RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW158 2262452-1 Spruch, W158 2262452-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine afghanische Staatsbürgerin, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine afghanische Staatsbürgerin, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die unvertretene BF auf einem Formblatt an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe und beantrage denselben Schutz wie ihr Mann, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei. Sie sei mit einer Entscheidung auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme.römisch eins.
- In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die unvertretene BF auf einem Formblatt an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe und beantrage denselben Schutz wie ihr Mann, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei. Sie sei mit einer Entscheidung auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme. Die Befragung wurde von einem Mann durchgeführt. Außerdem war noch eine Dolmetscherin anwesend. Anlässlich der Erstbefragung hat die BF die „Erstinformation zum Asylverfahren“ erhalten, in der unter anderem folgendes festgehalten ist: „Teilen Sie uns sofort mit, wenn Ihre Furcht vor Verfolgung in Ihrem Heimatstaat auf Eingriffe in Ihre sexuelle Selbstbestimmung (z.B. sexuelle Misshandlung) begründet ist. Sie werden dann von unseren Mitarbeitern Ihres Geschlechtes einvernommen – außer Sie verlangen es anders.“ I.
- Ohne weitere Ermittlungsschritte wurde der Antrag der BF mit Bescheid vom 13.10.2022 in Bezug auf den Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).römisch eins.
- Ohne weitere Ermittlungsschritte wurde der Antrag der BF mit Bescheid vom 13.10.2022 in Bezug auf den Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, die BF habe selbst weder Gründe vorgebracht, die die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, noch solche, die subsidiären Schutz rechtfertigten. Ihr sei aber abgeleitet von ihrem Mann subsidiärer Schutz zu gewähren. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2022 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2022 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die Beschwerde vom 10.11.2022, in der beantragt wurde, der BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die Beschwerde vom 10.11.2022, in der beantragt wurde, der BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wird ausgeführt, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem es die BF nicht einvernommen habe. Sie gehöre der Gruppe der „westlich“ orientierten Frauen an, was sie bei einer Einvernahme hätte ausführen können. Aufgrund der Situation für Frauen in Afghanistan wäre sie auch sexueller Gewalt ausgesetzt. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 16.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 16.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. II.
- Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht primär mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erlaubt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch abweichend davon, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In einem solchen Fall ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden.Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht primär mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erlaubt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch abweichend davon, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In einem solchen Fall ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer (allenfalls) durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (VwGH 18.05.2020, Ra 2018/11/0104). Ebenso rechtfertigt die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens die Aufhebung und Zurückverweisung nicht (VwGH 17.12.2020, Ra 2018/06/0241). Trotz dieser damit insgesamt sehr restriktiven Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im vorliegenden Fall die Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt: Das BFA hat nämlich jede erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. So sieht § 19 Abs. 2 AsylG vor, dass ein Asylwerber, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, mindestens einmal im Zulassungsverfahren und einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist. Eine Einvernahme kann nach dem Wortlaut nur dann entfallen, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, sowie im Zulassungsverfahren, wenn das Verfahren zugelassen wird, oder ihm ohne weitere Einvernahme der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (§ 29 Abs. 3 Z 2 AsylG). § 24 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass die Tatsache einer bisher unterbliebenen