gekommen (BAMF 16.8.2021). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen. Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 28.2.2022). Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, bei denen die alteingesessene politische Elite abgesetzt wurde, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat sich verpflichtet, seit langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen. Das Land ist nach wie vor stark vom Konflikt mit Aserbaidschan im Jahr 2020 betroffen, in dem mehrere Monate lang um die Kontrolle des Gebiets von Berg-Karabach gekämpft wurde (FH 28.2.2022). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 28.2.2022). Die politische Krise nach der Niederlage der armenischen Streitkräfte wurde durch die vorgezogenen Neuwahlen im Juni weitgehend entschärft, die zu einem entscheidenden Sieg der Regierungspartei und zur Bestätigung von Nikol Pashinyan als Premierminister führten. Internationale Beobachter befanden, dass die Wahlen wirklich wettbewerbsfähig waren und internationalen Standards entsprachen (HRW 13.1.2022). Waagn Chatschatrjan ist am 03.03.2022 von der Nationalversammlung zum neuen Präsidenten gewählt worden. Der bisherige Minister für Hochtechnologie-Industrie erhielt alle 71 Stimmen der Regierungspartei Zivilvertrag (andere Bezeichnung: Bürgervertrag), die über die absolute Mehrheit im Parlament verfügt. Gemäß der Verfassung ist Armenien eine parlamentarische Republik, in der der Ministerpräsident die Richtlinien der Politik bestimmt, während die Rolle des Präsidenten in erster Linie repräsentativer Natur ist (BAMF 14.3.2022). Die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in der die Vereinigten Staaten, Frankreich und Russland gemeinsam den Vorsitz führen, nahm die Verhandlungen über Berg-Karabach wieder auf. Im Laufe des Jahres 2021 gaben die Ko-Vorsitzenden mehrere Erklärungen zu den Folgen des Krieges ab, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigten, die Region zu besuchen, und die Parteien aufforderten, alle Kriegsgefangenen und andere Gefangene zurückzugeben, „alle Daten auszutauschen, die für eine wirksame Minenräumung in den Konfliktregionen erforderlich sind“, die „Zugangsbeschränkungen zu Berg-Karabach, auch für Vertreter internationaler humanitärer Organisationen“ aufzuheben, das religiöse und kulturelle Erbe zu bewahren und zu schützen und „direkte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den vom Konflikt betroffenen Gemeinschaften“ zu fördern (HRW 13.1.2022) Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten Experten international stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, militärisch Aserbaidschan, unterstützt (derStandard 3.2.2022; vgl. euronews 12.3.2022).Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten Experten international stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, militärisch Aserbaidschan, unterstützt (derStandard 3.2.2022; vergleiche euronews 12.3.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf Zugriff 20.7.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] 14.3.2022): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes /2022/briefingnotes-kw11-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 29.3.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes /2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 19.8.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.6.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes /2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 29.6.2021 • derStandard (3.2.2022): Nächste Verhandlungsrunde Armenien-Türkei am
- Februar in Wien, https://www.derstandard.de/story/2000133095421/naechste-verhandlungsrunde-armenien-tuerkei -am-24-februar-in-wie n, Zugriff 1.3.2022 • EurasiaNet (21.6.2021): Armenia’s Pashinyan wins reelection in landslide, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2054242.html, Zugriff 2.7.2021 • euronews (12.3.2022): Annäherung in Antalya: Armenien und Türkei wollen Normalisierungsphase fortsetzen, https://de.euronews.com/2022/03/12/annaherung-in-antalya-armenien-und-turkei-wol len-normalisierungsphase-fortsetzen , Zugriff 30.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022 • RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-af ter-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 05.04.2022 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die vonArmenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen.Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-PunkteErklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.1.2021). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vgl. DerStandard 10.11.2020).Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vergleiche DerStandard 10.11.2020). Experten warnen, dass die Ansätze der beiden Länder zur Beendigung des Konflikts derzeit unvereinbar sind. Die anhaltenden Zwischenfälle an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze stehen weiterhin im Widerspruch zu den öffentlichen Erklärungen von Vertretern aus Eriwan und Baku über ihre erklärte Absicht, nach dem Krieg im vergangenen Jahr Frieden zu schließen. Die Grenzsituation ist in drei Gebieten besonders angespannt: im Dorf Jerasch, das an die aserbaidschanische Enklave Nachitschewan grenzt, sowie in den Abschnitten Syunik und Gegharkunik, wo die Grenze seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion umstritten ist. Diese wurden zu Grenzgebieten, nachdem die Gebiete um Karabach nach der Niederlage Armeniens im Herbst 2020 an Aserbaidschan übergeben worden waren (IWPR 31.8.2021). Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb aufgrund der Ungewissheit über die Demarkationslinien fragil (AI 29.3.2022). Zu schweren Gefechten in der Grenzregion kam es zuletzt im November
- Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Eskalation. Daraufhin gab es Krisengespräche von Aserbaidschans Präsident Ilham Aliyev und dem armenischen Regierungschef Nikol Paschinjan mit Kremlchef Wladimir Putin sowie mit EU-Vertretern (DerStandard 11.1.2022). Die Lage in den an Aserbaidschan und Berg-Karabach angrenzenden Gebieten, einem mehrheitlich armenischen Gebiet, das 1994 de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan erlangte, hat sich nach dem militärischen Konflikt in der Region 2020 verschlechtert. Die Zivilbevölkerung in der Region ist nach wie vor dem Risiko ausgesetzt, Opfer physischer Gewalt zu werden. Aserbaidschanische Streitkräfte halten seit Ende 2020 weiterhin Gebiete entlang der Grenze besetzt; im Mai 2021 behauptete Paschinjan, dass aserbaidschanische Truppen in armenisches Gebiet eingedrungen seien, um weitere militärische Auseinandersetzungen zu provozieren. Mitte November kam es an der Ostgrenze Armeniens zu massiven Feindseligkeiten, bei denen mindestens 13 Menschen getötet und 32 armenische Soldaten gefangen genommen wurden. Berichten zufolge befanden sich 2021 noch Dutzende armenische Kriegsgefangene in aserbaidschanischem Gewahrsam. Einige wurden Berichten zufolge in der Haft gefoltert (FH 28.2.2022). Aserbaidschanische Streitkräfte haben auch im Jahr 2021 armenisches Territorium besetzt und häufig versucht, die Bewegungsfreiheit der armenischen Einwohner einzuschränken, indem sie mit Gewalt gegen Zivilisten drohten, um die Kontrolle auszuüben. Im August errichteten aserbaidschanische Soldaten Straßensperren entlang einer Fernstraße und blockierten mehrere armenische Dörfer für mehrere Tage. Es wurden mehrere weitere Fälle gemeldet, in denen Straßensperren und militärische Kontrollpunkte eingesetzt wurden, um die Bewegungsfreiheit armenischer Einwohner einzuschränken; nach Angaben des Büros des armenischen Menschenrechtsverteidigers (Ombudsmann) gibt es für die Einwohner keine praktikablen Alternativrouten, um solche Eingriffe zu vermeiden. Der Ombudsmann berichtete, dass die aserbaidschanische Militärbesatzung weiterhin die Rückkehr von rechtmäßigen Bewohnern in ihre Häuser in armenischen Grenzgemeinden verhindert und deren Eigentumsrechte verletzt (FH 28.2.2022). Quellen: • AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070288.html , Zugriff 4.4.2022 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.1.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN otes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 22.1.2021 • DerStandard (11.1.2022): Gefechte an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan, https: //www.derstandard.at/story/2000132468488/gefechten-an-grenze-zwischenarmenien-und-aserba idschan , Zugriff 22.2.2022 • DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandar d.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach , Zugriff 12.11.2020 • DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbaru ng-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien , Zugriff 12.11.2020 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2043515.html , Zugriff 22.1.2021 • IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich] (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_f ile.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web .pdf , Zugriff 27.11.2020 • IWPR - Institute for War and Peace Reporting (31.8.2021): Armenian-Azerbaijani Border Tensions Escalate, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059364.html , Zugriff 19.10.2021 • Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372 , Zugriff 12.11.2020 • ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abk ommen-massenproteste-nikol-paschinjan , Zugriff 12.11.2020 Regionale Problemzone: Berg-Karabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 06.04.2022 Das Gebiet von Bergkarabach (russ.: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist zwischen Aserbaidschan und Armenien unverändert umstritten. International wird die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“) von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Insbesondere die Statusfrage des hauptsächlich von Armenier*innen bewohnten Gebiets von Bergkarabach bleibt offen. Auch Armenien erkennt die ’Republik Berg- Karabach’ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an das EU-Recht werden auch von der Republik Bergkarabach übernommen. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“, einschließlich der besetzten Gebiete, als unabhängiger Staat. Bergkarabach hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. Die „RBK“ verfügt über eigene staatliche Strukturen. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen der „RBK“ sind eng an die Armeniens gebunden (AA 20.6.2021). Armenien finanziert 55 Prozent des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40 Prozent der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass
COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf,
der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen, und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020).Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass
COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf,
der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen, und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als ’nationale Kirche’ des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es ’behördliche’ Unterstützung (AA 20.6.2021). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Berg-Karabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige Scharmützel für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten (HRW 13.1.2022). Armenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.8.2021; vgl. USDOSArmenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.8.2021; vergleiche USDOS
- 3.2021, AI 7.4.2021, ICG 9.6.2021). Ein gemeinsames türkisch-russisches Beobachtungszentrum zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen Armenien und Aserbaidschan in der Region Berg-Karabach hat am 30.1.2021 seinen Betrieb aufgenommen. Die Türkei war einer der Hauptunterstützer Aserbaidschans in dem Konflikt. Im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens wurden ein Teil des aserbaidschanischen Territoriums von Berg-Karabach und alle umliegenden sieben Bezirke unter aserbaidschanische Verwaltung gestellt, nachdem sie fast 30 Jahre lang von ethnischen Armeniern kontrolliert wurden. Rund 2.000 russische Friedenssoldaten sind auch entlang der Frontlinie und zum Schutz einer Landverbindung zwischen Berg-Karabach und Armenien im Einsatz (RFE/RL 30.1.2021). Anhaltende militärische Auseinandersetzungen bedrohen die Sicherheit und den Lebensunterhalt von Zivilisten in Dörfern in Berg-Karabach und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze, vor allem auf armenischer Seite. Da es in Berg-Karabach keine unabhängige Menschenrechtsbeobachtung gibt, gibt es keinen Mechanismus, der sich mit Problemen befasst, die sich aus grenzüberschreitenden Schießereien und anderen Unsicherheiten ergeben (HRW 13.1.2022). Weder Armenien noch Aserbaidschan haben den internationalen Vertrag über das Verbot von Antipersonenminen ratifiziert (HRW 13.1.2022). Über 100 Menschen wurden Berichten zufolge durch Minen getötet oder verletzt, die von armenischen Streitkräften in Gebieten gelegt wurden, die sie an Aserbaidschan abgetreten hatten. Armenien übermittelte im Austausch gegen die Rückgabe armenischer Gefangener durch Aserbaidschan mehrere Karten mit Landminenfeldern. Im Dezember berichtete der Präsident des Europäischen Rates, dass Armenien alle Landminenkarten zurückgegeben habe. Die Genauigkeit dieser Karten wurde jedoch von Aserbaidschan angezweifelt (AI 29.3.2022). In einem Bericht der unabhängigen Gruppe International Partnership for Human Rights über Verletzungen des humanitären Völkerrechts während des Berg-Karabach-Krieges wurden „Anscheinsbeweise für zwei außergerichtliche Hinrichtungen von verwundeten aserbaidschanischen Kämpfern durch armenische/nagorno-karabachische Soldaten“ gefunden (HRW 13.1.2022). Human Rights Watch sind keine Untersuchungen der armenischen Behörden über angebliche Kriegsverbrechen bekannt, die von armenischen Streitkräften während des Krieges begangen wurden (HRW 13.1.2022). Während des jüngsten 6-wöchigen Krieges wurden über 3.900 armenische und 2.900 aserbaidschanische Soldaten getötet oder vermisst, und es gab viele Opfer unter der Zivilbevölkerung. Über 91.000 Armenier und 84.000 Aserbaidschaner wurden zunächst vertrieben (CoE-PACE 13.9.2021). Nach neuen schweren Gefechten an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan trifft sich Russlands Präsident Wladimir Putin mit den Anführern beider Länder zu einem Krisengespräch (RND 23.11.2021). Russlands Präsident Putin hat im Konflikt zwischen den verfeindeten Kaukasusrepubliken Armenien und Aserbaidschan vermittelt. Die politischen Anführer von Armenien und Aserbaidschan haben sich darauf verständigt, die Spannungen zwischen ihren Ländern abzubauen. Zu dem Gespräch in der Stadt am Schwarzen Meer hatte Russlands Präsident Wladimir Putin geladen. Dabei wurde sich auf eine Reihe von Punkten geeinigt, die laut Putin, zentral sind. Demnach wollen die verfeindeten Kaukasusrepubliken damit beginnen, ihre Grenzen einvernehmlich abzustecken. Außerdem sollen Verkehrsverbindungen zwischen den Staaten wiederaufgebaut und „humanitäre Fragen“ erörtert werden (DW 27.11.2021). Viele der rund 91.000 Menschen, die auf dem Höhepunkt der Kämpfe im Jahr 2020 vertrieben wurden, kehrten nach Stepanakert/Khankendi und in andere Teile der Region Berg-Karabach zurück, die weiterhin unter armenischer Kontrolle stehen. Etwa 36.000 Menschen wurden weiterhin in Armenien und dem von Armenien kontrollierten Berg-Karabach vertrieben, und 24.000 von ihnen aus den von Aserbaidschan kontrollierten Gebieten wurden langfristig vertrieben. Die Rückkehrer hatten Schwierigkeiten beim Zugang zu Lebensunterhalt, Bildung und Gesundheitsversorgung (AI 29.3.2022). , Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_i n_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070288.html , Zugriff 4.4.2022 • AI - Amnesty International (7.4.2021): Aserbaidschan 2020, https://www.amnesty.de/informieren/a mnesty-report/aserbaidschan-2020 , Zugriff 25.5.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.8.2021): Briefing Notes, Armenien/Aserbaidschan, Zugriff 31.8.2021 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-duecovid-19 , Zugriff 5.6.2020 • CoE-PACE - Council of Europe - ParliamentaryAssembly (13.9.2021): Humanitarian consequences of the conflict between Armenia and Azerbaijan [Doc. 15363], https://www.ecoi.net/en/file/local/2 060650/doc.+15363.pdf , Zugriff 1.10.2021 • CW - Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.h tml , Zugriff 23.4.2020 • DW - Deutsche Welle (27.11.2021): Armenien und Aserbaidschan nähern sich an, https://www.dw .com/de/armenien-und-aserbaidschan-n%C3%A4hern-sich-an/a-59954134 , Zugriff 1.3.2022 • EN - Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasianet.org/kar abakh-elections-to-go-to-a-second-round , Zugriff 23.4.2020 • FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 - Nagorno Karabakh,https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020 , Zugriff 5.6.2020 • HBS - Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus - Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasu s-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe , Zugriff 23.4.2020 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066479.htm l, Zugriff 24.1.2022 • ICG - International Crisis Group (9.6.2021): Post-war Prospects for Nagorno-Karabakh, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2053478/264-nagorno-karabakh.pdf , Zugriff 22.6.2021 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.1.2021): Turkish-Russian Center Begins Monitoring Nagorno-Karabakh Truce, https://www.ecoi.net/de/dokument/2044432.html , Zugriff 15.2.2021 • RND - Redaktionsnetzwerk Deutschland (23.11.2021): Krise zwischen Armenien und Aserbaidschan eskaliert: Putin schaltet sich in Grenzkonflikt ein, https://www.rnd.de/politik/armenien-undaserbaidschan-krise-eskaliert-jetzt-schreitet-putin-ein-WEIHDH5TLRD3S2ZJPYBJDHI76A.html , Zugriff 1.3.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff 7.4.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 06.04.2022 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Artikel 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist (AA 20.6.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Nach Angaben von Rechtsexperten hatten Verdächtige keine praktischen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme anzufechten (USDOS 30.3.2021). Nach dem Gesetz muss eine Ermittlungsbehörde Personen innerhalb von drei Stunden nach der Ingewahrsnahme entweder festnehmen oder freilassen. Innerhalb von 72 Stunden muss die Ermittlungsbehörde die festgenommene Person freilassen oder Anklage erheben und einen Haftbefehl von einem Richter einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung sowie über ihre Rechte zu schweigen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und ein Telefonat zu führen, informieren muss. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern waren sich nur wenige Inhaftierte ihres Rechts auf rechtliche Vertretung bewusst. Angeklagte, Staatsanwälte und Geschädigte haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen (USDOS 30.3.2021). Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut fundierte Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die SechsMonats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021).Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut fundierte Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die SechsMonats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 28.2.2022). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten hatten, um Schadensersatz für angebliche Menschenrechtsverletzungen einzuklagen, wurden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; 2021 wurden die Reformen fortgesetzt, die jedoch nur langsam vorankamen (FH 28.2.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 06.10.2021 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vgl. AA 27.4.2020).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vergleiche AA 27.4.2020). Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD (Nationaler Sicherheitsdienst) dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 20.6.2021). Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-
- Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.1.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_i n_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2043515.html , Zugriff 22.1.2021 • SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc.am/en/14 28926241 , Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff 7.4.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 07.04.2022 Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.6.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 20.6.2021).Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.6.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 20.6.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 30.3.2021). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
- und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Folter und Misshandlung im Gewahrsam sind nach wie vor ein Problem und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen als Reaktion auf Foltervorwürfe eingeleitet werden, sind sie nur selten wirksam. Nach Angaben der Helsinki Citizen’s Assembly Vanadzor (HCAV), einer lokalen Nichtregierungsorganisation, werden strafrechtliche Ermittlungen meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde oder dass es keinen Verdächtigen gibt. Die Gruppe berichtete, dass seit 2015, als Folter zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, niemand
Folter verurteilt wurde. In allen Fällen, in denen Beamte für körperliche Misshandlungen zur Rechenschaft gezogen wurden, wurden sie
