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{'item': 'W145 2259560-1'}

Obsah (13)Art. 133§§ 26§ 14Art. 130§ 17§ 5Art 5Art 30Art 23Art 24§ 26a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW145 2259560-1 Spruch, W145 2259560-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: SVS) vom 03.08.2022 wurde

§§ 26Abs.

1 und 1a, 26a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, VO BGBl. II Nr. 295/2011, Art. 33 der EU-Verordnung 1408/71 und 574/72 über die Durchführung der VO 1408/71, Art. 30 der EU-Verordnung 883/2004 und 987/2009 über die Durchführung der Verordnung 883/2004, Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits (BGBl. III Nr. 133/2002) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. BF) verpflichtet sei, für den Zeitraum von 01.04.2022 bis 30.06.2022 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 160,08 monatlich an die belangte Behörde zu entrichten.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: SVS) vom 03.08.2022 wurde

Paragraphen 26, Absatz eins und eins a, 26 a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2011,, Artikel 33, der EU-Verordnung 1408/71 und 574/72 über die Durchführung der VO 1408/71, Artikel 30, der EU-Verordnung 883 aus 2004, und 987 aus 2009, über die Durchführung der Verordnung 883 aus 2004,, Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. BF) verpflichtet sei, für den Zeitraum von 01.04.2022 bis 30.06.2022 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 160,08 monatlich an die belangte Behörde zu entrichten. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF eine Alterspension von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen beziehe und deshalb nach dem BSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sei. Darüber hinaus beziehe die BF eine ausländische Rente in Höhe von monatlich EUR 3.138,92 brutto. Ab 01.04.2022 sei für die aus der Schweiz bezogene Rente ein Krankenversicherungsbeitrag im Ausmaß von 5 % sowie ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % jeweils monatlich zu leisten. Da der Betrag nicht von ihrer Pension einbehalten werden könne, sei er vorgeschrieben worden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene BF mit Schreiben vom 23.08.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie seit 1987 ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland und keinen ständigen Aufenthalt in Österreich habe. Sie beziehe keine Sozialleistungen in Österreich und werde solche auch zukünftig nicht beantragen. Sie sei krankenversicherungspflichtig in der Schweiz versichert und die entsprechenden Beiträge werden regelmäßig in der Schweiz beglichen. Durch die Einbehaltung iHv. 5,1% von der Bruttorente aus der Schweiz an die österreichische Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen entstehe eine doppelte Krankenversicherungspflicht sowohl in Österreich als auch in der Schweiz, wobei sich der ständige Wohnsitz der BF in Deutschland befände. Es werde daher beantragt den Bescheid über die Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Bauern iHv. 5,1 % zu beheben. 3. Die Beschwerdesache wurde

§ 14Abs. 2 Vw

GVG von der SVS dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme vom 14.09.2022 zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der SVS dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme vom 14.09.2022 zur Entscheidung vorgelegt. 4.

Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Vertreter der BF mit Schreiben vom 23.01.2023 einen Auszug aus den individuellen Konten betreffend die schweizerische AHV/IV und Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor. Diese Unterlagen wurden der SVS mit Schreiben vom 23.01.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF hat ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland und keinen ständigen Aufenthalt bzw. keinen Wohnsitz in Österreich. Sie bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (sprich: ab 01.04.2022 - laufend) eine Alterspension von der SVS. Zusätzlich bezog die BF eine ausländische Rente aus der Schweiz in Höhe von monatlich EUR 3.138,92 brutto (Wert 2022). Die BF war laut österreichischen Versicherungsdatenauszug vom 01.07.1980 bis zum 31.07.1980 als selbstständige Landes(Forst)wirtin Angehörige, vom 01.08.1980 bis zum 31.12.1986 als unselbständige Erwerbstätige/Angestellte und vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1987 als selbstständige Landes(Forst)wirtin Betriebsführerin in Österreich sozial-/ pensionsversichert. Die BF war in der Schweiz im Dezember 2006, im gesamten Jahr 2007 sowie vom November 2008 bis Dezember 2020 versichert (unter anderem pensionsversichert) und somit eine deutlich längere Zeit als in Österreich. Mit Bescheid der SVS vom 03.08.2022 wurden der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01,04.2022 bis 30.06.2022) für die aus der Schweiz bezogene Rente (monatliche Beitragsgrundlage € 3.138,92) ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von je 5,1 % (das sind € 160,08) vorgeschrieben.
  2. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug der österreichischen Alterspension sowie zu den in Österreich erworbenen (Pensions-)Versicherungszeiten ergeben sich aus dem eingeholten Auskunftsverfahren. Der Bezug der österreichischen Alterspension wurde von der BF in ihrer Beschwerde auch nicht bestritten. Die Feststellung zum Bezug der Schweizer Rente ergibt sich sowohl aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid als auch aus dem Beschwerdeschreiben der BF von 23.08.
  3. Die im Bescheid angegebene Höhe der ausländischen Rente wurde seitens der BF nicht bestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz länger als in Österreich sozialversichert/pensionsversichert war, ergibt sich aus einem Vergleich mit dem im Auskunftsverfahren eingeholten österreichischen Sozialversicherungszeiten und aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus den individuellen Konten betreffend die schweizerische AHV/IV. Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schweizer Auszugs zu zweifeln. Auch spricht die im Bescheid der belangten Behörde festgestellte Schweizer Rentenhöhe in Verbindung mit der bloß etwas länger als sieben Jahre lang dauernden österreichischen Pensionsversicherungszeit dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz länger als in Österreich pensionsversichert war. Die Feststellungen zum Wohnsitz und zum Aufenthaltsort der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen in der Beschwerde vom 23.08.
  4. Die BF brachte darin vor, dass sie seit 1987 ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland habe. Dies ist im Zusammenhang mit der bis einschließlich zum 31.12.1986 in Österreich dauernden unselbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. bis zum 31.12.1987 dauernden selbstständigen Tätigkeit glaubhaft. Auch ihre deutsche Wohnadresse spricht für diesen Umstand. Eine Abfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts ins ZMR brachte keinen Eintrag der BF zutage. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die BF in Österreich zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für ihre ausländische Rente aus der Schweiz für den Zeitraum 01.04.2022 bis 30.06.2022 in Höhe von 5,1 % das sind monatlich € 160,08 verpflichtet ist und sohin die SVS den Betrag zu Recht vorgeschrieben hat. Nationales Recht: § 26 Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idgF lautet:Paragraph 26, Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF lautet: Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 26.

(1)Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht

§ 5Abs.

1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.Paragraph 26,

(1)Von jeder an eine der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht

Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(2)Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 387% der

Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

(2)Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 387% der

Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. § 26a Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idgF lautet:Paragraph 26 a, Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF lautet: Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten § 26a.

(1)Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom GeltungsbereichParagraph 26 a,
(1)Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich – der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder– der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder – der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder – eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 26, Absatz eins, zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
(2)Der Versicherungsträger hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Versicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§ 182 iVm §§ 409 ff. ASVG). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(2)Der Versicherungsträger hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Versicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraph 182, in Verbindung mit Paragraphen 409, ff. ASVG). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(3)Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(3)Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(4)Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.
(4)Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.
(5)Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben. Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.
(5)Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben. Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden. § 26a BSVG ist nicht unmittelbar anwendbar. Zufolge § 328 BSVG ist dafür eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erforderlich.Paragraph 26 a, BSVG ist nicht unmittelbar anwendbar. Zufolge Paragraph 328, BSVG ist dafür eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erforderlich.

der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, BGBl II Nr. 295/2011 stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den §§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 1. Oktober 2011 zur Verfügung.

der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2011, stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den Paragraphen 73 a, ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 1. Oktober 2011 zur Verfügung. Europarechtliche Grundlagen: Im Anhang II zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit werden Rechtsakte der Europäischen Union, die im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sind, bezeichnet. Dazu gehören u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.Im Anhang römisch zwei zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit werden Rechtsakte der Europäischen Union, die im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sind, bezeichnet. Dazu gehören u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Art 5VO (EG) Nr.

883/2004 gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

Artikel 5, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

  1. a)Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstige Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
  2. b)Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Art 30Abs.

1 VO (EG) Nr. 883/2004 kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

Art 30

VO (EG) 987/2009 darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.

Artikel 30

, VO (EG) 987 aus 2009, darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.

Art 23VO (EG) Nr.

883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.

Artikel 23, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.

Art 24Abs.

1 VO (EG) Nr. 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.

Artikel 24, Absatz eins, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.

Art 24Abs.

