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{'item': 'W169 1419969-3'}

Obsah (12)§§ 10§ 52§ 46Art. 133§ 3§ 8§ 46a§ 57§ 55§ 9§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW169 1419969-3 Spruch, W169 1419969-3/10EIM NAMEN DER REPUBLIKW169 1419969-3/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bunde

§§ 10Abs. 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist.“Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vom Bundesasylamt einvernommen.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Die hiergegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013, Zl. C16 419.969-1/2011/9E, als unbegründet abgewiesen. Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Gericht fest, dass er Staatsbürger Indiens sei und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Er habe von Geburt an bis etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise bei seinen Eltern im Bundesstaat Punjab gelebt, wo diese auch weiterhin leben würden. Danach habe er bei einer Tante ebenfalls in Punjab gelebt. In Indien habe er noch mehrere andere Tanten und Onkel. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht und danach eine zweijährige Ausbildung als Grundschullehrer absolviert. Während der gesamten Zeit und auch nach der Ausbildung habe er auch in der elterlichen Landwirtschaft sowie jener seiner Tante gearbeitet.
  2. Im Zuge einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2014 erklärte der Beschwerdeführer sich bereit, freiwillig in seine Heimat auszureisen, wobei er aber keine Reise- und Identitätsdokumente besitze. Er erklärte sich bereit, die für die Beantragung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Formulare auszufüllen. Im Übrigen bestreite er seinen Lebensunterhalt in Österreich durch eine selbständige Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller, wodurch er etwa EUR 450,- monatlich verdiene.
  3. Am 01.03.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Bemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer sich mit einem gefälschten indischen Führerschein ausgewiesen habe.
  4. Am 01.03.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. Bemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer sich mit einem gefälschten indischen Führerschein ausgewiesen habe.
  5. Am 25.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu einer Identitätskarte.
  6. Mit Schreiben vom 08.04.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er hier Freunde und Bekannte habe, als Zeitungszusteller arbeite, nicht krankenversichert sei, er gemeinsam mit Freunden in einer Unterkunft wohne und er eine Duldungskarte benötige, um sich ausweisen zu können. Der Beschwerdeführer legte zusammen mit zwei Honorarnoten auch einen indischen Führerschein und eine Geburtsurkunde in Kopie vor.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

2 FPG abgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG abgewiesen. 9. Der hiergegen eingebrachten Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017, W202 1419969-2/11E,

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG stattgegeben und festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist.9. Der hiergegen eingebrachten Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017, W202 1419969-2/11E,

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist.

  1. Am 08.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis 07.06.2018 ausgestellt.
  2. Am 03.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005.11. Am 03.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG

  1. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.07.2018 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er weiterhin als Zeitungszusteller arbeite und inzwischen krankenversichert sei. Sonst mache er hier nichts. Er habe zwei österreichische Freunde, mit denen er hin und wieder Kontakt habe, und wohne bei einem Freund. Er habe sich für einen Sprachkurs angemeldet und besitze kein Prüfungszeugnis. Seine Angehörigen würden in Indien leben, wo sie eine Landwirtschaft betreiben. Er habe aber keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er sei ledig und kinderlos.
  2. Infolge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2018 neuerlich eine Duldungskarte mit Gültigkeit bis 25.07.2019 ausgestellt.
  3. In einer Stellungnahme vom 03.04.2019 gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er seit drei Jahren als Zeitungszusteller arbeite und legte hierzu die erste Seite eines Distributionsvertrags und eine Honorarnote vor.
  4. Am 06.06.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Beantragung eines Ersatzreisedokumentes niederschriftlich einvernommen, wobei er entsprechende Formulare ausfüllte.
  5. Am 19.07.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005.16. Am 19.07.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG

  1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23.01.2020, Zl. XXXX , am 26.02.2020 in Rechtskraft erwachsen, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 800,- verhängt, wobei ihm samt Kostenbeitrag und Ersatz der Barauslagen die Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 1.672,- aufgetragen wurde, da er am 31.10.2019 gegen 16 Uhr ein Mofa in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
  2. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23.01.2020, Zl. römisch 40 , am 26.02.2020 in Rechtskraft erwachsen, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von EUR 800,- verhängt, wobei ihm samt Kostenbeitrag und Ersatz der Barauslagen die Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 1.672,- aufgetragen wurde, da er am 31.10.2019 gegen 16 Uhr ein Mofa in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
  3. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20.03.2020, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG sowie § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 726,- sowie EUR 800,- verhängt und der Ersatz der Barauslagen von EUR 762,- auferlegt, da er am 23.11.2019 ohne gültige Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.06.2020, Zl. XXXX bestätigt.
  4. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG sowie Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von EUR 726,- sowie EUR 800,- verhängt und der Ersatz der Barauslagen von EUR 762,- auferlegt, da er am 23.11.2019 ohne gültige Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.06.2020, Zl. römisch 40 bestätigt.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass die von ihm angegebenen Identitätsdaten laut Auskunft der indischen Behörde nicht korrekt gewesen seien. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme, zwölf Jahre die Grundschule mit Matura sowie ein Jahr ein College besucht und danach eine Ausbildung zum Lehrer gemacht habe, die er aber aufgrund seiner im Asylverfahren geschilderten Probleme nicht abgeschlossen habe. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Familie sowie zu einem Freund in Indien. Der Beschwerdeführer lebe seit 2011 in Österreich, habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen und wohne mit zwei anderen Personen in einer Einzimmerwohnung, für deren Nutzung er EUR 100,- pro Monat zahle. Er habe hier keine Familie, sei ledig und kinderlos. Er gehe keiner Arbeit mehr nach und werde von seinen Freunden unterstützt. Er habe einen Arbeitsvorvertrag. Er sei krankenversichert. Er besuche zurzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A
  6. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Freunden oder gehe in einen Tempel. Er wisse nicht, welche Folgen eine Rückkehr nach Indien hätte. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gesund.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung

§ 46

FPG festgestellt (Spruchpunkt III.) und ihm schließlich

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung

Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm schließlich

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Duldung nicht mehr vorlägen, da die indische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigen habe können, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine wahre Identität verschleiere. Zudem stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit dar, da er in einem beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte. Es sei ihm aus diesem Gründen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen. Desweiteren stehe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen, da von keiner hinreichenden Integration auszugehen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig, da keine dem entgegenstehenden Gründe hervorgekommen seien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Duldung nicht mehr vorlägen, da die indische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigen habe können, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine wahre Identität verschleiere. Zudem stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit dar, da er in einem beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte. Es sei ihm aus diesem Gründen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Desweiteren stehe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen, da von keiner hinreichenden Integration auszugehen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig, da keine dem entgegenstehenden Gründe hervorgekommen seien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass er stets mit den Behörden kooperiert habe, er aber keine Identitätsdokumente besitze und auch die Behörde kein Ersatzreisedokument erlangen habe können. Der Beschwerdeführer sei geduldet und erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG
  2. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes kontinuierlich integriert. Er habe schon in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet und wäre im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig, verfüge über eine Krankenversicherung und eine Unterkunft. Es sei nicht von relevanten Bindungen zum Heimatland auszugehen. Die belangte Behörde habe keine hinreichende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen. Der Beschwerdeführer beantragte ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass er stets mit den Behörden kooperiert habe, er aber keine Identitätsdokumente besitze und auch die Behörde kein Ersatzreisedokument erlangen habe können. Der Beschwerdeführer sei geduldet und erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG
  4. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes kontinuierlich integriert. Er habe schon in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet und wäre im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig, verfüge über eine Krankenversicherung und eine Unterkunft. Es sei nicht von relevanten Bindungen zum Heimatland auszugehen. Die belangte Behörde habe keine hinreichende Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgenommen. Der Beschwerdeführer beantragte ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Am 16.08.2021 berichtete die Landespolizeidirektion Tirol, dass der Beschwerdeführer am selben Tag mit einem Zug aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
  6. Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
  7. Am 12.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu welcher unentschuldigt weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt ferngeblieben. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Indien, welches mit der Ladung übermittelt wurde, wurde zum Akt genommen.
  8. Mit Schriftsatz vom 24.10.2022 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert bekannt zu geben, weshalb eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgt ist, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers bekannt ist und ob Kontakt besteht. Der Schriftsatz wurde am 07.11.2022 vom Rechtsvertreter entgegengenommen, blieb jedoch unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er spricht die Sprache Punjabi. Er hat in Indien zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach eine Ausbildung als Grundschullehrer absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitete währenddessen und danach auf der elterlichen Landwirtschaft sowie jener seiner Tante. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Eltern und Geschwister leben in Indien und der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit ihnen. Seine Eltern besitzen ein Haus. Der Beschwerdeführer hat zudem Verwandtschaft in Indien. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Er kann bei einer Rückkehr zu seinen Eltern in seinem Heimatort seine Grundbedürfnisse des Lebens decken. Der Beschwerdeführer ist im Juni 2011 aus Indien ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 06.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer blieb sodann entgegen seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2015 seine Duldung im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG festgestellt und dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2017 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 07.06.2018 ausgestellt. Am 26.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 25.07.2019 ausgestellt. Am 19.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag.Der Beschwerdeführer ist im Juni 2011 aus Indien ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 06.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer blieb sodann entgegen seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2015 seine Duldung im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG festgestellt und dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2017 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 07.06.2018 ausgestellt. Am 26.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 25.07.2019 ausgestellt. Am 19.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23.01.2020, am 26.02.2020 in Rechtskraft erwachsen, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 800,- verhängt, wobei ihm samt Kostenbeitrag und Ersatz der Barauslagen die Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 1.672,- aufgetragen wurde, da er am 31.10.2019 ein Mofa in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23.01.2020, am 26.02.2020 in Rechtskraft erwachsen, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von EUR 800,- verhängt, wobei ihm samt Kostenbeitrag und Ersatz der Barauslagen die Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 1.672,- aufgetragen wurde, da er am 31.10.2019 ein Mofa in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG sowie § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 726,- sowie EUR 800,- verhängt und der Ersatz der Barauslagen von EUR 762,- auferlegt, da er am 23.11.2019 ohne gültige Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.06.2020 bestätigt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG sowie Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von EUR 726,- sowie EUR 800,- verhängt und der Ersatz der Barauslagen von EUR 762,- auferlegt, da er am 23.11.2019 ohne gültige Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.06.2020 bestätigt. Die indische Botschaft lehnte am 08.09.2020 die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Beschwerdeführer ab. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und reiste sodann am 16.08.2021 wieder ein. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2021 noch durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder einen Deutschkurs noch eine Deutschprüfung absolviert. Es kann nicht festgestellt werden, dass er die deutsche Sprache beherrscht. Er war für eine nicht feststellbare Dauer als Zeitungszusteller tätig, ging aber seit zumindest 03.03.2020 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Es bestehen keine intensiven sozialen und keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.

  1. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
  2. Sicherheitslage Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am
  4. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021) ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020
  5. Grundversorgung und Wirtschaft Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 US-Dollar/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Millionen auf 76 Millionen reduziert werden, stieg jedoch im Zuge der Covid-19-Krise im Jahr 2020 wieder auf 134 Millionen an und soll im Jahr 2021 auf 150 Millionen klettern (ÖB 8.2021). Im Geschäftsjahr 2020/21 (
  6. April 2020 bis
  7. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vgl. TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021).Im Geschäftsjahr 2020/21 (
  8. April 2020 bis
  9. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vergleiche TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021).Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben betreibt die Regierung eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021). Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 8.2021). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021) ● AAAI - Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19 ● BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India ● IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]

