RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW129 2182497-1 Spruch, W129 2182497-1/61E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Mag. Franz SCHARF, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres betreffend Bewertung eines Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch Mag. Franz SCHARF, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres betreffend Bewertung eines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 143 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt: In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 143, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt: Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz beim Einsatzkommando Cobra/ XXXX ist seit 24.02.2017 der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet.Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz beim Einsatzkommando Cobra/ römisch 40 ist seit 24.02.2017 der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 24.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz einer Arbeitsplatzbewertung zu unterziehen und diesen dahingehend neu zu bewerten, dass dieser der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, statt wie bisher der Funktionsgruppe 3 zugeordnet werde, und ausgehend von dieser Neubewertung die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung festzustellen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Evaluierung der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/ XXXX die Arbeitsplätze am Standort Wien höher bewertet worden seien, während jene Arbeitsplätze an den Stützpunkten in den anderen Bundesländern keine Aufwertungen erfahren hätten, obwohl die gleichen Tätigkeiten verrichtet würden. Auch seien die Organisationstrukturen innerhalb der XXXX gruppen in Wien, Linz, Graz und Innsbruck dieselben, weshalb er um Aufwertung seines Arbeitsplatzes ersuche.
- Mit Schreiben vom 24.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz einer Arbeitsplatzbewertung zu unterziehen und diesen dahingehend neu zu bewerten, dass dieser der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, statt wie bisher der Funktionsgruppe 3 zugeordnet werde, und ausgehend von dieser Neubewertung die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung festzustellen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Evaluierung der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/ römisch 40 die Arbeitsplätze am Standort Wien höher bewertet worden seien, während jene Arbeitsplätze an den Stützpunkten in den anderen Bundesländern keine Aufwertungen erfahren hätten, obwohl die gleichen Tätigkeiten verrichtet würden. Auch seien die Organisationstrukturen innerhalb der römisch 40 gruppen in Wien, Linz, Graz und Innsbruck dieselben, weshalb er um Aufwertung seines Arbeitsplatzes ersuche.
- Mit Schriftsatz vom 02.10.2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
- Einlangend am 11.01.2018 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Aktenvorlage merkte die belangte Behörde zudem an, dass für die Bewertung von Arbeitsplätzen im Bundesdienst nicht die Dienstbehörde, sondern das Bundeskanzleramt zuständig sei. Bisher sei jedoch noch keine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes eingelangt, weshalb eine bescheidmäßige Erledigung des Antrags nicht möglich gewesen sei.
- Am 26.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten des Amtssachverständigen des (damaligen) Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport ein, worin dieser zusammengefasst ausführte, dass der zu bewertende Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen sei. Der Arbeitsplatz weise dabei 170 Stellenwertpunkte auf. Dieses wurde dem Beschwerdeführer – unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme – übermittelt.
- In seiner mit Schreiben vom 18.10.2018 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dem Bewertungsschema lege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Bewertungsdefiziten vor, zumal idente Tätigkeiten unterschiedlich beurteilt und gewichtet würden, ohne dass dies rational nachvollziehbar wäre. Das Gutachten sei mit gravierenden Defiziten behaftet, dass anhand dessen eine rechtskonforme Arbeitsplatzbewertung ausgeschlossen sei. Dabei sei sowohl von Mängeln bei der Erhebung des Sachverhalts (Befund) als auch der Schlussfolgerung auszugehen, auf deren Basis kein taugliches Gutachten erstellt werden könne. Darüber hinaus stelle das Gutachten vielfach auf fachspezifische Begriffe bzw. Kontexte ab, die ihm als Partei nicht nachvollziehbar sei. So werde etwa an keiner Stelle erwähnt, woraus sich die konkreten „Punkte“ für seinen Arbeitsplatz ableiten ließen, die dann zu dessen Bewertung führen sollten. Die Einstufungsgrade seien dahingestellt; wie aber zum Beispiel aus diesen die Rechengrößen im Sinne von tatsächlichen Summen entstünden bleibe verborgen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, des Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch, in der die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde. Im Rahmen der Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass er beantrage
- die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 festzustellen;
- ausgehend von dieser Neubewertung seine sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung festzustellen;
- für den Fall der Feststellung einer höherwertigen Verwendung den Zeitpunkt festzustellen, ab wann diese höherwertige Verwendung vorgelegen sei und ihm rückwirkend ab diesem Zeitpunkt die entsprechende Funktionszulage zuzuerkennen. Darüber hinaus verwies er auf seine Stellungnahme vom 18.10.2018, in welchem er das Gutachten umfassend in Frage gestellt habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, des Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch, in der die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde. Im Rahmen der Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass er beantrage
- die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 festzustellen;
- ausgehend von dieser Neubewertung seine sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung festzustellen;
- für den Fall der Feststellung einer höherwertigen Verwendung den Zeitpunkt festzustellen, ab wann diese höherwertige Verwendung vorgelegen sei und ihm rückwirkend ab diesem Zeitpunkt die entsprechende Funktionszulage zuzuerkennen. Darüber hinaus verwies er auf seine Stellungnahme vom 18.10.2018, in welchem er das Gutachten umfassend in Frage gestellt habe. Seitens des Beschwerdeführers wurde zudem vorgebracht, dass im Gutachten der unrichtige Arbeitsplatz begutachtet wurde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Amtssachverständigen aufgetragen, die Einwendungen des Beschwerdeführers zu kontrollieren und dem Bundesverwaltungsgericht gegebenenfalls mitzuteilen, ob ein unrichtiger Arbeitsplatz begutachtet wurde oder nicht.
- Am 08.01.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vorlage der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers. Dem Ersuchen kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.01.2019 (eingelangt am 16.01.2019) nach.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer die Arbeitsplatzbeschreibung und gab diesem die Gelegenheit binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 25.01.2019 äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, entgegen den Angaben der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung nicht als Sachbearbeiter der XXXX tätig zu sein. Dies sei bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung moniert worden. Die Arbeitsplatzbeschreibung sei (weiterhin) falsch; sie gebe insbesondere weder die Aufgaben seines Arbeitsplatzes, die Ziele dessen, noch die Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig seien, oder die Angaben über das zugeteilte und unterstellte Personal richtig wieder.
- Mit Schreiben vom 25.01.2019 äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, entgegen den Angaben der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung nicht als Sachbearbeiter der römisch 40 tätig zu sein. Dies sei bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung moniert worden. Die Arbeitsplatzbeschreibung sei (weiterhin) falsch; sie gebe insbesondere weder die Aufgaben seines Arbeitsplatzes, die Ziele dessen, noch die Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig seien, oder die Angaben über das zugeteilte und unterstellte Personal richtig wieder.
- In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, eine Arbeitsplatzbeschreibung unter Mitwirkung des Vorgesetzten und gegebenenfalls des Beschwerdeführers selbst zu erstellen oder ausreichend detailliert darzulegen, warum die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.01.2019 aus Sicht der belangten Behörde unzutreffend sei.
- Mit Schreiben vom 15.02.2019 legte die belangte Behörde die aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung vor und teilte gleichzeitig mit, die Einwände des Beschwerdeführers entsprächen insofern den Tatsachen, als dieser im Bereich der XXXX und nicht im Bereich der XXXX tätig sei und seine Zugehörigkeit zum EKO Cobra/ XXXX immer gewesen sei. Hinsichtlich der Anzahl des zugeteilten und unterstellten Personal sei hier aufgrund des Faktums, dass es sich um dienstzugeteilte Bedienstete (E2b) handelt, eine gewisse Schwankungsbreite zu tolerieren.
- Mit Schreiben vom 15.02.2019 legte die belangte Behörde die aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung vor und teilte gleichzeitig mit, die Einwände des Beschwerdeführers entsprächen insofern den Tatsachen, als dieser im Bereich der römisch 40 und nicht im Bereich der römisch 40 tätig sei und seine Zugehörigkeit zum EKO Cobra/ römisch 40 immer gewesen sei. Hinsichtlich der Anzahl des zugeteilten und unterstellten Personal sei hier aufgrund des Faktums, dass es sich um dienstzugeteilte Bedienstete (E2b) handelt, eine gewisse Schwankungsbreite zu tolerieren.
- Daraufhin übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2019 dem Beschwerdeführer die aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung und gab diesem die Gelegenheit hiezu binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.
- Zur Erstattung der Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2019 eine Fristerstreckung bis zum 25.03.
- Der Antrag wurde bewilligt.
- In seiner mit Schreiben vom 25.03.2019 eingebrachten Stellungnahme zur aktualisierten Arbeitsplatzbeschreibung brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch diese inhaltlich unrichtig sei.
- Mit Schreiben vom 23.04.2019 legte die belangte Behörde eine abermals aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung vor. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.04.2019 zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt.
- Mit Schreiben vom 13.05.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine neuerliche Stellungnahme. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung sein Arbeitsplatz nun richtigerweise beschrieben werde. Dass dieser Arbeitsplatz bei der Abteilung XXXX angesiedelt worden sei, liege an der Bewertung der jeweiligen Vorgesetzten. Sachgerecht gehöre sein Arbeitsplatz – so wie die Arbeitsplätze seiner XXXX Kollegen, die mit E2a/4 bewertet seien – zur Abteilung XXXX des Einsatzkommandos COBRA/ XXXX . Sollte die Zuteilung zur Abteilung XXXX bewertungsrelevant sein, liege diesbezüglich Willkür vor. Die in seiner Stellungnahme vom 25.03.2019 aufgezeigten Kritikpunkte blieben auch bei dieser Arbeitsplatzbeschreibung aufrecht. Die belangte Behörde führe in ihrem beigefügten Schreiben aus, die Arbeitsplatzbeschreibung nach Durchführung einer Besprechung mit den Vorgesetzten aktualisiert zu haben, ohne konkret anzuführen, wer diese Vorgesetzten gewesen seien sollen und warum nicht die von ihm konkret zu besorgenden Aufgaben an seinem Arbeitsplatz der Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt worden seien.
- Mit Schreiben vom 13.05.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine neuerliche Stellungnahme. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung sein Arbeitsplatz nun richtigerweise beschrieben werde. Dass dieser Arbeitsplatz bei der Abteilung römisch 40 angesiedelt worden sei, liege an der Bewertung der jeweiligen Vorgesetzten. Sachgerecht gehöre sein Arbeitsplatz – so wie die Arbeitsplätze seiner römisch 40 Kollegen, die mit E2a/4 bewertet seien – zur Abteilung römisch 40 des Einsatzkommandos COBRA/ römisch 40 . Sollte die Zuteilung zur Abteilung römisch 40 bewertungsrelevant sein, liege diesbezüglich Willkür vor. Die in seiner Stellungnahme vom 25.03.2019 aufgezeigten Kritikpunkte blieben auch bei dieser Arbeitsplatzbeschreibung aufrecht. Die belangte Behörde führe in ihrem beigefügten Schreiben aus, die Arbeitsplatzbeschreibung nach Durchführung einer Besprechung mit den Vorgesetzten aktualisiert zu haben, ohne konkret anzuführen, wer diese Vorgesetzten gewesen seien sollen und warum nicht die von ihm konkret zu besorgenden Aufgaben an seinem Arbeitsplatz der Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt worden seien.
- Nach Akteneinsicht am 21.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde fort, in der die Parteien eingehend befragt wurden. Der ebenfalls geladene Amtssachverständige XXXX blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen vier Wochen eine selbsterstellte Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen.
- Nach Akteneinsicht am 21.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde fort, in der die Parteien eingehend befragt wurden. Der ebenfalls geladene Amtssachverständige römisch 40 blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen vier Wochen eine selbsterstellte Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen.
