Obsah (10)
Art. 133§ 25§ 71§ 59§ 17Art. 130§ 29§ 77a§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW128 2261238-1 Spruch, W128 2261238-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 2C (
- Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX (Schule).
- Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die Klasse 2C (
- Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 (Schule).
- Mit Entscheidung vom 01.09.2022 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 2C der Schule, dass der Beschwerdeführer
§ 25
Schulunterrichtsgesetz, zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. 2. Mit Entscheidung vom 01.09.2022 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 2C der Schule, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz, zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben sei. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben sei. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.
- Am 08.09.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Widerspruch gegen diese Entscheidung. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausreichend Deutsch spreche und die unterrichtende Lehrerin alles unternommen habe, um ihn scheitern zu lassen, während sämtliche Bemühungen seiner Mutter völlig ignoriert“ worden seien.
- Im nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers mit „Nicht genügend“ laut dem eingeholten pädagogischen Gutachten bestätigt werde; zudem sei die Entscheidung der Klassenkonferenz nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei dem Gutachten auch nicht auf selber fachlicher Höhe entgegengetreten.
- In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 17.11.2022 wurde das Verfahren
§ 71Abs. 4 Sch
UG unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff im Pflichtgegenstand „Deutsch“ auf der ganzen Schulstufe der
- Klasse der Schulart Gymnasium, Realgymnasiums wirtschaftskundliches Realgymnasium (mit verordneter Stundentafel),
- und
- Klasse, zugelassen, da die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der negativen Beurteilung nicht zulassen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer mehrfach ins Treffen geführten Befangenheit der unterrichtenden Lehrperson, wurde vom Bundesverwaltungsgericht angeordnet, dass andere Lehrkräfte mit der Durchführung der kommissionellen Prüfung zu betrauen sind, um eine allenfalls vorliegende Befangenheit auszuschließen.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 17.11.2022 wurde das Verfahren
Paragraph 71, Absatz 4, SchUG unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff im Pflichtgegenstand „Deutsch“ auf der ganzen Schulstufe der
- Klasse der Schulart Gymnasium, Realgymnasiums wirtschaftskundliches Realgymnasium (mit verordneter Stundentafel),
- und
- Klasse, zugelassen, da die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der negativen Beurteilung nicht zulassen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer mehrfach ins Treffen geführten Befangenheit der unterrichtenden Lehrperson, wurde vom Bundesverwaltungsgericht angeordnet, dass andere Lehrkräfte mit der Durchführung der kommissionellen Prüfung zu betrauen sind, um eine allenfalls vorliegende Befangenheit auszuschließen.
- Am 13.12.2022 trat der Beschwerdeführer zur kommissionellen Prüfung an und wurde mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Die gesamten Unterlagen über die Durchführung der kommissionellen Prüfung insbesondere das Prüfungsprotokoll wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2022 von der belangten Behörde übermittelt.
- Die Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 12.01.2023 zur Stellungnahme übermittelt. Dieser äußerte sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 2C (
- Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX (Schule).Der Beschwerdeführer, besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die Klasse 2C (
- Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 (Schule). Im Pflichtgegenstand „Deutsch“ wurde der Beschwerdeführer mit „Nicht genügend“ beurteilt und er enthielt am 01.07.2022 ein entsprechendes Zeugnis. Darauf wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die dritte Klasse (
- Schulstufe) nicht berechtigt sei, er berechtigt sei, die zweite Klasse (
- Schulstufe) zu wiederholen, und er berechtigt sei, eine Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Deutsch“ abzulegen. Die dem zugrundeliegende Entscheidung der Klassenkonferenz wurde nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer trat am 01.09.2022 zur Wiederholungsprüfung aus Deutsch an. Über diese Prüfung wurde kein ordnungsgemäßes Protokoll geführt, aus welchem sich der tatsächliche Prüfungsverlauf und die Richtigkeit der Beurteilung nachvollziehen lässt. Bei der am 13.12.2022 durchgeführten kommissionellen Prüfung wurde der Beschwerdeführer sowohl im schriftlichen Teil, als auch im mündlichen Teil mit „Nicht genügend“ und somit insgesamt mit „Nicht genügend“ beurteilt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 2.
