G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
F (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Überstellungsfrist habe am 12.04.2022 begonnen. Mit Schreiben vom 14.04.2022 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Bulgarien mit, dass aufgrund der nicht fristgerechten Antwort Bulgariens Bulgarien nunmehr
Absatz 2, Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Überstellungsfrist habe am 12.04.2022 begonnen. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Verfahren im Bundesgebiet dadurch, dass er nach Frankreich weiterreiste. 5. Mit Schreiben vom 27.04.2022 teilten die französischen Behörden den österreichischen Dublin Behörden mit, dass ein positives EURODAC-Ergebnis vorliege, der Beschwerdeführer am 06.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt habe und um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
A. Afghanistan, auf.5. Mit Schreiben vom 27.04.2022 teilten die französischen Behörden den österreichischen Dublin Behörden mit, dass ein positives EURODAC-Ergebnis vorliege, der Beschwerdeführer am 06.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt habe und um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trat in Frankreich als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, auf. Mit Schreiben vom 29.04.2022 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt werde. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei seit 29.03.2022 unbekannt. Die bulgarischen Dublin-Behörden seien jedoch von der Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert worden und sei Bulgarien als zuständiger Mitgliedsstaat anzusehen. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
1 lit.b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
F die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist. Der angefochtene Bescheid enthält die nachstehenden Feststellungen zu Bulgarien: Zu Bulgarien wurden folgende Feststellungen (Stand vom 13.06.2022) getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 13.06.2022 Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vergleiche AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.5.2022): Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bulgariensicherheit/211834, Zugriff 1.6.2022 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070363.html, Zugriff 2.6.2022 AIDA - Asylum Database (02.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 2.6.2022 UNHCR – The UN Refugee Agency (2.2022): Bulgaria Fact Sheet. February 2022, https://www.unhcr.org/623469b90.pdf, Zugriff 3.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 13.06.2022 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021). Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren.Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren., ris-attachment://hauptdokument.img1is.png (AIDA 2.2022) 2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden: (AIDA 2.2022) Quellen: AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, AIDA – Asylum Information Database (2.2022): Country Report: Bulgaria, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, 2021 Update, Zugriff 17.5.2022 SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне на международна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 17.5.2022 SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство по Дъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 17.5.2022 UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.2021): Bulgaria Factsheet, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Bi-annual%20fact%20sheet%202021%2002%20Bulgaria.pdf, Zugriff 17.5.2022 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 17.5.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022). ● Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). ● Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022). Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 BVwG-StG – Bundesverwaltungsgericht St. Gallen [Schweiz] (19.2.2020): Dublin transfers to Bulgaria: no systemic flaws but rather case-by-case analysis, https://www.bvger.ch/bvger/en/home/media/medienmitteilungen-2020/dublin-ueberstellungennach_bulgarien.html, Zugriff 18.5.2022 EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021 - 4.2.8 Assessing transfers to specific countries: The cases of Bulgaria, Greece and Italy, https://euaa.europa.eu/easo-asylum-report-2021/428-assessing-transfers-specific-countries-cases-bulgaria-greece-and-italy, Zugriff 18.5.