Vm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Indiens, brachte am 02.08.2021 bei der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi (folgend: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums der Kategorie D, gültig für 180 Tage ab 15.08.2021, ein und begründete diesen Antrag mit ihrem Wunsch, ihre im Bundesgebiet aufhältige, neugeborene Enkeltochter besuchen zu wollen. Ihr namentlich genannter Sohn sowie dessen Ehegattin seien im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Dem Antrag beigeschlossen waren neben dem Antragsformular für ein Visum D nachstehende Unterlagen: ● Erklärung zum schriftlichen Antrag, undatiert ● eidesstattliche Erklärung ● elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Sohnes der BF ● Flugbuchungen für Hin- und Rückflug von Neu-Delhi über Frankfurt nach Wien (15.8.2021) und via München zurück nach Neu-Delhi (10.02.2022 ● Reiseversicherung Kontoauszüge des Sohnes der BF ● Rot-Weiß-Rot Karte Plus des Sohnes der BF vom 09.08.2017, gültig bis 09.08.2020 ● Rot-Weiß-Rot Karte Plus der Schwiegertochter der BF vom 06.02.2020 gültig bis 06.02.2021 ● ZMR-Auszug des Sohnes und dessen Ehegattin ● Heiratsurkunde, ● indische Reisepässe des Sohnes und dessen Ehegattin ● Geburtsurkunde der Ehegattin des Sohnes ● indischer Reisepass sowie Geburtsurkunde der am 13.10.2020 geborenen Enkeltochter der BF ● Mietvertrag des Sohnes der BF Mit Schreiben der ÖB vom 06.08.2021 wurde die BF aufgefordert, gültige Aufenthaltsberechtigungskarten ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder zu übermitteln. Mit förmlichem Parteigehör vom 25.08.2021 wurde die BF aufgefordert, binnen Wochenfrist dazu Stellung zu nehmen, dass sie keine gültigen Aufenthaltserlaubniskarten ihrer in Österreich lebenden Verwandten vorgelegt hat, und sie der Aufforderung, solche gültigen Aufenthaltsberechtigungskarten vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Sie habe damit den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet; die von ihr vorgelegten Belege würden nicht dem angegebenen Zweck entsprechen. Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert, es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Mit Aktenvermerk vom 16.09.2021 wurde seitens der ÖB festgehalten, dass bis zu diesem Datum keine Antwort (Stellungnahme) bei der ÖB eingelangt ist. Mit Bescheid vom 16.09.2021 (ohne Aktenzahl) wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Schreiben vom 25.08.2021 die Bedenken der ÖB gegen die Erteilung des beantragten Visums zur Stellungnahme vorgehalten worden seien, die BF jedoch dazu nicht Stellung genommen habe. Damit konnten die dargelegten Bedenken nicht entkräftet werden und musste der Antrag abgelehnt werden, da die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet worden seien.Mit Bescheid vom 16.09.2021 (ohne Aktenzahl) wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D
Paragraph 21, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Schreiben vom 25.08.2021 die Bedenken der ÖB gegen die Erteilung des beantragten Visums zur Stellungnahme vorgehalten worden seien, die BF jedoch dazu nicht Stellung genommen habe. Damit konnten die dargelegten Bedenken nicht entkräftet werden und musste der Antrag abgelehnt werden, da die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 05.10.2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass in der Anlage „nochmals die Rot-Weiß-Rot Karte Plus ihres Sohnes übermittelt“ werde, welche mit 10.08.2023 befristet sei. Es handle sich dabei bereits um seinen dritten Aufenthaltstitel. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war dem Beschwerdeschriftsatz jedoch keine Anlage mit einem gültigen Aufenthaltstitel beigeschlossen. Ebenso wenig waren iSd § 11a Abs. 1 FPG sämtliche von der BF im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war dem Beschwerdeschriftsatz jedoch keine Anlage mit einem gültigen Aufenthaltstitel beigeschlossen. Ebenso wenig waren iSd Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG sämtliche von der BF im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.10.2021 wurde der BF vorgehalten, dass der Beschwerde nicht sämtliche von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen (konkret und wörtlich: „E-Mail der BF vom 17.7.2021, Schreiben der BF ohne Datum, Affidavit vom 01.12.2020“) samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Die BF wurde aufgefordert, diese Unterlagen binnen Wochenfrist ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, andernfalls die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2021 (ebenfalls ohne Aktenzahl), wies die ÖB die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die BF der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen sei und nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe. Am 25.11.2021 stellte die BF einen Vorlageantrag. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.03.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF stellte am 02.08.2021 bei der ÖB Neu-Delhi einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von 180 Tagen, beginnend mit 15.08.2021 für die einfache Einreise und für den Hauptzweck des Familienbesuches ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter und ihrer neugeborenen Enkeltochter. Die BF brachte im Verfahren vor, dass ihr Sohn und ihre Schwiegertochter im österreichischen Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt seien, und dass sie bei ihnen Aufenthalt nehmen könnte und von ihnen versorgt würde. Unter einem legte die BF Aufenthaltsberechtigungskarten „Rot-Weiß-Rot Plus“ ihres Sohnes und ihre Schwiegertochter vor, welche jedoch lediglich bis 09.08.2020 (bezüglich des Sohnes) und 06.02.2021 (bezüglich der Schwiegertochter) gültig waren. Der wiederholten Aufforderung (vom 06.08.2021 und 16.09.2021) seitens der Behörde bezüglich ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter gültige Aufenthaltsberechtigungskarten vorzulegen ist die BF im gesamten Verfahren nicht nachgekommen. Gegen die in der Folge ergangene abweisende Entscheidung der ÖB vom 16.09.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde, der sie jedoch nicht sämtliche von ihr im Verfahren bereits vorgelegte Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anschloss. Dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag der ÖB vom 08.10.2021 ist die BF nicht nachgekommen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Rechtliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: „§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. […]
