← Österreich

{'item': 'W162 2261069-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW162 2261069-1 Spruch, W162 2261069-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 19.05.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme Infotag - Blickpunkt Ausbildung für Personen ab 21 Jahre SÜD bei den Veranstaltern XXXX teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Das Höchstausmaß vom Leistungsanspruch sei bis 18.05.2022 befristet.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 19.05.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung für den Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme Infotag - Blickpunkt Ausbildung für Personen ab 21 Jahre SÜD bei den Veranstaltern römisch 40 teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Das Höchstausmaß vom Leistungsanspruch sei bis 18.05.2022 befristet. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 08.06.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2022 und die Zuerkennung der Notstandshilfe für den entsprechenden Zeitraum. Begründend führte sie aus, dass richtig sei, dass sie am 05.05.2022 an einem Infotag teilgenommen habe. Ihr sei ein Kurs bei XXXX angeboten worden. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie am darauffolgenden Montag einen Kurs bis 18.30 Uhr besuchen solle, nicht jedoch um welchen Kurs es sich genau handle. Sie habe daraufhin gesagt, sie könne einen solchen Kurs nicht besuchen, da ihre Tochter nur bis 16.00 Uhr im Kindergarten sei und sie diese abholen müsse, weil sie alleinerziehend sei. Kinderbetreuung stelle jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund dar, nicht an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Sie sei nicht darüber informiert worden, dass es auch einen Nachmittagskurs gegeben hätte. Diesen hätte sie jedenfalls besucht. Weiters habe sie im Affekt gesagt, dass sie „dann auch gleich einen privaten Kurs besuchen“ könne, weil die Kurszeiten für sie aufgrund der Kinderbetreuung unmöglich seien. Dieser Aspekt sei auf der von ihr unterschriebenen Bestätigung vom 14.04.2022 verkürzt vermerkt und der Grund der Kinderbetreuung überhaupt nicht ausgeführt worden. Sie habe keinen Sperrgrund gesetzt, weil sie bereit gewesen sei, an dem Kurs teilzunehmen. Dies sei ihr jedoch aufgrund der Betreuung ihrer kleinen Tochter nicht möglich gewesen. Hätte sie von dem Nachmittagskurs erfahren, hätte sie diesen jedenfalls besucht.Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 08.06.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2022 und die Zuerkennung der Notstandshilfe für den entsprechenden Zeitraum. Begründend führte sie aus, dass richtig sei, dass sie am 05.05.2022 an einem Infotag teilgenommen habe. Ihr sei ein Kurs bei römisch 40 angeboten worden. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie am darauffolgenden Montag einen Kurs bis 18.30 Uhr besuchen solle, nicht jedoch um welchen Kurs es sich genau handle. Sie habe daraufhin gesagt, sie könne einen solchen Kurs nicht besuchen, da ihre Tochter nur bis 16.00 Uhr im Kindergarten sei und sie diese abholen müsse, weil sie alleinerziehend sei. Kinderbetreuung stelle jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund dar, nicht an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Sie sei nicht darüber informiert worden, dass es auch einen Nachmittagskurs gegeben hätte. Diesen hätte sie jedenfalls besucht. Weiters habe sie im Affekt gesagt, dass sie „dann auch gleich einen privaten Kurs besuchen“ könne, weil die Kurszeiten für sie aufgrund der Kinderbetreuung unmöglich seien. Dieser Aspekt sei auf der von ihr unterschriebenen Bestätigung vom 14.04.2022 verkürzt vermerkt und der Grund der Kinderbetreuung überhaupt nicht ausgeführt worden. Sie habe keinen Sperrgrund gesetzt, weil sie bereit gewesen sei, an dem Kurs teilzunehmen. Dies sei ihr jedoch aufgrund der Betreuung ihrer kleinen Tochter nicht möglich gewesen. Hätte sie von dem Nachmittagskurs erfahren, hätte sie diesen jedenfalls besucht. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS (WF XXXX ), welche mit 11.07.2022 datiert ist, wurde die Beschwerde vom 08.06.2022 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin seitens des AMS niederschriftlich aufgetragen worden sei, ab 05.05.2022 an der Maßnahme zur Wiedereingliederung Blickpunkt Ausbildung SÜD beim Kursinstitut XXXX teilzunehmen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführerin das entsprechende Einladungsschreiben ausgefolgt worden. Sie habe am Infotag am 05.05.2022 teilgenommen. Eine Aufnahme in den Kurs sei deshalb nicht erfolgt, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, privat einen Kurs von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu absolvieren. Sie habe aber entgegen ihren Angaben jedoch keinen Kurs absolviert. Die Betreuung ihres Kindes sei durch einen Kindergarten bis zumindest 16.00 Uhr sichergestellt gewesen. Die Wiedereingliederungsmaßnahme hätte wahlweise vormittags Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr oder nachmittags Montag bis Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Freitag von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe den Erfolg der Maßnahme vereitelt, indem sie die Teilnahme unter Angabe falscher Tatsachen abgelehnt habe. Tatsächlich wäre ihr die Teilnahme trotz der Betreuungspflichten für ihr Kind möglich gewesen. Ihr Verhalten sei dafür ursächlich gewesen, dass ein Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintreten habe können und sie habe dies jedenfalls in Kauf genommen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS (WF römisch 40 ), welche mit 11.07.2022 datiert ist, wurde die Beschwerde vom 08.06.2022 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin seitens des AMS niederschriftlich aufgetragen worden sei, ab 05.05.2022 an der Maßnahme zur Wiedereingliederung Blickpunkt Ausbildung SÜD beim Kursinstitut römisch 40 teilzunehmen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführerin das entsprechende Einladungsschreiben ausgefolgt worden. Sie habe am Infotag am 05.05.2022 teilgenommen. Eine Aufnahme in den Kurs sei deshalb nicht erfolgt, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, privat einen Kurs von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu absolvieren. Sie habe aber entgegen ihren Angaben jedoch keinen Kurs absolviert. Die Betreuung ihres Kindes sei durch einen Kindergarten bis zumindest 16.00 Uhr sichergestellt gewesen. Die Wiedereingliederungsmaßnahme hätte wahlweise vormittags Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr oder nachmittags Montag bis Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Freitag von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe den Erfolg der Maßnahme vereitelt, indem sie die Teilnahme unter Angabe falscher Tatsachen abgelehnt habe. Tatsächlich wäre ihr die Teilnahme trotz der Betreuungspflichten für ihr Kind möglich gewesen. Ihr Verhalten sei dafür ursächlich gewesen, dass ein Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintreten habe können und sie habe dies jedenfalls in Kauf genommen. Einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht stellte die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdevorentscheidung wurde rechtskräftig.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 16.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 940,80 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 16.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 940,80 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A) des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.06.2022 gegen den Bescheid des AMS vom 19.05.2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über diese Beschwerde habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG zu Recht für den Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 verloren habe. Dieser Umstand stelle nunmehr einen Rückforderungstatbestand dar. Der in Spruchpunkt B) verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.Zu Spruchpunkt A) des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.06.2022 gegen den Bescheid des AMS vom 19.05.2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über diese Beschwerde habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG zu Recht für den Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 verloren habe. Dieser Umstand stelle nunmehr einen Rückforderungstatbestand dar. Der in Spruchpunkt B) verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
  5. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.08.2022 Beschwerde. Sie führte aus, dass die Vorgehensweise des AMS rechtswidrig sei. Die Entscheidung zum Verfahren betreffend Bescheid vom 19.05.2022 bzw. dagegen erhobener Beschwerde vom 08.06.2022 habe noch nicht rechtskräftig werden können, da ihr diese nicht zugestellt worden sei bzw. habe sie diesbezüglich eine Entscheidung weder postalisch noch per eAMS-Konto erhalten. Der gegenständliche Bescheid hätte folglich nicht erlassen werden dürfen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben.
