RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW134 2235201-1 Spruch, W134 2235201-1/57EW134 2235201-2/23EW134 2235201-1/57E, W134 2235201-2/23E IM NAMEN DER RE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen, Los 4 Bereich Mitte/West – Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/5, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der XXXX , vertreten durch RA MMag. Dr. Claus Casati, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, vom 18.09.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2023, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen, Los 4 Bereich Mitte/West – Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/5, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der römisch 40 , vertreten durch RA MMag. Dr. Claus Casati, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, vom 18.09.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2023, folgenden Beschluss: A) Der Antrag gerichtet auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin wird abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Vorbringen der Parteien:römisch eins. Vorbringen der Parteien: Mit Schreiben vom 18.09.2020, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, stellte die Antragstellerin folgende Anträge: „Das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
- folgende Feststellung treffen: „Der Abschluss der Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zwischen der Auftraggeberin und XXXX in einem Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung war rechtswidrig“;
- folgende Feststellung treffen: „Der Abschluss der Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zwischen der Auftraggeberin und römisch 40 in einem Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung war rechtswidrig“; in eventu „Die Verlängerung der Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zwischen der Auftraggeberin und der XXXX ohne erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens war rechtswidrig“„Die Verlängerung der Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zwischen der Auftraggeberin und der römisch 40 ohne erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens war rechtswidrig“
- die geschlossene Vereinbarung bzw. Vertragsverlängerung zwischen der Auftraggeberin und der XXXX „Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zum Zeitpunkt der Entscheidung aufheben;
- die geschlossene Vereinbarung bzw. Vertragsverlängerung zwischen der Auftraggeberin und der römisch 40 „Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zum Zeitpunkt der Entscheidung aufheben;
- in eventu (soweit die Nichtigerklärung wegen Zeitablauf nicht mehr möglich ist): über die Auftraggeberin eine angemessene Geldbuße gemäß § 356 Abs 9 BVergG verhängen; sowie
- in eventu (soweit die Nichtigerklärung wegen Zeitablauf nicht mehr möglich ist): über die Auftraggeberin eine angemessene Geldbuße gemäß Paragraph 356, Absatz 9, BVergG verhängen; sowie
- die Antragsgegnerin zum Ersatz der Pauschalgebühren des Verfahrens in Höhe von EUR 2.160,— zuhanden unseres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten, sowie
- den Mehrbetrag einer allenfalls zu hoch entrichteten Pauschalgebühr vorab zuhanden unseres Rechtsvertreters rückzuüberweisen.“ Mit Schreiben der Antragstellerin vom 10.10.2020 änderte diese ihre Anträge vom 18.09.2020 wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
- folgende Feststellung treffen: „Der Abschluss der Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zwischen der Auftraggeberin und der XXXX und der XXXX in einem Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung war rechtswidrig“;
- folgende Feststellung treffen: „Der Abschluss der Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zwischen der Auftraggeberin und der römisch 40 und der römisch 40 in einem Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung war rechtswidrig“; in eventu „Die Verlängerung der Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zwischen der Auftraggeberin und der XXXX und der XXXX ohne erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens war rechtswidrig“„Die Verlängerung der Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zwischen der Auftraggeberin und der römisch 40 und der römisch 40 ohne erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens war rechtswidrig“
- die geschlossene Vereinbarung bzw. Vertragsverlängerung zwischen der Auftraggeberin, der XXXX und der XXXX „Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zum Zeitpunkt der Entscheidung aufheben;
- die geschlossene Vereinbarung bzw. Vertragsverlängerung zwischen der Auftraggeberin, der römisch 40 und der römisch 40 „Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ zum Zeitpunkt der Entscheidung aufheben;
- in eventu (soweit die Nichtigerklärung wegen Zeitablauf nicht mehr möglich ist): über die Auftraggeberin eine angemessene Geldbuße gemäß § 356 Abs 9 BVergG verhängen; sowie
- in eventu (soweit die Nichtigerklärung wegen Zeitablauf nicht mehr möglich ist): über die Auftraggeberin eine angemessene Geldbuße gemäß Paragraph 356, Absatz 9, BVergG verhängen; sowie
- die Antragsgegnerin zum Ersatz der Pauschalgebühren des Verfahrens in Höhe von EUR 2.160,— zuhanden unseres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten, sowie
- den Mehrbetrag einer allenfalls zu hoch entrichteten Pauschalgebühr vorab zuhanden unseres Rechtsvertreters rückzuüberweisen.“ Die Auftraggeberin hat dazu Stellung genommen und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anträge der Antragstellerin abweisen in eventu zurückweisen. Die mitbeteiligte Partei Arbeitsgemeinschaft XXXX , XXXX hat ebenfalls dazu Stellung genommen und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Feststellungsantrag wegen Verfristung zurückweisen in eventu mangels Rechtswidrigkeit abweisen.Die mitbeteiligte Partei Arbeitsgemeinschaft römisch 40 , römisch 40 hat ebenfalls dazu Stellung genommen und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Feststellungsantrag wegen Verfristung zurückweisen in eventu mangels Rechtswidrigkeit abweisen. Am 17.11.2020 fand darüber im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde der Antrag zu Spruchpunkt 1) A) III. gestellt. Mit dem am 17.11.2020 mündlich verkündeten und mit 02.12.2020 schriftlich ausgefertigten Beschluss des BVwG, W134 2235201-1/36E, W134 2235201-2/8E, wurden die inhaltlichen Anträge zurückgewiesen und der Gebührenersatzantrag abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gestellten Feststellungsanträge unzulässig seien, da Feststellungsanträge entsprechend § 334 Abs 3 BVergG 2018 nur nach Zuschlagserteilung zulässig seien und im gegenständlichen Fall eine Zuschlagserteilung noch nicht ergangen sei.Am 17.11.2020 fand darüber im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde der Antrag zu Spruchpunkt 1) A) römisch drei. gestellt. Mit dem am 17.11.2020 mündlich verkündeten und mit 02.12.2020 schriftlich ausgefertigten Beschluss des BVwG, W134 2235201-1/36E, W134 2235201-2/8E, wurden die inhaltlichen Anträge zurückgewiesen und der Gebührenersatzantrag abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gestellten Feststellungsanträge unzulässig seien, da Feststellungsanträge entsprechend Paragraph 334, Absatz 3, BVergG 2018 nur nach Zuschlagserteilung zulässig seien und im gegenständlichen Fall eine Zuschlagserteilung noch nicht ergangen sei. Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2022, Ra 2021/04/0005-7, wurde der oben genannte Beschluss mit Ausnahme des Aufhebungsantrages sowie des Antrages auf Verhängung einer Geldbuße aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung führenden Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung der Begriff Zuschlagserteilung im Einleitungssatz des § 334 Abs. 3 BVergG 2018 contra legem auch den Abschluss der Rahmenvereinbarung umfasst.Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2022, Ra 2021/04/0005-7, wurde der oben genannte Beschluss mit Ausnahme des Aufhebungsantrages sowie des Antrages auf Verhängung einer Geldbuße aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung führenden Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung der Begriff Zuschlagserteilung im Einleitungssatz des Paragraph 334, Absatz 3, BVergG 2018 contra legem auch den Abschluss der Rahmenvereinbarung umfasst. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 23.01.2023 brachte diese vor, dass die Rahmenvereinbarungspartnerin in Los 4 über eine Akkreditierung als Inspektionsstelle für grundlegende Charakterisierungen sowie für Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß DVO 2008 verfüge, da ein Mitglied der Bietergemeinschaft der Rahmenvereinbarungspartnerin in Los 4, nämlich die XXXX (nunmehr XXXX ), über alle genannten Akkreditierungen verfüge.Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 23.01.2023 brachte diese vor, dass die Rahmenvereinbarungspartnerin in Los 4 über eine Akkreditierung als Inspektionsstelle für grundlegende Charakterisierungen sowie für Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß DVO 2008 verfüge, da ein Mitglied der Bietergemeinschaft der Rahmenvereinbarungspartnerin in Los 4, nämlich die römisch 40 (nunmehr römisch 40 ), über alle genannten Akkreditierungen verfüge. Am 24.01.2023 fand darüber im Bundesverwaltungsgericht neuerlich eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel) Die Auftraggeberin ÖBB Infrastruktur AG hat den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Grundlegende Charakterisierung von Abfällen - Los 4 Bereich Mitte/West - Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Referenznummer BK EK-VERG-0012-17-RHO auf Basis des Prüfsystems mit der Referenznummer BK EK-VERG-0011-17-RHO ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich und in der EU ist am 26.07.2017 erfolgt. (Schreiben der Auftraggeberin vom 25.09.2020) Die bestandfest gewordene Ausschreibungsunterlage „Aufforderung zur Angebotsabgabe, Fassung vom 13.12.2017, für die Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen über die grundlegende Charakterisierung von Abfällen“ lautet auszugsweise: „6.4 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBL. II Nr. 104/214 und Akkreditierung „6.4 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBL. römisch zwei Nr. 104/214 und Akkreditierung Dem Anbot sind die Nachweise anzuschließen, damit im Auftragsfall sichergestellt ist, dass ab 1.1.2018 Analysen von Proben ausschließlich in dafür akkreditierten Prüfstellen durchgeführt werden. Weiters ist spätestens 7 Monate vor Auslaufen der Frist gem. DVO2008, §47a
(6)schriftlich der Nachweis (Nachweis: Akkreditierungsbescheid) zu erbringen, dass ab 1.1.2020 grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen ausschließlich vom Bieter als dafür akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt werden.“ (Akt des Vergabeverfahrens) Die bestandfest gewordene Ausschreibungsunterlage „Unterlage/Prüfungsantrag für das Prüfsystem […] Grundlegende Charakterisierung von Abfällen (Stand 26.07.2017)“ lautet auszugsweise: „2.2 Befugnis (G; Mindestanforderungen) […] Bei Bewerber-, Bieter- und Arbeitsgemeinschaften ist die Befugnis durch jedes Mitglied der Bewerber-, Bieter- und Arbeitsgemeinschaften für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen. […]“ (Akt des Vergabeverfahrens) Die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung in Los 4 abgeschlossen werden soll wurde per Fax am 19.03.2018 bekannt gegeben. Die Rahmenvereinbarung in Los 4 wurde mit der Rahmenvereinbarungspartnerin Arbeitsgemeinschaft XXXX , XXXX am 30.03.2018 abgeschlossen. Die Rahmenvereinbarung in Los 4 wurde mit der XXXX XXXX am 25.02.2019 um ein Jahr und am 18.02.2020 nochmals um ein Jahr verlängert. (Akt des Vergabeverfahrens)Die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung in Los 4 abgeschlossen werden soll wurde per Fax am 19.03.2018 bekannt gegeben. Die Rahmenvereinbarung in Los 4 wurde mit der Rahmenvereinbarungspartnerin Arbeitsgemeinschaft römisch 40 , römisch 40 am 30.03.2018 abgeschlossen. Die Rahmenvereinbarung in Los 4 wurde mit der römisch 40 römisch 40 am 25.02.2019 um ein Jahr und am 18.02.2020 nochmals um ein Jahr verlängert. (Akt des Vergabeverfahrens) Die XXXX verfügte über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Akkreditierung als Inspektionsstelle für grundlegende Charakterisierungen sowie für Übereinstimmungsbeurteilungen gem. DVO 2008 sowie über die Akkreditierung als Inspektionsstelle für grundlegende Charakterisierungen ohne analytische Untersuchung von Gleisschotter gem. DVO
- (Schreiben der Auftraggeberin vom 23.01.2023)Die römisch 40 verfügte über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Akkreditierung als Inspektionsstelle für grundlegende Charakterisierungen sowie für Übereinstimmungsbeurteilungen gem. DVO 2008 sowie über die Akkreditierung als Inspektionsstelle für grundlegende Charakterisierungen ohne analytische Untersuchung von Gleisschotter gem. DVO
- (Schreiben der Auftraggeberin vom 23.01.2023)
