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{'item': 'W103 2221849-1'}

Obsah (22)§ 3§ 52§§ 54Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 31§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§§ 4§ 74§ 34§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW103 2221849-1 Spruch, 1.) W103 2221849-1/10E 2.) W103 2221850-1/14E 3.) W103 2245922-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) römisch eins. Den Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 wird stattgegeben. Ihnen wird

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG idg

F iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54, 55 Abs.

2 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des gegenständlichen Bescheides von XXXX werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides von römisch 40 werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 18.02.2019, unrechtmäßig sowie schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die BF1 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 18.02.2019 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, vor, dass sie in XXXX geboren und ledig sei. Ihren Reisepass habe sie in der Ukraine weggeworfen und spreche sie muttersprachlich Tschetschenisch sowie gut Russisch. Sie sei der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig und Tschetschenin. Im Herkunftsstaat habe die BF1 12 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die Universität (Finanzwesen) besucht. Sie sei Ökonomin und habe zuletzt in einem Kindergarten ausgeholfen. In Tschetschenien würden noch ihre Eltern, ihre 3 Schwestern und ihr Bruder leben. Der Lebensgefährte der BF1 sei XXXX , wo die BF1 auch wohnen könne. Ihre letzte Wohnadresse sei in XXXX , gewesen und sei die BF1 im
  3. Monat schwanger. Im Herbst 2016 sei die BF aus dem Herkunftsstaat ausgereist, wobei sie zunächst zu Verwandten nach XXXX , in die Ukraine, gereist sei. Dort habe sie im Dezember 2016 ihren Lebensgefährten kennengelernt und hätten sie im Mai 2017 nach islamischen Ritus geheiratet. Dann hätten sie ein halbes Jahr in XXXX gewohnt, wobei ihr Mann anschließend nach Österreich gereist sei. Er habe zur BF1 später gesagt, sie solle ihm folgen und ebenfalls um Asyl ansuchen. Aus dem Heimatland sei die BF1 legal ausgereist. Den Pass habe sie in der Ukraine weggeworfen, warum wisse die BF1 nicht mehr.
  4. Die BF1 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 18.02.2019 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, vor, dass sie in römisch 40 geboren und ledig sei. Ihren Reisepass habe sie in der Ukraine weggeworfen und spreche sie muttersprachlich Tschetschenisch sowie gut Russisch. Sie sei der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig und Tschetschenin. Im Herkunftsstaat habe die BF1 12 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die Universität (Finanzwesen) besucht. Sie sei Ökonomin und habe zuletzt in einem Kindergarten ausgeholfen. In Tschetschenien würden noch ihre Eltern, ihre 3 Schwestern und ihr Bruder leben. Der Lebensgefährte der BF1 sei römisch 40 , wo die BF1 auch wohnen könne. Ihre letzte Wohnadresse sei in römisch 40 , gewesen und sei die BF1 im
  5. Monat schwanger. Im Herbst 2016 sei die BF aus dem Herkunftsstaat ausgereist, wobei sie zunächst zu Verwandten nach römisch 40 , in die Ukraine, gereist sei. Dort habe sie im Dezember 2016 ihren Lebensgefährten kennengelernt und hätten sie im Mai 2017 nach islamischen Ritus geheiratet. Dann hätten sie ein halbes Jahr in römisch 40 gewohnt, wobei ihr Mann anschließend nach Österreich gereist sei. Er habe zur BF1 später gesagt, sie solle ihm folgen und ebenfalls um Asyl ansuchen. Aus dem Heimatland sei die BF1 legal ausgereist. Den Pass habe sie in der Ukraine weggeworfen, warum wisse die BF1 nicht mehr. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, dass es keinen Grund gebe, warum sie aus Tschetschenien geflohen sei. Sie habe Tschetschenien verlassen, um ihre Verwandten in XXXX zu besuchen und habe sie dort ihren Lebensgefährten kennengerlernt, welcher bereits in Österreich um Asyl angesucht habe. Dieser habe sich damals in XXXX befunden, weil er Freunde besuchen habe wollen. Die BF1 habe ihren Lebensgefährten später nach islamischen Recht geheiratet und sei von ihm schwanger geworden. Als ihr Lebensgefährte nach Österreich zurückgekehrt sei, habe dieser der BF1 gesagt, sie solle ihm folgen und um Asyl ansuchen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, dass es keinen Grund gebe, warum sie aus Tschetschenien geflohen sei. Sie habe Tschetschenien verlassen, um ihre Verwandten in römisch 40 zu besuchen und habe sie dort ihren Lebensgefährten kennengerlernt, welcher bereits in Österreich um Asyl angesucht habe. Dieser habe sich damals in römisch 40 befunden, weil er Freunde besuchen habe wollen. Die BF1 habe ihren Lebensgefährten später nach islamischen Recht geheiratet und sei von ihm schwanger geworden. Als ihr Lebensgefährte nach Österreich zurückgekehrt sei, habe dieser der BF1 gesagt, sie solle ihm folgen und um Asyl ansuchen.
  6. Am 15.04.2019 wurde der Zweitbeschwerdeführer (BF2), der Sohn der BF1 und ihres Lebensgefährten, im Bundesgebiet nachgeboren.