2 VO (EG) Nr. 883/2004 werden in den in Absatz 1 genannten Fällen die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:

Artikel 24, Absatz 2, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, werden in den in Absatz 1 genannten Fällen die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:

  1. a)hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten;
  2. b)hat der Rentner Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so übernimmt der zuständige Träger des Mitgliedstaats die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben; sollte die Anwendung dieser Regel dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zulasten des Trägers, der für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, die für den Rentner zuletzt gegolten haben. Artikel 53 Doppelleistungsbestimmungen

(1)Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.
(1)Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher "Art".
(2)Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.
(2)Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher "Art".
(3)Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:
  1. a)Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.
  2. b)Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.
  3. c)Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden. Gegenständlich ist strittig, ob der mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2022 vorgeschriebene Betrag zur Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags und des Ergänzungsbeitrags in Höhe von monatlich EUR 160,08 im Zeitraum 01.04.2022 bis 30.06.2022 gegen die BF zu Recht besteht. Unstrittig ist, dass die BF neben der österreichischen Alterspension eine schweizerische Rente in der oben genannten Höhe von 3.138,92
(2022)bezieht. Unstrittig ist weiters, dass die BF ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Da zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde, aktualisiert durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im gegenständlichen Fall anwendbar.Da zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde, aktualisiert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2012, des Gemischten Ausschusses sind die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im gegenständlichen Fall anwendbar. Die BF hat in der verfahrensgegenständlichen Zeit neben ihrer inländischen Pension eine ausländische Rente aus der Schweiz bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist. Die (Pensions-)Leistungen aus Österreich und der Schweiz sind gleichartige Leistungen im Sinne des Art 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, da es sich um Leistungen bei Alter handelt und beide Leistungen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrechts erfasst sind.Die BF hat in der verfahrensgegenständlichen Zeit neben ihrer inländischen Pension eine ausländische Rente aus der Schweiz bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfasst ist. Die (Pensions-)Leistungen aus Österreich und der Schweiz sind gleichartige Leistungen im Sinne des Artikel 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, da es sich um Leistungen bei Alter handelt und beide Leistungen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrechts erfasst sind.

§ 26a

BSVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 Abs. 1 BSVG zu entrichten, wenn diese ausländische Rente von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 oder der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst ist.

Paragraph 26 a, BSVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 26, Absatz eins, BSVG zu entrichten, wenn diese ausländische Rente von der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, oder der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst ist. Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger

§ 26aAbs.

3 ASVG den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2. von der inländischen Pension einzubehalten. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger, im vorliegenden Fall die belangte Behörde, vorzuschreiben.Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger

Paragraph 26 a, Absatz 3, ASVG den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2, von der inländischen Pension einzubehalten. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger, im vorliegenden Fall die belangte Behörde, vorzuschreiben. Durch die in Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene allgemeine Sachverhaltsgleichstellung ist im Fall der oben beschriebenen Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers auch die ausländische Pension der Krankenversicherungsbeitragspflicht zu unterwerfen. Durch die in Artikel 5, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehene allgemeine Sachverhaltsgleichstellung ist im Fall der oben beschriebenen Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers auch die ausländische Pension der Krankenversicherungsbeitragspflicht zu unterwerfen. Im Sinne eines Schutzes der betroffenen Personen wird durch Art. 30 der DurchführungsVO 987/2009 klargestellt, dass der auf alle gezahlten Renten erhobene Krankenversicherungsbeitrag nicht höher sein darf, als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden würde.Im Sinne eines Schutzes der betroffenen Personen wird durch Artikel 30, der DurchführungsVO 987 aus 2009, klargestellt, dass der auf alle gezahlten Renten erhobene Krankenversicherungsbeitrag nicht höher sein darf, als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden würde. § 26a BSVG setzt diese europarechtliche Rechtsgrundlage unmittelbar um. Der nationale Gesetzgeber hat seine Anwendbarkeit durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt. Diese Verordnung wurde mit BGBl II Nr.295/2011 erlassen. Sie legt fest, dass die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ab 1.10.2011 einzuheben sind.Paragraph 26 a, BSVG setzt diese europarechtliche Rechtsgrundlage unmittelbar um. Der nationale Gesetzgeber hat seine Anwendbarkeit durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt. Diese Verordnung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.295 aus 2011, erlassen. Sie legt fest, dass die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ab 1.10.2011 einzuheben sind. Hintergrund dieser beitragsrechtlichen Norm ist eine in der Vergangenheit als ungerecht angesehene Besserstellung zwischenstaatlicher Karrieren bei der Finanzierung der Krankenversicherung während des Pensionsbezugs. Hatte eine Person ihre Erwerbskarriere auf mehrere Staaten aufgeteilt und erhielt sie infolgedessen Pensionen aus diesen verschiedenen Staaten, so konnte vor dieser Regelung ihr Krankenversicherungsbeitrag erheblich geringer ausfallen, als der jener Personen, die ausschließlich eine österreichische Pension bezogen. Nach Europarecht ist immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Dieser allein hat alle Kosten der Behandlung zu tragen. Dieser allein ist zur Einhebung von Beiträgen

