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{'item': 'W170 2248046-1'}

Obsah (8)§§ 28§ 3Art. 133Artikel 15§ 11§ 6§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW170 2248046-1 Spruch, W170 2248046-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2021, Zl. 1274527204-210201561, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde am 12.10.2021 zugestellt.1.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2021, Zl. 1274527204-210201561, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde am 12.10.2021 zugestellt. 1.
  6. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX (Provinz Daraa), er hat aber von 2013 bis 2018 im Dorf XXXX (Provinz Idlib) gelebt. Das Dorf XXXX ist in der Hand des syrischen Regimes, ebenso wieder das Dorf XXXX . Im Dorf XXXX hat der Beschwerdeführer in seinem Haus gelebt und von dort aus als LKW-Fahrer gearbeitet. Er hat das Dorf nur verlassen, weil die syrische Armee näher gerückt ist. Im Dorf XXXX hat sich der Beschwerdeführer anschließend nur 15 Tage im Rahmen seiner internen Flucht aufgehalten.1.
  7. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 (Provinz Daraa), er hat aber von 2013 bis 2018 im Dorf römisch 40 (Provinz Idlib) gelebt. Das Dorf römisch 40 ist in der Hand des syrischen Regimes, ebenso wieder das Dorf römisch 40 . Im Dorf römisch 40 hat der Beschwerdeführer in seinem Haus gelebt und von dort aus als LKW-Fahrer gearbeitet. Er hat das Dorf nur verlassen, weil die syrische Armee näher gerückt ist. Im Dorf römisch 40 hat sich der Beschwerdeführer anschließend nur 15 Tage im Rahmen seiner internen Flucht aufgehalten. 1.
  8. Die Provinz Daraa war und die Provinz Idlib ist eine Hochburg des syrischen Aufstandes gegen das Assad-Regime. 1.
  9. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass zwei seiner Brüder, nämlich XXXX , vom syrischen Militär desertiert sind.1.
  10. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass zwei seiner Brüder, nämlich römisch 40 , vom syrischen Militär desertiert sind. 1.
  11. Im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, das in der Hand des Regimes ist, droht dem Beschwerdeführer einerseits eine mit Folter verbundene Inhaftierung, weil man ihm wegen seiner Ausreise, seiner Abstammung aus der Rebellenhochburg Daraa und wegen der Desertion seiner Brüder eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen würde. 1.
  12. Andererseits droht dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zwar nicht mit Sicherheit aber doch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Einziehung in die syrische Armee als Reservist. Dieser Dienst wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang an der Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle der Weigerung droht dem Beschwerdeführer zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen ergeben sich auf Grund der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise, insbesondere aus den Aussagen der beschwerdeführenden Parteien und aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. 2.
  15. Die Feststellung zu 1.
  16. ergibt sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente, insbesondere des im Original vorgelegten Führerscheins, und der eingeholten Strafregisterauskunft, die Feststellung zu 1.
  17. aus der Aktenlage. 2.
  18. Die Feststellungen zu 1.
  19. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Feststellung, dass das Dorf XXXX und das Dorf XXXX in der Hand des Regimes sind, aus der Länderinformation und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Diese Feststellung hat auch das Bundesamt seiner Entscheidung unterstellt. (siehe Bescheid, S. 52).2.
  20. Die Feststellungen zu 1.
  21. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Feststellung, dass das Dorf römisch 40 und das Dorf römisch 40 in der Hand des Regimes sind, aus der Länderinformation und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Diese Feststellung hat auch das Bundesamt seiner Entscheidung unterstellt. (siehe Bescheid, S. 52). 2.
  22. Die Feststellungen zu 1.
  23. ergeben sich aus dem Amtswissen und der Länderinformation der Staatendokumentation, „Syrien“, Version 8, Datum der Veröffentlichung: 29.12.2022, (in Folge: LIB), etwa S.
  24. 2.
  25. Zu den Feststellungen unter 1.
  26. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Bundesamt (siehe AS 51) angeführt hat, dass seine beiden genannten Brüder vom syrischen Militär desertiert seien, ohne dies mit seinen Fluchtgründen in Kontext zu bringen. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er diese Angaben widerholt. Es ist nicht zu sehen, warum diese Angaben nicht glaubhaft sein sollen, da dem Beschwerdeführer auch die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt. Hinsichtlich der Desertion der Brüder hat das Bundesamt keine Feststellungen getroffen und diese auch nicht beweiswürdigend verwertet. 2.
  27. Zu den Feststellungen unter 1.
  28. ist auszuführen, dass, dass dem Beschwerdeführer Inhaftierung droht, weil man ihm wegen seiner Ausreise, seiner Abstammung aus der Rebellenhochburg Daraa und wegen der Desertion seiner Brüder eine politisch-oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, sich aus dem LIB, S. 127 ff („Allgemeine Menschenrechtslage“) ergibt, die insoweit mit dem Amtswissen übereinstimmt. Nach den dortigen Ausführungen reicht es schon, als oppositionell wahrgenommen zu werden, was sich insbesondere aus der Abstammung aus einem früheren Rebellengebiet oder aus der Verwandtschaft etwa zu Deserteuren ergeben kann (siehe auch: LIB, S. 116). In der vorliegenden Kombination würde der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgenommen werden, wenn er von Sicherheitsorganen oder -behörden des Regimes kontrolliert wird. Die Feststellung, dass die Inhaftierung mit Folter verbunden wäre, ergibt sich aus dem LIB, S. 93 (siehe etwa: „Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören – eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde.“). 2.
  29. Zu den Feststellungen unter 1.
  30. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er von 2001 bis 2004 in Damaskus (nach der Grundausbildung) als Fahrer eines Schützenpanzers, nämlich eines von der syrischen Armee verwendeten BMP, seinen Wehrdienst abgeleistet hat, da er das im Verfahren gleichbleibend angegeben hat und auch sein Fahrzeug entsprechend beschreiben konnte. Die dem widersprechenden Angaben im Militärdienstbuch, das nur handschriftlich ausgefüllt ist, sind offensichtlich falsch, da amtsbekannt ist, dass das Militärdienstbuch am Ende des Wehrdienstes ausgefolgt wird (und nicht 10 Jahre später) und der Wehrdienst (vor 2011) zweieinhalb, nicht ein Jahr gedauert hat (soweit keine universitäre Ausbildung vorlag, was hier nicht der Fall ist). Dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder in Gefahr wäre, zwangsweise zum Reservedienst eingezogen zu werden, ergibt sich – trotzdem er sich im
  31. Lebensjahr befindet – aus dem Umstand, dass die syrische Armee zwar vorzugsweise Männer bis zum
  32. Lebensjahr einzieht, aber