- Die Mangelhaftigkeit des Protokolls der Wiederholungsprüfung vom 01.09.2022 ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Protokoll über die verfahrensgegenständliche Wiederholungsprüfung vom 01.09.2022 weist unter der Rubrik „Beschreibung der Leistung und ihre Beurteilung“ folgenden handschriftlichen Text auf: „Es sind grobe Unsicherheiten im Satzbau und bei der Anwendung der Grammatikregeln zu bemerken. Daher weist die schriftliche Arbeit erhebliche Fall-, und Vokabel und Zeitfehler auf! Mündliche Prüfung ./. (Zettel liegt bei)“ Beiliegend zum Protokoll finden sich im Akt folgende Unterlagen: ● Eine mit roter Farbe korrigierte 2-seitige Arbeit zum Thema „Till Eulenspiegel“ samt Angabe (diese beinhaltet 2 Themen, wobei der Beschwerdeführer das Thema 2 gewählt hat). ● Die Kopie der ersten Seite der schriftlichen Arbeit, bei der einige Passagen mit grünem Markierstift gekennzeichnet wurden. Im Korrekturrand befindet sich folgende Anmerkung: „Mündliche Prüfung: Stelle die markierten Stellen aus deiner Arbeit richtig und gib die Zusammenhänge in korrekter Form wieder!“ ● Ein Text über die Brüder Wright mit dem handschriftlichen Vermerk „Mündl. Lese den Text, beantworte Fragen zum Inhalt!“ Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde per E-Mail vom 04.11.2022 mit, dass keine weiteren Unterlagen vorlägen und dem Bundesverwaltungsgericht alle vorhandenen Unterlagen im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelt worden seien. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten stützt sich im Hinblick auf die mündliche Prüfung alleine auf die im Nachhinein u.a. von der Prüferin und der Beisitzerin eingeholten Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen lassen sich im Hinblick auf die gesetzlich geforderte Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung bei der mündlichen Prüfung in keiner Weise mit dem Prüfungsprotokoll in Einklang bringen, da weder aus dem Prüfungsprotokoll selbst, noch aus den im Akt befindlichen Beilagen erkennbar ist, welche Leistung der Beschwerdeführer bei der mündlichen Prüfung erbracht hat. Bemerkenswert ist auch, dass nur der Vermerk „Es sind grobe Unsicherheiten im Satzbau und bei der Anwendung der Grammatikregeln zu bemerken. Daher weist die schriftliche Arbeit erhebliche Fall-, und Vokabel und Zeitfehler auf!“ handschriftlich mit schwarzer Schrift angebracht wurde, während sämtliche anderen handschriftlichen Einträge und Vermerke inklusive der Unterschriften der Prüferin und der Beisitzerin blau sind. Auch die Vermerke auf den Beilagen wurden in blauer Schrift verfasst. Zusammengefasst ist festzustellen, dass nur die schriftliche Leistung des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung dokumentiert ist. Unklar bleibt, wann der entsprechende Vermerk dazu auf dem Protokoll angebracht wurde. Im Hinblick auf die mündliche Prüfung entspricht das Protokoll in keiner Weise den gesetzlichen Vorgaben. Die dem eingeholten Gutachten zugrundeliegenden Stellungnahmen wurden erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angefertigt. Durch das Fehlen eines ordnungsgemäßen Protokolls lässt sich nicht überprüfen, ob die Stellungnahme der Lehrerinnen mit dem tatsächlichen Prüfungsablauf in Einklang steht. Daraus ergibt sich auch, dass der Vorwurf der Voreingenommenheit nicht zweifelsfrei ausgeräumt werden kann, zumal sich Indizien ergaben, die darauf hindeuten, dass das Protokoll nachträglich verändert, bzw. ergänzt wurde. 2.
