← Österreich

{'item': 'L523 1431208-6'}

Obsah (18)§ 9§ 55Art. 133§ 10§ 66§ 75§ 32§§ 31§ 68§ 57§ 52§ 46§ 28§ 3§ 8§ 18§ 52a§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlL523 1431208-6 Spruch, L523 1431208-6/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.2.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.
  2. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, stellte nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.04.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 06.04.2012 fand ihre Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  3. Am 13.11.2012 wurde sie vor dem damaligen Bundesasylamt zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Als Begründung für das Verlassen Armeniens brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei vom KGB zu ihrem ehemaligen Chef XXXX befragt worden, welcher nach Österreich geflüchtet sei. Dieser sei Inhaber der armenischen Firma „ XXXX “ bzw. ehemaliger Teilhaber der in den Niederlanden ansässigen Firma „ XXXX “. Die Beschwerdeführerin habe von Juli 2009 bis Juni 2010 bei letzterer Firma in den Niederlanden gearbeitet, bis diese bankrott gegangen und geschlossen worden sei. Sie habe daraufhin bis Februar 2011 bei der „ XXXX “ in Armenien weitergearbeitet. Ihrem ehemaligen Arbeitgeber sei vorgeworfen worden, Firmengelder veruntreut und damit die Opposition in Armenien finanziert zu haben. Bei einer rund fünfstündigen Befragung durch einen KGB Mitarbeiter im Februar 2011 sei von ihr verlangt worden, diesen Sachverhalt als Zeugin zu bestätigen. Derartiges habe sie aber nicht wahrgenommen und sei daher der Aufforderung des KGB Mitarbeiters nicht nachgekommen. Sie sei deswegen von ihm bedroht worden. Nach der Befragung sei sie bei Verwandten und Freunden aufhältig gewesen, da sie Angst gehabt habe, aufgrund der Aussageverweigerung bzw. Verweigerung einer Falschaussage zu Unrecht eingesperrt oder körperlich misshandelt zu werden. Bei ihren Eltern, bei denen sie zuvor gelebt habe, seien mehrmals Personen vom Geheimdienst erschienen, die sie unter Druck gesetzt hätten. Es habe auch mehrere Drohanrufe gegeben. Sie habe daraufhin im Jänner 2012 mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihr vorgeschlagen, wie er nach Österreich zu kommen. Als Begründung für das Verlassen Armeniens brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei vom KGB zu ihrem ehemaligen Chef römisch 40 befragt worden, welcher nach Österreich geflüchtet sei. Dieser sei Inhaber der armenischen Firma „ römisch 40 “ bzw. ehemaliger Teilhaber der in den Niederlanden ansässigen Firma „ römisch 40 “. Die Beschwerdeführerin habe von Juli 2009 bis Juni 2010 bei letzterer Firma in den Niederlanden gearbeitet, bis diese bankrott gegangen und geschlossen worden sei. Sie habe daraufhin bis Februar 2011 bei der „ römisch 40 “ in Armenien weitergearbeitet. Ihrem ehemaligen Arbeitgeber sei vorgeworfen worden, Firmengelder veruntreut und damit die Opposition in Armenien finanziert zu haben. Bei einer rund fünfstündigen Befragung durch einen KGB Mitarbeiter im Februar 2011 sei von ihr verlangt worden, diesen Sachverhalt als Zeugin zu bestätigen. Derartiges habe sie aber nicht wahrgenommen und sei daher der Aufforderung des KGB Mitarbeiters nicht nachgekommen. Sie sei deswegen von ihm bedroht worden. Nach der Befragung sei sie bei Verwandten und Freunden aufhältig gewesen, da sie Angst gehabt habe, aufgrund der Aussageverweigerung bzw. Verweigerung einer Falschaussage zu Unrecht eingesperrt oder körperlich misshandelt zu werden. Bei ihren Eltern, bei denen sie zuvor gelebt habe, seien mehrmals Personen vom Geheimdienst erschienen, die sie unter Druck gesetzt hätten. Es habe auch mehrere Drohanrufe gegeben. Sie habe daraufhin im Jänner 2012 mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihr vorgeschlagen, wie er nach Österreich zu kommen.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Zl. XXXX , wurde ihr Antrag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Zl. römisch 40 , wurde ihr Antrag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. 5. Mit Entscheidung vom 28.01.2013, Zl. XXXX , behob der vormalige Asylgerichtshof den Bescheid

§ 66Abs.

2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.5. Mit Entscheidung vom 28.01.2013, Zl. römisch 40 , behob der vormalige Asylgerichtshof den Bescheid

Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

  1. Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesasylamt ein Rechercheersuchen an die Staatendokumentaiton, dessen Ergebnis (Anfragebeantwortung der Botschaft vom 30.08.2013) der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, woraufhin diese am 23.09.2013 eine entsprechende Stellungnahme dazu abgab. Darin wurde ausgeführt, dass die Firmen jetzt geschlossen wären und daher an den Adressen in Armenien nichts gefunden hätte werden können. Die Beschwerdeführerin habe nicht an der Registrierungsadresse der Firma, sondern in einem anderen Büro gearbeitet. Belegt sei, dass das Büro, wo sie einvernommen worden sei, zum Polizei-Kommissariat gehöre und könne es sich dabei auch um einen „Einvernahmeraum“ handeln, sie habe nicht danach gefragt, ob es wirklich das Büro des KGB Mitarbeiters sei. Auch ihr ehemaliger Arbeitgeber habe ihr erzählt, dort einvernommen worden zu sein. Sie werde noch immer gesucht und hätte man allein in diesem Jahr fünf Mal nach ihr bei den Eltern gefragt. Auch bekämen diese noch Drohanrufe.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. XXXX , wurde ihr Antrag neuerlich sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. römisch 40 , wurde ihr Antrag neuerlich sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. 8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2014, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2014 als unbegründet abgewiesen und wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. 8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2014, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2014 als unbegründet abgewiesen und wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe zwar keine Bescheinigungsmittel vor allem zu ihrer Arbeitstätigkeit vorgelegt. Dennoch habe sie im Rahmen ihrer Einvernahmen ein konsistentes Vorbringen dazu erstattet. Durch Einsichtnahme in die Akte ihres ehemaligen Arbeitgebers sowie eines anderen Mitarbeiters ( XXXX ) habe festgestellt werden können, dass sich ihre Angaben in deren Verfahren wiederfinden.Die Beschwerdeführerin habe zwar keine Bescheinigungsmittel vor allem zu ihrer Arbeitstätigkeit vorgelegt. Dennoch habe sie im Rahmen ihrer Einvernahmen ein konsistentes Vorbringen dazu erstattet. Durch Einsichtnahme in die Akte ihres ehemaligen Arbeitgebers sowie eines anderen Mitarbeiters ( römisch 40 ) habe festgestellt werden können, dass sich ihre Angaben in deren Verfahren wiederfinden. Der Asylantrag des ehemaligen Arbeitgebers vom 25.10.2011 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.05.2013 erstinstanzlich abgewiesen. Festgehalten wurde darin, dass der ehemalige Arbeitgeber tatsächlich für die Opposition tätig war. Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die armenischen Behörden bei den österreichischen Behörden die Auslieferung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin beantragt haben. Darüber hinaus kann aber weder festgestellt werden, dass XXXX in Armenien ein unfaires Gerichtsverfahren erwartet noch, dass er inhaftiert und dabei einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist. Da über das Verfahren von ihm noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde, sind die dortigen Ausführungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Auslieferungsverfahren gegen ihn wurde zwar eingestellt, ist jedoch zwischenzeitlich am 05.07.2012 fortgesetzt worden. Über die Auslieferung wurde noch nicht entschieden. Auch haben weitere ehemalige Mitarbeiter von XXXX Asylanträge in Österreich gestellt, über welche zum Teil noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Asylantrag des ehemaligen Arbeitgebers vom 25.10.2011 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.05.2013 erstinstanzlich abgewiesen. Festgehalten wurde darin, dass der ehemalige Arbeitgeber tatsächlich für die Opposition tätig war. Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die armenischen Behörden bei den österreichischen Behörden die Auslieferung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin beantragt haben. Darüber hinaus kann aber weder festgestellt werden, dass römisch 40 in Armenien ein unfaires Gerichtsverfahren erwartet noch, dass er inhaftiert und dabei einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist. Da über das Verfahren von ihm noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde, sind die dortigen Ausführungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Auslieferungsverfahren gegen ihn wurde zwar eingestellt, ist jedoch zwischenzeitlich am 05.07.2012 fortgesetzt worden. Über die Auslieferung wurde noch nicht entschieden. Auch haben weitere ehemalige Mitarbeiter von römisch 40 Asylanträge in Österreich gestellt, über welche zum Teil noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass auch weitere Mitarbeiter der Firma, unter anderem XXXX , Probleme mit dem Geheimdienst gehabt hätten. Dessen Asylantrag sowie der Asylantrag seiner Ehefrau seien noch in zweiter Instanz anhängig. In dessen Asylverfahren wurde von ihm ebenso ausgeführt, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber die Oppositionspartei unterstützt habe. Da der Mitarbeiter selbst Anhänger dieser Partei sei, habe er auch die Wahlkampagne des Spitzenkandidaten bzw. diese Partei – wie sein Arbeitgeber – unterstützt. Auch dieser Mitarbeiter sei von der Nationalen Sicherheit belästigt und aufgefordert worden, gegen den ehemaligen Arbeitgeber auszusagen. Die ehemalige Oppositionspartei sei nunmehr gemeinsam mit der Regierungspartei im Parlament. Das Vorbringen wurde als nicht asylrelevant beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass auch weitere Mitarbeiter der Firma, unter anderem römisch 40 , Probleme mit dem Geheimdienst gehabt hätten. Dessen Asylantrag sowie der Asylantrag seiner Ehefrau seien noch in zweiter Instanz anhängig. In dessen Asylverfahren wurde von ihm ebenso ausgeführt, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber die Oppositionspartei unterstützt habe. Da der Mitarbeiter selbst Anhänger dieser Partei sei, habe er auch die Wahlkampagne des Spitzenkandidaten bzw. diese Partei – wie sein Arbeitgeber – unterstützt. Auch dieser Mitarbeiter sei von der Nationalen Sicherheit belästigt und aufgefordert worden, gegen den ehemaligen Arbeitgeber auszusagen. Die ehemalige Oppositionspartei sei nunmehr gemeinsam mit der Regierungspartei im Parlament. Das Vorbringen wurde als nicht asylrelevant beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiters beweiswürdigend aus, dass die belangte Behörde richtigerweise festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin keinen zeitlichen Konnex zwischen ihrer Ausreise im März 2012 und der angeblichen Befragung im Februar 2011 herstellen habe können. Eine einmalige Einvernahme in der Dauer von fünf Stunden etwa ein Jahr vor der Ausreise spreche ebenfalls nicht für eine asylrelevante Verfolgung. Bei einer tatsächlichen Verfolgung wäre davon auszugehen, dass das KGB sie auch bei Verwandten und Freunden, bei denen sie sich nach der Befragung aufgehalten habe, ausfindig machen hätte können. In Anbetracht der vorgebrachten einmaligen etwa fünfstündigen Befragung, sei auch von keinem Eingriff, der eine solche Intensität erreicht, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, auszugehen. Eine derartige Befragung möge wohl unangenehm und ohne Vorliegen eines staatlichen Hintergrunds ein Eingriff sein, stelle aber ein Vorgehen dar, dass nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreiche. Die Beschwerdeführerin habe auch nichts über die angeblichen Besuche der Behörden bei ihr zu Hause angeben können. Sie habe nur von ihrer Mutter davon erfahren und sei selbst nicht zu Hause gewesen. Auch zu den telefonischen Drohungen habe sie nichts Konkretes angeben können. Ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegtes Schreiben ihrer Mutter sei als ein Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Angaben zum angeblich nach wie vor bestehenden Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin seien daher lediglich der Versuch, eine asylrelevante Fluchtgeschichte zu konstruieren. Vor allem habe aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine politisch motivierte Verfolgung aktuell im Jahr 2014 nicht glaubwürdig abgeleitet werden können, zumal die politische Partei, die Karen DEMIRDJAN vertrat und welche XXXX unterstützte, derzeit unter dem Namen „Armenischer Nationalkongress“ mit 7,1 % im armenischen Parlament vertreten ist. Zudem habe sich im Verfahren herausgestellt, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern lediglich XXXX von den armenischen Behörden gesucht werde und gegen ihn ein internationaler Haftbefehl bestehe. Da ein berufliches Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihm bestand, sei ihre Befragung durch die armenischen Behörden nachvollziehbar.Vor allem habe aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine politisch motivierte Verfolgung aktuell im Jahr 2014 nicht glaubwürdig abgeleitet werden können, zumal die politische Partei, die Karen DEMIRDJAN vertrat und welche römisch 40 unterstützte, derzeit unter dem Namen „Armenischer Nationalkongress“ mit 7,1 % im armenischen Parlament vertreten ist. Zudem habe sich im Verfahren herausgestellt, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern lediglich römisch 40 von den armenischen Behörden gesucht werde und gegen ihn ein internationaler Haftbefehl bestehe. Da ein berufliches Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihm bestand, sei ihre Befragung durch die armenischen Behörden nachvollziehbar. Sollte in der Vergangenheit tatsächlich eine Amtshandlung eskaliert sein, kann daraus per se nicht darauf geschlossen werden, dass es im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin neuerlich zu einem derartigen Exzess kommt, zumal es sich dabei nach der Berichtslage um kein systematisches Vorgehen armenischer Behörden handelt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin geladen und zu ihrem ehemaligen Vorgesetzten befragt werde. Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus, dass den armenischen Behörden der Aufenthalt des ehemaligen Arbeitgebers in Österreich bekannt sei, zumal bereits ein Auslieferungsersuchen an Österreich gestellt worden sei und dies die Wahrscheinlichkeit weiterer Befragungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zu seinem Aufenthalt sowie seiner angeblichen oppositionellen Betätigung, verringere. Der von ihr behauptete Umstand, dass sie eine falsche Zeugenaussage zur Erstellung eines Haftbefehls gegen ihren vormaligen Arbeitgeber wegen Veruntreuung und Parteiförderung machen hätte sollen, sei nunmehr angesichts des bereits existierenden internationalen Haftbefehls obsolet. Darüber hinaus wurde vom Bundesverwaltungsgericht angemerkt, dass die Beschwerdeführerin nichts Plausibles angeben habe können, warum gerade sie – zuständig für Design – als Zeugin für die finanzielle Gebarung der Firma bzw. des Firmenchefs oder dessen oppositionelle Tätigkeit herangezogen werden sollte. Anhaltspunkte, dass die armenischen Behörden sie wegen ihrer – zumindest unterstellten – politischen Gesinnung verfolgen würden, seien nicht hervorgekommen. Dass ihre politische Gesinnung von ihrem ehemaligen Arbeitgeber abgeleitet werden würde, könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zudem wurde auch angemerkt, dass – wenn das KGB tatsächlich Interesse an ihr gehabt haben sollte – sie nicht mit ihrem eigenen Reisepass legal ausreisen hätte können. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch tatsächlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Büro des Polizeikommissariats einvernommen wurde. Hinsichtlich des vorgebrachten Nachfluchtgrundes, welcher dadurch entstanden sei, dass die österreichische Behörde den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin den armenischen Behörden bekannt gegeben habe, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die grundsätzliche Verlässlichkeit von Vertrauensanwälten. Gegen diese Entscheidung wurden keine Rechtsmittel an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben. 9. Am 03.03.2015 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2014, XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim BFA ein. Dabei stützte sie sich auf den Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX auf Zulässigerklärung der Auslieferung von XXXX und dessen Sohn ( XXXX ) nach Armenien abgewiesen worden sei und sie im Auslieferungsverfahren als Zeugin bzw. Auskunftsperson aufscheine. Nach Weiterleitung des Antrages an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht wurde ihr Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015, XXXX ,

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG „zurückgewiesen“.9. Am 03.03.2015 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2014, römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim BFA ein. Dabei stützte sie sich auf den Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 auf Zulässigerklärung der Auslieferung von römisch 40 und dessen Sohn ( römisch 40 ) nach Armenien abgewiesen worden sei und sie im Auslieferungsverfahren als Zeugin bzw. Auskunftsperson aufscheine. Nach Weiterleitung des Antrages an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht wurde ihr Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015, römisch 40 ,

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG „zurückgewiesen“.