  7. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.05.2019 vor dem BFA, im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, gab die BF1 zusammenfassend an, dass sie muttersprachlich Tschetschenisch, aber auch Russisch spreche. Die BF1 und ihr Sohn, der BF2, seien gesund. Der BF2 habe keine eigenen Rückkehrbefürchtungen. Der Ehemann und die Schwiegermutter der BF1 würden in Österreich wohnen. Deutschkurs besuche die BF1 keinen, sie lerne zu Hause Deutsch. Bis dato habe sie auch keinen Deutschkurs besucht, habe auch sonst keine sozialen Kontakte und sei in keinem Verein oder einer Organisation tätig. Die BF1 verzichte freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung, damit sie mit ihrer weißen Karte nach Wien reisen habe können. Seitdem sie das Krankenhaus verlassen habe, wohne die BF1 bei ihrem Ehemann. Nun würden sie in der XXXX wohnen, weil sie vorher bei Verwandten gewohnt hätten und jetzt eine private Sphäre für sich haben hätten wollen. Die Schwiegermutter der BF1 wohne bei ihnen, sei jedoch noch bei Verwandten gemeldet. Die BF1 könne keine Papiere besorgen, diese habe sie auf dem Weg nach Österreich entsorgt. Sie sei im Dorf XXXX in Tschetschenien geboren und habe 11 Jahre die Schule besucht, wobei sie diese abgeschlossen habe. Danach habe die BF1 6 Jahre lang ein Fernstudium gemacht, welches sie ebenfalls abgeschlossen habe. Sie habe Finanz- und Kreditwesen studiert sowie parallel in einem privaten Kindergarten als Kindergartenhelferin gearbeitet. Auch ihrer Mutter habe die BF1 in ihrem Lebensmittelgeschäft im Dorf geholfen. Bis zu ihrer Ausreise habe sich die BF1 in ihrem Dorf aufgehalten. Die Eltern, 2 Schwestern, ein Bruder und weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits würden sich im Herkunftsstaat befinden. Die Verwandten der BF1 hätten keine Probleme im Herkunftsstaat. Die BF1 habe ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit im Kindergarten und die Aushilfe im Geschäft ihrer Mutter finanziert. Ihr Vater sei Landwirt gewesen und habe Grundstücke gepachtet. Persönliche Besitztümer habe die BF1 im Herkunftsstaat nicht. Anfang Herbst 2016 sei die BF ausgereist, weil ihre Cousine
  8. Grades die BF1 eingeladen habe diese dort zu besuchen. Ihre Cousine sei dort verheiratet und habe die BF1 im Dezember 2016 dort ihren Ehemann kennengelernt. Seit Herbst 2016 sei die BF1 nicht im Herkunftsstaat gewesen. Fluchtgründe habe die BF1 keine. In der Ukraine hätte die BF1 ihren Lebensgefährten im Mai 2017 traditionell geheiratet. Es sei in einer Moschee in XXXX gewesen und hätten sie im Kreis der Familie gefeiert. Die BF1 sei legal in die Ukraine eingereist, dort jedoch nicht gemeldet gewesen. In XXXX sei die BF1 meistens zu Hause gewesen und als ihr Ehemann nach Österreich ausgereist sei, habe er der BF1 verboten alleine auszugehen. Im Dezember 2016 hätten sie sich kennengelernt. Der Ehemann der BF1 habe eine Frau gesucht und sei ein Freund ihres Ehemannes der Cousin des Ehemannes der Cousine der BF
  9. Der Ehemann der Cousine der BF1 habe ihrem Ehemann die Telefonnummer der BF1 weitergegeben. Sie hätten Fotos ausgetauscht und einander gefallen, so sei der Kontakt entstanden. Ende Dezember 2016 hätten sie sich getroffen, die BF1 und ihre Cousine seien unterwegs gewesen, so hätten sie sich in XXXX in der Nähe der Wohnung der Cousine der BF1 getroffen. Für 2 Monate habe die Cousine der BF1 diese eingeladen. Der Besuch sei dann durch das Kennenlernen ihres Ehemannes verlängert worden. Auf Vorhalt, dass die BF1 am 05.12.2017 und am 16.10.2017 um ein Visum angesucht habe, vermeinte sie, dass das zwar sie auf dem Foto sei, sie jedoch um kein Visum angesucht habe. Auch in Polen habe sie am 10.12.2017 um kein Visum angesucht. Befragt dazu, wie sich die BF1 die Aussage ihres Ehemannes vom 06.02.2018 erkläre, wonach er die BF1 zwar am 16.12.2017 an der Grenze zu Polen getroffen, jedoch nicht gekannt haben wolle, führte die BF1 aus, nicht zu wissen, was sie dazu sagen solle, vielleicht sollte man ihren Ehemann dazu befragen.
  10. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.05.2019 vor dem BFA, im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, gab die BF1 zusammenfassend an, dass sie muttersprachlich Tschetschenisch, aber auch Russisch spreche. Die BF1 und ihr Sohn, der BF2, seien gesund. Der BF2 habe keine eigenen Rückkehrbefürchtungen. Der Ehemann und die Schwiegermutter der BF1 würden in Österreich wohnen. Deutschkurs besuche die BF1 keinen, sie lerne zu Hause Deutsch. Bis dato habe sie auch keinen Deutschkurs besucht, habe auch sonst keine sozialen Kontakte und sei in keinem Verein oder einer Organisation tätig. Die BF1 verzichte freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung, damit sie mit ihrer weißen Karte nach Wien reisen habe können. Seitdem sie das Krankenhaus verlassen habe, wohne die BF1 bei ihrem Ehemann. Nun würden sie in der römisch 40 wohnen, weil sie vorher bei Verwandten gewohnt hätten und jetzt eine private Sphäre für sich haben hätten wollen. Die Schwiegermutter der BF1 wohne bei ihnen, sei jedoch noch bei Verwandten gemeldet. Die BF1 könne keine Papiere besorgen, diese habe sie auf dem Weg nach Österreich entsorgt. Sie sei im Dorf römisch 40 in Tschetschenien geboren und habe 11 Jahre die Schule besucht, wobei sie diese abgeschlossen habe. Danach habe die BF1 6 Jahre lang ein Fernstudium gemacht, welches sie ebenfalls abgeschlossen habe. Sie habe Finanz- und Kreditwesen studiert sowie parallel in einem privaten Kindergarten als Kindergartenhelferin gearbeitet. Auch ihrer Mutter habe die BF1 in ihrem Lebensmittelgeschäft im Dorf geholfen. Bis zu ihrer Ausreise habe sich die BF1 in ihrem Dorf aufgehalten. Die Eltern, 2 Schwestern, ein Bruder und weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits würden sich im Herkunftsstaat befinden. Die Verwandten der BF1 hätten keine Probleme im Herkunftsstaat. Die BF1 habe ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit im Kindergarten und die Aushilfe im Geschäft ihrer Mutter finanziert. Ihr Vater sei Landwirt gewesen und habe Grundstücke gepachtet. Persönliche Besitztümer habe die BF1 im Herkunftsstaat nicht. Anfang Herbst 2016 sei die BF ausgereist, weil ihre Cousine