- Die ordnungsgemäße Durchführung und fachgerechte Beurteilung der kommissionellen Prüfung ergibt sich aus den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen. Insbesondere ist die Beurteilung aus dem Prüfungsprotokoll ersichtlich und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat sich dazu bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht geäußert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.2.1. § 23 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF lautet: 3.2.1. Paragraph 23, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF lautet: „Wiederholungsprüfung § 23.
(1)Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der
- bis
- Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im JahreszeugnisParagraph 23,
(1)Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der
- bis
- Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
- der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
- der Schüler
dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder 3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart
einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“
Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“
Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen.
(1a)Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin
dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
(1a)Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin
dem ersten Satz und Absatz eins c, zulässig.
(1b)An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c)Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind.
(1c)Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (Paragraph 10, Absatz eins,) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Absatz eins a, auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind.
(1d)Macht ein Schüler, der
§ 25Abs.
1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(1d)Macht ein Schüler, der
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 2, trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 3,) beruht.
(2)Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart
§ 29
entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(2)Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart
Paragraph 29, entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, entgegensteht.
(3)Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Mittelschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4)Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(4)Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Absatz eins bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5)Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(5)Die Prüfungen nach Absatz eins bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6)Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.“
(6)Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Absatz 3, sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.“
§ 25Abs. 1 Sch
UG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.Nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
§ 71Abs. 2 lit. c Sch
UG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Nach § 71 Abs. 4 SchUG ist das Widerspruchsverfahren (bzw. Beschwerdeverfahren) zu unterbrechen und der Widerspruchswerber (bzw. Beschwerdeführer) zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen.Nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG ist das Widerspruchsverfahren (bzw. Beschwerdeverfahren) zu unterbrechen und der Widerspruchswerber (bzw. Beschwerdeführer) zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen.
§ 71Abs. 5 Sch
UG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 71, Absatz 5, SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
- die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
- der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
§ 71Abs. 6 Sch
UG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
§ 77aAbs. 2 Sch
UG sind zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
Paragraph 77 a, Absatz 2, SchUG sind zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: […]
- Wiederholungsprüfungen (§ 23),
- Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,), […] 3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH 16.12.1996, 96/10/0095). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden
§ 71Sch
UG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden
Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009). Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Ob eine Jahresbeurteilung erfolgen kann oder nicht, hängt vom gewonnenen Gesamtbildes der festgestellten Leistungen ab (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 20 SchUG Anm. 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Ob eine Jahresbeurteilung erfolgen kann oder nicht, hängt vom gewonnenen Gesamtbildes der festgestellten Leistungen ab vergleiche Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 20, SchUG Anmerkung 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO). Eine kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Jahresbeurteilung nicht zulassen. Ein solcher Sachverhalt ist etwa bei massiver Verletzung der für eine mündliche Prüfung
§ 5Abs. 2 LBVO vorgesehenen Prüfungszeit gegeben (siehe Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 17 zu § 71 Sch
UG, S. 732). Eine kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Jahresbeurteilung nicht zulassen. Ein solcher Sachverhalt ist etwa bei massiver Verletzung der für eine mündliche Prüfung