  1. Mit Schreiben vom 16.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2014, XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim BFA ein. Begründend wurde ausgeführt, dass nunmehr in den Verfahren von XXXX und dessen Ehefrau XXXX Bescheide des BFA ergangen und ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden seien, da diese aufgrund ihres Kontaktes zu XXXX ernsthafte Probleme im Heimatland zu befürchten hätten. Auch im Falle der Beschwerdeführerin würden damit ausreichend objektive Umstände vorliegen, welche die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründen würde.
  2. Mit Schreiben vom 16.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2014, römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim BFA ein. Begründend wurde ausgeführt, dass nunmehr in den Verfahren von römisch 40 und dessen Ehefrau römisch 40 Bescheide des BFA ergangen und ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden seien, da diese aufgrund ihres Kontaktes zu römisch 40 ernsthafte Probleme im Heimatland zu befürchten hätten. Auch im Falle der Beschwerdeführerin würden damit ausreichend objektive Umstände vorliegen, welche die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründen würde. Nach Weiterleitung des Antrages nach § 6 AVG wurde der Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2016, XXXX ,

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG abgewiesen.Nach Weiterleitung des Antrages nach Paragraph 6, AVG wurde der Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2016, römisch 40 ,

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte schließlich am 02.08.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab sie bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie immer noch Mitarbeiterin von XXXX sei und deshalb nach wie vor vom KGB gesucht werde. Außerdem hätten sich die österreichischen Behörden in Armenien wegen ihrer Rückkehr erkundigt. Sie würde im Fall einer Rückkehr sofort festgenommen und verhört werden.Dazu gab sie bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie immer noch Mitarbeiterin von römisch 40 sei und deshalb nach wie vor vom KGB gesucht werde. Außerdem hätten sich die österreichischen Behörden in Armenien wegen ihrer Rückkehr erkundigt. Sie würde im Fall einer Rückkehr sofort festgenommen und verhört werden.
  2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.10.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2014 ihrem Arbeitgeber und ihrem Arbeitskollegen Asyl gewährt worden sei. Zudem befände sich der Sohn des Arbeitgebers seit April 2016 in Russland in Haft, was ebenso beweisen würde, dass ihr bei einer Rückkehr Gefahr drohe. Zudem legte sie unter anderem folgende Unterlagen vor: - Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , womit der Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX auf Zulässigerklärung der Auslieferung von XXXX und dessen Sohn

§§ 31

, 33 ARHG abgewiesen wurde;- Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , womit der Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 auf Zulässigerklärung der Auslieferung von römisch 40 und dessen Sohn

Paragraphen 31, 33, ARHG abgewiesen wurde; - Bescheid des BFA vom 06.07.2015, mit dem XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;- Bescheid des BFA vom 06.07.2015, mit dem römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; - Bescheid des BFA vom 06.07.2015, mit dem XXXX , geb XXXX , StA. Armenien, der Status der Asylberechtigten nach § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt wurde;- Bescheid des BFA vom 06.07.2015, mit dem römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Armenien, der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuerkannt wurde; - Konventionsreisepass des XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, samt Visum für die Russische Föderation;- Konventionsreisepass des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, samt Visum für die Russische Föderation; - Schreiben der Österreichischen Botschaft Moskau vom Mai 2016; - Konvolut an Unterlagen betreffend die Festnahme des Sohnes des Arbeitgebers. 13. Mit Eingabe vom 19.10.2016 beantragte ihre ehemalige anwaltliche Vertretung die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX sowie die Einholung eines Gutachtens durch einen länderkundigen Sachverständigen.13. Mit Eingabe vom 19.10.2016 beantragte ihre ehemalige anwaltliche Vertretung die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 sowie die Einholung eines Gutachtens durch einen länderkundigen Sachverständigen. 14. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, Zl. XXXX , wurde ihr Folgeantrag wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.14. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde ihr Folgeantrag wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl neue, verfahrensrelevante Tatsachen vorgebracht habe. So brachte sie vor, dass ihr ehemaliger Chef, dessen Sohn und ein ehemaliger Kollege in Österreich Asyl erhalten hätten. Das Vorbringen dieser Personen beziehe sich auf dieselben Gründe, weshalb auch die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat verlassen habe müssen. Auch sei der Sohn ihres ehemaligen Chefs trotz Intervention des Staates Österreich von Russland nach Armenien ausgeliefert und inhaftiert worden. Diese neuen Sachverhaltselemente seien auch für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin relevant. Ihrem Arbeitgeber und dessen Sohn sei mittlerweile rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Im Fall von XXXX werde dadurch verdeutlicht, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung nicht – wie im ersten Verfahren noch angenommen – um eine normale Strafverfolgung des XXXX in Armenien wegen eines Vermögensdeliktes (an welchem das Landesgericht XXXX im Beschluss vom 16.02.2015 „erhebliche Bedenken am Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes“ äußert), sondern um eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung handle. Die Asylgewährung an den Sohn verdeutliche, dass sich die Verfolgung unter dem Deckmantel des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges auch auf den Familienkreis erstrecke.Ihrem Arbeitgeber und dessen Sohn sei mittlerweile rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Im Fall von römisch 40 werde dadurch verdeutlicht, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung nicht – wie im ersten Verfahren noch angenommen – um eine normale Strafverfolgung des römisch 40 in Armenien wegen eines Vermögensdeliktes (an welchem das Landesgericht römisch 40 im Beschluss vom 16.02.2015 „erhebliche Bedenken am Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes“ äußert), sondern um eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung handle. Die Asylgewährung an den Sohn verdeutliche, dass sich die Verfolgung unter dem Deckmantel des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges auch auf den Familienkreis erstrecke. Dass anders als im Erstverfahren angenommen auch ehemalige Mitarbeiter von XXXX einer Verfolgungsgefahr in Armenien ausgesetzt seien, zeige sich durch die Asylgewährung an zwei ehemalige Mitarbeiter.Dass anders als im Erstverfahren angenommen auch ehemalige Mitarbeiter von römisch 40 einer Verfolgungsgefahr in Armenien ausgesetzt seien, zeige sich durch die Asylgewährung an zwei ehemalige Mitarbeiter. Maßgeblichkeit und Intensität der Verfolgungsgefahr würden auch durch den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2015 bestätigt.Maßgeblichkeit und Intensität der Verfolgungsgefahr würden auch durch den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2015 bestätigt. Insbesondere sei auch auf das Schreiben der Österreichischen Botschaft in Moskau zu verweisen, in dem auf die Asylgewährung Österreichs aufgrund politischer Verfolgung aufmerksam gemacht und gebeten wurde, den Sohn des XXXX nicht auszuliefern. Obwohl auch Russland die GFK ratifiziert hat, sei es zur Auslieferung gekommen. Insbesondere sei auch auf das Schreiben der Österreichischen Botschaft in Moskau zu verweisen, in dem auf die Asylgewährung Österreichs aufgrund politischer Verfolgung aufmerksam gemacht und gebeten wurde, den Sohn des römisch 40 nicht auszuliefern. Obwohl auch Russland die GFK ratifiziert hat, sei es zur Auslieferung gekommen.
  2. In Erledigung der Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.01.2017, XXXX , den Bescheid des BFA vom 05.12.2016

§ 28Abs. 3 Vw

GVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.16. In Erledigung der Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.01.2017, römisch 40 , den Bescheid des BFA vom 05.12.2016

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 14.08.2018 neuerlich vor dem BFA einvernommen. Dabei wiederholte sie ihre Antragsgründe. Ihre Eltern würden weiterhin Drohungen erhalten.
  2. Am 25.09.2018 wurden die Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX vor dem BFA befragt.
  3. Am 25.09.2018 wurden die Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vor dem BFA befragt.
  4. Am 15.11.2018 langte ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien zu einem gegen die Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Betrugs ein.
  5. Am 06.12.2018 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation, dessen Ergebnis am 18.12.2018 bei der Behörde einlangte. Der Anfragebeantwortung war zu entnehmen, dass es keine Berichte gäbe, in denen von einer aktuellen Verfolgung von Mitgliedern des Armenischen Nationalkongresses berichtet werde. Zur Frage, ob ehemalige, in Armenien lebende Mitarbeiter der Firma „ XXXX “ und „ XXXX “ wegen ihrer ehemaligen Tätigkeiten Probleme mit staatlichen Organen haben bzw. hatten, führte die Staatendokumentation aus, dass im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine diesbezüglichen Informationen gefunden werden konnten. Zur Frage, ob ehemalige, in Armenien lebende Mitarbeiter der Firma „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ wegen ihrer ehemaligen Tätigkeiten Probleme mit staatlichen Organen haben bzw. hatten, führte die Staatendokumentation aus, dass im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine diesbezüglichen Informationen gefunden werden konnten.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.04.2019 wurde ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G erneut abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.21. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.04.2019 wurde ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG erneut abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA begründete seine erneute abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gewesen sei. Die Behörde stellte zudem fest, dass sie sich in der armenischen Vertretung ein Reisedokument ausstellen haben lassen. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass aus den Zeugenbefragungen keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden konnte. Die Verfolgung der Zeugen sei einzig und allein aufgrund oppositioneller Tätigkeit in Armenien zurückzuführen. Einer eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei zu entnehmen, dass spätestens mit dem Regierungswechsel im Jahr 2018 eine politische Verfolgung von Mitgliedern des Armenischen Nationalkongresses nicht mehr gegeben sei. Da sich die Verfolgungsbefürchtung der Beschwerdeführerin auf die oppositionelle Tätigkeit (Unterstützung der damaligen Opposition) ihres ehemaligen Arbeitgebers stütze, komme ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Eine erstmals im Rahmen einer polizeilichen Befragung am 05.11.2018 von XXXX behauptete Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihm habe das BFA nicht feststellen können. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Eine erstmals im Rahmen einer polizeilichen Befragung am 05.11.2018 von römisch 40 behauptete Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihm habe das BFA nicht feststellen können. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte das BFA schließlich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. 22. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.04.2019 wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und mit Verfahrensanordnung vom 16.04.2019

§ 52aAbs.

2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 03.05.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.22. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.04.2019 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und mit Verfahrensanordnung vom 16.04.2019

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 03.05.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Die Beschwerdeführerin hat gegen den am 23.04.2019 zugestellten Bescheid am 21.05.2019 fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben. Darin wurde zunächst moniert, dass die Länderfeststellungen des BFA unvollständig seien. Da die Verfolgung der Beschwerdeführerin im Konnex zur Verfolgung des XXXX und dessen Mitarbeiterinnen stehe, wäre seitens der Behörde zu ermitteln gewesen, ob diese konkrete Verfolgung durch staatliche Behörden gegen diesen Personenkreis, zu dem die Beschwerdeführerin zähle, auch in der geänderten politischen Lage nach wie vor bestehe. Darin wurde zunächst moniert, dass die Länderfeststellungen des BFA unvollständig seien. Da die Verfolgung der Beschwerdeführerin im Konnex zur Verfolgung des römisch 40 und dessen Mitarbeiterinnen stehe, wäre seitens der Behörde zu ermitteln gewesen, ob diese konkrete Verfolgung durch staatliche Behörden gegen diesen Personenkreis, zu dem die Beschwerdeführerin zähle, auch in der geänderten politischen Lage nach wie vor bestehe. Das BFA habe es auch unterlassen, Feststellungen zur Beziehung der Beschwerdeführerin mit XXXX zu treffen. Es bestehe zwischen ihnen seit 2007 eine Lebensgemeinschaft. Im Oktober 2018 sei eine Wohnung gemeinsam gemietet worden, wobei XXXX nicht an dieser Adresse meldeamtlich erfasst, jedoch „faktisch“ dort wohnhaft sei. Zum Beweis dieses Vorbringens wurde der Hauptmietvertrag vorgelegt sowie die nochmalige zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX beantragt.Das BFA habe es auch unterlassen, Feststellungen zur Beziehung der Beschwerdeführerin mit römisch 40 zu treffen. Es bestehe zwischen ihnen seit 2007 eine Lebensgemeinschaft. Im Oktober 2018 sei eine Wohnung gemeinsam gemietet worden, wobei römisch 40 nicht an dieser Adresse meldeamtlich erfasst, jedoch „faktisch“ dort wohnhaft sei. Zum Beweis dieses Vorbringens wurde der Hauptmietvertrag vorgelegt sowie die nochmalige zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 beantragt. Zur Beweiswürdigung des BFA wurde weiters ausgeführt, dass das Bundesamt eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei Arbeitnehmerin von XXXX gewesen. Dieser sei wegen Finanzierung der Opposition in Armenien unter falschen Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt worden und habe das Land verlassen müssen. Diese Verfolgung sei dem BFA bekannt, schließlich habe das Bundesamt XXXX den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Auch sein Sohn sowie ehemalige Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin haben wegen der politischen Verfolgung in Österreich Asyl erhalten. Angesichts dieser amtsbekannten Tatsachen sei die mangelhafte Beweiswürdigung im Verfahren der Beschwerdeführerin offensichtlich. Zur Beweiswürdigung des BFA wurde weiters ausgeführt, dass das