Einvernahme einer Entscheidung nur dann nicht entgegensteht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.Das BFA hat nämlich jede erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. So sieht Paragraph 19, Absatz 2, AsylG vor, dass ein Asylwerber, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, mindestens einmal im Zulassungsverfahren und einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist. Eine Einvernahme kann nach dem Wortlaut nur dann entfallen, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, sowie im Zulassungsverfahren, wenn das Verfahren zugelassen wird, oder ihm ohne weitere Einvernahme der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG). Paragraph 24, Absatz 3, AsylG sieht vor, dass die Tatsache einer bisher unterbliebenen Einvernahme einer Entscheidung nur dann nicht entgegensteht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Bereits aus diesen Regelungen wird klar, dass der Gesetzgeber der Einvernahme vor dem BFA eminente Bedeutung zumisst und ihr Entfall nur unter engsten Voraussetzungen zulässig sein soll. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht im Säumnisbeschwerdeverfahren das BFA mit der Durchführung einer Einvernahme beauftragen kann (§ 19 Abs. 6 AsylG). Gerade daran zeigt sich, dass grundsätzlich das BFA und nicht das Bundesverwaltungsgericht die erste Einvernahme nach der Erstbefragung durchführen soll.Bereits aus diesen Regelungen wird klar, dass der Gesetzgeber der Einvernahme vor dem BFA eminente Bedeutung zumisst und ihr Entfall nur unter engsten Voraussetzungen zulässig sein soll. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht im Säumnisbeschwerdeverfahren das BFA mit der Durchführung einer Einvernahme beauftragen kann (Paragraph 19, Absatz 6, AsylG). Gerade daran zeigt sich, dass grundsätzlich das BFA und nicht das Bundesverwaltungsgericht die erste Einvernahme nach der Erstbefragung durchführen soll. Das BFA hat jedoch trotz der grundsätzlich bestehenden Pflicht keine Einvernahme durchgeführt. Es hat im Bescheid auch nicht konkret dargelegt, warum es davon ausgeht, dass der Entfall gerechtfertigt sei. Ein solcher Grund ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Dabei wird nicht übersehen, dass die BF in der Erstbefragung auf eine weitere Einvernahme verzichtet hat. Auch dieser Verzicht kann aber (jedenfalls im konkreten Fall) das BFA nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Einvernahme entbinden. Einerseits ist die BF nämlich sprach- und rechtsunkundig und war in der Erstbefragung auch nicht vertreten. Dementsprechend hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die BF gemäß § 13a AVG belehren müssen, dass sie grundsätzlich ein Recht auf eine Einvernahme hat und was ein derartiger Verzicht bedeutet. Dass eine solche Belehrung durchgeführt wurde, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Das BFA hat jedoch trotz der grundsätzlich bestehenden Pflicht keine Einvernahme durchgeführt. Es hat im Bescheid auch nicht konkret dargelegt, warum es davon ausgeht, dass der Entfall gerechtfertigt sei. Ein solcher Grund ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Dabei wird nicht übersehen, dass die BF in der Erstbefragung auf eine weitere Einvernahme verzichtet hat. Auch dieser Verzicht kann aber (jedenfalls im konkreten Fall) das BFA nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Einvernahme entbinden. Einerseits ist die BF nämlich sprach- und rechtsunkundig und war in der Erstbefragung auch nicht vertreten. Dementsprechend hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die BF gemäß Paragraph 13 a, AVG belehren müssen, dass sie grundsätzlich ein Recht auf eine Einvernahme hat und was ein derartiger Verzicht bedeutet. Dass eine solche Belehrung durchgeführt wurde, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Andererseits bringt die BF in ihrer Beschwerde (wenn auch nur sehr allgemein) einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung vor. Dazu regelt § 20 AsylG, dass in solchen Fällen die Einvernahme von einem Organwalter desselben Geschlechts durchzuführen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich Anderes veranlagt. Diese Regelung soll dem Abbau von Hemmschwellen dienen (VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325). Die BF wurde aber von einem Mann befragt. Dem Zweck des § 20 AsylG wurde damit nicht entsprochen. Gerade im Kulturkreis, aus dem die BF stammt, ist aber anzunehmen, dass die BF in Anwesenheit von Männern nicht bereit ist, über solche Themen zu sprechen. Auch wenn § 20 AsylG für Erstbefragungen nicht gilt (VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363), wäre der Leiter der Befragung gemäß § 13a AVG gehalten