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 13.06.2022 Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, unbegleitete Minderjährige (UM), Menschen mit Behinderung, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder, Opfer des Menschenhandels, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen, psychischen Störungen, Vergewaltigungs- und Folteropfer sowie Opfer von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 2.2022). Bis Ende 2020 sah das Gesetz keine spezifischen Identifizierungsmechanismen für vulnerable Asylwerber vor, außer für Kinder. Ende 2020 wurden durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Bewertung der Vulnerabilität und Empfehlungen sowie eine obligatorische Weiterleitung von Gefährdungsberichten an die Sachbearbeiter eingeführt, damit diese eine Bedarfsanalyse und einen individuellen Unterstützungsplan erstellen können, der der Akte des Asylwerbers beigefügt wird. Die Umsetzung dieser Änderungen in der Praxis bleibt abzuwarten (AIDA 2.2022). Wenn der Antragsteller bei der Registrierung oder der medizinischen Erstuntersuchung als vulnerable Person oder als Person mit besonderen Bedürfnissen eingestuft wird, müssen die Sozialexperten der SAR eine Bedarfsanalyse durchführen und einen individuellen Unterstützungsplan erstellen. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass diese beiden Dokumente der Personalakte beigefügt werden müssen, damit der Sachbearbeiter sie bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz berücksichtigen kann. Diese müssen auch in den Fällen durchgeführt werden, in denen die Gefährdung oder die besonderen Bedürfnisse in einer späteren Phase des Asylverfahrens festgestellt werden. Darüber hinaus wurde ein neuer Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern eingeführt, die traumatisierende Erfahrungen gemacht haben, um ihre besonderen Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an eine angemessene psychologische oder medizinische Betreuung zu erleichtern. In vielen Aufnahmeeinrichtungen, vor allem in Sofia, werden jedoch Gruppengespräche mit Neuankömmlingen durchgeführt, um deren mögliche medizinische oder soziale Probleme zu ermitteln (AIDA 2.2022).Im Jahr 2021 wurde in 145 von 350 Fällen (d. h. in 41 % der Fälle) eine Bedarfsanalyse durchgeführt, wenn Vulnerabilität oder besondere Bedürfnisse festgestellt wurden. Die Bedarfsermittlung und die Unterstützungspläne wurden jedoch nur in 9 % dieser Fälle (32 Fälle) der Personalakte des Asylwerbers hinzugefügt. Diese Praxis war bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern wesentlich besser. In 54 % der Fälle wurde die Bedarfsermittlung in den Akten der Kinder gefunden. Allerdings fehlte in den Akten unbegleiteter Minderjähriger nach wie vor der obligatorische Sozialbericht des jeweiligen gesetzlichen Kinderschutzdienstes von der Agentur für Sozialhilfe. Es wurde bestätigt, dass diese Berichte in der Praxis erstellt werden, aber nur sehr wenige werden an die Bearbeiter der Fälle weitergegeben. Die Sozialberichte könnten, wenn sie ordnungsgemäß erstellt und übermittelt werden, nicht nur während des Asylverfahrens eine wichtige Rolle spielen, sondern auch nach dem Verfahren, um die Maßnahmen zu beschreiben, die je nach Ausgang des Verfahrens - Ablehnung oder Anerkennung - in Bezug auf das Kind ergriffen werden müssen. Infolgedessen bleiben viele unbegleitete Minderjährige nach ihrer Anerkennung oft für längere Zeit in den SAR-Aufnahmezentren, anstatt sie an Kinderbetreuungsdienste oder -einrichtungen zu überweisen (AIDA 2.2022).Wenn der Antragsteller bei der Registrierung oder der medizinischen Erstuntersuchung als vulnerable Person oder als Person mit besonderen Bedürfnissen eingestuft wird, müssen die Sozialexperten der SAR eine Bedarfsanalyse durchführen und einen individuellen Unterstützungsplan erstellen. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass diese beiden Dokumente der Personalakte beigefügt werden müssen, damit der Sachbearbeiter sie bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz berücksichtigen kann. Diese müssen auch in den Fällen durchgeführt werden, in denen die Gefährdung oder die besonderen Bedürfnisse in einer späteren Phase des Asylverfahrens festgestellt werden. Darüber hinaus wurde ein neuer Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern eingeführt, die traumatisierende Erfahrungen gemacht haben, um ihre besonderen Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an eine angemessene psychologische oder medizinische Betreuung zu erleichtern. In vielen Aufnahmeeinrichtungen, vor allem in Sofia, werden jedoch Gruppengespräche mit Neuankömmlingen durchgeführt, um deren mögliche medizinische oder soziale Probleme zu ermitteln (AIDA 2.2022)., Im Jahr 2021 wurde in 145 von 350 Fällen (d. h. in 41 % der Fälle) eine Bedarfsanalyse durchgeführt, wenn Vulnerabilität oder besondere Bedürfnisse festgestellt wurden. Die Bedarfsermittlung und die Unterstützungspläne wurden jedoch nur in 9 % dieser Fälle (32 Fälle) der Personalakte des Asylwerbers hinzugefügt. Diese Praxis war bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern wesentlich besser. In 54 % der Fälle wurde die Bedarfsermittlung in den Akten der Kinder gefunden. Allerdings fehlte in den Akten unbegleiteter Minderjähriger nach wie vor der obligatorische Sozialbericht des jeweiligen gesetzlichen Kinderschutzdienstes von der Agentur für Sozialhilfe. Es wurde bestätigt, dass diese Berichte in der Praxis erstellt werden, aber nur sehr wenige werden an die Bearbeiter der Fälle weitergegeben. Die Sozialberichte könnten, wenn sie ordnungsgemäß erstellt und übermittelt werden, nicht nur während des Asylverfahrens eine wichtige Rolle spielen, sondern auch nach dem Verfahren, um die Maßnahmen zu beschreiben, die je nach Ausgang des Verfahrens - Ablehnung oder Anerkennung - in Bezug auf das Kind ergriffen werden müssen. Infolgedessen bleiben viele unbegleitete Minderjährige nach ihrer Anerkennung oft für längere Zeit in den SAR-Aufnahmezentren, anstatt sie an Kinderbetreuungsdienste oder -einrichtungen zu überweisen (AIDA 2.2022). Diese moderate Verbesserung des Mechanismus zur Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2020 führte zu einem signifikanten Anstieg der absoluten Zahl von Asylwerbern, bei denen offiziell besondere Bedürfnisse oder Vulnerabilität anerkannt wurden. Während die Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2016 179 Asylsuchende betraf, stieg diese Zahl auf 3.928 im Jahr 2021 (35 % aller neuen Antragsteller). Dabei ist jedoch zu beachten, dass 3.172 hiervon unbegleitete Minderjährige waren, d.h. Fälle, in denen die Identifizierung der Vulnerabilität einfach und fast automatisch ist, da sie sich aus den Angaben des Kindes zu seinem Alter oder aus den Ausweispapieren, falls vorhanden, ergibt (AIDA 2.2022).Der Sachbearbeiter ist nicht verpflichtet, eine Altersbeurteilung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel daran, dass die Person minderjährig ist. Das Gesetz gibt nicht vor, welche Methode der Altersfeststellung anzuwenden ist. Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen, weil man davon ausgeht, dass diese Methode genauer ist als eine psychosoziale Untersuchung. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test jedoch als als nicht verbindlich und wendet das Prinzip des „Benefit of doubt“ an, das auch im Asylgesetz ausdrücklich festgelegt ist. Die Altersbeurteilung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden (AIDA 2.2022).Diese moderate Verbesserung des Mechanismus zur Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2020 führte zu einem signifikanten Anstieg der absoluten Zahl von Asylwerbern, bei denen offiziell besondere Bedürfnisse oder Vulnerabilität anerkannt wurden. Während die Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2016 179 Asylsuchende betraf, stieg diese Zahl auf 3.928 im Jahr 2021 (35 % aller neuen Antragsteller). Dabei ist jedoch zu beachten, dass 3.172 hiervon unbegleitete Minderjährige waren, d.h. Fälle, in denen die Identifizierung der Vulnerabilität einfach und fast automatisch ist, da sie sich aus den Angaben des Kindes zu seinem Alter oder aus den Ausweispapieren, falls vorhanden, ergibt (AIDA 2.2022)., Der Sachbearbeiter ist nicht verpflichtet, eine Altersbeurteilung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel daran, dass die Person minderjährig ist. Das Gesetz gibt nicht vor, welche Methode der Altersfeststellung anzuwenden ist. Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen, weil man davon ausgeht, dass diese Methode genauer ist als eine psychosoziale Untersuchung. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test jedoch als als nicht verbindlich und wendet das Prinzip des „Benefit of doubt“ an, das auch im Asylgesetz ausdrücklich festgelegt ist. Die Altersbeurteilung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden (AIDA 2.2022). Ende 2020 wurde die rechtliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen geändert. Die Verpflichtung, diese Minderjährigen nicht nur im Verfahren, sondern auch nach der Anerkennung und vor allen Ämtern und Institutionen zu vertreten, wurde von den Gemeinden auf das Nationale Büro für Rechtshilfe verlagert. Es enthält Anforderungen an die Qualifikation des bestellten Rechtsbeistandes und die Vertretung im besten Interesse des Minderjährigen. Damit sollte dem Fehlen eines Vormunds entgegengewirkt und für eine angemessene Rechtsvertretung gesorgt werden (AIDA 2.2022). UM müssen laut dem Gesetz bei Verwandten, in Pflegefamilien, Kinderheimen oder anderen geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Keine dieser Möglichkeiten wird in der Praxis genutzt. Mitte 2019 wurde die Sicherheitszone für UM im Aufnahmezentrum Voenna Rampa in Sofia mit einer Gesamtkapazität von 150 Plätzen eröffnet (AIDA 2.2022; vgl. IOM o.D.a).UM müssen laut dem Gesetz bei Verwandten, in Pflegefamilien, Kinderheimen oder anderen geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Keine dieser Möglichkeiten wird in der Praxis genutzt. Mitte 2019 wurde die Sicherheitszone für UM im Aufnahmezentrum Voenna Rampa in Sofia mit einer Gesamtkapazität von 150 Plätzen eröffnet (AIDA 2.2022; vergleiche IOM o.D.a). In zwei Aufnahmezentren in Sofia steht eine Sicherheitszone für unbegleitete minderjährige Asylwerber zur Verfügung, um diesen eine 24-Stunden-Betreuung und spezialisierte Dienstleistungen in einem an ihre Bedürfnisse angepassten Umfeld zu bieten (USDOS 12.4.2022). In beiden Sicherheitszonen erhalten UM rund um die Uhr eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Betreuung und Unterstützung (z.B. mobile Schutzteams von IOM bestehend aus Sozialarbeitern, Sozialmediatoren, Psychologen und Rechtsberatern; Dolmetscher; Sicherheitspersonal). Betrieben werden diese Sicherheitszonen von der Internationalen Organisation für Migration Bulgarien (IOM) und die Finanzierung erfolgt durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) (IOM o.D.b). Im August 2021 erklärte der bulgarische Ombudsmann, dass die speziell für UM vorgesehene Zone im Aufnahmezentrum Voenna Rampa stark überfüllt sei und die Kinder unter äußerst schlechten und unhygienischen Bedingungen lebten (AI 29.3.2022). Im Jahr 2019 wurde eine Expertengruppe aus Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen eingesetzt, um ein nationales Verfahren zur Altersfeststellung auf der Grundlage eines multidisziplinären Ansatzes zu entwickeln. Der Entwurf der Methodik zur Altersbewertung wurde fertiggestellt und zur Annahme an die Regierung weitergeleitet, aber bis 31. Dezember 2021 - nicht zuletzt aufgrund anderer Prioritäten wegen Covid - noch nicht verabschiedet (AIDA 2.2022). Die folgenden NGOs mit unterschiedlichen Schwerpunkten spielen weiterhin eine Schlüsselrolle in Bezug auf Unterstützung bei Vulnerabilität (z.B. frühzeitige Identifizierung, Bewertung, Überweisung und entsprechende Behandlung): Rotes Kreuz und Council of Refugee Women (Armut, Not und soziale Ungleichheit); Rotes Kreuz (Gesundheitsprobleme und Behinderung); Nadja Center (mentale und psychische Gesundheit); Bulgarian Helsinki Committee (unbegleitete Minderjährige) (AIDA 2.2022). Asylwerbende Minderjährige haben laut Gesetz ohne Altersbeschränkung und analog zu bulgarischen Minderjährigen Zugang zu Schul- und Berufsausbildung. In der Praxis gibt es gewisse Hindernisse bei der Einstufung der Minderjährigen. UMA mit besonderen Bedürfnissen kommen nicht in den Genuss alternativer Regelungen, außen jenen, die auch für bulgarische Kinder vorgesehen sind (AIDA 2.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 IOM – Internation Organisation for Migration (o.D.a): Тhe first Safety Zone for unaccompanied asylum-seeking children in Bulgaria opened its doors!, IOM – Internation Organisation for Migration (o.D.a): Тhe first Safety Zone for unaccompanied asylum-seeking children in Bulgaria opened its doors!, http://iom.bg/en/content/%D1%82he-first-safety-zone-unaccompanied-asylum-seeking-children-bulgaria-opened-its-doors%E2%80%8B, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022 IOM – International Organization for Migration Bulgaria (o.D.b): Safety zone for unaccompanied children – RRC Sofia, Ovche Kupel, https://www.iom.bg/en/content/safety-zone-unaccompanied-children-%E2%80%93-rrc-sofia-ovcha-kupel, Zugriff 18.5.2022 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 19.5.2022 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.06.2022 Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022),
einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022),
einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 18.5.2022 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 19.5.2022 Versorgung Grundversorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Asylwerber haben
den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022). Quellen: AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 Unterbringung Letzte Änderung: 13.06.2022 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vergleiche BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 3.6.2022 BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022 BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022 OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021): Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c1a721b0-en, Zugriff 23.5.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die
