Obsah (11)
§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW162 2255737-1 Spruch, W162 2255737-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.05.2022, OB: römisch 40 , hinsichtlich des Grades der Behinderung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. und ist befristet bis zum 30.06.2023. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 18.08.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 10.11.2021 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt:römisch eins. Verfahrensgang:,
- Der Beschwerdeführer hat am 18.08.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.,
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 10.11.2021 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da vordere Instabilität des Beckenringes, Schrägstellung und Verrotierung des Beckens mit Belastungsschmerzen 02.04.03 40 2 Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion
- Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Miktionsstörung und erforderlicher Katheterismus zur Dehnung der Harnröhre. 08.01.06 20 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Bewegungseinschränkungen bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens, als auch im Hinblick auf das Ausmaß der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Doppelniere: Eine Nierenfunktionseinschränkung ist nicht dokumentiert. Somatisierungsstörung: Nicht durch entsprechende Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 3 des Vorgutachtens entfällt, da nicht mehr durch entsprechende Befunde belegt. Keine Änderung der weiteren Leiden […]“
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.
- Am 03.12.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach dieser beim Sitzen und Gehen Schwierigkeiten habe und auf unberücksichtigte CT- und MRT-Befunde verwies, die er in der Folge vorlegte.
- Das Schreiben des Beschwerdeführers sowie die neu vorgelegten Befunde wurden der Sachverständigen DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, die den Beschwerdeführer bereits persönlich untersucht hatte, vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 24.01.2022 führte die Sachverständige aus, dass das urologische Leiden des Beschwerdeführers derzeit in Abklärung sei, am 31.01.2022 erfolge eine urologische Untersuchung. Eine weitere Begutachtung erfolge nach dieser Abklärung und Vorlage von Befunden.
- Nach Vorlage eines umfangreichen Befundkonvoluts durch den Beschwerdeführer, wurden die Befunde der Sachverständigen DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, zur Einschätzung vorgelegt. In ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 24.03.2022 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 3 des Vorgutachtens entfällt, da nicht mehr durch entsprechende Befunde belegt. Keine Änderung der weiteren Leiden […]“,
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. ,
- Am 03.12.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach dieser beim Sitzen und Gehen Schwierigkeiten habe und auf unberücksichtigte CT- und MRT-Befunde verwies, die er in der Folge vorlegte.,
- Das Schreiben des Beschwerdeführers sowie die neu vorgelegten Befunde wurden der Sachverständigen DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, die den Beschwerdeführer bereits persönlich untersucht hatte, vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 24.01.2022 führte die Sachverständige aus, dass das urologische Leiden des Beschwerdeführers derzeit in Abklärung sei, am 31.01.2022 erfolge eine urologische Untersuchung. Eine weitere Begutachtung erfolge nach dieser Abklärung und Vorlage von Befunden.,
- Nach Vorlage eines umfangreichen Befundkonvoluts durch den Beschwerdeführer, wurden die Befunde der Sachverständigen DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, zur Einschätzung vorgelegt. In ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 24.03.2022 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da vordere Instabilität des Beckenringes, Schrägstellung und Verrotierung des Beckens mit Belastungsschmerzen 02.04.03 40 2 Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion
- 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Miktionsstörung bei Restenosierung der Harnröhre 08.01.06 30 3 Somatisierungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation Stabilität gegeben ist. 03.07.01 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Bewegungseinschränkungen. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 2 da Operationsindikation, keine Änderung der weiteren Leiden. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 2, daher Anheben des GesGdB um 1 Stufe (…) X Nachuntersuchung 3/2023 - Besserung von Leiden 2 nach erfolgter OP zu erwarten (…)römisch zehn Nachuntersuchung 3 aus 2023, - Besserung von Leiden 2 nach erfolgter OP zu erwarten (…) Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keines der anerkannten Leiden behindert das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, siehe unauffälliges Gangbild und ausreichende Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein (…)“
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 25.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.
