Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§ 55§ 68§ 18§ 9Artikel 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlL518 2214450-2 Spruch, L518 2214450-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums C („Schengenvisum“) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.09.2018 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums C („Schengenvisum“) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.09.2018 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie im Rahmen der Erstbefragung hinsichtlich ihres Ausreisegrundes vor, dass sie seit Geburt an Diabetes Typ 1 leide und sich fast täglich übergeben müsse. Bei ihrem letzten Krankenhausaufenthalt in Armenien hätte der behandelnde Arzt gemeint, sie solle sich um ihre Krankheit schön langsam selber kümmern und sich woanders behandeln lassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, keine adäquate Behandlung und Beratung zu bekommen. römisch eins.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie im Rahmen der Erstbefragung hinsichtlich ihres Ausreisegrundes vor, dass sie seit Geburt an Diabetes Typ 1 leide und sich fast täglich übergeben müsse. Bei ihrem letzten Krankenhausaufenthalt in Armenien hätte der behandelnde Arzt gemeint, sie solle sich um ihre Krankheit schön langsam selber kümmern und sich woanders behandeln lassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, keine adäquate Behandlung und Beratung zu bekommen. I.
- Dieser Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
§ 46FPG zulässig sei.
römisch eins.3. Dieser Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. I.4. Gegen diese Entscheidung wurde von der BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.01.2022, L515 2214450-1/30E, wurde die Beschwerde
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und wurde für die freiwillige Ausreise
§ 55FPG eine Frist von 14 Tagen gewährt.
römisch eins.4. Gegen diese Entscheidung wurde von der BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.01.2022, L515 2214450-1/30E, wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und wurde für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG eine Frist von 14 Tagen gewährt. I.
- Die BF kam der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und verblieb in Folge weiter im Bundesgebiet.römisch eins.
- Die BF kam der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und verblieb in Folge weiter im Bundesgebiet. I.
- Am 02.06.2022 stellte die BF einen Folgeantrag. Zum Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass ihre Familie negativ über ihre geplante Rückkehr reagiert habe und sie ihr gesagt hätten, nicht mehr für die BF verantwortlich zu sein. Ansonsten würden dieselben Fluchtgründe wie beim ersten Antrag vorliegen. römisch eins.
- Am 02.06.2022 stellte die BF einen Folgeantrag. Zum Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass ihre Familie negativ über ihre geplante Rückkehr reagiert habe und sie ihr gesagt hätten, nicht mehr für die BF verantwortlich zu sein. Ansonsten würden dieselben Fluchtgründe wie beim ersten Antrag vorliegen. I.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte IV.
und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt und
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VI. und VII.).römisch eins.7. Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen zum Gesundheitszustand der BF nicht geändert hat bzw. dass die BF sogar selbst angab, ihr Gesundheitszustand habe sich verbessert. Daher liegen im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 11.01.2022 keine neuen Umstände vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des Erkenntnisses vom BVwG dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen. Es lagen weiters nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG vor, und da die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der BF überwogen, war eine Rückkehrentscheidung
§ 9Abs1-3 BFA-VG zulässig.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen zum Gesundheitszustand der BF nicht geändert hat bzw. dass die BF sogar selbst angab, ihr Gesundheitszustand habe sich verbessert. Daher liegen im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 11.01.2022 keine neuen Umstände vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des Erkenntnisses vom BVwG dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen. Es lagen weiters nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG vor, und da die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der BF überwogen, war eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Abs1-3 BFA-VG zulässig. I.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
- Gegen den zugestellten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den zugestellten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert. So sei bei der BF mittlerweile das „cyclic vomiting syndrome“ aufgrund einer Migräne-Grunderkrankung diagnostiziert worden, außerdem hätte sie bei Rückkehr nach Armenien mit keinerlei Unterstützung seitens ihrer Familie mehr zu rechnen. Es werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, die Einvernahme einer Zeugin sowie die Einholung von SV-Gutachten beantragt, weiter, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status der Asylberechtigten
§ 3Abs 1 Asyl
G zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu den Bescheid bezüglich Spruchpunkte III. bis VIII. zu beheben bzw. abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen. Auch werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, die Einvernahme einer Zeugin sowie die Einholung von SV-Gutachten beantragt, weiter, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu den Bescheid bezüglich Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. zu beheben bzw. abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen. Auch werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Neben der Beschwerdeschrift wurden mehrere Unterstützungserklärungen, Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs Level A2.
- und an einem Integrationskurs sowie ein psychiatrischer Befund vom 05.12.2022 vorgelegt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die BF ist Staatsangehörige von Armenien und bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben des Christentums. Die BF wurde am XXXX in Vanadzor geboren. Die Identität der BF steht nicht fest. Die BF ist Staatsangehörige von Armenien und bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben des Christentums. Die BF wurde am römisch 40 in Vanadzor geboren. Die Identität der BF steht nicht fest. Im Herkunftsland begründen noch die Eltern und ein Bruder ihren Wohnsitz. Der Vater besitzt ein eigenes Haus, in dem die BF vor ihrer Ausreise zuletzt lebte. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die BF daher Unterstützung durch ihre Familie und Freunde/ Bekannte erwarten.Im Herkunftsland begründen noch die Eltern und ein Bruder ihren Wohnsitz. Der Vater besitzt ein eigenes Haus, in dem die BF vor ihrer Ausreise zuletzt lebte. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die BF daher Unterstützung durch ihre Familie und Freunde/ Bekannte erwarten. Die BF genoss Schulbildung in Armenien, studierte an der Pädagogischen Universität und konnte ihren Lebensunterhalt durch staatliche Zuwendung aufgrund ihrer Zuckerkrankheit und mit Hilfe ihres Bruders bewerkstelligen. Die BF ist eine junge, nicht invalide, anpassungsfähige und arbeitsfähige Frau und hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt. Es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Einerseits stammt die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der BF auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die BF leidet an Diabetes mellitus Typ 1, das Krankheitsbild wurde in ihrem Herkunftsstaat Armenien festgestellt und befand sich die BF im Herkunftsstaat auch in medizinischer Versorgung. Die von der BF genannte Erkrankung ist generell in Armenien in dem Sinne behandelbar, dass ihr entsprechende Therapien bzw. Medikamente zur Verfügung stehen und hat die BF auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Die Behandlung von registrierten Diabetikern ist unentgeltlich, dies gilt auch in Bezug auf den Zugang zu Insulin. In Armenien sind ambulante Leistungen (praktischer Arzt, Spezialisten wie Neurologen, routinemäßige Laboruntersuchungen) für armenische Staatsbürger in Zentren der gesundheitlichen Erstversorgung (Primary Health Centers, PHC oder auch Polikliniken) kostenlos. Das Krankheitsbild der BF wird aktuell mit Insulin behandelt. Insulinpräparate sind in Armenien erhältlich. Die BF leidet zudem an regelmäßiger Übelkeit mit Brechattacken. In dem vorgelegten psychiatrischen Befund vom 05.12.2022, ausgestellt vom psychiatrischen Facharzt Dr. XXXX wird eine Verdachtsdiagnose auf das „cyclic vomiting syndrome“ gestellt. Die BF leidet zudem an regelmäßiger Übelkeit mit Brechattacken. In dem vorgelegten psychiatrischen Befund vom 05.12.2022, ausgestellt vom psychiatrischen Facharzt Dr. römisch 40 wird eine Verdachtsdiagnose auf das „cyclic vomiting syndrome“ gestellt. Im rechtkräftigen Erkenntnis vom 11.01.2022 konnte – basierend auf den vorgelegten medizinischen Befunden – nicht festgestellt werden, worauf die Symptomatik der Übelkeit und Brechattacken herrührt (somatoforme autonome Funktionsstörung). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Die BF hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen und ist sichtlich bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten am sozialen Leben teilzunehmen. Die BF besuchte in der Vergangenheit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.