- Mit Schriftsatz vom 20.11.2019 legte der Beschwerdeführer eine selbsterstellte Arbeitsplatzbeschreibung vor, welche der belangten Behörde übermittelt wurde. Dieser wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen geboten.
- In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 06.12.2019 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, in der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung sei in Punkt 2 der Passus „Vertreter des Gruppenführers“ und die angeführte Bewertung mit „E2a/4“ nicht korrekt; korrekt wäre dagegen die Bezeichnung „Qualifizierter Spezialsachbearbeiter“, da im XXXX sowie auch in allen vergleichbaren Organisationseinheiten XXXX , neben dem Arbeitsplatz des Gruppenführers auch ein Arbeitsplatz des stellvertretenden Gruppenführers eingerichtet sei, jedoch beide nicht durch den Beschwerdeführer besetzt würden. Daraus ergebe sich implizit, dass auch die Angabe zu Punkt 3.
- nicht korrekt sei. Nach der bestehenden Organisationsstruktur werde der Gruppenführer durch den stellvertretenden Gruppenführer vertreten und im Regelfall nicht durch einen Qualifizierten Sachbearbeiter. Die Arbeitsplatzbewertungen würden in XXXX lauten: Gruppenführer E2a/7; stellvertretender Gruppenführer E2a/4; Qualifizierter Sachbearbeiter E2a/
- Die übrigen Punkte der Arbeitsplatzbeschreibung würden nicht beanstandet und somit für korrekt befunden.
- In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 06.12.2019 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, in der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung sei in Punkt 2 der Passus „Vertreter des Gruppenführers“ und die angeführte Bewertung mit „E2a/4“ nicht korrekt; korrekt wäre dagegen die Bezeichnung „Qualifizierter Spezialsachbearbeiter“, da im römisch 40 sowie auch in allen vergleichbaren Organisationseinheiten römisch 40 , neben dem Arbeitsplatz des Gruppenführers auch ein Arbeitsplatz des stellvertretenden Gruppenführers eingerichtet sei, jedoch beide nicht durch den Beschwerdeführer besetzt würden. Daraus ergebe sich implizit, dass auch die Angabe zu Punkt 3.
- nicht korrekt sei. Nach der bestehenden Organisationsstruktur werde der Gruppenführer durch den stellvertretenden Gruppenführer vertreten und im Regelfall nicht durch einen Qualifizierten Sachbearbeiter. Die Arbeitsplatzbewertungen würden in römisch 40 lauten: Gruppenführer E2a/7; stellvertretender Gruppenführer E2a/4; Qualifizierter Sachbearbeiter E2a/
- Die übrigen Punkte der Arbeitsplatzbeschreibung würden nicht beanstandet und somit für korrekt befunden.
- Mit Schreiben vom 01.12.2020 brachte der Amtssachverständige eine zu seinem Bewertungsgutachten ergänzende Stellungnahme ein. Diese wurde am 09.12.2020 dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist zur Kenntnis gebracht.
- Mit Schriftsatz vom 24.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer den Amtssachverständigen XXXX abzuberufen und einen anderen Amtssachverständigen mit der Gutachtenerstattung – jedoch keinen Amtssachverständigen XXXX – zu beauftragen. Begründend führte er zusammengefasst aus, das Gutachten sei inhaltlich unrichtig; obwohl der Amtssachverständige die Struktur der EKO Cobra/ XXXX kenne, habe dieser dem Beschwerdeführer nicht die gleichen höheren Anforderungen an das Managementwissen zuerkennen wollen, sodass er nicht zur gleichen Bewertung wie bei den höher bewerteten Arbeitsplätzen der XXXX bei der EKO Cobra/ XXXX in XXXX gekommen sei und er auch jene Statistiken des Innenministerium, aus denen er insbesondere die erhöhten Anzahl der durchzurührenden XXXX und der höheren Sensibilität der durchzuführenden Operationen in XXXX im Vergleich zu Graz Linz und Innsbruck ableitet, nicht einmal in seinem Gutachten erwähne – geschweige denn bis dato vorgelegt – habe. Darüber hinaus habe er wegen der ihm obliegenden dienstlichen Verschwiegenheit – die er ebenso nicht bei Erteilung des Gutachtenssauftrag offengelegt habe – sein Gutachten nicht nachvollziehbar erstattet.
- Mit Schriftsatz vom 24.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer den Amtssachverständigen römisch 40 abzuberufen und einen anderen Amtssachverständigen mit der Gutachtenerstattung – jedoch keinen Amtssachverständigen römisch 40 – zu beauftragen. Begründend führte er zusammengefasst aus, das Gutachten sei inhaltlich unrichtig; obwohl der Amtssachverständige die Struktur der EKO Cobra/ römisch 40 kenne, habe dieser dem Beschwerdeführer nicht die gleichen höheren Anforderungen an das Managementwissen zuerkennen wollen, sodass er nicht zur gleichen Bewertung wie bei den höher bewerteten Arbeitsplätzen der römisch 40 bei der EKO Cobra/ römisch 40 in römisch 40 gekommen sei und er auch jene Statistiken des Innenministerium, aus denen er insbesondere die erhöhten Anzahl der durchzurührenden römisch 40 und der höheren Sensibilität der durchzuführenden Operationen in römisch 40 im Vergleich zu Graz Linz und Innsbruck ableitet, nicht einmal in seinem Gutachten erwähne – geschweige denn bis dato vorgelegt – habe. Darüber hinaus habe er wegen der ihm obliegenden dienstlichen Verschwiegenheit – die er ebenso nicht bei Erteilung des Gutachtenssauftrag offengelegt habe – sein Gutachten nicht nachvollziehbar erstattet.
- In weiterer Folge wurde der Abteilungsleiter des BMKÖDS, Mag. XXXX , mit Schreiben vom 30.03.2021 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Arbeitsplatzbewertung beauftragt. Da mehrere Urgenzen erfolglos blieben und zuletzt in Erfahrung gebracht wurde, dass der genannte Abteilungsleiter aufgrund eines unvorhergesehenen langfristigen Krankenstandes dem Auftrag nicht nachkommen konnte, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2022 zur Zl. W129 2182497-1/44Z Herr Dr. XXXX im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Arbeitsplatzbewertung bestellt.
- In weiterer Folge wurde der Abteilungsleiter des BMKÖDS, Mag. römisch 40 , mit Schreiben vom 30.03.2021 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Arbeitsplatzbewertung beauftragt. Da mehrere Urgenzen erfolglos blieben und zuletzt in Erfahrung gebracht wurde, dass der genannte Abteilungsleiter aufgrund eines unvorhergesehenen langfristigen Krankenstandes dem Auftrag nicht nachkommen konnte, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2022 zur Zl. W129 2182497-1/44Z Herr Dr. römisch 40 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Arbeitsplatzbewertung bestellt.
- Mit Schreiben vom 28.02.2022 teilte das Bundesministerium für Kunst, Kultur, Öffentlichen Dienst und Sport – aufgrund einer Rückfrage des bestellten Sachverständigen – dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Bewertungszeile für die E2a/3-Richtverwendung „6/3/2/3/3/5/1/4“ laute.
- Der Sachverständige erstattete sohin ein Gutachten, welches am 03.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt wurde.
- Mit Schreiben vom 07.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 03.03.2022 und gab diesem die Gelegenheit, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.03.2022 eine Fristerstreckung bis zum 19.04.2022, welche durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.03.2022 bewilligt wurde.
- Nach Akteneinsicht am 14.04.2022 brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.04.2022 eine Stellungnahme zum Gutachten vom 03.03.2022 ein und beantragte darin gleichzeitig die Abberufung des Sachverständigen. Diese wurde dem Sachverständigen zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
- Mit Schreiben vom 13.05.2022 nahm der Sachverständige XXXX zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.04.2022 Stellung.
- Mit Schreiben vom 13.05.2022 nahm der Sachverständige römisch 40 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.04.2022 Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 01.07.2014 mit dem Arbeitsplatz XXXX der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, beim Einsatzkommando Cobra/ XXXX betraut und versieht als XXXX seinen Dienst.1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 01.07.2014 mit dem Arbeitsplatz römisch 40 der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, beim Einsatzkommando Cobra/ römisch 40 betraut und versieht als römisch 40 seinen Dienst. 1.
- Mit Schreiben vom 24.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Neubewertung seines Arbeitsplatzes sowie – ausgehend von der Neubewertung – um bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. 1.
- Am 02.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde ist säumig. 1.
- Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist folgendermaßen beschrieben: 1.
- Dienststelle: BMI, GenDion f.d.ö.S., Einsatzkommando Cobra/ XXXX BMI, GenDion f.d.ö.S., Einsatzkommando Cobra/ römisch 40 1.
- Organisationseinheit: XXXX römisch 40
- Funktion und Bewertung des Arbeitsplatzes Qualifizierter Spezialsachbearbeiter XXXX Qualifizierter Spezialsachbearbeiter römisch 40 3.
- Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber? --- 3.
- Umfang der Vertretungsbefugnis: Verantwortung in vollem Aufgabenbereich 3.
- Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber/In? --- 3.
- Umfang der Vertretung: --- 4.
- Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar ÜBERGEORDNET hinsichtlich der Fachaufsicht Dienstaufsicht 13 E2b 13 E2b 4.
- Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar UNTERGEORDNET hinsichtlich der Fachaufsicht Dienstaufsicht Gruppenführer der Außenstelle XXXX Gruppenführer der Außenstelle römisch 40 Gruppenführer der Außenstelle XXXX Gruppenführer der Außenstelle römisch 40
- Aufgaben des Arbeitsplatzes Leitung von XXXX Leitung von römisch 40 Einsatzleitung bei XXXX Einsatzleitung bei römisch 40 Dienst- und Fachaufsicht über die eingesetzten Mitarbeiter bei XXXX sowie auf der Dienststelle Dienst- und Fachaufsicht über die eingesetzten Mitarbeiter bei römisch 40 sowie auf der Dienststelle Durchführung, Ausführung und Steuerung von XXXX Durchführung, Ausführung und Steuerung von römisch 40 Durchführung, Leitung von Vorabklärungen Durchführung der Vorbereitung von XXXX , Verwertung kriminalpolizeilicher Erkenntnis Durchführung der Vorbereitung von römisch 40 , Verwertung kriminalpolizeilicher Erkenntnis Mitwirkung bei der Planung von XXXX Mitwirkung bei der Planung von römisch 40 Durchführung der XXXX bei XXXX , bei Sonderlagen und besonderen Lagen Durchführung der römisch 40 bei römisch 40 , bei Sonderlagen und besonderen Lagen Leitung, Steuerung und Durchführung von XXXX Leitung, Steuerung und Durchführung von römisch 40 Mitwirkung bei Fahrtechnik- und Einsatztraining Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von XXXX Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von römisch 40 Aktenführung Mitwirkung an der Ressourcenverwaltung, insbesondere für den Einsatz für XXXX Mitwirkung an der Ressourcenverwaltung, insbesondere für den Einsatz für römisch 40 Durchführung der Ressourcenverwaltung für den Einsatz von XXXX Durchführung der Ressourcenverwaltung für den Einsatz von römisch 40 Durchführung der Sachverwaltung Foto/Video/Dokumentation im gruppeneigenen Bereich XXXX oder/und Tarnbehelfsbeschaffung römisch 40 oder/und Tarnbehelfsbeschaffung Sicherstellung von Kontakten mit Sachbearbeitern von operativen Einheiten im In- und Ausland sowie Ermittlungsdienststellen im In- und Ausland Durchführung der Fortbildung, gruppenintern begleitende Schulungen und Mitarbeit bei der internen Aus- und Fortbildung Durchführen der Fortbildung als Vortragender für auswärtige Dienststellen, Abhalten von Seminaren und Ausbildung von externen Mitarbeitern in Theorie und Praxis
- Ziele des Arbeitsplatzes Mitwirkung an der Durchführung eines leistungsbezogenen und effizienten Dienstbetriebes Gewinnung und Nutzbarmachung von kriminalpolizeilich relevanten Erkenntnissen durch XXXX Gewinnung und Nutzbarmachung von kriminalpolizeilich relevanten Erkenntnissen durch römisch 40 Schnittstelle zw. internationalen und nationalen Dienststellen für XXXX Schnittstelle zw. internationalen und nationalen Dienststellen für römisch 40 Gewährleisten der Einsatzbereitschaft der XXXX Gewährleisten der Einsatzbereitschaft der römisch 40
- Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit der Quantifizierung des für diese Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100) Leitung der Durchführung der Vorabklärung, der Vorbereitung und der Steuerung und Durchführung von XXXX sowie die Ausübung der damit verbundenen Dienst- und Fachaufsicht Leitung der Durchführung der Vorabklärung, der Vorbereitung und der Steuerung und Durchführung von römisch 40 sowie die Ausübung der damit verbundenen Dienst- und Fachaufsicht Leitung der Durchführung sowie die Steuerung von XXXX und Ausübung der damit verbundenen Dienst- und Fachaufsicht Leitung der Durchführung sowie die Steuerung von römisch 40 und Ausübung der damit verbundenen Dienst- und Fachaufsicht Planung, Steuerung und Leitung der Durchführung von XXXX bei Sonderlagen und besonderen Lagen und Ausübung der damit verbundenen Dienst- und Fachaufsicht Planung, Steuerung und Leitung der Durchführung von römisch 40 bei Sonderlagen und besonderen Lagen und Ausübung der damit verbundenen Dienst- und Fachaufsicht Aktenführung sonstige Fach- und Dienstaufsicht Durchführung der Ressourcenverwaltung und Beschaffung, sowie Mitwirkung an der Weiterentwicklung von XXXX , insbesondere XXXX , Fachtechniktraining, Einsatztraining, XXXX Beschaffung von XXXX - und XXXX behelfenDurchführung der Ressourcenverwaltung und Beschaffung, sowie Mitwirkung an der Weiterentwicklung von römisch 40 , insbesondere römisch 40 , Fachtechniktraining, Einsatztraining, römisch 40 Beschaffung von römisch 40 - und römisch 40 behelfen 55% 55% , , 10% 10% , , 5% 5% , , , 10% 10% 5% 10% , 5% Gruppeninterne Weiterbildung inkl. Sportausbildung, Schulung und Ausbildung externer Personen 5%
- Approbationsbefugnis in folgenden Angelegenheiten: Approbation in vollem Aufgabenbereich
- Sonstige Befugnisse: Nach Aktualitätslage, Auftragserteilung oder Delegierung
- Zugeteiltes und unterstelltes Personal: Anzahl: Gliederung nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppe 13 E2b
- Erforderliche Ausbildungen: Erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst (E2b) und der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbeamte (E2a)
- Anforderungen des Arbeitsplatzes: Mehrjährige Verwendung als Kriminalbeamter Operative Erfahrung bei der Durchführung kriminalpolizeilicher Amtshandlungen Einschlägige Erfahrung im Bereich der XXXX Einschlägige Erfahrung im Bereich der römisch 40 Erfahrungen in der nationalen und internationalen Zusammenarbeit Hohe Akzeptanz und fachliches Ansehen
- Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte: Bei der Leitung der Durchführung von XXXX auch Dienst- und Fachaufsicht über die an der XXXX teilnehmenden Techniker Bei der Leitung der Durchführung von römisch 40 auch Dienst- und Fachaufsicht über die an der römisch 40 teilnehmenden Techniker 1.
- Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten haben sich hinsichtlich ihres Inhalts seit dem 24.02.2017 nicht in entscheidungswesentlicher Form geändert. 1.
- Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erreicht insgesamt 170 Stellenwertpunkte. Die Bewertungszeile für die E 2a/3-Richtverwendung Z 9.6 lit. a „Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion XXXX “ der Anlage 1 der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80/2005 ist mit der zu bewertenden gegenständlichen Stelle ident und weist demnach ebenfalls insgesamt 170 Stellenwertpunkte aus.1.
- Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erreicht insgesamt 170 Stellenwertpunkte. Die Bewertungszeile für die E 2a/3-Richtverwendung Ziffer 9 Punkt 6, Litera a, „Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion römisch 40 “ der Anlage 1 der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, ist mit der zu bewertenden gegenständlichen Stelle ident und weist demnach ebenfalls insgesamt 170 Stellenwertpunkte aus. Die Stelle des Beschwerdeführers ist damit der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 3, zuzuordnen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verfahrensakt. 2.
- Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben ihre Säumnis selbst eingeräumt, als dass sie anführt, dass mangels Vorliegens einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes zur Arbeitsplatzwertigkeit kein Bescheid erlassen habe erlassen werden können. Dass ein entsprechendes Gutachten nicht vorgelegen ist, ist der Behörde anzulasten. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und die Funktion des Qualifizierten Spezialsachbearbeiters XXXX innehält, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im Laufe des Verfahrens (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2019 bzw. vom 06.12.2019). Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Funktion des Gruppenführers (Punkt 2 und 3.
- der Arbeitsplatzbeschreibung) konnten aufgrund divergierender Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie den diesbezüglichen Anmerkungen des Sachverständigen (vgl. Stellungnahme vom 13.05.2022, S.4) nicht festgestellt werden.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und die Funktion des Qualifizierten Spezialsachbearbeiters römisch 40 innehält, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im Laufe des Verfahrens vergleiche Stellungnahme vom 20.11.2019 bzw. vom 06.12.2019). Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Funktion des Gruppenführers (Punkt 2 und 3.
- der Arbeitsplatzbeschreibung) konnten aufgrund divergierender Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie den diesbezüglichen Anmerkungen des Sachverständigen vergleiche Stellungnahme vom 13.05.2022, S.4) nicht festgestellt werden. 2.
- Auch die Feststellungen zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes, seinen Zielen, der Quantifizierung der Tätigkeiten, der damit verbundenen Approbationsbefugnisse sowie zu den Anforderungen an den Arbeitsplatz in fachspezifischer und persönlicher Sicht ergibt sich unter anderem aus der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers, die von der belangten Behörde – mit Ausnahme der Punkte 2 und 3.
- – nicht beanstandet wurde. 2.
- Die Feststellungen zur Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes ergeben sich im Wesentlichen aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des dem Verfahren mit Beschluss vom 24.01.2022 als Sachverständiger beigezogenen XXXX vom 03.03.
- Zum Sachverständigen ist festzuhalten, dass dieser eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen aufweist. Dieser ist promovierter Sozial- und Wirtschaftswissenschafter (Wirtschaftsuniversität Wien) sowie Certified Management Consultant (CMA) und mit der „Hay Group Guide Chart-Profile Method of Job Evaluation“ sowie mit den von einzelnen Bundesländern und vom Bund verwendeten unterschiedlichen Varianten, vertraut (vgl. Gutachten, S. 3). An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen XXXX bestehen keine Zweifel.2.
- Die Feststellungen zur Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes ergeben sich im Wesentlichen aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des dem Verfahren mit Beschluss vom 24.01.2022 als Sachverständiger beigezogenen römisch 40 vom 03.03.
- Zum Sachverständigen ist festzuhalten, dass dieser eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen aufweist. Dieser ist promovierter Sozial- und Wirtschaftswissenschafter (Wirtschaftsuniversität Wien) sowie Certified Management Consultant (CMA) und mit der „Hay Group Guide Chart-Profile Method of Job Evaluation“ sowie mit den von einzelnen Bundesländern und vom Bund verwendeten unterschiedlichen Varianten, vertraut vergleiche Gutachten, S. 3). An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen römisch 40 bestehen keine Zweifel. Aus diesem nicht zu beanstanden Gutachten des Sachverständigen ergibt sich eine Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe E2a und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe
- Das Gutachten ist nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Der Sachverständige stellt darin in verständlicher und übersichtlicher Weise zunächst nach Anführung der Rechtsgrundlagen das im BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung und die dahinterstehende Methodik ausführlich dar. Im Rahmen der Befundaufnahme wird ausführlich auf die hierarchische Positionierung sowie die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und der herangezogenen Richtverwendung eingegangen. Sowohl die Richtverwendung als auch der zu bewertende Arbeitsplatz wurden einer umfassenden Prüfung unterzogen und eine ausführliche und schlüssige Analyse und Bewertung hinsichtlich der Kriterien vorgenommen. Zur gewählten Richtverwendung ist anzumerken, dass der Sachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen seien (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218), mit der Richtverwendung 9.6 lit. a „Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion XXXX “ der Anlage 1 der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80/2005 einen entsprechenden Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdienstes als Vergleichsgrundlage herangezogen hat.Zur gewählten Richtverwendung ist anzumerken, dass der Sachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen seien vergleiche VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218), mit der Richtverwendung 9.6 Litera a, „Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion römisch 40 “ der Anlage 1 der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, einen entsprechenden Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdienstes als Vergleichsgrundlage herangezogen hat. 2.
- In ausführlicher Weise legte der Sachverständige XXXX in seinem Gutachten dar, warum der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung im Ergebnis überwiegend jenem der herangezogenen Richtverwendung entspricht.2.
- In ausführlicher Weise legte der Sachverständige römisch 40 in seinem Gutachten dar, warum der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung im Ergebnis überwiegend jenem der herangezogenen Richtverwendung entspricht. Im Einzelnen wurde zu den Bewertungskriterien hinsichtlich der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Gutachten Folgendes ausgeführt: „4.2.
- Wissen 4.2.1.