der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Angang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022). Quellen: AIDA - Asylum Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass diese, soweit sich dir erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Beweiswürdigend wurde festgehalten, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Antragsstellers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Aufgrund des EURODAC-Abgleichs und der Angaben des Antragstellers sei am 28.03.2022 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden. Da Bulgarien nicht innerhalb offener Frist geantwortet habe, sei Bulgarien mit Schreiben vom 14.04.2022 auf die Verfristung aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, alle Schritte für die Übernahme der Person des Antragstellers in die Wege zu leiten. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der Antragsteller sei alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist und für niemanden sorgepflichtig. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Bulgarien sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen sich aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der europäischen Union als einer Rechts-und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien keinesfalls erkennen. Eine durchgeführte ZMR und IFA Anfrage am 14.04.2022 sei ergebnislos verlaufen, der BF habe seine Mitwirkungspflicht somit auf das Gröbste verletzt. Aufgrund des eindeutigen Sachverhalts, nämlich der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des BF erscheine eine Einvernahme nicht zwingend notwendig. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO ergeben. 7. Am 05.07.2022 erging ein Festnahmeauftrag und wurde angeordnet, den Beschwerdeführer zum Zwecke der (geplanten) Abschiebung vorzuführen. 8. Am 21.11.2022 erfolgte eine neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. 9. Im Zuge der Erstbefragung dazu am 22.11.2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor ca. drei Jahren den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und Frankreich erreichen wollen, weil Frankreich ein gutes Land sei. Er habe seinen Wohnort vor ca. drei Jahren zu Fuß nach Pakistan verlassen und sei über den Iran (Durchreise), die Türkei (Aufenthalt ca. zwei Jahre), Bulgarien (Aufenthalt ein Monat), Serbien (Durchreise), Ungarn (Durchreise), Österreich (Aufenthalt eine Woche), die Schweiz (Aufenthalt zwei Tage), Frankreich (Aufenthalt 4 Monate), Bulgarien (Abschiebung, Aufenthalt ca. zwei Tage), Serbien (Aufenthalt vier bis fünf Monate), Ungarn (Durchreise), am 21.11.2022 nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei ihm der Asylantrag aufgezwungen und er schlecht behandelt worden. In Ungarn sei er durchgereist, in der Schweiz sei er nur polizeilich registriert worden und dann weitergereist. In Frankreich habe er einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden wäre, deswegen sei er nach Bulgarien abgeschoben worden. Er sei erneut über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er habe in Bulgarien, Österreich und Frankreich um Asyl angesucht. In Bulgarien und Österreich habe er das Verfahren nicht abgewartet und habe auch keine Unterlagen dazu. In Frankreich sei sein Verfahren abgelehnt worden. In weiterer Folge sei er nach Bulgarien abgeschoben worden, er habe keine Unterlagen dazu. Er möchte nicht zurück, weil er in Bulgarien schlecht behandelt worden wäre und sein Asylantrag in Frankreich abgelehnt worden wäre. Sein Zielland sei jetzt Italien, da er dort auf Asyl hoffe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, damals sei die Situation schlecht und unsicher gewesen. Es habe immer wieder Bombenanschläge und Probleme mit den Taliban gegeben. Diese seien nun an der Macht, sonst habe er keine weiteren Gründe. Er fürchte die unsichere Lage in der Heimat. 10. Eine EURODAC Abfrage ergab nunmehr drei Treffer der Kategorie 1, und zwar einen Treffer mit Bulgarien vom 16.12.2021, einen solchen mit Österreich vom 24.03.2022 sowie einen solchen mit Frankreich vom 06.04.2022. 11. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Dublin-Überstellungsverfahren angeordnet. 12. Mit Schreiben vom 23.11.2022 konsultierte das Bundesamt neuerlich die bulgarischen Behörden und teilte unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens mit, dass Frankreich am 29.04.2022 eine Absage auf Rückübernahme erteilt worden sei. Zudem führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, mindestens drei Monate lang in Serbien aufhältig gewesen zu sein und sei Bulgarien immer noch der zuständige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 02.12.2022 stimmten die bulgarische Behörde einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, aufgetreten ist.Mit Schreiben vom 02.12.2022 stimmten die bulgarische Behörde einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, aufgetreten ist.
