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{'item': 'W112 2233556-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 133a§ 31§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW112 2233556-2 Spruch, W112 2233556-2/28E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSE

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Wesentliche Wesentliche , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist volljähriger russischer Staatsangehöriger. Er reiste als noch Neunjähriger mit seiner Familie von TSCHETSCHENIEN über MOSKAU und BREST in WEISSRUSSLAND, POLEN und TSCHECHIEN nach der Asylantragstellung in POLEN nach Österreich. Er reiste mit seiner Geburtsurkunde ein, das Original wurde 2005 seiner Mutter zurückgegeben, die Kopie erliegt im Akt. Er war im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich zu jung für die Ausstellung eines russischen Inlandsreisepasses. Er war daher mit Foto im Inlandsreisepass seiner Mutter eingetragen. Die Kopie dieses Inlandsreisepasses wurde von POLEN beigeschafft. Die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist daher erwiesen. Mit Bescheid vom 23.06.2005 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag wegen der Zuständigkeit POLENS zurück und wies den Beschwerdeführer nach POLEN aus. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 28.06.2005 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Berufungsbescheid vom 27.10.2005 gab der Unabhängige Bundesasylsenat seiner Berufung statt, ließ den Asylantrag in Österreich zu, behob den bekämpften Bescheid und verwies das Verfahren zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom 03.06.2006 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag

§ 7Asyl

G 1997 ab, stellte

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach RUSSLAND zulässig war und wies ihn

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 08.08.2006 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 21.02.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat seiner Berufung statt, gewährte ihm

§§ 7, 10 Asyl

G 1997 Asyl und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft damit kraft Gesetzes zukam. Er war somit asylberechtigt infolge Erstreckung des Asylstatus von seinen Eltern. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt.Mit Bescheid vom 23.06.2005 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag wegen der Zuständigkeit POLENS zurück und wies den Beschwerdeführer nach POLEN aus. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 28.06.2005 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Berufungsbescheid vom 27.10.2005 gab der Unabhängige Bundesasylsenat seiner Berufung statt, ließ den Asylantrag in Österreich zu, behob den bekämpften Bescheid und verwies das Verfahren zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom 03.06.2006 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag

Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach RUSSLAND zulässig war und wies ihn

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 08.08.2006 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 21.02.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat seiner Berufung statt, gewährte ihm

Paragraphen 7, 10, AsylG 1997 Asyl und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft damit kraft Gesetzes zukam. Er war somit asylberechtigt infolge Erstreckung des Asylstatus von seinen Eltern. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Mit Urteil vom 11.05.2011 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Einbruchsdiebstahls als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dabei wurde seine Unbescholtenheit und die teilweise Schadenwidergutmachung mildernd, die Tatbegehung in Gesellschaft erschwerend berücksichtigt.Mit Urteil vom 11.05.2011 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen Einbruchsdiebstahls als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dabei wurde seine Unbescholtenheit und die teilweise Schadenwidergutmachung mildernd, die Tatbegehung in Gesellschaft erschwerend berücksichtigt. Mit Urteil vom 04.07.2011 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Urkundenunterdrückung als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.Mit Urteil vom 04.07.2011 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Urkundenunterdrückung als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit Urteil vom 28.11.2011 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Einbruchsdiebstahls als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten.Mit Urteil vom 28.11.2011 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen Einbruchsdiebstahls als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Mit Urteil vom 06.02.2012 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Körperverletzung und gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr.Mit Urteil vom 06.02.2012 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen Körperverletzung und gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Urteil vom 19.06.2012 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.Mit Urteil vom 19.06.2012 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Mit Urteil vom 30.11.2012 verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX wegen Körperverletzung als Jugendstraftat.Mit Urteil vom 30.11.2012 verurteilte ihn das Bezirksgericht römisch 40 wegen Körperverletzung als Jugendstraftat. Mit Urteil vom 02.07.2014 verurteilte das Landesgericht XXXX ihn als jungen Erwachsenen wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten.Mit Urteil vom 02.07.2014 verurteilte das Landesgericht römisch 40 ihn als jungen Erwachsenen wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Mit Urteil vom 18.12.2014 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten. Mildernd wurde das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die teilweise Schadenwidergutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb berücksichtigt, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in mehreren Probezeiten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der rasche Rückfall.Mit Urteil vom 18.12.2014 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten. Mildernd wurde das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die teilweise Schadenwidergutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb berücksichtigt, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in mehreren Probezeiten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der rasche Rückfall. Mit Urteil vom 09.01.2018 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Urkundenunterdrückung, Nötigung und schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dabei berücksichtigte das Gericht das Teilgeständnis und das teilweise Zustandebringen der Diebesbeute als mildernd, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, die sechs einschlägigen Vorverurteilungen und die Tatbegehung während Strafhaft und teilweise in Gesellschaft als erschwerend. Das Oberlandesgericht XXXX hob die Verurteilung wegen Nötigung auf und hob die Dauer seiner Freiheitsstrafe im Übrigen auf dreißig Monate an.Mit Urteil vom 09.01.2018 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Urkundenunterdrückung, Nötigung und schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dabei berücksichtigte das Gericht das Teilgeständnis und das teilweise Zustandebringen der Diebesbeute als mildernd, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, die sechs einschlägigen Vorverurteilungen und die Tatbegehung während Strafhaft und teilweise in Gesellschaft als erschwerend. Das Oberlandesgericht römisch 40 hob die Verurteilung wegen Nötigung auf und hob die Dauer seiner Freiheitsstrafe im Übrigen auf dreißig Monate an. Mit Aktenvermerk vom 06.03.2012 entschied das Bundesasylamt, kein Aberkennungsverfahren einzuleiten, weil die Straftat, wegen der der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nicht schwer genug war. Im August 2012 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 25.06.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 21.02.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 stellte es fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukam.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilte es ihm nicht.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG. Es stellte

