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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW134 2257710-1 Spruch, W134 2257710-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Eigentümer des Grundstückes 3344/1 der KG 18008 Obritz, XXXX , (im Weiteren: mitbeteiligte Partei), beantragte am 25.06.2020 beim Vermessungsamt Korneuburg die Umwandlung des Grundstückes 3344/1 der KG 18008 Obritz in den Grenzkataster. Die Grundstücke 3328/2 und 3329 der KG 18008 Obritz des Beschwerdeführers, grenzen nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an das umzuwandelnde Grundstück an. Der Eigentümer des Grundstückes 3344/1 der KG 18008 Obritz, römisch 40 , (im Weiteren: mitbeteiligte Partei), beantragte am 25.06.2020 beim Vermessungsamt Korneuburg die Umwandlung des Grundstückes 3344/1 der KG 18008 Obritz in den Grenzkataster. Die Grundstücke 3328/2 und 3329 der KG 18008 Obritz des Beschwerdeführers, grenzen nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an das umzuwandelnde Grundstück an. Am 19.10.2021 und am 18.03.2022 fand durch das Vermessungsamt Korneuburg eine Grenzverhandlung statt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass sich die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer nicht auf einen Grenzverlauf einigen konnten. Die mitbeteiligte Partei hat einen Grenzverlauf entsprechend dem VHW 1/1904 geradlinig zwischen den Grenzpunkten 216 zu 207 zu 206 und zu 201 behauptet. Der Beschwerdeführer selbst behauptete den Grenzverlauf von der HE 219 (Mauerinnenkante) entlang der Mauer (innen) zur Außenseite der Mauer weiter entlang der Maueraußenkante entlang der Mauer bis Mauerende zu MM

  1. Am 19.10.2021 und am 18.03.2022 fand durch das Vermessungsamt Korneuburg eine Grenzverhandlung statt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass sich die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer nicht auf einen Grenzverlauf einigen konnten. Die mitbeteiligte Partei hat einen Grenzverlauf entsprechend dem VHW 1 aus 1904, geradlinig zwischen den Grenzpunkten 216 zu 207 zu 206 und zu 201 behauptet. Der Beschwerdeführer selbst behauptete den Grenzverlauf von der HE 219 (Mauerinnenkante) entlang der Mauer (innen) zur Außenseite der Mauer weiter entlang der Maueraußenkante entlang der Mauer bis Mauerende zu MM
  2. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 08.04.2021, GFN 1711/2021/11 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke 3328/2 und 3329 der KG 18008 Obritz aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem Grenzverlauf nicht zugestimmt habe, der sich aufgrund der Behelfe ergebe. Die übrigen Eigentümer hätten die Grenze laut der Behelfe anerkannt. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert worden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzverlaufes anhängig zu machen. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 08.04.2021, GFN 1711/2021/11 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke 3328/2 und 3329 der KG 18008 Obritz aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem Grenzverlauf nicht zugestimmt habe, der sich aufgrund der Behelfe ergebe. Die übrigen Eigentümer hätten die Grenze laut der Behelfe anerkannt. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufgefordert worden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzverlaufes anhängig zu machen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid über keinen Bescheidadressaten verfüge. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hätten Herr XXXX und Herr XXXX den vorgezeigten Grenzverlauf gemäß Stand der Naturgrenzen/Gebäude nicht zugestimmt. Es sei jeder Eigentümer, der einen von Naturstand abweichenden Grenzverlauf behauptet, auf den Gerichtsweg zu verweisen. Das Gebäude/Mauer sei ebenso Behelf im Sinne des VermG und es sei vielmehr wahrscheinlich, dass das Gebäude, welches seit dem Jahr 1902 errichtet sei, sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befände bzw. die Außenmauer des Gebäudes/Mauer dem Grenzverlauf darstelle/aufzeige.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid über keinen Bescheidadressaten verfüge. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hätten Herr römisch 40 und Herr römisch 40 den vorgezeigten Grenzverlauf gemäß Stand der Naturgrenzen/Gebäude nicht zugestimmt. Es sei jeder Eigentümer, der einen von Naturstand abweichenden Grenzverlauf behauptet, auf den Gerichtsweg zu verweisen. Das Gebäude/Mauer sei ebenso Behelf im Sinne des VermG und es sei vielmehr wahrscheinlich, dass das Gebäude, welches seit dem Jahr 1902 errichtet sei, sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befände bzw. die Außenmauer des Gebäudes/Mauer dem Grenzverlauf darstelle/aufzeige. Das Vermessungsamt Korneuburg gab am 29.07.2022 Bemerkungen zur Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Am 23.11.2022 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke 3328/2 und 3329 der KG 18008 Obritz und XXXX als Eigentümer des Grundstückes 3344/1 der KG 18008 Obritz haben sich bei der Grenzverhandlung am 19.10.2021 und am 18.03.2022 nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einigen können. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 19.10.2021 und 18.03.2022) Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke 3328/2 und 3329 der KG 18008 Obritz und römisch 40 als Eigentümer des Grundstückes 3344/1 der KG 18008 Obritz haben sich bei der Grenzverhandlung am 19.10.2021 und am 18.03.2022 nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einigen können. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 19.10.2021 und 18.03.2022) Ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren ist nicht anhängig. (Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 08.04.2021, GFN 1711/2021/11) XXXX behauptet den Grenzverlauf entsprechend dem VHW 1/1904 geradlinig zwischen den Grenzpunkten 216 zu 207 zu 206 und zu
  4. Dieser Grenzverlauf ergibt sich auch aus dem VHW 1/
  5. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 19.10.2021 und 18.03.2022; mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2022) römisch 40 behauptet den Grenzverlauf entsprechend dem VHW 1 aus 1904, geradlinig zwischen den Grenzpunkten 216 zu 207 zu 206 und zu
  6. Dieser Grenzverlauf ergibt sich auch aus dem VHW 1 aus 1904,. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 19.10.2021 und 18.03.2022; mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2022) Der Beschwerdeführer behauptet abweichend davon, dass der Grenzverlauf von der HE 219 (Mauerinnenkante) entlang der Mauer (innen) zur Außenseite der Mauer weiter entlang der Maueraußenkante entlang der Mauer bis Mauerende zu MM 206, verlaufe. (mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2022 und Niederschrift der Grenzverhandlung vom 18.03.2022)
  7. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu Spruchpunkt A) § 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet: Paragraph 25, Absatz 2, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, lautet: „

(2)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.“ Im gegenständlichen Fall haben sich der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke 3328/2 und 3329 der KG 18008 Obritz und XXXX als Eigentümerin des Grundstückes 3344/1 der KG 18008 Obritz, bei einer Grenzverhandlung nicht über den Grenzverlauf geeinigt und es ist noch kein diesbezügliches gerichtliches Verfahren anhängig.Im gegenständlichen Fall haben sich der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke 3328/2 und 3329 der KG 18008 Obritz und römisch 40 als Eigentümerin des Grundstückes 3344/1 der KG 18008 Obritz, bei einer Grenzverhandlung nicht über den Grenzverlauf geeinigt und es ist noch kein diesbezügliches gerichtliches Verfahren anhängig. Wie der Leiter des Vermessungsamtes Korneuburg in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2022 glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent angegeben hat, ergibt sich der aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf im Wesentlichen aus dem VHW 1/
  1. Auf Grundlage dieses Behelfes ergibt sich die Grenze geradlinig zwischen den Grenzpunkten 216 zu 207 zu 206 und zu
  2. Dieser Grenzverlauf wird auch von XXXX behauptet.Wie der Leiter des Vermessungsamtes Korneuburg in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2022 glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent angegeben hat, ergibt sich der aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf im Wesentlichen aus dem VHW 1 aus 1904,. Auf Grundlage dieses Behelfes ergibt sich die Grenze geradlinig zwischen den Grenzpunkten 216 zu 207 zu 206 und zu
  3. Dieser Grenzverlauf wird auch von römisch 40 behauptet. Der Beschwerdeführer behauptet abweichend von dem sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf, dass die Grenze seiner Grundstücke zu dem Grundstück 3344/1 der KG 18008 Obritz von XXXX , von der HE 219 (Mauerinnenkante) entlang der Mauer (innen) zur Außenseite der Mauer weiter entlang der Maueraußenkante entlang der Mauer bis Mauerende zu MM 206, verlaufe. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist nicht der Eigentümer der einen vom Naturstand abweichenden Grenzverlauf behauptet auf den Gerichtsweg zu verweisen, sondern der Eigentümer der einen „nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf“ behauptet. Es sind daher die Behelfe und nicht der Naturstand für den Gerichtsverweis maßgeblich. Gemäß § 1 Z 3 VermV sind Behelfe „Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragung in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.“ Gebäude sind daher keine Behelfe im Sinne der Vermessungsverordnung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen der Eigentümer erst dann beachtlich, wenn beide Eigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Da XXXX den sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf behauptet hat, ist für den Gerichtsverweis nicht von Relevanz, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Grenzverlauf wahrscheinlicher ist. Der Beschwerdeführer behauptet abweichend von dem sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf, dass die Grenze seiner Grundstücke zu dem Grundstück 3344/1 der KG 18008 Obritz von römisch 40 , von der HE 219 (Mauerinnenkante) entlang der Mauer (innen) zur Außenseite der Mauer weiter entlang der Maueraußenkante entlang der Mauer bis Mauerende zu MM 206, verlaufe. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist nicht der Eigentümer der einen vom Naturstand abweichenden Grenzverlauf behauptet auf den Gerichtsweg zu verweisen, sondern der Eigentümer der einen „nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf“ behauptet. Es sind daher die Behelfe und nicht der Naturstand für den Gerichtsverweis maßgeblich. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, VermV sind Behelfe „Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragung in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.“ Gebäude sind daher keine Behelfe im Sinne der Vermessungsverordnung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen der Eigentümer erst dann beachtlich, wenn beide Eigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Da römisch 40 den sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf behauptet hat, ist für den Gerichtsverweis nicht von Relevanz, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Grenzverlauf wahrscheinlicher ist. Der von dem Beschwerdeführer behauptete Grenzverlauf ergibt sich nicht aus den Behelfen. Gemäß § 25 Abs. 2 VermG ist daher der Beschwerdeführer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG ist daher der Beschwerdeführer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258). 3.
  4. Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W134.2257710.1.00

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