G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG nach Indien zulässig ist.“Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).
G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
2 FPG abgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG abgewiesen. 9. Der hiergegen eingebrachten Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017, W202 1419969-2/11E,
1 Z 3 FPG stattgegeben und festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist.9. Der hiergegen eingebrachten Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017, W202 1419969-2/11E,
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist.
G 2005.11. Am 03.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
G 2005.16. Am 19.07.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung
FPG festgestellt (Spruchpunkt III.) und ihm schließlich
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung
Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm schließlich
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Duldung nicht mehr vorlägen, da die indische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigen habe können, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine wahre Identität verschleiere. Zudem stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit dar, da er in einem beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte. Es sei ihm aus diesem Gründen kein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen. Desweiteren stehe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen, da von keiner hinreichenden Integration auszugehen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig, da keine dem entgegenstehenden Gründe hervorgekommen seien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Duldung nicht mehr vorlägen, da die indische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigen habe können, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine wahre Identität verschleiere. Zudem stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit dar, da er in einem beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte. Es sei ihm aus diesem Gründen kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Desweiteren stehe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen, da von keiner hinreichenden Integration auszugehen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig, da keine dem entgegenstehenden Gründe hervorgekommen seien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
1 Z 3 FPG festgestellt und dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2017 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 07.06.2018 ausgestellt. Am 26.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 25.07.2019 ausgestellt. Am 19.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag.Der Beschwerdeführer ist im Juni 2011 aus Indien ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 06.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer blieb sodann entgegen seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2015 seine Duldung im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG festgestellt und dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2017 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 07.06.2018 ausgestellt. Am 26.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 25.07.2019 ausgestellt. Am 19.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23.01.2020, am 26.02.2020 in Rechtskraft erwachsen, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 800,- verhängt, wobei ihm samt Kostenbeitrag und Ersatz der Barauslagen die Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 1.672,- aufgetragen wurde, da er am 31.10.2019 ein Mofa in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23.01.2020, am 26.02.2020 in Rechtskraft erwachsen, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von EUR 800,- verhängt, wobei ihm samt Kostenbeitrag und Ersatz der Barauslagen die Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 1.672,- aufgetragen wurde, da er am 31.10.2019 ein Mofa in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG sowie § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 726,- sowie EUR 800,- verhängt und der Ersatz der Barauslagen von EUR 762,- auferlegt, da er am 23.11.2019 ohne gültige Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.06.2020 bestätigt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG sowie Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von EUR 726,- sowie EUR 800,- verhängt und der Ersatz der Barauslagen von EUR 762,- auferlegt, da er am 23.11.2019 ohne gültige Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.06.2020 bestätigt. Die indische Botschaft lehnte am 08.09.2020 die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Beschwerdeführer ab. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und reiste sodann am 16.08.2021 wieder ein. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2021 noch durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder einen Deutschkurs noch eine Deutschprüfung absolviert. Es kann nicht festgestellt werden, dass er die deutsche Sprache beherrscht. Er war für eine nicht feststellbare Dauer als Zeitungszusteller tätig, ging aber seit zumindest 03.03.2020 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Es bestehen keine intensiven sozialen und keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen aus mehreren Gründen nicht. Zunächst konnte schon nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt aktuell in Österreich aufhältig ist. Desweiteren wurde die Duldung des Beschwerdeführers durch seine (vorherige) Ausreise (nämlich gründend auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Mitte 2021 aus Italien kommend wieder in Österreich einreiste) beendet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 46a FPG 2005, Rn. 2 der Anmerkungen), sodass er zum hier hinsichtlich der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr seit einem Jahr geduldet ist. Und schließlich wurde die von der belangten Behörde ersuchte Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes von der indischen Botschaft abgelehnt. Die belangte Behörde führte hierzu aus, dass nach ihrer Erfahrung die indische Botschaft an Personen, deren Identität festgestellt werden konnte, derartige Dokumente ausstellt, sodass umgekehrt aus dem Umstand, dass die Botschaft die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte, zu folgern ist, dass er nicht seine wahre Identität preisgegeben hat. Etwas Substantiiertes hielt der Beschwerdeführer dem nicht entgegen. Der belangten Behörde ist somit in ihrer Einschätzung nicht entgegenzutreten, dass die Voraussetzungen für die Duldung auch insoweit nicht mehr vorliegen, als die Unmöglichkeit der Ausreise vom Beschwerdeführer zu vertreten ist.Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen aus mehreren Gründen nicht. Zunächst konnte schon nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt aktuell in Österreich aufhältig ist. Desweiteren wurde die Duldung des Beschwerdeführers durch seine (vorherige) Ausreise (nämlich gründend auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Mitte 2021 aus Italien kommend wieder in Österreich einreiste) beendet vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 46 a, FPG 2005, Rn. 2 der Anmerkungen), sodass er zum hier hinsichtlich der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr seit einem Jahr geduldet ist. Und schließlich wurde die von der belangten Behörde ersuchte Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes von der indischen Botschaft abgelehnt. Die belangte Behörde führte hierzu aus, dass nach ihrer Erfahrung die indische Botschaft an Personen, deren Identität festgestellt werden konnte, derartige Dokumente ausstellt, sodass umgekehrt aus dem Umstand, dass die Botschaft die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte, zu folgern ist, dass er nicht seine wahre Identität preisgegeben hat. Etwas Substantiiertes hielt der Beschwerdeführer dem nicht entgegen. Der belangten Behörde ist somit in ihrer Einschätzung nicht entgegenzutreten, dass die Voraussetzungen für die Duldung auch insoweit nicht mehr vorliegen, als die Unmöglichkeit der Ausreise vom Beschwerdeführer zu vertreten ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