  6. Mit Schreiben vom 01.09.2022 setzte das AMS die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis, dass seitens des AMS bei der Österreichischen Post AG bezüglich Zustellung der mit 11.07.2022 datierten Beschwerdevorentscheidung eine Anfrage gestellt worden sei. Die Antwort der Österreichischen Post AG laute: „[…] Der Vorgang der Zustellung eines Rückscheinbriefes ist, wie bei allen anderen Sendungen auch: langt in der Zustellbasis ein Schriftstück ein, welches dokumentationspflichtig ist, wird ein Zustellversuch unternommen. Ist der Empfänger/ein Übernahmeberechtigter nicht anwesend, wird eine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt und die Sendung in der Post Geschäftsstelle zur Abholung bereitgehalten. Sollte der Empfänger die Benachrichtigung reklamieren, ist dies nicht feststellbar (es gibt keine Aufzeichnungen). Laut Rückmeldung der zuständigen Basenleitung ist dem Stammzusteller jedoch erinnerlich, dass keine übernahmeberechtigte Person am Zustelltag an der Abgabestelle anwesend war und er eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabevorrichtung der Empfängerin eingelegt hat. Es handelt sich hier um einen langjährigen Mitarbeiter, welcher als sehr zuverlässig gilt. An der Abgabestelle gibt es keine Zustellhindernisse. Die Ausfolgung der gegenständlichen Sendung in der zuständigen Post Geschäftsstelle konnten wir nicht feststellen. Bitte überprüfen Sie ev. erhaltene Retouren. […]“ Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis 15.09.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist werde nach Aktenlage entschieden.
  7. Mit eAMS-Nachricht vom 06.09.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Beschwerde zum Bescheid vom 19.05.2022 aufrecht halte. Nach diesem Bescheid habe sie keinen weiteren Bescheid erhalten und erst am 16.08.2022 erfahren, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.
  8. Mit Stellungnahme vom 12.09.2022 brachte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des AMS vom 01.09.2022 vor, dass sie seit 18.08.2022 an einer neuen Adresse wohnhaft und gemeldet sei. Dies habe sie dem AMS am 18.08.2022 auch bekannt gegeben. An ihrer neuen Adresse gebe es keine Probleme mit der Zustellung. Die Probleme mit der Zustellung seien an ihrer alten Adresse vorgekommen. Sie habe am 08.06.2022 Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2022 eingebracht. Eine Entscheidung über diese Beschwerde sei ihr weder an ihre alte noch an ihre neue Adresse zugestellt worden. Sie habe dazu weder einen Zustellversuch durch einen Zusteller noch eine Nachricht, dass das Schriftstück hinterlegt worden sei, erhalten. Da ihr weder das Poststück übergeben noch sie über die Hinterlegung informiert worden sei, liege der Zustellmangel in Bezug auf dieses Schriftstück nicht in ihrer Sphäre, sondern in jener der Österreichischen Post AG. Sie sei daher überrascht gewesen, als ihr am 16.08.2022 der Bescheid über die Rückforderung der strittigen Leistung zugestellt worden sei und noch mehr überrascht habe sie, dass ein Teil dieser Rückforderung mit der folgenden Leistungsauszahlung im August einbehalten worden sei. Da sie in Bezug auf das Verfahren zu §§ 38 und 10 AlVG hinsichtlich des Bescheides vom 19.05.2022 ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht wahren habe können, stelle sie in diesem Verfahren den Antrag auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, damit sie ihr diesbezügliches Recht wahren könne. Weiters beantrage sie die Auszahlung der Leistung in gesetzlicher Höhe, da ihre Beschwerde vom 08.06.2022 im Verfahren zu §§ 38 und 10 AlVG hinsichtlich des Bescheides vom 19.05.2022 aufschiebende Wirkung habe.
