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{'item': 'W162 2255740-1'}

Obsah (9)§ 42Art. 133§ 45§ 17§ 6§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW162 2255740-1 Spruch, W162 2255740-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.05.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 18.08.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 10.11.2021 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt:römisch eins. Verfahrensgang:,
  3. Der Beschwerdeführer hat am 18.08.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.,
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 10.11.2021 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da vordere Instabilität des Beckenringes, Schrägstellung und Verrotierung des Beckens mit Belastungsschmerzen 02.04.03 40 2 Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion
  5. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Miktionsstörung und erforderlicher Katheterismus zur Dehnung der Harnröhre. 08.01.06 20 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Bewegungseinschränkungen bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. (…) Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine […]“
  7. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.

  1. Am 03.12.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach dieser beim Sitzen und Gehen Schwierigkeiten habe und auf unberücksichtigte CT- und MRT-Befunde verwies, die er in der Folge vorlegte.
  2. Das Schreiben des Beschwerdeführers sowie die neu vorgelegten Befunde wurden der Sachverständigen DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, die den Beschwerdeführer bereits persönlich untersucht hatte, vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 24.01.2022 führte die Sachverständige aus, dass das urologische Leiden des Beschwerdeführers derzeit in Abklärung sei, am 31.01.2022 erfolge eine urologische Untersuchung. Eine weitere Begutachtung erfolge nach dieser Abklärung und Vorlage von Befunden.
  3. Nach Vorlage eines umfangreichen Befundkonvoluts durch den Beschwerdeführer, wurden die Befunde der Sachverständigen DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, zur Einschätzung vorgelegt. In ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 24.03.2022 wurde erneut festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine […]“,
  5. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. ,

  1. Am 03.12.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach dieser beim Sitzen und Gehen Schwierigkeiten habe und auf unberücksichtigte CT- und MRT-Befunde verwies, die er in der Folge vorlegte.,
  2. Das Schreiben des Beschwerdeführers sowie die neu vorgelegten Befunde wurden der Sachverständigen DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, die den Beschwerdeführer bereits persönlich untersucht hatte, vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 24.01.2022 führte die Sachverständige aus, dass das urologische Leiden des Beschwerdeführers derzeit in Abklärung sei, am 31.01.2022 erfolge eine urologische Untersuchung. Eine weitere Begutachtung erfolge nach dieser Abklärung und Vorlage von Befunden.,
  3. Nach Vorlage eines umfangreichen Befundkonvoluts durch den Beschwerdeführer, wurden die Befunde der Sachverständigen DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, zur Einschätzung vorgelegt. In ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 24.03.2022 wurde erneut festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da vordere Instabilität des Beckenringes, Schrägstellung und Verrotierung des Beckens mit Belastungsschmerzen 02.04.03 40 2 Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion
  4. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Miktionsstörung bei Restenosierung der Harnröhre 08.01.06 30 3 Somatisierungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation Stabilität gegeben ist. 03.07.01 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Bewegungseinschränkungen. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 2 da Operationsindikation, keine Änderung der weiteren Leiden. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 2, daher Anheben des GesGdB um 1 Stufe (…) X Nachuntersuchung 3/2023 - Besserung von Leiden 2 nach erfolgter OP zu erwarten (…)römisch zehn Nachuntersuchung 3 aus 2023, - Besserung von Leiden 2 nach erfolgter OP zu erwarten (…) Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keines der anerkannten Leiden behindert das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, siehe unauffälliges Gangbild und ausreichende Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein (…)“
  6. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 25.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.

  1. Nach Vorlage neuer Befunde durch den Beschwerdeführer, wurden die Befunde der Sachverständigen DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, zur Einschätzung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2022 wurde Folgendes ausgeführt: „Die angeführten Leiden wurden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt. Darüber hinaus wurden keine Befunde vorgelegt, die eine abweichende Einschätzung zulassen würden. Somit erfolgt keine Änderung des SVGA'S und auch keine Änderung betreffend der Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
  2. Nach Vorlage weiterer Befunde wurde eine weitere Stellungnahme durch Dr. XXXX vom 05.05.2022 eingeholt. Darin wurde ausgeführt: „Die zwei nachgereichten Befunde sind ident und ergeben keine Änderung zum bereits erstellten Aktengutachten 24.3.2022.“
  3. Mit Bescheid vom 09.05.2022 ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen und der Antrag des Beschwerdeführers gem. § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Er verwies auf seine Operation und vorgelegte Befunde.
  5. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2022 eingelangten Schreiben hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2022 wurde die Sachverständige DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, die den Beschwerdeführer bereits persönlich begutachtet hatte, um aktenmäßige Stellungnahme zu den nachgereichten Befunden und zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf ihr Sachverständigengutachten ersucht. Das Sachverständigengutachten vom 30.11.2022 lautete auszugsweise wie folgt:
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein (…)“,
  8. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 25.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. ,