- Die BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der Lebensunterhalt der BF wird durch die öffentliche Hand getragen, sie lebt von der Grundversorgung. Inzwischen arbeitet sie laut eigenen Angaben beim Roten Kreuz, beim XXXX und im Pflegehaus XXXX .Die BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der Lebensunterhalt der BF wird durch die öffentliche Hand getragen, sie lebt von der Grundversorgung. Inzwischen arbeitet sie laut eigenen Angaben beim Roten Kreuz, beim römisch 40 und im Pflegehaus römisch 40 . Die BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zum Vorverfahren festgestellt werden. Der BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Armenien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die, die BF betreffende, asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
- Zum Vorverfahren: römisch zwei.1.
- Zum Vorverfahren: Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde von der BF am 02.09.2018 eingebracht. Dem Vorbringen der BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019
§§ 3, 8 Asyl
G 2005 abgewiesen und kein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G erteilt. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die von der BF eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2022 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft, die BF verblieb in Folge trotzdem illegal im Bundesgebiet.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde von der BF am 02.09.2018 eingebracht. Dem Vorbringen der BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die von der BF eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2022 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft, die BF verblieb in Folge trotzdem illegal im Bundesgebiet. Am 02.06.2022 brachte die BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Zum Fluchtgrund befragt gab sie bekannt, dass grundsätzlich dieselben Fluchtgründe wie im Erstverfahren vorliegen, die Familie der BF jedoch zwischenzeitlich bekanntgegeben habe, diese im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht mehr zu unterstützen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022
§ 68Abs. 1 AVG, § 8 Abs 1 Asyl
G zurück- bzw. abgewiesen, kein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G erteilt und gegen die BF
§ 52Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen diese Entscheidung erhob die BF am 10.01.2023 Beschwerde.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zurück- bzw. abgewiesen, kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen die BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen diese Entscheidung erhob die BF am 10.01.2023 Beschwerde. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 23.08.2022 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien die Situation in der separatistischen Entität Berg-Karabach, die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. COVID-19 Letzte Änderung: 23.08.2022 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der JohnHopkins-Universität:https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.htm l#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. In Armenien wurden fast alle COVID-bezogenen Beschränkungen aufgehoben. Bei COVID-19- Symptomen müssen sich alle Personen testen lassen. Die Kosten für PCR-Tests für bestimmte Bevölkerungsgruppen (medizinisches Personal, Schwangere Frauen, neugeborene Kinder, Patienten in Kliniken usw.) werden vom Staat übernommen. Geimpfte Personen, die positiv auf COVID-19 getestet werden, müssen sich 7 Tage lang selbst isolieren, ungeimpfte Personen müssen sich 10 Tage lang nach einem positiven PCR-Testergebnis selbst isolieren. Diese Frist kann auf 7 Tage verkürzt werden, wenn ein neuer PCR-Test ein negatives Ergebnis liefert. Während des Überwachungs- oder Quarantänezeitraums können die Gesundheitsbehörden den Gesundheitszustand der Personen überprüfen (WKO 26.5.2022). Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt. Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Ga rantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten (WKO 26.5.2022). Quellen: • • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.8.2022): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872 , Zugriff 19.8.2022 • BMEIA - BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.8.2022): Armenien, Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/la nd/armenien/ , Zugriff 19.8.2022 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (26.5.2022): Coronavirus: Situation in Armenien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff 19.8.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 23.08.2022 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 12.4.2022). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 28.2.2022). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 12.4.2022). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 % und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 % der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 12.4.2022). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 % und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 % der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021). Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.2021 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.21 auf knapp 54 % der Stimmen gekommen (BAMF 16.8.2021). Die neue Regierung hat sich verpflichtet, seit langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen. Das Land ist nach wie vor stark vom Konflikt mit Aserbaidschan im Jahr 2020 betroffen, in dem mehrere Monate lang um die Kontrolle des Gebiets von Berg-Karabach gekämpft wurde (FH 28.2.2022). Die politische Krise nach der Niederlage der armenischen Streitkräfte wurde durch die vorgezogenen Neuwahlen im Juni weitgehend entschärft, die zu einem entscheidenden Sieg der Regierungspartei und zur Bestätigung von Nikol Pashinyan als Premierminister führten. Internationale Beobachter befanden, dass die Wahlen wirklich wettbewerbsfähig waren und internationalen Standards entsprachen (HRW 13.1.2022; vgl USDOS 12.4.2022).Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.2021 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.21 auf knapp 54 % der Stimmen gekommen (BAMF 16.8.2021). Die neue Regierung hat sich verpflichtet, seit langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen. Das Land ist nach wie vor stark vom Konflikt mit Aserbaidschan im Jahr 2020 betroffen, in dem mehrere Monate lang um die Kontrolle des Gebiets von Berg-Karabach gekämpft wurde (FH 28.2.2022). Die politische Krise nach der Niederlage der armenischen Streitkräfte wurde durch die vorgezogenen Neuwahlen im Juni weitgehend entschärft, die zu einem entscheidenden Sieg der Regierungspartei und zur Bestätigung von Nikol Pashinyan als Premierminister führten. Internationale Beobachter befanden, dass die Wahlen wirklich wettbewerbsfähig waren und internationalen Standards entsprachen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 28.2.2022). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen. Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen. Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Völlig neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (
- September –
- November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Obwohl seine Popularität stark abgenommen hat, hat Paschinjan mit seiner Partei „Civil Contract“ die vorgezogenen Neuwahlen am