(2021): Länderinformationsblatt Indien 2021 ● ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment [Indien] (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges ● TIE - The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN ● Wiemann, Kristina N.
(2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der Beschwerdeführer konnte zwar aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse seine Staatsangehörigkeit und Herkunft ebenso wie seine Religionszugehörigkeit glaubhaft machen, seine Identität steht jedoch mangels Vorlage überprüfbarer, originaler Identitätsdokumente sowie aufgrund der entsprechenden Mitteilung der indischen Botschaft nicht fest. Der Beschwerdeführer brachte durchgehend und plausibel vor, dass er in Indien zwölf Jahre die Grundschule besucht, eine Ausbildung als Lehrer absolviert und in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Soweit er zuletzt in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020 erklärte, dass er seine Lehrerausbildung aufgrund seiner Fluchtgründe nicht abgeschlossen habe (AS 599 f), widerspricht dies einerseits seinem bisherigen Vorbringen und ignoriert andererseits, dass diese Fluchtgründe mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013 rechtskräftig für unglaubhaft befunden wurden, weshalb diesem veränderten Vorbringen nicht zu folgen war. Die Feststellungen zum Personenstand und zu den familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Indien folgen ebenso seinen glaubhaften Angaben. Insbesondere gab er noch bei seiner letzten Einvernahme vom 03.03.2020 an, in Kontakt mit seiner Familie zu stehen und führte er dort aus, dass seine Eltern ein Haus besitzen (AS 599). In seiner letzten Einvernahme gab er auch an, gesund und erwerbsfähig zu sein. Es sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, dass es dem gesunden, arbeitsfähigen und gebildeten Beschwerdeführer, der auch Arbeitserfahrung in Indien gesammelt hat und weiterhin in Kontakt mit seiner Familie steht, nicht möglich wäre, im Falle einer Rückkehr wieder bei seinen Eltern Unterkunft zu nehmen und dort seine grundlegenden Lebensbedürfnisse zu decken, zumal die Grundversorgung der indischen Bevölkerung mit den lebensnotwendigen Gütern gedeckt ist. Der Beschwerdeführer hat nichts dem entgegenstehendes vorgebracht. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem gesamten Verfahrensakt, insbesondere den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013, Zl. C16 419.969-1/2011/9E, (AS 167 ff), dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017, Zl. W202 1419969-2/11E, (AS 335 ff), der Ausfolgung der Duldungskarten (AS 381 und 439), sowie dem gegenständlichen Antrag (AS 571 ff). Die Feststellungen zu den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnissen beruhen auf den im Akt einliegenden Erkenntnissen vom 23.01.2020 (AS 672 f) und vom 30.06.2020 (OZ 3). Dass die indische Botschaft am 08.09.2020 die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Beschwerdeführer ablehnte, ist aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu erblicken. Am 16.08.2021 berichtete die Landespolizeidirektion Tirol, dass der Beschwerdeführer am Grenzübergang Brenner bei der Einreise aus Italien aufgegriffen wurde (OZ 4). Wann genau der Beschwerdeführer zuvor Österreich verlassen hatte, lässt sich aus dem Akt nicht erschließen. Der Beschwerdeführer verfügte seit Jänner 2021 nur mehr über eine Obdachlosenmeldung in Österreich, war jedenfalls vor dem 16.08.2021 bereits im Ausland aufhältig, erschien zuletzt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei auch sein rechtsfreundlicher Vertreter auf Rückfrage keine Auskunft gab, und wurde im Dezember 2022 auch von der Obdachlosenmeldung abgemeldet. Es war daher gesamthaft nicht festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2021 noch durchgehend in Österreich aufhält. Zu seinen Deutschkenntnissen gab der Beschwerdeführer zuletzt in der Einvernahme vom 03.03.2020 zu Protokoll, dass er bislang nur einen Teil eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 besucht habe (AS 601). Anhand dessen konnte nicht festgestellt werden, dass er der deutschen Sprache