RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW159 2255682-1 Spruch, W159 2255682-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 17.08.2021 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.08.2021 wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er sein Land wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen habe. Weitere Gründe gab er nicht an.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 17.08.2021 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.08.2021 wurde er durch die Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er sein Land wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen habe. Weitere Gründe gab er nicht an. Am 20.10.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe Syrien bereits 2012 verlassen und habe in der Folge im Libanon gelebt. Von dort sei er im Oktober 2020 ausgereist. Im Libanon sei die Lage für seine Kinder schlimm gewesen. Die Kinder hätten die Schule nicht regelmäßig besuchen können. Ein weitschichtiger Verwandter von ihm habe ihm erlaubt, auf seinem Grundstück ein Haus zu bauen. Später habe er ihn jedoch hinausgeworfen und Probleme gemacht. Er sei am XXXX in XXXX in der Nähe von XXXX geboren, er sei Syrer, Araber und Moslem Sunnit. Er habe drei Kinder, diese würden sich bei seiner Frau im Libanon befinden. Seine Frau sei ihm Anfang 2013 in den Libanon gefolgt. Sein Sohn sei noch in Syrien geboren und die beiden Töchter jeweils im Libanon. Die ältere Tochter sei jedoch in Syrien registriert worden, die jüngere an der syrischen Botschaft im Libanon. Sein Vater halte sich in XXXX auf.Am 20.10.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe Syrien bereits 2012 verlassen und habe in der Folge im Libanon gelebt. Von dort sei er im Oktober 2020 ausgereist. Im Libanon sei die Lage für seine Kinder schlimm gewesen. Die Kinder hätten die Schule nicht regelmäßig besuchen können. Ein weitschichtiger Verwandter von ihm habe ihm erlaubt, auf seinem Grundstück ein Haus zu bauen. Später habe er ihn jedoch hinausgeworfen und Probleme gemacht. Er sei am römisch 40 in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geboren, er sei Syrer, Araber und Moslem Sunnit. Er habe drei Kinder, diese würden sich bei seiner Frau im Libanon befinden. Seine Frau sei ihm Anfang 2013 in den Libanon gefolgt. Sein Sohn sei noch in Syrien geboren und die beiden Töchter jeweils im Libanon. Die ältere Tochter sei jedoch in Syrien registriert worden, die jüngere an der syrischen Botschaft im Libanon. Sein Vater halte sich in römisch 40 auf. Er habe den Militärdienst bereits absolviert und zwar habe er ihn im März 2011 nach einem Jahr und neun Monaten abgeschlossen. Seine Aufgabe sei es gewesen „aufzupassen“. Eigentlich habe er nach Deutschland weiterfahren wollen. Er habe im Libanon Probleme gehabt und in Syrien sei er wegen des Reservemilitärdienstes gesucht worden. Außerdem wolle er, dass seine Kinder eine gute Zukunft haben und habe deswegen um Asyl angesucht. Auf die Frage, ob es konkrete Anhaltspunkte gäbe, dass er wegen des Reservemilitärdienstes in Syrien gesucht werde, stellte der Beschwerdeführer die Gegenfrage, ob der Referent meine, ob es das auf Papier gäbe. In der Folge gab er an, dass Freunde, die sich in Syrien aufhalten würden, am Telefon gesagt hätten, dass er wegen des Reservemilitärdienstes gesucht werde. Dies sei ca. 2014 oder 2015 gewesen. Es sei in der Moschee über Mikrofon ausgerufen worden, wer aller gesucht werde. Einen konkreten Versuch seitens der syrischen Regierung, den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zum Reservemilitärdienst zu rekrutieren, habe es allerdings nicht gegeben. Über Vorhalt, wie es, wenn er gesucht worden sei, ihm möglich gewesen sei, eine Eintragung ins Familienregister zu erhalten und einen Reisepass ausgestellt zu bekommen, gab er an, dass, wenn man im Ausland sei, dies möglich sei und Registerauszüge bekomme man immer. Im Falle der Rückkehr in das Heimatland gäbe es dort keine Sicherheit. Er habe weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religionszugehörigkeit persönliche Probleme in Syrien gehabt. Er habe nur gehört, dass die Sunniten und Alewiten miteinander Probleme hätten. Politisch tätig sei er niemals gewesen. Er sei legal aus Syrien ausgereist. Er unterstütze im syrischen Bürgerkrieg niemanden. Er sei hingegen neutral. Bei der Aushändigung der Länderinformationen verzichtete er. Es gefalle ihm in Österreich sehr, er gäbe für jeden hier Rechte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 17.03.2022, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch unter Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 17.03.2022, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch unter Spruchteil römisch zwei. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass er nicht politisch tätig gewesen sei und dass es völlig lebensfremd sei, dass die Rekrutierung zum Reservemilitärdienst bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesucht werde, einfach per Lautsprecher in der Moschee ausgerufen worden sei und dem Beschwerdeführer überdies ein Reisepass ausgestellt worden sei und er sämtliche Kinder habe registrieren können. Hätte der syrische Staat tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, wäre es nicht zur Ausstellung der Dokumente gekommen. In einer Gesamtansicht sei daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einschätzung gelangt, dass asylrechtlich relevante Fluchtgründe, bezogen auf das Heimatland Syrien nicht haben festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Bürgerkriegssituation alleine für die Gewährung von Asyl nicht ausreicht, ebensowenig die Asylantragstellung oder der Aufenthalt in einem europäischen Land. Da es im vorliegenden Fall an persönlichen Umständen und Hinweisen auf eine individuelle den Beschwerdeführer betreffende und auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgungsgefahr mangle, habe es zu keiner Asylgewährung kommen können. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorliegen einer Bedrohung im Sinne des § 50 FPG im vorliegenden Fall angenommen werden könne und eine Rückkehr in das Heimatland Syrien aufgrund des Bürgerkrieges derzeit nicht zumutbar sei. Es sei daher subsidiärer Schutz und (unter Spruchteil III.) eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Bürgerkriegssituation alleine für die Gewährung von Asyl nicht ausreicht, ebensowenig die Asylantragstellung oder der Aufenthalt in einem europäischen Land. Da es im vorliegenden Fall an persönlichen Umständen und Hinweisen auf eine individuelle den Beschwerdeführer betreffende und auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgungsgefahr mangle, habe es zu keiner Asylgewährung kommen können. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorliegen einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG im vorliegenden Fall angenommen werden könne und eine Rückkehr in das Heimatland Syrien aufgrund des Bürgerkrieges derzeit nicht zumutbar sei. Es sei daher subsidiärer Schutz und (unter Spruchteil römisch drei.) eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht, lediglich gegen den abweisenden Spruchpunkt I., Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass Mitgrund für die Flucht aus dem Libanon das Aufkommen von Gerüchten, dass die mit Assad verbündete Hisbollah aus Syrien stammende Männer regelmäßig entführe und zur Zwangsrekrutierung und Bestrafung nach Syrien ausliefere. Dem Beschwerdeführer werde wegen einer Verweigerung des Militärdienstes eine oppositionelle und damit politische Gesinnung unterstellt und befürchte er auch eine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit als Sunnit sowie wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung in Europa. Die Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Situation von Rückkehrern aus der Gegend von XXXX und mit der dortigen Sicherheitslage eingehend auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer entspreche mehreren Risikoprofilen und hätte ihm daher deswegen Asyl zuerkannt werden müssen, wobei ausdrücklich auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht, lediglich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins., Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass Mitgrund für die Flucht aus dem Libanon das Aufkommen von Gerüchten, dass die mit Assad verbündete Hisbollah aus Syrien stammende Männer regelmäßig entführe und zur Zwangsrekrutierung und Bestrafung nach Syrien ausliefere. Dem Beschwerdeführer werde wegen einer Verweigerung des Militärdienstes eine oppositionelle und damit politische Gesinnung unterstellt und befürchte er auch eine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit als Sunnit sowie wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung in Europa. Die Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Situation von Rückkehrern aus der Gegend von römisch 40 und mit der dortigen Sicherheitslage eingehend auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer entspreche mehreren Risikoprofilen und hätte ihm daher deswegen Asyl zuerkannt werden müssen, wobei ausdrücklich auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 am 05.10.2022 den nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt, der für den 10.01.2023 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumte, zu der sich die belangte Behörde für ihr Nichterscheinen entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde aufrecht und wies darauf hin, dass es ihm auch um die Familienzusammenführung gehe. Er wolle hinzufügen, dass er auch an Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe, das habe er bisher nicht erwähnt. Sonst bliebe er bei seinem Vorbringen.Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem Sunnit. Er übe seine Religion hier in Österreich aus. Geboren sei er am XXXX in XXXX im Umland von XXXX . Bis 2012 habe er in XXXX gelebt, ab 2012 in XXXX im Libanon. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er gearbeitet. In Syrien habe er vom Verkauf von Landmaschinenteilen gearbeitet und auch sechs Monate als Mechaniker, im Libanon als LKW-Fahrer. Wirtschaftliche Probleme habe er weder in Syrien noch im Libanon gehabt. Seine Eltern lebten noch, sie seien 2012/2013 in den Libanon, 2017/2018 seien sie jedoch nach Syrien zurückgekehrt, wo sie derzeit leben würden. Er habe zwei Brüder und vier Schwestern. Eine Schwester sei Syrien, zwei weitere im Libanon, ebenso sein älterer Bruder, eine Schwester und ein Bruder würden jedoch in Deutschland leben.Er sei seit 2008 verheiratet, zuerst hätten sie einen Ehevertrag gemeinsam mit einem Scheich geschlossen und dann die Ehe staatlich registrieren lassen. Er habe drei Kinder, einen Sohn XXXX geboren, und zwei Töchter XXXX geboren und XXXX . Sie würden bei seiner Frau im Libanon leben. Seine Familie wäre zwar nicht für Assad, aber sie hätten sich auch nicht für irgendwelche andere politische Gruppierungen interessiert. Er habe jedoch 2012, bevor er Syrien verlassen habe, gegen die Regierung demonstriert. Als die Sicherheitskräfte die Demonstranten angegriffen hätten, habe er aufgehört. Er sei dann noch drei Monate daheim gewesen, dann habe er Syrien verlassen. Er sei von den Sicherheitskräften weder geschlagen noch verhaftet worden. Es sei eine lokale Demonstration der Einwohner seines Heimatdorfes gewesen. Andere Flüchtlinge hätten ihm gesagt, dass er die Demonstrationsteilnahme nicht erwähnen solle. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 am 05.10.2022 den nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt, der für den 10.01.2023 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumte, zu der sich die belangte Behörde für ihr Nichterscheinen entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde aufrecht und wies darauf hin, dass es ihm auch um die Familienzusammenführung gehe. Er wolle hinzufügen, dass er auch an Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe, das habe er bisher nicht erwähnt. Sonst bliebe er bei seinem Vorbringen., Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem Sunnit. Er übe seine Religion hier in Österreich aus. Geboren sei er am römisch 40 in römisch 40 im Umland von römisch 40 . Bis 2012 habe er in römisch 40 gelebt, ab 2012 in römisch 40 im Libanon. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er gearbeitet. In Syrien habe er vom Verkauf von Landmaschinenteilen gearbeitet und auch sechs Monate als Mechaniker, im Libanon als LKW-Fahrer. Wirtschaftliche Probleme habe er weder in Syrien noch im Libanon gehabt. Seine Eltern lebten noch, sie seien 2012 aus 2013, in den Libanon, 2017 aus 2018, seien sie jedoch nach Syrien zurückgekehrt, wo sie derzeit leben würden. Er habe zwei Brüder und vier Schwestern. Eine Schwester sei Syrien, zwei weitere im Libanon, ebenso sein älterer Bruder, eine Schwester und ein Bruder würden jedoch in Deutschland leben., Er sei seit 2008 verheiratet, zuerst hätten sie einen Ehevertrag gemeinsam mit einem Scheich geschlossen und dann die Ehe staatlich registrieren lassen. Er habe drei Kinder, einen Sohn römisch 40 geboren, und zwei Töchter römisch 40 geboren und römisch 40 . Sie würden bei seiner Frau im Libanon leben. Seine Familie wäre zwar nicht für Assad, aber sie hätten sich auch nicht für irgendwelche andere politische Gruppierungen interessiert. Er habe jedoch 2012, bevor er Syrien verlassen habe, gegen die Regierung demonstriert. Als die Sicherheitskräfte die Demonstranten angegriffen hätten, habe er aufgehört. Er sei dann noch drei Monate daheim gewesen, dann habe er Syrien verlassen. Er sei von den Sicherheitskräften weder geschlagen noch verhaftet worden. Es sei eine lokale Demonstration der Einwohner seines Heimatdorfes gewesen. Andere Flüchtlinge hätten ihm gesagt, dass er die Demonstrationsteilnahme nicht erwähnen solle. Er sei einer Untersuchung auf die Wehrdiensttauglichkeit (Musterung) in Syrien unterzogen worden, habe jedoch kein Wehrdienstbuch erhalten. In der Folge widersprach er dem und gab an, dass er doch ein Wehrdienstbuch erhalten habe und dass die Wehrdiensttauglichkeit festgestellt worden sei, und zwar Ende
- Er habe das Wehrdienstbuch nach den Ereignissen in Syrien nicht mehr finden können. Er habe den Militärdienst geleistet, könne aber nicht mehr sagen, wann er eingezogen worden sei. Er sei aber am 15.03.2011 entlassen worden. Er habe ein Jahr und neun Monate den Wehrdienst geleistet. Er sei in einer Kaserne in der Nähe von XXXX Wachsoldat gewesen. Sein Rang sei Rekrut gewesen. Beim Wehrdienst hätten sie die Alewiten bevorzugt, sonst habe er keine Probleme gehabt. Er habe auch nicht versucht zu desertieren. Außer der erwähnten Demonstrationsteilnahme habe er keine oppositionellen Gruppen in Syrien unterstützt. Als er noch Syrien gewesen sei, habe es auch noch nicht bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die FSA, gegeben. Deswegen sei er auch von diesen nicht versucht worden, ihn zu rekrutieren. Der Grund, warum er Syrien 2012 verlassen habe, sei gewesen, dass sie alle unter 40 eingezogen hätten, egal, ob sie einen Grundwehrdienst geleistet hätten oder nicht. Es habe auch sehr viele Kontrollposten gegeben. Wer sich geweigert habe, zum Militär zu gehen, sei in Haft gesteckt worden. Ein Bekannter seines Vaters, Mitglied des Geheimdienstes, habe einen Kontrollposten in der Nähe seines Dorfes geleitet. Er habe seinen Vater gefragt, warum sein Sohn noch immer in Syrien sei. Sie würden ihn früher oder später festnehmen. Diese habe dann seine Ausreise in den Libanon für 20.000,- syrische Lira organisiert. Im Libanon habe er gearbeitet. Seine Situation sei normal gewesen, wenn es auch Diskriminierungen gegenüber den Libanesen gegeben habe.Er sei einer Untersuchung auf die Wehrdiensttauglichkeit (Musterung) in Syrien unterzogen worden, habe jedoch kein Wehrdienstbuch erhalten. In der Folge widersprach er dem und gab an, dass er doch ein Wehrdienstbuch erhalten habe und dass die Wehrdiensttauglichkeit festgestellt worden sei, und zwar Ende