- Juni 2021 mit absoluter Mehrheit (ca. 54 % der Stimmen) gewonnen. Er führt eine Ein-Parteien-Regierung (AA 25.7.2022). Während der seit Mitte April 2022 anhaltenden Protesten gegen Ministerpräsident Nikol Paschinjan sind in der Nacht zum 04.06.22 zahlreiche Menschen verletzt und einige Demonstrierende vorübergehend festgenommen worden. Die Proteste richten sich gegen Paschinjans Politik in Bezug auf die zwischen Armenien und Aserbaidschan umstrittene Region Berg-Karabach. Armenien strebt nun unter internationaler Vermittlung, u.a. von Russland, ein Friedensabkommen mit dem Nachbarland Aserbaidschan an. Bisher wird ein Waffenstillstand zwischen beiden Staaten von russischen Soldaten überwacht. Die Opposition befürchtet, dass Paschinjan die Region Berg -Karabach komplett an Aserbaidschan abtreten will (BAMF 13.6.2022). Die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in der die Vereinigten Staaten, Frankreich und Russland gemeinsam den Vorsitz führen, nahm die Verhandlungen über Berg-Karabach wieder auf. Im Laufe des Jahres 2021 gaben die Ko-Vorsitzenden mehrere Erklärungen zu den Folgen des Krieges ab, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigten, die Region zu besuchen, und die Parteien aufforderten, alle Kriegsgefangenen und andere Gefangene zurückzugeben, „alle Daten auszutauschen, die für eine wirksame Minenräumung in den Konfliktregionen erforderlich sind“, die „Zugangsbeschränkungen zu Berg-Karabach, auch für Vertreter internationaler humanitärer Organisationen“ aufzuheben, das religiöse und kulturelle Erbe zu bewahren und zu schützen und „direkte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den vom Konflikt betroffenen Gemeinschaften“ zu fördern (HRW 13.1.2022) Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten internationalen Experten stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, Aserbaidschan, militärisch unterstützt (derStandard 3.2.2022; vgl. euronews 12.3.2022).Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten internationalen Experten stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, Aserbaidschan, militärisch unterstützt (derStandard 3.2.2022; vergleiche euronews 12.3.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Armenien,Zugriff 4.8.2022• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Armenien,, Zugriff 4.8.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, Armenien,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 19.8.2021• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, Armenien,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes, /2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 19.8.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.6.2021): Briefing Notes, Armenien,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 29.6.2021• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.6.2021): Briefing Notes, Armenien,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes, /2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 29.6.2021 • derStandard (3.2.2022): Nächste Verhandlungsrunde Armenien-Türkei am
- Februar in Wien,https://www.derstandard.de/story/2000133095421/naechste-verhandlungsrunde-armenien-tuerkei-am-24-februar-in-wie n, Zugriff 1.3.2022• derStandard (3.2.2022): Nächste Verhandlungsrunde Armenien-Türkei am
- Februar in Wien,, https://www.derstandard.de/story/2000133095421/naechste-verhandlungsrunde-armenien-tuerkei, -am-24-februar-in-wie n, Zugriff 1.3.2022 • EurasiaNet (21.6.2021): Armenia’s Pashinyan wins reelection in landslide, https://www.ecoi.net/de/dokument/2054242.html; Zugriff 2.7.2021• EurasiaNet (21.6.2021): Armenia’s Pashinyan wins reelection in landslide, https://www.ecoi.net/d, e/dokument/2054242.html; Zugriff 2.7.2021 • euronews (12.3.2022): Annäherung in Antalya: Armenien und Türkei wollen Normalisierungsphasefortsetzen, https://de.euronews.com/2022/03/12/annaherung-in-antalya-armenien-und-turkei-wollen-normalisierungsphase-fortsetzen , Zugriff 30.3.2022• euronews (12.3.2022): Annäherung in Antalya: Armenien und Türkei wollen Normalisierungsphase, fortsetzen, https://de.euronews.com/2022/03/12/annaherung-in-antalya-armenien-und-turkei-wol, len-normalisierungsphase-fortsetzen , Zugriff 30.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022• FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022 • RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PMAfter Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019• RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM, After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-af, ter-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights • Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.08.2022 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte- Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen (BAMF 18.1.2021). Die Lage in den an Aserbaidschan und Berg-Karabach angrenzenden Gebieten, einem mehrheitlich armenischen Gebiet, das 1994 de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan erlangte, hat sich nach dem militärischen Konflikt in der Region 2020 verschlechtert. Die Zivilbevölkerung in der Region ist nach wie vor dem Risiko ausgesetzt, Opfer physischer Gewalt zu werden. Aserbaidschanische Streitkräfte halten seit Ende 2020 weiterhin Gebiete entlang der Grenze besetzt; im Mai 2021 behauptete Paschinjan, dass aserbaidschanische Truppen in armenisches Gebiet eingedrungen seien, um weitere militärische Auseinandersetzungen zu provozieren. Berichten zufolge befanden sich 2021 noch Dutzende armenische Kriegsgefangene in aserbaidschanischem Gewahrsam. Einige wurden Berichten zufolge in der Haft gefoltert (FH 28.2.2022). Aserbaidschanische Streitkräfte haben auch im Jahr 2021 armenisches Territorium besetzt und häufig versucht, die Bewegungsfreiheit der armenischen Einwohner einzuschränken, indem sie mit Gewalt gegen Zivilisten drohten, um die Kontrolle auszuüben. Im August errichteten aserbaidschanische Soldaten Straßensperren entlang einer Fernstraße und blockierten mehrere armenische Dörfer für mehrere Tage. Es wurden mehrere weitere Fälle gemeldet, in denen Straßensperren und militärische Kontrollpunkte eingesetzt wurden, um die Bewegungsfreiheit armenischer Einwohner einzuschränken; nach Angaben des Büros des armenischen Menschenrechtsverteidigers (Ombudsmann) gibt es für die Einwohner keine praktikablen Alternativrouten, um solche Eingriffe zu vermeiden. Der Ombudsmann berichtete, dass die aserbaidschanische Militärbesatzung weiterhin die Rückkehr von rechtmäßigen Bewohnern in ihre Häuser in armenischen Grenzgemeinden verhindert und deren Eigentumsrechte verletzt (FH 28.2.2022). Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb aufgrund der Ungewissheit über die Demarkationslinien fragil (AI 29.3.2022). Die Gefechte flammten Anfang August [2022] wieder auf. Aserbaidschan und Armenien werfen sich gegenseitig den Bruch des Waffenstillstands vor. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Soldaten getötet (TAZ 4.8.2022; vgl. Zeit online 3.8.2022, DW 3.8.2022).Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb aufgrund der Ungewissheit über die Demarkationslinien fragil (AI 29.3.2022). Die Gefechte flammten Anfang August [2022] wieder auf. Aserbaidschan und Armenien werfen sich gegenseitig den Bruch des Waffenstillstands vor. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Soldaten getötet (TAZ 4.8.2022; vergleiche Zeit online 3.8.2022, DW 3.8.2022). Quellen: • AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of theWorld’s Human Rights; Armenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070288.html , Zugriff4.4.2022• AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the, World’s Human Rights; Armenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070288.html , Zugriff, 4.4.2022 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.1.2021): Briefing Notes, Armenien,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 22.1.2021• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.1.2021): Briefing Notes, Armenien,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN, otes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 22.1.2021 • DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach , Zugriff 12.11.2020• DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandar, d.