- Fachwissen Unter Fachwissen (Ausbildung und Erfahrung) wird, wie bereits erwähnt, folgendes verstanden: Praktische Vorgehensweisen, spezielle Techniken und wissenschaftliche Grundlagen, formale Ausbildung und/oder Berufserfahrung, die notwendig sind, um die Stelle auszufüllen. Sowohl Tiefe als auch Breite des notwendigen Sach- und Fachwissens wird abgebildet (Fachkompetenz). Praktische Vorgehensweisen, spezielle Techniken und wissenschaftliche Grundlagen, formale Ausbildung und/oder Berufserfahrung, die notwendig sind, um die Stelle auszufüllen. Sowohl Tiefe als auch Breite des notwendigen Sach- und Fachwissens wird abgebildet (Fachkompetenz). , Unterschieden werden folgende Stufen: 1 Einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten, 3 fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten, 5 Fachkenntnisse, 7 fortgeschrittene Fachkenntnisse, 9 grundlegende spezielle Kenntnisse, 11 ausgereifte spezielle Kenntnisse, 13 Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen. 1 Einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten, 3 fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten, 5 Fachkenntnisse, 7 fortgeschrittene Fachkenntnisse, 9 grundlegende spezielle Kenntnisse, 11 ausgereifte spezielle Kenntnisse, 13 Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen. , Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 5 Fachkenntnisse und 7 fortgeschrittene Fachkenntnisse. Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 5 Fachkenntnisse und 7 fortgeschrittene Fachkenntnisse. , 5 Fachkenntnisse wird folgendermaßen beschrieben: Fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten einschließlich der zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen; erworben durch den Abschluss einer Handelsschule oder einer einschlägigen Lehre (jeweils ohne Praxis), oder durch praktische Tätigkeit im Arbeitsprozess. HAY spricht von praktischen oder methodischen Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten einschließlich solcher zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen. Das Wissen wird im Allgemeinen in einer Berufsausbildung erworben. HAY spricht von praktischen oder methodischen Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten einschließlich solcher zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen. Das Wissen wird im Allgemeinen in einer Berufsausbildung erworben. , 7 Fortgeschrittene Fachkenntnisse wird folgendermaßen beschrieben: Durch den Abschluss einer Höheren Schule erworbene oder durch im Arbeitsprozess nach dem Abschluss einer Handelsschule oder einer einschlägigen Lehre und facheinschlägigen Zusatzausbildung erweiterte Kenntnisse. HAY spricht von breiten oder spezialisierten Fachkenntnissen von Methoden, Techniken und Verfahren/Abläufen mit zusätzlichen Hintergrundwissen über die zugrunde liegenden Theorien. Das Wissen wird typischerweise durch weiterführende Qualifikationsmaßnahmen oder breite praktische Erfahrung erworben. Verfahren/Abläufen mit zusätzlichen Hintergrundwissen über die zugrunde liegenden Theorien. Das Wissen wird typischerweise durch weiterführende Qualifikationsmaßnahmen oder breite praktische Erfahrung erworben. , Der Exekutivdienst erfordert eine Ausbildung, die in keiner „zivilen“ Schule unterrichtet wird, es sind keine über Pflichtschulniveau hinausgehenden Formalerfordernisse erforderlich zumal die eigentliche polizeiliche Ausbildung bundesintern stattfindet. Die Grundausbildung zum Exekutivbeamten erfolgt in einem von zwölf über das Bundesgebiet verteilten Bildungszentren, dauert 24 Monate und kann damit etwa mit dem Niveau einer Handelsschule oder eines Lehrabschlusses (die Lehrzeit dauert allerdings in der Regel drei Jahre) verglichen werden. Die Stelle ist prinzipiell die eines Spezialsachbearbeiters. Die Aufgaben der gegenständlichen Stelle betreffen ein spezielles, eng gefasstes Gebiet im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung. Es werden prinzipiell stets die gleichen Verfahren und Abläufe angewandt, es ist nicht notwendig, mehrere Fachgebiete beherrschen zu müssen. Zur Erfüllung der für die Stelle vorgesehenen Aufgaben ist kein Fachwissen erforderlich, das breite oder spezialisierte Fachkenntnisse von Methoden, Techniken, Verfahren/Abläufen und damit verbundenes Hintergrundwissen über zugrunde liegende Theorien erfordert, wie auf der Stufe 7 Fortgeschrittene Fachkenntnisse vorgesehen. Zur Erfüllung der für die Stelle vorgesehenen Aufgaben ist kein Fachwissen erforderlich, das breite oder spezialisierte Fachkenntnisse von Methoden, Techniken, Verfahren/Abläufen und damit verbundenes Hintergrundwissen über zugrunde liegende Theorien erfordert, wie auf der Stufe 7 Fortgeschrittene Fachkenntnisse vorgesehen. , Zusatzausbildungen und praktische Erfahrung in verschiedenen Verwendungen gehen allerdings über die Stufe 5 Fachkenntnisse und das dafür vorgesehenen Fachwissen hinaus und sind zur Erfüllung der unterschiedlichen kriminalpolizeilichen Aufgaben der Stelle nötig. Zusatzausbildungen und praktische Erfahrung in verschiedenen Verwendungen gehen allerdings über die Stufe 5 Fachkenntnisse und das dafür vorgesehenen Fachwissen hinaus und sind zur Erfüllung der unterschiedlichen kriminalpolizeilichen Aufgaben der Stelle nötig. , Bewertung: 6 (zwischen 5 Fachkenntnisse und 7 Fortgeschrittene Fachkenntnisse) Bewertung: 6 (zwischen 5 Fachkenntnisse und 7 Fortgeschrittene Fachkenntnisse) , 4.2.1.
- Managementwissen 4.2.1.
- Managementwissen , Dazu zählen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Koordination, Integration und Harmonisierung mehr oder weniger unterschiedlicher Tätigkeiten oder Stellen erforderlich sind und zur Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mitteln benötigt werden. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten können nicht nur für Entscheidungen (in der Linie), sondern auch beratend bzw. konzipierend (in Stab und Administration) erforderlich sein.Dazu zählen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Koordination, Integration und Harmonisierung mehr oder weniger unterschiedlicher Tätigkeiten oder Stellen erforderlich sind und zur Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mitteln benötigt werden. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten können nicht nur für Entscheidungen (in der Linie), sondern auch beratend bzw. konzipierend (in Stab und Administration) erforderlich sein., Unterschieden werden folgende Stufen: 1 minimal, 2 begrenzt, 5 homogen, 7 heterogen, 9 breit. 1 minimal, 2 begrenzt, 5 homogen, 7 heterogen, 9 breit. , Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 1 minimal, 3 begrenzt und 5 homogen. Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 1 minimal, 3 begrenzt und 5 homogen. , 1 Minimal wird folgendermaßen beschrieben: Aufgaben sind rein ausführend und nach Zielsetzung und Inhalt eindeutig festgelegt; keine Kommunikation mit vor- oder nachgelagerten Organisationseinheiten oder Dritten; keine Überwachung anderer Stellen. HAY spricht von der Erledigung eines oder mehrerer Aufträge, die nach Zielsetzung und Inhalt sehr präzise definiert sind, unter eingeschränkter Beachtung von Ereignissen und Gegebenheiten im Umfeld. Die Erledigung einzelner Aufträge ist exakt definiert und ohne Bezug zum gesamten Arbeitsablauf. Keine Planung der Aufgabenerledigung. HAY spricht von der Erledigung eines oder mehrerer Aufträge, die nach Zielsetzung und Inhalt sehr präzise definiert sind, unter eingeschränkter Beachtung von Ereignissen und Gegebenheiten im Umfeld. Die Erledigung einzelner Aufträge ist exakt definiert und ohne Bezug zum gesamten Arbeitsablauf. Keine Planung der Aufgabenerledigung. , 3 Begrenzt wird folgendermaßen beschrieben: Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegten Aufgaben (unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehungen zu vor- oder nachgelagerten Organisationseinheiten), Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle weniger unterschiedlicher Tätigkeiten und Funktionen. HAY spricht von Durchführung oder Überwachung mehrerer Aufgaben, die hinsichtlich Inhalts und Zielsetzung klar definiert sind. Dabei ist es erforderlich, mit Arbeitskollegen zusammen zu arbeiten und die Zusammenhänge zu anderen Aufgabengebieten zu kennen. Einzelkämpfer sind beauftragt, komplexe Aufgabenstellungen zu erledigen. Hierunter fallen alle ausführenden Spezialisten. Leitungsfunktionen dieses Levels erreichen die Ziele durch die Mitarbeiter und im Rahmen direkter Interventionen in die Arbeitsabläufe. Planung von Aufgaben ist wichtig. HAY spricht von Durchführung oder Überwachung mehrerer Aufgaben, die hinsichtlich Inhalts und Zielsetzung klar definiert sind. Dabei ist es erforderlich, mit Arbeitskollegen zusammen zu arbeiten und die Zusammenhänge zu anderen Aufgabengebieten zu kennen. Einzelkämpfer sind beauftragt, komplexe Aufgabenstellungen zu erledigen. Hierunter fallen alle ausführenden Spezialisten. Leitungsfunktionen dieses Levels erreichen die Ziele durch die Mitarbeiter und im Rahmen direkter Interventionen in die Arbeitsabläufe. Planung von Aufgaben ist wichtig. , Wie bereits unter Punkt 3.
- Verwendete Unterlagen / Grundsätzliches ausgeführt, kann der SV nicht davon ausgehen, dass die Stelle mit formalen Leitungsaufgaben eines Stellvertreters des Gruppenführers und damit verbundener Dienst- und Fachaufsicht betraut ist. Die in der Stellenbeschreibung angeführten Aufgaben werden zwar vom Beschwerdeführer selbst überwiegend mit den Begriffen „Durchführung“, „Ausführung“, „Mitwirkung“, „Mitarbeit“ beschrieben, gehen jedoch über die Stufe 1 Minimal, die damit angesprochen würde, hinaus. Die Stelle ist innerhalb festgelegter Aufgaben nicht nur mit der Durchführung oder Mitwirkung befasst, sondern plant, organisiert und leitet auch Tätigkeiten und arbeitet mit anderen Arbeitskollegen zusammen. Als inhaltlicher Bestandteil von Stufe 3 Begrenzt ist durchaus auch eine Leitung von Mitarbeitern im Rahmen von Aufgabenerfüllungen vorgesehen und damit eine Fachaufsicht über zugeteilte Mitarbeiter der Verwendungsgruppe E 2b jedenfalls inkludiert. Arbeitsaufträge, kriminaltechnische Assistenzleistungen, sind nach Zielsetzung und Inhalt allerdings klar abgegrenzt, die Verhältnismäßigkeit oder die Sinn- und Zweckmäßigkeit einer beantragten XXXX maßnahme ist nicht von der Stelle zu beurteilen, sondern umzusetzen. Für sämtliche Anträge, die im Zuge einer XXXX - oder Ermittlungsmaßnahme erforderlich werden sind die Justizbehörden zuständig.Arbeitsaufträge, kriminaltechnische Assistenzleistungen, sind nach Zielsetzung und Inhalt allerdings klar abgegrenzt, die Verhältnismäßigkeit oder die Sinn- und Zweckmäßigkeit einer beantragten römisch 40 maßnahme ist nicht von der Stelle zu beurteilen, sondern umzusetzen. Für sämtliche Anträge, die im Zuge einer römisch 40 - oder Ermittlungsmaßnahme erforderlich werden sind die Justizbehörden zuständig. Da die Stelle auch keinerlei divergierende Zielsetzungen zu entwickeln, keine Funktion zu erfüllen hat, die über Stufe 3 Begrenzt hinausgeht – Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle weniger unterschiedler Tätigkeiten sind bereits Bestandteil von Stufe 3 Begrenzt – ist eine höhere Stufe nicht anzudenken. Nochmals sei klar festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Fachaufsicht über Mitarbeiter der Verwendungsgruppe E 2b bzw. bei XXXX mitwirkenden Techniker sowie die Aufgaben in Zusammenhang mit Schulung und Fortbildung bei der Bewertung mit einfließt und in der gewählten Stufe der Bewertung integriert ist.Nochmals sei klar festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Fachaufsicht über Mitarbeiter der Verwendungsgruppe E 2b bzw. bei römisch 40 mitwirkenden Techniker sowie die Aufgaben in Zusammenhang mit Schulung und Fortbildung bei der Bewertung mit einfließt und in der gewählten Stufe der Bewertung integriert ist. Bewertung: 3 Begrenzt 4.2.1.
- Umgang mit Menschen 4.2.1.