  1. Nach Vorlage neuer Befunde durch den Beschwerdeführer, wurden die Befunde der Sachverständigen DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, zur Einschätzung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2022 wurde Folgendes ausgeführt: „Die angeführten Leiden wurden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt. Darüber hinaus wurden keine Befunde vorgelegt, die eine abweichende Einschätzung zulassen würden. Somit erfolgt keine Änderung des SVGA'S und auch keine Änderung betreffend der Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“,
  2. Nach Vorlage weiterer Befunde wurde eine weitere Stellungnahme durch Dr. römisch 40 vom 05.05.2022 eingeholt. Darin wurde ausgeführt: „Die zwei nachgereichten Befunde sind ident und ergeben keine Änderung zum bereits erstellten Aktengutachten 24.3.2022.“,
  3. Mit Bescheid vom 09.05.2022 ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen und der Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.,
  4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Er verwies auf seine Operation und vorgelegte Befunde.,
  5. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2022 eingelangten Schreiben hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.,
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2022 wurde die Sachverständige DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, die den Beschwerdeführer bereits persönlich begutachtet hatte, um aktenmäßige Stellungnahme zu den nachgereichten Befunden und zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf ihr Sachverständigengutachten ersucht. Das Sachverständigengutachten vom 30.11.2022 lautete auszugsweise wie folgt: „(…) ad 1) Wurde das Vorbringen sämtlicher Punkte des BF im Gutachten bereits entsprechend - unter welcher Positionsnummer - berücksichtigt? Sämtliche im Akt aufliegenden Befunde wurden den Gutachten bzw. Stellungnahmen zugrunde gelegt. In der letzten Begutachtung vom 18.3.2022 aufgrund der Aktenlage wurde die dokumentierte Miktionsstörung bei Restenosierung der Harnröhre berücksichtigt, siehe Leiden
  7. Dieses Leiden wird im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe angehoben, da eine Operationsindikation dokumentiert war. Sämtliche Befunde über Zustand nach Beckenringbruch, Hüftprothese links, Somatisierungsstörung und Wirbelsäulenveränderungen wurden gesichtet und entsprechend den objektivierbaren Funktionseinschränkungen in korrekter Höhe eingestuft und in Leiden 1-4 berücksichtigt. Einschätzung sämtlicher Leiden einschließlich Positionsnummern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da vordere Instabilität des Beckenringes, Schrägstellung und Verrotierung des Beckens mit Belastungsschmerzen 02.04.03 40 2 Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion
  8. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Miktionsstörung bei Restenosierung der Harnröhre 08.01.06 30 3 Somatisierungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation Stabilität gegeben ist. 03.07.01 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Bewegungseinschränkungen. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. NU 03/2023, da Besserung von Leiden 2 zu erwarten ist.NU 03 aus 2023,, da Besserung von Leiden 2 zu erwarten ist. ad 2) Wodurch kann das Vorbringen des BF entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung? Zwischenzeitlich, seit der letzten Begutachtung vom 18.3.2022, ist am 14.4.2022 die geplante Operation der Harnröhrenstriktur erfolgt, Operation und postoperativer Verlauf waren komplikationslos (Abl. 70). Der vorliegende Bericht über die Operation am 14.4.2022 führt zu keiner Änderung der Einstufung von Leiden 2, da der postoperative Verlauf komplikationslos war und die Operation zu keiner Verschlimmerung geführt hat. Vielmehr führt die Aufhebung der Striktur zu einer Verbesserung der Miktion, sodass an der geplanten Nachuntersuchung 03/2022 festgehalten wird. Eine abweichende Beurteilung resultiert aus dem Beschwerdevorbringen nicht.“
  9. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 19.12.2022 haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. ad 2) Wodurch kann das Vorbringen des BF entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung? Zwischenzeitlich, seit der letzten Begutachtung vom 18.3.2022, ist am 14.4.2022 die geplante Operation der Harnröhrenstriktur erfolgt, Operation und postoperativer Verlauf ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpgwaren komplikationslos (Abl. 70). Der vorliegende Bericht über die Operation am 14.4.2022 führt zu keiner Änderung der Einstufung von Leiden 2, da der postoperative Verlauf komplikationslos war und die Operation zu keiner Verschlimmerung geführt hat. Vielmehr führt die Aufhebung der Striktur ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpgzu einer Verbesserung der Miktion, sodass an der geplanten Nachuntersuchung 03 aus 2022, festgehalten wird. Eine abweichende Beurteilung resultiert aus dem Beschwerdevorbringen nicht.“, 14. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 19.12.2022 haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und hat mit Schreiben vom 13.05.2022 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. zugeschickt bekommen. 1.
  3. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist am 18.08.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  4. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da vordere Instabilität des Beckenringes, Schrägstellung und Verrotierung des Beckens mit Belastungsschmerzen 2 Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion
  5. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Miktionsstörung bei Restenosierung der Harnröhre 3 Somatisierungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation Stabilität gegeben ist. 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Bewegungseinschränkungen. 1.
  6. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Beim Beschwerdeführer besteht keine Funktionseinschränkung, die den sicheren Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m behindern würde. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten, sein Gangbild ist unauffällig. Es liegt weder ein Immundefekt vor, noch erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten. 1.