  9. Mit Stellungnahme vom 12.09.2022 brachte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des AMS vom 01.09.2022 vor, dass sie seit 18.08.2022 an einer neuen Adresse wohnhaft und gemeldet sei. Dies habe sie dem AMS am 18.08.2022 auch bekannt gegeben. An ihrer neuen Adresse gebe es keine Probleme mit der Zustellung. Die Probleme mit der Zustellung seien an ihrer alten Adresse vorgekommen. Sie habe am 08.06.2022 Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2022 eingebracht. Eine Entscheidung über diese Beschwerde sei ihr weder an ihre alte noch an ihre neue Adresse zugestellt worden. Sie habe dazu weder einen Zustellversuch durch einen Zusteller noch eine Nachricht, dass das Schriftstück hinterlegt worden sei, erhalten. Da ihr weder das Poststück übergeben noch sie über die Hinterlegung informiert worden sei, liege der Zustellmangel in Bezug auf dieses Schriftstück nicht in ihrer Sphäre, sondern in jener der Österreichischen Post AG. Sie sei daher überrascht gewesen, als ihr am 16.08.2022 der Bescheid über die Rückforderung der strittigen Leistung zugestellt worden sei und noch mehr überrascht habe sie, dass ein Teil dieser Rückforderung mit der folgenden Leistungsauszahlung im August einbehalten worden sei. Da sie in Bezug auf das Verfahren zu Paragraphen 38 und 10 AlVG hinsichtlich des Bescheides vom 19.05.2022 ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht wahren habe können, stelle sie in diesem Verfahren den Antrag auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, damit sie ihr diesbezügliches Recht wahren könne. Weiters beantrage sie die Auszahlung der Leistung in gesetzlicher Höhe, da ihre Beschwerde vom 08.06.2022 im Verfahren zu Paragraphen 38 und 10 AlVG hinsichtlich des Bescheides vom 19.05.2022 aufschiebende Wirkung habe.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 13.09.2022 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Der noch offene Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 420,00 sei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf ein näher angeführtes Konto des AMS einzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung mit 15.07.2022 (gemäß § 17 Zustellgesetz) als zugestellt gelte. Da die Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Vorlageantrag eingebracht habe, sei die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig geworden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung nicht erhalten hätte, sei die Stellungnahme der Österreichischen Post AG entgegenzuhalten. Aus dieser gehe hervor, dem Stammzusteller sei noch erinnerlich, dass am Zustelltag an der Abgabestelle keine übernahmeberechtigte Person anwesend gewesen sei und er daher eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung mit 15.07.2022 (gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz) als zugestellt gelte. Da die Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Vorlageantrag eingebracht habe, sei die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig geworden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung nicht erhalten hätte, sei die Stellungnahme der Österreichischen Post AG entgegenzuhalten. Aus dieser gehe hervor, dem Stammzusteller sei noch erinnerlich, dass am Zustelltag an der Abgabestelle keine übernahmeberechtigte Person anwesend gewesen sei und er daher eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt habe.
  11. Mit Vorlageantrag vom 30.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und hielt ihr Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht.
  12. Mit Beschwerdevorlage vom 18.10.2022 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde vorgelegt.
  13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme und Vorlage von Beweisen zu ihrem Vorbringen ersucht, wonach sie weder die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2022 noch eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Das Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 23.01.2023 behoben. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die Beschwerdeführerin hat ein im Jahr 2017 geborenes Kind. Bis 18.08.2022 wohnte die Beschwerdeführerin an einer Adresse in XXXX . Seit 18.08.2022 wohnt sie an einer Adresse in XXXX und hat dort ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Bis 18.08.2022 wohnte die Beschwerdeführerin an einer Adresse in römisch 40 . Seit 18.08.2022 wohnt sie an einer Adresse in römisch 40 und hat dort ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte die Beschwerdeführerin von 01.08.2015 bis 26.12.2017 als Lehrling bei einem Drogerie-Markt aus. Von 27.12.2017 bis 13.02.2020 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. Seit 30.09.2020 steht die Beschwerdeführerin in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 28.04.2021 bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld. 1.