  11. Grades die BF1 eingeladen habe diese dort zu besuchen. Ihre Cousine sei dort verheiratet und habe die BF1 im Dezember 2016 dort ihren Ehemann kennengelernt. Seit Herbst 2016 sei die BF1 nicht im Herkunftsstaat gewesen. Fluchtgründe habe die BF1 keine. In der Ukraine hätte die BF1 ihren Lebensgefährten im Mai 2017 traditionell geheiratet. Es sei in einer Moschee in römisch 40 gewesen und hätten sie im Kreis der Familie gefeiert. Die BF1 sei legal in die Ukraine eingereist, dort jedoch nicht gemeldet gewesen. In römisch 40 sei die BF1 meistens zu Hause gewesen und als ihr Ehemann nach Österreich ausgereist sei, habe er der BF1 verboten alleine auszugehen. Im Dezember 2016 hätten sie sich kennengelernt. Der Ehemann der BF1 habe eine Frau gesucht und sei ein Freund ihres Ehemannes der Cousin des Ehemannes der Cousine der BF
  12. Der Ehemann der Cousine der BF1 habe ihrem Ehemann die Telefonnummer der BF1 weitergegeben. Sie hätten Fotos ausgetauscht und einander gefallen, so sei der Kontakt entstanden. Ende Dezember 2016 hätten sie sich getroffen, die BF1 und ihre Cousine seien unterwegs gewesen, so hätten sie sich in römisch 40 in der Nähe der Wohnung der Cousine der BF1 getroffen. Für 2 Monate habe die Cousine der BF1 diese eingeladen. Der Besuch sei dann durch das Kennenlernen ihres Ehemannes verlängert worden. Auf Vorhalt, dass die BF1 am 05.12.2017 und am 16.10.2017 um ein Visum angesucht habe, vermeinte sie, dass das zwar sie auf dem Foto sei, sie jedoch um kein Visum angesucht habe. Auch in Polen habe sie am 10.12.2017 um kein Visum angesucht. Befragt dazu, wie sich die BF1 die Aussage ihres Ehemannes vom 06.02.2018 erkläre, wonach er die BF1 zwar am 16.12.2017 an der Grenze zu Polen getroffen, jedoch nicht gekannt haben wolle, führte die BF1 aus, nicht zu wissen, was sie dazu sagen solle, vielleicht sollte man ihren Ehemann dazu befragen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die BF1 an, ihr würde nichts passieren, aber sie wolle bei ihrem Ehemann bleiben.
  13. Am 28.05.2019 wurde der Lebensgefährte der BF1 niederschriftlich vor dem BFA als Zeuge einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an, die BF1 im Dezember in der Ukraine über einen Freund kennengelernt zu haben, welcher in der Ukraine lebe. Die Cousine des Freundes sei dort verheiratet. Der Lebensgefährte der BF1 sei bei seinem Freund zu Besuch gewesen, habe die BF1 gesehen und nach ihr gefragt. Sie hätten sich dann mehrmals getroffen, wobei der Freund des Lebensgefährten der BF1 ausgemacht habe, dass diese sich treffen und reden würden, an die Worte könne sich der Lebensgefährte der BF1 nicht erinnern. Geheiratet hätten sie in XXXX in der Moschee nach islamischen Recht, so wie es der Prophet sage, ohne Trinken und ohne Tanzen. 20 Freunde des Lebensgefährten der BF1, welche in der Ukraine leben würden, seien anwesend gewesen, zwei seiner Freunde seien Trauzeugen gewesen. In der Ukraine hätten sie eine Wohnung angemietet und habe der Lebensgefährte der BF1 bis September dort gelebt, dann habe er wieder nach Österreich kommen müssen. Der Lebensgefährte der BF1 sei Sportler, er verdiene sein Geld mit Kämpfen, so habe er die Wohnung bezahlt. In der Ukraine hätten sie nicht so viel gemacht. Meistens seien sie zu Hause gewesen, manchmal einkaufen, spazieren, oder hätten sie Bekannte besucht. Es habe sich in der Ukraine um eine Einzimmerwohnung gehandelt.
  14. Am 28.05.2019 wurde der Lebensgefährte der BF1 niederschriftlich vor dem BFA als Zeuge einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an, die BF1 im Dezember in der Ukraine über einen Freund kennengelernt zu haben, welcher in der Ukraine lebe. Die Cousine des Freundes sei dort verheiratet. Der Lebensgefährte der BF1 sei bei seinem Freund zu Besuch gewesen, habe die BF1 gesehen und nach ihr gefragt. Sie hätten sich dann mehrmals getroffen, wobei der Freund des Lebensgefährten der BF1 ausgemacht habe, dass diese sich treffen und reden würden, an die Worte könne sich der Lebensgefährte der BF1 nicht erinnern. Geheiratet hätten sie in römisch 40 in der Moschee nach islamischen Recht, so wie es der Prophet sage, ohne Trinken und ohne Tanzen. 20 Freunde des Lebensgefährten der BF1, welche in der Ukraine leben würden, seien anwesend gewesen, zwei seiner Freunde seien Trauzeugen gewesen. In der Ukraine hätten sie eine Wohnung angemietet und habe der Lebensgefährte der BF1 bis September dort gelebt, dann habe er wieder nach Österreich kommen müssen. Der Lebensgefährte der BF1 sei Sportler, er verdiene sein Geld mit Kämpfen, so habe er die Wohnung bezahlt. In der Ukraine hätten sie nicht so viel gemacht. Meistens seien sie zu Hause gewesen, manchmal einkaufen, spazieren, oder hätten sie Bekannte besucht. Es habe sich in der Ukraine um eine Einzimmerwohnung gehandelt. Auf Vorhalt des russischen Reisepasses der BF1, vermeinte der Lebensgefährte dieser, nicht zu wissen, ob das auf dem Foto seine Ehefrau sei, weil er ihren Reisepass nicht gesehen habe. Befragt dazu, ob das auf dem Foto seine Ehefrau sei, gab der Lebensgefährte der BF1 an, ob der Leiter der Einvernahme das nicht sehe, er könne ja selbst schauen, dazu müsse man ihn nicht fragen. Er antworte auf diese Frage nicht, man könne das selbst sehen und werde er dazu jetzt nichts mehr sagen.
  15. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF1-BF2 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF2