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden kann. Es liegen darüber hinaus Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat, etwa Panzerfahrer ist. Daher besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass man den Beschwerdeführer auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch als Reservist zur syrischen Armee einziehen würde. Dass der Dienst in der syrischen Armee mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden sein kann bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verbunden ist, ist notorisch und ergibt sich in seiner Gesamtheit aus dem LIB (siehe aber etwa S. 87: „Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ‚rein militärischen Zielen‘. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten.“). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien. 3.

  1. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 09.11.2021 zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers immer noch in der Hand des Regimes ist. 3.
  2. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX (Provinz Idlib), da der Beschwerdeführer dort für fünf Jahre in seinem eigenen Haus gelebt und von dort aus gearbeitet hat. Er hat sich also in diesem Gebiet – im Gegensatz zum Dorf XXXX – das letzte Mal in Syrien verwurzelt. Die bedeutet, dass (nur) zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Dorf XXXX (Provinz Idlib) asylrelevante Verfolgung droht. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 (Provinz Idlib), da der Beschwerdeführer dort für fünf Jahre in seinem eigenen Haus gelebt und von dort aus gearbeitet hat. Er hat sich also in diesem Gebiet – im Gegensatz zum Dorf römisch 40 – das letzte Mal in Syrien verwurzelt. Die bedeutet, dass (nur) zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 (Provinz Idlib) asylrelevante Verfolgung droht. 3.
  3. Dies ist auch der Fall: Einerseits würde man den Beschwerdeführer, würde er sich wieder im Dorf XXXX (Provinz Idlib) aufhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer zufälligen sicherheitspolizeilichen Kontrolle festnehmen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zuführen, da man ihn einer politisch-oppositionellen Gesinnung zeihen würde und andererseits würde dem Beschwerdeführer drohen, dass er bei Behördenkontakt festgenommen und dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zugeführt werden würde, wobei dieser Dienst mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist.3.
  4. Dies ist auch der Fall: Einerseits würde man den Beschwerdeführer, würde er sich wieder im Dorf römisch 40 (Provinz Idlib) aufhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer zufälligen sicherheitspolizeilichen Kontrolle festnehmen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zuführen, da man ihn einer politisch-oppositionellen Gesinnung zeihen würde und andererseits würde dem Beschwerdeführer drohen, dass er bei Behördenkontakt festgenommen und dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zugeführt werden würde, wobei dieser Dienst mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist. Dass eine Anhaltung mit Folter wegen einer auch nur unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung einer Verfolgung wegen der politischen Gesinnung entspricht, braucht nicht weiter ausgeführt werden. 3.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Genau eine solche droht dem Beschwerdeführer.3.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Genau eine solche droht dem Beschwerdeführer. 3.
  7. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Spruch bezeichneten Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG im Lichte der Ausführungen unter 3.

  1. und 3.
  2. stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.6. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Spruch bezeichneten Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im Lichte der Ausführungen unter 3.

  1. und 3.
  2. stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine relevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erkennen, daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2248046.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.