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{'item': 'L518 2141768-3'}

Obsah (6)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlL518 2141768-3 Spruch, L518 2141768-3/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren, ist Staatsbürger von Aserbaidschan und gelangte spätestens am 01.12.2015 illegal in das Bundesgebiet.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsbürger von Aserbaidschan und gelangte spätestens am 01.12.2015 illegal in das Bundesgebiet. I.
  3. Zum Ausreisegrund befragt, führte der BF aus, dass sein Sohn in Aserbaidschan Mitglied der Opposition gewesen wäre und regimekritische Tätigkeiten ausgeführt hätte. Nachdem der Sohn Aserbaidschan verlassen hätte, wäre der BF seitens der Behörden erheblichen Repressalien, Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen, worauf er sich letztlich ebenfalls entschloss, Aserbaidschan zu verlassen. Weiters brachte er vor, an Krankheiten zu leiden, welche er in Aserbaidschan nicht behandeln lassen könne.römisch eins.
  4. Zum Ausreisegrund befragt, führte der BF aus, dass sein Sohn in Aserbaidschan Mitglied der Opposition gewesen wäre und regimekritische Tätigkeiten ausgeführt hätte. Nachdem der Sohn Aserbaidschan verlassen hätte, wäre der BF seitens der Behörden erheblichen Repressalien, Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen, worauf er sich letztlich ebenfalls entschloss, Aserbaidschan zu verlassen. Weiters brachte er vor, an Krankheiten zu leiden, welche er in Aserbaidschan nicht behandeln lassen könne. I.
  5. Der Antrag des BF wurde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig ist. römisch eins.
  6. Der Antrag des BF wurde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig ist. Der Bescheid des BFA vom 10.11.2016, Zl. XXXX , wurde mit Beschluss des BVwG vom 02.01.2019, XXXX , gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Der Bescheid des BFA vom 10.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde mit Beschluss des BVwG vom 02.01.2019, römisch 40 , gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. I.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2019, XXXX , wurde der Antrag des BF abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestelt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig ist. römisch eins.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2019, römisch 40 , wurde der Antrag des BF abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestelt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich seines Sohnes nicht glaubwürdig sei, es leben zudem noch weitere Familienangehörige und nahe Angehörige weiterhin unbehelligt an der Wohnadresse in Aserbaidschan. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. I.
  9. Der BF wurde vom LG Salzburg am 16.02.2021, rk. 20.02.2021, wegen § 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. römisch eins.
  10. Der BF wurde vom LG Salzburg am 16.02.2021, rk. 20.02.2021, wegen Paragraph 178, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. I.
  11. Der BF stellte am 17.08.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Gründe führte er aus, „ich habe es 2015 bereits erklärt. Mein Sohn war Angehöriger der Volkspartei in Aserbaidschan. Aus diesem Grund wurde ich damals von der Polizei in Aserbaidschan verfolgt.“ Auf Nachfrage, warum er von der Polizei verfolgt werde, führte der BF aus „ich habe erfahren, dass Leute, die nach Aserbaidschan zurückgeschickt werden, zum dortigen Geheimdienst müssen und dort befragt und in weiterer Folge gefoltert werden. Ich habe die Information aus dem Internet. Ich habe Angst, dass ich das nicht überleben werde, wenn ich nach Aserbaidschan zurückmuss. Sie ziehen mir die Fingernägel. Die Informationen habe ich aus dem Internet“.römisch eins.
  12. Der BF stellte am 17.08.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Gründe führte er aus, „ich habe es 2015 bereits erklärt. Mein Sohn war Angehöriger der Volkspartei in Aserbaidschan. Aus diesem Grund wurde ich damals von der Polizei in Aserbaidschan verfolgt.“ Auf Nachfrage, warum er von der Polizei verfolgt werde, führte der BF aus „ich habe erfahren, dass Leute, die nach Aserbaidschan zurückgeschickt werden, zum dortigen Geheimdienst müssen und dort befragt und in weiterer Folge gefoltert werden. Ich habe die Information aus dem Internet. Ich habe Angst, dass ich das nicht überleben werde, wenn ich nach Aserbaidschan zurückmuss. Sie ziehen mir die Fingernägel. Die Informationen habe ich aus dem Internet“. I.
  13. Am 03.11.2021 wurde der BF vor dem BFA, ASt Graz, niederschriftlich einvernommen. Als Grund führte er aus, dass er umgebracht werde, wenn er nach Hause geschickt werde. Zudem bekomme er hier wichtige Medikamente und steht unter ärztlicher Beobachtung. In Aserbaidschan hätte er niemanden mehr, wenn er stirbt, komme keiner zum Begräbnis. römisch eins.
  14. Am 03.11.2021 wurde der BF vor dem BFA, ASt Graz, niederschriftlich einvernommen. Als Grund führte er aus, dass er umgebracht werde, wenn er nach Hause geschickt werde. Zudem bekomme er hier wichtige Medikamente und steht unter ärztlicher Beobachtung. In Aserbaidschan hätte er niemanden mehr, wenn er stirbt, komme keiner zum Begräbnis. I.
  15. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (SP III.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen der BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschen

§ 46

FPG zulässig sei (SP V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (SP VI.).römisch eins.8. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen der BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschen

Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (SP römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Aserbaidschan ausgesetzt ist und keine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte. Zudem leide er an keinerlei Erkrankungen, die ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Es steht fest, dass es sich bei den Krankheiten nicht um einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Fall handelt. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Weiters wurde der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides, bzw. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Ausgeführt wurde diesbezüglich, dass der BF nicht prozess- und handlungsfähig gewesen und ein Erwachsenenvertreter bestellt worden ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 15.09.2022 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Weiters wurde der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides, bzw. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Ausgeführt wurde diesbezüglich, dass der BF nicht prozess- und handlungsfähig gewesen und ein Erwachsenenvertreter bestellt worden ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 15.09.2022 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid werden Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Länderinformationen das Vorbringen des BF bestätigen und in Aserbaidschan Folter angewendet werde. Auch wären die Länderinformationen unvollständig und teilweise veraltet. Der BF leide zudem unter Bluthochdruck, er hat bereits einen Herzinfarkt erlitten, leidet weiter unter Diabetes mellitus, Nierensteinen, Rheuma, Prostatahyperplasie, Harnsäurestein und einer traumatischen Belastungsstörung. Diesbezüglich hätte es keine Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Behandelbarkeit der Krankheiten gegeben. Aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen und der damit verbundenen Unfähigkeit seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, besteht für den BF zudem die Gefahr in eine aussichtslose Lage bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu geraten. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen zu beheben, und dem BF der Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 AsylG Abs 1 Z 1 zuzuerkennen. Den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes IV aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird, in eventu dem BF ein „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ zu erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen zu beheben, und dem BF der Status des Asylberechtigten gem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuzuerkennen. Den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch vier aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu dem BF ein „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ zu erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. I.
  3. Mit Beschluss vom 14.04.2022 wurde vom Bezirksgericht Feldbach, XXXX , ein Erwachsenenvertreter für den BF bestellt. Bei der Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und der Anhörung am 21.02.2022 wurde festgestellt, dass der BF nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für ihn selbst zu besorgen. Es bestehen kognitive Einschränkungen.römisch eins.
  4. Mit Beschluss vom 14.04.2022 wurde vom Bezirksgericht Feldbach, römisch 40 , ein Erwachsenenvertreter für den BF bestellt. Bei der Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und der Anhörung am 21.02.2022 wurde festgestellt, dass der BF nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für ihn selbst zu besorgen. Es bestehen kognitive Einschränkungen. I.