mächtig ist, zumal er seine bisherigen Einvernahmen unter Hinzuziehung eines Dolmetschers absolvieren musste. Nach Abschluss seines Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 08.04.2015 bekannt, als Zeitungszusteller zu arbeiten und legte dazu zwei Honorarnoten vom November 2012 und vom April 2013 vor (AS 279 ff), und gab am 03.04.2019 wiederum zu Protokoll, seit drei Jahren als Zeitungszusteller zu arbeiten, wobei er aber nur die erste, undatierte Seite eines Distributionsvertrags und eine Honorarnote vom 30.04.2018 vorlegte (AS 519 ff), meinte aber zuletzt in der Einvernahme vom 03.03.2020 nun keiner Arbeit mehr nachzugehen (AS 601), weshalb aufgrund dieses widersprüchlichen und nur dürftig belegten Vorbringens der genaue Zeitraum seiner vormaligen Arbeitstätigkeit nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer brachte in seiner letzten Einvernahme lediglich vage vor, dass er seine Freizeit in Österreich mit seinen Freunden verbringe oder in den Tempel gehe, woraus keine intensiven sozialen Bindungen abzuleiten waren, und führte im Übrigen aus, keine Familie hier zu haben (AS 600 f). Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister festgestellt werden. 2.
  3. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen aus mehreren Gründen nicht. Zunächst konnte schon nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt aktuell in Österreich aufhältig ist. Desweiteren wurde die Duldung des Beschwerdeführers durch seine (vorherige) Ausreise (nämlich gründend auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Mitte 2021 aus Italien kommend wieder in Österreich einreiste) beendet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 46a FPG 2005, Rn. 2 der Anmerkungen), sodass er zum hier hinsichtlich der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr seit einem Jahr geduldet ist. Und schließlich wurde die von der belangten Behörde ersuchte Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes von der indischen Botschaft abgelehnt. Die belangte Behörde führte hierzu aus, dass nach ihrer Erfahrung die indische Botschaft an Personen, deren Identität festgestellt werden konnte, derartige Dokumente ausstellt, sodass umgekehrt aus dem Umstand, dass die Botschaft die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte, zu folgern ist, dass er nicht seine wahre Identität preisgegeben hat. Etwas Substantiiertes hielt der Beschwerdeführer dem nicht entgegen. Der belangten Behörde ist somit in ihrer Einschätzung nicht entgegenzutreten, dass die Voraussetzungen für die Duldung auch insoweit nicht mehr vorliegen, als die Unmöglichkeit der Ausreise vom Beschwerdeführer zu vertreten ist.Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen aus mehreren Gründen nicht. Zunächst konnte schon nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt aktuell in Österreich aufhältig ist. Desweiteren wurde die Duldung des Beschwerdeführers durch seine (vorherige) Ausreise (nämlich gründend auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Mitte 2021 aus Italien kommend wieder in Österreich einreiste) beendet vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 46 a, FPG 2005, Rn. 2 der Anmerkungen), sodass er zum hier hinsichtlich der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr seit einem Jahr geduldet ist. Und schließlich wurde die von der belangten Behörde ersuchte Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes von der indischen Botschaft abgelehnt. Die belangte Behörde führte hierzu aus, dass nach ihrer Erfahrung die indische Botschaft an Personen, deren Identität festgestellt werden konnte, derartige Dokumente ausstellt, sodass umgekehrt aus dem Umstand, dass die Botschaft die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte, zu folgern ist, dass er nicht seine wahre Identität preisgegeben hat. Etwas Substantiiertes hielt der Beschwerdeführer dem nicht entgegen. Der belangten Behörde ist somit in ihrer Einschätzung nicht entgegenzutreten, dass die Voraussetzungen für die Duldung auch insoweit nicht mehr vorliegen, als die Unmöglichkeit der Ausreise vom Beschwerdeführer zu vertreten ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