  16. Mit Bescheid des AMS vom 19.05.2022 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 ausgesprochen. 1.
  17. Mit Bescheid des AMS vom 19.05.2022 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 ausgesprochen. 1.
  18. Der gegen diesen Bescheid seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 08.06.2022 kam aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 (=28 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 33,60 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von EUR 940,
  19. 1.
  20. Mit unterfertigter, das Datum 11.07.2022 aufweisender Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2022 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Hinsichtlich der mit 11.07.2022 datierten Beschwerdevorentscheidung wurde mit RSb-Sendung am 14.07.2022 an jener Adresse der Beschwerdeführerin seitens des Stammzustellers ein Zustellversuch unternommen, an welcher diese zu diesem Zeitpunkt wohnte, und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. An der Abgabeeinrichtung gab es keine Zustellhindernisse und die Beschwerdeführerin war nicht ortsabwesend. Der Beginn der Frist für die Abholung beim zuständigen Postamt war am 15.07.
  21. Die Beschwerdeführerin brachte keinen Vorlageantrag gegen die mit 11.07.2022 datierte und am 15.07.2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung ein, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. 1.
  22. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 940,80 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). 1.
  23. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 940,80 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). 1.
  24. Hinsichtlich der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS am 02.09.2022 ein Betrag in Höhe von EUR 520,80 einbehalten und nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.
  25. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang, der festgestellte Sachverhalt sowie der Gegenstand des Bescheides vom 19.05.2022, der mit 11.07.2022 datierten Beschwerdevorentscheidung (zugestellt am 15.07.2022), des Bescheides vom 16.08.2022 und der Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2022 als auch des Vorbringens der Beschwerdeführerin (unter anderem Beschwerde vom 24.08.2022, Vorlageantrag vom 30.09.2022 sowie Schreiben vom 06.09.2022 und vom 12.09.2022) ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.
  26. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ein im Jahr 2017 geborenes Kind hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, die diesbezüglichen Ausführungen in der mit 11.07.2022 datierten Beschwerdevorentscheidung bestätigenden Versicherungsverlauf, aus welchem der Bezug von Kinderbetreuungsgeld ersichtlich ist. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen der Beschwerdeführerin fußen auf deren Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.09.2022, auf jenen auf den Schreiben der Beschwerdeführerin angeführten Adressen sowie auf einem eingeholten ZMR-Auszug. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 01.08.2015 bis 26.12.2017 als Lehrling bei einem Drogerie-Markt ausübte, gründet sich auf eine Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf. Die Feststellungen zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld in der Zeit von 27.12.2017 bis 13.02.2020, zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seit 30.09.2020 und zum Bezug von Notstandshilfe seit 28.04.2021 basieren auf dem Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf. 2.
  27. Die Feststellung, dass der Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 mittels Bescheides des AMS vom 19.05.2022 ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid. 2.
  28. Die Feststellung, dass der gegen diesen Bescheid seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 08.06.2022 aufschiebende Wirkung zukam, erschließt sich daraus, dass der Bescheid vom 19.05.2022 einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht aberkannte. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 (=28 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 33,60 täglich bezog, ist dem Bezugsverlauf zu entnehmen. Der bezogene Gesamtbetrag in Höhe von EUR 940,80 ergibt sich aus einer Multiplikation der Bezugstage (=28 Tage) mit dem täglichen Notstandshilfebetrag (=EUR 33,60). 2.
  29. Die Feststellung, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2022 mit Beschwerdevorentscheidung (datiert mit 11.07.2022) abgewiesen wurde, ergibt sich wie auch der Umstand, dass diese unterfertigt ist und eine korrekte Rechtsmittelbelehrung aufweist, aus dieser. Die Feststellungen zum Zustellversuch betreffend Beschwerdevorentscheidung (datiert mit 11.07.2022), zum Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung und zum Beginn der Frist für die Abholung beim zuständigen Postamt fußen auf dem im Akt einliegenden Rückschein zur RSb-Sendung. Dass eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin – und zwar seitens des Stammzustellers – eingelegt wurde, ist auch der seitens der Österreichischen Post AG an das AMS gerichteten Nachricht vom 01.09.2022 zu entnehmen. Weiters wurde in dieser Nachricht ausdrücklich festgehalten, dass es an der entsprechenden Abgabestelle keine Zustellhindernisse gegeben habe. Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt wurden von ihr nicht vorgebracht bzw. sind nicht hervorgekommen. Die Ausführungen in der Nachricht der Österreichischen Post AG an das AMS sind zum einen nachvollziehbar und zum anderem aufgrund des Hinweises darauf, dass die Zustellung durch den erfahrenen Stammzusteller erfolgte und den Ausführungen der Österreichischen Post AG dessen Aussagen zugrunde liegen, als glaubwürdig anzusehen. Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2022, mit der sie ausführte, dass ihr eine Entscheidung des AMS über die gegen den Bescheid vom 19.05.2022 eingebrachte Beschwerde vom 08.06.2022 nicht zugestellt worden sei und sie auch keine Nachricht über eine allfällige Hinterlegung erhalten habe, in lediglich allgemeiner Weise vor, dass es an ihrer neuen Adresse keine Probleme mit der Zustellung gebe und dass die Probleme mit der Zustellung an ihrer alten Adresse vorgekommen seien. Konkrete Beispiele für derartige Zustellprobleme führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2022 nicht an und legte auch keine dahingehenden Beweise vor. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2023 um Stellungnahme und Vorlage von Beweisen zu ihrem Vorbringen ersucht wurde, wonach sie weder die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2022 noch eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Die Beschwerdeführerin nahm von der Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch. Deshalb wird in einer Gesamtschau den diesbezüglich detaillierten, nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der Nachricht der Österreichischen Post AG vom 01.09.2022 gefolgt Dass die RSb-Sendung ausgefolgt worden sei, konnte in der zuständigen Post-Geschäftsstelle der Nachricht der Österreichischen Post AG vom 01.09.2022 zufolge nicht eruiert werden, wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht und ist deshalb einer Feststellung nicht zugänglich. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag gegen die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung einbrachte und die rechtswirksam zugestellte Beschwerdevorentscheidung deshalb in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  30. Die Feststellungen zum Gegenstand und Inhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides des AMS vom 16.08.2022 basieren auf einer Einsichtnahme in diesen. 2.
  31. Die Feststellung, dass hinsichtlich der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin seitens des AMS am 02.09.2022 ein Betrag in Höhe von EUR 520,80 einbehalten und nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde, gründet sich auf das Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2022 (S. 5) und auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.09.2022, welches diesen Umstand bestätigt.
  32. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  33. Zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG:3.
  34. Zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG: 3.1.
  35. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten: 3.1.1.
  36. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung:3.1.1.
  37. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung: „§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)“Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,)“ Allgemeine Bestimmungen „§
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.1.1.
  2. Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung:3.1.1.
  3. Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung: „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 3.1.
  1. Die Rückforderung einer Leistung nach § 25 AlVG 1977 setzt die Einstellung, die Herabsetzung, den Widerruf oder die Berichtigung der Leistung voraus (vgl. VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0082 mit Verweis auf VwGH 27.11.2014, 2012/08/0114, mwN).3.1.