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach , Zugriff 12.11.2020 • DW - Deutsche Welle (3.8.2022): Kämpfe in Berg-Karabach flammen wieder auf,https://www.dw.com/de/k%C3%A4mpfe-in-berg-karabach-flammen-wieder-auf/a-62700701 ,Zugriff 23.8.2022• DW - Deutsche Welle (3.8.2022): Kämpfe in Berg-Karabach flammen wieder auf,, https://www.dw.com/de/k%C3%A4mpfe-in-berg-karabach-flammen-wieder-auf/a-62700701 ,, Zugriff 23.8.2022 • IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich] (11.2020): Bergkarabach:Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf , Zugriff 27.11.2020• IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich] (11.2020): Bergkarabach:, Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_f, ile.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web, .pdf , Zugriff 27.11.2020 • TAZ - die Tageszeitung (4.8.2022): Konflikt um Bergkarabach, Gefechte flammen wieder auf,https://taz.de/Konflikt-um-Bergkarabach/!5868274/, Zugriff 23.8.2022• TAZ - die Tageszeitung (4.8.2022): Konflikt um Bergkarabach, Gefechte flammen wieder auf,, https://taz.de/Konflikt-um-Bergkarabach/!5868274/, Zugriff 23.8.2022 • Zeit online (3.8.2022): Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan flammen wieder auf, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-08/bergkarabach-armenien-aserbaidschan-kaempfe?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F , Zugriff 23.8.2022• Zeit online (3.8.2022): Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan flammen wieder auf, https:, //www.zeit.de/politik/ausland/2022-08/bergkarabach-armenien-aserbaidschan-kaempfe?utm_refer, rer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F , Zugriff 23.8.2022 Regionale Problemzone: Berg-Karabach Letzte Änderung: 23.08.2022 Zur aktuellen Konfliktsituation (siehe dazu auch Kapitel Sicherheitslage) Der Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das ehemalige Autonome Gebiet Bergkarabach (russ.: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien nach Umbenennung 2018 überwiegend „Artsakh“ genannt) ist noch nicht gelöst. Allerdings wurden von beiden Regierungen - auch unter Vermittlung der EU - im Frühjahr 2022 Sonderbeauftragte in Baku und Eriwan für den Friedensprozess ernannt. Im Mai 2022 wurde eine bilaterale Grenzkommission eingesetzt sowie die Außenminister mit der Erarbeitung von Elementen eines Friedensvertrags beauftragt. Die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“, im Jahr 1991 ausgerufen) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die sogenannte „OSZE-Minsk-Gruppe“ hat weiterhin das Mandat für Friedensverhandlungen; seit dem russischen Überfall auf die Ukraine sind die Ko-Vorsitzenden jedoch nicht mehr gemeinsam aktiv geworden. Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 ist immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des Zweiten Berg-Karabach-Kriegs am
- September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert. Mit Ende des Krieges (
- November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren.
einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am
- November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hat Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verbindet (AA 25.7.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022). In einem Bericht der unabhängigen Gruppe International Partnership for Human Rights über Verletzungen des humanitären Völkerrechts während des Berg-Karabach- Krieges wurden „Anscheinsbeweise für zwei außergerichtliche Hinrichtungen von verwundeten aserbaidschanischen Kämpfern durch armenische/nagorno-karabachische Soldaten“ gefunden. Human Rights Watch sind keine Untersuchungen der armenischen Behörden über angebliche Kriegsverbrechen bekannt, die von armenischen Streitkräften während des Krieges begangen wurden (HRW 13.1.2022). Auch Armenien erkennt die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten – neben ihrem „RBK“-Pass - armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an EU-Recht werden auch von der „RBK“ übernommen. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“ – einschließlich der besetzten Gebiete - als unabhängiger Staat. Die „Republik Bergkarabach“ hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. Sie verfügt über eigene quasi-staatliche Strukturen. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen sind eng an die Armeniens gebunden. Von der „RBK“ ausgestellte Pässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Pässen zu unterscheiden. „Amtssprache“ ist armenisch; die „Währung“ ist der armenische Dram (AA 25.7.2022). Politische Lage Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von bis zu zwei Jahren gewählt und ist sowohl Staatsoberhaupt als auch Regierungschef und kann Kabinettsmitglieder ernennen und entlassen. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im März und April 2020 statt, mehrere Monate bevor die aserbaidschanischen Streitkräfte einen Angriff auf das Gebiet starteten. Die Wahlbeteiligung lag im ersten Wahlgang bei 72 % und im zweiten Wahlgang bei 45 %. Arayik Harutyunyan, ein ehemaliger Premierminister und lokaler Geschäftsmann, erhielt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen. Sein Hauptkonkurrent, der amtierende Außenminister Masis Mayilyan, war einer von nur zwei Kandidaten, die sich weigerten, an den im Fernsehen übertragenen Debatten teilzunehmen. Mayilyan erhielt in der zweiten Runde 12 % der Stimmen, obwohl er seine Anhänger dazu aufgerufen hatte, nicht zur Wahl zu gehen, um eine weitere Ausbreitung der COVID-19 in der Region zu verhindern (FH 28.2.2022). Von den 33 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden alle über Parteilisten gewählt. Die Wahlen fanden 2020 parallel zu den Präsidentschaftswahlen statt. Zehn politische Parteien - fast doppelt so viele wie bei den Wahlen 2015 - nahmen daran teil und organisierten sich in zwei Blöcken. Die Parteien führten ungehindert Wahlkampf in Städten und Dörfern und nahmen an Fernsehauftritten und Debatten teil. Die von Harutyunyan gegründete Partei Freies Vaterland (Azat Hayrenik) behielt ihre dominierende Stellung in der Legislative und gewann 16 Sitze. Die neu gegründete Partei Miasnakan Hayrenik (Vereinigtes Vaterland), die von dem Oppositionspolitiker Samvel Babayan angeführt wird, erhielt neun Sitze. Die übrigen Sitze gingen an drei andere Parteien - die Armenische Revolutionäre Föderation-Daschnaktsutyun (drei Sitze), die Ardarutyun (Gerechtigkeit) (ebenfalls drei Sitze) und die Artsakhi Zhoghovrdarakan Kusaktsutyun (Demokratische Partei von Artsakh) (zwei Sitze) -, die im Allgemeinen mit Politikern früherer Regierungskoalitionen verbunden sind (FH 28.2.2022). Die von Harutyunyan gegründete Partei Freies Vaterland (Azat Hayrenik) behielt ihre dominierende Stellung in der Legislative und gewann 16 Sitze. Die neu gegründete Partei Miasnakan Hayrenik (Vereinigtes Vaterland), die von dem Oppositionspolitiker Samvel Babayan angeführt wird, erhielt neun Sitze. Die übrigen Sitze gingen an drei andere Parteien - die Armenische Revolutionäre Föderation-Daschnaktsutyun (drei Sitze), die Ardarutyun (Gerechtigkeit) (ebenfalls drei Sitze) und die Artsakhi Zhoghovrdarakan Kusaktsutyun (Demokratische Partei von Artsakh) (zwei Sitze) -, die im Allgemeinen mit Politikern früherer Regierungskoalitionen verbunden sind (FH 28.2.2022). Die im Jahr 2014 verabschiedeten Änderungen führten zu einigen Verbesserungen des Wahlgesetzes. Unter anderem wurde die Zahl der Parlamentssitze im Rahmen des Verhältniswahlsystems erhöht, und die Schwelle für die Wahlbeteiligung wurde auf 5 % für politische Parteien und 7 % für Wahlbündnisse gesenkt, was eine breitere politische Beteiligung ermöglicht. Mit den im Juli 2019 für die Wahlen im Jahr 2020 beschlossenen Änderungen des Wahlgesetzes wurde das Parlament auf ein vollständiges Verhältniswahlsystem umgestellt und die einzelnen Wahlkreise