abgewiesen, so ist
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, abgewiesen, so ist
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Im Falle eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes ist jedoch regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Es ist auch in einem solchen Fall nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235). Bei den Gesichtspunkten eines unsicheren und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthaltes, der Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung sowie der Weigerung, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, handelt es sich aber um solche, die – in mehr oder weniger großem Ausmaß – typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit – anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer – nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). In concreto reiste der Beschwerdeführer bereits im Juni 2011 in Österreich ein, jedoch ist seit Jänner 2021 sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht feststellbar, zumal er weder über eine ordentliche Meldung verfügt noch sonst erreichbar ist. Es kann demzufolge nicht von einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt ausgegangen werden. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind als stark relativiert anzusehen. Sein bei Einreise gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im August 2013 rechtskräftig abgewiesen, jedoch reiste der Beschwerdeführer entgegen seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht aus, sondern blieb im Bundesgebiet illegal aufhältig. Zwar war dieser Aufenthalt vom Juni 2017 bis zum Juli 2019 geduldet, jedoch war zuletzt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine wahren Angaben über seine Identität machte, weshalb die Voraussetzungen für eine Duldung nicht vorliegen und demgemäß auch nicht gesagt werden kann, dass eine Ausreise des Beschwerdeführers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch weist er rezente Verwaltungsstrafen auf. Sein diesen zugrundeliegendes Verhalten, nämlich das zweimalige Lenken eines Kleinkraftrades ohne Lenkberechtigung und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, stört die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Hinblick auf die Unversehrtheit anderer Teilnehmer am Straßenverkehr erheblich, weshalb vom Beschwerdeführer eine dementsprechende Gefährdung ausgeht. Dies, zumal er zweimal in einem derartigen Zustand angehalten wurde und dieses Verhalten des Beschwerdeführers noch nicht lange zurückliegt. Schlussendlich wirkt der Beschwerdeführer auch nicht am gegenständlichen Verfahren mit, da er nicht erreichbar ist. Der Beschwerdeführer kann aber auch keine maßgeblichen Integrationsbemühungen für sich verbuchen. Trotz seines langjährigen Aufenthalts ist er der deutschen Sprache nicht mächtig und hat weder eine Deutschprüfung noch einen Deutschkurs absolviert. Durch seinen bloß vagen Verweis auf hiesige Freunde konnte der Beschwerdeführer keine soziale Integration für sich geltend machen, zumal sein inzwischen unbekannter Aufenthalt derartigen Bindungen entgegensteht. Sonstige in den all den Jahren erlangte soziale Anknüpfungspunkte brachte der Beschwerdeführer gar nicht erst vor. In beruflicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll, zwischenzeitlich illegal als Zeitungszusteller tätig gewesen zu sein – freilich ohne entsprechende Nachweise über den genauen Zeitraum dieser Tätigkeit vorzulegen – meinte aber zuletzt im März 2020, keiner Arbeit mehr nachzugehen. Eine berufliche Integration war dadurch ebenso wenig zu erblicken. Es liegt damit keine sprachliche, keine soziale und keine berufliche Integration vor. Selbst wenn man den Maßstab eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes anlegen würde, ist daher zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltszeit in Österreich überhaupt nicht genutzt hat, um sich zu integrieren. Umgekehrt verfügt der Beschwerdeführer über anhaltende Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er geboren wurde, aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, die Schule besucht und gearbeitet hat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und wo noch seine Familie lebt, zu der er weiterhin in Kontakt steht. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine derartige Gefährdung wurde durch den Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. bezog er sich lediglich auf seine bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013 rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe. Auch aus den Länderberichten war insoweit nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, da die Grundversorgung der Menschen dort gedeckt ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung, eine Berufsausbildung und Arbeitserfahrung, spricht die Sprache seiner Herkunftsregion, wo er sozialisiert wurde, hat dort seine Familie, zu der Kontakt besteht, und damit auch eine Unterkunft. Der Beschwerdeführer wird folglich in seiner Heimat in der Lage sein, für seine Existenz zu sorgen. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Eine derartige Gefährdung wurde durch den Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. bezog er sich lediglich auf seine bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013 rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe. Auch aus den Länderberichten war insoweit nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, da die Grundversorgung der Menschen dort gedeckt ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung, eine Berufsausbildung und Arbeitserfahrung, spricht die Sprache seiner Herkunftsregion, wo er sozialisiert wurde, hat dort seine Familie, zu der Kontakt besteht, und damit auch eine Unterkunft. Der Beschwerdeführer wird folglich in seiner Heimat in der Lage sein, für seine Existenz zu sorgen. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da die belangte Behörde in Spruchpunkt III. offenkundig aufgrund eines bloßen Versehens den Zielstaat der Abschiebung nicht einfügte, dieser aber aus dem gesamten Bescheid, insbesondere aus der rechtlichen Begründung dieses Spruchpunktes, erkennbar ist, ergeht die Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Abschiebung „nach Indien“ zulässig ist.Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch drei. offenkundig aufgrund eines bloßen Versehens den Zielstaat der Abschiebung nicht einfügte, dieser aber aus dem gesamten Bescheid, insbesondere aus der rechtlichen Begründung dieses Spruchpunktes, erkennbar ist, ergeht die Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Abschiebung „nach Indien“ zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.1419969.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.