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W141 2260023-1

Obsah (16)§ 42Art. 133§ 41§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 56§ 15§ 27§ 28§ 1§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW141 2260023-1 Spruch, W141 2260023-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, OB: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 15.02.2022 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.
  2. Am 15.02.2022 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gem. , Paragraph 29 b, StVO gestellt. 1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.03.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung von 50 vH vorliege und dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. 1.
  4. Mit Schreiben vom 15.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer gem. §45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. 1.
  5. Mit Schreiben vom 29.03.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.03.2021, gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab. 1.
  6. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von demselben Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung von 50 vH vorliege und dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. 1.
  7. Mit Schreiben vom 08.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer gem. §45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. 1.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.1.6.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, beigelegt. 1.

  1. Mit Schreiben vom 20.05.2022 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH sowie die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaber des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematieral“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ eingetragen.1.
  2. Mit Schreiben vom 20.05.2022 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH sowie die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaber des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematieral“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ eingetragen.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der Einschränkungen der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers die Bewältigung des Alltages sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich seien. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der Beinvenenstörung und aufgrund verbundener Implantationen einer verschraubten Kopfplatte auch über kurze Wegstrecken nicht ohne Hilfsmittel fortbewegen. Darüber hinaus liege eine Lungenerkrankung vor, welche die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke zu einer unzumutbaren Belastung mache. Beim Beschwerdeführer liege zudem eine Impressionstrümmerfraktur des Sinus Frontalis vor, wodurch er unter schwerwiegenden Kopfschmerzen leide, welche zur teilweise Mehrfachwahrnehmung von Objekten führe, dies stelle eine erhebliche Gefährdung des Beschwerdeführers und anderer Personen dar. Darüber hinaus führen die beim Beschwerdeführer vorliegenden hochgradige Koxarthrose und die Diskusherniation zu einer Einschränkung der Fortbewegung. Der Beschwerdeführer leide auch an Schwindelanfällen sowie an einer Erkrankung des Nervensystems, hierbei sei ein PNP Syndrom beschrieben worden. Dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der schwerwiegenden Beeinträchtigungen verschiedener medizinischer Fachrichtungen, wobei die wechselwirkenden Zusammenhänge vom Sachverständigen nicht korrekt gewürdigt worden seien, nicht zumutbar. Moniert wird weiters, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen Sachverständige aus den Fachgebieten der Orthopädie, der Inneren Medizin und der Neurologie und Psychiatrie notwendig gewesen wären, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschließend zu beurteilen. 2.
  4. Zur Überprüfung der neu vorgebrachten Beweismittel und Einwende wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.07.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen. 2.
  5. Mit Schreiben vom 12.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. 2.
  6. Mit Schreiben vom 12.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. 2.
  7. Mit Schreiben vom 04.08.2022, gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab. 2.
  8. Zur Überprüfung der neu vorgebrachten Beweismittel und Einwende wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme von derselben Fachärztin für Neurologie vom 26.08.2022 eingeholt. 2.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2022 hat die belangte Behörde die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 41, § 42 und § 46 BBG i

Vm § 14 und § 15 VwGVG abgewiesen.2.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2022 hat die belangte Behörde die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 41,, Paragraph 42 und Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraph 14 und , Paragraph 15, VwGVG abgewiesen. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitierend wurde begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Prüfung der gegen den Bescheid vom 16.05.2022 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt habe, welche im Ergebnis ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen. 3.

  1. Mit Schreiben vom 16.09.2022 hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der bevollmächtigte Vertreter führte wiederholend aus, dass weitere Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie, der Inneren Medizin sowie der Augenheilkunde und Optometrie einzuholen seien, damit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschließend beurteilt werden könne. Beim Beschwerdeführer lägen schwerwiegende Beeinträchtigungen vor, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen. 3.
  2. Mit Schreiben, eingelangt am 23.09.2022, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde sowie den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 3.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2022 und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen. 3.