abgewiesen, so ist

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, abgewiesen, so ist

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Im Falle eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes ist jedoch regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Es ist auch in einem solchen Fall nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235). Bei den Gesichtspunkten eines unsicheren und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthaltes, der Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung sowie der Weigerung, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, handelt es sich aber um solche, die – in mehr oder weniger großem Ausmaß – typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit – anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer – nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). In concreto reiste der Beschwerdeführer bereits im Juni 2011 in Österreich ein, jedoch ist seit Jänner 2021 sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht feststellbar, zumal er weder über eine ordentliche Meldung verfügt noch sonst erreichbar ist. Es kann demzufolge nicht von einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt ausgegangen werden. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind als stark relativiert anzusehen. Sein bei Einreise gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im August 2013 rechtskräftig abgewiesen, jedoch reiste der Beschwerdeführer entgegen seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht aus, sondern blieb im Bundesgebiet illegal aufhältig. Zwar war dieser Aufenthalt vom Juni 2017 bis zum Juli 2019 geduldet, jedoch war zuletzt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine wahren Angaben über seine Identität machte, weshalb die Voraussetzungen für eine Duldung nicht vorliegen und demgemäß auch nicht gesagt werden kann, dass eine Ausreise des Beschwerdeführers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch weist er rezente Verwaltungsstrafen auf. Sein diesen zugrundeliegendes Verhalten, nämlich das zweimalige Lenken eines Kleinkraftrades ohne Lenkberechtigung und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, stört die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Hinblick auf die Unversehrtheit anderer Teilnehmer am Straßenverkehr erheblich, weshalb vom Beschwerdeführer eine dementsprechende Gefährdung ausgeht. Dies, zumal er zweimal in einem derartigen Zustand angehalten wurde und dieses Verhalten des Beschwerdeführers noch nicht lange zurückliegt. Schlussendlich wirkt der Beschwerdeführer auch nicht am gegenständlichen Verfahren mit, da er nicht erreichbar ist. Der Beschwerdeführer kann aber auch keine maßgeblichen Integrationsbemühungen für sich verbuchen. Trotz seines langjährigen Aufenthalts ist er der deutschen Sprache nicht mächtig und hat weder eine Deutschprüfung noch einen Deutschkurs absolviert. Durch seinen bloß vagen Verweis auf hiesige Freunde konnte der Beschwerdeführer keine soziale Integration für sich geltend machen, zumal sein inzwischen unbekannter Aufenthalt derartigen Bindungen entgegensteht. Sonstige in den all den Jahren erlangte soziale Anknüpfungspunkte brachte der Beschwerdeführer gar nicht erst vor. In beruflicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll, zwischenzeitlich illegal als Zeitungszusteller tätig gewesen zu sein – freilich ohne entsprechende Nachweise über den genauen Zeitraum dieser Tätigkeit vorzulegen – meinte aber zuletzt im März 2020, keiner Arbeit mehr nachzugehen. Eine berufliche Integration war dadurch ebenso wenig zu erblicken. Es liegt damit keine sprachliche, keine soziale und keine berufliche Integration vor. Selbst wenn man den Maßstab eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes anlegen würde, ist daher zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltszeit in Österreich überhaupt nicht genutzt hat, um sich zu integrieren. Umgekehrt verfügt der Beschwerdeführer über anhaltende Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er geboren wurde, aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, die Schule besucht und gearbeitet hat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und wo noch seine Familie lebt, zu der er weiterhin in Kontakt steht. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine derartige Gefährdung wurde durch den Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. bezog er sich lediglich auf seine bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013 rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe. Auch aus den Länderberichten war insoweit nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, da die Grundversorgung der Menschen dort gedeckt ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung, eine Berufsausbildung und Arbeitserfahrung, spricht die Sprache seiner Herkunftsregion, wo er sozialisiert wurde, hat dort seine Familie, zu der Kontakt besteht, und damit auch eine Unterkunft. Der Beschwerdeführer wird folglich in seiner Heimat in der Lage sein, für seine Existenz zu sorgen. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Eine derartige Gefährdung wurde durch den Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. bezog er sich lediglich auf seine bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013 rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe. Auch aus den Länderberichten war insoweit nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, da die Grundversorgung der Menschen dort gedeckt ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung, eine Berufsausbildung und Arbeitserfahrung, spricht die Sprache seiner Herkunftsregion, wo er sozialisiert wurde, hat dort seine Familie, zu der Kontakt besteht, und damit auch eine Unterkunft. Der Beschwerdeführer wird folglich in seiner Heimat in der Lage sein, für seine Existenz zu sorgen. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da die belangte Behörde in Spruchpunkt III. offenkundig aufgrund eines bloßen Versehens den Zielstaat der Abschiebung nicht einfügte, dieser aber aus dem gesamten Bescheid, insbesondere aus der rechtlichen Begründung dieses Spruchpunktes, erkennbar ist, ergeht die Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Abschiebung „nach Indien“ zulässig ist.Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch drei. offenkundig aufgrund eines bloßen Versehens den Zielstaat der Abschiebung nicht einfügte, dieser aber aus dem gesamten Bescheid, insbesondere aus der rechtlichen Begründung dieses Spruchpunktes, erkennbar ist, ergeht die Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Abschiebung „nach Indien“ zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.1419969.3.00

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