Bundesamt eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei Arbeitnehmerin von römisch 40 gewesen. Dieser sei wegen Finanzierung der Opposition in Armenien unter falschen Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt worden und habe das Land verlassen müssen. Diese Verfolgung sei dem BFA bekannt, schließlich habe das Bundesamt römisch 40 den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Auch sein Sohn sowie ehemalige Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin haben wegen der politischen Verfolgung in Österreich Asyl erhalten. Angesichts dieser amtsbekannten Tatsachen sei die mangelhafte Beweiswürdigung im Verfahren der Beschwerdeführerin offensichtlich. Wäre die Behörde richtigerweise von einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX ausgegangen, hätte sie zu einer bejahenden Beurteilung hinsichtlich der Gefährdung der Beschwerdeführerin in Armenien kommen müssen. Die Asylgewährung an den Sohn des XXXX verdeutliche nämlich, dass sich seine Verfolgung nicht auf dessen Person beschränke, sondern auch auf dessen Familienangehörige erstrecke. Wäre die Behörde richtigerweise von einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 ausgegangen, hätte sie zu einer bejahenden Beurteilung hinsichtlich der Gefährdung der Beschwerdeführerin in Armenien kommen müssen. Die Asylgewährung an den Sohn des römisch 40 verdeutliche nämlich, dass sich seine Verfolgung nicht auf dessen Person beschränke, sondern auch auf dessen Familienangehörige erstrecke. Selbst wenn der Geheimdienst über ihre Lebensgemeinschaft nicht Bescheid wisse, genüge angesichts der massiven Anstrengungen, die von staatlicher Seite unternommen worden seien um den oppositionellen XXXX mit erfundenen Vorwürfen einer schweren Straftat auszuschalten, bereits das bloße Angestelltenverhältnis bei dem Unternehmen des XXXX zur Bejahung einer Verfolgungsgefahr. Selbst wenn der Geheimdienst über ihre Lebensgemeinschaft nicht Bescheid wisse, genüge angesichts der massiven Anstrengungen, die von staatlicher Seite unternommen worden seien um den oppositionellen römisch 40 mit erfundenen Vorwürfen einer schweren Straftat auszuschalten, bereits das bloße Angestelltenverhältnis bei dem Unternehmen des römisch 40 zur Bejahung einer Verfolgungsgefahr. Auch als bloße Mitarbeiterin wäre die Beschwerdeführerin in einem politisch motivierten Prozess gegen ihren vormaligen Vorgesetzten als Zeugin von Nutzen gewesen. Dies zeige auch die Asylgewährung an XXXX , welcher Elektromechaniker der „ XXXX “ gewesen sei und in dieser Position – wie die Beschwerdeführerin – nichts mit der Finanzgebarung des Unternehmens zu tun hatte. Ebenso sei XXXX in Österreich Asyl gewährt worden, wiewohl sie bei „ XXXX “ lediglich als Verpackungsmitarbeiterin tätig gewesen sei.Auch als bloße Mitarbeiterin wäre die Beschwerdeführerin in einem politisch motivierten Prozess gegen ihren vormaligen Vorgesetzten als Zeugin von Nutzen gewesen. Dies zeige auch die Asylgewährung an römisch 40 , welcher Elektromechaniker der „ römisch 40 “ gewesen sei und in dieser Position – wie die Beschwerdeführerin – nichts mit der Finanzgebarung des Unternehmens zu tun hatte. Ebenso sei römisch 40 in Österreich Asyl gewährt worden, wiewohl sie bei „ römisch 40 “ lediglich als Verpackungsmitarbeiterin tätig gewesen sei. Auch verdeutliche die Abweisung des Antrages auf Zulässigerklärung der Auslieferung des XXXX und dessen Sohns nach Armenien des Landesgerichtes XXXX sowie die Auslieferung des Sohnes von Russland nach Armenien im Jahr 2016 die Maßgeblichkeit sowie die Intensität der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin. Auch verdeutliche die Abweisung des Antrages auf Zulässigerklärung der Auslieferung des römisch 40 und dessen Sohns nach Armenien des Landesgerichtes römisch 40 sowie die Auslieferung des Sohnes von Russland nach Armenien im Jahr 2016 die Maßgeblichkeit sowie die Intensität der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe sich am 16.05.2017 von der armenischen Vertretung einen Reisepass ausstellen lassen. Das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung seitens armenischer Behörden lasse sich hieraus jedoch nicht zwingend ableiten. Auch sei von keiner freiwilligen Unterschutzstellung auszugehen. In rechtlicher Hinsicht wurde wie folgt ausgeführt: „Dem Umstand Rechnung tragend, dass die BF in Armenien wegen der Nähe zum politisch Verfolgten XXXX bzw. wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe von dessen Vertrauten und Mitarbeiter*innen politisch verfolgt wird lässt für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Art 10 Abs 1 lit a und b der Statusrichtlinie subsumieren lassen. Bloße Benachteiligungen und Schikanen begründen für sich allein genommen zwar noch keine asylrelevante Intensität, wenn sich die Eingriffe wie im Fall der BF aber derart häufen und so massiv waren, dass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar wird, ist auch dies als Verfolgung zu werten.“„Dem Umstand Rechnung tragend, dass die BF in Armenien wegen der Nähe zum politisch Verfolgten römisch 40 bzw. wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe von dessen Vertrauten und Mitarbeiter*innen politisch verfolgt wird lässt für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Artikel 10, Absatz eins, Litera a und b der Statusrichtlinie subsumieren lassen. Bloße Benachteiligungen und Schikanen begründen für sich allein genommen zwar noch keine asylrelevante Intensität, wenn sich die Eingriffe wie im Fall der BF aber derart häufen und so massiv waren, dass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar wird, ist auch dies als Verfolgung zu werten.“ Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin von der Behörde falsch beurteilt worden sei. Aufgrund ihres Verhaltens, sich zu weigern ein falsches Geständnis bzw. eine Zeugenaussage zu unterschreiben, müsse sie damit rechnen bei einer Rückkehr unschuldig inhaftiert zu werden. Angesichts der Länderberichte habe die Beschwerdeführerin im Falle einer Inhaftierung eine Verletzung ihrer nach Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechte zu befürchten.Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin von der Behörde falsch beurteilt worden sei. Aufgrund ihres Verhaltens, sich zu weigern ein falsches Geständnis bzw. eine Zeugenaussage zu unterschreiben, müsse sie damit rechnen bei einer Rückkehr unschuldig inhaftiert zu werden. Angesichts der Länderberichte habe die Beschwerdeführerin im Falle einer Inhaftierung eine Verletzung ihrer nach Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechte zu befürchten. Im Hinblick auf Spruchpunkt IV. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019, XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben sowie festgestellt, dass der Beschwerde

