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{'item': 'L518 2183540-4'}

Obsah (11)Art 133§ 56§ 7§ 6§ 14a§§ 52§ 53Art. 8§ 60§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlL518 2183540-4 Spruch, L518 2183540-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) stammt aus Pakistan. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.07.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig sei; dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) stammt aus Pakistan. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.07.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei; dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Eine fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2021, Zl. L525 2183540-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 04.08.2021, Ra 2021/18/0252-6, zurückgewiesen.
  3. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 30.08.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.10.2021, Zl. XXXX , gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.) Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
  4. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 30.08.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.10.2021, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2021, Zl. L512 2183540-2/4E, abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.02.2022, Ra 2022/20/0009-7, zurückgewiesen.
  5. Der BF kam weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 21.12.2021 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürden Fällen“ gem. § 56 AsylG.
  6. Der BF kam weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 21.12.2021 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürden Fällen“ gem. Paragraph 56, AsylG. Begründend verwies der BF auf seine selbständige Erwerbstätigkeit seit 2017, sein monatliches Einkommen in Höhe von EUR XXXX – XXXX , seinen Freundeskreis in Österreich und seine guten Sprachkenntnisse. Begründend verwies der BF auf seine selbständige Erwerbstätigkeit seit 2017, sein monatliches Einkommen in Höhe von EUR römisch 40 – römisch 40 , seinen Freundeskreis in Österreich und seine guten Sprachkenntnisse.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.09.2022, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 21.12.2021

§ 56Asyl

G 2005 idgF iVm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.09.2022, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 21.12.2021

Paragraph 56, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF seit dem 29.11.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren bestehe, weshalb gem. § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ein absoluter Versagungsgrund vorliege und der Antrag des BF abzuweisen gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF seit dem 29.11.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren bestehe, weshalb gem. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein absoluter Versagungsgrund vorliege und der Antrag des BF abzuweisen gewesen sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.10.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den am 20.09.2022 zugestellten Bescheid ein. Begründend wurden insbesondere Ausführungen zur Auslegung von § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG getroffen und wurde bezweifelt, dass eine im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG entgegenstehen würde.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.10.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den am 20.09.2022 zugestellten Bescheid ein. Begründend wurden insbesondere Ausführungen zur Auslegung von Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG getroffen und wurde bezweifelt, dass eine im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG entgegenstehen würde.
  3. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 19.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde vorerst der Gerichtsabteilung L506 zugeteilt. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L506 abgenommen und mit 16.01.2023 der Gerichtsabteilung L518 neu zugewiesen.
  4. Am 27.12.2022 wurde der BF gem. § 46 FPG auf dem Luftweg nach Karaqchi via Istanbul abgeschoben.
  5. Am 27.12.2022 wurde der BF gem. Paragraph 46, FPG auf dem Luftweg nach Karaqchi via Istanbul abgeschoben.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes und des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Verfahrensbestimmungen 1.
  9. Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters 1.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem erkennenden Einzelrichter zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan; seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 06.07.2016 im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF stellte am 06.07.2016 und am 30.08.2021 Anträge auf internationalen Schutz, welche rechtskräftig negativ entscheiden wurden. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine mit 29.11.2021 rechtskräftig gewordene und weiterhin aufrechte Rückkehrentscheidung, welche mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war während der Dauer seiner Asylverfahren rechtmäßig. Der Beschwerdeführer kam nach - jeweils rechtskräftig negativem - Abschluss seiner Asylverfahren auf internationalen Schutz seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sein Aufenthalt war somit von 21.05.2021 bis 14.10.2021 und ist ab dem 29.11.2021 unrechtmäßig. Am 21.12.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G“.Am 21.12.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG“. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf; er ist er unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: 3.
  2. Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers gebracht und gelangt auch das erkennende Gericht zu keinem anderen Ergebnis. 3.
  3. Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt, zu den Asyl(folge)verfahren und zur Stellung des gegenständlichen Antrags ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und dem Beschwerdeschreiben des BF in Zusammenschau mit den aktuellen Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister und dem zentralen Melderegister. Schon in den Vorverfahren konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Da der BF im gegenständlichen Verfahren wiederum keine entsprechenden Dokumente oder Unterlagen vorlegte, wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich bei der genannten Identität des BF um eine Verfahrensidentität handelt. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene aufrechte Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 29.10.2021 in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2021, L512 XXXX , mit dem die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen wurde. Auch die dagegen erhobene außerordentliche Revision des BF wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.02.2022, Ra 2022/20/0009-7, zurückgewiesen. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene aufrechte Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 29.10.2021 in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2021, L512 römisch 40 , mit dem die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen wurde. Auch die dagegen erhobene außerordentliche Revision des BF wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.02.2022, Ra 2022/20/0009-7, zurückgewiesen. Die festgestellte Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug. Dass der BF seit der ersten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich aus der – mit Ausnahme von 3 Tagen - durchgehenden Wohnsitzmeldung laut ZMR und wurde eine Ausreise nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seitens des BF nicht behauptet. Am 10.01.2023 wurde das BVwG von der Abschiebung des BF am 27.12.2022 in Kenntnis gesetzt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 4.
  5. Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G4.1. Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 4.1.1. § 56 AsylG, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, lautet:„

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“4.1.1. Paragraph 56, AsylG, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, lautet:, „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.,

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.,
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ titulierte § 60 AsylG lautet:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ titulierte Paragraph 60, AsylG lautet: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ 4.1.
  4. Dem BFA ist zu folgen, wenn es § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG für den gegenständlichen Fall als zutreffend erachtet. 4.1.
  5. Dem BFA ist zu folgen, wenn es Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG für den gegenständlichen Fall als zutreffend erachtet. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestütztes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2021, Zl. L512 2183540-2/4E, rechtskräftig bestätigt und die Revision dagegen mit Beschluss des VwGH vom 28.02.2022, Ra 2022/20/0009-7, zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer Österreich seither nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot nach wie vor aufrecht. Aus welchem Grund die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergangen ist, ist dabei unerheblich.Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2021, Zl. L512 2183540-2/4E, rechtskräftig bestätigt und die Revision dagegen mit Beschluss des VwGH vom 28.02.2022, Ra 2022/20/0009-7, zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer Österreich seither nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot nach wie vor aufrecht. Aus welchem Grund die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergangen ist, ist dabei unerheblich. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ist somit erfüllt. Es ist dem BFA daher beizupflichten, wenn es in der gegen den Beschwerdeführer (seit 29.11.2021) rechtskräftig bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot

§ 53Abs. 2 FPG, ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 erkennt. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach § 56 AsylG 2005 konnte daher schon aufgrund Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit erfüllt. Es ist dem BFA daher beizupflichten, wenn es in der gegen den Beschwerdeführer (seit 29.11.2021) rechtskräftig bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG, ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkennt. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 56, AsylG 2005 konnte daher schon aufgrund Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben. 4.1.

  1. Soweit in der Beschwerde Ausführungen zur Auslegung von § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG getroffen wurden und bezweifelt wurde, dass eine im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG entgegenstehen würde, ist auf die dazu bereits vorliegende höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, und VfGH 29.02.2016, G534/2015-14, zu verweisen. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage zum Spannungsverhältnis der §§ 60 FPG und 60 AsylG - bestehe ein Einreiseverbot, dürfe ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, werde er aber erteilt, sei das Einreiseverbot gegenstandslos – wurde bereits höchstgerichtlich geklärt. 4.1.
  2. Soweit in der Beschwerde Ausführungen zur Auslegung von Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG getroffen wurden und bezweifelt wurde, dass eine im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG entgegenstehen würde, ist auf die dazu bereits vorliegende höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, und VfGH 29.02.2016, G534/2015-14, zu verweisen. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage zum Spannungsverhältnis der Paragraphen 60, FPG und 60 AsylG - bestehe ein Einreiseverbot, dürfe ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, werde er aber erteilt, sei das Einreiseverbot gegenstandslos – wurde bereits höchstgerichtlich geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (mHa VfGH
  3. Dezember 2012, G 74/12).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (mHa VfGH
  4. Dezember 2012, G 74/12). Der VfGH hat zu dieser Problematik festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – aus Gründen des Art. 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19.713/2012 – dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende (vgl. auch die Erläut. zur RV 2144 BlgNR

  1. GP, 23 f.) Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien (vgl. die Erläut. zur RV 1803 BlgNR
  2. GP, 50) auch dar, dass § 58 Abs. 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich machen können.Der Vf

GH hat zu dieser Problematik festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – aus Gründen des Artikel 8, EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19.713 aus 2012, – dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende vergleiche auch die Erläut. zur Regierungsvorlage 2144 BlgNR

  1. GP, 23 f.) Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  2. GP, 50) auch dar, dass Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich machen können.

Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung (nur) nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) eines – mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG zugänglichen – Einreiseverbotes zu erwirken (vgl. VfGH 29.02.2016, G534/2015).Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK möglich, im Wege der Antragstellung (nur) nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) eines – mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen – Einreiseverbotes zu erwirken vergleiche VfGH 29.02.2016, G534/2015). Es ist daher höchstgerichtlich ausjudiziert, dass ein aufrechtes Einreiseverbot zwar die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK nicht behindert, doch trifft diese einschränkende Interpretation des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 zu. Daher steht im gegenständlichen Verfahren das aufrechte Einreiseverbot der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG entgegen. Es ist daher höchstgerichtlich ausjudiziert, dass ein aufrechtes Einreiseverbot zwar die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK nicht behindert, doch trifft diese einschränkende Interpretation des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 zu. Daher steht im gegenständlichen Verfahren das aufrechte Einreiseverbot der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG entgegen. In diesem Sinne wurde auch die Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 15.06.2022, W215 2109277-4/4E, welche in einem gleichgelagerten Fall getroffen worden war, mit Beschluss des VwGH vom 27.07.2022, Ra 2022/17/0113, zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Art 8 EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen, nicht gebietet, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 zu erteilen (mHa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).In diesem Sinne wurde auch die Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 15.06.2022, W215 2109277-4/4E, welche in einem gleichgelagerten Fall getroffen worden war, mit Beschluss des VwGH vom 27.07.2022, Ra 2022/17/0113, zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Artikel 8, EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen, nicht gebietet, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen (mHa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Die Beschwerde des BF war daher abzuweisen. 4.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: - der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen - die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und - das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen - in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.- in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ergab sich der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt klar aus der Aktenlage, weshalb von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssage zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative und Refoulementschutz und Ausweisung/Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative und Refoulementschutz und Ausweisung/Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2183540.4.00

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