  4. Am 16.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigter Vertreter, sowie die medizinische Sachverständige Dr. Christa OLIVEIRA-SITTENTHALER und der medizinische Sachverständige Dr. Peter STRAKA teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die medizinischen Sachverständigen nahmen zu den vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstatteten diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das Langprotokoll der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eingeräumt hiezu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers gab in seiner Stellungnahme an, dass gegen das Langprotokoll keine Einwendungen bestehen und wiederholte, der Beschwerde und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  6. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus. 1.
  7. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses. 1.
  8. Zur beantragten Zusatzeintragung: Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  9. Art der Funktionseinschränkungen:  chron. obstruktive Lungenerkrankung- COPD  degenerative Veränderungen der Wirbelsäule  Hüftabnützung rechts mehr als links, Zustand nach Schenkelhalsverschraubung rechts  Bewegungseinschränkung linke Schulter, Zustand nach Eingriff  Bluthochdruck  Zustand nach Dickdarmkrebs und Eingriff und adjuvanter Therapie  Gastritis  Polyneuropathie der Beine  Venöse Insuffizienz der Beine  Durchblutungsstörung Grad I der Beine Durchblutungsstörung Grad römisch eins der Beine 1.2.
  10. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Orthopädischer Status: Allgemeiner Status: 188 cm großer und 93 kg schwerer Mann in gutem Allgemein-und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Lasegue negativ. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-130 zu links 30-0-120, F 130-0-50 zu links 110-0-40, R 60-0- 60, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff eingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-90 zu links 0-0-105, R 15-0-5 zu links 25-0-10 Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest Sprunggelenke 10-0-40 Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. Neurologischer Status: Kopf frei beweglich, Hirn nerven austrittspunkte frei, Hörvermögen: gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut (keine Korrektur wie Brille, Prismengläser, etc...) Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: HWS: eingeschränkte Rotation, Kyphose der BWS/LWS sonst unauffällig OE: re frei, li endlagig eingeschränkt - Nacken und Schürzengriff bds. möglich, grobe Kraft seitengleich EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: Polyarthrosen UE: Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit Keine Beinödeme Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Kommt an 2 Unterarmstützkrücken zur Begutachtung - habe heute besondere Schmerzen in der Hüfte und auch in der Wirbelsäule - Lagewechsel ist möglich, ebenso der freie Stand, keine Gehbehinderung. Leichter Schwindel, allerdings keine ungerichteten Bewegungen 1.2.
  11. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es besteht trotz der Einschränkungen in den Hüften (hochgradige Coxarthrose rechts) ein ausreichendes Bewegungsausmaß um Niveauunterschiede zu überwinden. Es besteht keine Gehbehinderung, der freie Stand ist möglich. Eine weitere Behinderung die Gehstrecke betreffend ist laut Befundlage nicht ersichtlich. Die Benützung zweier Unterarmstützkrücken ist nicht konklusiv nachvollziehbar, eine Gehhilfe im Bedarfsfall wäre unterstützend ausreichend. Es besteht eine COPD III - ohne Notwendigkeit für eine Langzeitsauerstofftherapie. Es besteht weder eine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, noch eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen noch eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz noch eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.Es besteht eine COPD römisch drei - ohne Notwendigkeit für eine Langzeitsauerstofftherapie. Es besteht weder eine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, noch eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen noch eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz noch eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.