- Nach Vorlage neuer Befunde durch den Beschwerdeführer wurden die Befunde der Sachverständigen DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, zur Einschätzung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2022 wurde Folgendes ausgeführt: „Die angeführten Leiden wurden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt. Darüber hinaus wurden keine Befunde vorgelegt, die eine abweichende Einschätzung zulassen würden. Somit erfolgt keine Änderung des SVGA'S und auch keine Änderung betreffend der Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
- Nach Vorlage weiterer Befunde wurde eine weitere Stellungnahme durch Dr. XXXX vom 05.05.2022 eingeholt. Darin wurde ausgeführt: „Die zwei nachgereichten Befunde sind ident und ergeben keine Änderung zum bereits erstellten Aktengutachten 24.3.2022.“
- Mit Schreiben vom 13.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer durch Passausstellung der Behindertenpass
§ 40, § 41 und § 45 BBG mit einem Gd
B von 50 v.H. und befristet bis zum 30.06.2023 zugeschickt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Er monierte, dass ihm der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. „nicht genug“ sei.
- Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2022 eingelangten Schreiben hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2022 wurde die Sachverständige DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, die den Beschwerdeführer bereits persönlich begutachtet hatte, um aktenmäßige Stellungnahme zu den nachgereichten Befunden und zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf ihr Sachverständigengutachten ersucht. Das Sachverständigengutachten vom 30.11.2022 lautete auszugsweise wie folgt:
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein (…)“,
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 25.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. ,
- Nach Vorlage neuer Befunde durch den Beschwerdeführer wurden die Befunde der Sachverständigen DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, zur Einschätzung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2022 wurde Folgendes ausgeführt: „Die angeführten Leiden wurden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt. Darüber hinaus wurden keine Befunde vorgelegt, die eine abweichende Einschätzung zulassen würden. Somit erfolgt keine Änderung des SVGA'S und auch keine Änderung betreffend der Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“,
- Nach Vorlage weiterer Befunde wurde eine weitere Stellungnahme durch Dr. römisch 40 vom 05.05.2022 eingeholt. Darin wurde ausgeführt: „Die zwei nachgereichten Befunde sind ident und ergeben keine Änderung zum bereits erstellten Aktengutachten 24.3.2022.“,
- Mit Schreiben vom 13.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer durch Passausstellung der Behindertenpass
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG mit einem GdB von 50 v.H. und befristet bis zum 30.06.2023 zugeschickt.,
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Er monierte, dass ihm der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. „nicht genug“ sei. ,
- Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2022 eingelangten Schreiben hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.,
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2022 wurde die Sachverständige DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, die den Beschwerdeführer bereits persönlich begutachtet hatte, um aktenmäßige Stellungnahme zu den nachgereichten Befunden und zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf ihr Sachverständigengutachten ersucht. Das Sachverständigengutachten vom 30.11.2022 lautete auszugsweise wie folgt: „(…) ad 1) Wurde das Vorbringen sämtlicher Punkte des BF im Gutachten bereits entsprechend - unter welcher Positionsnummer - berücksichtigt? Sämtliche im Akt aufliegenden Befunde wurden den Gutachten bzw. Stellungnahmen zugrunde gelegt. In der letzten Begutachtung vom 18.3.2022 aufgrund der Aktenlage wurde die dokumentierte Miktionsstörung bei Restenosierung der Harnröhre berücksichtigt, siehe Leiden
- Dieses Leiden wird im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe angehoben, da eine Operationsindikation dokumentiert war. Sämtliche Befunde über Zustand nach Beckenringbruch, Hüftprothese links, Somatisierungsstörung und Wirbelsäulenveränderungen wurden gesichtet und entsprechend den objektivierbaren Funktionseinschränkungen in korrekter Höhe eingestuft und in Leiden 1-4 berücksichtigt. Einschätzung sämtlicher Leiden einschließlich Positionsnummern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da vordere Instabilität des Beckenringes, Schrägstellung und Verrotierung des Beckens mit Belastungsschmerzen 02.04.03 40 2 Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion
- 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Miktionsstörung bei Restenosierung der Harnröhre 08.01.06 30 3 Somatisierungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation Stabilität gegeben ist. 03.07.01 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Bewegungseinschränkungen. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. NU 03/2023, da Besserung von Leiden 2 zu erwarten ist.NU 03 aus 2023,, da Besserung von Leiden 2 zu erwarten ist. ad 2) Wodurch kann das Vorbringen des BF entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung? Zwischenzeitlich, seit der letzten Begutachtung vom 18.3.2022, ist am 14.4.2022 die geplante Operation der Harnröhrenstriktur erfolgt, Operation und postoperativer Verlauf waren komplikationslos (Abl. 70). Der vorliegende Bericht über die Operation am 14.4.2022 führt zu keiner Änderung der Einstufung von Leiden 2, da der postoperative Verlauf komplikationslos war und die Operation zu keiner Verschlimmerung geführt hat. Vielmehr führt die Aufhebung der Struktur zu einer Verbesserung der Miktion, sodass an der geplanten Nachuntersuchung 03/2022 festgehalten wird. Eine abweichende Beurteilung resultiert aus dem Beschwerdevorbringen nicht.“ad 2) Wodurch kann das Vorbringen des BF entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung? Zwischenzeitlich, seit der letzten Begutachtung vom 18.3.2022, ist am 14.4.2022 die geplante Operation der Harnröhrenstriktur erfolgt, Operation und postoperativer Verlauf ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpgwaren komplikationslos (Abl. 70). Der vorliegende Bericht über die Operation am 14.4.2022 führt zu keiner Änderung der Einstufung von Leiden 2, da der postoperative Verlauf komplikationslos war und die Operation zu keiner Verschlimmerung geführt hat. Vielmehr führt die Aufhebung der Struktur ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpgzu einer Verbesserung der Miktion, sodass an der geplanten Nachuntersuchung 03 aus 2022, festgehalten wird. Eine abweichende Beurteilung resultiert aus dem Beschwerdevorbringen nicht.“
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 19.12.2022 haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. , 14. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 19.12.2022 haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland.
- Feststellungen:, 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 09.06.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. und ist befristet bis zum 30.06.
- Eine Nachuntersuchung ist vorzunehmen. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 09.06.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt., 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. und ist befristet bis zum 30.06.
- Eine Nachuntersuchung ist vorzunehmen. , 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: „Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: Narben Unterbauch median und lateral, suprapubisch eingezogene Narbe, berührungsempfindlich, vor allem über dem linken Beckenkamm, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind handfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Etlbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Becken asymmetrisch, links nach vorne rotiert. Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhatten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd seitengleich eher mäßig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links -l cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk rechts: unauffällig. Hüftgelenk links: Narbe lateral bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Sämtliche weiteren Gelenke sind handfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/120, links 0/90, IR/AR rechts 10/0/40, links. 10/0/30, Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel links geringgradig tieferstehend, Asymmetrie, in etwa im Lot, Thoraxbuckel rechts, geringgradig Beckenrotation nach links vorne. Mäßig Hartspann. Diffuse Berührungsschmerzen über der gesamten Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich, Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig und harmonisch. Bewegungsabläufe flott. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage dysphorisch1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage dysphorisch, 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da vordere Instabilität des Beckenringes, Schrägstellung und Verrotierung des Beckens mit Belastungsschmerzen 02.04.03 40 2 Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion
- 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Miktionsstörung bei Restenosierung der Harnröhre 08.01.06 30 3 Somatisierungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation Stabilität gegeben ist. 03.07.01 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Bewegungseinschränkungen. 02.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. befristet bis zum 30.06.
- Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
- Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das zunächst erstinstanzlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 10.11.2021 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2021, kam zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet werde. Nach Vorlage eines Befundkonvoluts befand die betraute Sachverständige, dass die urologische Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2022 zur weiteren Abklärung abzuwarten sei. Nach einer Befundvorlage nach dieser Untersuchung stellte DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, in ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 24.03.2022 erstmals einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 – „Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links“ – durch Leiden 2 – „Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion 2008“ mit einer Einstufung von zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz aufgrund einer Miktionsstörung bei Restenosierung der Harnröhre – um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 „Somatisierungsstörung“ und Leiden 4 „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ erhöhen hingegen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Insgesamt kam es sohin im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund der Operationsindikation zu einer Verschlimmerung von Leiden 2 „Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion 2008“, während die anderen Leiden zu keiner Änderung im Vergleich zum Vorgutachten führten. Insgesamt kam es somit zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 50 v.H. Die Sachverständige räumte hierbei jedoch gleichzeitig ein, dass eine Besserung des Leidens 2 nach der erfolgten Operation zu erwarten sei und somit eine Nachuntersuchung für 03/2023 vorzusehen sei. Aus diesem Grund war eine Befristung bis zum 30.06.2023 mit Nachuntersuchung vorzusehen. Nach Vorlage neuer Befunde durch den Beschwerdeführer bestätigte die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2022, dass sämtliche Leiden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt wurden. In diesem Sinne erging auch die sofortige Stellungnahem von Dr. XXXX vom 05.05.2022, wonach die nachgereichten Befunde ident sind und keine Änderung zum bereits erstellten Aktengutachten 24.3.2022 bewirken. Auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 30.11.2022 befand zu den nachgereichten Befunden und zum Beschwerdevorbringen, dass der Gesamtgrad der Behinderung im Fall des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt.Das zunächst erstinstanzlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 10.11.2021 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2021, kam zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet werde. Nach Vorlage eines Befundkonvoluts befand die betraute Sachverständige, dass die urologische Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2022 zur weiteren Abklärung abzuwarten sei. Nach einer Befundvorlage nach dieser Untersuchung stellte DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, in ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 24.03.2022 erstmals einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 – „Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links“ – durch Leiden 2 – „Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion 2008“ mit einer Einstufung von zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz aufgrund einer Miktionsstörung bei Restenosierung der Harnröhre – um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 „Somatisierungsstörung“ und Leiden 4 „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ erhöhen hingegen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Insgesamt kam es sohin im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund der Operationsindikation zu einer Verschlimmerung von Leiden 2 „Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion 2008“, während die anderen Leiden zu keiner Änderung im Vergleich zum Vorgutachten führten. Insgesamt kam es somit zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 50 v.H. Die Sachverständige räumte hierbei jedoch gleichzeitig ein, dass eine Besserung des Leidens 2 nach der erfolgten Operation zu erwarten sei und somit eine Nachuntersuchung für 03 aus 2023, vorzusehen sei. Aus diesem Grund war eine Befristung bis zum 30.06.2023 mit Nachuntersuchung vorzusehen. Nach Vorlage neuer Befunde durch den Beschwerdeführer bestätigte die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2022, dass sämtliche Leiden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt wurden. In diesem Sinne erging auch die sofortige Stellungnahem von Dr. römisch 40 vom 05.05.2022, wonach die nachgereichten Befunde ident sind und keine Änderung zum bereits erstellten Aktengutachten 24.3.2022 bewirken. Auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 30.11.2022 befand zu den nachgereichten Befunden und zum Beschwerdevorbringen, dass der Gesamtgrad der Behinderung im Fall des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Die ärztlichen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen von DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.Die ärztlichen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen von DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Sachverständige nahm sämtliche Einschätzungen in Übereinstimmung mit dem klinischen Befund nach persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde vor. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht Gebrauch gemacht hat und dieses vielmehr unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat. Die Einschätzungen der Sachverständigen entsprechen der dokumentierten Anamnese und dem klinischen Status im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. „nicht genug“ sei, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen pauschal vorgebracht und nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermauert wurde. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich die Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H., jedoch nicht darüber hinaus. Sämtliche Sachverständigengutachten und Stellungnahmen stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Den nicht als unschlüssig zu erkennenden ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, d.h. dem erhobenen klinischen Befund und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkung, sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Sämtliche in der Beschwerde und im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen sowie die vorgelegten Beweismittel wurden der Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt und sie wurden entsprechend miteinbezogen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
- September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
- September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Da ein Grad der Behinderung von fünfzig
(50)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, jedoch kein darüber hinausgehender Gesamtgrad der Behinderung festzustellen war, war spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der vorzusehenden Nachuntersuchung für 03/2023 war eine Befristung des Behindertenpasses bis zum 30.06.2023 vorzunehmen.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da ein Grad der Behinderung von fünfzig
(50)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, jedoch kein darüber hinausgehender Gesamtgrad der Behinderung festzustellen war, war spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der vorzusehenden Nachuntersuchung für 03 aus 2023, war eine Befristung des Behindertenpasses bis zum 30.06.2023 vorzunehmen.,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bzw. II.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 BBG sowie § 46 letzter Satz BBG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 46, BBG sowie Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2255737.1.00