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 6. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF1-BF2 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF2

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie allgemeinen Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, ihrem Privat- und Familienleben, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Lage in der Russischen Föderation hielt die belangte Behörde fest, dass die BF1 vermutlich am 18.02.2019 in das Bundesgebiet eingereist sei und mit XXXX , geb. am XXXX , einem russischen Staatsangehörigen traditionell verheiratet sei. Der von der BF1 und ihrem Lebensgefährten angeführte Aufenthalt in XXXX sei nicht glaubhaft gewesen, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass die BF1 ihren Lebensgefährten im Herkunftsstaat kennengelernt und auch ebendort geheiratet habe. Der Lebensgefährte der BF1 sei in Österreich asylberechtigt gewesen, doch sei diesem der Asylstatus mit Bescheid vom 11.07.2018 aberkannt worden. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie allgemeinen Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, ihrem Privat- und Familienleben, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Lage in der Russischen Föderation hielt die belangte Behörde fest, dass die BF1 vermutlich am 18.02.2019 in das Bundesgebiet eingereist sei und mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , einem russischen Staatsangehörigen traditionell verheiratet sei. Der von der BF1 und ihrem Lebensgefährten angeführte Aufenthalt in römisch 40 sei nicht glaubhaft gewesen, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass die BF1 ihren Lebensgefährten im Herkunftsstaat kennengelernt und auch ebendort geheiratet habe. Der Lebensgefährte der BF1 sei in Österreich asylberechtigt gewesen, doch sei diesem der Asylstatus mit Bescheid vom 11.07.2018 aberkannt worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die BF1 keinerlei Fluchtgründe ins Treffen geführt habe und keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden sei, weshalb die Zuerkennung auch für die BF1-BF2 nicht in Frage käme. Die BF1 habe noch zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungsmöglichkeiten in Tschetschenien und sei sie arbeitsfähig sowie berufserfahren. Insgesamt könne eine Gefährdung iSd Art. 2 oder Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 sei zulässig, zumal sich die BF1 erst etwa 4 Monate in Österreich befinde, illegal eingereist sei, sie keinen Deutschkurs besuche und keine Bindungen zu Österreich feststellbar gewesen seien. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die BF1 keinerlei Fluchtgründe ins Treffen geführt habe und keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden sei, weshalb die Zuerkennung auch für die BF1-BF2 nicht in Frage käme. Die BF1 habe noch zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungsmöglichkeiten in Tschetschenien und sei sie arbeitsfähig sowie berufserfahren. Insgesamt könne eine Gefährdung iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 sei zulässig, zumal sich die BF1 erst etwa 4 Monate in Österreich befinde, illegal eingereist sei, sie keinen Deutschkurs besuche und keine Bindungen zu Österreich feststellbar gewesen seien.