Vm mit Art. 25 Abs. 2 Dublin 3 Verordnung für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zuständig sei. Mittlerweile sei die Zuständigkeit Bulgariens jedoch erloschen, da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen habe, da er für mehr als drei Monate in Serbien gewesen wäre. Das Fehlen oder Erlöschen einer Zuständigkeit
2 Dublin III-VO könne nicht durch die bloße Zustimmung eines Mitgliedsstaates saniert werden. Im gegenständlichen Fall sei die Zuständigkeit Bulgariens
2 Dublin-Verordnung erloschen, das Verfahren in Österreich zuzulassen und inhaltlich zu prüfen. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen. Eine Überstellung des BF nach Bulgarien verletze seine Rechte
4 GRC. Aufgrund des Ausmaßes der Missstände insbesondere hinsichtlich Dublin-Rückkehrerinnen müsse anhand der Länderberichte von systematischen Mängeln im bulgarischen Asylsystem ausgegangen werden. 14. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird insbesondere vorgebracht, aus Artikel 19, Absatz 2, Dublin 3 Verordnung gehe hervor, dass die Pflichten aus Artikel 18, Absatz eins, Dublin 3 Verordnung erlöschen, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Die Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass Bulgarien
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin 3 Verordnung für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zuständig sei. Mittlerweile sei die Zuständigkeit Bulgariens jedoch erloschen, da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen habe, da er für mehr als drei Monate in Serbien gewesen wäre. Das Fehlen oder Erlöschen einer Zuständigkeit
, Absatz 2, Dublin III-VO könne nicht durch die bloße Zustimmung eines Mitgliedsstaates saniert werden. Im gegenständlichen Fall sei die Zuständigkeit Bulgariens
Absatz 2, Dublin-Verordnung erloschen, das Verfahren in Österreich zuzulassen und inhaltlich zu prüfen. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen. Eine Überstellung des BF nach Bulgarien verletze seine Rechte
Aufgrund des Ausmaßes der Missstände insbesondere hinsichtlich Dublin-Rückkehrerinnen müsse anhand der Länderberichte von systematischen Mängeln im bulgarischen Asylsystem ausgegangen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge von seinem Heimatland zunächst in die Türkei. Von der Türkei gelangte er illegal nach Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, wo er am 25.08.2022 um Asyl ansuchte. In der Folge gelangte er über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 18.09.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA richtete am 28.03.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, mit Schreiben vom 14.04.2022 teilte Österreich Bulgarien mit, das aufgrund der nicht fristgerechten Antwort auf das Aufnahmegesuch
Abs.2 Dublin 3 Verordnung Bulgarien nunmehr zuständig für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei. Das BFA richtete am 28.03.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, mit Schreiben vom 14.04.2022 teilte Österreich Bulgarien mit, das aufgrund der nicht fristgerechten Antwort auf das Aufnahmegesuch
Absatz 2, Dublin 3 Verordnung Bulgarien nunmehr zuständig für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer wartete jedoch auch in Österreich seinen Verfahrensausgang nicht ab, sondern reiste weiter nach Frankreich, wo er am 06.04.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein Aufnahmegesuch Frankreichs an Österreich wurde abgelehnt. Der Beschwerdeführer kehrte in der Folge nach Österreich zurück und stellte am 21.11.2023 neuerlich einen Asylantrag in Österreich. Die bulgarischen Behörden wurden darüber informiert und stimmten mit Schreiben vom 02.12.2022 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs.1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer kehrte in der Folge nach Österreich zurück und stellte am 21.11.2023 neuerlich einen Asylantrag in Österreich. Die bulgarischen Behörden wurden darüber informiert und stimmten mit Schreiben vom 02.12.2022 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 28.11.2022 erfolgte eine rechtswirksame Zustellung des im Spruch genannten Bescheides an den Beschwerdeführer. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit und gehört keiner Risikogruppe für einen möglicherweise schweren Verlauf einer Covid-19-Infektion an. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. Besondere, individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bulgarien. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als drei Monate verlassen hätte. Der Beschwerdeführer wurde am 22.12.2022 auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. lauten: „§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet: „§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV, KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Überstellung Artikel 29 Modalitäten und Fristen
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
(…)“ 3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs.1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO begründet. Die Zuständigkeit Bulgariens ist nicht
2 Dublin-III-VO durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erloschen, da nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als drei Monate verlassen hat. Die Zuständigkeit Bulgariens ist nicht