  2. Die Rückforderung einer Leistung nach Paragraph 25, AlVG 1977 setzt die Einstellung, die Herabsetzung, den Widerruf oder die Berichtigung der Leistung voraus vergleiche VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0082 mit Verweis auf VwGH 27.11.2014, 2012/08/0114, mwN). Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 2 ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 mit Verweis auf 19.03.2003, 2002/08/0061 sowie etwa BVwG 27.05.2020, W229 2223477-1 mwN).Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 mit Verweis auf 19.03.2003, 2002/08/0061 sowie etwa BVwG 27.05.2020, W229 2223477-1 mwN). Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGH 25.02.2021, Ra 2020/19/0248 mit Hinweis auf 24.02.2009, 2008/06/0233).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche VwGH 25.02.2021, Ra 2020/19/0248 mit Hinweis auf 24.02.2009, 2008/06/0233). Die Behörde trifft eine (amtswegige) Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0166 mit Verweis auf VwGH 29.03.2001, 2001/20/0109).Die Behörde trifft eine (amtswegige) Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0166 mit Verweis auf VwGH 29.03.2001, 2001/20/0109). Dem VwGH zufolge wird ein Bescheid nicht mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023 sowie 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Dem VwGH zufolge wird ein Bescheid nicht mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht rechtskräftig vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023 sowie 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 19.05.2022 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 verloren hat. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 19.05.2022 seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 08.06.2022 wurde dieser im Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 (=28 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von täglich EUR 33,60, in Summe EUR 940,80, ausbezahlt.3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 19.05.2022 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 verloren hat. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 19.05.2022 seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 08.06.2022 wurde dieser im Zeitraum von 19.05.2022 bis 15.06.2022 (=28 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von täglich EUR 33,60, in Summe EUR 940,80, ausbezahlt. In Anbetracht des Bescheides vom 16.08.2022, mit welchem die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 940,80 verpflichtet wurde (Spruchpunkt A), der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.08.2022, der Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2022 und dem Vorlageantrag vom 30.09.2022 ist zu klären, ob – wie seitens des AMS vorgebracht – die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.06.2022 gegen den Bescheid vom 19.05.2022 abgewiesen wurde, rechtswirksam an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde oder ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – sie die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2022 bzw. eine diesbezügliche Hinterlegungsanzeige nie erhalten hat. In Anbetracht des Bescheides vom 16.08.2022, mit welchem die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 940,80 verpflichtet wurde (Spruchpunkt A), der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.08.2022, der Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2022 und dem Vorlageantrag vom 30.09.2022 ist zu klären, ob – wie seitens des AMS vorgebracht – die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.06.2022 gegen den Bescheid vom 19.05.2022 abgewiesen wurde, rechtswirksam an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde oder ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – sie die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2022 bzw. eine diesbezügliche Hinterlegungsanzeige nie erhalten hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde hinsichtlich der mit 11.07.2022 datierten Beschwerdevorentscheidung mit RSb-Sendung am 14.07.2022 an jener Adresse der Beschwerdeführerin ein Zustellversuch unternommen, an welcher diese zu diesem Zeitpunkt wohnte. Es wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, Zustellhindernisse gab es an der Abgabestelle keine. Der Beginn der Frist für die Abholung beim zuständigen Postamt war dem RSb-Rückschein zufolge am 15.07.
  5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung sei ihr weder postalisch noch per eAMS-Konto zugestellt worden (vgl. Beschwerde 24.08.2022 und Schreiben vom 06.09.2022), sie habe keine Information über einen Zustellversuch sowie auch keine Nachricht über die Hinterlegung des Schriftstücks erhalten und es habe Zustellschwierigkeiten an ihrer alten, nicht aber an ihrer neuen Adresse gegeben (vgl. Schreiben 12.09.2022), ist anzumerken, dass zum einen diesen Behauptungen die Nachricht der Österreichischen Post AG an das AMS vom 01.09.2022 entgegensteht, der zufolge es an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin keine Zustellhindernisse gegeben hat, und zum anderen die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen auch nicht begründete und auch keine entsprechenden Beweise vorlegte. Die Beschwerdeführerin behauptete bloß, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Dies ist im Sinne der VwGH-Rechtsprechung nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 mit Verweis auf 19.03.2003, 2002/08/0061). Wie bereits ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2023 um Stellungnahme und Vorlage von Beweisen zu ihrem Vorbringen ersucht, wonach sie weder die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2022 noch eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Die Beschwerdeführerin nahm von der Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben und Beweise vorzulegen, nicht Gebrauch.