- Umgang mit Menschen , Darunter wird verstanden: Erforderliche Fähigkeiten im direkten Umgang mit Menschen innerhalb und außerhalb des Unternehmens, um mit und durch Menschen Ziele zu erreichen. Darunter wird verstanden: Erforderliche Fähigkeiten im direkten Umgang mit Menschen innerhalb und außerhalb des Unternehmens, um mit und durch Menschen Ziele zu erreichen. , Unterschieden werden folgende Stufen: 0 minimal, 2 wichtig, 3 besonders wichtig, 4 unentbehrlich. 0 minimal, 2 wichtig, 3 besonders wichtig, 4 unentbehrlich. , Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 1 normal und 2 wichtig. 1 Normal wird folgendermaßen beschrieben: Durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen. HAY spricht vom Umgang mit anderen, der hauptsächlich zum Beschaffen und Bereitstellen von Informationen stattfindet. Höflichkeit, Taktgefühl und Effektivität stehen im Vordergrund. From mouth-to-mouth HAY spricht vom Umgang mit anderen, der hauptsächlich zum Beschaffen und Bereitstellen von Informationen stattfindet. Höflichkeit, Taktgefühl und Effektivität stehen im Vordergrund. From mouth-to-mouth , 2 Wichtig wird folgendermaßen beschrieben: Gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit Mitarbeitern und Bürgern. Es ist von Bedeutung, andere zu verstehen, zu unterstützen, zu beeinflussen. HAY versteht darunter die Interaktion mit anderen, die das Verstehen, die Überzeugung und Unterstützung anderer Menschen durch Nutzung fachspezifischer Kenntnisse, rationaler Argumente, um Aktivitäten/Maßnahmen oder Akzeptanz zu bewirken. Interaktion mit anderen Personen innerhalb und außerhalb der Organisation. Es sind Funktionen, die Arbeitsaufträge erteilen, die Arbeit anderer überwachen und die Ergebnisse überprüfen, erfordern normalerweise diese Ausprägung. From mind-to mind.HAY versteht darunter die Interaktion mit anderen, die das Verstehen, die Überzeugung und Unterstützung anderer Menschen durch Nutzung fachspezifischer Kenntnisse, rationaler Argumente, um Aktivitäten/Maßnahmen oder Akzeptanz zu bewirken. Interaktion mit anderen Personen innerhalb und außerhalb der Organisation. Es sind Funktionen, die Arbeitsaufträge erteilen, die Arbeit anderer überwachen und die Ergebnisse überprüfen, erfordern normalerweise diese Ausprägung. From mind-to mind., Aus den vom Beschwerdeführer stammenden Beschreibungen der Stelle geht hervor, dass es sich bei den zu erfüllenden Aufgaben in erster Linie um die Beschaffung und Bereitstellung von Informationen (durch XXXX ) handelt. Dies könnte auf den ersten Blick die Stufe 1 Minimal als angemessene Bewertung erscheinen lassen, stehen bei (reinen) XXXX (man denke an XXXX , Dokumentation, Aktenführung etc.) doch nicht einmal Höflichkeit und Taktgefühl als notwendige Voraussetzung im Vordergrund. Aus den vom Beschwerdeführer stammenden Beschreibungen der Stelle geht hervor, dass es sich bei den zu erfüllenden Aufgaben in erster Linie um die Beschaffung und Bereitstellung von Informationen (durch römisch 40 ) handelt. Dies könnte auf den ersten Blick die Stufe 1 Minimal als angemessene Bewertung erscheinen lassen, stehen bei (reinen) römisch 40 (man denke an römisch 40 , Dokumentation, Aktenführung etc.) doch nicht einmal Höflichkeit und Taktgefühl als notwendige Voraussetzung im Vordergrund. , Die Aufgaben der Stelle gehen jedoch darüber hinaus. So ist die Stelle auch mit Vorabklärungen, Kontakten mit operativen Einheiten im In- und Ausland, Schulungen, Mitwirkung bei interner Aus- und Fortbildung, Seminaren und Ausbildung externer Mitarbeiter befasst. Diese Interaktionen gehen über Stufe 1 Minimal hinaus und sprechen für Stufe 2 Wichtig. Die Stelle erfordert kein Verhandlungsgeschick, muss andere nicht verstehen und/oder beurteilen und hat keine Ziele durch Verhandlungsgeschick durchzusetzen, keine Meinungen oder Überzeugungen zu verändern. Stufe 3 Besonders Wichtig ist nicht anzudenken. Bewertung: 2 Wichtig Bewertung: 2 Wichtig , 4.2.
- Denkleistung 4.2.
- Denkleistung , Der Vollständigkeit und Klarheit halber sei festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angesprochenen Aufgaben in Zusammenhang mit der Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von XXXX beschaffung, der Ressourcen und Sachverwaltung, der Verwertung kriminalpolizeilich relevanter Ergebnisse, XXXX etc. bei der Bewertung mit einfließt. Der Vollständigkeit und Klarheit halber sei festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angesprochenen Aufgaben in Zusammenhang mit der Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von römisch 40 beschaffung, der Ressourcen und Sachverwaltung, der Verwertung kriminalpolizeilich relevanter Ergebnisse, römisch 40 etc. bei der Bewertung mit einfließt. Die erforderliche Denkleistung wird verringert, wenn das Denken durch Vorgabe von Methoden, Grundsätzen, Präzedenzfällen und klaren Zielen begrenzt bzw. an andere verwiesen wird. Bei der Denkleistung werden zwei Aspekte bewertet: - Welche Hilfe wird einem Arbeitsplatz durch Abgrenzungen von Aufgabengebieten, Vorgabe von Denkmethoden oder „Rezepten“ gegeben, d.h. welcher Denkrahmen bleibt für den Arbeitsplatz und ist für ihn charakteristisch? - Welche Probleme sollen von dem Arbeitsplatz selbständig gelöst werden, d.h. welche Denkanforderung wird an den Arbeitsplatz gestellt? 4.2.2.
- Denkrahmen4.2.2.
- Denkrahmen, In diesem Zusammenhang relevant ist der Rahmen, innerhalb dessen die Stelle denken soll bzw. die Existenz von Vorgaben (Methoden, Rezepte), die zu berücksichtigen sind. Das Denken wird bestimmt/eingegrenzt durch den Kontext, innerhalb dessen es sich vollzieht (Geschäftsumfeld, Unternehmen, Richtlinien und Arbeitsabläufe). HAY spricht auch von „Denkfreiheit“. Unterschieden werden folgende Stufen: 1 strikte Routine, 2 Routine, 3 Teilroutine, 4 aufgabenorientiert, 5 operativ zielgesteuert, strategisch orientiert, 7 ressortpolitisch orientiert. Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 2 Routine, 3 Teilroutine und 4 Aufgabenorientiert. Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 2 Routine, 3 Teilroutine und 4 Aufgabenorientiert. , 2 Routine wird folgendermaßen beschrieben: Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen, Abweichungen sind meldepflichtig und dürfen nicht selbst entschieden werden. HAY spricht Denken innerhalb detailliert vorgegebener Standardverfahren und Anweisungen und/oder mit schnell verfügbarer Anleitung oder Beispielen/Mustern. Routine-Abläufe werden vorgegeben, die auf alle anfallenden Aufgabenstellungen zutreffen. Dabei gibt es Freiräume im Hinblick auf die Reihenfolge einiger Varianten. Ändert sich etwas, erwartet man eine unmittelbare Rückmeldung bzw. Rückfrage. Hilfestellung ist schnell verfügbar. Routine-Abläufe werden vorgegeben, die auf alle anfallenden Aufgabenstellungen zutreffen. Dabei gibt es Freiräume im Hinblick auf die Reihenfolge einiger Varianten. Ändert sich etwas, erwartet man eine unmittelbare Rückmeldung bzw. Rückfrage. Hilfestellung ist schnell verfügbar. , 3 Teilroutine wird folgendermaßen beschrieben: Aufgabenstellungen sind geringfügig verschiedenartig; durch Vorgaben sind das Was und das Wie klar; Lösungen sind durch Vorschriften, tradierte Vorgangsweisen und Präzedenzfälle vorgegeben. HAY spricht von Denken innerhalb klar definierter, geringfügig verschiedenartiger Verfahren mit vielen Präzedenzfällen, die einen Großteil der Aufgabenstellungen abdecken und/oder leicht verfügbarer Hilfestellung. Es werden Verfahrensweisen vorgegeben, die die Lösung aller auftretenden Probleme abdecken, wobei man von der Stelle erwartet, dass sie für jede Problemstellung die entsprechende Verfahrensweise anwendet. Freiräume bestehen, damit bei Veränderungen der Rahmenbedingungen die geeigneten Beispiele, Abläufe genützt werden. Leicht verfügbare Hilfestellung. Es werden Verfahrensweisen vorgegeben, die die Lösung aller auftretenden Probleme abdecken, wobei man von der Stelle erwartet, dass sie für jede Problemstellung die entsprechende Verfahrensweise anwendet. Freiräume bestehen, damit bei Veränderungen der Rahmenbedingungen die geeigneten Beispiele, Abläufe genützt werden. Leicht verfügbare Hilfestellung. , 4 Aufgabenorientiert wird folgendermaßen beschrieben: Aufgabenstellungen sind wesentlich verschiedenartig; das Was ist klar, das Wie ist teilweise klar; Lösungen sind auf der Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten zu finden. Das Handeln ist nur mehr im eingeschränkten Maße exakt vorgegeben. HAY spricht von Denken innerhalb mannigfaltiger, wesentlich verschiedenartiger Verfahren/Abläufe, Standards und Präzedenzfälle und/oder Verfügbarkeit/Zugriff auf Unterstützung. Der Stelle werden Standards, Methoden und Regeln vorgegeben, in deren Rahmen sie alle auftretenden Probleme lösen muss (und kann), d.h. Zielsetzung und Weg zur Erreichung der Ziele sind vorgegeben. Freiräume bi der Auswahl verschiedener Abläufe, Verfahren zur Erreichung der geforderten Ergebnisse. Verfügbarkeit von Unterstützung. Die vom Beschwerdeführer stammenden Beschreibungen der Stelle, stark vom Thema XXXX geprägt, zeigen Aufgaben, die sehr stark Mustern und Beispielen folgen. Auch Schulungen und Seminare befassen sich mit dem dominanten Thema XXXX , um einerseits anderen Stellen gewonnene Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. sie in dieser Materie der Daten- und Informationsbeschaffung zu unterweisen.Die vom Beschwerdeführer stammenden Beschreibungen der Stelle, stark vom Thema römisch 40 geprägt, zeigen Aufgaben, die sehr stark Mustern und Beispielen folgen. Auch Schulungen und Seminare befassen sich mit dem dominanten Thema römisch 40 , um einerseits anderen Stellen gewonnene Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. sie in dieser Materie der Daten- und Informationsbeschaffung zu unterweisen. Das „Was“, nämlich die Bereitstellung spezieller Assistenz- bzw. Ermittlungsleistungen, ist klar vorgegeben. Das „Wie“ ist durch Vorschriften (wie zum Beispiel den XXXX Erlass oder die Kriminaldienstrichtlinien), tradierte Vorgehensweisen und Präzedenzfälle eindeutig definiert. Aus einer Anzahl genau definierter Alternativen gilt es, den optimalen Arbeitsablauf zu organisieren. Stufe 2 Routine würde bedeuten, dass es sich bei den Tätigkeiten überwiegend um standardisierte Routineabläufe handelt und genaue Anweisungen vorliegen und Abweichungen hiervon nicht selbst entschieden werden dürften. Das „Was“, nämlich die Bereitstellung spezieller Assistenz- bzw. Ermittlungsleistungen, ist klar vorgegeben. Das „Wie“ ist durch Vorschriften (wie zum Beispiel den römisch 40 Erlass oder die Kriminaldienstrichtlinien), tradierte Vorgehensweisen und Präzedenzfälle eindeutig definiert. Aus einer Anzahl genau definierter Alternativen gilt es, den optimalen Arbeitsablauf zu organisieren. Stufe 2 Routine würde bedeuten, dass es sich bei den Tätigkeiten überwiegend um standardisierte Routineabläufe handelt und genaue Anweisungen vorliegen und Abweichungen hiervon nicht selbst entschieden werden dürften. , Das ist nicht der Fall, da die Routineabläufe nicht völlig standardisiert sind, Abweichungen sind von der Stelle selbst zu entscheiden. Sowohl was als auch wie etwas zu geschehen hat, ist jedoch, wie ausgeführt, innerhalb von Vorschriften, Regeln, üblichen Vorgehensweisen geregelt und damit völlig klar; für die Bewältigung der Aufgaben unter veränderten Rahmenbedingungen bestehen ausreichend Freiräume, wie es auf Stufe 3 Teilroutine vorgesehen ist. Die Stufe 4 Aufgabenorientiert ist nicht zutreffend, weil die Aufgaben der gegenständlichen Stelle nicht wesentlich verschiedenartig sind. Das Wesen des Aufgabenbereiches besteht jeweils in der Bereitstellung einer spezifischen kriminalpolizeilichen Assistenz- bzw. Ermittlungsleistung. Eine Zuordnung zu Stufe 4 Aufgabenorientiert wäre allenfalls beim Fachbereichsleiter angebracht, der aufgrund der Streuungsbreite verschiedenartiger Aufgabenstellungen über den gesamten Fachbereich, mit vielfältigeren Problemen konfrontiert ist, die ein höheres Maß an der Notwendigkeit aus verschiedenartigen Verfahren, Abläufen etc. wählen zu müssen und damit mehr Eigenverantwortung erfordert. Bewertung: 3 Teilroutine Bewertung: 3 Teilroutine , 4.2.2.