  5. Die für den 18.10.2022 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf den 08.11.2022 verlegt. römisch eins.
  6. Die für den 18.10.2022 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf den 08.11.2022 verlegt. I.
  7. Am 08.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einem Dolmetscher für die türkische Sprache durchgeführt. Der Erwachsenenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. römisch eins.
  8. Am 08.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einem Dolmetscher für die türkische Sprache durchgeführt. Der Erwachsenenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. I.
  9. Mit Eingabe vom 09.11.2022 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass der BF den am 17.10.2022 vorgesehenen Termin in der Kardiologie der Marienambulanz Graz nicht wahrgenommen hat. römisch eins.
  10. Mit Eingabe vom 09.11.2022 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass der BF den am 17.10.2022 vorgesehenen Termin in der Kardiologie der Marienambulanz Graz nicht wahrgenommen hat. I.
  11. Mit Eingabe vom 09.12.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung einen ambulanten Fachbefund des Landeskrankenhaus Hochsteiermark vom 25.11.2022.römisch eins.
  12. Mit Eingabe vom 09.12.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung einen ambulanten Fachbefund des Landeskrankenhaus Hochsteiermark vom 25.11.
  13. I.
  14. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  16. Feststellungen:römisch zwei.
  17. Feststellungen: II.1.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  19. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Azeri und des sunnitischen Islams. Der BF wurde am XXXX geboren und lebte bis zur Ausreise in Baku, wo er auch die Schule besuchte. Der BF ist verheiratet und behauptet, dass er mit seiner Gattin in Trennung lebe. Der BF und seine Gattin haben zwei gemeinsame, volljährige Kinder. Vor der Ausreise war der BF als Fotograf beschäftigt. Die Identität des BF1 steht fest.Der BF führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Azeri und des sunnitischen Islams. Der BF wurde am römisch 40 geboren und lebte bis zur Ausreise in Baku, wo er auch die Schule besuchte. Der BF ist verheiratet und behauptet, dass er mit seiner Gattin in Trennung lebe. Der BF und seine Gattin haben zwei gemeinsame, volljährige Kinder. Vor der Ausreise war der BF als Fotograf beschäftigt. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF erlitt im Jahr 2013 einen Herzinfarkt. Er leidet an Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Nierensteinen, Rheuma, Prostatahyperplasie, Harnsäurestein und einer traumatischen Belastungsstörung. Die vom BF bekannt gegebenen Erkrankungen sind in Aserbaidschan behandelbar, er hat mit seinem gültigen nationalen Ausweis Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem. Der BF befand sich in Aserbaidschan bereits wegen Bluthochdrucks, Diabetes und seinem Herzleiden in Behandlung. Die Leiden des BF sind nicht lebensbedrohlich und haben sich auch zum Vorverfahren nicht geändert. Mit Beschluss vom 14.04.2022 wurde vom Bezirksgericht Feldbach, XXXX , ein Erwachsenenvertreter für den BF bestellt. Bei der Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und der Anhörung am 21.02.2022 wurde festgestellt, dass der BF bei gewissen Angelegenheiten nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für ihn selbst zu besorgen. Es bestehen leichte kognitive Einschränkungen.Mit Beschluss vom 14.04.2022 wurde vom Bezirksgericht Feldbach, römisch 40 , ein Erwachsenenvertreter für den BF bestellt. Bei der Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und der Anhörung am 21.02.2022 wurde festgestellt, dass der BF bei gewissen Angelegenheiten nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für ihn selbst zu besorgen. Es bestehen leichte kognitive Einschränkungen. Im Herkunftsland wohnen noch die Gattin und eine volljährige Tochter. Sowohl die Gattin als auch die Tochter sind als Lehrerinnen beschäftigt. Die beiden wohnen in einem gemeinsamen Haus. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bzw. seine Familie in Baku nicht mehr im Besitz von zwei Zwei-Zimmer-Wohungen ist. Auch der behauptete, nur fallweise vorhandene Kontakt kann nicht festgestellt werden, stammt der BF doch aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Der BF befindet sich seit 01.12.2015 im Bundesgebiet, er reiste illegal ein. Der BF wurde in Österreich vom LG Salzburg am 16.02.2021 wegen § 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF wurde in Österreich vom LG Salzburg am 16.02.2021 wegen Paragraph 178, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Der BF gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Republik Aserbaidschan nicht schutzfähig und –willig ist. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Aserbaidschan drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Der BF bezieht Grundversorgung, hat Deutschkurse besucht, Prüfungen wurden nicht abgelegt. Eine Einstellungszusage wurde nicht vorgelegt. Der BF ist in keinem Verein oder Organisation Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Hinsichtlich eventueller Freunde führte er aus, dass er nur Aserbaidschaner kenne. Für die BF wurden keine Unterstützungsschreiben vorgelegt. In Österreich hält sich noch der erwachsene Sohn mit seiner Familiie auf, es besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt und kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist für niemanden sorgepflichtig. Zwischen dem BF und seinem Sohn kommt es fallweise zu Treffen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Aserbaidschan ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
  20. Zum Vorverfahren: römisch zwei.1.
  21. Zum Vorverfahren: Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BFA negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Vom BF wurde im Erstverfahren zum Fluchtgrund befragt ausgeführt, dass sein Sohn in Aserbaidschan Mitglied der Opposition gewesen wäre und regimekritische Tätigkeiten ausgeführt hätte. Nachdem der Sohn Aserbaidschan verlassen hätte, wäre der BF seitens der Behörden erheblichen Repressalien, Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen, worauf er sich letztlich ebenfalls entschloss, Aserbaidschan zu verlassen. Weiters brachte er vor, an Krankheiten zu leiden, welche er in Aserbaidschan nicht behandeln lassen könne. Der Bescheid des BFA vom 10.11.2016, Zl. XXXX , wurde mit Beschluss des BVwG vom 02.01.2019, XXXX , gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Der Bescheid des BFA vom 10.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde mit Beschluss des BVwG vom 02.01.2019, römisch 40 , gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2019, XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2019, römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich seines Sohnes nicht glaubwürdig sei, es leben zudem noch weitere Familienangehörige und nahe Angehörige weiterhin unbehelligt an der Wohnadresse in Aserbaidschan. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021, XXXX , als unbegründet abgewiesen, weil der BF weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt wurde. Er war und ist weder einer Verfolgung durch staatliche Einrichtungen, noch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, weil der BF weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt wurde. Er war und ist weder einer Verfolgung durch staatliche Einrichtungen, noch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt. Am 17.08.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Gründe führte er aus, „ich habe es 2015 bereits erklärt. Mein Sohn war Angehöriger der Volkspartei in Aserbaidschan. Aus diesem Grund wurde ich damals von der Polizei in Aserbaidschan verfolgt.“ Auf Nachfrage, warum er von der Polizei verfolgt werde, führte der BF aus „ich habe erfahren, dass Leute, die nach Aserbaidschan zurückgeschickt werden, zum dortigen Geheimdienst müssen und dort befragt und in weiterer Folge gefoltert werden. Ich habe die Information aus dem Internet. Ich habe Angst, dass ich das nicht überleben werde, wenn ich nach Aserbaidschan zurückmuss. Sie ziehen mir die Fingernägel. Die Informationen habe ich aus dem Internet“. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 11.02.2022, Zl. XXXX , abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (SP III.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen der BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschen

§ 46

FPG zulässig sei (SP V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (SP VI.).Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 11.02.2022, Zl. römisch 40 , abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen der BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschen

Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (SP römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Aserbaidschan ausgesetzt ist und keine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte. Zudem leide er an keinerlei Erkrankungen, die ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Es steht fest, dass es sich bei den Krankheiten nicht um einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Fall handelt. II.1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, der BF hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte Aserbaidschan taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Aserbaidschan vom 27.05.2022 zu Grunde. Jene Länderfeststellungen wurden auch in Wahrung des Parteiengehörs dem BF übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: Covid-19 Bei der Einreise muss bereits beim Check-in ein Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Impfung oder ein Genesungsnachweis (mit QR-Code) vorgelegt werden (WKO 11.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022). Die Einreise nur mit PCR-Test (ohne Impf- und Genesungszertifikat) wird verweigert (BMEIA 27.5.2022; vgl. WKO 11.5.2022).Bei der Einreise muss bereits beim Check-in ein Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Impfung oder ein Genesungsnachweis (mit QR-Code) vorgelegt werden (WKO 11.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022). Die Einreise nur mit PCR-Test (ohne Impf- und Genesungszertifikat) wird verweigert (BMEIA 27.5.2022; vergleiche WKO 11.5.2022). Die Staatsgrenze über den Land- und Wasserweg bleibt bis auf weiteres geschlossen (WKO 11.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022). Eine Einreise aus Europa ist praktisch nur per Flugzeug über Istanbul, Ankara und Berlin bzw Moskau möglich. Für Transitreisende via Türkei gibt es keine Einschränkungen (WKO 11.5.2022). Der Flughafen Baku ist normal operativ (BMEIA 27.5.2022).Die Staatsgrenze über den Land- und Wasserweg bleibt bis auf weiteres geschlossen (WKO 11.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022). Eine Einreise aus Europa ist praktisch nur per Flugzeug über Istanbul, Ankara und Berlin bzw Moskau möglich. Für Transitreisende via Türkei gibt es keine Einschränkungen (WKO 11.5.2022). Der Flughafen Baku ist normal operativ (BMEIA 27.5.2022). Es bestehen Erleichterungen bei der Einreise für Geimpfte bei Vorlage eines offiziellen Impfnachweises über eine vollständige Immunisierung (in der Regel je nach Impfstoff also 2 Impfdurchgänge). Die zweite Impfung muss mindestens 14 Tage vor Einreise erfolgt sein. Mündlichen Informationen nach werden alle in der EU zugelassenen Impfstoffe anerkannt. Es gibt aus Erleichterungen für Genesene. Der Genesungsnachweis darf nicht älter als 6 Monate sein. Es ist kein Test mehr für die Einreise erforderlich. Daher gibt es auch keine Erleichterungen für Getestete. (WKO 11.5.2022) Museen und Ausstellungen sind geöffnet, Shoppingcenter, Restaurants, Friseur- und Kosmetiksalons und religiöse Einrichtungen sind geöffnet. Schwimmbäder, Sport- Gesundheits- und Fitnesscenter sind geöffnet. Mindestens 80 % der Angestellten aller staatlicher und privater Unternehmen und Organisationen müssen ab 1.9.2021 geimpft sein. Der Eintritt in Hotels, Shoppingcenters und Restaurants ist nur mit gültigem Covid-19 Pass möglich. Die sportlichen Wettkämpfe im Freien sind erlaubt (WKO 11.5.2022). […] Politische Lage Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022).Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022). In der Praxis dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt und kann seit einer Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Diskussionen zu streitigen Themen finden selten statt (AA 25.3.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen vom
  3. April 2018 wurde Präsident Aliyev erwartungsgemäß im Amt bestätigt (86,0 %) (AA 25.3.2022). 2019 löste der Präsident die Nationalversammlung nach einem entsprechenden Aufruf der Nationalversammlung auf und kündigte für Februar 2020 vorgezogene Wahlen für das Gremium an. Einige Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen unter Hinweis auf das restriktive Umfeld, während andere Oppositionsparteien und -gruppen an den Wahlen teilnahmen. Nach Angaben der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), verhinderten die restriktive Gesetzgebung und das politische Umfeld einen echten Wettbewerb bei den Wahlen im Februar 2020 (USDOS 12.4.2022). Lediglich ein Vertreter der (echten) Opposition, in diesem Fall der REAL-Partei, wurde ins Parlament gewählt (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit einräumt, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen, schränkte die Regierung diese Möglichkeit weiterhin ein, indem sie den Wahlprozess behinderte (USDOS 12.4.2022). Die regierende Neue Aserbaidschanische Partei dominierte weiterhin das politische System. Einheimische Beobachter berichteten, dass Mitglieder der Regierungspartei Vorteile erhielten, z. B. Vorrang bei der Vergabe öffentlicher Ämter. Im Laufe des Jahres setzte ein Beamter der Präsidialverwaltung die direkte Kommunikation mit einigen der 58 registrierten politischen Parteien und Gruppen des Landes fort. Der Beamte hielt das ganze Jahr über Treffen mit politischen Persönlichkeiten ab, darunter auch mit Vertretern ausgewählter Oppositionsparteien. Trotz des Dialogs gab es jedoch weiterhin Beschränkungen für die politische Beteiligung (USDOS 12.4.2022). […] Sicherheitslage Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
  4. November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vgl. EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022).Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
  5. November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vergleiche EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022). Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den übrigen Landesteilen gelegentlich statt und haben meist ein starkes Aufgebot von Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen können insbesondere bei nicht genehmigten Protestaktionen nicht ausgeschlossen werden (AA 27.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022). […] Bergkarabach Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
  6. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
  7. November 2020 (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022).Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
  8. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
  9. November 2020 (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Bergkarabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige Zwischenfälle für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten. Der Waffenstillstand ermöglichte den Beginn des Wiederaufbaus in Gebieten, in denen Aserbaidschan die Kontrolle wiedererlangt hatte (HRW 13.1.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von Personen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt vermisst wurden, und arbeitete mit der Regierung zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen. Nach Angaben des IKRK werden seit den 1990er Jahren mehr als 5.000 Aserbaidschaner und Armenier als Folge des Konflikts vermisst (USDOS 12.4.2022). Die Staats- und Regierungschefs Armeniens und Aserbaidschans haben sich am 23.5.2022 bei einem Treffen in Brüssel darauf geeinigt, die Gespräche über einen Friedensvertrag für die Region Bergkarabach „voranzutreiben“. Bei einem weiteren Treffen der „Grenzkommissionen“ sollen Fragen des Grenzverlaufs und der „bestmöglichen Gewährleistung einer stabilen Situation“ behandelt werden. Die Staats- und Regierungschefs waren sich auch einig, dass die Verkehrsverbindungen zwischen den Ländern wieder freigegeben werden müssen (ORF 23.5.2022). Bei der Untersuchung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht während des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 und unmittelbar danach sowie bei der Verurteilung der mutmaßlichen Täter wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (AI 29.3.2022). Die Mehrheit der 40.000 aserbaidschanischen Zivilisten, die während des Konflikts im Jahr 2020 in die von der Regierung kontrollierten Gebiete vertrieben wurden, kehrte in ihre Heimat zurück (AI 29.3.2022). […] Rechtsschutz, Justizwesen Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richter, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie von allen Personen angerufen werden, die sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in ihren Grundfreiheiten verletzt fühlen (AA 25.3.2022). Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch (AA 25.3.2022). In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022).In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Es gibt Anhaltspunkte für politisch motivierte Strafverfahren (AA 25.3.2022). Obwohl das Gesetz grundsätzlich rechtsstaatliche Bestimmungen und Verfahren (Zugang zu Rechtsbeistand und Rechtsmittel, Kontakt mit Angehörigen, Anhörung vor einem Richter, Unschuldsvermutung, begrenzte Untersuchungshaft etc.) garantiert, hielt sich die Regierung im Allgemeinen nicht immer an diese Vorgaben, insbesondere in allen Fällen, die als politisch motiviert galten (USDOS 12.4.2022). Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022).Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022).Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022)., Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die aus strafrechtlichen oder anderen Gründen festgenommen oder inhaftiert wurden, das Recht haben, die Rechtsgrundlage, die Dauer oder den willkürlichen Charakter ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten und eine unverzügliche Freilassung und Entschädigung zu erwirken, wenn sich herausstellt, dass sie unrechtmäßig festgehalten wurden. Die Justiz entschied in solchen Fällen jedoch nicht unabhängig (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, waren die Richter funktionell nicht von der Exekutive unabhängig. Die Justiz war nach wie vor weitgehend korrupt und ineffizient. Glaubwürdigen Berichten zufolge nahmen Richter und Staatsanwälte insbesondere in politisch heiklen Fällen Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium entgegen. (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung die Verwendung unrechtmäßig erlangter Beweise verbietet, gaben einige Angeklagte an, dass die Polizei und andere Behörden Zeugenaussagen durch Folter oder Missbrauch erlangt hätten. Menschenrechtsbeobachter berichteten außerdem, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen und es keinen unabhängigen gerichtsmedizinischen Sachverständigen gab, der die Behauptungen über den Missbrauch hätte bestätigen können. Die Ermittlungen konzentrierten sich häufig darauf, Geständnisse zu erlangen, anstatt physische Beweise gegen Verdächtige zu sammeln (USDOS 12.4.2022). Die Bürger haben das Recht, wegen Menschenrechtsverletzungen Schadenersatz oder die Beendigung von Menschenrechtsverletzungen einzuklagen. Alle Bürger haben das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel, einschließlich einer Berufung beim Obersten Gerichtshof und dessen Entscheidung, den EGMR anzurufen (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium berichtete, dass die Behörden im Laufe des Jahres mehr als 2.500 Bürgern die Verwendung von GPS-fähigen elektronischen Überwachungsarmbändern erlaubt haben, wodurch sie der Inhaftierung entgehen konnten (USDOS 12.4.2022). […] Sicherheitsbehörden Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022).Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Es gab weiterhin Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen in Polizeigewahrsam. Die Generalstaatsanwaltschaft ist befugt, zu untersuchen, ob die von den Sicherheitskräften begangenen Tötungen gerechtfertigt waren, und die Strafverfolgung zu betreiben (USDOS 12.4.2022). Das Land verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 12.4.2022). […] Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vgl. AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022).Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vergleiche AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind (AA 25.3.2022). Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 25.3.2022). […] Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam um, so dass Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Die Regierung erzielte zwar einige Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene bei der Erbringung staatlicher Dienstleistungen, doch gab es immer wieder Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene (USDOS 12.4.2022). Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2021 den
  10. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2022). Ähnlich wie in den Vorjahren bestraften die Behörden weiterhin Personen, die Korruption in der Regierung aufdeckten (USDOS 12.4.2022). […] NGOs, Menschenrechtsaktivisten/Ombudsperson Die Regierung schränkte die Tätigkeit inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der Aktivitäten von NRO und anderer Druckmittel blieb auf demselben hohen Niveau wie in den letzten Jahren. Aktivisten berichteten auch, dass die Behörden sich weigerten, ihre Organisationen zu registrieren oder Zuschüsse zu gewähren, und dass sie die Aktivitäten ihrer Organisationen weiterhin untersuchten. Einige Menschenrechtsverteidiger konnten aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie den eingefrorenen Bankkonten, ihre beruflichen Aufgaben nicht wahrnehmen (USDOS 12.4.2022). Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Nichtregierungsorganisationen wird nach wie vor durch übermäßige gesetzliche und praktische Beschränkungen behindert. Im November empfahl der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Aserbaidschan, "alle Rechtsvorschriften aufzuheben, die die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen unangemessen einschränken" (AI 29.3.2022). Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NRO kommunizierte und auf deren Anfragen reagierte, kritisierte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-NRO und Aktivisten und schüchterte sie ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin die Registrierung oder erlegte Menschenrechts-NROs aus willkürlichen Gründen schwerwiegende administrative Beschränkungen auf (USDOS 12.4.2022). Führende Menschenrechtsorganisationen sahen sich einem feindlichen Umfeld gegenüber, wenn sie Menschenrechtsfälle untersuchten und ihre Erkenntnisse darüber veröffentlichten (USDOS 12.4.2022). Bürger können sich bei Verstößen des Staates oder von Einzelpersonen an die Ombudsperson für Menschenrechte für Aserbaidschan oder die Ombudsperson für Menschenrechte der Autonomen Republik Nachitschewan wenden. Die Ombudsperson kann die Annahme von Missbrauchsfällen verweigern, die mehr als ein Jahr alt oder anonym sind oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass es der Ombudsstelle in Fällen, die als politisch motiviert angesehen werden, an Unabhängigkeit und Wirksamkeit mangelt (USDOS 12.4.2022). Auch die Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium nahmen Beschwerden entgegen, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsstellen ab, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verstöße in politisch heiklen Fällen zu ignorieren (USDOS 12.4.2022). […] Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022).Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Allerdings gab es laut USDOS-Bericht glaubwürdige Berichte über unterschiedliche Menschenrechtsprobleme wie: rechtswidrige oder willkürliche Tötung; Folter harte und mitunter lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene; weit verbreitete Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in Konflikten, einschließlich des Verschwindenlassens von Personen, Folter und anderer körperlicher Misshandlungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien und des Internets, ein faktisches Verbot des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der politischen Partizipation; systemische Korruption in der Regierung; polizeiliche Brutalität gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; und schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 bis 2015 nicht wieder grundsätzlich verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 25.3.2022). Jeder Staatsangehörige, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 25.3.2022). Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangener in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren in der Größenordnung zwischen 20 (laut Europarat) und über 100 (NRO-Listen) (AA 25.3.2022). Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen und Korruptionshandlungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft; Straffreiheit ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). […] Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vgl AA 25.3.2022).Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Aserbaidschan auf Platz 154 von 180 Plätzen (RSF ohne Datum). Die Medien – insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen – werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht (AA 25.3.2022). Journalisten, Redakteure und unabhängige Blogger waren Einschüchterungsversuchen ausgesetzt und wurden bisweilen verprügelt und inhaftiert. Darüber hinaus kam es zu verdächtigen Gewalttaten außerhalb des Landes. Im Laufe des Jahres übten die Behörden weiterhin Druck auf Medien, Journalisten, Blogger und Aktivisten im Land und im Exil sowie auf deren Angehörige aus, damit sie keine Kritik an der Regierung übten (USDOS 12.4.2022). Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022).Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022). Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden (AA 25.3.2022). Dem Fernsehen kommt als bevorzugter Informationsquelle nach wie vor eine besondere Bedeutung zu. Dieses wird durch staatliche oder staatsnah berichtende aserbaidschanische Sender und russische sowie türkische Sender dominiert (AA 25.3.2022). Ausländischen Radiosendern wurde die direkte Ausstrahlung generell untersagt (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung vorsieht, unterdrückte die Regierung weiterhin Personen, die sie als politische Gegner oder Kritiker ansah, oder versuchte, sie einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Internationale Nachrichten-Websites und solche, die mit Oppositionsgruppen in Verbindung stehen, wurden im Laufe des Jahres für unterschiedlich lange Zeit blockiert (USDOS 12.4.2022). Im Juli deckte eine gemeinsame Untersuchung mit Journalisten, Medienorganisationen und anderen auf, dass die aserbaidschanischen Behörden Hunderte von lokalen Aktivisten und Journalisten mit Hilfe der Spionagesoftware Pegasus ausspionierten (AI 29.3.2022). Die Verfassung verbietet Hassreden, definiert als "Propaganda, die rassische, nationale, religiöse und soziale Zwietracht und Feindseligkeit hervorruft" sowie "Feindseligkeit und andere Kriterien". Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch ungestraft gegen Oppositionsführer, Blogger, unabhängige Journalisten und Dissidenten eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht für Personen, die wegen Verleumdung oder übler Nachrede verurteilt werden, hohe Geldstrafen und bis zu drei Jahre Haft vor. Die Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten wird mit bis zu zwei Jahren Strafarbeit oder bis zu drei Jahren Haft bestraft Beleidigungs- und Verleumdungsgesetze wurden routinemäßig angewandt, um Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen (USDOS 12.4.2022). […] Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln dürfen, legte die Regierung diese Bestimmung weiterhin so aus, dass nicht nur eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Die örtlichen Behörden verlangten, dass alle Kundgebungen im Voraus genehmigt und an bestimmten Orten abgehalten wurden, die weit vom Stadtzentrum von Baku entfernt und nur begrenzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung schränkte die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, konsequent und stark ein und schuf damit Bedingungen, die de facto einem Versammlungsverbot gleichkamen. Die Behörden reagierten auf friedliche Proteste und Versammlungen bisweilen mit Gewalt oder der Festnahme von Demonstranten (USDOS 12.4.2022; AI 29.3.2022). In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet (AA 25.3.2022). Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden Teilnehmende an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden (AA 25.3.2022). Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich. Auch wird von Druck auf die Vermieter von Büroflächen berichtet, Mietverträge mit NROs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 25.3.2022). Das Gesetz räumt den meisten Beschäftigten des privaten Sektors das Recht auf legale Streiks ein, verbietet jedoch Streiks im öffentlichen Dienst (USDOS 12.4.2022). […] Vereinigungsfreiheit Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren beim Justizministerium registrieren. Kritische NROs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NROs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ melden sich mitunter NROs als „gemeinnützige Unternehmen“ an. Damit können sie zwar einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren beim Justizministerium registrieren. Kritische NROs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NROs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ melden sich mitunter NROs als „gemeinnützige Unternehmen“ an. Damit können sie zwar einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Eine Reihe von Rechtsvorschriften erlaubt es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NROs zu regulieren, einschließlich der Verpflichtung für NROs, sich beim Justizministerium registrieren zu lassen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl die Regierung gesetzlich verpflichtet ist, Anträge auf Registrierung von NRO innerhalb von 30 Tagen nach Eingang zu bearbeiten (oder innerhalb weiterer 30 Tage, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind), führten vage, schwerfällige und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen, die das Recht der Bürger auf Vereinigung einschränkten. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, indem sie beispielsweise vorschreiben, dass stellvertretende Leiter von NRO-Zweigstellen Staatsbürger sein müssen, wenn der Leiter der Zweigstelle ein Ausländer ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium ist gesetzlich befugt, die Aktivitäten von NRO zu überwachen und Inspektionen bei NRO durchzuführen. Das Gesetz enthält nur wenige Bestimmungen zum Schutz der Rechte von NRO und sieht erhebliche Geldstrafen für NRO vor, wenn diese nicht kooperieren. Weiters sind die Bildung und der Beitritt zu Gewerkschaften gesetzlich erlaubt. Uniformierten Militärs, Polizisten und leitenden Angestellten ist ein Gewerkschaftsbeitritt untersagt (USDOS 12.4.2022). […] Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.Oktober 1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 25.3.2022). […] Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022).Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022). Staatlich anerkannte nichtmuslimische Glaubensgemeinschaften berichten dagegen von einem allgemein verbesserten Klima und davon, in ihrer Gemeindearbeit von staatlichen Stellen weitestgehend unbehelligt zu sein. In früheren Jahren vorkommende polizeiliche Schikanen seien kaum noch zu beobachten (AA 25.3.2022). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 12.4.2022). Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 25.3.2022). Religionswechsel – auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen – wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet (AA 25.3.2022). Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt. Religiösen Organisationen und Mitgliedern des Klerus ist die Teilnahme an Wahlen untersagt. Obwohl die Gesellschaft ihren überwiegend säkularen Charakter bewahrt hat, versuchen religiöse Gruppen von Zeit zu Zeit, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (BTI 2022). […] Religiöse Gruppen Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vgl. USCIRF 4.2022).Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vergleiche USCIRF 4.2022). Die jüdische Gemeinde des Landes wurde auf 20.000 bis 30.000 Personen geschätzt (USDOS 12.4.2022). […] Minderheiten In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vgl. CIA 17.5.2022). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022).In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vergleiche CIA 17.5.2022). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022).Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die religiöse oder ethnische Herkunft scheint kein Faktor zu sein, der die Beschäftigung behindert, aber der regionale Hintergrund spielt in Aserbaidschan immer noch eine wichtige Rolle: Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nachitschewan haben im Allgemeinen einen privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Beschäftigung (BTI 2022). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen, aber die Regierung hat diese Bestimmungen nicht wirksam durchgesetzt. Das Gesetz fordert einen verbesserten Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Sozialschutz und Justiz sowie das Recht auf Teilnahme am politischen Leben (USDOS 12.4.2022). Bewegungsfreiheit Nach zuverlässigen Angaben von NROs sind staatliche Repressionen in den Regionen außerhalb der Hauptstadt tendenziell eher stärker ausgeprägt als im Großraum Baku . Als besonders streng gilt in dieser Hinsicht die autonome Exklave Nachitschewan (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte, schränkte jedoch weiterhin die Bewegungsfreiheit einiger prominenter Oppositioneller, Aktivisten und Journalisten ein. Familienangehörige und Verwandte von politischen Gefangenen berichteten über Reiseverbote aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder (USDOS 12.4.2022). […] Meldewesen Es existiert zwar ein Melderegister, in dem alle in Aserbaidschan lebenden Personen erfasst sind, die registrierten Adressen entsprechen jedoch häufig nicht den tatsächlichen Adressen und werden auch bei längerfristiger Ausreise aus Aserbaidschan nicht zwangsläufig geändert. Bei der Adresse wird üblicherweise der Stadtbezirk (Rayon) mitangegeben (AA 25.3.2022). Ein zentrales Personenstandsregister und auch ein Passregister sind vorhanden. Beide sind jedoch öffentlich nicht zugänglich. Ein zentrales Fahndungsregister existiert nicht. Es gibt ein öffentlich zugängliches Register über Gerichtsentscheidungen sowie eine Datenbank über Ausreisesperren (AA 25.3.2022). […] IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Die Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022).Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022). Im Rahmen staatlicher Programme wurden laut offiziellen Angaben seit 2004 58.000 neuerrichtete Wohneinheiten den Binnenvertriebenenfamilien (rd. 272.000 Personen) übergeben. Das Staatsbudget sieht zudem große Anteile für den Wiederaufbau der zurück erhaltenen Gebiete vor (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für einige Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, die für Flüchtlingsangelegenheiten zuständig ist. Obwohl das UNHCR einige Verbesserungen der Bedingungen für Flüchtlinge feststellte, einschließlich des Zugangs zu öffentlicher Bildung und des Rechts auf Arbeit, entsprach das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus nicht den internationalen Standards (USDOS 12.4.2022). Seit 2019 haben alle Asylbewerber Zugang zu Asylverfahren. Darüber hinaus haben seit 2020 alle Flüchtlinge, die unter dem Mandat des UNHCR stehen, legalen Zugang zum Arbeitsmarkt und werden wie aserbaidschanische Staatsangehörige von den nationalen Gesundheitsdiensten (einschließlich kostenloser Covid-Impfung) abgedeckt. Alle diese betroffenen Personen haben jedoch noch immer keinen formalen Rechtsstatus (USDOS 12.4.2022). Obwohl das Gesetz das Recht vorsieht, den Status eines Staatenlosen zu beantragen, konnten einige Personen die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht beschaffen und blieben daher formell nicht anerkannt. Staatenlose genossen im Allgemeinen Freizügigkeit im Land. Staatenlose erhielten jedoch keine Reisedokumente und wurden nicht wieder zugelassen, wenn sie das Land verließen (USDOS 12.4.2022). Nach der nationalen Gesetzgebung haben Staatenlose Zugang zu allen Rechten und Dienstleistungen, die Bürgern und Ausländern im Land zur Verfügung stehen, mit Ausnahme bestimmter Rechte, die nur Bürgern vorbehalten sind. Nach Angaben des UNHCR hatten jedoch nur diejenigen Zugang zu diesen Rechten und Dienstleistungen, die mit einem Staatenlosenausweis der aserbaidschanischen Regierung oder einem UNHCR-Schutzdokument ausgestattet waren. Diejenigen, die keine Ausweisdokumente besaßen, hatten auch keinen Zugang zu grundlegenden Rechten, insbesondere wegen der Ausweitung des elektronischen Verwaltungssystems des Landes (USDOS 12.4.2022). […] Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Aserbaidschans ist abhängig von der Entwicklung des Ölpreises. Um die hohe Abhängigkeit von der Ölindustrie zu verringern, investiert der Staat seit ein paar Jahren in die Entwicklung des Nicht-Energiesektors und in den Ausbau der Infrastruktur, um eine Diversifizierung der Wirtschaft zu erreichen. In den letzten Jahren setzt man einen verstärkten Fokus unter anderem auf die Entwicklung der Landwirtschaft, Tourismus, Logistik und Umwelttechnik (WKO 4.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 25.3.2022). Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen (AA 25.3.2022). Als Armutsgrenze gilt ein Einkommen unterhalb von 160 Aserbaidschan Manat [ca 88 €] (IOM 2021). Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vgl. statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vgl. laenderdaten.info ohne Datum).Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vergleiche statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum). Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 196 AZN (Aserbaidschan Manat) pro Kopf und Monat. Für Angestellte ist das monatliche Durchschnittseinkommen 2020 auf 890 AZN gestiegen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche vor. Beschäftigte in gefährlichen Berufen dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten, jedoch hat die Regierung die Gesetze über annehmbare Arbeitsbedingungen nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). […] Sozialbeihilfen Die Sozialleistungen werden in Form von monatlichen oder einmaligen Zahlungen bestimmt und ausgezahlt, um bestimmten Personengruppen soziale Unterstützung zu gewähren. Staatenlose und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Aserbaidschan haben, sofern internationale Verträge, bei denen Aserbaidschan Vertragspartei ist, nichts anderes vorsehen, das Recht, monatliche und einmalige Leistungen zu den Bedingungen zu erhalten, die im Gesetz vorgeschrieben sind (IOM 2021). Die gezielte Sozialhilfe (TSA) ist ein monatlicher Zuschuss, der vom Staat an Familien mit geringem Einkommen gezahlt wird. Die Sozialhilfe wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Die TSA wird für 2 Jahre gewährt, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Familien mit geringem Einkommen haben das Recht, mehrmals einen Sozialhilfe zu beantragen. Familien, die mit ihrem Pro-Kopf- Einkommen unter der Armutsgrenze (derzeit 160 AserbaidschanManat) liegen, haben einen Anspruch auf die TSA (IOM 2021). Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den ehemals besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 25.3.2022). […] Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan wird von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht und durch das Ministerium für Gesundheitswesen geregelt (BTI 2022). Die öffentlichen Krankenhäuser in Aserbaidschan werden staatlich geführt und bieten eine kostenlose medizinische Versorgung für aserbaidschanische Bürger an. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Polikliniken, die ambulante Leistungen anbieten sowie Krankenhäuser, Ambulanzen und Spezialkliniken, die sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen anbieten (IOM 2021). Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022).Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022). In den letzten Jahren hat die Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Nach wie vor befinden sich die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Doch wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. Problematisch ist nach wie vor der relativ niedrige Ausbildungsstand der lokalen Ärzte (AA 25.3.2022). Am
  11. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022).Am
  12. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vergleiche IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022). Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten wurden in der Vergangenheit minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte (AA 25.3.2022). Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022).Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022; vergleiche IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022). Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i. d. R. erhältlich sowie die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z. B. Bluthochdruck, Diabetes, Depressionen usw. in Aserbaidschan möglich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Währungsabwertung im Zuge der Wirtschaftskrise im Februar 2015 wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 25.3.2022). Die Kosten für staatlich registrierte Medikamente sind durch den so genannten Tarif-Rat der Republik Aserbaidschan vorgegeben (IOM 2021). […] Rückkehr Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt jedoch immer wieder Berichte, wonach Rückkehrende zu den Gründen für ihren Asylantrag befragt wurden (AA 25.3.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene Personen erhalten bei Ankunft am Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die Erstaufnahme nach Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband (AA 25.3.2022). […]“ II.
  13. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  14. Beweiswürdigung: II.2.
  15. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  16. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  17. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, dem Erstverfahren, sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokumentes.römisch zwei.2.
  18. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, dem Erstverfahren, sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokumentes. II.2.
  19. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.
  20. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur Strafbarkeit des BF ergibt sich aus dem Urteil des LG Salzburg vom 16.02.
  21. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. II.2.
  22. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.
  23. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  24. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  25. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). II.2.
  26. Zum Erstverfahren und dem nunmehrigen Fluchtvorbringen:römisch zwei.2.
  27. Zum Erstverfahren und dem nunmehrigen Fluchtvorbringen: Aufgrund der unglaubwürdigen und nicht asylrelvanten Angaben im ersten Verfahren wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Der BF führte zum Ausreisegrund befragt an, dass sein Sohn in Aserbaidschan Mitglied der Opposition gewesen wäre und regimekritische Tätigkeiten ausgeführt hätte. Nachdem der Sohn Aserbaidschan verlassen hätte, wäre der BF seitens der Behörden erheblichen Repressalien, Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen, worauf er sich letztlich ebenfalls entschloss, Aserbaidschan zu verlassen. Weiters brachte er vor, an Krankheiten zu leiden, welche er in Aserbaidschan nicht behandeln lassen könne. Andere bzw. weitere Gründe wurden von den BF nicht vorgebracht. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde deswegen vollinhaltlich abgewiesen. Nach Behebung des Bescheides durch das BVwG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 24.06.2019 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig ist. neuerlicher Einvernahme des BF durch das BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz abermals vollinhaltlich abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich seines Sohnes nicht glaubwürdig sei, es leben zudem noch weitere Familienangehörige und nahe Angehörige weiterhin unbehelligt an der Wohnadresse in Aserbaidschan. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021 XXXX , als unbegründet abgewiesen, weil der BF weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt wurde. Er war und ist weder einer Verfolgung durch staatliche Einrichtungen, noch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt. Berücksichtigt wurden daneben eine Anfragebeantwortung zur Vorgehensweise aserbaidschanischer Behörden gegenüber Angehöriger Oppositioneller und eine Anfragebeantwortung zur Medikamenten- und Behandlungsverfügbarkeit vom 07.06.2019, aus welcher hervorgeht, dass die vom BF laut vorgelegtem Verordnungsplan benötigten Medikamente oder Alternativwirkstoffe dieser Medikamente in Aserbaidschan verfügbar sind. Ebenso wurde festgehalten, dass eine Psychotherapie in Aserbaidschan verfügbar ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, weil der BF weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt wurde. Er war und ist weder einer Verfolgung durch staatliche Einrichtungen, noch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt. Berücksichtigt wurden daneben eine Anfragebeantwortung zur Vorgehensweise aserbaidschanischer Behörden gegenüber Angehöriger Oppositioneller und eine Anfragebeantwortung zur Medikamenten- und Behandlungsverfügbarkeit vom 07.06.2019, aus welcher hervorgeht, dass die vom BF laut vorgelegtem Verordnungsplan benötigten Medikamente oder Alternativwirkstoffe dieser Medikamente in Aserbaidschan verfügbar sind. Ebenso wurde festgehalten, dass eine Psychotherapie in Aserbaidschan verfügbar ist. Das Erkenntniss des BVwG erwuchs sohin mit 07.07.2021 in Rechtskraft und kam der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nach. II.2.
  28. Der Ausreiseverpflichtung trotzend, stellte der BF am 17.08.2021 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Gründe führte er bei der Erstbefragung aus, „ich habe es 2015 bereits erklärt. Mein Sohn war Angehöriger der Volkspartei in Aserbaidschan. Aus diesem Grund wurde ich damals von der Polizei in Aserbaidschan verfolgt.“ Auf Nachfrage, warum er von der Polizei verfolgt werde, führte der BF aus „ich habe erfahren, dass Leute, die nach Aserbaidschan zurückgeschickt werden, zum dortigen Geheimdienst müssen und dort befragt und in weiterer Folge gefoltert werden. Ich habe die Information aus dem Internet. Ich habe Angst, dass ich das nicht überleben werde, wenn ich nach Aserbaidschan zurückmuss. Sie ziehen mir die Fingernägel. Die Informationen habe ich aus dem Internet“.römisch zwei.2.
  29. Der Ausreiseverpflichtung trotzend, stellte der BF am 17.08.2021 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Gründe führte er bei der Erstbefragung aus, „ich habe es 2015 bereits erklärt. Mein Sohn war Angehöriger der Volkspartei in Aserbaidschan. Aus diesem Grund wurde ich damals von der Polizei in Aserbaidschan verfolgt.“ Auf Nachfrage, warum er von der Polizei verfolgt werde, führte der BF aus „ich habe erfahren, dass Leute, die nach Aserbaidschan zurückgeschickt werden, zum dortigen Geheimdienst müssen und dort befragt und in weiterer Folge gefoltert werden. Ich habe die Information aus dem Internet. Ich habe Angst, dass ich das nicht überleben werde, wenn ich nach Aserbaidschan zurückmuss. Sie ziehen mir die Fingernägel. Die Informationen habe ich aus dem Internet“. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2021 wurde der BF zu seinen Günden für die Antragstellung befragt, bzw. dezidiert dazu befragt, warum er neuerlich einen Antrag stelle. Folgende Passage der Einvernahme wird dabei wortwörtlich wiedergegeben: Schildern Sie mir nun genau, was Sie dazu bewogen hat einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz zu stellen. Welche Umstände haben sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 02.08.2021 geändert? VP: Wenn ich nach Hause geschickt werde, dann werde ich dort umgebracht. Darum habe ich den
  30. Antrag gestellt. LA: Haben Sie neue Umstände aus Ihrem Heimatland erfahre, die sie vorher nicht wussten? VP: Ich habe erfahre, dass diejenigen, die zurückgeschickt wurden von Österreich sind direkt zur Sicherheitsdirektion gekommen, darum hab e ich Angst bekommen. LA: Nennen Sie mir konkrete Namen von zurückgeschickten Betroffenen, oder von der Person, die Ihnen diese Information gegeben hat. VP: Ich habe das vom Internet. LA: Haben Sie alle Gründe genannt, die Sie dazu bewogen hat den Folgeantrag zu stellen? VP: Ich kriege wichtige Medikamente hier, ich bin unter ärztlicher Beobachtung. Ich habe keine Familie dort, auch wenn ich sterbe kommt keiner zum Begräbnis. LA: Wollen Sie noch etwas Wichtiges mitteilen? VP: Wenn ich zurückkehre werde ich nicht überleben. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der BF wie folgt befragt: LA: Werden Sie persönlich in Aserbeidschan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung bedroht oder verfolgt? VP: Nein. In der mündlichen Verhandlung am 08.11.2022, zu welcher der erwachsenenvertretene BF ohne seinen Erwachsenenvertreter erschien, wurde der BF anfangs vom Richter befragt, ob der mit Erkenntnis vom 29.06.2021 festgestellte Sachverhalt korrekt sei oder er etwas ergänzen oder berichtigen möchte. Der BF gab bekannt, dass er sehr vergesslich sei und nicht wisse, was er damals ausgesagt habe. Im Laufe der Verhandlung wurde der BF dann dezidiert dazu befragt, welche Gründe ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewegt hätten. Der BF gab dabei zur Antwort „ich war dort nicht gesund und ich hätte operiert werden sollen am Herzen und das hätte viel gekostet. Sonst hat es keine Gründe gegeben“. Explizit folgten am Ende der Verhandlung noch folgende Fragen: Rl: Gab es Probleme mit den staatlichen Behörden oder deren Organe in Ihrem Heimatstaat aus Gründen der GFK? (Die Frage wird der P erörtert) P: Ich hatte weder mit staatlichen Behörden noch deren Organen irgendwelche Probleme. Rl: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen? P: Wenn ich zurückkehre werde ich niemanden haben und ich werde meine Medikamente nicht kaufen können. Das ist ein Todesurteil für mich. II.2.
  31. Es kann demnach festgehalten werden, dass sich der BF abermals auf jene Ausreisegründe bezieht, die er bereits im rechtskräftig negativ entschiedenen Erstverfahren vorbrachte. Diese bestehen darin, dass sein Sohn Mitglied der Volkspartei war und der BF deswegen verfolgt worden wäre. Erstmals bringt der BF nun vor, dass zurückkehrende Aserbaidschaner zum Geheimdienst müssten und dort gefoltert werden würden. Er hätte Angst, dass er das nicht überleben würde, die Leute vom Geheimdienst würden ihm die Fingernägel ziehen. Der BF gibt jedoch selbst bekannt, dass er diese Informationen allgemein aus dem Internet hat, ein Bezug zu seiner Person ist demnach nicht ansatzweise erkennbar und konnte auch nicht vorgebracht werden. Auch vor dem BFA wiederholte er, dass die Rückkehrer in Asberbaidschan zur Sicherheitsdirektion kommen und dort gefoltert werden würden. Die Frage nach konkreten Namen derartiger Personen konnte er mangels persönlicher Betroffenheit folgerichtig nicht beantworten. Wieder gab er glaubwürdig bekannt, dass er diese Informationen aus dem Internet hätte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dann ohnehin nur seine Krankheit, präzise die bevorstehende Herzoperation als Ausreisegrund bekannt. Dies hätte viel gekostet, sonst hätte er keine Gründe. Fragen nach Problemen mit den staatlichen Behörden oder deren Organe bzw. ob er persönlich in Aserbeidschan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung bedroht oder verfolgt worden wäre, wurden von ihm sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung dezidiert verneint. Es kann deswegen festgehalten werden, dass der BF zu keiner Zeit eine Bedrohung oder Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt war bzw. bei seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. römisch zwei.2.
  32. Es kann demnach festgehalten werden, dass sich der BF abermals auf jene Ausreisegründe bezieht, die er bereits im rechtskräftig negativ entschiedenen Erstverfahren vorbrachte. Diese bestehen darin, dass sein Sohn Mitglied der Volkspartei war und der BF deswegen verfolgt worden wäre. Erstmals bringt der BF nun vor, dass zurückkehrende Aserbaidschaner zum Geheimdienst müssten und dort gefoltert werden würden. Er hätte Angst, dass er das nicht überleben würde, die Leute vom Geheimdienst würden ihm die Fingernägel ziehen. Der BF gibt jedoch selbst bekannt, dass er diese Informationen allgemein aus dem Internet hat, ein Bezug zu seiner Person ist demnach nicht ansatzweise erkennbar und konnte auch nicht vorgebracht werden. Auch vor dem BFA wiederholte er, dass die Rückkehrer in Asberbaidschan zur Sicherheitsdirektion kommen und dort gefoltert werden würden. Die Frage nach konkreten Namen derartiger Personen konnte er mangels persönlicher Betroffenheit folgerichtig nicht beantworten. Wieder gab er glaubwürdig bekannt, dass er diese Informationen aus dem Internet hätte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dann ohnehin nur seine Krankheit, präzise die bevorstehende Herzoperation als Ausreisegrund bekannt. Dies hätte viel gekostet, sonst hätte er keine Gründe. Fragen nach Problemen mit den staatlichen Behörden oder deren Organe bzw. ob er persönlich in Aserbeidschan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung bedroht oder verfolgt worden wäre, wurden von ihm sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung dezidiert verneint. Es kann deswegen festgehalten werden, dass der BF zu keiner Zeit eine Bedrohung oder Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt war bzw. bei seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Zu den abermals genannten Ausreisegründen des BF wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren vom BVwG im Erkenntnis vom 29.06.2021 umfangreich Stellung bezogen. Auch wurde ein Erhebungsersuchen zum Vorbringen an die österreichische Botschaft in Baku übermittelt, wobei folgende Umstände in Zusammenarbeit mit dem do. Vertrauensanwalts festgestellt werden konnten: Ist die bloße Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei Anlass für die Behörden zur besonderen Beobachtung einer solchen Person bzw. der Setzung von Sanktionen gegen eine solche Person oder bedarf es zu einer solchen Beobachtung weiterer qualifizierter Umstände? a. Wenn es solcher Umstände bedarf, welche wären diese? Generell ist eine bloße Mitgliedschaft primär kein Grund für eine besondere Beobachtung und/oder Verfolgung durch die Behörden auch wenn die Regierung die Aktivtäten der Oppositionsparteien genau überwacht und verfolgt. Parteichefs, Mitglieder von Parteigremien und besonders aktive und verstärkt in der Öffentlichkeit auftretende Aktivisten sind hingegen stärker von einer routinemäßigen Überwachung betroffen. Im Vorfeld von angekündigten Kundgebungen oder Demonstrationen werden aktive Mitglieder und Aktivisten häufig unter Vorwürfen wie Rowdytum oder Missachtung der Staatsgewalt festgenommen und zu Verwaltungshaftstrafen verurteilt. Dieses Vorgehen zielt vor allem darauf ab, Personen von der Teilnahme an den Demonstrationen der Opposition abzuhalten. Gegen sehr aktive und bekannte Oppositionspolitikern werden zusätzliche Strafprozesse geführt, ebenfalls aufgrund fabrizierter Vorwürfe wie z.B. Verleumdung, Drogenbesitz oder Steuerhinterziehung. Diese Prozesse führen meist zu einer Verurteilung zu mehrjährigen Haftstrafen für die Angeklagten. […] […] , Wie stellt sich der Alltag eines Oppositionellen im Vergleich zu einer Person dar, welche nicht der Opposition angehört? Abhängig von der Position innerhalb der Partei und wie aktiv eine Person in Erscheinung tritt, kann der Alltag und die Arbeit eines Oppositionellen durch die Handlungen der Exekutive erschwert und eingeschränkt werden. Führende Mitglieder und Aktivisten können de facto keine Berufe in der Exekutive, Judikative oder in anderen staatlichen Institutionen oder Unternehmen ausüben. […] […] , Wie stellt sich der Zugang eines Oppositionellen zum Sozial- und Gesundheitssystem in Aserbaidschan dar? Generell können Oppositionelle das Sozial- und Gesundheitssystem im selben Ausmaß nutzen wie normale Personen. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach Personen, nachdem sie in Polizeistationen geschlagen wurden, eine rasche medizinische Betreuung verwehrt wurde. Oppositionelle, die in normaler oder Verwaltungshaft waren, berichten, dass ärztliche Hilfe teilweise erst nach Tagen gestattet wurde. Laut Vertrauensanwalt werden von staatlicher Seite künstliche und willkürliche Hindernisse geschaffen werden, um Oppositionellen den Zugang zu Leistungen des Sozialsystems zu erschweren. […] […] , Spielt die Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei in Bezug auf die Behandlung durch die aserbaidschanischen Behörden anlässlich einer Abschiebung aus Österreich eine Rolle? Die Reaktion der aserbaidschanischen Behörden im Falle einer Abschiebung ist abhängig von der Funktion, die eine Person in einer Oppositionspartei eingenommen hatte, sowie deren Bekanntheitsgrad und Zuspruch in der Öffentlichkeit. Einfache Parteimitglieder müssen meist nicht mit einer zusätzlichen Strafverfolgung durch die Behörden rechnen. Folgende Personen hingegen könnten nach einer Abschiebung mit Strafmaßnahmen belegt werden: Personen, die führende Rollen in der Partei oder enge Verbindungen zur Parteiführung innehatten. Personen mit einer breiten Präsenz und Zustimmung in online Medien oder sozialen Netzwerken. Personen, gegen die bereits Verfahren aufgrund von fabrizierter Anschuldigungen geführt wurden oder noch laufen. Personen, die auch von allgemeinen Strafprozessen gegen eine Partei betroffen sind. […] […] , Verfügen die wichtigsten Oppositionsgruppen, insbesondere die Volksfront, „Musavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA über Vereinslokale bzw. Zugang zu elektronischen Medien, welche sie in die Lage versetzt, mit im Ausland aufhältigen Mitgliedern zu kommunizieren? Wenn ja, hat eine solche Kommunikation für diese Gruppen in Aserbaidschan irgendwelche nachteiligen Konsequenzen? Die Macht und Einflussnahme durch den Präsidenten bzw. seiner Partei zeigt sich in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Laut Berichten werden Vermie

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