  1. Mit für die BF1-BF2 gleichlautendem Schriftsatz vom 11.07.2019 wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden fristgerecht gegen die genannten Bescheide, zugestellt am 13.06.2019, erhoben und die erstinstanzlichen Erledigungen in vollem Umfang wegen erheblicher Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 nach islamischen Recht mit XXXX , geb. am XXXX , verheiratet sie und die Familie in Wohngemeinschaft lebe, weshalb Art. 8 EMRK zur Anwendung gelangen hätte müssen. Der Ehegatte und Kindsvater des BF2 sei Inhaber eines Konventionsreisepasses. Es mag zwar richtig sein, dass die belangte Behörde dem Lebensgefährten der BF1 den Konventionsreisepass aberkannt habe, doch sei diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden, sondern sei das diesbezügliche Verfahren noch offen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei daher davon auszugehen, dass dieser weiterhin den Status des Asylberechtigten innehabe. Gehe man davon aus, dass der BF2 erst im April 2019 geboren, daher ein Säugling sei und der Kindesvater Alleinverdiener sei, würden doch erhebliche Gründe vorliegen, dass zumindest ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen wäre. All dies habe die belangte Behörde nicht erkannt. Die belangte Behörde habe insofern einen Verfahrensfehler begangen, als die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter die Länderberichte nicht zur Stellungnahme vorab zukommen habe lassen, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei.
  2. Mit für die BF1-BF2 gleichlautendem Schriftsatz vom 11.07.2019 wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden fristgerecht gegen die genannten Bescheide, zugestellt am 13.06.2019, erhoben und die erstinstanzlichen Erledigungen in vollem Umfang wegen erheblicher Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 nach islamischen Recht mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet sie und die Familie in Wohngemeinschaft lebe, weshalb Artikel 8, EMRK zur Anwendung gelangen hätte müssen. Der Ehegatte und Kindsvater des BF2 sei Inhaber eines Konventionsreisepasses. Es mag zwar richtig sein, dass die belangte Behörde dem Lebensgefährten der BF1 den Konventionsreisepass aberkannt habe, doch sei diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden, sondern sei das diesbezügliche Verfahren noch offen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei daher davon auszugehen, dass dieser weiterhin den Status des Asylberechtigten innehabe. Gehe man davon aus, dass der BF2 erst im April 2019 geboren, daher ein Säugling sei und der Kindesvater Alleinverdiener sei, würden doch erhebliche Gründe vorliegen, dass zumindest ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen wäre. All dies habe die belangte Behörde nicht erkannt. Die belangte Behörde habe insofern einen Verfahrensfehler begangen, als die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter die Länderberichte nicht zur Stellungnahme vorab zukommen habe lassen, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  3. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 30.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 28.04.2021 wurde die Drittbeschwerdeführerin (BF3) als zweites Kind der BF1 und ihres Lebensgefährten im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF1 für diese am 19.06.2021 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2021, Zl. XXXX , wurde die gegen den Asylaberkennungsbescheid erhobene Beschwerde des Lebensgefährten der BF1 und Vater der BF1-BF2

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. In jenem Beschluss wurde ausgeführt, dass es sich aufgrund des Schriftzuges der Abzeichnung der Unterschrift lediglich um eine Paraphe handle, weshalb mangels Unterschrift kein Bescheid vorliege. 10. Mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde die gegen den Asylaberkennungsbescheid erhobene Beschwerde des Lebensgefährten der BF1 und Vater der BF1-BF2

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. In jenem Beschluss wurde ausgeführt, dass es sich aufgrund des Schriftzuges der Abzeichnung der Unterschrift lediglich um eine Paraphe handle, weshalb mangels Unterschrift kein Bescheid vorliege.

  1. Die BF1 wurde am 27.07.2021 als gesetzliche Vertreterin der BF3 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab sie an, dass die BF3 gesund sei und die BF1 mit dem Vater der Tochter seit 2017 nach islamischen Ritus verheiratet sei. Die BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe. Den Antrag stelle die BF2, weil sie in Österreich sei und ihre Tochter bei ihr sein solle. Rückkehrbefürchtungen habe die BF1 für ihre Tochter keine. Die BF1 wisse, dass der Asylstatus ihres Ehemannes aberkannt worden sei, doch wisse sie nicht, ob dieser schon ganz weg sei.
  2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, wurde der Antrag der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF3 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF3

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 12. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, wurde der Antrag der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF3 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF3

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater der BF3 der Asylstatus aberkannt worden sei und für sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, weshalb ihr der Asylstatus nicht zuzuerkennen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, zumal der Antrag der Mutter der BF3 auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Ebenso wurde dem Vater der BF3 der Asylstatus aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