  7. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  8. Beweiswürdigung: Zu 1.
  9. und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Zu 1.
  10. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie.Zu 1.
  11. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie. Das zunächst erstinstanzlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 10.11.2021 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2021, kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Nach Vorlage eines Befundkonvoluts befand die betraute Sachverständige, dass die urologische Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2022 zur weiteren Abklärung abzuwarten sei. Nach einer Befundvorlage nach dieser Untersuchung stellte DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, in ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 24.03.2022 erstmals einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde jedoch auch hier ausgeführt, dass die Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Dazu wurde begründend nachvollziehbar ausgeführt, dass keines der anerkannten Leiden das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel behindert. Verwiesen wurde auf das unauffällige Gangbild des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Untersuchung, sowie darauf, dass dieser über ausreichend Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten verfügt. Nach Vorlage neuer Befunde durch den Beschwerdeführer bestätigte die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2022, dass sämtliche Leiden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt wurden. In diesem Sinne erging auch die sofortige Stellungnahme von Dr. XXXX vom 05.05.2022, wonach die nachgereichten Befunde ident sind und keine Änderung zum bereits erstellten Aktengutachten 24.3.2022 bewirken. Auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 30.11.2022 bestätigte nach Einschätzung der nachgereichten Befunde und des Beschwerdevorbringens, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen.Das zunächst erstinstanzlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 10.11.2021 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2021, kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Nach Vorlage eines Befundkonvoluts befand die betraute Sachverständige, dass die urologische Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2022 zur weiteren Abklärung abzuwarten sei. Nach einer Befundvorlage nach dieser Untersuchung stellte DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, in ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 24.03.2022 erstmals einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde jedoch auch hier ausgeführt, dass die Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Dazu wurde begründend nachvollziehbar ausgeführt, dass keines der anerkannten Leiden das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel behindert. Verwiesen wurde auf das unauffällige Gangbild des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Untersuchung, sowie darauf, dass dieser über ausreichend Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten verfügt. Nach Vorlage neuer Befunde durch den Beschwerdeführer bestätigte die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2022, dass sämtliche Leiden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt wurden. In diesem Sinne erging auch die sofortige Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 05.05.2022, wonach die nachgereichten Befunde ident sind und keine Änderung zum bereits erstellten Aktengutachten 24.3.2022 bewirken. Auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, vom 30.11.2022 bestätigte nach Einschätzung der nachgereichten Befunde und des Beschwerdevorbringens, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die ärztlichen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen von DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.Die ärztlichen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen von DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Sachverständige nahm sämtliche Einschätzungen in Übereinstimmung mit dem klinischen Befund nach persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde vor. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht Gebrauch gemacht hat und dieses vielmehr unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat. Die Einschätzungen der Sachverständigen entsprechen der dokumentierten Anamnese und dem klinischen Status im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.
  12. Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Vornahme der Zusatzeintragung begehre, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen pauschal vorgebracht und nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermauert wurde. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich dies nämlich nicht. Sämtliche Sachverständigengutachten und Stellungnahmen stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Den nicht als unschlüssig zu erkennenden ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, d.h. dem erhobenen klinischen Befund und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkung, sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Sämtliche in der Beschwerde und im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen sowie die vorgelegten Beweismittel wurden der Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt und sie wurden entsprechend miteinbezogen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
  13. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Beim Beschwerdeführer besteht keine Funktionseinschränkung, die den sicheren Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m behindern würde. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten, sein Gangbild ist unauffällig. Es liegt weder ein Immundefekt vor, noch erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Einsicht genommen und von Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Einsicht genommen und von Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2255740.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.