§ 52

Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig war.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG räumte es ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erließ es ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Mit Schriftsätzen vom 12.07.2020 und vom 27.07.2020 erhob er Beschwerde gegen diesen Bescheid. Seine Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.08.2021, ihm zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 13.08.2021, mit der Maßgabe ab, dass es die Dauer seines Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre herabsetzte. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die der Verfassungsgerichtshof nach Aktenanforderung abwies. Der Beschwerdeführer erhob weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Im August 2012 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 25.06.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 21.02.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stellte es fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukam.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es ihm nicht.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Es stellte

Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig war.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG räumte es ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erließ es ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Mit Schriftsätzen vom 12.07.2020 und vom 27.07.2020 erhob er Beschwerde gegen diesen Bescheid. Seine Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.08.2021, ihm zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 13.08.2021, mit der Maßgabe ab, dass es die Dauer seines Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre herabsetzte. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die der Verfassungsgerichtshof nach Aktenanforderung abwies. Der Beschwerdeführer erhob weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer stellte aus der Haft nie einen Antrag auf bedingte Entlassung

§ 133aSt

PO, er war und ist nicht ausreisewillig.Der Beschwerdeführer stellte aus der Haft nie einen Antrag auf bedingte Entlassung

Paragraph 133 a, StPO, er war und ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2022 aus der Haft entlassen. Bis zur erneuten Festnahme am 23.09.2022 war er unbekannten Aufenthalts. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2022 wies das Bundesamt seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ab. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde. Mit Urteil vom 13.10.2022 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Fälschung einer besonders geschützten Urkunde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.Mit Urteil vom 13.10.2022 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Fälschung einer besonders geschützten Urkunde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit Urteil vom 07.11.2022 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen schwerer Sachbeschädigung, fahrlässiger Körperverletzung und Fälschung einer besonders geschützten Urkunde zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten.Mit Urteil vom 07.11.2022 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen schwerer Sachbeschädigung, fahrlässiger Körperverletzung und Fälschung einer besonders geschützten Urkunde zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Am 14.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsätzen vom 15.11.2022 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und eine Dolmetscherin zur mündlichen Verhandlung am 03.01.2023. An der mündlichen Verhandlung am 03.01.2023 nahmen der Beschwerdeführer und sein Vertreter sowie die Dolmetscherin teil. In der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung beendet. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung am 03.01.2023 ist das bezughabende Verfahren mit Beschluss einzustellen. Der Beschluss gründet sich auf eine klare Rechtslage, weshalb die Revision gegen diesen Beschluss unzulässig wäre. III. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch drei. Begründung der gekürzten Ausfertigung

§ 29Abs. 5 Vw

GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

§ 31Abs. 3 Vw

GVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.01.2023 verkündeten Beschlusses ergeht

§ 29Abs. 5 i

Vm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses

§ 29Abs. 4 i

Vm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.01.2023 verkündeten Beschlusses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses

Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2233556.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.