abgeschafft. Seit dem Waffenstillstand von 2020 und der Verlagerung der territorialen Kontrolle wurden keine Änderungen am Wahlgesetz vorgenommen (FH 28.2.2022). Viele ausländische Beobachter konnten aufgrund der COVID-19-bedingten Schließung der internationalen Grenzen nicht teilnehmen. Lokale Beobachter, darunter auch solche, die von den führenden armenischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) geschult und unterstützt wurden, bezeichneten die Wahl als frei und fair, obwohl es in einigen Wahllokalen zu administrativen Unregelmäßigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein soll. Frühere Wahlen waren durch Probleme wie das Fehlen eines echten Wettbewerbs und angeblichen Missbrauch von Verwaltungsressourcen beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Die Fähigkeit der lokal gewählten Beamten, die Regierungspolitik festzulegen und umzusetzen, wird in der Praxis durch Sicherheitsbedrohungen entlang der Kontaktlinie zwischen Berg-Karabach und den aserbaidschanischen Streitkräften, durch Warnungen aus Baku und durch die dominante Rolle der armenischen Regierung eingeschränkt. Die Verfassung sieht eine enge Zusammenarbeit mit Armenien in der politischen, wirtschaftlichen und militärischen Politik vor (FH 28.2.2022). Es gibt nur wenige formale Beschränkungen für die Gründung von und den Beitritt zu politischen Parteien, aber die politische Landschaft war in den vergangenen Jahren in der Praxis eingeschränkt. Angesichts des umstrittenen Status des Gebiets wurden offener Dissens und lebhafter Wettbewerb als Zeichen der Illoyalität oder sogar als Sicherheitsrisiko angesehen (FH 28.2.2022). Menschenrechte Die Judikative ist in der Praxis nicht unabhängig. Die Gerichte werden sowohl von der Exekutive als auch von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber Polizei und Gerichte halten sie in der Praxis nicht immer ein. Offen politische Dissidenten wurden von den Behörden schikaniert (FH 28.2.2022). Berg-Karabach leidet nach wie vor unter erheblicher Korruption, insbesondere im Bauwesen und bei der Entwicklung der Infrastruktur. Bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst praktizieren Beamte Günstlingswirtschaft (FH 28.2.2022). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und anderen Kategorien. Frauen sind jedoch im öffentlichen und privaten Sektor unterrepräsentiert und werden in der Praxis weiterhin diskriminiert. Um den armenischen Charakter des Gebiets zu bewahren, förderte die staatliche Politik vor dem Konflikt von 2020 die armenische Sprache und Kultur und ermutigte ethnische Armenier, nach Berg-Karabach zu migrieren (FH 28.2.2022). Formal sind Frauen politisch gleichberechtigt, aber soziale Zwänge und ein vorherrschendes Gefühl der Militarisierung des lokalen Lebens schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein, und sie sind in Führungspositionen kaum vertreten. Obwohl das Wahlgesetz von 2014 den Parteien vorschreibt, dass jeder fünfte Platz auf ihrer Parlamentsliste von einer Frau besetzt sein muss, errangen 2015 nur fünf Frauen einen Parlamentssitz. Vor den Wahlen 2020 wurde die Geschlechterquote auf einen von vier Kandidaten auf den Parteilisten erhöht, so dass sieben Frauen in der neuen Nationalversammlung vertreten sind. Bei den Präsidentschaftswahlen 2020 traten zum ersten Mal zwei Frauen an (FH 28.2.2022)., Formal sind Frauen politisch gleichberechtigt, aber soziale Zwänge und ein vorherrschendes Gefühl der Militarisierung des lokalen Lebens schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein, und sie sind in Führungspositionen kaum vertreten. Obwohl das Wahlgesetz von 2014 den Parteien vorschreibt, dass jeder fünfte Platz auf ihrer Parlamentsliste von einer Frau besetzt sein muss, errangen 2015 nur fünf Frauen einen Parlamentssitz. Vor den Wahlen 2020 wurde die Geschlechterquote auf einen von vier Kandidaten auf den Parteilisten erhöht, so dass sieben Frauen in der neuen Nationalversammlung vertreten sind. Bei den Präsidentschaftswahlen 2020 traten zum ersten Mal zwei Frauen an (FH 28.2.2022). Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. Die Charta erkennt auch die Armenische Apostolische Kirche als „Nationalkirche“ des armenischen Volkes an. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen ist in der Praxis eingeschränkt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2009 verbietet die religiöse Betätigung nicht registrierter Gruppen und den Proselytismus von Minderheitsreligionen und erschwert die Registrierung von Minderheitengruppen (FH 28.2.2022). Der beliebteste lokale Fernsehsender ist das staatlich geführte Artsakh TV. Die redaktionelle Politik des Senders hat sich seit der politischen Öffnung in Armenien im Jahr 2018 erheblich verändert, und in den letzten Jahren hat er eine größere Meinungsvielfalt gezeigt, insbesondere während der intensiven Wahlkampfzeit vor den Wahlen
- Kritiker der Führung des Landes, die früher nicht einmal kurz auftreten durften, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus wurden regelmäßig Debatten zu wichtigen Themen des öffentlichen Lebens in der Region organisiert. Soziale Medienplattformen werden von der Öffentlichkeit und von Regierungsvertretern zunehmend für die Verbreitung und Diskussion von Nachrichten genutzt. Junge Oppositionsführer sind gut mit unabhängigen Medien in Armenien vernetzt. Dennoch üben viele einheimische Journalisten weiterhin Selbstzensur, vor allem bei Themen im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Friedensprozess. Die Internetverbreitung ist gering und nimmt nur langsam zu. Mobile Internetdienste sind für die meisten Einwohner weiterhin unerschwinglich (FH 28.2.2022). Schulen und Universitäten unterliegen dem politischen Einfluss und dem Druck, abweichende Meinungen zu sensiblen Themen zu vermeiden, insbesondere zu Themen, die den Status und die Sicherheit des Landes betreffen. Pädagogen üben bei solchen Themen eine gewisse Selbstzensur aus. Private Diskussionen sind in der Regel offen und frei, auch wenn die vorherrschende nationalistische Stimmung in Politik und Gesellschaft die Äußerung abweichender Meinungen etwas hemmen kann (FH 28.2.2022). Mehr als 250 NRO sind in Berg-Karabach registriert, doch die meisten sind inaktiv. Viele Gruppen haben Schwierigkeiten, eine dauerhafte Finanzierung zu sichern, zum Teil weil Partnerschaften mit ausländischen oder internationalen NROs durch den umstrittenen Status von Berg-Karabach erschwert werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen stehen auch im Wettbewerb mit staatlich organisierten Einrichtungen (FH 28.2.2022). In der „RBK“ gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosenmedizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es „behördliche“ Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und alleinerziehende Mütter. Die wirtschaftliche Situation in der Region ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 25.7.2022). Die Bewegungsfreiheit in Berg-Karabach wird durch den unklaren rechtlichen und diplomatischen Status des Landes, die Instabilität des Waffenstillstands und das Vorhandensein von Landminen behindert (FH 28.2.2022). Die meisten wichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten werden von der Regierung oder einer kleinen Gruppe mächtiger Eliten mit politischen Verbindungen streng kontrolliert. Männer und Frauen sind in Bezug auf Heirat und Scheidung rechtlich gleichgestellt, obwohl die Verfassung die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definiert, was gleichgeschlechtliche Ehen ausschließt. Die Regierung bietet materielle Anreize, um Paare zu ermutigen, Kinder zu bekommen. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht wirksam geahndet. Beschäftigungsmöglichkeiten sind nach wie vor rar und beschränken sich meist auf den staatlichen Sektor oder staatlich subventionierte Unternehmen (FH 28.2.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 8.8.2022• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 8.8.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074662.html , Zugriff 2.8.2022• FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nagorno-Karabakh, https://www., ecoi.net/de/dokument/2074662.html , Zugriff 2.8.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.htm l, Zugriff 24.1.2022• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2066479.htm l, Zugriff 24.1.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human RightsPractices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights, Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022 Justizwesen / Rechtsschutz Letzte Änderung: 23.08.2022 Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, ließ die Justiz im Allgemeinen keine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erkennen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der Richter war nach wie vor gering, und Organisationen der Zivilgesellschaft wiesen darauf hin, dass viele Beamte, die der früheren Regierung gedient hatten, weiterhin im Justizwesen tätig waren und durchweg für sie günstige Urteile fällten. Die Korruption von Richtern gab weiterhin Anlass zur Sorge (USDOS 12.4.2022). Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, ließ die Justiz im Allgemeinen keine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erkennen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der Richter war nach wie vor gering, und Organisationen der Zivilgesellschaft wiesen darauf hin, dass viele Beamte, die der früheren Regierung gedient hatten, weiterhin im Justizwesen tätig waren und durchweg für sie günstige Urteile fällten. Die Korruption von Richtern gab weiterhin Anlass zur Sorge (USDOS 12.4.2022). Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist. Kollektivhaft (z. B. innerhalb der Familie) gibt es in Armenien nicht (AA 25.7.2022). Im Jahr 2019 verabschiedete die Regierung die Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 und einen Aktionsplan zu deren Umsetzung, der die Einrichtung einer Untersuchungskommission zur Prüfung von Menschenrechtsproblemen vorsieht. Obwohl ein Gesetzentwurf zur Einrichtung der Kommission ausgearbeitet wurde, hat das Parlament ihn noch nicht angenommen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Im Jahr 2019 verabschiedete die Regierung die Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 und einen Aktionsplan zu deren Umsetzung, der die Einrichtung einer Untersuchungskommission zur Prüfung von Menschenrechtsproblemen vorsieht. Obwohl ein Gesetzentwurf zur Einrichtung der Kommission ausgearbeitet wurde, hat das Parlament ihn noch nicht angenommen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz ermöglicht es Verdächtigen, die Rechtmäßigkeit von Festnahmen vor Gericht anzufechten. Einigen Menschenrechtsanwälten zufolge gaben die Gerichte jedoch selbst dann, wenn sie feststellten, dass die Festnahmen gegen das Gesetz verstießen, häufig den Anträgen der Ermittlungsbehörden auf Untersuchungshaft statt (USDOS 12.4.2022). Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut fundierte Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs- Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft. Sobald die Staatsanwälte ihre Fälle zur Verhandlung an das Gericht weiterleiten, sieht das Gesetz keine zeitlichen Beschränkungen für die weitere Inhaftierung vor, sondern weist nur darauf hin, dass die Verhandlung eine „angemessene Dauer“ haben muss. Es gab keine Mechanismen, um sicherzustellen, dass die Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurden (USDOS 12.4.2022).Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut fundierte Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs- Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft. Sobald die Staatsanwälte ihre Fälle zur Verhandlung an das Gericht weiterleiten, sieht das Gesetz keine zeitlichen Beschränkungen für die weitere Inhaftierung vor, sondern weist nur darauf hin, dass die Verhandlung eine „angemessene Dauer“ haben muss. Es gab keine Mechanismen, um sicherzustellen, dass die Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurden (USDOS 12.4.2022). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen (EU - Rat der EU 18.5.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • EU - Rat der Europäischen Union (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien,
- Mai 2022,https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18/ ,Zugriff 23.8.2022• EU - Rat der Europäischen Union (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien,
- Mai 2022,, https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18/ ,, Zugriff 23.8.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022• FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human RightsPracticies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights, Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 23.08.2022 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist. Der am
- Oktober eingerichtete Antikorruptionsausschuss hat den Sonderermittlungsdienst als unabhängige Behörde abgelöst, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen mutmaßlicher Korruption durch Beamte spezialisiert hat. Der Ermittlungsausschuss ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst auch Ermittlungsdienste. Die Chefs des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt den Leiter des Untersuchungsausschusses auf Vorschlag des Premierministers. Die Regierung ernennt den Leiter des Antikorruptionsausschusses auf der Grundlage einer Liste, die von einer speziellen Kommission erstellt wird, die mit der Durchführung eines Auswahlverfahrens beauftragt ist. Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Polizei und Nationaler Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für den Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 25.7.2022). Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-
- Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.1.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html , Zugriff 22.1.2021• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2043515.html , Zugriff 22.1.2021 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human RightsPractices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022• USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights, Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 23.08.2022 Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch enthält in Übereinstimmung mit der VN-Konvention gegen Folter eine Definition und die Kriminalisierung von Folter. Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch enthält in Übereinstimmung mit der VN-Konvention gegen Folter eine Definition und die Kriminalisierung von Folter. Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es gibt keine systematischen Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 20.6.2021).Es gibt keine systematischen Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 20.6.2021). Mit der Auflösung des Special Investigative Service (SIS) wurde die Untersuchung von Folterfällen neu verteilt. Nach Angaben von Anwälten, die mit solchen Fällen befasst waren, werden die Fälle vom Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), dem Ermittlungsausschuss und dem neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss untersucht (USDOS 12.4.2022). Es gab immer wieder Berichte über Misshandlungen auf Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Kontrolle unterliegen. Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 12.4.2022). Folter und Misshandlung im Gewahrsam sind nach wie vor ein Problem und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen als Reaktion auf Foltervorwürfe eingeleitet werden, sind sie nur selten wirksam. Nach Angaben der Helsinki Citizen’s Assembly Vanadzor (HCAV), einer lokalen Nichtregierungsorganisation, werden strafrechtliche Ermittlungen meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde oder dass es keinen Verdächtigen gibt. Die Gruppe berichtete, dass seit 2015, als Folter zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, niemand wegen Folter verurteilt wurde. In allen Fällen, in denen Beamte für körperliche Misshandlungen zur Rechenschaft gezogen wurden, wurden sie wegen allgemeiner „Amtsmissbrauchs“-Vergehen verurteilt (HRW 20.1.2022). Zur Bekämpfung der Folter veranstaltete die Regierung im Laufe des Jahres gezielte Schulungen für Richter, Staatsanwälte, Ermittler, militärisches Führungspersonal, Militärpolizei, Polizei und Gefängnispersonal (USDOS 12.4.2022). Am
- Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember
- Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angaben, dass sie angemessen behandelt worden waren (USDOS 12.4.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human RightsPractices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights, Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022 Korruption Letzte Änderung: 23.08.2022 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden ergriffen Maßnahmen zur Stärkung des institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung (USDOS 12.4.2022). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Einrichtung eines Anti-Korruptionsgerichts vorsieht. Die Regierung richtete auch eine neue Behörde zur Untersuchung von Korruptionsfällen ein; der Antikorruptionsausschuss (ACC) nahm im Oktober seine Arbeit auf (FH 28.2.2022; vgl USDOS 12.4.2022).Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Einrichtung eines Anti-Korruptionsgerichts vorsieht. Die Regierung richtete auch eine neue Behörde zur Untersuchung von Korruptionsfällen ein; der Antikorruptionsausschuss (ACC) nahm im Oktober seine Arbeit auf (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung hat im Jahr 2021 eine Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung eingerichtet (AA 25.7.2022). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Trotz dieser Entwicklungen haben internationale Gremien, darunter der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (OHCHR) und die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats, festgestellt, dass die Antikorruptionsstrategien der Regierung nach wie vor schwerwiegende Mängel aufweisen; 2021 stufte die GRECO die Einhaltung der weltweiten Standards zur Korruptionsbekämpfung durch die armenische Regierung als nicht zufriedenstellend ein (FH 28.2.2022). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 von Transparency International belegte Armenien Rang 58 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022• FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html; Zugriff 13.4.2021• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2048576.html; Zugriff 13.4.2021 • TI - Transparency International (1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf , Zugriff 27.1.2022• TI - Transparency International (1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.trans, parencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf , Zugriff 27.1.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human RightsPractices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 25.4.2022• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights, Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 25.4.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human RightsPractices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html; Zugriff 8.4.2021• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights, Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html; Zugriff 8.4.2021 NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 23.08.2022 Die meisten inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und konnten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle frei untersuchen und veröffentlichen. Während einige Regierungsbeamte mit ihnen kooperierten und auf ihre Ansichten eingingen, berichteten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass es nur wenige Treffen mit Regierungsbeamten (sowohl online als auch persönlich) gab und dass die Regierung die Ansichten von NRO-Sachverständigen in mehreren wichtigen Bereichen, wie etwa der Rede- und Pressefreiheit, ignorierte oder nicht einholte. In anderen Bereichen, wie z.B. bei den Reformen zur Förderung einer unparteiischen, unabhängigen Justiz, sammelte die Regierung Berichte und Empfehlungen der Zivilgesellschaft, aber es war unklar, inwieweit die Empfehlungen berücksichtigt wurden. Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat die 2020 verabschiedeten Rechtsvorschriften, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellen, nicht zur Verfolgung von Aufrufen zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure genutzt (USDOS 12.4.2022). In Armenien sind zahlreiche NRO tätig, die meisten von ihnen haben ihren Sitz in Eriwan. Diese NGOs verfügen nicht über nennenswerte lokale Finanzmittel und sind häufig auf ausländische Geber angewiesen (FH 28.2.2022). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022• FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human RightsPractices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 25.4.2022• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights, Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 25.4.2022 Ombudsperson Letzte Änderung: 23.08.2022 Das Amt des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat den Auftrag, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Ebenen der Regierung vor Missbrauch zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen. Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit LGBTQI+ Personen zu übernehmen (USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022). Das Büro verbesserte seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsschutzorganisationen. Das Büro meldete weiterhin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Bürgerbeschwerden und Besuchen, was es auf die gestiegenen Erwartungen der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Institution zurückführte. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie für den Menschenrechtsschutz 2020-22 und den dazugehörigen Aktionsplan und startete das Portal e-rights.am als öffentliches Kontrollinstrument (USDOS 30.3.2021). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss dabei einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 25.7.2022). Der jüngste Krieg und die politischen Krisen lösten hitzige öffentliche Debatten aus, in deren Verlauf es häufig zu hetzerischen Äußerungen von Parlamentsmitgliedern und anderen Amtsträgern kam, die sich zuweilen gegen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten richteten. Die Regierung unternahm mehrere Versuche, unter anderem durch die Einführung von Gesetzesänderungen, gegen die Verbreitung von hasserfüllten und entwürdigenden Äußerungen vorzugehen (HRW 13.1.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human RightsPractices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 25.4.2022• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights, Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 25.4.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human RightsPractices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html; Zugriff 8.4.2021• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights, Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html; Zugriff 8.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom:Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html , Zugriff 14.6.2022• USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom:, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html , Zugriff 14.6.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 24.08.2022 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.
Artikel 80
der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Die Verfassung und die Gesetze geben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Die Regierung unternahm nur begrenzte Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden. Die Behörden haben im Laufe des Jahres keine Schritte unternommen, um eine Untersuchungskommission einzurichten, die neben anderen Menschenrechtsverletzungen auch Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen untersuchen soll; die Einrichtung der Kommission war für 2020 geplant (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den oben genannten Gründen, einschließlich der ethnischen Herkunft, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, die von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz uneinheitlich durch (USDOS 12.4.2022). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS 1.7.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human RightsPracticies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights, Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 20.4.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Armenia,https://www.ecoi.net/de/dokument/2055138.html , Zugriff 5.8.2022• USDOS – US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Armenia,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055138.html , Zugriff 5.8.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 24.08.2022 Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien (USDOS 12.4.2021; vgl. AI 7.4.2021). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien (USDOS 12.4.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 12.4.2022). Während die Regierung dieses Recht im Allgemeinen respektierte, erließ das Parlament im Laufe des Jahres mehrere Einschränkungen. So wurde im März das Gesetz geändert, um die zivilrechtlichen Höchststrafen für Beleidigung und Verleumdung drastisch zu erhöhen, im Juli schwere Beleidigungen und obszöne oder unflätige Sprache unter Strafe zu stellen und im August die Berichterstattung akkreditierter Journalisten über das Parlament erheblich einzuschränken (USDOS 12.4.2021; vgl AI 29.3.2022, FH 28.2.2022).Während die Regierung dieses Recht im Allgemeinen respektierte, erließ das Parlament im Laufe des Jahres mehrere Einschränkungen. So wurde im März das Gesetz geändert, um die zivilrechtlichen Höchststrafen für Beleidigung und Verleumdung drastisch zu erhöhen, im Juli schwere Beleidigungen und obszöne oder unflätige Sprache unter Strafe zu stellen und im August die Berichterstattung akkreditierter Journalisten über das Parlament erheblich einzuschränken (USDOS 12.4.2021; vergleiche AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 28.2.2022). Die Medien waren politisch polarisiert. Die meisten Rundfunk- und Fernsehsender und Zeitungen befanden sich im Besitz von Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit früheren Behörden oder parlamentarischen Oppositionsparteien verbunden waren. Die Zahl der regierungsnahen Medien nahm im Laufe des Jahres zu, da Regierungsbeamte oder ihnen nahestehende Personen Berichten zufolge neue Medienunternehmen erwarben (USDOS 12.4.2022). Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Nachrichten- und Informationsquellen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es auch weiterhin für oppositionelle Stimmen zugänglich war. Fälle von Voreingenommenheit im öffentlichen Fernsehen waren vor allem in der Zeit vor den Wahlen zu beobachten. Die wenigen unabhängigen Medien des Landes, zumeist Online-Medien, konnten sich nicht selbst tragen und überlebten nur durch internationale Spenden und Unterstützung, mit begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementsgebühren (USDOS 12.4.2022). JournalistInnen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 25.7.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 dokumentierte das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit, eine lokale Interessenvertretung der Medien, 15 Fälle mit 17 Opfern körperlicher Gewalt gegen Journalisten, die sowohl von Amtsträgern als auch von Privatpersonen ausgeübt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022).In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 dokumentierte das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit, eine lokale Interessenvertretung der Medien, 15 Fälle mit 17 Opfern körperlicher Gewalt gegen Journalisten, die sowohl von Amtsträgern als auch von Privatpersonen ausgeübt wurde (HRW 13.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). In der zweiten Jahreshälfte häuften sich die Fälle, in denen Beamte Gewalt gegen Journalisten anwendeten oder dies versuchten. In den meisten Fällen leiteten die Strafverfolgungsbehörden keine Strafverfahren ein, da sie sich auf fehlende rechtliche Grundlagen beriefen (USDOS 12.4.2022). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 befindet sich Armenien auf Platz 63 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2022). Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder unterbrochen oder Online- Inhalte zensiert, und es gab keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hat (USDOS 12.4.2022). Es gab keine staatlichen Einschränkungen der akademischen Freiheit oder kultureller Veranstaltungen, und die Regierung unterstützte die akademische Freiheit ausdrücklich (USDOS 12.4.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of theWorld’s Human Rights; Armenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070288.html , Zugriff4.4.2022• AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the, World’s Human Rights; Armenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070288.html , Zugriff, 4.4.2022 • AI - Amnesty International (7.4.2021): Armenien 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048848.html; Zugriff 9.4.2021• AI - Amnesty International (7.4.2021): Armenien 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048848, .html; Zugriff 9.4.2021 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022• FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html; Zugriff 13.4.2021• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2048576.html; Zugriff 13.4.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2066479.html , Zugriff 20.1.2022 • RSF - Reporter ohne Grenzen
(2022): Rangliste der Pressefreiheit 2021, https://www.rog.at/wpcontent/uploads/2021/04/Index_2021.pdf , Zugriff 29.3.2022• RSF - Reporter ohne Grenzen
(2022): Rangliste der Pressefreiheit 2021, https://www.rog.at/wpcontent/, uploads/2021/04/Index_2021.pdf , Zugriff 29.3.2022 • USDOS - US Department of Sate {USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human RightsPractices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 21.4.2022• USDOS - US Department of Sate {USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights, Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 21.4.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 24.08.2022 Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 25.7.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022).Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 25.7.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit wurde während des Ausnahmezustands, der im März 2020 zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie verhängt wurde, eingeschränkt. Die Beschränkungen blieben bis August 2020 in Kraft, als die Regierung die meisten Versammlungsbeschränkungen aufhob und Demonstrationen, Märsche und Kundgebungen erlaubte, solange die Teilnehmer Masken trugen und die Anforderungen an die soziale Distanzierung einhielten. Die Versammlungsfreiheit wurde auch durch das Kriegsrecht eingeschränkt, das im September 2020 nach dem Ausbruch der Kämpfe im Berg-Karabach-Konflikt verhängt wurde. Zu den Einschränkungen des Kriegsrechts gehörte auch ein Verbot von Kundgebungen. Die Einschränkungen wurden im Dezember 2020 offiziell aufgehoben, und das Kriegsrecht endete am
- März (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022).Die Versammlungsfreiheit wurde während des Ausnahmezustands, der im März 2020 zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie verhängt wurde, eingeschränkt. Die Beschränkungen blieben bis August 2020 in Kraft, als die Regierung die meisten Versammlungsbeschränkungen aufhob und Demonstrationen, Märsche und Kundgebungen erlaubte, solange die Teilnehmer Masken trugen und die Anforderungen an die soziale Distanzierung einhielten. Die Versammlungsfreiheit wurde auch durch das Kriegsrecht eingeschränkt, das im September 2020 nach dem Ausbruch der Kämpfe im Berg-Karabach-Konflikt verhängt wurde. Zu den Einschränkungen des Kriegsrechts gehörte auch ein Verbot von Kundgebungen. Die Einschränkungen wurden im Dezember 2020 offiziell aufgehoben, und das Kriegsrecht endete am
- März (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Während die Regierung die Versammlungsfreiheit während des Wahlkampfs im Allgemeinen respektierte, berichteten lokale Beobachter über das ganze Jahr hinweg über Unstimmigkeiten im Vorgehen der Behörden gegenüber friedlichen Versammlungen. Während die Regierung die Versammlungsfreiheit während des Wahlkampfs im Allgemeinen respektierte, berichteten lokale Beobachter über das ganze Jahr hinweg über Unstimmigkeiten im Vorgehen der Behörden gegenüber friedlichen Versammlungen (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz schützt das Recht der Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen. Dieser Schutz wird jedoch nur unzureichend durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, Gewerkschaftsaktivitäten in der Praxis zu verhindern (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Das Gesetz schützt das Recht der Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen. Dieser Schutz wird jedoch nur unzureichend durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, Gewerkschaftsaktivitäten in der Praxis zu verhindern (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022; vgl. FH 28.2.2022). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z. B. bei Demonstrationen oder Wahlen, kommen nicht mehr vor (AA 25.7.2022). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 28.2.2022). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 12.4.2022). Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 25.7.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of theWorld’s Human Rights; Armenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070288.html , Zugriff4.4.2022• AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the, World’s Human Rights; Armenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070288.html , Zugriff, 4.4.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022• FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2068699.html , Zugriff 29.3.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Humsan RightsPracticies, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 29.4.2022• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Humsan Rights, Practicies, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html , Zugriff 29.4.2022 Todesstrafe Letzte Änderung: 24.08.2022 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).verankert (AA 25.7.2022; vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante, Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus, w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag, e_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf , Zugriff 5.8.2022 • AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 24.4.2020• AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.am, nesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 24.4.2020 • Standard, der (19.4.2003): Arme