  12. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 24.10.2022 und am 10.11.2022 sowie auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel. Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weißen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: - Befund vom 10.03.2020: keine venöse Störung- unauffälliger Befund - Befund vom 17.03.2020: Zeigt Abnützungen der Halswirbelsäule mit Einengungen beidseits, allerdings keine Rückenmarksschäden oder Nervenverlagerungen. - Befund vom 03.12.2021: Es wird ein Doppeltsehen als vom Patienten angegeben beschrieben, eine Folgeuntersuchung fand nicht statt. - Befund vom 26.01.2022: ergibt COPD Grad III, wurde korrekt eingestuft.- Befund vom 26.01.2022: ergibt COPD Grad römisch drei, wurde korrekt eingestuft. - Befund vom 26.01.2022: hochgradige Coxarthrose rechts, geringe links. Multisegmentale Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule. Kein Wirbelgleiten, keine Wirbelkörpereinbrüche. Nicht relevant bezüglich ÖVM. - Befund vom 21.04.2022: Zeichen einer Hirnatrophie, keine posttraumatischen Veränderungen im Gehirn, keine sonstigen Auffälligkeiten. - Befund vom 25.04.2022: nur geringe arterielle Durchblutungsstörung PAVK I, venöse Insuffizienz rechts-also kein relevanter Befund bezüglich ÖVM.- Befund vom 25.04.2022: nur geringe arterielle Durchblutungsstörung PAVK römisch eins, venöse Insuffizienz rechts-also kein relevanter Befund bezüglich ÖVM. - Befund vom 27.04.2022: Polyneuropathie ohne Bewertung wird beschrieben. In den Sachverständigengutachten wird überzeugend dargestellt, dass keine erhebliche Lungenfunktionseinschränkung dokumentiert wurde und auch anhand der aktuellen klinischen Untersuchung nicht objektivierbar ist. - Neurodiagnostisches Labor, 27.04.2022: Der Befund spricht für das Vorliegen eines PNP Syndroms - Befundbericht Dr. Maca, FA für Angiologie und Kardiologie, 04/2022: Incip. PAVK St I rechts - sehr gut kompensiert. Klinisch V.a. Polyneuropathie, CAVK St.l < 25% Carotisplaques, Struma nodosa, Re hochgradige, li mäßige chronisch venöse Insuffizienz, klin Std. I bds., Hypertonie, Senk Spreiz Fuß, Lumbogene Beinbeschwerden, z.n. Colonkarzinom Resektion 2005 mit Netz, Chemo und Strahlentherapie, Rechtsschenkelblock- Befundbericht Dr. Maca, FA für Angiologie und Kardiologie, 04/2022: Incip. PAVK St römisch eins rechts - sehr gut kompensiert. Klinisch römisch fünf.a. Polyneuropathie, CAVK St.l < 25% Carotisplaques, Struma nodosa, Re hochgradige, li mäßige chronisch venöse Insuffizienz, klin Std. römisch eins bds., Hypertonie, Senk Spreiz Fuß, Lumbogene Beinbeschwerden, z.n. Colonkarzinom Resektion 2005 mit Netz, Chemo und Strahlentherapie, Rechtsschenkelblock - MRT des Gehirns, 21.04.2022: Zeichen einer altersinadäquaten Hirnatrophie mit Erweiterung insbesondere der extracerebralen, geringer auch der intracerebralen Liquorräume, kein Hinweis für eine rezente Blutung, Malazie oder umschriebene intracerebrale RF. Zustand nach Fraktur des Sinus frontalis - Zustand nach Schädeltrepanation frontal - Röntgen Becken, 26.01.2022: Hochgradige Koxarthrose rechts, Schrauben regelrecht, Incipiente Koxarthrose links - Befundbericht Lunge, 26.01.2022: COPD III- Befundbericht Lunge, 26.01.2022: COPD römisch drei - Befundbericht Klinik Donaustadt, Neurochirurgie, 03.12.2021: SHT Impressionstrümmerfraktur des Sinus frontalis beidseits, Fraktur Os Frontale - MRT der HWS, 17.03.2020: Breitbasige Diskusherniation C5/C6 mit knöcherner Einengung des linken Neuroforamens Multiple Diskuschondrosen - Befundbericht Dr. Maca, 03/2020: Duplexsonografie-> kein Hinweis auf ein thrombotisches Geschehen im eingesehenen Bereich der unteren Extremitäten - Gastroskopiebefund: Kleine Hiatushernie, Zeichen einer chron. Antrumgastritis - Koloskopiebefund, 19.01.2022: Marisken, Häm. I., kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv- Koloskopiebefund, 19.01.2022: Marisken, Häm. römisch eins., kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv Der unfallchirurgische Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers waren die Gelenke der unteren Extremitäten stabil und ausreichend beweglich, es konnte weder ein Muskeldefizit noch eine relevante periphere Nervenschädigung objektiviert werden. Es konnte zwar eine Einschränkung im Bereich der Hüftgelenke objektiviert werden, wobei rechts eine mittelgradige Einschränkung und links eine leichtgradige Einschränkung besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Röntgenbefund zwar eine höhergradige Coxarthrose objektiviert wurde, diese jedoch mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung verglichen werden muss und in diesem Gesamtbild vom unfallchirurgischen Sachverständigen eine mittelgradige Einschränkung des rechten Hüftgelenkes objektiviert werden konnte. Ein Streckdefizit liegt nicht vor, ein Beugedefizit ist nur mäßig vorhanden. Beim Hüftleiden ist eine operative Sanierung noch möglich und ist eine Besserung der Funktionseinschränkung dadurch möglich. Eine hochgradige Gehstreckeneinschränkung liegt nicht vor, eine Wechselwirkung der beiden Hüftgelenkseinschränkungen im Sinne einer Verkürzung der Wegstrecke, liegt nicht vor. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war es dem Beschwerdeführer möglich mit zwei Krücken zu gehen, der Gang war ihm aber auch ohne Gehbehelfe möglich. Den Zehenspitzenstand und den Fersenstand konnte der Beschwerdeführer mit Anhalten durchführen. Die internistische Sachverständige führte diesbezüglich weiters aus, dass die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken aus medizinischer Sicht nicht notwendig ist, die Verwendung eines Stockes jedoch die subjektive Gangunsicherheit verbessern würde. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Polyneuropathie mit den damit verbundenen Empfindungsbeeinträchtigungen führen nicht zu wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der unfallchirurgische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer ein leichtes Venenproblem vorhanden ist, dieses aber keine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat. Eine tiefe Beinvenenthrombose liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Auch im Zusammenhang mit der Polyneuropathie liegen hierbei keine Einschränkungen in der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, da die Venenprobleme im Ruhezustand Probleme verursachen, während die Polyneuropathie nur beim Gehen zu Missempfindungen führen. Der unfallchirurgische Sachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln leichte Schmerzen, kurzfristig auch mittlere Schmerzen auftreten können, diese können jedoch mit Schmerzmittel ausreichend behandelt werden. Im Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung wurden die vorliegenden Schmerzen niedrigdosiert behandelt. Starke Schmerzen sind nicht zu erwarten. Im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die internistische Sachverständige zeigten sich die Kniegelenke und Hüftgelenke endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit leicht eingeschränkt, Niveauunterschiede können jedoch ausreichend sicher überwunden werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schwindelanfälle und Kopfschmerzen aufgrund der Impressionstrümmerfraktur und der verschraubten Kopfplatte sind aus unfallchirurgischer Sicht nicht objektivierbar, da eine Hirnverletzung nicht stattgefunden hat, nach dem Entlassungsbericht liegen auch keine Befunde mehr vor, welche einen Schwindel objektivieren. Eine traumatische Mittelohrstörung und Innenohrstörung sind aufgrund der Frakturlokalisation auszuschließen. Die internistische Sachverständige führte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem aus, dass dem Entlassungsbericht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im guten Zustand entlassen wurde, Hilfsmittel sind nicht beschrieben, eine massive Schwindelproblematik lässt sich aus den vorliegenden Befunden nicht ableiten und war in der persönlichen Untersuchung auch nicht erkennbar. Die internistische Sachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer eine COPD III ohne Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie besteht. Im Befund vom 26.01.2022 war eine Sauerstoffsättigung von 97 % gegeben, dies stellt eine normale Sauerstoffsättigung dar. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt sohin nicht vor.Die internistische Sachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer eine COPD römisch drei ohne Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie besteht. Im Befund vom 26.01.2022 war eine Sauerstoffsättigung von 97 % gegeben, dies stellt eine normale Sauerstoffsättigung dar. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt sohin nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern sohin ausreichend sicher möglich und zumutbar, eventuell unter Zuhilfenahme eines Gehstockes. Eine erhöhte Sturzneigung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, da beim Beschwerdeführer keine Instabilitäten der Gelenke der unteren Extremitäten objektivierbar sind. Die Beugefunktionen der unteren Extremitäten sind ausreichend vorhanden, sodass dem Beschwerdeführer das Einsteigen und das Aussteigen möglich ist. Das Stehen im Nahbereich ist dem Beschwerdeführer möglich und ist ihm sowohl das Fortbewegen in einem öffentlichen Verkehrsmittel als auch die Sitzplatzsuche zweifelsfrei möglich. Beim Beschwerdeführer bestehen zudem Einschränkungen im Bereich des linken Schultergelenkes, der Nackengriff und der Kreuzgriff waren sowohl in der persönlichen Untersuchung durch den unfallchirurgischen als auch durch die internistische Sachverständige durchführbar, der Faustschluss ist beidseits möglich. Die Kraft an den oberen Extremitäten als auch die Greiffunktionen der Hände sind ausreichend vorhanden. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Einengung des linken Neuroforamens kann zu gelegentlichen Gefühlsausfällen und Gefühlsminderungen führen sowie gelegentlichen Schmerzen führen. Lähmungen an beiden Händen sind befundmäßig nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer kann sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel festhalten, der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährleistet. Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 das Rektumkarzinom operativ saniert und ist ein imperativer Stuhlgang internistisch nicht nachvollziehbar. Es liegen zudem keine Befunde vor, welche einen imperativen Stuhlgang dokumentieren, die Verwendung von handelsüblichen Inkontinenzmaterial ist zur Verhinderung von Verunreinigungen möglich und auch ausreichend. Die internistische Sachverständige führte zudem aus, dass eine hochgradige Einschränkung der Sehkraft oder Blindheit nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer trug im Zuge der persönlichen Untersuchung keine Brille bzw. Prismenbrille und war eine schwere Fehlsichtigkeit nicht auffallend. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass es beim Fernsehen manches Mal zu einer Seheinschränkung mit Doppelbilder komme, jedoch diese nur bei längerem Fernsehen oder extremer körperlicher Anstrengung so sei. Eine Seheinschränkung liege laut Aussage des Beschwerdeführers beim Bewegen auf der Straße oder im öffentlichen Raum nicht vor. Insgesamt ist daher, auch unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde, insbesondere der durchgeführten orthopädischen und internistischen Untersuchung, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar. Im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers moniert, dass keine Befundung durch einen Facharzt für Augenheilkunde stattgefunden habe, dazu wird angemerkt, dass kein Rechtsanspruch auf einen Facharzt einer bestimmten Fachrichtung besteht und die Einschätzung durch einen Sachverständigen erfolgt, der anhand der vorgelegten Befunde eine Einschätzung vornimmt, welches auch in diesem Fall von der internistischen Fachärztin ausführlich dargestellt wurde. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist der Beschwerdeführer den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind, zu entkräften. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 14Abs. 2 Vw

GVG will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 15Abs. 2 Vw

GVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeGemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, , Zl. 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe (einfache Gehhilfe), ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterlichen Beurteilungen, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterlichen Beurteilungen, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt war spruchgemäß zu entscheiden. Soweit in der Beschwerde und im Einwand gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Augenheilkunde beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Soweit in der Beschwerde und im Einwand gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Augenheilkunde beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher konnten vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegte Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden, die Vorlage der Verordnung für Sehbehelfe und Augenprothesen vom 16.12.2021, die der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage brachte, kann daher nicht zu einer anderen Beurteilung führen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher konnten vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegte Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden, die Vorlage der Verordnung für Sehbehelfe und Augenprothesen vom 16.12.2021, die der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage brachte, kann daher nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2260023.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.