seinen nationalen Rechtsvorschriften berechtigt (Art 30 Abs. 1 VO 883/2004). Nach Europarecht ist immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Dieser allein hat alle Kosten der Behandlung zu tragen. Dieser allein ist zur Einhebung von Beiträgen

seinen nationalen Rechtsvorschriften berechtigt (Artikel 30, Absatz eins, VO 883 aus 2004,). Nach österreichischem Recht ist daher seit 01.10.2011 auch von den genannten ausländischen Renten der BF ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländischen Renten ausgezahlt werden. Die Erläuterungen zur RV 937 BlgNR

  1. GP zum
  2. SVÄG 2010 führen zu diesen Bestimmungen und zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Personen mit Teilpensionen aus dem EU-Raum, aus dem EWR-Raum und aus Staaten mit zwischenstaatlichen Abkommen Folgendes aus:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 937 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode zum
  4. SVÄG 2010 führen zu diesen Bestimmungen und zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Personen mit Teilpensionen aus dem EU-Raum, aus dem EWR-Raum und aus Staaten mit zwischenstaatlichen Abkommen Folgendes aus: "Durch die vorgeschlagene Neuregelung sollen die Rechtsgrundlagen für die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auch von ausländischen Pensionen/Renten präzisiert und im Hinblick auf die Belastung der Versicherten mit Krankenversicherungsbeiträgen eine ‚Gleichstellung' von Auslands- und Inlandspensionen/renten herbeigeführt werden. Wie vom Vorarlberger Grenzgängerverband und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse aufgezeigt, resultiert aus dem Umstand, dass Krankenversicherungsbeiträge bislang zwar von inländischen Pensionen, nicht jedoch auch von vergleichbaren ausländischen Leistungen zu entrichten waren, insofern eine Ungleichbehandlung von Pensionisten mit rein ‚inländischem' Pensionsbezug und Pensionisten/Rentnern mit niedrigem Inlands- und hohem Auslandsbezug, als Erstere die Beiträge von der gesamten Pension, Zweitere hingegen nur vom niedrigen inländischen Pensionsanteil zu entrichten hatten. Pensionisten mit niedriger Inlands-, jedoch hoher Auslandspension/rente stand somit der volle Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigenschutz) um nur wenige Euro monatlich zur Verfügung, während Pensionisten mit ausschließlichem Inlandspensionsbezug für denselben Schutzumfang wesentlich höhere Beiträge zu entrichten hatten." Diese Ungleichbehandlung soll aus Anlass der sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bietenden Gelegenheit, die ab
  5. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten ablöst (Art. 5 der VO 883 enthält eine ausdrückliche Gleichstellungsbestimmung), nunmehr beseitigt werden.Diese Ungleichbehandlung soll aus Anlass der sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bietenden Gelegenheit, die ab
  6. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten ablöst (Artikel 5, der VO 883 enthält eine ausdrückliche Gleichstellungsbestimmung), nunmehr beseitigt werden. Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 572/72 und nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 kann von den Mitgliedsstaaten autonom geregelt werden, ob von einer Pension oder Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz der Pensionisten oder Rentner eingehoben werden. Werden Beiträge eingehoben, sind die Mitgliedsstaaten auch dazu berechtigt, für die Beitragsbemessung Pensions- oder Rentenleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Mitgliedsstaaten bezahlt werden.Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 572/72 und nach den Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, und 987 aus 2009, kann von den Mitgliedsstaaten autonom geregelt werden, ob von einer Pension oder Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz der Pensionisten oder Rentner eingehoben werden. Werden Beiträge eingehoben, sind die Mitgliedsstaaten auch dazu berechtigt, für die Beitragsbemessung Pensions- oder Rentenleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Mitgliedsstaaten bezahlt werden. Hinsichtlich der Beitragseinhebung sind jedoch folgende Beschränkungen zu beachten: Nur der eine Pension/Rente auszahlende Staat, der auch die Lasten für die diesem Pensionisten/Rentner gewährten Leistungen trägt, darf Beiträge von dieser Pension/Rente einbehalten (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71). Der Beitragsleistung der Pensionisten/Rentner müssen im betreffenden Mitgliedstaat somit auch Gegenleistungen gegenüberstehen.Nur der eine Pension/Rente auszahlende Staat, der auch die Lasten für die diesem Pensionisten/Rentner gewährten Leistungen trägt, darf Beiträge von dieser Pension/Rente einbehalten (Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EWG) 1408/71). Der Beitragsleistung der Pensionisten/Rentner müssen im betreffenden Mitgliedstaat somit auch Gegenleistungen gegenüberstehen. Werden von einem Mitgliedstaat von einer Pension/Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz eingehoben, können der Beitragsbemessung auch Rentenleistungen aus anderen Staaten zugrunde gelegt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 legt hierfür insofern eine Beitragsabzugsbegrenzung fest, als die Gesamtbeiträge die von einem Träger des Wohnmitgliedsstaates gewährte Rente nicht übersteigen dürfen (vgl. Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG) 1408/71, wonach die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Träger des Wohnstaates geschuldeten Rente abgezogen werden dürfen). Eine solche Begrenzung findet sich in Art. 30 der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr; hier wird nur festgelegt, dass für Auslandsrenten keine höheren Beiträge als für Inlandsrenten einbehalten werden dürfen.Werden von einem Mitgliedstaat von einer Pension/Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz eingehoben, können der Beitragsbemessung auch Rentenleistungen aus anderen Staaten zugrunde gelegt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 legt hierfür insofern eine Beitragsabzugsbegrenzung fest, als die Gesamtbeiträge die von einem Träger des Wohnmitgliedsstaates gewährte Rente nicht übersteigen dürfen vergleiche Artikel 33, Absatz eins, der VO (EWG) 1408/71, wonach die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Träger des Wohnstaates geschuldeten Rente abgezogen werden dürfen). Eine solche Begrenzung findet sich in Artikel 30, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, nicht mehr; hier wird nur festgelegt, dass für Auslandsrenten keine höheren Beiträge als für Inlandsrenten einbehalten werden dürfen. Daraus folgt: Die BF welche neben der österreichischen Pension auch eine Schweizer Rente bezieht, hat wie oben festgestellt ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland. Wie oben erwähnt ist nach Europarecht immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Nur der eine Pension/Rente auszahlende Staat, der auch die Lasten für die den Pensionisten/Rentner gewährten Leistungen trägt, darf Beiträge von dieser Pension/Rente einbehalten (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71).Die BF welche neben der österreichischen Pension auch eine Schweizer Rente bezieht, hat wie oben festgestellt ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland. Wie oben erwähnt ist nach Europarecht immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Nur der eine Pension/Rente auszahlende Staat, der auch die Lasten für die den Pensionisten/Rentner gewährten Leistungen trägt, darf Beiträge von dieser Pension/Rente einbehalten (Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EWG) 1408/71). Hierbei ist im vorliegenden Fall Art. 24 Abs. 2b der VO 883/2004 einschlägig. Da die BF sowohl eine österreichische Pension als auch eine Rente aus der Schweiz bezieht, sie jedoch in Deutschland wohnt kommt es darauf an, ob in Österreich oder in der Schweiz die längere Versicherungskarriere vorliegt (vgl. dazu die einschlägigen Kommentare zu der Parallelbestimmung in §73a ASVG Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 73a ASVG Rz 4 und 18 (Stand 1.3.2022, rdb.at) Dabei kommt es auf die Zeiten in der PV und nicht in der KV an – EuGH
  7. 2013, C-321/12, van der Helder und Farrington, ECLI:EU:C:2013:648.Hierbei ist im vorliegenden Fall Artikel 24, Absatz 2 b, der VO 883 aus 2004, einschlägig. Da die BF sowohl eine österreichische Pension als auch eine Rente aus der Schweiz bezieht, sie jedoch in Deutschland wohnt kommt es darauf an, ob in Österreich oder in der Schweiz die längere Versicherungskarriere vorliegt vergleiche dazu die einschlägigen Kommentare zu der Parallelbestimmung in §73a ASVG Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 73 a, ASVG Rz 4 und 18 (Stand 1.3.2022, rdb.at) Dabei kommt es auf die Zeiten in der PV und nicht in der KV an – EuGH
  8. 2013, C-321/12, van der Helder und Farrington, ECLI:EU:C:2013:
  9. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 BSVG: Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht

§ 5Abs.

1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, BSVG: Von jeder an eine der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht

Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt. Die BF hält sich weder in Österreich ständig auf noch geht ihr Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung, da die BF die längere Pensionsversicherungszeit in der Schweiz zurückgelegt hat. Somit ist nur die Schweiz für die Krankenversicherung der BF und auch für die Einbehaltung des Krankenversicherungsbeitrages zuständig. Der Beschwerde war folglich stattzugeben. 3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch eine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch eine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2259560.1.00

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