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben sowie festgestellt, dass der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

  1. Im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs langte am 25.01.2021 eine Vollmachtsbekanntgabe ihrer nunmehrigen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 24.09.2021 langte ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts des schweren Betrugs zum Nachteil des Fonds Soziales Wien beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Schreiben vom 23.11.2021 und 09.03.2022 legte die Vertretung der Beschwerdeführerin mehrere Integrationsnachweise dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurde das Verfahren der nunmehr erkennenden Richterin zugewiesen.
  5. Am 02.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung in deren Anwesenheit und der ihrer Vertreterin. In dieser wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben neuerlich ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie ihre Lebensumstände in Österreich zu erläutern. Zudem fand eine zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX per Video-Schaltung statt.
  6. Am 02.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung in deren Anwesenheit und der ihrer Vertreterin. In dieser wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben neuerlich ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie ihre Lebensumstände in Österreich zu erläutern. Zudem fand eine zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 per Video-Schaltung statt. Der Beschwerdeführerin wurde auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien eingeräumt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte ihre Vertretung die bereits am 09.03.2022 bei Gericht eingelangten Beweismittel nochmals sowie ein Empfehlungsschreiben vom 04.07.2022 und ein mit 12.10.2021 datiertes Schreiben auf Armenisch vor, welches in der Verhandlung durch die anwesende Dolmetscherin übersetzt wurde.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Feststellungen zur Person Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der armenisch apostolischen Glaubensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin wurde in Jerewan geboren und wuchs dort auf. Sie ist ledig und kinderlos. Sie befindet sich in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft. Sie hat in Armenien die Grundschule und ein College besucht. Danach verdiente sie als Empfangsdame in verschiedenen Restaurants ihren Lebensunterhalt, ehe sie im Jahr 2007 für XXXX in dessen Unternehmen „ XXXX “ als Designerin und Managerin begonnen hat zu arbeiten. Von Juli 2009 bis Juni 2010 war sie für das Unternehmen „ XXXX “, bei dem XXXX beteiligt war, in den Niederlanden erwerbstätig. Sie kehrte am 24.08.2010 nach Armenien zurück und setzte ihr Arbeitsverhältnis bei „ XXXX “ in derselben beruflichen Position wie zuvor weiter fort. Das Arbeitsverhältnis wurde im Februar 2011 beendet. Bis zu ihrer Ausreise aus Armenien am 26.03.2012 war sie beschäftigungslos. Sie hat in Armenien die Grundschule und ein College besucht. Danach verdiente sie als Empfangsdame in verschiedenen Restaurants ihren Lebensunterhalt, ehe sie im Jahr 2007 für römisch 40 in dessen Unternehmen „ römisch 40 “ als Designerin und Managerin begonnen hat zu arbeiten. Von Juli 2009 bis Juni 2010 war sie für das Unternehmen „ römisch 40 “, bei dem römisch 40 beteiligt war, in den Niederlanden erwerbstätig. Sie kehrte am 24.08.2010 nach Armenien zurück und setzte ihr Arbeitsverhältnis bei „ römisch 40 “ in derselben beruflichen Position wie zuvor weiter fort. Das Arbeitsverhältnis wurde im Februar 2011 beendet. Bis zu ihrer Ausreise aus Armenien am 26.03.2012 war sie beschäftigungslos. Ihre Eltern leben nach wie vor in einer Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin in Jerewan. Ihre Eltern sind mittlerweile Pensionisten. Die Beschwerdeführerin steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Die Beschwerdeführerin reiste am 26.03.2012 legal, unter Verwendung ihres Reisepasses und im Besitz einer bis 24.07.2014 gültigen niederländischen Niederlassungsbewilligung über den Luftweg ausgehend von Jerewan über Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seither durchgehend aufhält. Am 05.04.2012 stellte sie einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2014, XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.Die Beschwerdeführerin reiste am 26.03.2012 legal, unter Verwendung ihres Reisepasses und im Besitz einer bis 24.07.2014 gültigen niederländischen Niederlassungsbewilligung über den Luftweg ausgehend von Jerewan über Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seither durchgehend aufhält. Am 05.04.2012 stellte sie einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2014, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Am 02.08.2016 stellte sie den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit 05.04.2012 bezieht sie Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und wohnt aktuell in einer organisierten Flüchtlingsunterkunft. Die Beschwerdeführerin war von September 2012 bis jedenfalls 21.06.2013 gemeinnützig in einem Altenwohnheim in Kufstein tätig. Sie hat in ihrer vormaligen Flüchtlingsunterkunft in Kufstein auch Remunerationstätigkeiten erbracht. Aktuell geht sie keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. In Österreich befindet sich der Sohn ihres Bruders gemeinsam mit seiner Familie. Er und seine Familienangehörige sind ukrainische Staatsangehörige und wegen des Krieges in der Ukraine nach Österreich geflüchtet. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über keine weiteren Familienangehörige in Österreich. Zwischen den in Österreich wohnhaften Verwandten und der Beschwerdeführerin besteht kein außergewöhnliches Naheverhältnis oder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie verfügt in Österreich über Freunde und Bekannte, mit denen sie normale soziale Kontakte pflegt. Die Beschwerdeführerin spricht muttersprachlich Armenisch. Sie hat am 20.10.2021 die Integrationsprüfung beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt. Sie hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, zuletzt auf dem Sprachniveau B
  10. Die Beschwerdeführerin ist gesund und voll erwerbsfähig. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  11. Länderfeststellungen Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Armenien – Version 9, veröffentlicht am 07.04.2022 – zu Grunde. Jene Länderfeststellungen wurden auch in Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihr in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: „COVID-19 Letzte Änderung: 05.04.2022 Der Ausnahmezustand wurde seit März 2020 insgesamt fünf Mal verlängert und anschließend durch die Nationale Quarantäne ersetzt (vom
  12. September 2020 bis
  13. Juli 2022). Der Lockdown für armenische Unternehmen wurde bereits im Mai 2020 aufgehoben, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Kindergärten wurden im Mai 2020 und Schulen im September 2020 wieder geöffnet (WKO 10.3.2022). Die Einreise nach Armenien ist mit einem im Ausland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden. Ohne Nachweis eines negativen PCR-Tests/Impfnachweises können Ausländer ohne armenischen Aufenthaltstitel nicht nach Armenien einreisen. Eine Testung bei Ankunft am Flughafen in Eriwan ist nicht mehr möglich. Details zu den aktuellen, sich häufig ändernden Bestimmungen bezüglich einzelner Impfstoffe und Einreisebestimmungen für Kinder sind auf Webseite des armenischen Außenministeriums veröffentlicht (AA 29.3.2022; vgl WKO 10.3.2022).Die Einreise nach Armenien ist mit einem im Ausland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden. Ohne Nachweis eines negativen PCR-Tests/Impfnachweises können Ausländer ohne armenischen Aufenthaltstitel nicht nach Armenien einreisen. Eine Testung bei Ankunft am Flughafen in Eriwan ist nicht mehr möglich. Details zu den aktuellen, sich häufig ändernden Bestimmungen bezüglich einzelner Impfstoffe und Einreisebestimmungen für Kinder sind auf Webseite des armenischen Außenministeriums veröffentlicht (AA 29.3.2022; vergleiche WKO 10.3.2022). Alle Einreisenden, die ohne ein dokumentiertes PCR-Testergebnis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einem PCR-Test im Labor an der Grenze unterziehen und sich dort unter Quarantäne stellen, bis das Ergebnis bekannt wird. Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Für Reisende, die im ARMED-System registriert sind, kann das Impfzertifikat über die App „ArmedeHealth“ bereitgestellt werden. Es gibt keine Einreiseerleichterungen Genesene. Erleichterungen gibt es für Geimpfte und Getestete (WKO 10.3.2022). Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 14.7.2021; vgl AA 29.3.2022).Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 14.7.2021; vergleiche AA 29.3.2022). Am
  14. März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19-Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel (WKO 10.3.2022). Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Homeoffice-Empfehlung und die obligatorische Maskenpflicht wurden am
  15. Juli 2021 aufgehoben. Das Versammlungsverbot wurde aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (WKO 10.3.2022). Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt. Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Garantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten (WKO 10.3.2022). […] Politische Lage Letzte Änderung: 05.04.2022 Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vgl. FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021).Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vergleiche FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 28.2.2022). Neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (
  16. September –
  17. November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Dieser trat aufgrund dessen von seinem Amt als PM zurück und kündigte für den
  18. Juni 2021 Neuwahlen an (AA 20.6.2021). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021). Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.21 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.21 auf knapp 54 Prozent der Stimmen gekommen (BAMF 16.8.2021). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen. Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 28.2.2022). Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, bei denen die alteingesessene politische Elite abgesetzt wurde, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat sich verpflichtet, seit langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen. Das Land ist nach wie vor stark vom Konflikt mit Aserbaidschan im Jahr 2020 betroffen, in dem mehrere Monate lang um die Kontrolle des Gebiets von Berg-Karabach gekämpft wurde (FH 28.2.2022). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 28.2.2022). Die politische Krise nach der Niederlage der armenischen Streitkräfte wurde durch die vorgezogenen Neuwahlen im Juni weitgehend entschärft, die zu einem entscheidenden Sieg der Regierungspartei und zur Bestätigung von Nikol Pashinyan als Premierminister führten. Internationale Beobachter befanden, dass die Wahlen wirklich wettbewerbsfähig waren und internationalen Standards entsprachen (HRW 13.1.2022). Waagn Chatschatrjan ist am 03.03.2022 von der Nationalversammlung zum neuen Präsidenten gewählt worden. Der bisherige Minister für Hochtechnologie-Industrie erhielt alle 71 Stimmen der Regierungspartei Zivilvertrag (andere Bezeichnung: Bürgervertrag), die über die absolute Mehrheit im Parlament verfügt.

der Verfassung ist Armenien eine parlamentarische Republik, in der der Ministerpräsident die Richtlinien der Politik bestimmt, während die Rolle des Präsidenten in erster Linie repräsentativer Natur ist (BAMF 14.3.2022). Die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in der die Vereinigten Staaten, Frankreich und Russland gemeinsam den Vorsitz führen, nahm die Verhandlungen über Berg-Karabach wieder auf. Im Laufe des Jahres 2021 gaben die Ko-Vorsitzenden mehrere Erklärungen zu den Folgen des Krieges ab, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigten, die Region zu besuchen, und die Parteien aufforderten, alle Kriegsgefangenen und andere Gefangene zurückzugeben, „alle Daten auszutauschen, die für eine wirksame Minenräumung in den Konfliktregionen erforderlich sind“, die „Zugangsbeschränkungen zu Berg-Karabach, auch für Vertreter internationaler humanitärer Organisationen“ aufzuheben, das religiöse und kulturelle Erbe zu bewahren und zu schützen und „direkte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den vom Konflikt betroffenen Gemeinschaften“ zu fördern (HRW 13.1.2022) Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten Experten international stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, militärisch Aserbaidschan, unterstützt (derStandard 3.2.2022; vgl. euronews 12.3.2022).Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten Experten international stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, militärisch Aserbaidschan, unterstützt (derStandard 3.2.2022; vergleiche euronews 12.3.2022). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 05.04.2022 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.1.2021). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vgl. DerStandard 10.11.2020). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vergleiche DerStandard 10.11.2020). Experten warnen, dass die Ansätze der beiden Länder zur Beendigung des Konflikts derzeit unvereinbar sind. Die anhaltenden Zwischenfälle an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze stehen weiterhin im Widerspruch zu den öffentlichen Erklärungen von Vertretern aus Eriwan und Baku über ihre erklärte Absicht, nach dem Krieg im vergangenen Jahr Frieden zu schließen. Die Grenzsituation ist in drei Gebieten besonders angespannt: im Dorf Jerasch, das an die aserbaidschanische Enklave Nachitschewan grenzt, sowie in den Abschnitten Syunik und Gegharkunik, wo die Grenze seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion umstritten ist. Diese wurden zu Grenzgebieten, nachdem die Gebiete um Karabach nach der Niederlage Armeniens im Herbst 2020 an Aserbaidschan übergeben worden waren (IWPR 31.8.2021). Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb aufgrund der Ungewissheit über die Demarkationslinien fragil (AI 29.3.2022). Zu schweren Gefechten in der Grenzregion kam es zuletzt im November