allgemeiner „Amtsmissbrauchs“-Vergehen verurteilt (HRW 20.1.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_i n_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf , Zugriff 24.6.2020 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 Korruption Letzte Änderung: 07.04.2022 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen. Die Bekämpfung der Korruption hatte für die Regierung weiterhin oberste Priorität, und die Regierung ergriff im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption. Die Behörden verabschiedeten weiterhin gesetzliche Maßnahmen, um Antikorruptionsmaßnahmen zu institutionalisieren (USDOS 30.3.2021). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Einrichtung eines Anti-Korruptionsgerichts vorsieht. Die Regierung richtete auch eine neue Behörde zur Untersuchung von Korruptionsfällen ein; der Antikorruptionsausschuss (ACC) nahm im Oktober seine Arbeit auf (FH 28.2.2022). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. 2014 wurden eine Ethik-Kommission für hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung plant im Jahr 2021 die Gründung einer Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung (AA 20.6.2021). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Trotz dieser Entwicklungen haben internationale Gremien, darunter der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (OHCHR) und die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats, festgestellt, dass die Antikorruptionsstrategien der Regierung nach wie vor schwerwiegende Mängel aufweisen; 2021 stufte die GRECO die Einhaltung der weltweiten Standards zur Korruptionsbekämpfung durch die armenische Regierung als nicht zufriedenstellend ein (FH 28.2.2022). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 von Transparency International belegte Armenien Rang 58 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_i n_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • TI - Transparency International (1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.trans parencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf , Zugriff 27.1.2022 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 , NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 07.04.2022 Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). In Armenien sind zahlreiche NRO tätig, die meisten von ihnen haben ihren Sitz in Eriwan. Diese NGOs verfügen nicht über nennenswerte lokale Finanzmittel und sind häufig auf ausländische Geber angewiesen (FH 28.2.2022). Es gab keine starke Unterstützung der Regierung für die Rolle von Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, aber es gab gelegentliche Bemühungen der Regierung, sich gegen Angriffe auf die Zivilgesellschaft zu wehren. Im Dezember stellte der Ombudsmann die Zunahme von „Beleidigungen“ gegen die Zivilgesellschaft insgesamt fest und forderte die Regierung auf, sie zu schützen. Aktivisten und NGOs, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs wurden bei den Wahlen im Dezember 2018 erstmals in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 20.6.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_i n_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E , Zugriff 29.3.2019 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 Ombudsperson Letzte Änderung: 07.04.2022 Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat das Mandat, Menschenrechte und Grundfreiheiten vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro verbesserte seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsschutzorganisationen. Das Büro meldete weiterhin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Bürgerbeschwerden und Besuchen, was es auf die gestiegenen Erwartungen der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Institution zurückführte. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie für den Menschenrechtsschutz 2020-22 und den dazugehörigen Aktionsplan und startete das Portal e-rights.am als öffentliches Kontrollinstrument (USDOS 30.3.2021). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss dabei einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 20.6.2021). Der jüngste Krieg und die politischen Krisen lösten hitzige öffentliche Debatten aus, in deren Verlauf es häufig zu hetzerischen Äußerungen von Parlamentsmitgliedern und anderen Amtsträgern kam, die sich zuweilen gegen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten richteten. Die Regierung unternahm mehrere Versuche, unter anderem durch die Einführung von Gesetzesänderungen, gegen die Verbreitung von hasserfüllten und entwürdigenden Äußerungen vorzugehen (HRW 13.1.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_i n_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 06.10.2021 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen
konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).–freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen
konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 20.6.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten: Folter, willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten als 2019, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Menschenhandel, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Personen der Zivilgesellschaft und sexueller Minderheiten sowie Kinderarbeit. Die Regierung unternahm Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Verstöße durch ehemalige und aktuelle Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Andere Gesetze und Vorschriften verbieten ausdrücklich die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzte die geltenden Gesetze nicht effektiv durch, und es gab keine wirksamen rechtlichen Mechanismen zur Umsetzung der geltenden Vorschriften (USDOS 30.3.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straflosigkeit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei. Darüber hinaus behaupteten Beobachter, dass das Versäumnis, vergangene Fälle strafrechtlich zu verfolgen, mit der mangelnden Veränderung in der Zusammensetzung der Strafverfolgungsbehörden seit dem politischen Übergang 2018 zusammenhängt (USDOS 30.3.2021). Die RegierungArmeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung
Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_i n_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html , Zugriff 28.9.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 07.04.2022 Verfassung und Gesetz sehen Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 30.3.2021). Trotzdem wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung weiterhin eingeschränkt. Die Regierung führte mehrere Gesetzesänderungen ein, die unabhängige Medien und andere kritische Stimmen in ihrer Meinungsäußerung behindern. Im März erhöhte die Nationalversammlung die Höchststrafe für Beleidigung und Verleumdung auf 6 Millionen AMDVerfassung und Gesetz sehen Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 30.3.2021). Trotzdem wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung weiterhin eingeschränkt. Die Regierung führte mehrere Gesetzesänderungen ein, die unabhängige Medien und andere kritische Stimmen in ihrer Meinungsäußerung behindern. Im März erhöhte die Nationalversammlung die Höchststrafe für Beleidigung und Verleumdung auf 6 Millionen AMD (etwa 12.000 USD). Im August wurde durch eine weitere Gesetzesänderung die Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter Strafe gestellt, wobei wiederholte Beleidigungen mit bis zu drei Monaten Haft bestraft werden können (AI 29.3.2022; vgl. FH 28.2.2022).(etwa 12.000 USD). Im August wurde durch eine weitere Gesetzesänderung die Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter Strafe gestellt, wobei wiederholte Beleidigungen mit bis zu drei Monaten Haft bestraft werden können (AI 29.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 28.2.2022). Den Medien fehlte es im Allgemeinen an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichte zufolge mit den früheren Behörden oder der größten parlamentarischen Oppositionspartei verbunden waren, besaßen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Das öffentliche Fernsehen war weitgehend ausgewogen und offen und zugänglich für oppositionelle Stimmen und berichtete weiterhin über vielfältigere Themen von öffentlichem Interesse als vor der Revolution 2018 (USDOS 30.3.2021). JournalistInnen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 20.6.2021). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 dokumentierte das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit, eine lokale Interessenvertretung der Medien, 15 Fälle mit 17 Opfern körperlicher Gewalt gegen Journalisten, die sowohl von Amtsträgern als auch von Privatpersonen ausgeübt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 befindet sich Armenien auf Platz 63 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2022).In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 dokumentierte das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit, eine lokale Interessenvertretung der Medien, 15 Fälle mit 17 Opfern körperlicher Gewalt gegen Journalisten, die sowohl von Amtsträgern als auch von Privatpersonen ausgeübt wurde (HRW 13.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 befindet sich Armenien auf Platz 63 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_i n_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070288.html , Zugriff 4.4.2022 • AI - Amnesty International (7.4.2021): Armenien 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048848 .html, Zugriff 9.4.2021 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022 • RSF - Reporter ohne Grenzen
(2022): Rangliste der Pressefreiheit 2021, https://www.rog.at/wpcontent/uploads/2021/04/Index_2021.pdf , Zugriff 29.3.2022 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 07.04.2022 Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert aber uneinheitlich umgesetzt (AA 20.6.2021; vgl. FH 28.2.2022).Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert aber uneinheitlich umgesetzt (AA 20.6.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Friedliche Proteste und Demonstrationen waren das ganze Jahr über weitgehend erlaubt. Im Januar hatte die Regierung die meisten gesundheitspolitischen und notstandsrechtlichen Beschränkungen aufgehoben, die aufgrund von Sicherheitsbedenken und der Covid-19-Pandemie verhängt worden waren, einschließlich der Beschränkungen für öffentliche Versammlungen (AI 29.3.2022). Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 20.6.2021). Das Gesetz schützt das Recht der Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen. Dieser Schutz wird jedoch nur unzureichend durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, Gewerkschaftsaktivitäten in der Praxis zu verhindern (FH 28.2.2022). Politische Parteien und Oppositionsgruppen können seit 2018 in einem wesentlich freieren Umfeld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 28.2.2022). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 30.3.2