- Er habe das Wehrdienstbuch nach den Ereignissen in Syrien nicht mehr finden können. Er habe den Militärdienst geleistet, könne aber nicht mehr sagen, wann er eingezogen worden sei. Er sei aber am 15.03.2011 entlassen worden. Er habe ein Jahr und neun Monate den Wehrdienst geleistet. Er sei in einer Kaserne in der Nähe von römisch 40 Wachsoldat gewesen. Sein Rang sei Rekrut gewesen. Beim Wehrdienst hätten sie die Alewiten bevorzugt, sonst habe er keine Probleme gehabt. Er habe auch nicht versucht zu desertieren. Außer der erwähnten Demonstrationsteilnahme habe er keine oppositionellen Gruppen in Syrien unterstützt. Als er noch Syrien gewesen sei, habe es auch noch nicht bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die FSA, gegeben. Deswegen sei er auch von diesen nicht versucht worden, ihn zu rekrutieren. Der Grund, warum er Syrien 2012 verlassen habe, sei gewesen, dass sie alle unter 40 eingezogen hätten, egal, ob sie einen Grundwehrdienst geleistet hätten oder nicht. Es habe auch sehr viele Kontrollposten gegeben. Wer sich geweigert habe, zum Militär zu gehen, sei in Haft gesteckt worden. Ein Bekannter seines Vaters, Mitglied des Geheimdienstes, habe einen Kontrollposten in der Nähe seines Dorfes geleitet. Er habe seinen Vater gefragt, warum sein Sohn noch immer in Syrien sei. Sie würden ihn früher oder später festnehmen. Diese habe dann seine Ausreise in den Libanon für 20.000,- syrische Lira organisiert. Im Libanon habe er gearbeitet. Seine Situation sei normal gewesen, wenn es auch Diskriminierungen gegenüber den Libanesen gegeben habe. Gefragt, ob er förmlich als Reservist einberufen worden sei, gab er an, dass er damals nicht anwesend gewesen sei, als er die Einberufung erhalten habe. Es sei 2014 oder 2015 gewesen. Gefragt, ob er einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, gab er an, dass sein Name von einem Scheich über den Lautsprecher in der Moschee ausgesprochen worden sei und ihm dies seine Freunde berichtet hätten. Er habe jedoch keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, da er nicht in Syrien gewesen sei. Über Vorhalt, dass er laut dem vorgelegten Strafregisterauszug 2015 wohl nicht zum Reservedienst erschienen sei, aber auch nicht verurteilt worden sei, gab er an, dass es ein Urteil geben müsse, denn die Personen, die dem Reservedienst nicht nachgekommen wären, seinen verurteilt worden. Die Dolmetscherin übersetzte nochmals die mit Eingabe vom 01.07.2022 vorgelegte Urkunde und überprüfte bzw. ordnete die vom Beschwerdeführer beim BFA vorgelegten Urkunden (Reisepass einschließlich Ausreisegenehmigung bis 23.03.2020, Personalausweis, private Führerscheinkopie). Seine beiden Töchter XXXX und XXXX wären beide im Libanon geboren. Seine Ehefrau habe XXXX in Syrien registrieren lassen. Gefragt, wie er von der syrischen Botschaft in XXXX am 17.09.2020 einen neuen Reisepass erhalten habe, obwohl er angeblich von den syrischen Militärbehörden gesucht worden sei, gab er an, dass die Botschaft mit der Regierung nichts zu tun habe. Sie stelle Reisepässe mit einer Gültigkeit von 2,5 Jahren und nicht für die vollen 6 Jahre aus. Gefragt, warum ihm die Ausreise bis zum 23.03.2020 genehmigt worden sei, obwohl er angeblich von den syrischen Militärbehörden gesucht worden sei, gab er an, dass er die Ausreisegenehmigung im Libanon erhalten habe, um in die Türkei einreisen zu können. Gefragt, warum er den Libanon verlassen habe, gab er an, dass er Probleme mit der Diskriminierung bekommen habe, sie hätten ihn aus der Wohnung rausgeworfen und seine Kinder hätten keine Chance auf Ausbildung gehabt. Er sei im Oktober 2019 mit dem Flugzeug vom Libanon in die Türkei gereist. In Syrien sei er bei der Ausreise nicht mehr gewesen.Seine beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 wären beide im Libanon geboren. Seine Ehefrau habe römisch 40 in Syrien registrieren lassen. Gefragt, wie er von der syrischen Botschaft in römisch 40 am 17.09.2020 einen neuen Reisepass erhalten habe, obwohl er angeblich von den syrischen Militärbehörden gesucht worden sei, gab er an, dass die Botschaft mit der Regierung nichts zu tun habe. Sie stelle Reisepässe mit einer Gültigkeit von 2,5 Jahren und nicht für die vollen 6 Jahre aus. Gefragt, warum ihm die Ausreise bis zum 23.03.2020 genehmigt worden sei, obwohl er angeblich von den syrischen Militärbehörden gesucht worden sei, gab er an, dass er die Ausreisegenehmigung im Libanon erhalten habe, um in die Türkei einreisen zu können. Gefragt, warum er den Libanon verlassen habe, gab er an, dass er Probleme mit der Diskriminierung bekommen habe, sie hätten ihn aus der Wohnung rausgeworfen und seine Kinder hätten keine Chance auf Ausbildung gehabt. Er sei im Oktober 2019 mit dem Flugzeug vom Libanon in die Türkei gereist. In Syrien sei er bei der Ausreise nicht mehr gewesen. Er habe täglich mit seinen Familienangehörigen Kontakt, mit seiner Ehefrau, mit seinen Kindern und Geschwistern, mit seinen Eltern wöchentlich. Die Versorgung in Syrien sei miserabel und das Leben in Libanon sei teuer. In seinem Heimatdorf sei die Regierung nicht präsent. Er habe nichts Persönliches von seiner Familie in Syrien gehört. Die FSA übe dort die Herrschaft aus. Gefragt nach irgendwelchen aktuellen organische oder psychischen Erkrankung verneinte dies, gab jedoch an, dass es ihm nicht gut gehe, weil er von seiner Familie getrennt sei. Er habe bereits einen A1 Kurs absolviert und belege derzeit einen A2 Kurs. Er könne sich nicht vorstellen nach Syrien zurückzukehren. Es würde ihm entweder eine lebenslange Haftstrafe oder gar die Todesstrafe oder die Stationierung an der Front drohen. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien Version 8 vom 29.12.2022 unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit seiner schriftlichen Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Strafregisterauszug jedenfalls belege, dass nach dem Beschwerdeführer wegen seines Reservedienstes gefahndet werde und das sich der Aufdruck „nicht verurteilt“ auf die Anfrage die an die syrischen Behörden gestellt worden sei und der nicht entsprochen habe könne, beziehe, jedoch nicht auf den Reservedienst. Eine legale und zumutbare Einreise sei nur über den Flughafen XXXX möglich, die sich in der Hand der Regierung befinde und würde er dort zwangsweise einer Kontrolle unterzogen werden und zum Militärdienst eingezogen werden. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Außerdem habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es lägen daher bei ihm kumulative Gefährdungsfaktoren, nämlich Wehrdienstverweigerung, Teilnahme an Demonstrationen, sowie Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich vor und entspreche er daher mehreren Risikoprofilen und sei ihm daher der internationale Schutz zuzuerkennen.Von der Möglichkeit seiner schriftlichen Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Strafregisterauszug jedenfalls belege, dass nach dem Beschwerdeführer wegen seines Reservedienstes gefahndet werde und das sich der Aufdruck „nicht verurteilt“ auf die Anfrage die an die syrischen Behörden gestellt worden sei und der nicht entsprochen habe könne, beziehe, jedoch nicht auf den Reservedienst. Eine legale und zumutbare Einreise sei nur über den Flughafen römisch 40 möglich, die sich in der Hand der Regierung befinde und würde er dort zwangsweise einer Kontrolle unterzogen werden und zum Militärdienst eingezogen werden. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Außerdem habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es lägen daher bei ihm kumulative Gefährdungsfaktoren, nämlich Wehrdienstverweigerung, Teilnahme an Demonstrationen, sowie Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich vor und entspreche er daher mehreren Risikoprofilen und sei ihm daher der internationale Schutz zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Moslem Sunnit. Er wurde am XXXX im Umland von XXXX geboren, wo er auch bis zum Jahre 2012 lebte. Nach 6 Jahren Grundschule hat er gearbeitet, zunächst als Verkäufer von Landmaschinenteilen bzw. Mechaniker, später dann als LKW-Fahrer. Der Beschwerdeführer hat 2008 geheiratet, zunächst traditionell und dann staatlich registriert. Er ist Vater dreier Kinder, XXXX , geboren XXXX , XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX . Die Familie des Beschwerdeführers ist wohl nicht für das Regime und hat sich aber auch nicht für irgendwelche oppositionelle Gruppierungen interessiert. Der Beschwerdeführer hat allerdings Anfang 2012 an einigen lokalen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Er wurde aber deswegen weder von Sicherheitskräften geschlagen noch verhaftet noch hatte er sonst deswegen irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer hat von 2009 bis 2011 seinen Grundwehrdienst geleistet und zwar als Wachsoldat in einer Kaserne in der Nähe von XXXX . Er hat sich dabei keine besonderen militärischen Kenntnisse angeeignet und auch keinen höheren militärischen Rang erreicht. Er hat auch nicht versucht zu desertieren noch gab es sonst größere Probleme beim Grundwehrdienst. Auch bewaffnete oppositionelle Gruppen haben nicht versucht den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls nicht wegen Nichterscheinens zum Ersatzwehrdienst verurteilt. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Moslem Sunnit. Er wurde am römisch 40 im Umland von römisch 40 geboren, wo er auch bis zum Jahre 2012 lebte. Nach 6 Jahren Grundschule hat er gearbeitet, zunächst als Verkäufer von Landmaschinenteilen bzw. Mechaniker, später dann als LKW-Fahrer. Der Beschwerdeführer hat 2008 geheiratet, zunächst traditionell und dann staatlich registriert. Er ist Vater dreier Kinder, römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 . Die Familie des Beschwerdeführers ist wohl nicht für das Regime und hat sich aber auch nicht für irgendwelche oppositionelle Gruppierungen interessiert. Der Beschwerdeführer hat allerdings Anfang 2012 an einigen lokalen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Er wurde aber deswegen weder von Sicherheitskräften geschlagen noch verhaftet noch hatte er sonst deswegen irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer hat von 2009 bis 2011 seinen Grundwehrdienst geleistet und zwar als Wachsoldat in einer Kaserne in der Nähe von römisch 40 . Er hat sich dabei keine besonderen militärischen Kenntnisse angeeignet und auch keinen höheren militärischen Rang erreicht. Er hat auch nicht versucht zu desertieren noch gab es sonst größere Probleme beim Grundwehrdienst. Auch bewaffnete oppositionelle Gruppen haben nicht versucht den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls nicht wegen Nichterscheinens zum Ersatzwehrdienst verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde von der syrischen Botschaft in XXXX am 17.09.2020 ein neuer Reisepass ausgestellt und ihm die Ausreise bis zum 23.03.2020 genehmigt. Wegen privater Probleme (Wohnungsverlust und weil die Kinder keine Chancen auf eine Ausbildung hatten) beschloss er auszureisen und verließ den Libanon auf dem Luftwege Richtung Türkei, im Oktober 2019, ohne nach Syrien zurückzukehren. Seine Eltern, die 2012/2013 ebenfalls in den Libanon sind, sind 2017/2018 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Geschwister leben teilweise in Syrien, teilweise im Libanon und teilweise in Deutschland. Sein unmittelbarer Heimatort wird derzeit von der FSA beherrscht. Er hat nicht darüber erfahren, dass er in Syrien gesucht worden wäre. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits einen A1 Kurs absolviert und besucht derzeit einen A2 Sprachkurs. Er ist gesund und unbescholtenDem Beschwerdeführer wurde von der syrischen Botschaft in römisch 40 am 17.09.2020 ein neuer Reisepass ausgestellt und ihm die Ausreise bis zum 23.03.2020 genehmigt. Wegen privater Probleme (Wohnungsverlust und weil die Kinder keine Chancen auf eine Ausbildung hatten) beschloss er auszureisen und verließ den Libanon auf dem Luftwege Richtung Türkei, im Oktober 2019, ohne nach Syrien zurückzukehren. Seine Eltern, die 2012 aus 2013, ebenfalls in den Libanon sind, sind 2017 aus 2018, wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Geschwister leben teilweise in Syrien, teilweise im Libanon und teilweise in Deutschland. Sein unmittelbarer Heimatort wird derzeit von der FSA beherrscht. Er hat nicht darüber erfahren, dass er in Syrien gesucht worden wäre. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits einen A1 Kurs absolviert und besucht derzeit einen A2 Sprachkurs. Er ist gesund und unbescholten Zu Syrien wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt. Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba’ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern derAufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu „managen“ und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba’ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba’ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
- Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022).Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“. ] Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022).Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“. ] Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel „Nordwest-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrischeArmee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, ’Ain al-’Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln „Nordwest-Syrien“ sowie „Sicherheitslage“ im Kapitel Sicherheitslage.2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrischeArmee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, ’Ain al-’Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln „Nordwest-Syrien“ sowie „Sicherheitslage“ im Kapitel Sicherheitslage. Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane (’Ayn al-’Arab), Tal Rifa’at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmerkung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel „Türkische Militäroffensive in Nordsyrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“ Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022).Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022).(Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022).Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen RepublikQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stan d_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 19.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-berichtSyrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stan d_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 19.12.2022, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht -ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: Is Turkey set for a new military operation in Syria?, https:// www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-electio ns-worst-joke-yet, Zugriff 18.8.2020BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-mid dle-east-35806229, Zugriff 18.8.2020BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdfZugriff 18.3.2022BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathists consolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parli ament-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/, Zugriff 15.9.202118.8.2020, AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: römisch eins s Turkey set for a new military operation in Syria?, https:// www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022, AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-electio ns-worst-joke-yet, Zugriff 18.8.2020, BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-mid dle-east-35806229, Zugriff 18.8.2020, BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdfZugriff 18.3.2022, BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020, COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathists consolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parli ament-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/, Zugriff 15.9.2021 DF - Deutschlandfunk (16.11.2022): Krieg in Syrien. Umgang mit einem erstarrten Konflikt, https:, DF - Deutschlandfunk (16.11.2022): Krieg in Syrien. 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In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien//www.foreignbrief.com/daily-news/astana-format-meeting-on-syria-to-be-held-in-kazakhstan/, Zugriff 19.12.2022, FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/do cument/2030806.html, Zugriff 27.9.2021, FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2071414.html, Zugriff 19.12.2022, IL - Illinois Library (12.8.2022): The Syrian Conflict: Main Combatants, https://guides.library.illinois. edu/Syria/Combatants, Zugriff 19.12.2022, IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ip snews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_ca mpaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 19.12.2022, KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gürbey, Gülistan] (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen -den-fronten-1, Zugriff 18.8.2020, MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabili zation-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 19.12.2022, NA - Nova Agency (23.11.2022): Syria: Astana format summit reaffirms support for territorial integrity and fight against terrorism, https://www.agenzianova.com/en/news/syria-the-astana-format-sum mit-reaffirms-support-for-territorial-integrity-and-the-fight-against-terrorism/, Zugriff 19.12.2022, ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 19.12.2022, OHCHR - United Nations Human Rights Council (28.6.2022): Policy Paper: Civilians under attack in Syria - Towards preventing further civilian harm, https://www.ohchr.org/sites/default/files/docu ments/hrbodies/hrcouncil/coisyria/2022-06-28/Policy-paper-CoH-27-June.pdf, Zugriff 19.12.2022, Reuters (14.11.2022): Factbox: What is the Syrian Kurdish YPG?, https://www.reuters.com/world/ middle-east/what-is-syrian-kurdish-ypg-2022-11-14/, Zugriff 19.12.2022, Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fou rth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 19.12.2022, Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/561 8_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 22.7.2020Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-i n-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 18.8.2020SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (30.5.2022): The EU and NATO have to counter Turkey’s accusations regarding Sweden and Finland, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-eu-and -nato-have-to-counter-turkeys-accusations-regarding-sweden-and-finland, Zugriff 19.12.2022SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents /products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 18.8.2020taz - Die Tageszeitung (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 19.12.20228_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020, SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 22.7.2020, Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-i n-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 18.8.2020, SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (30.5.2022): The EU and NATO have to counter Turkey’s accusations regarding Sweden and Finland, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-eu-and -nato-have-to-counter-turkeys-accusations-regarding-sweden-and-finland, Zugriff 19.12.2022, SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents /products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 18.8.2020, taz - Die Tageszeitung (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 19.12.2022 USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/20529 87/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.6.2021USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 19.12.2022WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections -have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5 f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 18.8.2020, USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/20529 87/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.6.2021, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 19.12.2022, WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections -have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5 f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 18.8.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien [Anm.: zu den verbleibenden Rückzugsgebieten des Islamischen Staates (IS) siehe Abschnitte zu den Regionen]: Quelle: CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022) Quelle: UNHRC 14.9.2022 (mit Stand 6.2022) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für dieArabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als „Operation Claw-Sword“ bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel „Türkische Militäroperationen in Nordsyrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
- und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes.Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines „Memorandum of Understanding“ zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrischirakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrischirakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): Quelle: SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 - 2.12.2022 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Gouvernements Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Deir ez Zor 469 1127 284 618 Daraa 375 649 431 643 Al Hasakeh 345 621 323 907 Aleppo 303 690 425 1017 Idlib 301 690 169 345 Raqqa 296 780 253 709 Hama 140 544 87 234 Homs 114 402 99 314 Gouvernements Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Rural Damas- cus 110 137 143 219 As Sweida 37 43 29 56 Quneitra 31 39 11 21 Lattakia 30 70 26 56 Damaskus 14 41 14 20 Tartous 4 8 3 5 Insg. 2569 5841 2297 5164 Quelle: ACLED o.D. Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.11.2022 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): Quelle: ACLED o.D.; *2022: Zeitraum 1.1.-30.11.2022 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf: Quelle: CC 3.11.2022 Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein, gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Dies gilt auch für vergangene, von der Fact Finding Mission (FFM) bestätigte Einsätze, die der 2016/17 tätige JIM nicht abschließend behandelt hat. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Ein erster Bericht des IIT wurde am 8.4.2020 vorgelegt. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022, kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita, Syrien, eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 % der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021) Das Regime zeigt sich weiterhin nicht willens, die noch offenen Fragen zu seinem Chemiewaffenprogramm aufzuklären. Daher hat die Vertragsstaatenkonferenz des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) Syrien im April 2021 mit dem Entzug der Stimmrechte sanktioniert. Diese Entscheidung gilt bis zur Erfüllung verschiedener Auflagen, insbesondere der vollständigen Offenlegung von Chemiewaffenbeständen (AA 29.1.2021). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen RepublikQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stan d_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 29.11.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deu tschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lag e_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stan d_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 29.11.2022, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deu tschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lag e_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_ 19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020, ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 21.6.2021ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/, Zugriff 12.12.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes KW 49, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlag en/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob =publicationFile&v=2, Zugriff 7.12.2022BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022)CATS - Centre for Applied Turkey Studies (20.8.2021): Visualizing Turkey’s Foreign Policy Activism, https://www.cats-network.eu/topics/visualizing-turkeys-foreign-policy-activism/#c5850, Zugriff 15.12.2022CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military DynamicsEvent Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 21.6.2021, ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/, Zugriff 12.12.2022, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes KW 49, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlag en/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob =publicationFile&v=2, Zugriff 7.12.2022, BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022), CATS - Centre for Applied Turkey Studies (20.8.2021): Visualizing Turkey’s Foreign Policy Activism, https://www.cats-network.eu/topics/visualizing-turkeys-foreign-policy-activism/#c5850, Zugriff 15.12.2022, CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 29.11.2022CNN - Cable News Network (30.11.2022): ISIS acknowledges the death of its leader, announces his successor, https://edition.cnn.com/2022/11/30/middleeast/isis-leader-dies-intl/index.html, Zugriff 6.12.2022DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.p df, Zugriff 9.10.2020DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https: //www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer, Zugriff 17.3.2022DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/au sland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 9.10.2020EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. 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Syrian Network for Human Rights (1.12.2022): 64 Civilians, Including 14 Children, Two Women, and Six Victims Who Died due to Torture, Were Documented Killed in Syria, in November 2022, https://snhr.org/blog/2022/12/01/64-civilians-including-14-children-two-women-and-six -victims-who-died-due-to-torture-were-documented-killed-in-syria-in-november-2022/, Zugriff 13.12.2022SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021,https://snhr.org/wp-content/pdf/english-victims-who-died-due-to-torture-were-documented-killed-in-syria-in-november-2022/, Zugriff 13.12.2022, SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021,https://snhr.org/wp-content/pdf/english /1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_ Syria_in_2021_en.pdf, Zugriff 30.11.2022SNHR - 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STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). DieseDie sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vgl. TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vergleiche TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 7.2019; vgl. BS 23.2.2022). Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht und über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger gebrochen (BS 23.2.2022).Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 7.2019; vergleiche BS 23.2.2022). Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht und über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger gebrochen (BS 23.2.2022). Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). In neuen Versöhnungsabkommen im Süden Syriens erzwang das Regime die Vertreibung von Zivilisten - ohne Beweise für ihre Beteiligung an den Feindseligkeiten - allein aufgrund ihrer öffentlichen Opposition gegen das Regime oder der Weigerung ehemaliger Oppositionskämpfer, sich den Reihen der Regimetruppen anzuschließen. Die erzwungene Vertreibung in Syrien hat erhebliche Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, da Familien auseinandergerissen werden und die Zivilbevölkerung gezwungen ist, in Vertriebenenlagern zu leben, in denen es an grundlegenden Dingen fehlt (TIMEP 15.10.2021). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022). Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre „Straftat“ zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022; vgl. HRW 13.1.2022). In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle von Verhaftungen und anderen Verstößen gegen die Abkommen durch die syrischen Behörden dokumentiert (NMFA5.2022). Die syrischen Behörden und regierungsnahe Milizen verhaften und misshandeln weiterhin willkürlich Menschen, oder lassen sie verschwinden, darunter auch Personen, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. TIMEP 15.10.2021).Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkomme