RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlL519 2160912-2 Spruch, L519 2160912-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. § 8 AsylG lautet:Paragraph 8, AsylG lautet:
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]“ II.3.2.
- Das Bundesamt stützt die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005, nach welcher Ziffer bzw. welchem Fall der Ziffer 1 die Aberkennung erfolgte, kann dem Bescheid nicht entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher lediglich spekulativ davon ausgehen, dass der zweite Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG zur Anwendung gelangt ist. römisch zwei.3.2.
- Das Bundesamt stützt die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, nach welcher Ziffer bzw. welchem Fall der Ziffer 1 die Aberkennung erfolgte, kann dem Bescheid nicht entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher lediglich spekulativ davon ausgehen, dass der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zur Anwendung gelangt ist. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (
- Fall) oder nicht mehr (
- Fall) vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (
- Fall) oder nicht mehr (
- Fall) vorliegen. Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 21.06.2021 Ra 2021/20/0024).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 21.06.2021 Ra 2021/20/0024). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände muss dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände muss dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). II.3.2.
- Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).römisch zwei.3.2.
- Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 unter Verweis auf die zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). II.3.2.
- Dem BF wurde – ebenso wie seiner Familie - mit Bescheid des BFA vom 03.05.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der subsidiäre Schutz wurde seinerzeit damit begründet, dass die BF (der BF mit Gattin und drei gemeinsamen minderjährigen Kinder) im Fall der Rückkehr einer Situation ausgesetzt wären, die existenz- und somit in weiterer Folge lebensbedrohend sei. Es sei nicht gewährleistet, dass der BF in der Lage sei, seine Familie im Herkunftsstaat ausreichend sicher versorgen zu können.römisch zwei.3.2.
- Dem BF wurde – ebenso wie seiner Familie - mit Bescheid des BFA vom 03.05.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der subsidiäre Schutz wurde seinerzeit damit begründet, dass die BF (der BF mit Gattin und drei gemeinsamen minderjährigen Kinder) im Fall der Rückkehr einer Situation ausgesetzt wären, die existenz- und somit in weiterer Folge lebensbedrohend sei. Es sei nicht gewährleistet, dass der BF in der Lage sei, seine Familie im Herkunftsstaat ausreichend sicher versorgen zu können. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt nach Antrag vom 13.03.2020 mit Bescheid des BFA vom 30.04.2020 für zwei Jahre verlängert. Am 23.06.2022 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Im gegenständlichen Bescheid gelangte das BFA zum Ergebnis, dass der BF freiwillig und dauerhaft in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Aus diesem Grund sei er auch keinen Gefahren ausgesetzt, welche die Zuerkennung von subsidiärem Schutz begründet haben. Dabei ist die belangte Behörde – vermutlich – davon ausgegangen, dass für den Wegfall jener Umstände im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG, die zur Schutzgewährung geführt haben, ein Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. der Ausreise aus dem Irak im Jahr 2015 und jenem der Aberkennung anzustellen sei. Dabei hat das BFA die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG am 30.04.2020, sowie die damalige und jetzige Lage im Irak, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht in ihre Beurteilung einbezogen und damit die Rechtslage verkannt. Jedenfalls ist es dem BFA damit nicht gelungen, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung und Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des BF schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.Dabei ist die belangte Behörde – vermutlich – davon ausgegangen, dass für den Wegfall jener Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG, die zur Schutzgewährung geführt haben, ein Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. der Ausreise aus dem Irak im Jahr 2015 und jenem der Aberkennung anzustellen sei. Dabei hat das BFA die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG am 30.04.2020, sowie die damalige und jetzige Lage im Irak, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht in ihre Beurteilung einbezogen und damit die Rechtslage verkannt. Jedenfalls ist es dem BFA damit nicht gelungen, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung und Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des BF schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. II.3.2.