  1. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte hinsichtlich der BF3 am 01.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 09.05.2022 wurde das Asylaberkennungsverfahren gegen den Lebensgefährten und Vater der BF2-BF3 vom BFA eingestellt.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 03.10.2022 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W103 am 05.10.2022 neu zugewiesen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der BF2-BF
  6. Die BF1-BF3 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Identitäten der BF1-BF3 stehen fest. Die BF1 ist mit XXXX , geb. XXXX , einem in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen der Russischen Föderation, seit Mai 2017 nach islamischen Recht verheiratet und sind die BF2-BF3 deren gemeinsame Kinder. Gegen den Lebensgefährten der BF1 wurde nach Zuerkennung des Asylstatus im Jahr 2003 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und ihm mit Erledigung vom 11.07.2018 der Status eines Asylberechtigten aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2021, Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der fehlenden Unterschrift (lediglich Paraphe) handlete es sich um keinen Bescheid. Am 09.05.2022 wurde das Aberkennungsverfahren gegen den Lebensgefährten der BF1 vom BFA eingestellt. Die BF1 ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , einem in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen der Russischen Föderation, seit Mai 2017 nach islamischen Recht verheiratet und sind die BF2-BF3 deren gemeinsame Kinder. Gegen den Lebensgefährten der BF1 wurde nach Zuerkennung des Asylstatus im Jahr 2003 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und ihm mit Erledigung vom 11.07.2018 der Status eines Asylberechtigten aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der fehlenden Unterschrift (lediglich Paraphe) handlete es sich um keinen Bescheid. Am 09.05.2022 wurde das Aberkennungsverfahren gegen den Lebensgefährten der BF1 vom BFA eingestellt. Die BF1 reiste spätestens am 18.02.2019 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Von 15.12.2017 bis 08.01.2018 war die BF1 im Besitz eines Schengenvisums C, wobei sie am 16.12.2017 an der weißrussisch-polnischen Grenze in Begleitung ihres Lebensgefährten aufgrund nicht ausreichender Barmittel zurückgewiesen wurde. Ob sich die BF1 von Herbst 2016 bis zu ihrer Einreise nach Österreich tatsächlich in der Ukraine, oder im Herkunftsstaat aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden. Der BF2 wurde am 15.04.2019 und die BF3 am 28.04.2021 im Bundesgebiet nachgeboren. Die BF1-BF3 leben mit dem Lebensgefährten der BF1, dem Kindsvater der BF2-BF3, in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Die BF1-BF3 sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten. Die BF1-BF3 befinden sich im Bundesgebiet in Grundversorgung. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten. Die BF1 ist in XXXX , einem Vorort von XXXX , geboren und aufgewachsen. Sie hat im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Schule besucht. Danach hat sie 6 Jahre lang im Fernstudium Finanz- und Kreditwesen studiert, wobei sie dieses erfolgreich abgeschlossen hat. Nebenbei hat die BF1 in einem privaten Kindergarten als Kindergartenhelferin gearbeitet und im Lebensmittelgeschäft ihrer Mutter im Heimatdorf ausgeholfen, womit sie ihren Lebensunterhalt finanzieren konnte. In Tschetschenien leben noch die Eltern, zwei Schwestern und der Bruder der BF1 sowie weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits. Der Vater der BF1 ist im Herkunftsstaat als Landwirt tätig und hat Grundstücke gepachtet. Die BF1 ist in römisch 40 , einem Vorort von römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Sie hat im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Schule besucht. Danach hat sie 6 Jahre lang im Fernstudium Finanz- und Kreditwesen studiert, wobei sie dieses erfolgreich abgeschlossen hat. Nebenbei hat die BF1 in einem privaten Kindergarten als Kindergartenhelferin gearbeitet und im Lebensmittelgeschäft ihrer Mutter im Heimatdorf ausgeholfen, womit sie ihren Lebensunterhalt finanzieren konnte. In Tschetschenien leben noch die Eltern, zwei Schwestern und der Bruder der BF1 sowie weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits. Der Vater der BF1 ist im Herkunftsstaat als Landwirt tätig und hat Grundstücke gepachtet. 1.
  7. Die BF1 ist im Herkunftsstaat keiner staatlichen oder privaten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF1 in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der BF1 in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die BF1 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die BF1 liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  8. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF1 wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.
  11. Die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit der BF1-BF3 erfolgte auf Grundlage der im Akt einliegenden Kopie des russischen Reisepasses der BF1 in Zusammenschau mit den vorgelegten Geburtsurkunden der BF2-BF
  12. 2.
  13. Die Feststellungen zum Lebensgefährten der BF1, seinem Asylzuerkennungs- und Asylaberkennungsverfahren, ergeben sich aus Einsicht in dessen Verfahren, insbesondere aus dem Beschluss des BVwG vom 15.07.2021 und einem Auszug aus dem Fremdenregister. 2.
  14. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der BF1, dem vorhandenen Schengenvisum C von 15.12.2017 bis 08.01.2018 und ihrer versuchten Einreise nach Polen am 16.12.2017 ergeben sich aus dem Akt, vor allem dem Bericht von FRONTEX Polen vom 19.12.2017 und den einliegenden russischen Reisepässen der BF1 und ihres Lebensgefährten sowie dessen Konventionsreisepass. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der BF1 und ihres Lebensgefährten vor dem BFA, insbesondere der Tatsache, dass die BF1 keinerlei Angaben zu XXXX machen konnte und sich ihr Lebensgefährte im November 2017 nachweislich in der Russischen Föderation befunden hat, ist vielmehr davon auszugehen, wie von der belangten Behörde ebenfalls dargelegt, dass die BF1 bis zu ihrer Einreise nach Österreich, im Herkunftsstaat gelebt hat, wo sie ihren Lebensgefährten auch kennengelernt und diesen geheiratet hat. Hätte die BF1 ihren Lebensgefährten tatsächlich in XXXX traditionell geheiratet, wäre davon auszugehen gewesen, die BF1 hätte die Heiratsurkunde vorgelegt, zumal diese eine Eheschließung in XXXX bestätigt hätte und es der BF1 auch möglich war zahlreiche andere Unterlagen, vor allem hinsichtlich ihrer Kinder vorzulegen. 2.
  15. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der BF1, dem vorhandenen Schengenvisum C von 15.12.2017 bis 08.01.2018 und ihrer versuchten Einreise nach Polen am 16.12.2017 ergeben sich aus dem Akt, vor allem dem Bericht von FRONTEX Polen vom 19.12.2017 und den einliegenden russischen Reisepässen der BF1 und ihres Lebensgefährten sowie dessen Konventionsreisepass. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der BF1 und ihres Lebensgefährten vor dem BFA, insbesondere der Tatsache, dass die BF1 keinerlei Angaben zu römisch 40 machen konnte und sich ihr Lebensgefährte im November 2017 nachweislich in der Russischen Föderation befunden hat, ist vielmehr davon auszugehen, wie von der belangten Behörde ebenfalls dargelegt, dass die BF1 bis zu ihrer Einreise nach Österreich, im Herkunftsstaat gelebt hat, wo sie ihren Lebensgefährten auch kennengelernt und diesen geheiratet hat. Hätte die BF1 ihren Lebensgefährten tatsächlich in römisch 40 traditionell geheiratet, wäre davon auszugehen gewesen, die BF1 hätte die Heiratsurkunde vorgelegt, zumal diese eine Eheschließung in römisch 40 bestätigt hätte und es der BF1 auch möglich war zahlreiche andere Unterlagen, vor allem hinsichtlich ihrer Kinder vorzulegen. 2.
  16. Die Feststellungen zur Schul- und Universitätsausbildung der BF1, ihrer Berufsausbildung im Herkunftsstaat und ihren familiären Verhältnissen ebendort, ergeben sich aus den Angaben der BF1 vor dem BFA am 28.05.2019 und den in der Beschwerde gemachten Angaben. 2.
