RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW170 2256434-1 Spruch, W170 2256434-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat von 01.06.2022 bis zum 30.11.2022 Präsenzdienst geleistet.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) hat von 01.06.2022 bis zum 30.11.2022 Präsenzdienst geleistet. 1.
- Am 25.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem Familienunterhalt für seine XXXX geb. (in Folge: Gattin); die Gattin würde in Iran leben und würde ihr der Beschwerdeführer im Monat € 300 Unterhalt leisten.1.
- Am 25.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem Familienunterhalt für seine römisch 40 geb. (in Folge: Gattin); die Gattin würde in Iran leben und würde ihr der Beschwerdeführer im Monat € 300 Unterhalt leisten. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 20.12.2022, W170 2256434-1/4Z, für die Verhandlung am 29.12.2022 geladen, die Ladung wurde am 22.12.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern. Eine für den 22.12.2022 anberaumte Verhandlung, zu der er mit Ladung vom 27.10.2022, W170 2256434-1/3Z, zugestellt am 04.11.2022 geladen wurde, musste vertagt werden. 1.
- Der Beschwerdeführer und die Gattin haben am 20.04.2016 geheiratet, es wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass die Ehe aufrecht ist. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er der Gattin tatsächlich Unterhalt leistet oder zu einer Unterhaltszahlung oder Alimentierung verpflichtet ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.1., 1.
- und 1.
- ergeben sich aus der Aktenlage, die in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten wurde. 2.
- Die Feststellung zur Heirat des Beschwerdeführers und seiner Gattin ergeben sich aus der vorgelegten afghanischen Heiratsurkunde; dass das Bestehen der Ehe, die tatsächliche Leistung von Unterhalt und die Verpflichtung, Unterhaltszahlungen oder Alimente zu leisten, nicht nachgewiesen werden konnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt und unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, sodass er zu diesen Umständen nicht befragt werden konnte und das Gericht daher auch keinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erlangen konnte. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer wegen Gewalt-, Eigentums- und Suchtmitteldelikten gerichtlich mehrmals verurteilt, wie sich aus seiner in das Verfahren unwidersprochen eingeführten Strafregisterauskunft ergibt, was seiner Glaubwürdigkeit – selbst unter Bedachtnahme auf die schon länger zurückliegenden Verurteilungen – auch im Wege steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft gemäß § 39 Abs. 2 AVG zwar die Beweispflicht die belangte Behörde (im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 39 Abs. 2 AVG, 17 VwGVG das Verwaltungsgericht), doch wird in Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen ist, eine Beweislast des Antragstellers anzunehmen sein, auch wenn dies die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anordnen. Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 AVG (im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 45 AVG, 17 VwGVG das Verwaltungsgericht) im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27.06.1997, 96/19/0256).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zwar die Beweispflicht die belangte Behörde (im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraphen 39, Absatz 2, AVG, 17 VwGVG das Verwaltungsgericht), doch wird in Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen ist, eine Beweislast des Antragstellers anzunehmen sein, auch wenn dies die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anordnen. Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, AVG (im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraphen 45, AVG, 17 VwGVG das Verwaltungsgericht) im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27.06.1997, 96/19/0256). Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war nicht feststellbar, dass die Ehe zur Gattin noch aufrecht ist, diese könnte inzwischen geschieden oder die Gattin verstorben sein. Da dies alleine auf Grund der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers nicht feststellbar war – amtswegige Erhebungen in Iran kommen nicht in Betracht – konnte weder das Bestehen der Ehe im relevanten Zeitraum noch die Leistung oder Verpflichtung zum Unterhalt festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 23 Abs. 1 HGG gebührt unter anderem Familienunterhalt, Anspruchsberechtigten, die unter anderem den Grundwehrdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.3.
- Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, HGG gebührt unter anderem Familienunterhalt, Anspruchsberechtigten, die unter anderem den Grundwehrdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Beschwerdeführer hat von 01.06.2022 bis zum 30.11.2022 Präsenzdienst geleistet und einen entsprechenden Antrag auf Familienunterhalt gestellt, er kommt daher als Anspruchsberechtigter in Frage. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 HGG gebührt Anspruchsberechtigten Familienunterhalt für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, HGG gebührt Anspruchsberechtigten Familienunterhalt für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten). Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum noch verheiratet war, daher gebührt diesem kein Familienunterhalt für die Ehefrau. Schon alleine aus diesem Grund ist der Antrag und somit die Beschwerde abzuweisen. Gemäß § 30 Abs. 1 HGG sind bei der Bemessung des Familienunterhaltes je Kalendermonat zu veranschlagen (1.) für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage, (2.) für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und (3.) für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, HGG sind bei der Bemessung des Familienunterhaltes je Kalendermonat zu veranschlagen (1.) für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage, (2.) für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und (3.) für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage. Da die Gattin – sollte die Ehe noch aufrecht sein – dauernd getrennt vom Anspruchsberechtigten lebt bzw. nicht zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, käme nur ein Anspruch nach § 30 Abs. 1 Z 3 HGG in Betracht. Dieser ist allerdings mit der Höhe des zu leistenden Unterhalts begrenzt, der jedoch mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte. Auch aus diesem Grund ist der Antrag und somit die Beschwerde abzuweisen.Da die Gattin – sollte die Ehe noch aufrecht sein – dauernd getrennt vom Anspruchsberechtigten lebt bzw. nicht zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, käme nur ein Anspruch nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, HGG in Betracht. Dieser ist allerdings mit der Höhe des zu leistenden Unterhalts begrenzt, der jedoch mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte. Auch aus diesem Grund ist der Antrag und somit die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2256434.1.00