Paragraph 5, Absatz 2, LBVO vorgesehenen Prüfungszeit gegeben (siehe Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anmerkung 17 zu Paragraph 71, SchUG, S. 732). Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 71 Abs. 4 SchUG kann aber auch einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern Bedeutung insofern zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung iSd § 71 Abs. 4 SchUG fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen (siehe VwGH vom 06.05.1996, 95/10/0086).Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG kann aber auch einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern Bedeutung insofern zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung iSd Paragraph 71, Absatz 4, SchUG fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen (siehe VwGH vom 06.05.1996, 95/10/0086). Wenn zutreffender Weise eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG 1986 angesetzt wurde und daher entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG 1986 der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Beschwerdeführers gewonnene Anschauung zu Grunde gelegt wurde, erübrigt sich ein Eingehen des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung durch die unterrichtende Lehrerin (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2006/10/0065).Wenn zutreffender Weise eine kommissionelle Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG 1986 angesetzt wurde und daher entsprechend Paragraph 71, Absatz 6, SchUG 1986 der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Beschwerdeführers gewonnene Anschauung zu Grunde gelegt wurde, erübrigt sich ein Eingehen des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung durch die unterrichtende Lehrerin vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2006/10/0065). 3.2.3. Gegenständlich war bereits wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften in Bezug auf das Verfassen eines ordnungsgemäßen Protokolls im Sinne des § 77a Abs. 2 SchUG davon ausgehen, dass eine zweifelsfreie Feststellung, ob die bei der Wiederholungsprüfung vorgenommene Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch unrichtig oder richtig war, nicht möglich ist. Somit waren die Voraussetzungen für die Durchführung einer kommissionellen Prüfung gegeben (vgl. VwGH vom 15.02.1999, 98/10/0377).3.2.3. Gegenständlich war bereits wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften in Bezug auf das Verfassen eines ordnungsgemäßen Protokolls im Sinne des Paragraph 77 a, Absatz 2, SchUG davon ausgehen, dass eine zweifelsfreie Feststellung, ob die bei der Wiederholungsprüfung vorgenommene Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch unrichtig oder richtig war, nicht möglich ist. Somit waren die Voraussetzungen für die Durchführung einer kommissionellen Prüfung gegeben vergleiche VwGH vom 15.02.1999, 98/10/0377). Der Beschwerdeführer trat am 13.12.2022 zur kommissionellen Prüfung an und wurde, wie oben festgestellt, mit „Nicht genügend“ beurteilt. (siehe VwGH 11.06.2001, 99/10/0237, m.w.H.).
§ 71Abs. 6 Sch
UG ist diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.Der Beschwerdeführer trat am 13.12.2022 zur kommissionellen Prüfung an und wurde, wie oben festgestellt, mit „Nicht genügend“ beurteilt. (siehe VwGH 11.06.2001, 99/10/0237, m.w.H.).
Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. 3.2.
- Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung eines Schülers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ist zwar mit Widerspruch iSd SchUG anfechtbar, ist selbst jedoch kein Bescheid. Die mangelnde Bescheidqualität der Entscheidung der Klassenkonferenz und das mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierte System des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung am Ende des Unterrichtsjahres betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bringt es mit sich, dass der Annahme einer Verschweigung von Berufungseinwendungen und damit einer Unabänderlichkeit (einer Art von "Teilrechtskraft") bestimmter Begründungselemente nichts im Wege steht. Wenn nun der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG) zu berufen, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muss er sich - im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels des Widerspruchs im Sinne des § 71 SchUG die Einwendung der "Verschweigung" bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen (siehe hg. E vom 16.12.2023, W128 2261804-1/4E mit Hinweis auf VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109).3.2.
- Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung eines Schülers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ist zwar mit Widerspruch iSd SchUG anfechtbar, ist selbst jedoch kein Bescheid. Die mangelnde Bescheidqualität der Entscheidung der Klassenkonferenz und das mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierte System des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung am Ende des Unterrichtsjahres betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bringt es mit sich, dass der Annahme einer Verschweigung von Berufungseinwendungen und damit einer Unabänderlichkeit (einer Art von "Teilrechtskraft") bestimmter Begründungselemente nichts im Wege steht. Wenn nun der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG) zu berufen, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muss er sich - im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels des Widerspruchs im Sinne des Paragraph 71, SchUG die Einwendung der "Verschweigung" bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen (siehe hg. E vom 16.12.2023, W128 2261804-1/4E mit Hinweis auf VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109). Verfahrensgegenständlich sprach die Klassenkonferenz der Klasse 2C trotz Vorliegens von nur einem „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ bereits im Juni 2022 aus, dass der Beschwerdeführer
§ 25Sch
UG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keinen Widerspruch. Insofern ist diese Entscheidung mangels Änderung der Sachlage unabänderlich und keinem weiteren Rechtsmittel mehr zugänglich.Verfahrensgegenständlich sprach die Klassenkonferenz der Klasse 2C trotz Vorliegens von nur einem „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ bereits im Juni 2022 aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keinen Widerspruch. Insofern ist diese Entscheidung mangels Änderung der Sachlage unabänderlich und keinem weiteren Rechtsmittel mehr zugänglich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2.
- dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
- Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2261238.1.00