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung sei ihr weder postalisch noch per eAMS-Konto zugestellt worden vergleiche Beschwerde 24.08.2022 und Schreiben vom 06.09.2022), sie habe keine Information über einen Zustellversuch sowie auch keine Nachricht über die Hinterlegung des Schriftstücks erhalten und es habe Zustellschwierigkeiten an ihrer alten, nicht aber an ihrer neuen Adresse gegeben vergleiche Schreiben 12.09.2022), ist anzumerken, dass zum einen diesen Behauptungen die Nachricht der Österreichischen Post AG an das AMS vom 01.09.2022 entgegensteht, der zufolge es an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin keine Zustellhindernisse gegeben hat, und zum anderen die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen auch nicht begründete und auch keine entsprechenden Beweise vorlegte. Die Beschwerdeführerin behauptete bloß, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Dies ist im Sinne der VwGH-Rechtsprechung nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 mit Verweis auf 19.03.2003, 2002/08/0061). Wie bereits ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2023 um Stellungnahme und Vorlage von Beweisen zu ihrem Vorbringen ersucht, wonach sie weder die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2022 noch eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Die Beschwerdeführerin nahm von der Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben und Beweise vorzulegen, nicht Gebrauch. Festzuhalten ist weiters, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz vorgebracht wurde, sie hätte zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zustellung nicht an der Adresse gewohnt, an welcher der Zustellversuch stattgefunden habe, oder sie hätte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Festzuhalten ist weiters, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz vorgebracht wurde, sie hätte zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zustellung nicht an der Adresse gewohnt, an welcher der Zustellversuch stattgefunden habe, oder sie hätte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Da hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde im konkreten Fall die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am 15.07.2022 rechtswirksam zugestellt. Demnach begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit 15.07.2022 zu laufen. Die Beschwerdeführerin brachte gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG keinen Vorlageantrag binnen zwei Wochen nach der rechtswirksamen Zustellung der mit 11.07.2022 datierten Beschwerdevorentscheidung am 15.07.2022 ein, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023 sowie 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Da hinterlegte Dokumente gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde im konkreten Fall die mit 11.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am 15.07.2022 rechtswirksam zugestellt. Demnach begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit 15.07.2022 zu laufen. Die Beschwerdeführerin brachte gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG keinen Vorlageantrag binnen zwei Wochen nach der rechtswirksamen Zustellung der mit 11.07.2022 datierten Beschwerdevorentscheidung am 15.07.2022 ein, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023 sowie 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Das AMS stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Das AMS stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Notstandshilfe während des Zeitraumes von 19.05.2022 bis 15.06.2022 für 28 Tage im Ausmaß von insgesamt EUR 940,80 nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2022 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen, mit 11.07.2022 datierten Entscheidung des AMS geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich sohin als nicht berechtigt. 3.
  6. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG:3.
  7. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG: In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache und mangels entsprechendem Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides vom 16.08.2022 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird die Beschwerdeführerin im Übrigen auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen. 3.
  8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.09.
  9. Das darin geäußerte Vorbringen beinhaltet, insbesondere zum Zustellvorgang, kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung und die VwGH-Rechtsprechung unter anderem dazu, dass die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028; 19.03.2003, 2002/08/0061), verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen, in welchem unter anderem eine Stellungnahme der Österreichischen Post AG zum Zustellvorgang hinsichtlich der mit 11.07.2022 datierten Beschwerdevorentscheidung des AMS eingeholt wurde. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.09.
  10. Das darin geäußerte Vorbringen beinhaltet, insbesondere zum Zustellvorgang, kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung und die VwGH-Rechtsprechung unter anderem dazu, dass die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028; 19.03.2003, 2002/08/0061), verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen, in welchem unter anderem eine Stellungnahme der Österreichischen Post AG zum Zustellvorgang hinsichtlich der mit 11.07.2022 datierten Beschwerdevorentscheidung des AMS eingeholt wurde. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2261069.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.