, Absatz 2, Dublin-III-VO durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erloschen, da nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als drei Monate verlassen hat. Dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand wonach die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund eines mehr als 3-monatigen Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten
2 Dublin-III-VO erloschen wäre, kann wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht gefolgt werden. Für eine solche Behauptung liegt die Beweislast beim Antragsteller. Dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand wonach die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund eines mehr als 3-monatigen Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten
, Absatz 2, Dublin-III-VO erloschen wäre, kann wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht gefolgt werden. Für eine solche Behauptung liegt die Beweislast beim Antragsteller. Bulgarien hat überdies in Kenntnis der Information über eine derartige Behauptung des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 3.
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: 3.3.
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien in eine prekäre Lage geraten würde, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass Asylwerber laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Mit Erhalt der Asylwerberkarte ist das Recht, sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung sowie auf Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für bulgarische Staatsbürger und auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung, psychologische Versorgung und Bildung gegeben. 2015 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe für Asylwerber eingestellt, in den Aufnahmezentren werden sie allerdings mit Lebensmitteln versorgt. Die für Asylwerber im selben Ausmaß wie für bulgarische Staatsbürger bestehende medizinische Versorgung umfasst auch den Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Versorgung. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich ausdrücklich, dass Verfahren von Dublin-Rückkehrern, die bereits einen Antrag gestellt hatten, die jedoch inhaltlich noch nicht geprüft wurden, automatisch wiedereröffnet werden. Angesichts des Umstandes, dass die Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Bulgarien auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO erfolgt, ergibt sich, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien inhaltlich noch nicht abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer ist somit kein Folgeantragsteller in Bulgarien. Er kann sein dortiges Asylverfahren wiedereröffnen und fortsetzen und hat dementsprechend auch wieder Zugang zu den in Bulgarien zustehenden Unterbringungs- und Versorgungsleistungen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich ausdrücklich, dass Verfahren von Dublin-Rückkehrern, die bereits einen Antrag gestellt hatten, die jedoch inhaltlich noch nicht geprüft wurden, automatisch wiedereröffnet werden. Angesichts des Umstandes, dass die Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Bulgarien auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO erfolgt, ergibt sich, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien inhaltlich noch nicht abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer ist somit kein Folgeantragsteller in Bulgarien. Er kann sein dortiges Asylverfahren wiedereröffnen und fortsetzen und hat dementsprechend auch wieder Zugang zu den in Bulgarien zustehenden Unterbringungs- und Versorgungsleistungen. Schon vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien rücküberstellt werden und dort noch kein abgeschlossenes Asylverfahren haben, also keine Folgeantragsteller sind, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien kein faires Verfahren erhalten würde. Aus den Länderinformationen ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulement-Schutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Die in der Beschwerde dargelegten Behauptungen zu Bulgarien widersprechen den zu Bulgarien getroffenen Feststellungen der Staatendokumentation. Bulgarien ist ein Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union und kann somit vorausgesetzt werden, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des bulgarischen Staates bestehen keine Zweifel. Eine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Bulgarien konnte dementsprechend nicht erkannt werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Zusammenfassend wurde jedenfalls eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Zusammenfassend wurde jedenfalls eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es liegen auch keine Verurteilungen Bulgariens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des bulgarischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte bzw. deren Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln, zu zweifeln. Aus den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten bzw. gegebenenfalls ihm widerfahrenen Geschehnissen lassen sich keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich generell als rechtswidrig erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).Aus den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten bzw. gegebenenfalls ihm widerfahrenen Geschehnissen las
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.