- Seit der letzten Verlängerung des subsidiären Schutzstatus am 30.04.2020 haben sich keine neuen Umstände ergeben. Es kann im Hinblick auf die Sicherheitslage im gesamten Irak eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände nicht erkannt werden.römisch zwei.3.2.
- Seit der letzten Verlängerung des subsidiären Schutzstatus am 30.04.2020 haben sich keine neuen Umstände ergeben. Es kann im Hinblick auf die Sicherheitslage im gesamten Irak eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände nicht erkannt werden. Ein Vergleich der den Entscheidungen zugrundeliegenden Länderberichten ergibt, dass sich auch die Wirtschaftslage im Irak seit der jüngsten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht maßgeblich verbessert hat. Im Gegenteil: Zum für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ist zwischenzeitlich sogar eine leichte Verschlechterung der Wirtschaftslage durch die fallenden Ölpreise eingetreten. Dahingehend kann auch im Hinblick auf die Wirtschaftslage im Irak und etwa auch der Versorgungslage, prima vista eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände nicht erkannt werden. Auch eine Änderung der individuellen Umstände, die bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren (keine Gewährleistung, dass der BF in der Lage ist seine Familie mit drei minderjährigen Kindern ausreichend zu versorgen), konnte nicht festgestellt werden. Demnach kann in logischer Konsequenz die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf § 9 Abs. 1 zweiter Fall AsylG gestützt werden.Auch eine Änderung der individuellen Umstände, die bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren (keine Gewährleistung, dass der BF in der Lage ist seine Familie mit drei minderjährigen Kindern ausreichend zu versorgen), konnte nicht festgestellt werden. Demnach kann in logischer Konsequenz die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Fall AsylG gestützt werden. II.3.2.
- Da die gegenständlich zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an sich ist, sind sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe zu prüfen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob eine der anderen, in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers vorliegt.römisch zwei.3.2.
- Da die gegenständlich zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an sich ist, sind sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe zu prüfen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob eine der anderen, in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers vorliegt. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 betrifft eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. näher zu diesem Tatbestand VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, unter Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17). Derartige Anhaltspunkte dafür liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 betrifft eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben vergleiche näher zu diesem Tatbestand VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, unter Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17). Derartige Anhaltspunkte dafür liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 9 Abs 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär von Amts wegen mit Bescheid weiters abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3). Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär von Amts wegen mit Bescheid weiters abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Der BF, der - mit Ausnahme des Zeitraumes 17.12.2021 bis 24.01.2022 - seit Dezember 2015 in Österreich lebt, hat weder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat (der fünfwöchige Aufenthalt im Irak anlässlich der Erkrankung seiner Mutter reicht dafür nicht aus) noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hätte, sodass auch eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG nicht in Betracht kommt.Der BF, der - mit Ausnahme des Zeitraumes 17.12.2021 bis 24.01.2022 - seit Dezember 2015 in Österreich lebt, hat weder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat (der fünfwöchige Aufenthalt im Irak anlässlich der Erkrankung seiner Mutter reicht dafür nicht aus) noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hätte, sodass auch eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG nicht in Betracht kommt. Daher scheidet zusammengefasst eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aus.Daher scheidet zusammengefasst eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aus. II.3.2.
- Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt,
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.römisch zwei.3.2.
- Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt,
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Da in Bezug zum strafrechtlich unbescholtenen BF keiner der oben genannten Gründe vorliegt, kann ihm auch gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werden.Da in Bezug zum strafrechtlich unbescholtenen BF keiner der oben genannten Gründe vorliegt, kann ihm auch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werden. II.3.2.
- Zusammengefasst wurde dem BF daher zu Unrecht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. römisch zwei.3.2.
- Zusammengefasst wurde dem BF daher zu Unrecht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Weil dem BF mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen Spruchpunkte ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben waren.Weil dem BF mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen Spruchpunkte ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben waren. II.3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 24 VwGVG Anm. 7a).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a). B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei den erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei den erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2160912.2.00