- Denkanforderung 4.2.2.
- Denkanforderung , Darunter wird verstanden: die Art der Probleme, die die Stelle selbständig lösen soll. Die Komplexität der zu lösenden Probleme und das Ausmaß an selbständiger Denkleistung, das eine Problemlösung erfordert. HAY spricht auch von „Problemkomplexität“. HAY spricht auch von „Problemkomplexität“. , Unterschieden werden folgende Stufen: 1 wiederholend, 3 ähnlich, 5 unterschiedlich, 7 adaptiv, 9 neuartig. 1 wiederholend, 3 ähnlich, 5 unterschiedlich, 7 adaptiv, 9 neuartig. , Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 3 Ähnlich und 5 Unterschiedlich.Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 3 Ähnlich und 5 Unterschiedlich., 3 Ähnlich wird folgendermaßen beschrieben: Für ähnliche Situationen lassen sich auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden. HAY spricht von ähnlichen Aufgaben, deren Lösung eine sorgfältige Auswahl aus bekannten Alternativen erfordert. Die Situation ist ähnlich, aber für jede Problemlösung gibt es eine eindeutige, bekannte Lösung. Die Aufgabe besteht darin, die richtige Methode auszuwählen. Multiple Choice.HAY spricht von ähnlichen Aufgaben, deren Lösung eine sorgfältige Auswahl aus bekannten Alternativen erfordert. Die Situation ist ähnlich, aber für jede Problemlösung gibt es eine eindeutige, bekannte Lösung. Die Aufgabe besteht darin, die richtige Methode auszuwählen. Multiple Choice., 5 Unterschiedlich wird folgendermaßen beschrieben: Unterschiedliche Situationen erfordern die Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Probleme sollen weitgehend selbständig gelöst werden. HAY spricht von verschiedenartigen Problemstellungen, die die Identifikation der zugrunde liegenden Ursachen, Beurteilung und Auswahl von Lösungsansätzen innerhalb des Fachgebiets sowie aus den erworbenen Fachkenntnissen erfordern. Die Situationen sind unterschiedlich und komplex; für jede Problemstellung muss zuerst ein Ansatz aufgestellt und eine Problemanalyse erarbeitet werden, auf deren Basis dann die Lösung erarbeitet werden kann. Es gibt „richtige“ oder „falsche“ Lösungen und es lässt sich überprüfen, ob eine Lösung richtig oder falsch ist. Problemlösung und Suche nach Lösungen. Die Situationen sind unterschiedlich und komplex; für jede Problemstellung muss zuerst ein Ansatz aufgestellt und eine Problemanalyse erarbeitet werden, auf deren Basis dann die Lösung erarbeitet werden kann. Es gibt „richtige“ oder „falsche“ Lösungen und es lässt sich überprüfen, ob eine Lösung richtig oder falsch ist. Problemlösung und Suche nach Lösungen. , Die Tätigkeiten der gegenständlichen Stelle sind, wie bereits in Zusammenhang mit den Subfaktoren „Fachwissen“ und „Denkrahmen“ angesprochen, auf ein spezielles Fachgebiet eingeschränkt. Es ist davon auszugehen, dass das zu bewältigende homogene Aufgabengebiet mit ähnlichen Situationen befasst ist und anfallende Problemstellungen überwiegend aufgrund von bekannten Lösungen und tradierten Vorgansweisen zu lösen sind. Die Rahmenbedingungen sind, wie beim vorangegangenen Kriterium erwähnt, klar vorgegeben. Die vom Beschwerdeführer stammenden Beschreibungen der Stelle zeigen, dass es sich bei der Erfüllung der Aufgaben um ähnliche, vergleichbare zu bewältigenden Situationen handelt, die mit einer (sorgfältigen) Auswahl aus bekannten Alternativen zu lösen sind. Es gilt, die jeweils richtige Lösung/Auswahl, zu treffen, die richtige Methode anzuwenden. Es sind keine derart unterschiedlichen Problemstellungen zu bewältigen, die eine Identifikation von zugrunde liegenden Ursachen und eine Auswahl von Lösungsansätzen innerhalb eines Fachgebiets erfordern, es ist auch nicht notwendig, für jede Problemstellung eine jeweils passende Problemanalyse zu erarbeiten. Eine Zuordnung zur nächst höheren Bewertungskategorie „Unterschiedlich“
(5)kommt auch im Hinblick auf die zugeordnete Stufe des Wissen-Wertes schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Anforderungen an die gegenständliche Stelle nicht als verschiedenartig darstellen. Auch eine Annäherung an die Zwischenstufe 4 ist nicht anzudenken, da die gegenständliche Stelle Arbeitsplätze auf einer Hierarchieebene angesiedelt ist, auf der komplexere Situationen durch Vorgesetzte gelöst werden. Bewertung: 3 Ähnlich Bewertung: 3 Ähnlich , 4.2.3. Verantwortungswert 4.2.3.1. Handlungsfreiheit Dieser Subfaktor ist ein Kriterium dafür, wie stark eine Stelle Ergebnisse der Organisation beeinflussen kann. Unterschieden werden folgende Stufen: 1 detailliert angewiesen, 4 angewiesen, 7 standardisiert, 10 richtliniengebunden, 13 allgemein geregelt, 16 funktionsorientiert, 19 strategisch orientiert. Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 4 angewiesen und 7 standardisiert. 4 Angewiesen wird folgendermaßen beschrieben: Anweisungen und Vorschriften, unmittelbare Kontrolle. HAY spricht von Handeln im Rahmen von Arbeitsanweisungen und etablierten Arbeitsabläufen unter unmittelbarer Aufsicht/Kontrolle. Die Vorschriften erlauben eine leichte Modifikation im Ablauf von Tätigkeiten, die jedoch ständig kontrolliert werden. 7 Standardisiert wird folgendermaßen beschrieben: Generelle Anweisungen und/oder Arbeits- und Rechtsvorschriften. Arbeits- und Erfolgskontrolle. HAY spricht von Handeln innerhalb standardisierter Verfahren und Prozesse, allgemeinen Arbeitsanweisungen und im Rahmen von Fortschritts- und Erfolgskontrollen. Es existiert eine große Vielfalt von Aufgaben. Alle Tätigkeiten sind durch spezifische oder allgemeine Vorschriften geregelt. Von Standards darf nicht abgewichen werden, der Arbeitsfortschritt wird teilweise (auch stichprobenweise) kontrolliert, das Ergebnis ist kontrollierbar und wird auch kontrolliert. Die gegenständliche Stelle hat innerhalb eng definierter Rahmenbedingungen Dienstleistungen für andere Stellen zu erbringen. Es sind von der Stelle keine Entscheidungen nach außen zu treffen. Es existieren klare Vorschriften, Anweisungen und Kontrollmöglichkeiten. Im Rahmen der Erfüllung der für die Stelle vorgegebenen Aufgaben und der damit verbundenen Arbeitsabläufe ist es allerdings notwendig, fallweise Abläufe situationsadäquat eigenständig und flexibel zu modifizieren, und zwar über das Niveau 4 Angewiesen hinausgehend. Die Arbeitsanweisungen sind allerdings nicht derart allgemein, dass sie lediglich genereller Natur wären oder nur ein grober Rahmen für Fortschritts- und Erfolgskontrollen existierte. Arbeitsfortschritte können und werden innerhalb eines engen Korsetts kontrolliert und sind leichter kontrollierbar, als es für eine einer Stufe 7 Standardisiert definiert ist. Die Stelle ist hinsichtlich des Subfaktors „Handlungsfreiheit“ somit über der Stufe 4 Angewiesen zu bewerten, allerdings noch rel. weit von Stufe 7 Standardisiert entfernt, da Entscheidungen, die größere Handlungsfreiheit erfordern, von vorgesetzten Stellen getroffen werden. Bewertung: 5 (zwischen 4 Angewiesen und 7 Standardisiert) Bewertung: 5 (zwischen 4 Angewiesen und 7 Standardisiert) , 4.2.3.2. Messbare Richtgrößen 4.2.3.2. Messbare Richtgrößen , Dieser Wert gibt an, in welcher Form und Dimension Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird. In der Regel werden Budgetmittel (z.B. Einnahmen/Ausgaben), in anderen Bereichen, etwa bei Kanzleidiensten oder andere servicierenden Stellen, wird die Anzahl der betreuten Stellen als Richtgröße herangezogen. Die Bandbreite der Stufen reicht etwa bei Dimension „Monetär p.a“. von 0 Minimal (bis € 45.000) bis 13 Total (über € 45 Mrd.); bei der Dimension „servicierte Stellen“ von 0 besonders begrenzt (bis 15 Stellen) über 1 sehr begrenzt, 2 begrenzt 4 sehr breit bis 5 umfassend (mehr als 1.000 Stellen).Die Bandbreite der Stufen reicht etwa bei Dimension „Monetär p.a“. von 0 Minimal (bis € 45.000) bis 13 Total (über € 45 Mrd.); bei der Dimension „servicierte Stellen“ von 0 besonders begrenzt (bis 15 Stellen) über 1 sehr begrenzt, 2 begrenzt 4 sehr breit bis 5 umfassend (mehr als 1.000 Stellen)., 4.2.3.2.1. Dimension monetär 4.2.3.2.1. Dimension monetär , Für die zu bewertende Stelle wird folgende Stufe näher betrachtet: 0 Minimal. 0 Minimal wird folgendermaßen beschrieben: Bis € 45.000. Die Stelle hat keinen direkt oder indirekt messbaren Einfluss auf das Ergebnis. Es ist damit wenig sinnvoll, eine monetäre Größenordnung zu definieren. Bewertung: Dimension monetär: 0 Minimal Bewertung: Dimension monetär: 0 Minimal , Im gegenständlichen Fall ist es allerdings zielführender, keine monetäre, sondern eine Dimension nach servicierten Stellen heranzuziehen, die Einfluss auf das Endergebnis der Organisation in Zusammenhang mit deren Zielen hat. Im gegenständlichen Fall ist es allerdings zielführender, keine monetäre, sondern eine Dimension nach servicierten Stellen heranzuziehen, die Einfluss auf das Endergebnis der Organisation in Zusammenhang mit deren Zielen hat. , 4.2.3.2.2. Dimension servicierte Stellen 4.2.3.2.2. Dimension servicierte Stellen , Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 0 besonders begrenzt und 1 sehr begrenzt. 0 Besonders begrenzt wird folgendermaßen beschrieben: Bis 15 Stellen. 