RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW158 2262451-1 Spruch, W158 2262451-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.
- Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste gemeinsam mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Am 22.09.2022 wurde für ihn durch seine Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.
- Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste gemeinsam mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Am 22.09.2022 wurde für ihn durch seine Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. I.
- In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die unvertretene Mutter des BF auf einem Formblatt an, der BF habe keine eigenen Fluchtgründe. Auch sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Beide würden daher denselben Schutz wie der Vater des BF beantragen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei. Sie seien mit einer Entscheidung auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichteten auf eine weitere Einvernahme.römisch eins.
- In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die unvertretene Mutter des BF auf einem Formblatt an, der BF habe keine eigenen Fluchtgründe. Auch sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Beide würden daher denselben Schutz wie der Vater des BF beantragen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei. Sie seien mit einer Entscheidung auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichteten auf eine weitere Einvernahme. I.
- Ohne weitere Ermittlungsschritte wurde der Antrag des BF mit Bescheid vom 13.10.2022 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).römisch eins.
- Ohne weitere Ermittlungsschritte wurde der Antrag des BF mit Bescheid vom 13.10.2022 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, für den BF seien weder Gründe vorgebracht worden, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, noch solche, die subsidiären Schutz rechtfertigten. Ihm sei aber abgeleitet von seinem Vater subsidiärer Schutz zu gewähren. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die Beschwerde vom 10.11.2022, in der beantragt wurde, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die Beschwerde vom 10.11.2022, in der beantragt wurde, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wird ausgeführt, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem es die Mutter des BF nicht einvernommen habe. Das BFA habe auch keine Ermittlungen zu den Gefahren getroffen, die den BF als Kind beträfen. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 16.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 16.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. II.
- Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt A) Der BF ist Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c AsylG zu seiner Mutter, deren Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. mit Beschluss vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen wurde. Bereits deswegen ist auch Spruchpunkt I. des Bescheids des BF gemäß § 34 Abs. 4, 5 AsylG zu beheben. Darüber hinaus hat das BFA auch beim BF wesentliche Ermittlungen unterlassen, die eine Kassation gleichfalls rechtfertigen:Der BF ist Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG zu seiner Mutter, deren Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit Beschluss vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen wurde. Bereits deswegen ist auch Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des BF gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 5, AsylG zu beheben. Darüber hinaus hat das BFA auch beim BF wesentliche Ermittlungen unterlassen, die eine Kassation gleichfalls rechtfertigen: Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht primär mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erlaubt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch abweichend davon, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In einem solchen Fall ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden.Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht primär mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erlaubt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch abweichend davon, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In einem solchen Fall ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer (allenfalls) durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (VwGH 18.05.2020, Ra 2018/11/0104). Ebenso rechtfertigt die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens die Aufhebung und Zurückverweisung nicht (VwGH 17.12.2020, Ra 2018/06/0241). Trotz dieser damit insgesamt sehr restriktiven Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im vorliegenden Fall die Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt: Das BFA hat nämlich jede erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. So sieht § 19 Abs. 2 AsylG vor, dass ein Asylwerber, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, mindestens einmal im Zulassungsverfahren und einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist. Eine Einvernahme kann nach dem Wortlaut nur dann entfallen, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, sowie im Zulassungsverfahren, wenn das Verfahren zugelassen wird, oder ihm ohne weitere Einvernahme der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (§ 29 Abs. 3 Z 2 AsylG). § 24 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass die Tatsache einer bisher unterbliebenen Einvernahme einer Entscheidung nur dann nicht entgegensteht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.Das BFA hat nämlich jede erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. So sieht Paragraph 19, Absatz 2, AsylG vor, dass ein Asylwerber, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, mindestens einmal im Zulassungsverfahren und einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist. Eine Einvernahme kann nach dem Wortlaut nur dann entfallen, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, sowie im Zulassungsverfahren, wenn das Verfahren zugelassen wird, oder ihm ohne weitere Einvernahme der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG). Paragraph 24, Absatz 3, AsylG sieht vor, dass die Tatsache einer bisher unterbliebenen Einvernahme einer Entscheidung nur dann nicht entgegensteht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Bereits aus diesen Regelungen wird klar, dass der Gesetzgeber der Einvernahme vor dem BFA eminente Bedeutung zumisst und ihr Entfall nur unter engsten Voraussetzungen zulässig sein soll. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht im Säumnisbeschwerdeverfahren das BFA mit der Durchführung einer Einvernahme beauftragen kann (§ 19 Abs. 6 AsylG). Gerade daran zeigt sich, dass grundsätzlich das BFA und nicht das Bundesverwaltungsgericht die erste Einvernahme nach der Erstbefragung durchführen soll.Bereits aus diesen Regelungen wird klar, dass der Gesetzgeber der Einvernahme vor dem BFA eminente Bedeutung zumisst und ihr Entfall nur unter engsten Voraussetzungen zulässig sein soll. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht im Säumnisbeschwerdeverfahren das BFA mit der Durchführung einer Einvernahme beauftragen kann (Paragraph 19, Absatz 6, AsylG). Gerade daran zeigt sich, dass grundsätzlich das BFA und nicht das Bundesverwaltungsgericht die erste Einvernahme nach der Erstbefragung durchführen soll. Nun ist zwar klar, dass der BF aufgrund seines Alters noch nicht selbst einvernommen werden kann. Allerdings ist in solchen Fällen eine Einvernahme des gesetzlichen Vertreters notwendig, der quasi stellvertretend für den Minderjährigen dessen Fluchtgründe näher ausführen kann. Diese Einvernahme der Mutter hat das BFA jedoch trotz der ihn treffenden Pflicht unterlassen. Es hat im Bescheid auch nicht konkret dargelegt, warum es davon ausgeht, dass der Entfall gerechtfertigt sei. Ein solcher Grund ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Dabei wird nicht übersehen, dass die Mutter des BF in der Erstbefragung auf eine weitere Einvernahme verzichtet hat. Auch dieser Verzicht kann aber (jedenfalls im konkreten Fall) das BFA nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Einvernahme entbinden. Insbesondere ist die Mutter des BF nämlich sprach- und rechtsunkundig und war in der Erstbefragung auch nicht vertreten. Dementsprechend hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Mutter des BF gemäß § 13a AVG belehren müssen, dass sie grundsätzlich ein Recht auf eine Einvernahme hat und was ein derartiger Verzicht bedeutet. Dass eine solche Belehrung durchgeführt wurde, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Nun ist zwar klar, dass der BF aufgrund seines Alters noch nicht selbst einvernommen werden kann. Allerdings ist in solchen Fällen eine Einvernahme des gesetzlichen Vertreters notwendig, der quasi stellvertretend für den Minderjährigen dessen Fluchtgründe näher ausführen kann. Diese Einvernahme der Mutter hat das BFA jedoch trotz der ihn treffenden Pflicht unterlassen. Es hat im Bescheid auch nicht konkret dargelegt, warum es davon ausgeht, dass der Entfall gerechtfertigt sei. Ein solcher Grund ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Dabei wird nicht übersehen, dass die Mutter des BF in der Erstbefragung auf eine weitere Einvernahme verzichtet hat. Auch dieser Verzicht kann aber (jedenfalls im konkreten Fall) das BFA nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Einvernahme entbinden. Insbesondere ist die Mutter des BF nämlich sprach- und rechtsunkundig und war in der Erstbefragung auch nicht vertreten. Dementsprechend hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Mutter des BF gemäß Paragraph 13 a, AVG belehren müssen, dass sie grundsätzlich ein Recht auf eine Einvernahme hat und was ein derartiger Verzicht bedeutet. Dass eine solche Belehrung durchgeführt wurde, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Der rudimentäre Ermittlungsschritt einer Erstbefragung erweist sich damit als völlig ungeeignet zur Erhebung des Sachverhalts. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht liegt hier nicht im Interesse der Raschheit oder wäre mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weswegen auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG einer Aufhebung und Zurückverweisung nicht entgegensteht. Vielmehr ergibt sich im fortgesetzten Verfahren ein umfangreicher Ermittlungsbedarf, der in seiner Dimension einer völligen Neudurchführung des Ermittlungsverfahrens gleichkommt. Darüber hinaus wurde oben bereits dargelegt, dass es der gesetzgeberische Wille ist, dass Asylwerber (beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter) jedenfalls einmal vom BFA einvernommen werden, selbst wenn wie im Säumnisbeschwerdeverfahren an sich bereits das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre. Der rudimentäre Ermittlungsschritt einer Erstbefragung erweist sich damit als völlig ungeeignet zur Erhebung des Sachverhalts. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht liegt hier nicht im Interesse der Raschheit oder wäre mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weswegen auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG einer Aufhebung und Zurückverweisung nicht entgegensteht. Vielmehr ergibt sich im fortgesetzten Verfahren ein umfangreicher Ermittlungsbedarf, der in seiner Dimension einer völligen Neudurchführung des Ermittlungsverfahrens gleichkommt. Darüber hinaus wurde oben bereits dargelegt, dass es der gesetzgeberische Wille ist, dass Asylwerber (beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter) jedenfalls einmal vom BFA einvernommen werden, selbst wenn wie im Säumnisbeschwerdeverfahren an sich bereits das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG liegen damit vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da dieses Ergebnis bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG liegen damit vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da dieses Ergebnis bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. II.
- Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wann eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt ist, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Judikatur ist auch einheitlich und der gegenständliche Beschluss weicht von dieser nicht ab.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wann eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt ist, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Judikatur ist auch einheitlich und der gegenständliche Beschluss weicht von dieser nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W158.2262451.1.00