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht oder die Feststellungen sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Die Ausschreibungsunterlagen, welche mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandfest wurden und an welche daher alle am Vergabeverfahren Beteiligten gebunden sind, sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (VwGH
- 2014, 2013/04/0029; VwGH
- 2011, 2008/04/0065; VwGH
- 2017, Ra 2014/04/0052). Im Zweifel sind Festlegungen der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/00 17). Die Antragstellerin bracht im Wesentlichen vor, dass die Auftraggeberin bei der Verlängerung der Rahmenvereinbarung in Los 4 am 18.02.2020 unzulässiger Weise das Erfordernis von Punkt 6.4 der Aufforderung zur Angebotsabgabe, „dass ab 1.1.2020 grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen ausschließlich vom Bieter als dafür akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt werden“ „quasi gestrichen“ hätte, indem die Anforderung einer Akkreditierung für Übereinstimmungsbeurteilungen bei der Rahmenvereinbarungspartnerin weggelassen worden sei. Die Rahmenvereinbarungspartnerin verfüge nämlich nicht über eine Akkreditierung für Übereinstimmungsbeurteilungen. Daher sei durch dieses Weglassen einer Anforderung mit der Vertragsverlängerung am 18.02.2020 eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 365 BVergG 2018 bzw ein Neuabschluss ohne neuerliche Ausschreibung vorgenommen worden, was gegen die §§ 365 bzw 219ff bzw 256 Abs 10 BVergG 2018 verstosse. Die Antragstellerin bracht im Wesentlichen vor, dass die Auftraggeberin bei der Verlängerung der Rahmenvereinbarung in Los 4 am 18.02.2020 unzulässiger Weise das Erfordernis von Punkt 6.4 der Aufforderung zur Angebotsabgabe, „dass ab 1.1.2020 grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen ausschließlich vom Bieter als dafür akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt werden“ „quasi gestrichen“ hätte, indem die Anforderung einer Akkreditierung für Übereinstimmungsbeurteilungen bei der Rahmenvereinbarungspartnerin weggelassen worden sei. Die Rahmenvereinbarungspartnerin verfüge nämlich nicht über eine Akkreditierung für Übereinstimmungsbeurteilungen. Daher sei durch dieses Weglassen einer Anforderung mit der Vertragsverlängerung am 18.02.2020 eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des Paragraph 365, BVergG 2018 bzw ein Neuabschluss ohne neuerliche Ausschreibung vorgenommen worden, was gegen die Paragraphen 365, bzw 219ff bzw 256 Absatz 10, BVergG 2018 verstosse. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren bei der Verlängerung der Rahmenvereinbarung in Los 4 am 18.2.2020 aufgrund Punkt 6.4 der Aufforderung zur Angebotsabgabe ein entsprechender Akkreditierungsbescheid zu erbringen war, „dass ab 1.1.2020 grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen ausschließlich vom Bieter als dafür akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt werden“. Es ist daher zu prüfen, ob die Rahmenvereinbarungspartnerin über einen solchen Akkreditierungsbescheid verfügte. Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2023 angab, ist es unstrittig dass die XXXX zum fraglichen Zeitraum über die erforderliche Akkreditierung für die grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung gemäß DVO 2008 sowie über die leistungsgegenständliche grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchung von Gleisschotter (§ 13 Abs. 1 Z 4 DVO) verfügte und damit über die erforderliche Befugnis im gegenständlichen Fall. Strittig ist jedoch, ob es im gegenständlichen Fall für die erforderliche Befugnis der XXXX XXXX ausreichte, wenn ein Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft, nämlich die XXXX , über eine bestimmte erforderliche Befugnis verfügt, die anderen beiden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft jedoch nicht.Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2023 angab, ist es unstrittig dass die römisch 40 zum fraglichen Zeitraum über die erforderliche Akkreditierung für die grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung gemäß DVO 2008 sowie über die leistungsgegenständliche grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchung von Gleisschotter (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, DVO) verfügte und damit über die erforderliche Befugnis im gegenständlichen Fall. Strittig ist jedoch, ob es im gegenständlichen Fall für die erforderliche Befugnis der römisch 40 römisch 40 ausreichte, wenn ein Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft, nämlich die römisch 40 , über eine bestimmte erforderliche Befugnis verfügt, die anderen beiden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft jedoch nicht. Gemäß Punkt 2.2 der „Unterlage/Prüfungsantrag für das Prüfsystem“ legt fest, dass bei Arbeitsgemeinschaften die Befugnis durch jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen ist. Diese Regelung entspricht § 251 Abs. 4 bzw § 80 Abs 4 BVergG
- Die Erläuterungen (EB 69 BlgNR 26.GP, 105) führen zu § 80 Abs. 4 BVergG 2018 aus:Gemäß Punkt 2.2 der „Unterlage/Prüfungsantrag für das Prüfsystem“ legt fest, dass bei Arbeitsgemeinschaften die Befugnis durch jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen ist. Diese Regelung entspricht Paragraph 251, Absatz 4, bzw Paragraph 80, Absatz 4, BVergG
- Die Erläuterungen (EB 69 BlgNR 26.GP, 105) führen zu Paragraph 80, Absatz 4, BVergG 2018 aus: „Abs. 4 stellt eine Reaktion auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg. 17.230/2004 dar. Um allfällige Unklarheiten zu vermeiden, die aus der Frage resultieren können, wann von unterschiedlichen Befugnissen in verschiedenen Fachrichtungen auszugehen ist, soll damit klargestellt werden, dass es darauf ankommt, dass jedes Mitglied die Befugnis für den Leistungsteil nachweisen kann, den es konkret erbringen wird. Bei einem heterogenen Leistungsgegenstand ist dies nicht gleichbedeutend mit der Befugnis für die Erbringung des Gesamtauftrages. Ist hingegen der Leistungsgegenstand derart homogen, dass für alle Teilleistungen dieselbe Befugnis notwendig ist, dann muss jedes Mitglied diese Befugnis nachweisen können. Das Erfordernis, dass im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen hat, bedeutet im Falle von Teilleistungen, für die keine Befugnis erforderlich ist, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft oder der Bietergemeinschaft, die diese Teilleistungen erbringen, keine Nachweise betreffend ihre Befugnis beizubringen haben.“„Abs. 4 stellt eine Reaktion auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg. 17.230 aus 2004, dar. Um allfällige Unklarheiten zu vermeiden, die aus der Frage resultieren können, wann von unterschiedlichen Befugnissen in verschiedenen Fachrichtungen auszugehen ist, soll damit klargestellt werden, dass es darauf ankommt, dass jedes Mitglied die Befugnis für den Leistungsteil nachweisen kann, den es konkret erbringen wird. Bei einem heterogenen Leistungsgegenstand ist dies nicht gleichbedeutend mit der Befugnis für die Erbringung des Gesamtauftrages. Ist hingegen der Leistungsgegenstand derart homogen, dass für alle Teilleistungen dieselbe Befugnis notwendig ist, dann muss jedes Mitglied diese Befugnis nachweisen können. Das Erfordernis, dass im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen hat, bedeutet im Falle von Teilleistungen, für die keine Befugnis erforderlich ist, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft oder der Bietergemeinschaft, die diese Teilleistungen erbringen, keine Nachweise betreffend ihre Befugnis beizubringen haben.“ Für die Beurteilung der Frage ob es ausreicht, wenn jedes Mitglied der XXXX XXXX die Befugnis nur für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen hat ist somit zu prüfen, ob es sich beim gegenständlich beauftragten Leistungsgegenstand um einen homogenen oder einem heterogenen Leistungsgegenstand handelt. Für die Beurteilung der Frage ob es ausreicht, wenn jedes Mitglied der römisch 40 römisch 40 die Befugnis nur für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen hat ist somit zu prüfen, ob es sich beim gegenständlich beauftragten Leistungsgegenstand um einen homogenen oder einem heterogenen Leistungsgegenstand handelt. Gemäß Punkt 4.1 der bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlage „Aufforderung zur Angebotsabgabe, Fassung vom 13.12.2017, ist Gegenstand dieses Vergabeverfahrens die „grundlegende Charakterisierung von Abfällen bzw. Teilleistungen („Einzelpositionen“)“ laut DVO 2008 somit unter anderem die grundlegende Charakterisierung gem. § 12 DVO 2008, die grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchung von Gleisschotter gem § 13 DVO 2008 sowie Übereinstimmungsbeurteilungen gem § 15 DVO.Gemäß Punkt 4.1 der bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlage „Aufforderung zur Angebotsabgabe, Fassung vom 13.12.2017, ist Gegenstand dieses Vergabeverfahrens die „grundlegende Charakterisierung von Abfällen bzw. Teilleistungen („Einzelpositionen“)“ laut DVO 2008 somit unter anderem die grundlegende Charakterisierung gem. Paragraph 12, DVO 2008, die grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchung von Gleisschotter gem Paragraph 13, DVO 2008 sowie Übereinstimmungsbeurteilungen gem Paragraph 15, DVO. Nach Anhang 4, Teil 1, Punkt 1, DVO 2008 darf die Leistung der Inspektionsstelle von der Leistung der Prüfstelle getrennt werden, d. h., es dürfen verschiedene Fachpersonen diese Leistungen erbringen. Innerhalb der Leistungen der Inspektionsstelle dürfen die Leistungen der Probenahme und der Beurteilung selbst nicht getrennt werden, d. h., nicht durch verschiedene Fachpersonen erbracht werden. Es darf aber eine grundlegende Charakterisierung von einer Fachperson und eine Übereinstimmungsbeurteilung von einer anderen Fachperson erbracht werden, weil es sich dabei um unterschiedliche Beurteilungen mit unterschiedlichen Probenahmen handelt (siehe auch den Wortlaut der DVO 2008 im dritten Absatz von Anhang 4, Teil 1, Punkt 1: „Für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen“). Es handelt sich somit beim gegenständlichen Leistungsgegenstand jedenfalls um einen heterogenen Leistungsgegenstand. Unstrittig ist auch, dass die anderen Mitglieder der XXXX XXXX XXXX und XXXX für die grundlegende Charakterisierung gemäß § 12 DVO 2008 akkreditiert waren.Unstrittig ist auch, dass die anderen Mitglieder der römisch 40 römisch 40 römisch 40 und römisch 40 für die grundlegende Charakterisierung gemäß Paragraph 12, DVO 2008 akkreditiert waren. Zusammenfassend kann somit folgendes gesagt werden: Da gemäß Punkt 2.2 der „Unterlage/Prüfungsantrag für das Prüfsystem“ die Rahmenvereinbarungspartnerin als Arbeitsgemeinschaft die Befugnis durch jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen hatte, war es im gegenständlichen Vergabeverfahren mit einem heterogenen Leistungsgegenstand zulässig, wenn das XXXX die Teilleistungen Übereinstimmungsbeurteilungen gem § 15 DVO 2008 sowie grundlegende Charakterisierungen ohne analytische Untersuchung von Gleisschotter gem § 13 DVO 2008 erbringt für die sie auch befugt war, sowie die anderen beiden XXXX Mitglieder die Teilleistung grundlegende Charakterisierung gem. § 12 DVO 2008 erbringen, für die sie auch befugt waren. Die gegenständliche Vergabe von Leistungen ist daher nicht als rechtswidriges Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu bewerten und liegt auch kein Verstoß gegen das BVergG 2018 vor. Zusammenfassend kann somit folgendes gesagt werden: Da gemäß Punkt 2.2 der „Unterlage/Prüfungsantrag für das Prüfsystem“ die Rahmenvereinbarungspartnerin als Arbeitsgemeinschaft die Befugnis durch jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen hatte, war es im gegenständlichen Vergabeverfahren mit einem heterogenen Leistungsgegenstand zulässig, wenn das römisch 40 die Teilleistungen Übereinstimmungsbeurteilungen gem Paragraph 15, DVO 2008 sowie grundlegende Charakterisierungen ohne analytische Untersuchung von Gleisschotter gem Paragraph 13, DVO 2008 erbringt für die sie auch befugt war, sowie die anderen beiden römisch 40 Mitglieder die Teilleistung grundlegende Charakterisierung gem. Paragraph 12, DVO 2008 erbringen, für die sie auch befugt waren. Die gegenständliche Vergabe von Leistungen ist daher nicht als rechtswidriges Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu bewerten und liegt auch kein Verstoß gegen das BVergG 2018 vor.
- Zu Spruchpunkt 2.) A) - Gebührenersatz: Da die Antragstellerin nicht obsiegt hat, hat sie gemäß § 341 BVergG 2018 keinen Anspruch auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberin.Da die Antragstellerin nicht obsiegt hat, hat sie gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 keinen Anspruch auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberin.
- Revision (Spruchpunkte 1) B) und 2) B)): Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Art 133Abs 9 i
Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W134.2235201.1.00