1 Sehr begrenzt wird folgendermaßen beschrieben: 16 – 50 Stellen. Die Frage lautet in diesem Zusammenhang, was unter servicierter Stelle zu verstehen ist. Nähme man organisationsinterne (Dienst-)Stellen als Basis, so wäre eine Anzahl von über 15 Stellen, die von einer hierarchischen Stufe, wie der gegenständlichen Stelle, üblicherweise serviciert würde, erstaunlich hoch. Läge sie, wovon auszugehen wäre, unter 16, so ergäbe sich eine Bewertung mit 0 Besonders Begrenzt. Aufgrund der spezifischen Aufgaben der gegenständlichen Stelle ist davon auszugehen, dass auch eine Reihe externer Stellen, die serviciert werden, mit heranzuziehen sind; damit liegt die Anzahl an zu servicierenden Stellen mit hoher Wahrscheinlichkeit über 15 Stellen. Eine Anzahl von bis zu 50 servicierten Stellen ist für eine Stelle wie die gegenständliche als realistisch anzusehen. Bewertung: 1 Sehr begrenzt (bis 15 bis 50 Stellen) Bewertung: 1 Sehr begrenzt (bis 15 bis 50 Stellen) , 4.2.3.3. Einfluss auf das Endergebnis 4.2.3.3. Einfluss auf das Endergebnis , Hier handelt es sich um den Grad des Einflusses der Stelle auf Endergebnisse. Hier handelt es sich um den Grad des Einflusses der Stelle auf Endergebnisse. , Unterschieden werden folgende Stufen: 1 gering, 3 beitragend, 5 anteilig, 7 entscheidend (direkter Einfluss). 1 gering, 3 beitragend, 5 anteilig, 7 entscheidend (direkter Einfluss). , Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 3 beitragend und 5 anteilig. Für die zu bewertende Stelle werden folgende Stufen näher betrachtet: 3 beitragend und 5 anteilig. , 3 Beitragend wird folgendermaßen beschrieben: Interpretierende, beratende oder vorbereitende Leistungen der Entscheidungen und Handlungen anderer. HAY spricht von interpretierenden, beratenden oder unterstützenden Services für andere zur Erfüllung deren Ziele. Die Beiträge gehen indirekt in das Ergebnis ein. Andere nehmen auf Basis des Beitrags der Stelle Handlungen oder Entscheidungen vor. Die Beiträge gehen indirekt in das Ergebnis ein. Andere nehmen auf Basis des Beitrags der Stelle Handlungen oder Entscheidungen vor. , 5 Anteilig wird folgendermaßen beschrieben: Gemeinsame Entscheidung und/oder Durchführung von Aufgaben mit anderen Organisationseinheiten oder Organisationen. HAY spricht von der von mehreren Stellen gemeinsamen oder geteilten Beeinflussung von Ergebnissen. Grundregel ist, dass eine Stelle ihren Einfluss nicht mit den eigenen unterstellten Mitarbeitern oder Vorgesetzten teilen kann. Anteiliger Einfluss ist ein direkter Einfluss von mehreren Stellen gleicher Handlungsfreiheit auf ein Ergebnis. Entscheidend ist: Der Einfluss liegt entweder voll bei der Stelle oder ist so dominant, dass er sichtlich schwerer wiegt als ein eventuell „anteiliger“ Einfluss einer anderen Stelle. HAY spricht von der von mehreren Stellen gemeinsamen oder geteilten Beeinflussung von Ergebnissen. Grundregel ist, dass eine Stelle ihren Einfluss nicht mit den eigenen unterstellten Mitarbeitern oder Vorgesetzten teilen kann. Anteiliger Einfluss ist ein direkter Einfluss von mehreren Stellen gleicher Handlungsfreiheit auf ein Ergebnis. Entscheidend ist: Der Einfluss liegt entweder voll bei der Stelle oder ist so dominant, dass er sichtlich schwerer wiegt als ein eventuell „anteiliger“ Einfluss einer anderen Stelle. , Die Dimensionen Größenordnung (Einflussbereich) und die Art des Einflusses werden gemeinsam betrachtet und stehen mit dem Zweck der Stelle in Zusammenhang. Zweck der gegenständlichen Stelle ist das Durchführen/die Mitarbeit in Zusammenhang mit dem Erbringen von Assistenzleistungen für andere ermittelnden Abteilungen auf Basis der Anordnungen von Justizbehörden. Die Dimensionen Größenordnung (Einflussbereich) und die Art des Einflusses werden gemeinsam betrachtet und stehen mit dem Zweck der Stelle in Zusammenhang. Zweck der gegenständlichen Stelle ist das Durchführen/die Mitarbeit in Zusammenhang mit dem Erbringen von Assistenzleistungen für andere ermittelnden Abteilungen auf Basis der Anordnungen von Justizbehörden. , Von einem Einfluss, der weder mit Vorgesetzten noch mit Kollegen oder Mitarbeitern zu teilen ist, also einen anteiligen direkten Einfluss auf das Endergebnis hat, die gemeinsam mit anderen Organisationeinheiten Entscheidungen trifft und durchführt, ist bei der gegenständlichen Stelle, nicht auszugehen. Ihre Aufgabe ist es, Daten und Informationen für andere, auf kriminalistischem Gebiet agierende Abteilungen zur Verfügung zu stellen. Von einem Einfluss, der weder mit Vorgesetzten noch mit Kollegen oder Mitarbeitern zu teilen ist, also einen anteiligen direkten Einfluss auf das Endergebnis hat, die gemeinsam mit anderen Organisationeinheiten Entscheidungen trifft und durchführt, ist bei der gegenständlichen Stelle, nicht auszugehen. Ihre Aufgabe ist es, Daten und Informationen für andere, auf kriminalistischem Gebiet agierende Abteilungen zur Verfügung zu stellen. , Da die Aufgaben über rein vorbereitende, interpretierende oder beratende Leistungen hinausgehen und die Stelle zum Teil auch in die Durchführung von Aufgaben mit anderen Organisationseinheiten befasst ist, ist eine Stufe zwischen den beiden angedachten realistisch. Bewertung: 4 (zwischen 3 Beitragend und 5 Anteilig) Bewertung: 4 (zwischen 3 Beitragend und 5 Anteilig) , 4.3. Berechnung der Punktewerte nach der Stellenwert-Profil Methode 4.3. Berechnung der Punktewerte nach der Stellenwert-Profil Methode , Vorab Anmerkungen zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.12.2020. Die auf S. 6ff angeführten Punkte sind in erster Linie Rechtsfragen, vor allem zum Thema „Geheimhaltung“, und damit nicht Thema für den SV. Die auf S. 7f (letzter Absatz) geäußerte Meinung, dass ein Gutachten eines amtssachverständigen des Bundes nicht nachvollziehbar sei, kann vom SV nicht bestätigt werden. Sind die dem HAY-System zugrunde liegenden Algorithmen bekannt, kann ein Gutachten – von einem für das System zertifizierten Gutachter – erstellt und nachvollzogen werden. Nicht bekannt sind einem externen Gutachter die Bandbreiten einzelner Verwendungs- und Funktionsgruppen, es sei denn, Informationen darüber werden vom Gericht erhoben und zur Verfügung gestellt. Liegen einschlägige veröffentlichte Causen über entsprechende Verwendungs-/Funktionsgruppen vor, so ist auf diese Art eine Abgrenzung nach oben bzw. nach unten möglich. Verfügung gestellt. Liegen einschlägige veröffentlichte Causen über entsprechende Verwendungs-/Funktionsgruppen vor, so ist auf diese Art eine Abgrenzung nach oben bzw. nach unten möglich. , 4.3.1. Punkteermittlung Hauptfaktor Wissen 4.3.1. Punkteermittlung Hauptfaktor Wissen , Bei der Bewertung der Subfaktoren wurden folgende Zuordnungs-Punkte zugeordnet: Bei der Bewertung der Subfaktoren wurden folgende Zuordnungs-Punkte zugeordnet: , FW 6 MW 3 UM 2 Summe WW 11 Zuordnungspunkte Die Summe der Zuordnungspunkte entspricht 115 Stellenwert-Punkten. Die Summe der Zuordnungspunkte entspricht 115 Stellenwert-Punkten. , 4.3.2. Punkteermittlung Hauptfaktor Denkleistung 4.3.2. Punkteermittlung Hauptfaktor Denkleistung , Bei der Bewertung der Subfaktoren wurden folgende Zuordnungs-Punkte zugeordnet: DR 3 RA 3 Summe DLW 6 Zurodnungspunkte Die Summe der Zuordnungs-Punkte entspricht 22 Stellenwert-Punkten. Die Summe der Zuordnungs-Punkte entspricht 22 Stellenwert-Punkten. , 4.3.3. Punkteermittlung Hauptfaktor Verantwortungswert 4.3.3. Punkteermittlung Hauptfaktor Verantwortungswert , Bei der Bewertung der Subfaktoren wurden folgende Zuordnungs-Punkte zugeordnet: Bei der Bewertung der Subfaktoren wurden folgende Zuordnungs-Punkte zugeordnet: , H 5 D(
- m)0 D(s. St.) 1 E 4 Summe VW 10 Zuordnungspunkte Die Summe der Zuordnungspunkte entspricht 33 Stellenwertwert-Punkten. Die Summe der Zuordnungspunkte entspricht 33 Stellenwertwert-Punkten. , 4.3.4. Ermittlung der Stellenwertpunkte für das Endergebnis 4.3.4. Ermittlung der Stellenwertpunkte für das Endergebnis , Die Stellenwertpunkte der Hauptfaktoren ergeben summiert WW 115 DLW 22 VW 33 170 (Gesamt-)Stellenwert-Punkte Kriteriengruppe Bewertung nach Verbaldefinition (Teil)Stellenwert [je Kategorie] (Schritt) Fachwissen FW 6 Managementwissen MW 3 Umgang mit Menschen UM 2 Wissenswert FW+MW+UM 11 WW 115 Denkrahmen DR 3 Denkanforderung DA 3 Denkleistungswert DR+DA 6 DLW 22 Handlungsfreiheit HF 5 Dimension (Richtgröße) DM 1 Einfluss auf das Endergebnis EE 4 Verantwortungswert HF+DM+EE 10 VW 33 (Gesamt-)Stellenwert [alle Kategorien] WW+DLW+VW 170 , 4.4. Einordnung in die entsprechende Verwendungsgruppe 4.4. Einordnung in die entsprechende Verwendungsgruppe , Die gegenständliche Stelle erreicht einen Gesamtpunktewert von 170 Stellenwert-Punkten. Die Bandbreite an Stellenwert-Punkten der Verwendungsgruppe E 2a der Funktionsgruppe 3 reicht von 152 bis 173 (vgl. Punkt 4.5. Bewertung auf Basis der Richtfunktionen und die vom Gericht zur Verfügung gestellte Bewertungszeile).Die Bandbreite an Stellenwert-Punkten der Verwendungsgruppe E 2a der Funktionsgruppe 3 reicht von 152 bis 173 vergleiche Punkt 4.5. Bewertung auf Basis der Richtfunktionen und die vom Gericht zur Verfügung gestellte Bewertungszeile). Die Stelle ist demnach der Verwendungsgruppe E 2a der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen. Die Stelle ist demnach der Verwendungsgruppe E 2a der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen. , Zur Anforderung an ein Gutachten sagt der VwGH am 20.05.2008 in Zl. 2005/12/0012: „Wenn dazu allerdings (…) ein Vergleich von "Stellenwertpunkten" und deren Einordnung in eine "Bandbreite" von Stellenwertpunkten durchgeführt wird, muss dem Gutachten (…) entnehmbar sein, auf Grund welcher rechnerischen Operationen sich aus den für die einzelnen Kriterien zugewiesenen Punktewerten die letztendlich ermittelte Gesamtpunktezahl ergeben soll bzw. welche nachvollziehbaren Erwägungen diesen Operationen zu Grunde liegen.“ Diese Anforderung ist hiermit als erfüllt anzusehen. Diese Anforderung ist hiermit als erfüllt anzusehen. , 4.5. Bewertung auf Basis der Richtfunktionen gemäß Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) 4.5. Bewertung auf Basis der Richtfunktionen gemäß Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) , Wie unter Punkt 2.4. Richtverwendung dieses Gutachtens bereits erwähnt, ist in Anlage 1 zum BDG 1979 unter der Verwendungsgruppe E2a der Funktionsgruppe 3 unter Ziffer 9.6. lit.