  1. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Eskalation. Daraufhin gab es Krisengespräche von Aserbaidschans Präsident Ilham Aliyev und dem armenischen Regierungschef Nikol Paschinjan mit Kremlchef Wladimir Putin sowie mit EU-Vertretern (DerStandard 11.1.2022). Die Lage in den an Aserbaidschan und Berg-Karabach angrenzenden Gebieten, einem mehrheitlich armenischen Gebiet, das 1994 de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan erlangte, hat sich nach dem militärischen Konflikt in der Region 2020 verschlechtert. Die Zivilbevölkerung in der Region ist nach wie vor dem Risiko ausgesetzt, Opfer physischer Gewalt zu werden. Aserbaidschanische Streitkräfte halten seit Ende 2020 weiterhin Gebiete entlang der Grenze besetzt; im Mai 2021 behauptete Paschinjan, dass aserbaidschanische Truppen in armenisches Gebiet eingedrungen seien, um weitere militärische Auseinandersetzungen zu provozieren. Mitte November kam es an der Ostgrenze Armeniens zu massiven Feindseligkeiten, bei denen mindestens 13 Menschen getötet und 32 armenische Soldaten gefangen genommen wurden. Berichten zufolge befanden sich 2021 noch Dutzende armenische Kriegsgefangene in aserbaidschanischem Gewahrsam. Einige wurden Berichten zufolge in der Haft gefoltert (FH 28.2.2022). Aserbaidschanische Streitkräfte haben auch im Jahr 2021 armenisches Territorium besetzt und häufig versucht, die Bewegungsfreiheit der armenischen Einwohner einzuschränken, indem sie mit Gewalt gegen Zivilisten drohten, um die Kontrolle auszuüben. Im August errichteten aserbaidschanische Soldaten Straßensperren entlang einer Fernstraße und blockierten mehrere armenische Dörfer für mehrere Tage. Es wurden mehrere weitere Fälle gemeldet, in denen Straßensperren und militärische Kontrollpunkte eingesetzt wurden, um die Bewegungsfreiheit armenischer Einwohner einzuschränken; nach Angaben des Büros des armenischen Menschenrechtsverteidigers (Ombudsmann) gibt es für die Einwohner keine praktikablen Alternativrouten, um solche Eingriffe zu vermeiden. Der Ombudsmann berichtete, dass die aserbaidschanische Militärbesatzung weiterhin die Rückkehr von rechtmäßigen Bewohnern in ihre Häuser in armenischen Grenzgemeinden verhindert und deren Eigentumsrechte verletzt (FH 28.2.2022). […] Regionale Problemzone: Berg-Karabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 06.04.2022 Das Gebiet von Bergkarabach (russ.: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist zwischen Aserbaidschan und Armenien unverändert umstritten. International wird die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“) von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Insbesondere die Statusfrage des hauptsächlich von Armenier*innen bewohnten Gebiets von Bergkarabach bleibt offen. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an das EU-Recht werden auch von der Republik Bergkarabach übernommen. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“, einschließlich der besetzten Gebiete, als unabhängiger Staat. Bergkarabach hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. Die „RBK“ verfügt über eigene staatliche Strukturen. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen der „RBK“ sind eng an die Armeniens gebunden (AA 20.6.2021). Armenien finanziert 55 Prozent des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40 Prozent der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen, und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen, und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche' des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördliche' Unterstützung (AA 20.6.2021). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Berg-Karabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige Scharmützel für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten (HRW 13.1.2022). Armenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.8.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, ICG 9.6.2021).Armenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.8.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, ICG 9.6.2021). Ein gemeinsames türkisch-russisches Beobachtungszentrum zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen Armenien und Aserbaidschan in der Region Berg-Karabach hat am 30.1.2021 seinen Betrieb aufgenommen. Die Türkei war einer der Hauptunterstützer Aserbaidschans in dem Konflikt. Im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens wurden ein Teil des aserbaidschanischen Territoriums von Berg-Karabach und alle umliegenden sieben Bezirke unter aserbaidschanische Verwaltung gestellt, nachdem sie fast 30 Jahre lang von ethnischen Armeniern kontrolliert wurden. Rund 2.000 russische Friedenssoldaten sind auch entlang der Frontlinie und zum Schutz einer Landverbindung zwischen Berg-Karabach und Armenien im Einsatz (RFE/RL 30.1.2021). Anhaltende militärische Auseinandersetzungen bedrohen die Sicherheit und den Lebensunterhalt von Zivilisten in Dörfern in Berg-Karabach und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze, vor allem auf armenischer Seite. Da es in Berg-Karabach keine unabhängige Menschenrechtsbeobachtung gibt, gibt es keinen Mechanismus, der sich mit Problemen befasst, die sich aus grenzüberschreitenden Schießereien und anderen Unsicherheiten ergeben (HRW 13.1.2022). Weder Armenien noch Aserbaidschan haben den internationalen Vertrag über das Verbot von Antipersonenminen ratifiziert (HRW 13.1.2022). Über 100 Menschen wurden Berichten zufolge durch Minen getötet oder verletzt, die von armenischen Streitkräften in Gebieten gelegt wurden, die sie an Aserbaidschan abgetreten hatten. Armenien übermittelte im Austausch gegen die Rückgabe armenischer Gefangener durch Aserbaidschan mehrere Karten mit Landminenfeldern. Im Dezember berichtete der Präsident des Europäischen Rates, dass Armenien alle Landminenkarten zurückgegeben habe. Die Genauigkeit dieser Karten wurde jedoch von Aserbaidschan angezweifelt (AI 29.3.2022). In einem Bericht der unabhängigen Gruppe International Partnership for Human Rights über Verletzungen des humanitären Völkerrechts während des Berg-Karabach-Krieges wurden "Anscheinsbeweise für zwei außergerichtliche Hinrichtungen von verwundeten aserbaidschanischen Kämpfern durch armenische/nagorno-karabachische Soldaten" gefunden (HRW 13.1.2022). Human Rights Watch sind keine Untersuchungen der armenischen Behörden über angebliche Kriegsverbrechen bekannt, die von armenischen Streitkräften während des Krieges begangen wurden (HRW 13.1.2022). Während des jüngsten 6-wöchigen Krieges wurden über 3.900 armenische und 2.900 aserbaidschanische Soldaten getötet oder vermisst, und es gab viele Opfer unter der Zivilbevölkerung. Über 91.000 Armenier und 84.000 Aserbaidschaner wurden zunächst vertrieben (CoE-PACE 13.9.2021). Nach neuen schweren Gefechten an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan trifft sich Russlands Präsident Wladimir Putin mit den Anführern beider Länder zu einem Krisengespräch (RND 23.11.2021). Russlands Präsident Putin hat im Konflikt zwischen den verfeindeten Kaukasusrepubliken Armenien und Aserbaidschan vermittelt. Die politischen Anführer von Armenien und Aserbaidschan haben sich darauf verständigt, die Spannungen zwischen ihren Ländern abzubauen. Zu dem Gespräch in der Stadt am Schwarzen Meer hatte Russlands Präsident Wladimir Putin geladen. Dabei wurde sich auf eine Reihe von Punkten geeinigt, die laut Putin, zentral sind. Demnach wollen die verfeindeten Kaukasusrepubliken damit beginnen, ihre Grenzen einvernehmlich abzustecken. Außerdem sollen Verkehrsverbindungen zwischen den Staaten wiederaufgebaut und "humanitäre Fragen" erörtert werden (DW 27.11.2021). Viele der rund 91.000 Menschen, die auf dem Höhepunkt der Kämpfe im Jahr 2020 vertrieben wurden, kehrten nach Stepanakert/Khankendi und in andere Teile der Region Berg-Karabach zurück, die weiterhin unter armenischer Kontrolle stehen. Etwa 36.000 Menschen wurden weiterhin in Armenien und dem von Armenien kontrollierten Berg-Karabach vertrieben, und 24.000 von ihnen aus den von Aserbaidschan kontrollierten Gebieten wurden langfristig vertrieben. Die Rückkehrer hatten Schwierigkeiten beim Zugang zu Lebensunterhalt, Bildung und Gesundheitsversorgung (AI 29.3.2022). […] Rechtsschutz, Justizwesen Letzte Änderung: 06.04.2022 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Artikel 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist (AA 20.6.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Nach Angaben von Rechtsexperten hatten Verdächtige keine praktischen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme anzufechten (USDOS 30.3.2021). Nach dem Gesetz muss eine Ermittlungsbehörde Personen innerhalb von drei Stunden nach der Ingewahrsnahme entweder festnehmen oder freilassen. Innerhalb von 72 Stunden muss die Ermittlungsbehörde die festgenommene Person freilassen oder Anklage erheben und einen Haftbefehl von einem Richter einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung sowie über ihre Rechte zu schweigen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und ein Telefonat zu führen, informieren muss. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern waren sich nur wenige Inhaftierte ihres Rechts auf rechtliche Vertretung bewusst. Angeklagte, Staatsanwälte und Geschädigte haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen (USDOS 30.3.2021). Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut fundierte Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs-Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021).Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut fundierte Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs-Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 28.2.2022). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten hatten, um Schadensersatz für angebliche Menschenrechtsverletzungen einzuklagen, wurden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; 2021 wurden die Reformen fortgesetzt, die jedoch nur langsam vorankamen (FH 28.2.2022). […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 06.10.2021 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vgl. AA 27.4.2020).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vergleiche AA 27.4.2020). Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD (Nationaler Sicherheitsdienst) dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 20.6.2021). Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-