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. […]
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag
Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
Abs. 1 Z 1 sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Absatz eins, Ziffer eins, sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. § 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa DParagraph 21, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“ § 11a Abs. 1 FPG regelt ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer diejenigen Unterlagen, die er bereits im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegt hat, nun der Beschwerde beizufügen hat. Alle Unterlagen sind darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch in übersetzter Form vorzulegen. Die Beschwerde der BF, welcher nicht sämtliche von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen und ebenso wenig deutsche Übersetzungen derselben angeschlossen waren, erwies sich damit als mangelhaft.Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG regelt ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer diejenigen Unterlagen, die er bereits im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegt hat, nun der Beschwerde beizufügen hat. Alle Unterlagen sind darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch in übersetzter Form vorzulegen. Die Beschwerde der BF, welcher nicht sämtliche von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen und ebenso wenig deutsche Übersetzungen derselben angeschlossen waren, erwies sich damit als mangelhaft. Da die BF dem Auftrag der Behörde vom 08.10.2021, die Mängel zu beheben nicht nachgekommen ist und der BF die Konsequenz, nämlich, dass im Nichterfüllungsfall die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird, mitgeteilt worden ist, hat die ÖB mit der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und war die Beschwerde nun auch nach Vorlage aufgrund des Vorlageantrages vom 25.11.2021 seitens des BVwG als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzt, dass dem Antrag BF jedoch auch bei meritorischer Behandlung Ihrer Beschwerde nicht hätte stattgegeben werden können:
1 FPG haben in Visaangelegenheiten Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. In diesem Sinne wurde die BF wiederholt aufgefordert, gültige österreichische Aufenthaltstitel ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter vorzulegen, da die von der BF vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarten ihrer Angehörigen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht mehr gültig waren. Da die BF dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat sie die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht iSd § 21 Abs. 2 Z 1 FPG ausreichend begründet, da sie keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass jene Person (ihr Sohn), von der die elektronische Verpflichtungserklärung stammt und bei der sie Aufenthalt nehmen wollte, auch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Es kann der ÖB daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor dem Hintergrund der Verpflichtung der BF selbst alle erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen, den Visaversagungsgrund § 21 Abs. 2 Z. 1 FPG in casu als gegeben angesehen hat, da ein gültiges Aufenthaltsrecht des einladenden Sohnes im Bundesgebiet seitens der BF nur behauptet, aber nicht ausreichend nachgewiesen wurde.
Paragraph 11, Absatz eins, FPG haben in Visaangelegenheiten Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. In diesem Sinne wurde die BF wiederholt aufgefordert, gültige österreichische Aufenthaltstitel ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter vorzulegen, da die von der BF vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarten ihrer Angehörigen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht mehr gültig waren. Da die BF dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat sie die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht iSd Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ausreichend begründet, da sie keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass jene Person (ihr Sohn), von der die elektronische Verpflichtungserklärung stammt und bei der sie Aufenthalt nehmen wollte, auch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Es kann der ÖB daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor dem Hintergrund der Verpflichtung der BF selbst alle erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen, den Visaversagungsgrund Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in casu als gegeben angesehen hat, da ein gültiges Aufenthaltsrecht des einladenden Sohnes im Bundesgebiet seitens der BF nur behauptet, aber nicht ausreichend nachgewiesen wurde.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2252651.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.