- a)die Stelle Wie unter Punkt 2.4. Richtverwendung dieses Gutachtens bereits erwähnt, ist in Anlage 1 zum BDG 1979 unter der Verwendungsgruppe E2a der Funktionsgruppe 3 unter Ziffer 9.6. Litera a,) die Stelle
- a)Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion XXXX angeführt.
- a)Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion römisch 40 angeführt. Dieser als Vergleich herangezogene Arbeitsplatz ist ebenfalls dem kriminaldienstlichen Exekutivdienstbereich der Verwendungsgruppe E 2a und der Funktionsgruppe 3 zugeordnet. Das Gericht kam dem Ersuchen des SV, die Bewertungszeile dieser Richtverwendung zur Verfügung zu stellen, dankenswerterweise am 01.03.2022 auf elektronischem Weg nach: Die Bewertungszeile lautet: 6/3/2/3/3/5/1/4 Im Detail erging folgende Information an den SV: Im Detail erging folgende Information an den SV: , „Bewertungszeile für die E 2a/3-Richtverwendung Z 9.6 lit. a „Kriminalsachbearbeiterin oder „Bewertungszeile für die E 2a/3-Richtverwendung Ziffer 9 Punkt 6, Litera a, „Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion XXXX : Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion römisch 40 : , Kriteriengruppen Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellenwertpunkte Summe Zuordnungspunkte (ZP) 6 3 2 3 3 5 1 4 Summe ZP 11 6 10 Teilstellenwert-punkte 11 = 115 6 = 22 10 = 33 170 Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E2a von 152 bis 173. Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E2a von 152 bis 173. , Kriteriengruppe Bewertung nach Verbaldefinition (Teil)Stellenwert (Schritt) [je Kategorie] Kriteriengruppe Bewertung nach Verbaldefinition (Teil)Stellenwert (Schritt) [je Kategorie] , Fachwissen FW Managementwissen MW Umgang mit Menschen UM Umgang mit Menschen UM , Wissenswert FW+MW+UM WW Wissenswert FW+MW+UM WW , Denkrahmen DR Denkanforderung DA Denkanforderung DA , Denkleistungswert DR+DA DLW Denkleistungswert DR+DA DLW , Handlungsfreiheit HF Dimension (Richtgröße) DM Einfluss auf das Endergebnis EE Einfluss auf das Endergebnis EE , Verantwortungswert HF+DM+EE VW Verantwortungswert HF+DM+EE VW , (Gesamt)Stellenwert [alle Kategorien] WW+DLW+VW“ Zur Anforderung an ein Gutachten sagt der VwGH in diesem Zusammenhang am 20.05.2008 unter Zl. 2005/12/0012: „Von der Darlegung der Berechnungsmethode für die Stellenwerte könnte nur dann abgesehen werden, wenn sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie auch die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung bei IDENTISCHER STRUKTUR DER BEWERTUNGSZEILE GLEICHE PUNKTEWERTE aufweisen, weil sich schon allein daraus die Identität der Funktionswerte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und der Richtverwendung anderseits zwingend ergeben würde und die Frage, auf Grund welcher rechnerischen (oder sonstigen) Operationen Stellenwertpunkte ermittelt werden, einer Beantwortung harren kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).“ Zur Anforderung an ein Gutachten sagt der VwGH in diesem Zusammenhang am 20.05.2008 unter Zl. 2005/12/0012: „Von der Darlegung der Berechnungsmethode für die Stellenwerte könnte nur dann abgesehen werden, wenn sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie auch die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung bei IDENTISCHER STRUKTUR DER BEWERTUNGSZEILE GLEICHE PUNKTEWERTE aufweisen, weil sich schon allein daraus die Identität der Funktionswerte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und der Richtverwendung anderseits zwingend ergeben würde und die Frage, auf Grund welcher rechnerischen (oder sonstigen) Operationen Stellenwertpunkte ermittelt werden, einer Beantwortung harren kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).“ Ein Gutachten über die Richtverwendung beizuschaffen ist lt. VwGH daher nicht erforderlich, da bereits der Gesetzgeber die Richtverwendung als Anlage zum BDG festgelegt hat. Damit ist auch diese Anforderung an das gegenständliche Gutachten als erfüllt anzusehen. Die gegenständliche Stelle weist 170 Stellenwert-Punkte auf. Die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z. 9.6 lit. Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 3, weist mit ebenfalls 170 Stellenwert-Punkten sowohl die idente Anzahl an Stellenwert-Punkten als auch die idente Bewertungszeile wie die Stelle des Beschwerdeführers auf, entsprechend der oben dargestellten nachvollziehbaren Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte).Die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Ziffer 9 Punkt 6, lit. Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 3, weist mit ebenfalls 170 Stellenwert-Punkten sowohl die idente Anzahl an Stellenwert-Punkten als auch die idente Bewertungszeile wie die Stelle des Beschwerdeführers auf, entsprechend der oben dargestellten nachvollziehbaren Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte). Damit ist die gegenständliche Stelle der Verwendungsgruppe E 2a und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen.“ 2.7. Soweit der Beschwerdeführer auf die gleichen Tätigkeiten an den Standorten Wien, Linz, Graz und Innsbruck verweist, ist zu entgegnen, dass Wien als Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe der Gesetzgebung, Verwaltung und Judikative, als Gemeinde und Bundesland, aber auch als Sitz zahlreicher bedeutender internationaler Organisationen und nicht zuletzt aufgrund der Größe der Stadt gegenüber Graz, Linz und Innsbruck eine Vielzahl an Besonderheiten aufweist. Die grundsätzliche bundesweite Zuständigkeit auch in den Außenstellen vermag an den Besonderheiten Wiens nichts zu ändern. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Behörde kann gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Die Behörde kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (vgl. u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht vergleiche u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286). Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer den Antrag am 24.02.2017. Die belangte Behörde sprach über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2017 im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer den Antrag am 24.02.2017. Die belangte Behörde sprach über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2017 im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig. 3.2. Bewertung des Arbeitsplatzes: 3.2.1. Zur Rechtslage: Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lautet wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, lautet wie folgt: Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen § 143.
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 143,
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3)Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
- das Wissen nach den Anforderungena) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, undc) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
- die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
- die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(3)Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:, 1. das Wissen nach den Anforderungen,
- a)an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,,
- b)an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und,
- c)an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,, 2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,, 3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4)Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
- der betreffende Arbeitsplatz und
- alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
(4)Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind,
- der betreffende Arbeitsplatz und,
- alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5)Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6)Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(6)Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7)Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.2.
- Zur maßgeblichen Rechtsprechung Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 bzw. hinsichtlich Beamten des Exekutivdienstes nach § 143 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen. Zwar kann einer Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation zukommen, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht jedoch nicht (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010).Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 137, BDG 1979 bzw. hinsichtlich Beamten des Exekutivdienstes nach Paragraph 143, BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen. Zwar kann einer Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation zukommen, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht jedoch nicht (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010). Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre (VwGH 22.04.2015, 2011/12/0066). Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat nach ständiger Rechtsprechung ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat (statt vieler: VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe richtigerweise zuordnen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). Ein für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendiger nachvollziehbarer Vergleich dieses Arbeitsplatzes setzt die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz keiner höheren als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehört, kann (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist (vgl. VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Dementsprechend ist (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010).Ein für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendiger nachvollziehbarer Vergleich dieses Arbeitsplatzes setzt die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz keiner höheren als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehört, kann (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist vergleiche VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Dementsprechend ist (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). Dabei ist die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes, also die konkret zu erbringende Tätigkeiten (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0070 mit Verweis auf VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). 3.2.
- Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Im gegenständlichen Fall wurde ein Bewertungsgutachten eingeholt und in der Folge den am Verfahren beteiligten Parteien hierzu Parteiengehör gewährt. Im Laufe des Verfahrens ergingen zahlreiche Stellungnahmen zum Bewertungsgutachten. Die darin aufgeworfenen Fragestellungen und Anmerkungen wurde vom Sachverständigen ausführlich und schlüssig erörtert und geklärt. Im Ergebnis bestätigte der Sachverständige unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen die im Gutachten vorgenommene Bewertung. Der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts beigezogene Sachverständige XXXX hat in seinem Gutachten eine adäquate Bewertungsmethode herangezogen, die hinsichtlich der verwendeten Methode und deren Beschreibung den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen. Somit wird das Gutachten den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochenen Anforderungen an die Vorgehensweise bei Arbeitsplatzbewertungen gerecht. Die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes erfolgte anhand eines nachvollziehbaren Vergleichs mit dem Arbeitsplatz der in Frage kommenden Richtverwendung.Der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts beigezogene Sachverständige römisch 40 hat in seinem Gutachten eine adäquate Bewertungsmethode herangezogen, die hinsichtlich der verwendeten Methode und deren Beschreibung den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen. Somit wird das Gutachten den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochenen Anforderungen an die Vorgehensweise bei Arbeitsplatzbewertungen gerecht. Die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes erfolgte anhand eines nachvollziehbaren Vergleichs mit dem Arbeitsplatz der in Frage kommenden Richtverwendung. Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ist das Gutachten des Sachverständigen nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. Der Sachverständige hat in der Bewertung sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigt und das Gutachten auch hinsichtlich der in den Stellungnahmen zum schriftlichen Gutachten erstatteten Äußerungen erörtert bzw. zu diesen Stellung genommen. Soweit der Beschwerdeführer Kritik am Sachverständigengutachten, insbesondere an der gewählten Bewertungsmethode, der verwendeten Unterlagen, der Arbeitsplatzbeschreibung und der Einflussfaktoren auf die Stellenbewertung übte, wurde eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen (vom 13.05.2022) eingeholt, in welcher dieser schlüssig und nachvollziehbar die einzelnen Kritikpunkte entkräften konnte. Im Ergebnis konnte das klare und schlüssige Gutachten des Sachverständigen durch das Bundesverwaltungsgericht der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen hat, diesem auf gleicher fachlicher Ebene – beispielsweise durch Vorlage eines anderen Sachverständigengutachtens – entgegenzutreten. Es wird daher festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe E2a und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen ist, wobei dies zeitraumbezogen ab dem 24.02.2017 gilt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3.2.
- dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3.2.
- dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2182497.1.00