  17. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1-BF3 beruhen den Angaben der BF1, wonach sie alle gesund seien. 2.
  18. Die Feststellungen, wonach die BF1-BF3 in Grundversorgung sind, beruhen auf eingeholten GVS-Auszügen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 fußt auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  19. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der BF1 in ihrem Herkunftsstaat beruht auf ihrem Vorbringen, mit dem sie eine ihr im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht aufzeigen konnte. Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN). Im Sinne dieser Judikatur ist es der BF1 nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen, wie das BFA in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zutreffend aufgezeigt hat. Bei ihrer Erstbefragung gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass es keinen Grund gebe, warum sie aus Tschetschenien geflohen sei. Sie habe ihren Ehemann in der Ukraine kennengelernt und als dieser nach Österreich zurückgekehrt sei, habe er der BF1 gesagt sie solle ihm folgen und um Asyl ansuchen. Es gebe keine anderen Gründe, warum die BF1 ihren Herkunftsstaat verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Auch vor dem BFA führte die BF1 aus, keine Fluchtgründe in Bezug auf ihr Heimatland zu haben (S. 5 des BFA-Prot.) und gab an, dass ihr im Heimatland nichts passieren würde, doch wolle sie bei ihrem Mann bleiben (S. 9 des BFA-Prot.). In der Beschwerde findet sich ebenfalls kein Vorbringen zu allfälligen Fluchtgründen der BF1, weshalb den Ausführungen im angefochtenen Bescheid der BF1, wonach sie keinerlei Fluchtgründe vorgebracht habe, nicht entgegengetreten wurde. Vor dem Hintergrund der von der BF1 geäußerten Ausreisegründe, nämlich dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann, kann keine Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr abgeleitet werden. 2.
  20. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine (neuerliche) Niederlassung der BF1 in Tschetschenien oder einem anderen Gebiet der Russischen Föderation als individuell nicht zumutbar zu erachten wäre. Die BF1 ist volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, verfügt über eine Schul- und Universitätsausbildung sowie Berufserfahrung als Kindergartenhelferin und im Lebensmittelgeschäft ihrer Mutter. Sie ist mit der russischen und tschetschenischen Sprache sowie den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates sehr gut vertraut, zumal sie dort geboren und aufgewachsen ist sowie die Schule besucht und ein Fernstudium in Kredit- und Finanzwesen abgeschlossen hat. Die BF1 hat zumindest jedenfalls bis Herbst 2016 im Herkunftsstaat gelebt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie bis zuletzt, bis zu ihrer Ausreise nach Österreich Anfang 2019, in der Russischen Föderation gelebt hat. Die BF1 hat zahlreiche enge Angehörige, insbesondere ihre Eltern, ihre Geschwister sowie zahlreiche Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits, im Herkunftsstaat, welche sie zumindest anfänglich unterstützen könnten. Die BF1 ist sehr gut ausgebildet und wird es ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neuerlich möglich sein ihren Lebensunterhalt, so wie bereits zuvor, im Herkunftsstaat selbst zu bestreiten. Darüber hinaus stünde ihr als russische Staatsangehörige ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen, auch könnte sie durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach § 52a BFA-VG vorübergehend das Auslangen im Heimatland finden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die BF1, welche in der Vergangenheit in der Russischen Föderation studiert hat und ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestritten hat, Gleiches nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte. Die BF1 ist keinesfalls von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt, zumal sie sich erst seit Februar 2019 in Österreich befindet. Den dazu getroffenen Feststellungen im Bescheid, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht dem realen Risiko unterliegt, in eine die Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Auch in der Beschwerde wurde nicht aufgezeigt, welche exzeptionellen Umstände im Falle der BF1 vorliegen würden, die nunmehr deren Möglichkeit zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage ausschließen würden.2.
  21. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine (neuerliche) Niederlassung der BF1 in Tschetschenien oder einem anderen Gebiet der Russischen Föderation als individuell nicht zumutbar zu erachten wäre. Die BF1 ist volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, verfügt über eine Schul- und Universitätsausbildung sowie Berufserfahrung als Kindergartenhelferin und im Lebensmittelgeschäft ihrer Mutter. Sie ist mit der russischen und tschetschenischen Sprache sowie den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates sehr gut vertraut, zumal sie dort geboren und aufgewachsen ist sowie die Schule besucht und ein Fernstudium in Kredit- und Finanzwesen abgeschlossen hat. Die BF1 hat zumindest jedenfalls bis Herbst 2016 im Herkunftsstaat gelebt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie bis zuletzt, bis zu ihrer Ausreise nach Österreich Anfang 2019, in der Russischen Föderation gelebt hat. Die BF1 hat zahlreiche enge Angehörige, insbesondere ihre Eltern, ihre Geschwister sowie zahlreiche Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits, im Herkunftsstaat, welche sie zumindest anfänglich unterstützen könnten. Die BF1 ist sehr gut ausgebildet und wird es ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neuerlich möglich sein ihren Lebensunterhalt, so wie bereits zuvor, im Herkunftsstaat selbst zu bestreiten. Darüber hinaus stünde ihr als russische Staatsangehörige ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen, auch könnte sie durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach Paragraph 52 a, BFA-VG vorübergehend das Auslangen im Heimatland finden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die BF1, welche in der Vergangenheit in der Russischen Föderation studiert hat und ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestritten hat, Gleiches nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte. Die BF1 ist keinesfalls von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt, zumal sie sich erst seit Februar 2019 in Österreich befindet. Den dazu getroffenen Feststellungen im Bescheid, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht dem realen Risiko unterliegt, in eine die Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Auch in der Beschwerde wurde nicht aufgezeigt, welche exzeptionellen Umstände im Falle der BF1 vorliegen würden, die nunmehr deren Möglichkeit zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage ausschließen würden. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF1 bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde. Darüber hinaus stehen in der Russischen Föderation mehrere heimische Impfstoffe und eine umfangreiche COVID-Versorgung zur Verfügung. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF1 bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde. Darüber hinaus stehen in der Russischen Föderation mehrere heimische Impfstoffe und eine umfangreiche COVID-Versorgung zur Verfügung. 2.
  22. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unglaubhaften und unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der BF1 kein (glaubhafter) asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der BF1 vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe keine konkrete Rückkehrgefährdung aufzeigen, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3). 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes  BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz  VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs.4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zur Erteilung des Status der Asylberechtigten an die BF2-BF3:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: „Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“„Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). Familienangehörige ist