gewesen, die BF zumindest dahingehend zu belehren. Alleine, dass die BF die „Erstinformation zum Asylverfahren“, in der ein entsprechender Hinweis enthalten ist, ausgehändigt bekam, reicht nicht aus. So geht aus dem Protokoll nämlich nur hervor, dass sie diese Information erhalten hat, nicht aber, dass sie sie auch verstanden und zur Kenntnis genommen hat oder ihr diese erklärt wurde.Andererseits bringt die BF in ihrer Beschwerde (wenn auch nur sehr allgemein) einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung vor. Dazu regelt Paragraph 20, AsylG, dass in solchen Fällen die Einvernahme von einem Organwalter desselben Geschlechts durchzuführen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich Anderes veranlagt. Diese Regelung soll dem Abbau von Hemmschwellen dienen (VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325). Die BF wurde aber von einem Mann befragt. Dem Zweck des Paragraph 20, AsylG wurde damit nicht entsprochen. Gerade im Kulturkreis, aus dem die BF stammt, ist aber anzunehmen, dass die BF in Anwesenheit von Männern nicht bereit ist, über solche Themen zu sprechen. Auch wenn Paragraph 20, AsylG für Erstbefragungen nicht gilt (VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363), wäre der Leiter der Befragung gemäß Paragraph 13 a, AVG gehalten gewesen, die BF zumindest dahingehend zu belehren. Alleine, dass die BF die „Erstinformation zum Asylverfahren“, in der ein entsprechender Hinweis enthalten ist, ausgehändigt bekam, reicht nicht aus. So geht aus dem Protokoll nämlich nur hervor, dass sie diese Information erhalten hat, nicht aber, dass sie sie auch verstanden und zur Kenntnis genommen hat oder ihr diese erklärt wurde. Der rudimentäre Ermittlungsschritt einer Erstbefragung erweist sich damit als völlig ungeeignet zur Erhebung des Sachverhalts. Zudem wurde die BF weder ausreichend belehrt noch annähernd im Sinne der Manuduktionspflicht befragt. Folglich konnte diese Erstbefragung, trotz ihres Verzichts auf eine weitere Einvernahme, eine weitergehende Befragung der BF durch das BFA nicht ersetzen. Das BFA hat damit überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt beziehungsweise durch die Erstbefragung nur völlig ungeeignete. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht liegt hier nicht im Interesse der Raschheit oder wäre mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weswegen auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG einer Aufhebung und Zurückverweisung nicht entgegensteht. Vielmehr ergibt sich im fortgesetzten Verfahren ein umfangreicher Ermittlungsbedarf, der in seiner Dimension einer völligen Neudurchführung des Ermittlungsverfahrens gleichkommt. Darüber hinaus wurde oben bereits dargelegt, dass es der gesetzgeberische Wille ist, dass Asylwerber jedenfalls einmal vom BFA einvernommen werden, selbst wenn wie im Säumnisbeschwerdeverfahren an sich bereits das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre. Das BFA hat damit überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt beziehungsweise durch die Erstbefragung nur völlig ungeeignete. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht liegt hier nicht im Interesse der Raschheit oder wäre mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weswegen auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG einer Aufhebung und Zurückverweisung nicht entgegensteht. Vielmehr ergibt sich im fortgesetzten Verfahren ein umfangreicher Ermittlungsbedarf, der in seiner Dimension einer völligen Neudurchführung des Ermittlungsverfahrens gleichkommt. Darüber hinaus wurde oben bereits dargelegt, dass es der gesetzgeberische Wille ist, dass Asylwerber jedenfalls einmal vom BFA einvernommen werden, selbst wenn wie im Säumnisbeschwerdeverfahren an sich bereits das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG liegen damit vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da dieses Ergebnis bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG liegen damit vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da dieses Ergebnis bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. II.
- Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wann eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt ist, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Judikatur ist auch einheitlich und der gegenständliche Beschluss weicht von dieser nicht ab.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wann eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt ist, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Judikatur ist auch einheitlich und der gegenständliche Beschluss weicht von dieser nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W158.2262452.1.00