  2. Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.1.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 07.04.2022 Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.6.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 20.6.2021).Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.6.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 20.6.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 30.3.2021). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
  3. und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Folter und Misshandlung im Gewahrsam sind nach wie vor ein Problem und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen als Reaktion auf Foltervorwürfe eingeleitet werden, sind sie nur selten wirksam. Nach Angaben der Helsinki Citizen's Assembly Vanadzor (HCAV), einer lokalen Nichtregierungsorganisation, werden strafrechtliche Ermittlungen meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde oder dass es keinen Verdächtigen gibt. Die Gruppe berichtete, dass seit 2015, als Folter zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, niemand wegen Folter verurteilt wurde. In allen Fällen, in denen Beamte für körperliche Misshandlungen zur Rechenschaft gezogen wurden, wurden sie wegen allgemeiner "Amtsmissbrauchs"-Vergehen verurteilt (HRW 20.1.2022). […] Korruption Letzte Änderung: 07.04.2022 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen. Die Bekämpfung der Korruption hatte für die Regierung weiterhin oberste Priorität, und die Regierung ergriff im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption. Die Behörden verabschiedeten weiterhin gesetzliche Maßnahmen, um Antikorruptionsmaßnahmen zu institutionalisieren (USDOS 30.3.2021). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Einrichtung eines Anti-Korruptionsgerichts vorsieht. Die Regierung richtete auch eine neue Behörde zur Untersuchung von Korruptionsfällen ein; der Antikorruptionsausschuss (ACC) nahm im Oktober seine Arbeit auf (FH 28.2.2022). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. 2014 wurden eine Ethik-Kommission für hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung plant im Jahr 2021 die Gründung einer Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung (AA 20.6.2021). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Trotz dieser Entwicklungen haben internationale Gremien, darunter der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (OHCHR) und die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats, festgestellt, dass die Antikorruptionsstrategien der Regierung nach wie vor schwerwiegende Mängel aufweisen; 2021 stufte die GRECO die Einhaltung der weltweiten Standards zur Korruptionsbekämpfung durch die armenische Regierung als nicht zufriedenstellend ein (FH 28.2.2022). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 von Transparency International belegte Armenien Rang 58 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2022). […] Ombudsperson Letzte Änderung: 07.04.2022 Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat das Mandat, Menschenrechte und Grundfreiheiten vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro verbesserte seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsschutzorganisationen. Das Büro meldete weiterhin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Bürgerbeschwerden und Besuchen, was es auf die gestiegenen Erwartungen der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Institution zurückführte. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie für den Menschenrechtsschutz 2020-22 und den dazugehörigen Aktionsplan und startete das Portal e-rights.am als öffentliches Kontrollinstrument (USDOS 30.3.2021). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss dabei einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 20.6.2021). Der jüngste Krieg und die politischen Krisen lösten hitzige öffentliche Debatten aus, in deren Verlauf es häufig zu hetzerischen Äußerungen von Parlamentsmitgliedern und anderen Amtsträgern kam, die sich zuweilen gegen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten richteten. Die Regierung unternahm mehrere Versuche, unter anderem durch die Einführung von Gesetzesänderungen, gegen die Verbreitung von hasserfüllten und entwürdigenden Äußerungen vorzugehen (HRW 13.1.2022). […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 06.10.2021 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 20.6.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten: Folter, willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten als 2019, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Menschenhandel, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Personen der Zivilgesellschaft und sexueller Minderheiten sowie Kinderarbeit. Die Regierung unternahm Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Verstöße durch ehemalige und aktuelle Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Andere Gesetze und Vorschriften verbieten ausdrücklich die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzte die geltenden Gesetze nicht effektiv durch, und es gab keine wirksamen rechtlichen Mechanismen zur Umsetzung der geltenden Vorschriften (USDOS 30.3.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straflosigkeit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei. Darüber hinaus behaupteten Beobachter, dass das Versäumnis, vergangene Fälle strafrechtlich zu verfolgen, mit der mangelnden Veränderung in der Zusammensetzung der Strafverfolgungsbehörden seit dem politischen Übergang 2018 zusammenhängt (USDOS 30.3.2021). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). […] Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 07.04.2022 Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert aber uneinheitlich umgesetzt (AA 20.6.2021; vgl. FH 28.2.2022).Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert aber uneinheitlich umgesetzt (AA 20.6.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Friedliche Proteste und Demonstrationen waren das ganze Jahr über weitgehend erlaubt. Im Januar hatte die Regierung die meisten gesundheitspolitischen und notstandsrechtlichen Beschränkungen aufgehoben, die aufgrund von Sicherheitsbedenken und der Covid-19-Pandemie verhängt worden waren, einschließlich der Beschränkungen für öffentliche Versammlungen (AI 29.3.2022). Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 20.6.2021). Das Gesetz schützt das Recht der Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen. Dieser Schutz wird jedoch nur unzureichend durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, Gewerkschaftsaktivitäten in der Praxis zu verhindern (FH 28.2.2022). Politische Parteien und Oppositionsgruppen können seit 2018 in einem wesentlich freieren Umfeld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 28.2.2022). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 20.6.2021). […] Todesstrafe Letzte Änderung: 06.10.2021 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 20.6.2021 vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 20.6.2021 vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 07.04.2022 Männer und Frauen sind rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts war sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein anhaltendes Problem. Sozioökonomische Faktoren, die Verantwortung von Frauen im Haushalt sowie fehlende Möglichkeiten für Frauen, Führungsqualitäten zu erwerben, spielten eine Rolle bei der Begrenzung der politischen Beteiligung von Frauen, ebenso wie ihr fehlender Zugang zu den informellen, von Männern dominierten Kommunikationsnetzwerken, die die Grundlage der Politik des Landes bilden. Auch fehlten den Frauen die notwendigen Förderungen und Mittel, um eine politische Karriere aufzubauen (USDOS 30.3.2021).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.