§ 2Z 22 Asyl

G 2005 idgF, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige ist

Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die BF2-BF3 sind die minderjährigen Kinder von XXXX , geb. am XXXX , welcher in Österreich asylberechtigt ist und gegen den zum Entscheidungszeitpunkt kein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist (eingestellt am 09.05.2022). Die BF2-BF3 sind daher Familienangehörige von XXXX

§ 2Z 22 Asyl

G 2005.Die BF2-BF3 sind die minderjährigen Kinder von römisch 40 , geb. am römisch 40 , welcher in Österreich asylberechtigt ist und gegen den zum Entscheidungszeitpunkt kein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist (eingestellt am 09.05.2022). Die BF2-BF3 sind daher Familienangehörige von römisch 40

Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005. Im Fall der BF2-BF3 liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, weil deren Vater im Bundesgebiet asylberechtigt ist und das Asylaberkennungsverfahren gegen diesen am 09.05.2022 eingestellt wurde. Die BF2-BF3 sind seine minderjährigen Kinder und wurde für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge des Familienverfahrens gegeben sind. Den BF2-BF3 war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl zu gewähren. Den BF2-BF3 war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl zu gewähren. Da den BF2-BF3 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage. Ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf es nicht. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF1: 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicher¬heit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicher¬heit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH

  1. 2000, 2000/01/0131;
  2. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH
  3. 2000, 2000/01/0131;
  4. 2001, 99/20/0273). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen (vgl. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ausdrücklich § 18 Abs. 3 AsylG 2005). Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. die näheren Ausführungen in VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob mit dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen vergleiche zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ausdrücklich Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005). Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche die näheren Ausführungen in VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, ob mit dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). 3.3.
  5. Wie beweiswürdigend dargelegt, hat die BF1 im Verfahrensverlauf, keinerlei Fluchtgründe vorgebracht. Vielmehr gab die BF1 an, nur wegen ihres Lebensgefährten nach Österreich gekommen zu sein. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine dieser im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive drohende Verfolgung. 3.3.
  6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der BF1 war daher spruchgemäß abzuweisen.3.3.
  7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der BF1 war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  8. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die BF1: 3.4.
  9. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind

Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. 3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind

Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann. 3.4.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 3.4.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;). 3.4.
  3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der BF1 in die Russische Föderation (Tschetschenien) erkannt werden. Weder aus den Angaben der BF1 zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen (Zusammenleben mit dem Ehemann), noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:3.4.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der BF1 in die Russische Föderation (Tschetschenien) erkannt werden. Weder aus den Angaben der BF1 zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen (Zusammenleben mit dem Ehemann), noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen: 3.4.3.

  1. Bei der BF1 handelt es sich um eine volljährige Frau mit Schuldbildung, abgeschlossenem Kredit- und Finanzwesen Studium und Berufserfahrung, die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und die im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere ihre Eltern und Geschwister, verfügt. Der sehr gut ausgebildeten BF1 stehen demnach zusätzlich zu ihrer Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen und ihren Lebensunterhalt, wie zuvor im Herkunftsstaat, eigenständig zu finanzieren, Unterstützungsmöglichkeiten durch ein verwandtschaftliches Netz offen. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb der BF1 im Herkunftsstaat die (neuerliche) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, nicht möglich sein sollten. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der BF1 als russischer Staatsangehörigen auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die BF1 hat auch explizit angegeben, keine Rückkehrbefürchtungen zu haben, sondern lediglich bei ihrem Ehemann bleiben zu wollen. 3.4.3.
  2. Wie an anderer Stelle dargelegt, leidet die BF1 aktuell an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, sondern ist gesund. Eine akute lebensbedrohende Krankheit der BF1, welche eine Überstellung

der oben dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, lag zu keinem Zeitpunkt vor. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass die BF1 31 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der BF1 in die Russische Föderation vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar.Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass die BF1 31 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der BF1 in die Russische Föderation vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar. 3.4.3.

  1. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen Defizite in Hinblick auf menschenrechtliche Standards – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH
  2. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.3.4.3.
  3. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen Defizite in Hinblick auf menschenrechtliche Standards – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ vergleiche etwa VwGH
  4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. 3.4.
  5. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der BF1 in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass der BF1 in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.3.4.
  6. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der BF1 in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass der BF1 in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war. 3.
  7. Zur Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an die BF1 und Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF1 auf Dauer unzulässig ist: 3.5.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 korrespondiert § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (§ 10 AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. 3.5.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 korrespondiert Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. 3.5.2. Da der Aufenthalt der BF1 im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, diese nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist. 3.5.2. Da der Aufenthalt der BF1 im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, diese nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist. Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet. 3.5.3. Da der Antrag auf internationalen Schutz der BF1 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu erteilen ist und die BF1 weder begünstigte Drittstaatsangehörige ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG vor.3.5.3. Da der Antrag auf internationalen Schutz der BF1 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist und die BF1 weder begünstigte Drittstaatsangehörige ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vor. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032, Ra 2016/19/0034, Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032, Ra 2016/19/0034, Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN; 21.3.2018, Ra 2017/18/0333). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwie

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